Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung

8C_89/2026Entscheid vom 10.08.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die IV-Stelle Schaffhausen setzte die halbe IV-Rente der Versicherten rückwirkend herab und verlangte später die Rückerstattung von Fr. 25'680.-; ein anschliessendes Erlassgesuch wurde mit einer formal uneinheitlich bezeichneten Verfügung vom 30. Oktober 2025 abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses trat wegen angeblicher örtlicher Unzuständigkeit nicht ein, weil es die Verfügung der IV-Stelle Zürich zurechnete.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz der versicherten Person zuständig ist und nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG bei Verfügungen von IV-Stellen das Gericht am Ort der IV-Stelle. Aus dem vom Bundesgericht ergänzten Sachverhalt ergab sich, dass die Bezeichnung der IV-Stelle Zürich in Briefkopf und Unterschrift auf einem Versehen beruhte und die Zuständigkeit jedenfalls nicht Zürich ausschloss. Ob die Verfügung vom 30. Oktober 2025 der Ausgleichskasse Zürich oder der IV-Stelle Schaffhausen zuzurechnen ist, konnte offenbleiben, weil das Obergericht Schaffhausen in beiden Fällen örtlich zuständig war. Das Bundesgericht wies zudem darauf hin, dass der Verfahrensablauf und die Rollenverteilung zwischen Ausgleichskasse, Rechtsdienst der SVA Zürich und IV-Stelle Schaffhausen unklar seien und die materielle Vorinstanz gegebenenfalls auch die formelle Mangelhaftigkeit der Verfügung prüfen müsse.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Die Nichteintretensverfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen wurde aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen, damit es auf die Beschwerde eintritt und materiell entscheidet.

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