RR.2026.35
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im slowakischen Auslieferungsverfahren gegen B. wurde Rechtsanwalt A. vom Bundesamt für Justiz gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IRSG als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Nach Bewilligung der Auslieferung an die Slowakische Republik entschädigte das Bundesamt für Justiz den amtlichen Beistand pauschal mit Fr. 3'500.-- statt in der von ihm verlangten Höhe von rund Fr. 6'000.--. Streitig war vor Bundesstrafgericht allein, ob diese Kürzung der Entschädigung rechtmässig war.
Erwägungen
Das Bundesstrafgericht hielt fest, dass nur notwendige und verhältnismässige Verteidigungshandlungen zu entschädigen sind und dass die Entschädigung bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Aufwand sowie Umfang und Schwierigkeit des Falls pauschal festgesetzt werden darf. Die eingereichten Honorarnoten waren nicht hinreichend detailliert, und das Auslieferungsverfahren wies weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf. Mehrere geltend gemachte Aufwände, namentlich zu materiellen Fragen des ausländischen Strafverfahrens, zu rechtlichen Standardabklärungen sowie zum aussichtslosen Haftentlassungsgesuch, wurden als nicht erforderlich oder nicht entschädigungspflichtig qualifiziert. Das Bundesamt für Justiz habe die Pauschalentschädigung ausreichend begründet, weshalb weder eine Gehörsverletzung noch eine rechtswidrige Ermessensausübung vorliege.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die pauschale Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands von Fr. 3'500.-- blieb bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2026.35
Entscheid vom 18. August 2026
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Miriam Forni, Vorsitz,
Stefan Heimgartner und Felix Ulrich,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung des amtlichen Beistands
(Art. 21 Abs. 1 IRSG)
RR.2026.35
Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 9. Oktober
2025 ersuchten die slowakischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des
slowakischen Staatsangehörigen B. zwecks Auslieferung. Die Auslieferung
wurde verlangt zwecks Strafverfolgung gestützt auf den Europäischen Haftbefehl
vom 2. Oktober 2025. Dem Verfolgten wird zusammengefasst vorgeworfen, im
Sommer 2015 von C. verlangt zu haben, den Schweizer Unternehmer D. umzu-
bringen, mit dem Ziel, sich einen materiellen Vorteil zu verschaffen, was C. in der
Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2015 in der Nähe des Dorfes Z. in die Tat
umgesetzt habe (Akten BJ B-25-5188-1 act. 21).
B. Am 31. Dezember 2025 ernannte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend: «BJ»)
Rechtsanwalt A. auf entsprechendes Gesuch vom 15. Dezember 2025 zum un-
entgeltlichen Rechtsbeistand von B. (Akten BJ, act. 11).
C. Am 7. Januar 2026 wurde B. zum formellen Auslieferungsersuchen einvernom-
men, wobei er erklärte, mit einer Auslieferung an die Slowakische Republik nicht
einverstanden zu sein (Akten BJ, act. 13).
D. Am 12. Januar 2026 stellte B. ein Haftentlassungsgesuch, welches mit Verfügung
des BJ vom 14. Januar 2026 abgewiesen wurde (Akten BJ, act. 14 und 15). Der
Entscheid blieb unangefochten.
E. Mit Schreiben vom 21. Januar 2026 reichte Rechtsanwalt A. eine schriftliche Stel-
lungnahme zum Auslieferungsersuchen sowie seine Honorarnote ein, wobei er
eine Entschädigung von Fr. 4'778.-- geltend machte (Akten BJ, act. 16a und 16b).
F. Auf Anfrage des BJ vom 4. Februar 2026 an die Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen, ob hinsichtlich des im Auslieferungsersuchen dargestellten Sachver-
halts ein schweizerisches Strafverfahren gegen den Verfolgten hängig oder be-
absichtigt sei, ein solches zu eröffnen, teilte letztere am 11. Februar 2026 mit,
einer Auslieferung des Verfolgten sei der Vorrang gegenüber dem schweizeri-
schen Strafverfahren einzuräumen. Dazu reichte Rechtsanwalt A. am 17. Feb-
ruar 2026 eine ergänzende Stellungnahme ein, wobei er eine zusätzliche Ent-
schädigung von Fr. 1'423.30 geltend machte (Akten BJ, act. 17, 18 und 20).
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G. Mit Entscheid vom 3. März 2026 bewilligte das BJ die Auslieferung von B. an die
Slowakische Republik und entschädigte Rechtsanwalt A. mit pauschal
Fr. 3'500.-- (act. 1.1; Akten BJ, act. 21).
H. Dagegen erhob Rechtsanwalt A. am 26. März 2026 Beschwerde (act. 1). Er stellt
folgende Anträge:
1. Es sei Ziffer 2 des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2026 (B-25-
5188-1) aufzuheben und der unentgeltliche Rechtsbeistand des Verfolgten, Rechts-
anwalt A., mit CHF 6'000.00 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, eventualiter nach
Ermessen des Bundesstrafgerichts zu entschädigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
I. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2026 beantragt das BJ die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge (act. 5).
J. Mit Replik vom 21. April 2026, welche dem BJ am 22. April 2026 zur Kenntnis-
nahme zugestellt wurde, hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest
(act. 7 und 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er-
forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Auslieferungsverfahren richten sich primär nach den einschlägigen Staatsverträ-
gen. Soweit diese bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das
Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR
351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe
in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Auf das
vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisa-
tion der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).
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2.
2.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehör-
den unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1
IRSG; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.68 vom 16. November 2016
E. 2.1). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist zuständig, die Höhe
der Entschädigung zu überprüfen, welche das Bundesamt für Justiz dem amtli-
chen Rechtsbeistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG) eines Verfolgten (Art. 11 Abs. 1 IRSG)
zugesprochen hat (TPF 2007 181 E. 1.1). Zur Beschwerde gegen seine Entschä-
digung legitimiert ist nur der amtliche Rechtsbeistand und nicht sein Mandant
(Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.298 vom 27. März 2015 E. 4.1;
RR.2013.102 vom 18. Juli 2013 E. 2.3).
Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes für Justiz kann innerhalb von
30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 3
IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem
auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12
Abs. 1 IRSG).
2.2 Die Beschwerde von Rechtsanwalt A. richtet sich gegen Dispositiv Ziffer 2 (Ent-
schädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand) des Auslieferungsentscheids des BJ
vom 3. März 2026 (act. 1.1), wozu er als amtlicher Rechtsbeistand legimitiert ist.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. In der Kostennote vom 20. Januar 2026 machte der Beschwerdeführer einen Ar-
beitsaufwand von 21,23 Stunden geltend, was beim Stundenansatz von
Fr. 200.00 zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen ein Honorar von Fr. 4'589.95
ergibt. In der schriftlichen Stellungnahme vom 21. Januar 2026 bezifferte er seine
Entschädigung auf (Fr. 4'250.00 zuzüglich 4% Barauslagen und MwSt.)
Fr. 4'778.00 (Akten BJ, act. 16a und 16b). Für die ergänzende Stellungnahme
17. Februar 2026 machte der Beschwerdeführer sodann eine Entschädigung von
Fr. 1'423.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Akten BJ, act. 20).
Das BJ sprach dem Beschwerdeführer eine Pauschalentschädigung von
Fr. 3'500.-- zu. Zur Begründung führte es aus, der geltend gemachte Aufwand
erscheine insgesamt als überhöht. Zwar handle es sich um eine bedeutsame
Auslieferungssache, da dem Verfolgten im Falle seiner Auslieferung eine emp-
findliche Freiheitsstrafe drohe. Indessen biete der vorliegende Fall weder in tat-
sächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Hinzu komme,
dass das formelle Auslieferungsersuchen insgesamt lediglich neun Seiten um-
fasse. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb zwei Gefängnisbe-
suche von jeweils rund zwei Stunden erforderlich gewesen sein sollen. Ebenfalls
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nicht notwendig erschienen weitere Verfahrenshandlungen, wie der Brief- und E-
Mail-Verkehr mit der Ehefrau des Verfolgten. Schliesslich sei anzumerken, dass
sich ein nicht unerheblicher Teil der Ausführungen in der Stellungnahme vom
21. Januar 2026 auf den materiellen Inhalt des ausländischen Strafverfahrens
beziehe, welcher bekanntermassen im Auslieferungsverfahren nicht geprüft
werde. Die hierzu gemachten Ausführungen und die vorgenommenen Abklärun-
gen bei der Staatsanwaltschaft sowie bei Auskunftspersonen seien daher eben-
falls nicht erforderlich gewesen. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Aus-
führungen erscheine dem BJ eine Pauschalentschädigung von Fr. 3'500.00 als
angemessen. Diese Pauschalentschädigung halte auch dem Vergleich mit ähn-
lich gelagerten Auslieferungsverfahren stand (act. 1.1, S. 13 f.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihn für
seine Vertretung des Verfolgten mit CHF 3'500.00 inkl. Mehrwertsteuer und Bar-
auslagen entschädigt. Das seien somit rund 16 Stunden à Fr. 200.00. Mit Kos-
tennoten/Stundenaufschrieben vom 20. Januar 2026 und 17. Februar 2026 habe
er einen Arbeitsaufwand von 27,5 Stunden nachgewiesen. Die Beschwerdegeg-
nerin habe somit eine Kürzung von rund 40% vorgenommen und den Beschwer-
deführer mit gerade einmal rund Fr. 118.50 pro Stunde entschädigt. Das sei will-
kürlich und gelte es zu korrigieren, zumal die Beschwerdegegnerin die Kürzung
nicht rechtsgenüglich begründet und dadurch das rechtliche Gehör verletzt habe.
Darüber hinaus sei die Begründung unsubstantiiert und willkürlich. Es wäre Auf-
gabe der Beschwerdegegnerin gewesen, auszuführen, aus welchem Grund die
in den Kostennoten wiedergegebenen Aufwendungen konkret als unnötig be-
trachtet würden. Eine pauschale Zurückweisung genüge nicht. Der Beschwerde-
führer sei am 12. Dezember 2025 vom kantonalen Staatsanwalt als Pikettanwalt
zur Mandatsübernahme angefragt und gebeten worden, den Inhaftierten zu be-
suchen. Nach Studium der Akten und der telefonischen Zusage der unentgeltli-
chen Rechtspflege durch das Bundesamt für Justiz habe er den Beschuldigten
am 16. Dezember 2025 besucht, um die Sach- und Rechtslage mit ihm zu be-
sprechen und insbesondere die Sicht der Dinge des Beschuldigten kennenzuler-
nen. Dieser Besuch im Gefängnis sei zwingend gewesen. In der Folge sei es
darum gegangen, Besuchsbewilligungen für die Ehefrau und die drei minderjäh-
rigen Kinder zu besorgen. Die Inhaftierung sei kurz vor Weihnachten erfolgt. Dies
gehöre zu den minimalsten Pflichten des unentgeltlichen Beistands, sei es doch
äusserst wichtig, dass der Inhaftierte von seiner Familie besucht werden könne.
Am 5. Januar 2026 sei das Auslieferungsbegehren beim Beschwerdeführer ein-
gegangen. Dieses habe studiert werden müssen und es sei die Einvernahme bei
der Staatsanwaltschaft am 7. Januar 2026 erfolgt. Nachdem in der Schweiz ge-
gen den Beschuldigten bereits ein Strafverfahren wegen des zur Diskussion ste-
henden Mordes anhängig gewesen sei, hätten diesbezüglich Abklärungen
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getroffen werden müssen. Dazu seien auch Telefongespräche mit der Ehefrau
aber auch der fallführenden kantonalen Staatsanwältin, die das gegen den Be-
schuldigten in der Schweiz wegen des Mordes an D. geführte Verfahren in der
Folge wieder an die Hand genommen habe, notwendig gewesen. Es sei deshalb
geradezu willkürlich, wenn die Beschwerdegegnerin ausführe, es wären bei der
kantonalen Staatsanwaltschaft keine Abklärungen erforderlich gewesen. Ent-
sprechende Ausführungen fänden sich denn auch in der Eingabe vom 21. Januar
2026, Ziffer 5. Die Beschwerdegegnerin sei auf das sistierte Verfahren in St. Gal-
len aufmerksam gemacht worden, was diese in der Folge dann auch veranlasst
habe, bei der kantonalen Staatsanwaltschaft nachzufragen und eine Stellung-
nahme einzuholen. Gerade das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Feb-
ruar 2026 an die kantonale Staatsanwaltschaft dokumentiere, dass die Nachfor-
schungen der Verteidigung notwendig gewesen seien, habe sich doch die Frage
gestellt, ob wegen des bereits in der Schweiz laufenden Verfahrens eine Auslie-
ferung überhaupt infrage komme oder nicht. Des Weiteren habe der Beschwer-
deführer für den Beschuldigten ein Haftentlassungsgesuch gestellt, was auch mit
entsprechendem Aufwand verbunden gewesen sei. In der Folge sei es darum
gegangen, das konkrete Auslieferungsbegehren und auch das in der Schweiz
sistierte Verfahren mit dem Beschuldigten zu besprechen, was am 12. Januar
2026 erfolgt sei. Die entsprechenden Informationen über das laufende Verfahren
in der Schweiz und über die in jenem Verfahren durchgeführten Einvernahmen
habe die Verteidigung nur persönlich beim Beschuldigten im Gefängnis abholen
können. Entsprechend sei auch dieser Gefängnisbesuch zwingend und notwen-
dig gewesen. In der Folge habe die Stellungnahme ausgearbeitet und eingereicht
werden müssen. Gleichzeitig habe sich der Beschwerdeführer mit dem Haftent-
scheid auseinandersetzen und diesen dem Klienten per Brief zur Kenntnis brin-
gen müssen. Die Stellungnahme sei am 20. Januar 2026 zusammen mit der Kos-
tennote eingereicht worden. Wenn die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang
mit dieser Stellungnahme behaupte, dass der Fall weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufgewiesen habe, so gelte es
doch darauf aufmerksam zu machen, dass der Fall insofern speziell gewesen sei,
als wegen des im Ausland erfolgten Mordes in der Schweiz bereits ein Verfahren
eingeleitet worden sei, der Beschuldigte sehr enge Beziehungen zur Schweiz
gepflegt und seit Jahren mit seiner Familie und seinen drei Kindern in der
Schweiz gelebt habe. Am 11. Februar 2026 sei erneut ein Brief von der Be-
schwerdegegnerin eingegangen und der Beschwerdeführer sei zu einer erneuten
Stellungnahme eingeladen/aufgefordert worden. Im Zusammenhang mit diesem
Schreiben habe der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin Kontakt auf-
genommen und sich erkundigt, ob der nun weiter anfallende Aufwand nach wie
vor gedeckt sei, was von der zuständigen Sachbearbeiterin bejaht worden sei.
Auch habe die Sachbearbeiterin den Beschwerdeführer damals nicht darauf auf-
merksam gemacht, dass er mit seiner Kostennote (rund CHF 4'500.00), die er
mit der ersten Stellungnahme eingereicht hatte, den «üblichen Kostenrahmen»
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(dieser Kostenrahmen sei nirgends verfügt/publiziert und hätte durch das Bun-
desamt für Justiz anlässlich der Mandatserteilung mitgeteilt werden müssen), der
dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen sei, bereits überschritten habe.
Dies wäre nach Treu und Glauben Aufgabe der Sachbearbeiterin gewesen. Dann
hätte der Beschwerdeführer wohl keinen Aufwand mehr betrieben. So aber habe
er sich pflichtgemäss auch mit dem neuen Schreiben des Bundesamtes ausei-
nandergesetzt, dieses mit dem Beschuldigten wiederum im Gefängnis bespre-
chen müssen und es hätten insbesondere diverse Abklärungen über den Aufent-
haltsort und die Wohnverhältnisse des Beschuldigten in der Schweiz gemacht
werden müssen, sei es doch in der nachgefragten Stellungnahme darum gegan-
gen abzuklären, ob besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besse-
ren sozialen Wiedereingliederung, rechtfertigen würden, die Auslieferung zu ver-
neinen. Im Zusammenhang mit dieser besseren sozialen Wiedereingliederung
hätten die Wohnverhältnisse detailliert abgeklärt werden müssen, zumal die kan-
tonale Staatsanwältin in ihrem Schreiben vom 11. Februar 2026 behauptet habe,
der Inhaftierte habe sich gar nicht in St. Gallen bzw. in der Schweiz aufgehalten,
was aber nicht den Tatsachen entsprochen habe. Entsprechend sei es für die
Verteidigung notwendig gewesen, die Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse abzu-
klären. Auch dazu habe es Rücksprachen mit der Ehefrau bedurft, die «neutral»
habe bestätigen können, wann und wo sie zusammen mit ihrer Familie und dem
Beschuldigten in den letzten Jahren gewohnt und gelebt habe. Gemäss Art. 10
Abs. 2 VGKE könnte sich der Stundenansatz zwischen CHF 200.00 und
CHF 400.00 bewegen. Wenn aber der Beschwerdeführer schon den tiefen Stun-
denansatz akzeptiere, könne es nicht sein, dass geleistete Stunden willkürlich
und übermässig gekürzt würden. Er sei davon ausgegangen, dass seine sämtli-
chen Stunden zu CHF 200.00 entschädigt würden, ansonsten das BJ verpflichtet
gewesen wäre, ein Kostendach zu definieren. Eine Verordnung mit Pauschalent-
schädigung gebe es ja nicht. Ermessensweise werde deshalb das Bundesstraf-
gericht ersucht zu prüfen, ob es im konkreten Fall aufgrund der Wichtigkeit des
Falles nicht auch angemessen wäre, einen Stundenansatz von CHF 300.00 an-
zuwenden (act. 1).
4.2 Das BJ hielt in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen fest, das formelle Aus-
lieferungsersuchen der slowakischen Behörden beschränke sich ausschliesslich
auf den neunseitigen Europäischen Haftbefehl vom 2. Oktober 2025. Dieser be-
stehe zu überwiegenden Teilen aus standardisierten Textbausteinen sowie vor-
definierten Antwortoptionen. Der für das Auslieferungsverfahren wesentliche
Sachverhalt nehme weniger als eine Seite ein. Im Vergleich zu anderen Auslie-
ferungsverfahren weise der vorliegende Fall somit einen äusserst geringen Ak-
tenumfang auf. Darüber hinaus sei der Fall weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen, was sich
namentlich darin zeige, dass keine ergänzenden Abklärungen oder Rückfragen
bei der ersuchenden Behörde erforderlich gewesen seien. Die schriftlichen Ein-
gaben des Beschwerdeführers, die einen bescheidenen Umfang ausmachten,
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untermauerten dies. Unter diesen Umständen stehe das geltend gemachte Ho-
norar von rund CHF 6'000.00 in einem deutlichen Missverhältnis zum Umfang
und zur Schwierigkeit des Verfahrens. Das BJ habe daher im Einklang mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Pauschalentschädigung von
Fr. 3'500.00 festgesetzt und dargelegt, weshalb die geltend gemachten Auf-
wände insgesamt als überhöht erschienen. Anspruch auf eine detaillierte und
konkrete Begründung der einzelnen Kürzungen, wie sie der Beschwerdeführer
verlange, bestehe aufgrund der festgesetzten Pauschalentschädigung nicht.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei somit nicht zu erkennen. Im Übrigen
liege die zugesprochene Entschädigung von CHF 3'500.-- im Vergleich zu ähn-
lich gelagerten Fällen noch am oberen Rand des für den vorliegenden Fall als
angemessen zu erachtenden Honorars (act. 5).
Der Beschwerdeführer mache für den 16. Dezember 2025 eine Besprechung mit
dem Verfolgten einschliesslich Vor- und Nachbereitung im Umfang von rund drei
Stunden geltend. Zusätzlich sollen in diesem Zeitaufwand Korrespondenzen so-
wie ein Telefongespräch mit dem BJ enthalten sein, welche indes nicht separat
ausgewiesen worden seien. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde vom
27. März 2026 habe es sich dabei um das Telefongespräch gehandelt, in wel-
chem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bestätigt worden sei. Mit
Blick auf den damaligen Verfahrensstand sei festzuhalten, dass am 16. Dezem-
ber 2025 lediglich die SIS-Ausschreibung vom 9. Oktober 2025, der Ausliefe-
rungshaftbefehl des BJ vom 12. Dezember 2025 sowie das Einvernahmeproto-
koll vom selben Datum vorgelegen hätten. Es sei unter diesen Umständen weder
ersichtlich noch nachvollziehbar, weshalb zu diesem frühen Verfahrenszeitpunkt
und in einem Stadium, in welchem der Eingang eines formellen Auslieferungser-
suchens noch nicht einmal gesichert gewesen sei, ein beinahe dreistündiges per-
sönliches Gespräch mit dem Verfolgten erforderlich gewesen sein soll. Ein der-
artiger Aufwand erscheine weder durch den Aktenstand noch durch die pro-
zessuale Situation sachlich gerechtfertigt. Die zweite Einvernahme bei der
Staatsanwaltschaft sei sodann im Beisein des Beschwerdeführers erfolgt. Dafür
habe er einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 1,67 Stunden geltend gemacht,
einschliesslich einer Vor- und Nachbesprechung. Aus den Zeitangaben im Ein-
vernahmeprotokoll ergebe sich jedoch, dass die eigentliche Einvernahme ledig-
lich von 08.57 Uhr bis 09.15 Uhr gedauert und anschliessend einzig noch Gele-
genheit zur Durchsicht des Protokolls bestanden habe. Die gesamte Dauer der
Einvernahme habe sich somit auf höchstens rund 30 Minuten belaufen. Daraus
folge, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang über eine
Stunde für Gespräche mit seinem Klienten aufgewendet habe. Der Verfolgte sei
der deutschen Sprache mächtig, sodass weder Dolmetscherleistungen noch ein
daraus resultierender Mehraufwand erforderlich gewesen seien. Nach Eingang
des formellen Auslieferungsersuchens habe am 12. Januar 2026 eine weitere
Besprechung im Gefängnis stattgefunden, welche gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers nahezu zwei Stunden in Anspruch genommen habe. Die
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einzigen neu eingegangenen Unterlagen hätten zu diesem Zeitpunkt im neunsei-
tigen Europäischen Haftbefehl bestanden, wobei sich der darin enthaltene für das
Verfahren relevante Sachverhalt auf rund eine Seite beschränkt habe. Dieser
Sachverhalt sei im Übrigen bereits aus der SIS-Ausschreibung sowie aus dem
Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz bekannt gewesen. Auch hier
sei somit nicht ersichtlich, inwiefern der geltend gemachte zeitliche Aufwand in
einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität der neu eingegangenen Unter-
lagen stehe. Im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme zur Frage, ob der Aus-
lieferung gegenüber dem schweizerischen Strafverfahren der Vorrang einzuräu-
men sei, mache der Beschwerdeführer sodann erneut einen Gefängnisbesuch
von nahezu zwei Stunden geltend. Insgesamt habe der Beschwerdeführer im
Verlauf des Auslieferungsverfahrens persönliche Besprechungen mit dem Ver-
folgten im Umfang von rund sieben bis acht Stunden durchgeführt. Dieser zeitli-
che Gesamtaufwand erscheine mit Blick auf den sehr begrenzten Aktenumfang
sowie das Fehlen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten als
übersetzt. Er überschreite deutlich das Mass dessen, was zur pflichtgemässen
Wahrung der Verteidigungsrechte im Auslieferungsverfahren objektiv erforderlich
gewesen wäre. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb Korrespondenzen mit
der Ehefrau des Verfolgten zu den notwendigen Verteidigungshandlungen im
Auslieferungsverfahren gezählt werden sollten. Dies gelte umso mehr, als das
BJ veranlasst habe, der Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern eine Besuchs-
bewilligung zu erteilen und es dem Verfolgten jederzeit möglich gewesen sei, mit
seinen Angehörigen — wenn auch überwacht — telefonisch oder schriftlich in
Kontakt zu treten. Derartige Kontakte des Beschwerdeführers beträfen offenkun-
dig den persönlichen, nicht jedoch den rechtlichen Interessenbereich des Ver-
folgten und könnten daher nicht als notwendige Verteidigungshandlungen quali-
fiziert werden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten Stellung-
nahme sei sodann festzuhalten, dass diese weitgehend am Gegenstand des
Auslieferungsverfahrens vorbeigegangen sei. Der Beschwerdeführer habe sich
darin ausführlich mit dem angeblichen Mordmotiv, den subjektiven Tatabsichten
des Verfolgten sowie mit der behaupteten Abwesenheit von DNA-Spuren ausei-
nandergesetzt, obwohl im Auslieferungsverfahren weder Schuld- noch Tat- oder
Beweisfragen geprüft werden. Gleichwohl habe er umfangreiche Ausführungen
und Abklärungen bei der Staatsanwaltschaft und Auskunftspersonen getätigt mit
der Begründung, aus den dortigen Verfahrensakten ergäben sich entlastende
Beweise zugunsten des Verfolgten, mittels derer dieser seine Unschuld belegen
könne. Dabei verkenne der Beschwerdeführer jedoch grundlegend, dass das
Auslieferungsverfahren kein Beweis- oder Erkenntnisverfahren darstelle und es
gerade nicht darum gehe, die materielle Schuld oder Unschuld des Verfolgten zu
klären. Der Beschwerdeführer sei im Ernennungsschreiben vom 31. Dezember
2025 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass im Rahmen der unentgeltli-
chen Rechtspflege ausschliesslich notwendige Verteidigungshandlungen ent-
schädigt würden und dass im Auslieferungsverfahren allein die dem formellen
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Auslieferungsersuchen beigelegten Akten entscheidrelevant seien. Die Behaup-
tung des Beschwerdeführers, ihm sei telefonisch mitgeteilt worden, dass die im
Zusammenhang mit der ergänzenden Stellungnahme angefallenen Aufwände in
jedem Fall gedeckt seien, werde ausdrücklich bestritten (act. 5 S. 5 ff.).
4.3 In der Replik vom 21. April 2026 machte der Beschwerdeführer zusammenge-
fasst geltend, der vorliegende Auslieferungsfall unterscheide sich insofern von
üblichen Auslieferungsverfahren, als im Kanton St. Gallen wegen des zur Dis-
kussion stehenden Mordes gegen den Beschuldigten bereits im Jahre 2016 ein
Strafverfahren eröffnet worden sei, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Fragen aufgeworfen habe, welche hätten geklärt und abgehandelt werden müs-
sen. Der Beschuldigte habe trotz seiner ausländischen Staatsangehörigkeit seine
Wurzeln hier in der Schweiz, wo er seit Jahren mit seiner Familie gelebt habe.
Sodann äusserte sich der Beschwerdeführer zu dem von ihm geltend gemachten
und vom BJ als übermässig erachteten Stundenaufwand im Zusammenhang mit
den Besuchen und Besprechungen beim bzw. mit dem Verfolgten. Soweit das
BJ dem Beschwerdeführer vorwerfe, er habe sich mit dem angeblichen Mordmo-
tiv, den subjektiven Tatabsichten etc. auseinandergesetzt, habe es an den sich
rechtlich stellenden Fragen vorbeiargumentiert. Es sei ihm darum gegangen auf-
zuzeigen, dass der im Haftbefehl skizzierte Vorwurf widersprüchlich und lücken-
haft sei (act. 7).
4.4 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie
ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 142 III 131
E. 4.1). Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf
Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst
aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von
Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur
Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der
Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug
auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur
jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der
Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind
(zu einer gewissen zusätzlichen persönlichen und sozialen Betreuung vgl. Urteil
des Bundesgerichts 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2). Das Honorar muss
allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein
Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE
141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E.
2.2 und 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2).
4.5 Das VwVG enthält keine Regelung zur unentgeltlichen Rechtspflege im erstin-
stanzlichen Verwaltungsverfahren. Art. 9 der Verordnung vom 10. September
10
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1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
(SR 172.041.0) verweist dafür auf Art. 8–13 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(SR 173.320.2; VGKE; TPF 2007 181 E. 2, 2.1; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kom-
mentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 21 IRSG FN 59).
Nach Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar
(Abs. 1 lit. a); die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schrift-
stücken; die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten; die Porti und die Te-
lefonspesen (Abs. 1 lit. b) und die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach
den Buchstaben a und b soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwert-
steuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Abs. 1 lit. c). Das Anwaltshonorar be-
misst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Für amt-
lich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8‒11 VGKE sinngemäss
anwendbar (Art. 12 VGKE).
4.6 Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die Entschädi-
gung des amtlichen Verteidigers zu bestimmen unter Berücksichtigung der Art
und Bedeutung der Sache, der sich stellenden Schwierigkeiten in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht, der gewidmeten Zeit, der Qualität seiner Arbeit, der Zahl
der Einvernahmen, Verhandlungen, und Verfahren (an welcher er teilgenommen
hat), dem erreichten Resultat sowie der von ihm übernommenen Verantwortung
(BGE 122 I 1 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2010 vom 25. Mai 2011
E. 2; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2013.176 vom 25. April 2014 E. 3.1).
Die Angemessenheit des anwaltlichen Aufwands wird sich in «aus juristischer
Sicht einfachen Fällen» auf ein Minimum beschränken (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5;
Urteil des Bundesgerichts 6B_919/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 5.4; zum
Mindestanspruch des [amtlichen] Anwalts gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vgl.
BGE 141 I 124 E. 3.1; diesbezüglich zum Willkürverbot und der Wirtschaftsfrei-
heit [Art. 27 BV] vgl. BGE 132 I 201 E. 7).
4.7 Das Bundesgericht räumt seinen gerichtlichen Vorinstanzen (Art. 75, 80,
86 Abs. 1 und 2 sowie 114 BGG) bei der Bemessung des Honorars des amtli-
chen Anwaltes ein weites Ermessen ein, zumal wenn es gilt, kantonale Entschä-
digungstarife anzuwenden (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2). Das Bundesgericht erlegt
sich auch bei bundesrechtlich geregelten Kosten- und Entschädigungsfolgen
eine gewisse Zurückhaltung auf bei blossen Ermessenfragen, da ein Sachgericht
am besten in der Lage ist, die Angemessenheit zu beurteilen. Das Bundesgericht
schreitet auch hier nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten
Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts
6B_551/2012 vom 21. Januar 2013 E. 3.3 mit Verweisen; 6B_121/2010 vom
22. Februar 2011 E. 3.1.3).
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Generell erscheint eine erstinstanzliche Behörde am besten in der Lage, die An-
gemessenheit der vor ihr erbrachten anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen
(Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.18 vom 27. Februar 2012 E. 2.2).
Auch eine nicht-richterliche Vorinstanz verfügt über ein weites und pflichtgemäss
zu handhabendes Ermessen, was die Beschwerdeinstanz mit umfassender Kog-
nition nachprüft (Art. 49 VwVG/Art. 393 Abs. 2 StPO; Beschlüsse des Bun-
desstrafgerichts BB.2015.85 vom 12. April 2016 E. 3.2.3; BB.2012.184 vom
15. März 2013 E. 4.4).
4.8 Hat die obsiegende Partei bzw. ihre Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Man-
datsführung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist die Beschwerdeinstanz unter
dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzu-
setzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nach-
vollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder über-
triebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4). Zur Überprüfbarkeit der Notwen-
digkeit sind an den Detaillierungsgrad der Kostennote entsprechende Anforde-
rungen zu stellen. So hat aus der Kostennote nicht nur ersichtlich zu sein, welche
Arbeiten ausgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Tarif aufge-
wendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die ein-
zelnen Arbeiten verteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.218 vom
15. Februar 2018 E. 2.3.2; BEUSCH, Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 64 N.
18). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge-
machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem of-
fensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil
des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.).
4.9 In den «Stundenaufschrieben» des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2026 und
17. Februar 2026 sind jeweils die an einzelnen Daten verrichteten Arbeiten auf-
geführt und das Total der dafür aufgewendeten Zeit (act. 1.2). Wie sich der gel-
tend gemachte Zeitaufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt, ist daraus nicht
ersichtlich. Die Kostennoten weisen damit nicht den erforderlichen Detaillierungs-
grad auf, um im Einzelnen zu prüfen, für welche Arbeiten wieviel Zeit aufgewen-
det wurde. Dem BJ ist sodann darin beizupflichten, dass das vorliegende Auslie-
ferungsverfahren weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere
Schwierigkeiten bot. Der dem Verfolgten zur Last gelegte Sachverhalt ist sehr
kurz und überschaubar, auch wenn es sich dabei um ein Tötungsdelikt handelt.
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das BJ habe den Zeitaufwand für Be-
sprechungen mit dem Verfolgten bzw. Gefängnisbesuche zu Unrecht als über-
höht bezeichnet, ist darauf hinzuweisen, dass dies auch Folge seiner
Rechnungstellung ist, sind doch die entsprechenden Wegzeiten in den Honorar-
noten nicht separat ausgewiesen. Zurecht hielt das BJ sodann fest, dass sich ein
erheblicher Teil der Ausführungen in der Stellungnahme vom 21. Januar 2026
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auf den materiellen Inhalt des ausländischen Strafverfahrens beziehe, und die
diesbezüglichen Abklärungen (und sonstigen Aufwendungen) nicht erforderlich
gewesen seien. Angesichts des kurz und klar umschriebenen Tatvorwurfs
musste das Ansinnen des Beschwerdeführers mit seinen Bemühungen aufzei-
gen zu wollen, «dass der im Haftbefehl skizzierte Vorwurf widersprüchlich und
lückenhaft» sei (act. 7 S. 5), von vornherein als aussichtslos und damit unnötig
erscheinen. Die beiden Honorarnoten des Beschwerdeführers enthalten sodann
diverse Positionen «rechtl. Abkl.» und «Rechtsstudium», allerdings jeweils ohne
Angabe des konkreten Zeitaufwandes (act. 1.2). Dazu ist festzuhalten, dass der
Aufwand für rechtliche Abklärungen mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnli-
cher Rechtsfragen nach konstanter Praxis keinen entschädigungspflichtigen Auf-
wand darstellt (vgl. Beschlüsse der Beschwerdekammer BB.2016.289 vom
7. März 2017 E. 4.2; BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.6; vgl. Urteile des
Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2; 6B_382/2025 und
6B_383/2025 vom 10. September 2025 E. 5.4). Im vorliegenden Fall standen
keine aussergewöhnliche Rechtsfragen zur Diskussion, weshalb der entspre-
chende Aufwand nicht entschädigungspflichtig ist. Schliesslich enthält die Hono-
rarnote vom 20. Januar 2026 u.a. auch Aufwendungen im Zusammenhang mit
dem vom BJ abgewiesenen Haftentlassungsgesuch (act. 1.2). Angesichts der
äusserst restriktiven Rechtsprechung bei Haftentlassungsgesuchen in Ausliefe-
rungsverfahren ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Konstellation ein ent-
sprechendes Gesuch als aussichtslos bezeichnet werden muss, weshalb der ent-
sprechende Aufwand unnötig war und nicht zu entschädigen ist. Auch das Erstel-
len einer Kostennote ist keine zu entschädigende Leistung des Anwaltes, son-
dern Voraussetzung seiner Entschädigung nach Aufwand und anwaltliche Oblie-
genheit.
Insgesamt enthalten die beiden Honorarnoten diverse Positionen mit Aufwand,
der entweder nicht gerechtfertigt oder offensichtlich nicht zu entschädigen ist.
Mangels näherer Angaben in den Honorarnoten können diese Positionen über-
dies nicht klar von den zu entschädigenden Aufwendungen getrennt werden.
4.10 Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass das BJ zum Schluss gelangte, der
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand stehe zum Umfang und
zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, weshalb es
nach der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.8) die Ent-
schädigung pauschal festsetzen konnte. Das BJ hat dabei hinreichend dargelegt,
aus welchen Gründen es das geltend gemachte Honorar insgesamt als überhöht
erachtete. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Rü-
gen gehen fehl.
4.11 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, man habe ihm auf entsprechende
Anfrage bestätigt, dass der im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum
Schreiben des BJ vom 11. Februar 2026 weiter anfallende Aufwand entschädigt
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werde, wurde dies vom BJ ausdrücklich bestritten. Das BJ wies zudem richtiger-
weise darauf hin, dass zu diesem Verfahrenszeitpunkt kein Anlass bestand, sich
zur Notwendigkeit oder Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen
zu äussern (act. 5, S. 6).
4.12 Zusammenfassend erweist sich die Entschädigung des Beschwerdeführers mit-
tels Pauschale, welche mit Fr. 3'500. -- auch in der Höhe nicht offensichtlich un-
angemessen ist, als zulässig. Die dagegen erhobenen Rügen gehen fehl, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73
StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafge-
richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und an den geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 4) anzurechnen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.
Bellinzona, 19. August 2026
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG).
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