Bundesstrafgerichtsentscheid

RR.2026.5

RR.2026.5Entscheid vom 28.07.2026Rechtshilfe und AuslieferungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt gegen zwei deutsche Staatsangehörige ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und ersuchte die Zürcher Staatsanwaltschaft um Herausgabe von Bankunterlagen zu einem Konto der A. GmbH bei einer Zürcher Bank. Das Ersuchen betraf insbesondere Transaktionen im Jahr 2022, über welche mutmasslich deliktisch erlangte Gelder über das Konto der Beschwerdeführerin in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust worden seien. Mit Schlussverfügung bewilligte die Staatsanwaltschaft die Übermittlung der Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge, Korrespondenz und Detailbelege, wogegen sich die A. GmbH mit dem Antrag auf Aufhebung oder zumindest Einschränkung der Herausgabe wehrte.

Erwägungen

Die Beschwerdekammer bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde und hielt fest, dass im Rechtshilfeverkehr mit Deutschland namentlich das EUeR, das IRSG und das Verhältnismässigkeitsprinzip massgebend seien. Rechtshilfe dürfe nur verweigert werden, wenn verlangte Unterlagen offensichtlich ungeeignet oder sicher unerheblich seien; bei Verdacht auf Geldwäscherei und der Ermittlung von Geldflüssen seien die ersuchenden Behörden grundsätzlich über alle Transaktionen über involvierte Konten zu informieren. Vorliegend bestehe ein klarer Sachzusammenhang zwischen dem deutschen Strafverfahren und dem Konto der Beschwerdeführerin, zumal über dieses Konto mehr als EUR 1 Mio. geflossen sein sollen und einer der Beschuldigten zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei. Auch Kontoeröffnungsunterlagen und Bankkorrespondenz seien potentiell erheblich, insbesondere zur Klärung der wirtschaftlichen Berechtigung und der Verantwortlichkeiten. Die Beschwerdeführerin habe kein konkretes Dokument bezeichnet, das für das deutsche Verfahren mit Sicherheit unerheblich wäre, weshalb weder eine unzulässige Beweisausforschung noch eine unverhältnismässige zeitliche oder sachliche Ausdehnung vorliege.

Entscheid

Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen. Die Herausgabe der in der Schlussverfügung bezeichneten Bankunterlagen an die deutschen Behörden blieb bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2026.5

Entscheid vom 28. Juli 2026
Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter
Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz,
Roy Garré und Felix Ulrich,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Nosetti,
Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
RR.2026.5

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt ein Strafverfahren gegen die deutschen
Staatsangehörigen B., geboren in Kabul, und C., geboren in Kandahar, wegen
Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 1 D-StGB (Rechtshilfeakten, Urk. 1/1).

B. In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft Hamburg mit Rechts-
hilfeersuchen vom 15. Juni 2025 die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
(nachfolgend «Staatsanwaltschaft») um Herausgabe der Bankunterlagen zum
Konto der in Zug domizilierten A. GmbH mit der IBAN Nr. CH[1] bei der Bank D.
in Zürich, ehemals Bank E. (Rechtshilfeakten, Urk. 1/1 S. 3).

C. Mit Eintretensverfügung vom 6. August 2025 trat die Staatsanwaltschaft auf das
deutsche Rechtshilfeersuchen ein und verpflichtete die Bank D. zur Edition sämt-
licher Dokumente wie vollständige Eröffnungsunterlagen und Konto- und Depot-
auszüge sowie Korrespondenzen für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezem-
ber 2022 der vermutlich auf die A. GmbH lautenden Kontobeziehung mit der
IBAN-Nummer CH[1]. Gleichzeitig hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass ihr die
Einzelbelege, namentlich Gutschrifts- und Belastungsanzeigen, Vergütungsauf-
träge, Kassabelege, Check mit Vorder- und Rückseite, SIC- und SWIFT-Belege
etc. zu den Transaktionen gemäss einer später im Bedarfsfall nachzureichenden
Liste herauszugeben seien (Rechtshilfeakten, Urk. 2/1).

D. Die Bank D. übermittelte am 9. September 2025 der Staatsanwaltschaft die
Basisdokumente, die Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis
31. Dezember 2022 bzw. bis zur Saldierung und die Bankkorrespondenz zur auf
die A. GmbH lautende IBAN Nr. CH[1] (Rechtshilfeakten, Urk. 3/1 bis 3/5).

Am 30. September 2025 reichte die Bank D. der Staatsanwaltschaft die bean-
tragten Detailbelege nach (Rechtshilfeakten, Urk. 3/6 bis 3/8; Urk. 4/1/9).

E. Die Staatsanwaltschaft lud die A. GmbH mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 ein,
an einer Einigungsverhandlung teilzunehmen. In diesem Zusammenhang fragte
sie die A. GmbH an, ob sie sich mit einer vereinfachten Übermittlung der Bank-
unterlagen einverstanden erklären könne. Soweit sie nicht innert Frist eine Rück-
meldung erhalte, stellte sie der A. GmbH den Erlass einer Schlussverfügung in
Aussicht (Rechtshilfeakten, Urk. 4/3/1).

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F. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 stimmte die A. GmbH, handelnd durch B.
als ihren Geschäftsführer, der vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nicht zu.
Sie legte ihre Gründe dar und ersuchte um Mitteilung über das weitere Vorgehen
(Rechtshilfeakten, Urk. 4/3/4).

G. Die Staatsanwaltschaft erläuterte der A. GmbH mit Schreiben vom 21. Oktober
2025 nochmals das weitere Vorgehen und wies auf den vorgesehenen Erlass der
Schlussverfügung hin nach unbenütztem Ablauf der angesetzten Frist (Rechts-
hilfeakten, Urk. 4/3/5).

H. Am 29. Oktober 2025 erhielt die A. GmbH antragsgemäss Einsicht in die Verfah-
rensakten der Staatsanwaltschaft (Rechtshilfeakten, Urk. 4/3/9). Am Folgetag
wies die Staatsanwaltschaft die A. GmbH nochmals auf die mit Schreiben vom
21. Oktober 2025 angesetzte Frist und auf den nach unbenütztem Ablauf der
Frist vorgesehenen Erlass der Schlussverfügung hin (Rechtshilfeakten, Urk.
4/3/12).

I. Mit Schlussverfügung vom 8. Dezember 2025 gewährte die Staatsanwaltschaft
den deutschen Behörden Rechtshilfe und ordnete die Herausgabe der Bankun-
terlagen betreffend die auf die A. GmbH lautende Geschäftsbeziehung mit der
IBAN-Nr. CH[1] von der Bank E. bzw. nunmehr Bank D. für den Zeitraum vom
1. Januar 2022 bis 10. Oktober 2022 (Saldierung) wie folgt:

«- Schreiben der Bank D. betreffend Einreichung Bankunterlagen vom 9. Septem-
ber 2025
- Schreiben der Bank D. betreffend Einreichung der angeforderten Detailbelege
vom 30. September 2025
- Kontoeröffnungsunterlagen […]
- Kontoauszug, für die Zeit von 1. Januar 2022 bis 10. Oktober 2022 […]
- Korrespondenzen […]
- Detailbelege hinsichtlich der vorliegenden Geschäftsbeziehung […]».

J. Dagegen lässt die A. GmbH mit Eingabe vom 8. Januar 2026 Beschwerde bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Sie beantragt
zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung. Eventua-
liter sei die Herausgabe an die ersuchende Behörde auf die Transaktionen vom
Konto der F. GmbH auf das Konto CH[1] der A. GmbH vom 1. März 2022, vom
4. März 2022, vom 1. April 2022 und vom 14. April 2022 zu begrenzen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft (act. 1 S. 2).

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K. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») verzichtet mit Schreiben vom
27. Januar 2026 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist es auf die Erwägungen in
der angefochtenen Schlussverfügung (act. 6). Auch die Staatsanwaltschaft teilt
mit Schreiben vom 28. Januar 2026 ihren Verzicht auf die Einreichung einer Be-
schwerdeantwort mit. Sie beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde un-
ter Kostenauflage an die Beschwerdeführerin, soweit darauf eingetreten werde.
Im Übrigen verweist sie auf die Ausführungen in der angefochtenen Schlussver-
fügung und die eingereichten Akten (act. 7). Beide Eingaben wurden in der Folge
allen Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 8).

L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er-
forderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Eu-
ropäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa-
chen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom
8. November 2001 (SR 0.351.12; nachfolgend «ZPII EUeR») sowie der Vertrag
vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleich-
terung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Diese werden vorlie-
gend ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä-
scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus
Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens
vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr.
42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht pu-
bliziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der
EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-
agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere
Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Ver-
tragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR;
Art. 28 ZPII EUeR).

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1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen weder ausdrück-
lich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundes-
gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82
E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung
der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123
II 595 E. 7c).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zu-
dem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an-
wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf-
behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts an-
deres bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfe-
verfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden
Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist be-
trägt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer per-
sönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten na-
mentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a
lit. a IRSV).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des von der angefochtenen Rechtshilfe-
massnahme betroffenen Kontos. Sie ist daher zur Anfechtung der angeordneten
Herausgabe der betreffenden Kontounterlagen an die deutschen Behörden legi-
timiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzu-
treten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit
freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe

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allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde
nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin erhebt zur Hauptsache die Verhältnismässigkeitsrüge
(act. 1 S. 5 ff.).

Sie bringt in einem ersten Punkt vor, die Bankdaten ihres Kontos seien nicht po-
tentiell beweistauglich. Von den insgesamt eingezahlten EUR 3'265'630.-- seien
in «bloss» vier Transaktionen «nur» EUR 1'162'960.72 auf das Konto der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz geflossen. Davon sei bis auf EUR 41'960.72 die
ganze Summe wieder nach Deutschland, auf das Konto der G. GmbH, geflossen.
Mit anderen Worten würden sich EUR 3'222'679.28 von insgesamt
EUR 3'264'640.-- nach wie vor auf deutschen Bankkonti befinden. Und auch der
Rest von EUR 41'960.72 lasse sich lückenlos von deutschen Bankkonti herleiten,
wie dies die ersuchende Behörde auch tue. Die Bankdaten ihres Kontos bei der
Bank D. seien für die Rückverfolgung der Geldflüsse damit nicht von Bedeutung.
Auch ohne diese Informationen könnten die Transaktionen nachvollzogen wer-
den. So sei entweder das Geld nach wie vor auf deutschen Bankkonti gutge-
schrieben oder die Belastungskonti seien in Deutschland. Weitere Bankdaten,
welche die gleichen Transaktionsverläufe nochmals zeigen würden, seien für das
laufende Strafverfahren in Deutschland mit Sicherheit nicht erheblich (act. 1
S. 6).

In einem zweiten Punkt rügt sie, es gehe um vier Einzahlungen auf ihr Konto und
diese seien alle im März/April 2022 ausgelöst worden (act. 1 S. 7). Die Heraus-
gabe sämtlicher Kontodaten vom 1. Januar 2022 bis zur Kontosaldierung sei in
mehrfacher Hinsicht nicht erforderlich (act. 1 S. 7 f.). Sie sei in sachlicher und
zeitlicher Hinsicht nicht erforderlich. Die vier Zahlungen könnten alle auch ohne
die Herausgabe der Bankdaten verfolgt werden. Weitere Zahlungen im Umfeld
der Beschwerdeführerin würden nicht vermutet und seien auch nicht getätigt wor-
den. Für vier Einzahlungen im März/April 2022 gebe die Beschwerdegegnerin
der ersuchenden Behörde Einsicht in sämtliche Bankunterlagen ausserhalb die-
ses Zeitraums, so zwei Monate vor der ersten Einzahlung und sechs Monate
nach der letzten Einzahlung. Die Kontoeröffnungsbelege stünden in keinem Zu-
sammenhang zu den strafrechtlichen Vorwürfen (act. 1 S. 8). Zur Identifizierung
der Kontoinhaberin seien diese Unterlagen nicht nötig, sie würden sich bereits
aus den Kontoauszügen und aus dem Eintrag der Beschwerdeführerin im Han-
delsregister ergeben (act. 1 S. 8 f.). Die Herausgabe der Korrespondenz sei we-
der beweistauglich noch verhältnismässig. Die deutschen Behörden hätten sie
auch nicht beantragt. Die Korrespondenz habe auch keinen Zusammenhang mit
den relevanten Geldflüssen (act. 1 S. 9).

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Sie beantragt im Eventualstandpunkt, es seien ausschliesslich jene Kontounter-
lagen herauszugeben, die einen Zusammenhang zur F. GmbH aufweisen wür-
den (act. 1 S. 9). Bei fünfzehn der neunzehn Zahlungen fehle es an einem Kon-
nex zur F. GmbH und damit an einem Bezug zu den strafrechtlichen Vorwürfen.
Das gelte neben den Kontoauszügen erst recht für die Kontoeröffnungsunterla-
gen im Umfang von 43 Seiten sowie der Korrespondenz im Umfang von 46 Seiten
(act. 1 S. 9). Die Herausgabe sei auf Kontodaten zu reduzieren, die von der
F. GmbH stammen und damit einen Bezug zu den behaupteten Bargeldeinzah-
lungen aufweisen würden (act. 1 S. 10).

4.2
4.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu
genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.174 vom
5. Juli 2023 E. 7.2.1). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt
werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zu-
sammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung
voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Be-
weisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139
II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafver-
fahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Be-
antwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim-
gestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle dieje-
nigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dar-
gelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen
Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind
(sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II
367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für
das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende
Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht al-
lenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen ge-
stelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1).
Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das
Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe
weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung
der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige
Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1;
vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1).

Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel
möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behör-
den des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu

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informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, wel-
che in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E.
5.1 m.w.H.).

4.2.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von
der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersu-
chung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten
ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367
E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe-
nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und
Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische
Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c). Für die
vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Be-
hörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teil-
nahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde
bei dieser Triage zu unterstützen (BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa;
122 II 367 E. 2d, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich
aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht
erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteile des
Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom
22. April 2005 E. 3.1).

4.3 Dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Hamburg ist der folgende
Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (Rechtshilfeersuchen, Urkt. 1/1):

Die Beschuldigten B. und C. sollen sich spätestens im Jahr 2021 entschieden
haben, gemeinschaftlich aus Straftaten der Schwerkriminalität stammendes Bar-
geld zu vereinnahmen und zur Erzielung einer Einnahmequelle und unter Ver-
schleierung der Herkunft in den legalen Wirtschaftskreislauf einzubringen.

B. soll hierbei als Geschäftsführer der F. GmbH gehandelt haben. Die F. GmbH
mit Sitz in München verfüge lediglich über eine Briefkastenanschrift bei einem in
[…] München ansässigen PostdienstIeister. Der Postdienstleister habe im Zu-
sammenhang mit der F. GmbH anfallende Geschäftspost an die Wohnanschrift
von B. in Hamburg weitergeleitet.

In Umsetzung des Tatplanes habe B. die F. GmbH im April 2021 als Bargeldge-
schäftspartner am nichtkontogebundenen Verfahren der Bundesbank zur Bar-
geldentsorgung angemeldet. Beim nichtkontogebundenen Verfahren der Bun-
desbank zur Bargeldentsorgung handle es sich um ein automatisiertes Angebot
der Bundesbank für geschäftliche Kunden in bargeldträchtigen Branchen, auf-
grund dessen es dem jeweiligen Teilnehmenden ermöglicht werde, entspre-
chende Bargeld Beträge bei der Bundesbank einzuzahlen und die getätigten

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Einzahlungen durch diese auf das von dem Teilnehmer benannte Bankkonto
überweisen zu lassen, wo es dann anstelle des ursprünglich vorhandenen Bar-
gelds als Kontokorrentforderung vorliege.

Als Referenzkonto habe B. gegenüber der Bundesbank die Kontoverbindung der
F. GmbH bei der deutschen Bank H. mit der IBAN-Nummer DE[2] sowie die Kon-
toverbindung der F. GmbH bei der Bank I. mit der IBAN-Nummer DE[3] angege-
ben. B. habe das vorgenannte Verfahren benutzt, um regelmässig hohe Bargeld-
summen bei der Bundesbank einzuzahlen, die C. ihm in unterschiedlichen Ab-
ständen und Mengen übergeben habe. Dieses Bargeld sei aus Straftaten der
Schwerkriminalität erwirtschaftet worden, und zwar mindestens aus dem For-
menkreis des gewerbsmässigen (Subventions-)Betrugs. Nach Einzahlung der
Gelder bei der Bundesbank und Transfer der Gelder durch die Bundesbank auf
die vorgenannten Konten habe B. über das so genierte Kontokorrentguthaben
verfügt, um das Geld ohne den Makel der deliktischen Herkunft an die von C.
genannten Zahlungsempfänger weiterzuleiten, respektive entsprechende Auf-
wendungen für Dritte tätigen zu können. Auf diese Weise sollen die Beschuldig-
ten ab Juni 2021 bis ApriI 2022 inkriminierte Vermögenswerte in bar in Höhe von
insgesamt EUR 3’264’640.00 vereinnahmt haben.

B. und C. hätten im Einzelnen in den nachstehenden Fällen den Bargelddienst-
leister J. mit der regelmässigen Abholung grösserer Bargeldsummen im fünf- und
sechsstelligen Bereich beauftragt. B. habe das Bargeld durch Mitarbeiter der
Fa. J. jeweils in den Geschäftsräumen der K. GmbH abholen lassen, namentlich
im Zeitraum vom 9. Juni 2021 bis 9. November 2021 an der Anschrift […] in Ham-
burg sowie ab dem 10. Dezember 2021 an der Anschrift […] in Barsbüttel. Die
Vermögenswerte in bar seien dabei durch die J. anschliessend in ein in Hamburg
befindliches «cashcenter» der J. transportiert, gezählt und anschliessend bei der
Bundesbank zugunsten des Referenzkontos der F. GmbH verbucht worden.

Im Einzelnen handle es sich dabei um die nachfolgenden 19 Bareinzahlungen in
der Höhe von gesamthaft EUR 3’264'640.--:

1. 09.06.2021 EUR 141’000.--
2. 19.06.2021 EUR 96’600.--
3. 29.07.2021 EUR 100’000.--
4. 25.08.2021 EUR 155’000.--
5. 22.09.2021 EUR 142’500.--
6. 05.10.2021 EUR 150’440.--
7. 07.10.2021 EUR 212’000.--
8. 10.11.2021 EUR 160’000.--
9. 11.12.2021 EUR 160’000.--
10. 26.01.2022 EUR 219’000.--

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11. 01.02.2022 EUR 92’000.--
12. 14.02.2022 EUR 145’000.--
13. 22.02.2022 EUR 224’050.--
14. 01.03.2022 EUR 330’050.--
15. 04.03.2022 EUR 200’000.--
16. 01.04.2022 EUR 305’000.--
17. 13.04.2022 EUR 92’000.--
18. 14.04.2022 EUR 240’000.--
19. 29.04.2022 EUR 100’000.--

Die am 1. März, 4. März, 1. ApriI und am 19. ApriI 2022 über das nichtkontoge-
bundene Verfahren der Bundesbank getätigten Einzahlungen in einer Gesamt-
höhe von EUR 1'670’050.-- sollen die Beschuldigten im Umfang von total
EUR 1’162’960.72 zur Einspeisung der Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf
auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank E. mit der IBAN-Nummer
CH[1] überwiesen haben.

Im Einzelnen handle es sich dabei um die nachfolgenden Zahlungen:

Einzahlung durch Ausgänge an die Be- G. GmbH
die J. schwerdeführerin

01.03.2022: 01.03.2022: 07.03.2022:
EUR 330’050.-- EUR 90’000.-- EUR 171’000.--

04.03.2022: 04.03.2022: 10.03.2022:
EUR 200’000.-- EUR 180’000.-- EUR 100’00.--

01.04.2022: 08.03.2022: 05.04.2022:
EUR 305’000.-- EUR 170’000.-- EUR 250'000.--

13.04.2022: 04.04.2022: 19.04.2022:
EUR 92’000.-- EUR 321‘960.72 EUR 200’000.--

14.04.2022: 19.04.2022: 20.04.2022:
EUR 240’000.-- EUR 201’000.-- EUR 200’000.--

22.04.2022: 22.04.2022:
EUR 200’000.-- EUR 200’000.--

Summe: Summe: Summe:
EUR 1’167’050.-- EUR 1’162’960.72 EUR 1’121’000.--

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Die Geschäftsanschrift der Beschwerdeführerin laute […] in Zug. Die einbezahl-
ten Vermögenswerte seien kurz nach deren Eingang in Höhe von
EUR 1’121’000.-- auf das Konto der G. GmbH überwiesen worden. Hintergrund
dieser Zahlungen sei ein Grundstückkauf der L. GmbH mit Sitz an der […] in
Hamburg gewesen. Die L. GmbH habe am 3. Januar 2022 von der G. GmbH,
[…] in Hamburg, dortiger Geschäftsführer M., ein Grundstück in der […] in Ham-
burg zum Preis von EUR 1.4 Millionen erworben. Geschäftsführer der L. GmbH
seien B. und C.

4.4 Der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung sind keine offensichtlichen Fehler,
Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche das Rechtshilfeersuchen so-
fort im Sinne der Rechtsprechung (BGE 132 lI 81 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 1 A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4)
entkräften würden. Im Gegenteil haben sich die im Rechtshilfeersuchen gemach-
ten Angaben über das Konto der Beschwerdeführerin samt spezifischer Nummer
bei der Bank E. bzw. Bank D. sowie die geschilderten Transaktionen über dieses
Konto bestätigt. Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhaltsvorwurf ist
nach dem Gesagten für das Rechtshilfegericht bindend und den nachstehenden
Erwägungen zugrunde zu legen. Die deutschen Behörden verdächtigen B. und
C., im Frühling 2022 Deliktserlös in einer Gesamthöhe von über EUR 1 Mio. auf
das verfahrensgegenständliche Konto der Beschwerdeführerin in der Schweiz
überwiesen zu haben. Davon seien kurz danach über EUR 1 Mio. an die
G. GmbH in Deutschland im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf in Ham-
burg durch eine von B. und C. geführte Gesellschaft überwiesen worden. Der
Sachzusammenhang zwischen der in Deutschland wegen Geldwäscherei ge-
führten Strafuntersuchung gegen B. und dem von der beantragten Rechtshilfe-
massnahme betroffenen Konto der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist somit
zweifelsohne gegeben. Der im deutschen Strafverfahren beschuldigte B. ist ge-
mäss dem Eintrag im Handelsregister ausserdem Gesellschafter und Gesell-
schaftsführer der Beschwerdeführerin (Rechtshilfeakten, Urk. 5/1). B. gab bei der
Eröffnung des Kontos der Beschwerdeführerin für diese auf dem Formular K der
Bank auch an, Kontrollinhaber der Beschwerdeführerin zu sein (Rechtshilfeak-
ten, Urk. 3/3, pag. 1‘006 f.). Somit besteht über die gesellschaftsrechtlichen Ver-
bindungen der Beschwerdeführerin zu B. und dessen konkretes Handeln im Rah-
men dieser Kontobeziehung ein weiterer Bezug zwischen dem Konto der Be-
schwerdeführerin und der deutschen Strafuntersuchung. An diesem Konto der
Beschwerdeführerin und den darauf getätigten Transaktionen besteht offensicht-
lich ein erhebliches Untersuchungsinteresse seitens der deutschen Strafverfol-
gungsbehörden. Zur Ermittlung des Geldflusses sind die deutschen Strafverfol-
gungsbehörden grundsätzlich über alle Transaktionen über das von B. kontrol-
lierte Konto der Beschwerdeführerin zu informieren. Auch zur Ermittlung der an
den Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten und der konkreten Verantwort-
lichkeiten für die Transaktionen über dieses Konto sind nicht nur alle

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Kontoauszüge, sondern auch die Kontoeröffnungsunterlagen samt Korrespon-
denz mit der Bank relevant. Es liegt auf der Hand, dass die deutschen Behörden
auf sämtliche Unterlagen angewiesen sind, um sich ein vollständiges Bild über
die Verhältnisse machen zu können. Der Umstand, dass die betreffenden Infor-
mationen sich allenfalls auch aus anderen Beweismitteln ergeben könnten, hebt
die eindeutige Beweiserheblichkeit der zu übermittelnden Kontounterlagen nicht
auf. Mit ihrem Einwand, den deutschen Behörden seien eventualiter ausschliess-
lich die Kontounterlagen zu den ihnen bisher bekannten Transaktionen zu über-
mitteln, verkennt die Beschwerdeführerin zum einen den Zweck der wegen Geld-
wäscherei geführten Strafuntersuchung und zum anderen die Beweiserheblich-
keit der zu übermittelnden Kontounterlagen. Dasselbe gilt für ihren Antrag, es
seien ausschliesslich jene Kontounterlagen herauszugeben, die einen Zusam-
menhang zur F. GmbH aufweisen würden. Die Beschwerdeführerin bestreitet
selbst die potentielle Beweiserheblichkeit der Kontounterlagen, indem sie sich im
Wesentlichen auf ihre persönliche Definition von potentieller Beweiserheblichkeit
beruft. Dabei hat die Beschwerdegegnerin den Inhalt dieser Unterlagen und de-
ren erhebliche Beweisrelevanz für das deutsche Strafverfahren auf sorgfältige
und zutreffende Weise im Einzelnen erläutert (Rechtshilfeakten, Urk. 6/1, S. 7 ff.;
act. 1.2 S. 7 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorliegend
vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hat in den zu
übermittelnden Unterlagen kein Dokument bezeichnet, welches mit Sicherheit
fürs deutsche Strafverfahren nicht erheblich wäre. Im deutschen Strafverfahren
wird abschliessend über die konkrete Beweiserheblichkeit der einzelnen Konto-
unterlagen zu entscheiden sein. Ergänzend sei festgehalten, dass für das aus-
ländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Be-
weismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allen-
falls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Nach dem Gesagten
kann keine Rede davon sein, dass die angeordnete Herausgabe der in Frage
stehenden Bankunterlagen an die ersuchende Behörde das Verhältnismässig-
keitsprinzip in sachlicher und zeitlicher Hinsicht verletzen würde. Die Rüge er-
weist sich als unbegründet.

5. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht ersicht-
lich. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde samt Eventualantrag abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus-
ses in derselben Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 28. Juli 2026

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Claudio Nosetti
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
(Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der
elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung
ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die
Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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