RR.2026.79
Zusammenfassung
Sachverhalt
Belgien ersuchte die Schweiz im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Waffenhandels und krimineller Vereinigung um Rechtshilfe. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen ordnete die Durchsuchung der Geschäftsräume der A. AG und die Beschlagnahme eines Cadillac Escalade an; nachdem sich das Fahrzeug bei der C. AG befand, wurde dort ebenfalls eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme verfügt. Die A. AG erhob dagegen Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Beschlagnahme sowie die Freigabe des Fahrzeugs.
Erwägungen
Das Bundesstrafgericht hielt fest, dass Zwischenverfügungen in Rechtshilfesachen nach Art. 80e Abs. 2 IRSG nur selbstständig anfechtbar sind, wenn die Beschlagnahme einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Ein solcher Nachteil muss konkret und glaubhaft dargelegt werden; eine bloss allgemeine Nutzungseinbusse oder der pauschale Hinweis auf wirtschaftlichen Schaden genügt nicht. Die A. AG machte zwar laufende Verpflichtungen aus einem Leasingvertrag geltend, zeigte aber keine konkreten Umstände auf, die einen irreparablen Nachteil im rechtlichen Sinn belegen würden. Zudem blieb unklar, ob sie überhaupt persönlich und direkt von der Massnahme betroffen war, da sich das Fahrzeug bei der C. AG befand.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die Beschlagnahme des Fahrzeugs blieb damit bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2026.79
Entscheid vom 21. Juli 2026
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz,
Roy Garré und Felix Ulrich,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien A. AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales
Untersuchungsamt, Cybercrime,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien
Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG);
Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG)
RR.2026.79
Sachverhalt:
A. Das Amtsgericht Hennegau ersucht die Schweiz am 13. Januar 2026, ergänzt
am 12./20. Februar 2026, 23. März 2026, 11. Mai 2026 sowie 17. Juni 2026, um
Rechtshilfe wegen Verkaufs, Weitergabe, Mitführens, Lagerung und Besitzes von
Waffen mit Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäss belgischem Recht. Mit
Eintretens- und Zwischenverfügung vom 23. Juni 2026 ordnete die Staatsanwalt-
schaft St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt Cybercrime an, die Geschäfts-
räumlichkeiten der A. AG zu durchsuchen sowie das Fahrzeug Cadillac Escalade
zu beschlagnahmen. Auf dem Exemplar dieser Verfügung in den Gerichtsakten
ist auf S. 3 unten handschriftlich eingefügt «→ Ausgehändigt am 30.06.26 an B.».
Gemäss Notiz vom 30. Juni 2026 in den Akten der Staatsanwaltschaft teilte der
polizeiliche Sachbearbeiter ihr gleichentags mit, das Fahrzeug befinde sich der-
zeit bei der C. AG, […] (Urk. SG RH/26). Die Staatsanwaltschaft verfügte darauf-
hin am 30. Juni 2026 eine Hausdurchsuchung bei der C. AG und die Beschlag-
nahme des Fahrzeugs (Urk. SG RH/27).
B. Dagegen erhebt die A. AG am 3. Juli 2026 Beschwerde ans Bundesstrafgericht
(act. 1). Sie beantragt:
1. Aufhebung der Beschlagnahme des Cadillac Escalade.
2. Unverzügliche Freigabe des Fahrzeugs.
3. Eventualiter Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung.
4. Gewährung der vollständigen Akteneinsicht.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Das Gericht zog am 6. Juli 2026 die Akten der Staatsanwaltschaft St. Gallen bei
(act. 2). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG
im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erfor-
derlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind primär das Europäi-
sche Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
(EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom
8. November 2001 (SR 0.351.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Best-
immungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchfüh-
rung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener
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Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02];
Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR,
jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter
«Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A;
TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multila-
teraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48
Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, fin-
den das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1)
und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1
Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin-
zip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechts-
hilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1
S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1
S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;
SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zu-
dem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an-
wendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden
des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt
betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung
von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) und bei der Haus-
durchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Persönlich
und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten
Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).
Gemäss Aktennotiz vom 30. Juni 2026 befand sich das Fahrzeug bei der C. AG,
als es beschlagnahmt wurde. Auch die Beschwerdeführerin behauptet nichts
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anderes. Allenfalls ist nur diese von der Rechtshilfemassnahme direkt betroffen,
nicht aber die A. AG oder der für sie zeichnende Geschäftsführer. Auf die Be-
schwerde wäre daher nicht einzutreten. Indessen ist dazu vorliegend keine ab-
schliessende Beurteilung möglich, da die genauen Umstände mangels Beschlag-
nahmeprotokolls nicht bekannt sind.
2.2 Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können gemäss
Art. 80e Abs. 2 IRSG selbstständig angefochten werden, sofern sie durch die
Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch
die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind
(lit. b), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken.
Diesfalls muss die beschwerdeführende Person mit konkreten Angaben glaub-
haft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswer-
ten, bzw. die Verweigerung einer (Teil-) Freigabe, zu einem nicht wieder gutzu-
machenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verlet-
zungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende
Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder
das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, einer
negativen Auswirkung auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person, ist
hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im
Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der dro-
hende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft
gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht
(zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.;
Urteile des Bundesgerichts 1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2;
1A.32/2007 vom 16. August 2007 E. 2.1; 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006 E. 2;
1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 1.2; TPF 2008 7 E. 2.2).
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Fahrzeug im April 2026 im ordentlichen
Geschäftsverkehr von der C. AG mit offiziellem Leasingvertrag erworben zu ha-
ben (act. 1.2 Leasingvertrag Bank D.). Zum Zeitpunkt des Erwerbs hätten für die
Beschwerdeführerin keinerlei Hinweise bestanden, dass das Fahrzeug Gegen-
stand eines internationalen Strafverfahrens oder eines Rechtshilfeverfahrens
sein könnte. Sie frage sich, weshalb das Fahrzeug trotz des seit Januar beste-
henden Rechtshilfeersuchens habe verkauft werden können, ob zum Zeitpunkt
des Verkaufs eine behördliche Sperre bestanden habe, ob die Verkäuferin infor-
miert und weshalb die Käuferin nicht informiert worden sei. Die Beschwerdefüh-
rerin sei keine beschuldigte Person. Sie habe gutgläubig behandelt und durch die
Beschlagnahme einen wesentlichen wirtschaftlichen Schaden erlitten, da weiter-
hin Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag bestünden. Sie beantragt sodann
vollständige Akteneinsicht, ohne welche keine wirksame Wahrnehmung der Ver-
teidigungsrechte möglich sei.
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2.4 Die Beschlagnahme des Fahrzeugs Cadillac Escalade am 23. Juni 2026 in den
Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin (act. 1.1) stellt eine Zwischenverfügung
dar, die nur unter den oben genannten Voraussetzungen selbständig angefoch-
ten werden kann (vgl. Erwägung 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin legt nicht
dar, inwiefern ihr aus der Sicherstellung des Fahrzeugs ein nicht wieder gutzu-
machender Nachteil im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung drohe. Jede
Beschlagnahme bringt eine Nutzungseinbusse mit sich. Das lediglich pauschale
Vorbringen, sie erleide einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden, stellt keinen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG dar. Nach
dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit sind im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren die weiteren Anträge hinfällig geworden.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 1‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes-
strafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 21. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. AG, Herr B.
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt,
Cybercrime
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später
nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die
Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die
Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig
oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch
Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93
Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel
aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt
massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind,
die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
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