RR.2026.18
Zusammenfassung
Sachverhalt
A. wurde gestützt auf eine SIS-Ausschreibung Frankreichs am 1. Dezember 2025 in der Schweiz festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt. Frankreich ersuchte formell um Auslieferung wegen des Vorwurfs, A. habe Ende Juni 2025 in Angers zusammen mit Mittätern eine Person mit einer Stichwaffe verletzt; das Bundesamt für Justiz bewilligte die Auslieferung am 22. Januar 2026. Obwohl A. gegen den Entscheid Beschwerde erhob, wurde er am 13. Februar 2026 nach Frankreich überstellt, worauf im Beschwerdeverfahren sowohl die Rechtmaässigkeit des Vollzugs als auch menschenrechtliche Einwände gegen die Auslieferung zu prüfen waren.
Erwägungen
Die Beschwerde war zulässig und fristgerecht, weil A. den Auslieferungsentscheid am 2. Februar 2026 erhielt, seine Beschwerde am 8. Februar 2026 verfasste und bei Gefängnissendungen mit Übermittlungsverzögerungen zu rechnen war. Da A. seine Beschwerdeabsicht innert der Fünftagesfrist von Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG kundgetan hatte und keinen sofortigen Vollzug verlangte, durfte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung nicht vorzeitig vollziehen; insoweit verletzte es Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG. Materiell verneinte das Gericht jedoch ein Auslieferungshindernis: Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung seines Lebens in französischer Haft war nicht ausreichend substanziiert, und aus dem CPT-Bericht ergab sich für die Haftanstalt C. keine konkrete ernsthafte Menschenrechtsgefährdung. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips durfte die Schweiz zudem grundsätzlich davon ausgehen, dass Frankreich seine Verpflichtungen aus EMRK und UNO-Pakt II einhält.
Entscheid
Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid wurde materiell abgewiesen und die Auslieferung nach Frankreich blieb bestehen. Gleichzeitig stellte das Bundesstrafgericht fest, dass das Bundesamt für Justiz mit dem Vollzug der Auslieferung Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG verletzt hatte.
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Vollständiger Entscheid
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2026.18
Entscheid vom 28. Juli 2026
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz,
Roy Garré und Felix Ulrich,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien A., vormals c/o JVA B. (Schweiz), am 13. Februar
2026 an Frankreich ausgeliefert, zurzeit im Centre
pénitentiaire du C.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Frankreich
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
-2-
Sachverhalt:
A. Infolge Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 1. De-
zember 2025 durch die französischen Behörden wurde A. gleichentags an-
gehalten und vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») in provisorische
Auslieferungshaft versetzt (act. 3.1, 3.2). Er wurde am 4. Dezember 2025
einvernommen und erklärte, mit seiner Auslieferung nicht einverstanden zu
sein (act. 3.3 S. 4). Das BJ erliess am 4. Dezember 2025 den Auslieferungs-
haftbefehl gegen A. (act. 3.4A).
B. Frankreich stellte am 17. Dezember 2025 das formelle Auslieferungsersu-
chen. Der 19-jährige A. soll in der Nacht vom 28. auf den 29. Juni 2025 in
Angers gemeinsam mit weiteren Mittätern D. mit einer Stichwaffe verletzt ha-
ben (act. 3.7, 5.1–5.5).
Das BJ ernannte am 15. Dezember 2025 Rechtsanwalt E. zum unentgeltli-
chen Rechtsbeistand von A. (act. 3.9). Auch bei seiner Einvernahme vom
22. Dezember 2025 war A. mit seiner Auslieferung nicht einverstanden
(act. 3.10). Er nahm am 5. Januar 2026 Stellung zum Auslieferungsersuchen
(act. 3.11).
C. Das BJ erliess am 22. Januar 2026 den Auslieferungsentscheid (act. 3.12,
4.2) und stellte ihn am Montag, 2. Februar 2026, A. zu (act. 3.13). Das Amt
bewilligte damit die Auslieferung für die dem französischen Ersuchen vom
17. Dezember 2025 zugrunde liegenden Straftaten.
D. Da dem BJ innert 5 Tagen seit der Zustellung des Auslieferungsentscheids
im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG keine Beschwerde angekündigt wor-
den sei, teilte das Amt dem (ehemaligen) unentgeltlichen Rechtsbeistand am
10. Februar 2026 per E-Mail mit, den Vollzug der Auslieferung in die Wege
zu leiten (act. 3.14, 3.15). Der Vollzug wurde auf Freitag, 13. Februar 2026,
11.00 Uhr organisiert (act. 3.19). Am Donnerstag, 12. Februar 2026, erhielt
das BJ die Beschwerde des Verfolgten vom Sonntag, 8. Februar 2026
(act. 1.4, 1.1, 3.16). Das Amt informierte die Beschwerdekammer darüber
gleichentags vorab per E-Mail (15.50 Uhr). Das Gericht bestätigte den Emp-
fang gleichentags (16.20 Uhr), ersuchte um Zustellung der Beschwerde
selbst und wies auf die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde hin. Die
Beschwerdekammer erhielt die Beschwerde vom BJ noch am 12. Februar
2026 elektronisch übermittelt (act. 1) und zeigte am 13. Februar 2026,
-3-
nachdem das Schreiben per Post eingetroffen war, die Eröffnung eines Be-
schwerdeverfahrens an (act. 2, 2.1 übermittelt am 13. Februar 2026,
10.23 Uhr). Das Gericht forderte das BJ zugleich auf, die Akten einzureichen
(act. 2), was am 16. Februar 2026 geschah (act. 3, 5).
E. Die Beschwerdekammer lud das BJ am 16. Februar 2026 zur Beschwerde-
antwort ein (act. 6) und dazu
• sich zu äussern zu den Feststellungen des Berichts des Europäischen Antifolterko-
mitees vom 22. Januar 2026 zur Situation in französischen Haftanstalten und ihren
Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren (CPT/Inf (2026) 02 S. 26 ff.);
• anzugeben, ob der Verfolgte zurzeit noch in der Schweiz inhaftiert ist;
• mitzuteilen, in welche französische Haftanstalt der Verfolgte aufgenommen wurde
oder in welche Haftanstalt die französischen Behörden beabsichtigen, ihn aufzuneh-
men.
Die Anzeige des Beschwerdeeingangs konnte A. nicht ins Schweizer Ge-
fängnis zugestellt werden. Da er während laufendem Beschwerdeverfahren
seinen Aufenthaltsort gewechselt hatte und für das Gericht nicht mehr er-
reichbar war, beauftragte die Beschwerdekammer am 20. Februar 2026 das
BJ, dem Beschwerdeführer die Anzeige zuzustellen (act. 8).
Das BJ reichte am 25. Februar 2026 die Beschwerdeantwort ein (act. 9). Das
Amt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Anzeige des Beschwer-
deverfahrens sei beim Fachbereich Auslieferung am 13. Februar 2026 (erst)
um 11.03 Uhr eingegangen. A. sei Frankreich am 13. Februar 2026 überge-
ben worden (act. 9 S. 6). Gemäss Mitteilung Frankreichs vom 19. Februar
2026 befinde sich der Beschwerdeführer in der Strafanstalt C. (act. 9.3).
Das BJ ersuchte das französische Justizministerium am 24. Februar 2026,
A. die Anzeige des Beschwerdeeingangs zuzustellen (act. 9.5). Die Be-
schwerdekammer beauftragte das BJ am 3. März 2026, die Beschwerdean-
twort A. zuzustellen (act. 10). Das BJ übermittelte dem Gericht am 1. Mai
2026 den undatierten, aber amtlich gestempelten und vom Strafvollzugsper-
sonal gezeichneten Zustellnachweis (act. 11.1 Unterschrift von A. verweigert
mit dem Vermerk «Détenu qui ne comprend pas l'allemand»).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
-4-
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich sind pri-
mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember
1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII
EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe;
SR 0.353.14), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-
Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text
nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Ab-
kommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro-
pean-union/international-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU)
2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November
2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und
der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862;
Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssamm-
lung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen
des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Überein-
kommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen;
CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23),
welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar
2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; ab-
rufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU»,
8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel-
len. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestim-
mungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unbe-
rührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An-
wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach
dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294
-5-
E. 2.1; 142 IV 250 E. 3). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen-
rechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379–397 StPO sinnge-
mäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver-
waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt
(siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff-
nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG,
Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei-
chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer er-
hielt den Auslieferungsentscheid am 2. Februar 2026, schrieb die Be-
schwerde im Gefängnis handschriftlich am 8. Februar 2026 und konnte sie
am 11. Februar 2026 der Post übergeben lassen. Die Beschwerde erfolgte
fristgerecht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Nach Auffassung des BJ war der Auslieferungsentscheid vollstreckbar, wes-
halb das Amt die Auslieferung (am 13. Februar 2026, wohl um 11.00 Uhr)
habe vollziehen dürfen (act. 9 S. 6).
3.2
3.2.1 Die Auslieferung kann vollzogen werden, wenn der Verfolgte (a) ausdrück-
lich den sofortigen Vollzug verlangt; oder (b) nicht innert fünf Tagen nach
Eröffnung der Verfügung erklärt, er wolle Beschwerde erheben (Art. 56
Abs. 1 IRSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der
Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
3.2.2 Bei der Anwendung dieser Kann-Bestimmung verfügt das BJ über einen Er-
messensspielraum, ob das Amt bei Fehlen einer Erklärung die Auslieferung
vornehmen will. Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbe-
sondere, wenn ein Beschwerdeführer keine gesundheitlichen oder
-6-
transportbedingten Einwendungen gegen die angekündigte Auslieferung er-
hebt. Ohne eine rechtzeitige Erklärung der Beschwerdeabsicht steht auch
der Suspensiveffekt der Beschwerde einem unmittelbaren Vollzug der Aus-
lieferung nicht entgegen. Nach dem Vollzug der Auslieferung muss das Bun-
desstrafgericht die Beschwerde und damit eine allfällige Rückabwicklung der
Auslieferung nicht prüfen, welche ein Beschwerdeführer bei der nötigen
Sorgfalt hätte vermeiden können. Dies gilt zumal, wenn der Auslieferungs-
entscheid ausdrücklich die zitierte Norm angibt und ein Verfolgter auch nicht
unverzüglich auf die Ankündigung einer Auslieferung reagiert, sondern dafür
fünf Tage verstreichen lässt (Urteil des Bundesgerichts 1C_361/2016 vom
16. September 2016 E. 3.3 = SJ 2017 I 25; Entscheide des Bundesstrafge-
richts RR.2016.100 vom 28. Juli 2016 und RR.2012.118 vom 11. September
2012).
3.2.3 Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG kann die Auslieferung vollstreckt werden,
wenn die auszuliefernde Person nicht innert fünf Tagen nach Eröffnung des
Auslieferungsentscheids erklärt, sie wolle Beschwerde erheben. Diese Re-
gelung wird in der Lehre insoweit als fragwürdig bezeichnet, als sich dadurch
die Situation ergeben kann, dass die auszuliefernde Person ab dem sechs-
ten Tag dem ersuchenden Staat überantwortet wird und sie gleichwohl noch
(über den Rechtsbeistand) innert 30 Tagen Beschwerde gegen den Ent-
scheid führen kann (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Unter sol-
chen Umständen wird die gemäss Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG bestehende auf-
schiebende Wirkung von Beschwerden gegen Auslieferungsentscheide un-
terlaufen (HEIMGARTNER, Basler Kommentar Internationales Strafrecht,
2015, Art. 56 IRSG N. 4). Ob aufgrund dessen die vorstehend erwähnte
(E. 3.2.2) Rechtsprechung zu überdenken wäre, insbesondere bei von Laien
erhobenen Beschwerden, kann angesichts der nachstehenden Ausführun-
gen dahingestellt bleiben.
3.3
3.3.1 Der Auslieferungsentscheid des BJ vom 22. Januar 2026 wurde dem Be-
schwerdeführer am 2. Februar 2026 ins Gefängnis zugestellt. Die Fünfta-
gesfrist des Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG begann damit nach Art. 20 Abs. 1
VwVG am Dienstag, 3. Februar 2026, zu laufen bis Samstag, 7. Februar
2026, und verlängerte sich gemäss Art. 20 Abs. 3 VwVG bis Montag, 9. Feb-
ruar 2026. Die Beschwerde vom 8. Februar 2026 ist damit innerhalb der
Fünftagesfrist datiert. Zustellungen in das und Sendungen aus dem Gefäng-
nis erfolgen über den Gefängnisdienst und dabei ist erfahrungsgemäss mit
Verzögerungen (hier: der Übergabe an die Post) zu rechnen. Das BJ be-
hauptet nicht, dass die Beschwerde später als am Montag, 9. Februar 2026
dem Gefängnispersonal übergeben worden sei und machte auch keine ent-
sprechenden Abklärungen dazu. Ebenso wenig gibt es Anzeichen dafür,
-7-
dass der Beschwerdeführer nicht die nötige Sorgfalt bei der Kundgabe sei-
ner Beschwerdeabsicht hätte walten lassen. Der Beschwerdeführer hat auch
nicht gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a IRSG den sofortigen Vollzug seiner Auslie-
ferung verlangt. Solches anzunehmen gab die Mitteilung des BJ an den
(ehemaligen) unentgeltlichen Rechtsbeistand (der ihn ausdrücklich nicht
mehr vertrat, act. 3.18) vom 10. Februar 2026, wonach das Amt den Vollzug
der Auslieferung in die Wege leite und er dies zur Kenntnis nahm, auch kei-
nen Anlass. Da der Beschwerdeführer persönlich rechtzeitig innert fünf Ta-
gen Beschwerde erhoben hatte, waren die Voraussetzung nicht erfüllt, um
nach Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG die Auslieferung sofort zu vollziehen.
3.3.2 Die Fragen, ob eine Beschwerde gültig und/oder innert welcher Frist erklärt
oder erhoben wurde – respektive ob ein Verfolgter im Sinne der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung unverzüglich auf die Ankündigung einer Auslie-
ferung reagierte – sind vom Gericht zu entscheiden. Das BJ benachrichtigte
das Gericht am 12. Februar 2026, dem Vortag der geplanten Übergabe an
Frankreich, mit unverschlüsselter Email von 15.50 Uhr über die erhobene
Beschwerde. Das Gericht informierte das BJ kurz danach – mit E-Mail von
16.20 Uhr – über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde. Nachdem
die vom BJ übersandte Beschwerde am Freitag, 13. Februar 2026, per Post
beim Gericht eingetroffen war, zeigte das Gericht dem BJ am 13. Februar
2026, 10.23 Uhr (Übergabedatum gemäss Quittung, vgl. Art. 21a Abs. 3
VwVG), formell die Eröffnung des Beschwerdeverfahrens an (vgl. lit. D
oben). Der Beschwerdeführer hat sodann im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. oben Erwägung 3.2) insoweit Einwendungen gegen
die Auslieferung erhoben, als er sein Leben als bedroht ansah. Zugunsten
des BJ ist allerdings zu sagen, wie in der folgenden Erwägung 4 aufgezeigt,
dass er dabei seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist.
3.3.3 Die Übergabe an Frankreich scheint insgesamt wie geplant vollzogen wor-
den zu sein, obwohl die Beschwerde innert fünf Tagen erhoben, ein Be-
schwerdeverfahren eröffnet und dem BJ die Geltung des Suspensiveffekts
sogar mitgeteilt war. Aus den Akten des BJ ist nicht ersichtlich, wer den so-
fortigen Vollzug der Auslieferung anordnete oder daran festhielt. In casu hat
das aus den nachfolgenden Gründen keine Konsequenzen, aber das BJ
muss sich bewusst sein, dass es mit seinem Verhalten das Risiko einer
Rücküberführung eingegangen ist (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 56 IRSG
N. 5).
3.4 Nach den vorstehenden Ausführungen ist im Dispositiv festzustellen, dass
vorliegend das BJ Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG verletzt hat.
-8-
4.
4.1 Der Beschwerdeführer fürchtet, in französischen Gefängnissen der F.-Mafia
ausgesetzt zu sein, die überall Kontakte habe und überall Macht. Eine Aus-
lieferung nach Frankreich gefährde sein Leben. Er sei ihnen schutzlos aus-
geliefert und benötige den Schutz des Schweizer Rechts, um eine Zukunft
zu haben (act. 1.4).
Vor dem BJ verwies sein Rechtsvertreter auf eine Stellungnahme einer fran-
zösischen Konsultativkommission vom 23. Mai 2024 sowie auf einen Pres-
sebericht vom 20. November 2025 und prangerte die katastrophale Situation
in den Gefängnissen Frankreichs an. Das Leben seines Mandanten sei
durch die Auslieferung akut bedroht (act. 3.11 S. 3 f.).
4.2 Das BJ setzte sich in seiner Gesuchsantwort auf Aufforderung des Gerichts
mit dem jüngsten Länderbericht Frankreichs des Europäischen Komitees zur
Prävention von Folter und unmenschlicher oder herabwürdigender Behand-
lung (CPT) vom 22. Januar 2026 auseinander (Besuch vom 23. September
bis 4. Oktober 2024; CPT/Inf (2026) 02). Er konnte im vorliegenden Auslie-
ferungsverfahren vor dem BJ für den gleichentags wie die Publikation ergan-
genen Auslieferungsentscheid nicht berücksichtigt werden (act. 9 S. 4–6).
4.3 Der Beschwerdeführer sieht sich in französischen Gefängnissen bedroht,
konnte indes weder in seiner Stellungnahme vor dem BJ noch in der Be-
schwerde dartun, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Ver-
letzung seiner Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten habe
(vgl. BGE 130 II 217 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom
12. Dezember 1999 E. 8b). Eine solche ergibt sich zu seiner Strafanstalt C.
auch nicht direkt aus dem jüngsten Bericht des CPT. Bei Auslieferungen
nach Frankreich verlangt die Schweiz praxisgemäss keine Garantien (vgl.
Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2025.86 vom 31. Oktober 2025
E. 8; RR.2024.121 vom 11. Februar 2025 E. 9.3 dazu Urteil des Bundesge-
richts 1C 126/2025 vom 7. März 2025 E. 1.2). Nach dem völkerrechtlichen
Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Frankreich, welcher die
EMRK sowie den UNO-Pakt II ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäi-
schen Union und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (Urteile des Bundesgerichts
1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013
E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018
E. 5.4), mithin dass Frankreich die sich aus der EMRK ergebenden Schutz-
pflichten für das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers auch in
seinen Gefängnissen wahrnimmt. Die Auslieferung widerspricht damit nicht
den menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz und die Rüge geht
-9-
fehl. Weitere Auslieferungshindernisse sind nicht ersichtlich. Damit ist die
Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ abzuweisen.
5. Unter Berücksichtigung aller massgeblicher Umstände ist von der Erhebung
einer Gerichtsgebühr abzusehen.
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Es wird festgestellt, dass das Bundesamt für Justiz Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG
verletzt hat.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 29. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A., Centre pénitentiaire du C.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
- 11 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag
der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt
massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen
sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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