Assurance-invalidité
Zusammenfassung
Sachverhalt
Für den 2014 geborenen Versicherten wurden 2018 wegen einer Autismus-Spektrum-Störung medizinische IV-Massnahmen zugesprochen. Erst am 23. Mai 2024 stellten seine Eltern ein Gesuch um Hilflosenentschädigung; die IV-Stelle gewährte diese wegen verspäteter Anmeldung ab 1. Mai 2023 in mittlerem Grad. Streitig war vor Bundesgericht nur, ob die Leistung wegen einer angeblich bereits 2018 erkennbaren Hilflosigkeit weiter rückwirkend geschuldet sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine frühere Anmeldung grundsätzlich alle mit dem gemeldeten Risiko zusammenhängenden Ansprüche wahrt, aber nur soweit die Akten konkrete Hinweise auf die betreffende Leistung geben. Der Bericht von 2018 beschrieb zwar Entwicklungsstörungen, Verhaltensauffälligkeiten und Überwachungsbedarf, enthielt jedoch keine hinreichenden Angaben zu den für die Hilflosenentschädigung massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 37 IVV. Deshalb musste die IV-Stelle damals den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht von Amtes wegen prüfen. Mangels genügender Hinweise ist nicht die fünfjährige Nachzahlungsfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG, sondern die einjährige Rückwirkung nach Art. 48 Abs. 1 IVG anwendbar.
Entscheid
Die Beschwerde der IV-Stelle wurde gutgeheissen. Der kantonale Entscheid wurde aufgehoben und die Verfügung bestätigt, wonach der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades erst ab 1. Mai 2023 hat.
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