Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer A-3397/2026

A-3397/2026Entscheid vom 17.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer arbeitete seit März 2024 als Facharbeiter HLKS am Flughafen Zürich und verfügte über einen Flughafenausweis für den Sicherheitsbereich. Nach einer Zuverlässigkeitsüberprüfung und einer entsprechenden Empfehlung der Kantonspolizei Zürich entzog ihm die Flughafen Zürich AG mit Verfügung vom 14. April 2026 den Flughafenausweis wegen eines festgestellten Sicherheitsrisikos. Streitig war, ob dieser Entzug angesichts mehrerer strafrechtlich relevanter Verfehlungen rechtmässig und verhältnismässig war.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der Flughafenhalter gestützt auf Art. 108b f. LFG die Zuverlässigkeit eigenständig zu beurteilen hat, auch wenn er sich auf eine polizeiliche Empfehlung stützen darf. Es wertete die grobe Verkehrsregelverletzung, die fehlende Kooperation mit der Kantonspolizei im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens und insbesondere die Verurteilung wegen versuchter Nötigung mit Todesdrohung in ihrer Gesamtheit als hinreichende Anhaltspunkte für mangelnde Zuverlässigkeit. Der gute berufliche Leumund und das bisher beanstandungsfreie Verhalten am Arbeitsplatz vermochten dieses Sicherheitsrisiko nicht zu entkräften. Der Entzug des Flughafenausweises wurde zudem als geeignet, erforderlich und zumutbar beurteilt, weil mildere Massnahmen im Sicherheitsbereich nicht vorgesehen seien und das öffentliche Interesse an der Luftsicherheit überwiege.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Entzug des Flughafenausweises und die Verweigerung des Zugangs zum Sicherheitsbereich des Flughafens wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Entscheid angefochten beim BGer
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-3397/2026

Urteil vom 17. September 2026

Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Alexander Misic, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Nicolas Lavelanet.

Parteien A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Flughafen Zürich AG,
Postfach, 8058 Zürich,
Vorinstanz.

Gegenstand Luftfahrt (Übriges); Entzug Flughafenausweis;
Verfügung vom 14. April 2026.
A-3397/2026

Sachverhalt:

A.
A._______ arbeitete seit März 2024 als Facharbeiter Instandhaltungen
HLKS (Heizung, Lüftung, Klima und Sanitär) am Flughafen Zürich und war
hierfür im Besitz eines Flughafenausweises bzw. einer Zugangsberechti-
gung zum Sicherheitsbereich des Flughafens.

B.
Am 30. März 2026 teilte die Flughafen Zürich AG ihm mit, sie beabsichtige
ihm den Zugang zum Sicherheitsbereich zu verweigern. Dies geschehe
gestützt auf eine Empfehlung der Kantonspolizei Zürich. Im Rahmen der
Zuverlässigkeitsüberprüfung sei ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden.

Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. A._______ nahm mit
E-Mails vom 31. März 2026, 9. April 2026 sowie 10. April 2026 Stellung.

C.
Der Flughafenausweis von A._______ wurde am 10. April 2026 proviso-
risch gesperrt. Aufgrund dessen löste die Flughafen Zürich AG das Arbeits-
verhältnis mit ihm fristlos auf.

D.
Die Flughafen Zürich AG verfügte am 14. April 2026 die (endgültige) Sper-
rung des Flughafenausweises und die entsprechende Benachrichtigung an
die Personalabteilung. Als Begründung hielt sie fest, aufgrund von began-
genen (strafrechtlichen) Verfehlungen gehe von A._______ ein Sicher-
heitsrisiko aus. Dieses lasse den Besitz eines Flughafenausweises nicht
zu.

E.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) am 12. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Flughafen
Zürich AG (nachfolgend: Vorinstanz) zurückzuweisen.

F.
Nachdem der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am
18. Mai 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden
war, beantragte er am 1. Juni 2026 die unentgeltliche Prozessführung.
Diese wurde mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2026 gewährt.

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G.
Die Vorinstanz liess sich am 15. Juni 2026 vernehmen. Mit Schreiben vom
22. Juni 2026 sowie vom 1. Juli 2026 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei für den Zeit-
raum vom November 2025 bis April 2026 sämtliche über seine geschäftli-
che E-Mail-Adresse verlaufende Korrespondenz zu edieren. Weiter sei
sämtliche Korrespondenz beizuziehen, welche seine Zusammenarbeit mit
der Kantonspolizei Zürich und der Vorinstanz dokumentieren würden.

H.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die beigebrach-
ten Unterlagen wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, soweit diese von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
14. April 2026 betreffend den Entzug eines Flughafenausweises im Sinne
von Art. 108b Abs. 3 Luftfahrtgesetz (LFG, SR 748.0). Die Vorinstanz ist
eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung nach Art. 33 Bst. h
VGG (vgl. BGE 144 II 376 E. 7–9). Ferner liegt keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vor (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 LFG). Das Bundesverwaltungsge-
richt ist somit zur Beurteilung der Beschwerde sachlich wie funktional zu-
ständig.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch
materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG).

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1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kogni-
tion: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bun-
desrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes-
sens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sei-
nen Flughafenausweis zu Recht aufgrund von drei (strafrechtlichen) Ver-
fehlungen entzogen und ihm den Zugang zum Sicherheitsbereich des
Flughafens verweigert hat.

4.
4.1 Nach Art. 108b Abs. 1 Bst. b LFG ist der Flughafenhalter verpflichtet,
Zuverlässigkeitsüberprüfungen für alle Personen, die Zugang zum Sicher-
heitsbereich eines Flughafens haben oder erhalten sollen, durchzuführen.

Im europäischen Recht werden die Grundsätze der Zuverlässigkeitsüber-
prüfung in Ziff. 26 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2019/103 der Kommission vom 23. Januar 2019 zur Änderung der Durch-
führungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf Präzisierung, Harmoni-
sierung und Vereinfachung sowie die Verstärkung bestimmter spezifischer
Luftsicherheitsmassnahmen, ABl. L 21/13 vom 24.1.19 (nachfolgend:
Durchführungsverordnung 2019/103) geregelt. Die Durchführungsverord-
nung 2019/103 wurde von der Schweiz übernommen (Art. 1 Abs. 2 und
Art. 32 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftver-
kehr [SR 0.748.127.192.68]; vgl. auch BGE 138 II 42 E. 2.1 und 3.1).

4.2 Gemäss Ziff. 11.1.3 der geänderten Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 umfasst die Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest die Fest-
stellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis
vorgelegten Papiere (Bst. a), die Prüfung der Strafregistereinträge in allen
Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten fünf Jahre (Bst.
b), die Prüfung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten so-
wie sonstigen Lücken mindestens während der letzten fünf Jahre (Bst. c)
sowie Erkenntnisse und sonstige einschlägige Informationen, die den

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zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen und nach deren
Einschätzung für die Eignung einer Person zur Ausübung einer Funktion,
die eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordert, von Belang sein
können (Bst. d). Dieser Mindestinhalt der Zuverlässigkeitsüberprüfung des
europäischen Rechts wird in Art. 108b Abs. 2 LFG statuiert.

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die eben-
genannten Elemente nicht erfolgreich abgeschlossen wurden oder wenn
diese nicht jederzeit hinreichende Gewähr für die Zuverlässigkeit der be-
treffenden Person bieten (vgl. Ziff. 11.1.6 der geänderten Durchführungs-
verordnung (EU) 2015/1998).

4.3 Die Abklärung und Prüfung des Sicherheitsrisikos ist grundsätzlich Sa-
che der zuständigen kantonalen Polizeistelle (vgl. Art.108c Abs. 1 LFG;
Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Mass-
nahmen zur Bekämpfung von Terrorismus [BBl 2019 4751, 4837]). Diese
kann zur Abklärung des Sicherheitsrisikos Daten aus dem Strafregister er-
heben, einschliesslich Daten über hängige Strafverfahren, sowie beim
Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen (Art. 108c Abs. 2 LFG).
Die kantonale Polizeistelle übermittelt dem Flughafenhalter sodann die Da-
ten, die für den Erlass der Verfügung nach Art. 108b Abs. 3 Satz 2 LFG
benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personenda-
ten und Persönlichkeitsprofilen (Art. 108c Abs. 4 LFG). Auf Antrag des
Flughafenhalters gibt sie zudem eine Empfehlung ab, der betreffenden
Person Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens zu gewähren oder
nicht (Art. 108d LFG). Diese Empfehlung ist nicht verbindlich (vgl. BBl 2019
4751, 4838). Zuständig für den Entscheid über die Zuverlässigkeit einer
Person bleibt somit der Flughafenhalter (vgl. Art. 108b Abs. 1 Bst. b LFG).
Dieser darf den Entscheid nicht vollständig aus der Hand geben, auch
wenn er in der Praxis nicht ohne Grund von einer abgegebenen Empfeh-
lung abweichen wird (vgl. BBl 2019 4751, 4838). Der Flughafenhalter ist
entsprechend verpflichtet, unter Wahrung der Parteirechte den massge-
benden Sachverhalt auf der Grundlage einer allfälligen Empfehlung selbst
zu würdigen und auf diese Weise der Entscheidung über die Zuverlässig-
keit einer Person seine eigenen (rechtlichen) Überlegungen zu Grunde zu
legen (vgl. Urteil des BVGer A-3468/2023 vom 25. Januar 2024 E. 4.2.2).

5.
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juli 2024 wegen einer groben
Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz

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(SVG, SR 741.01) zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je
Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 900.– verurteilt. Er hatte am 18. Mai 2024
die zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 80 km/h um 51 km/h überschrit-
ten.

5.1.2 Im Zusammenhang mit einem internationalen Rechtshilfeersuchen
der Türkei vom 16. Oktober 2024 kooperierte der Beschwerdeführer nicht
mit der Kantonspolizei Zürich. Der telefonischen und schriftlichen Vorla-
dung zur Einvernahme wurde keine Folge geleistet.

5.1.3 Schliesslich wurde er am 5. November 2025 wegen versuchter Nöti-
gung nach Art. 181 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je
Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 900.– verurteilt. Der Beschwerdeführer
hatte das Opfer mit dem Tod bedroht.

5.2
5.2.1 Die Vorinstanz führt aus, dass aufgrund der Gesamtheit der berück-
sichtigten Verfehlungen ein Sicherheitsrisiko vom Beschwerdeführer aus-
gehe. Seine Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Gewährung des Zugangs
zum Sicherheitsbereich sei nicht mehr gegeben. Erschwerend komme
hinzu, dass sich die Verfehlungen erst kürzlich ereignet hätten. Man sehe
deshalb keinen Anlass von der Empfehlung der Kantonspolizei Zürich vom
26. März 2026 ihm den Flughafenausweis zu entziehen, abzuweichen.

5.2.2 Der Beschwerdeführer gibt zu, dass es belastende Umstände in sei-
nem Privatleben gab. Jedoch könnten die genannten Verfehlungen den
Entzug des Flughafenausweises insgesamt nicht rechtfertigen. Spezifisch
zum Rechtshilfeersuchen wendet er ein, dass das Strafverfahren in der
Türkei ohne eine Verurteilung seinerseits abgeschlossen worden sei. Oh-
nehin halte ihm die Vorinstanz kein berufliches Fehlverhalten vor. Er sei
während seiner Arbeitstätigkeit durch sein Sicherheitsbewusstsein aufge-
fallen und seine Arbeitsleistung sei stets einwandfrei gewesen. Er habe
seine Vorgesetzten bereits im November 2025 über die Verfehlungen in-
formiert. Bestätigt werde sein einwandfreies Verhalten im Arbeitszeugnis
vom April 2026. Die Vorinstanz verhalte sich zudem widersprüchlich, da er
im Zeitraum vom B._______ im Sicherheitsbereich des Flughafens arbei-
ten durfte. Dies zeige, dass er kein Sicherheitsrisiko dargestellt habe.

5.3 In der Gesamtbetrachtung der Verfehlungen durfte die Vorinstanz zu
Recht von einem Sicherheitsrisiko ausgehen, das berechtigte Zweifel an
der nötigen Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

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Besonders schwer wiegt die zuletzt erfolgte Verurteilung wegen versuchter
Nötigung. Dabei drohte er, einen anderen Menschen umzubringen. Dies
zeugt von einer kriminellen Energie und einem ernstzunehmenden Gefähr-
dungspotenzial. Zudem deutet die Missachtung der Vorladung der Kan-
tonspolizei Zürich auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft hin.
Schliesslich wirkt es sich belastend aus, dass sich die drei Verfehlungen in
einem kurzen Zeitraum von Juli 2024 bis November 2025 ereigneten.

5.4 Nichts zu seinen Gunsten ableiten vermag der Beschwerdeführer mit
seinem beruflichen Leumund. Auch wenn die dargelegten Umstände zu-
treffen mögen, ändern sie nichts an dem im Rahmen der Zuverlässigkeits-
überprüfung festgestellten Sicherheitsrisiko (vgl. vorne E. 4.2 f.). Weiter
kann die erforderliche Zuverlässigkeit nicht in seinem Einsatz im Zeitraum
vom B._______ im Sicherheitsbereich des Flughafens erblickt werden. Wie
die Vorinstanz korrekt vorbringt, war aufgrund der Verfehlungen keine kon-
krete, unmittelbare Gefährdung für die Luftsicherheit gegeben. Mit Blick auf
die Verhältnismässigkeit war es angemessen, dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu gewähren, bevor ihm der Flughafenausweis entzogen
wurde (vgl. vorne E. 4.3).

5.5 Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz im
Rahmen ihres Ermessens und gestützt auf die drei Verfehlungen zu Recht
eine mangelnde Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers angenommen
hat. Entsprechend war der Entzug des Flughafenausweises grundsätzlich
gerechtfertigt. Der Beweismittelantrag auf Beiziehung der gesamten ge-
schäftlichen E-Mail-Korrespondenz sowie sämtlicher Unterlagen zur Zu-
sammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich und der Vorinstanz ist obsolet
und somit abzuweisen.

6.
Sodann ist zu prüfen, ob der Entzug des Flughafenausweises verhältnis-
mässig ist.

6.1
6.1.1 Die Vorinstanz bringt vor, der Entzug des Flughafenausweises sei
geeignet, die Luftsicherheit zu gewährleisten. Ein milderes Mittel sei nicht
ersichtlich. Der Zutritt zum Sicherheitsbereich könne nicht teilweise ge-
währleistet werden. Es sei nicht möglich, Personen ohne einen Flughafen-
ausweis im Sicherheitsbereich dauernd zu begleiten oder zu überwachen.
Das öffentliche Interesse an der Luftsicherheit überwiege die privaten Inte-
ressen des Beschwerdeführers. Ferner läge kein faktisches Berufsverbot

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vor. Beim Facharbeiter Instandhaltungen HLKS handle es sich nicht um
einen flughafenspezifischen Beruf.

6.1.2 Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, zahlreiche Unter-
nehmen in seinem Berufsfeld würden regelmässig Aufträge von der
Vorinstanz erhalten. Durch den Entzug des Flughafenausweises könne er
in Zukunft bei diesen Aufträgen nicht mitwirken. Dadurch erleide er schwer-
wiegende berufliche Nachteile.

6.2 Staatliches Handeln sowie auch das Handeln von mit öffentlichen Auf-
gaben beauftragten Privaten haben sich grundsätzlich am Gebot der Ver-
hältnismässigkeit zu orientieren (Art. 5 Abs. 2 BV). Dieses verlangt von ei-
ner Massnahme, dass sie mit Blick auf das im öffentlichen Interesse ange-
strebte Ziel geeignet, erforderlich und bezüglich Eingriffszweck und -wir-
kung ausgewogen, mithin dem Betroffenen zumutbar ist. Bei der Beurtei-
lung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und
privaten Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. statt vieler BGE 140 I
176 E. 9.3).

6.3 Der Entzug des Flughafenausweises ist eine geeignete Massnahme,
um die angestrebte Sicherheit in den Sicherheitsbereichen am Flughafen
und somit die Luftsicherheit zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer
A-3468/2023 vom 25. Januar 2024 E. 7.3.2). Die Vorinstanz hat zutreffend
aufgezeigt, dass die bauliche Konzeption des Sicherheitsbereichs die Bei-
behaltung des Flughafenausweises mit Auflagen nicht zulässt. Ein solche
Möglichkeit ist auch gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung gilt entweder als bestanden oder nicht (vgl. vorne E. 4.2). Im Rah-
men der Interessenabwägung ist seitens des Beschwerdeführers zwar zu
beachten, dass er mit dem Entzug des Flughafenausweises seine Arbeits-
stelle und damit seine Existenzgrundlage verloren hat. Allerdings steht die-
sem Eingriff das grosse öffentliche Interesse an der Sicherheit im öffentli-
chen Raum respektive an der Flugsicherheit entgegen (Urteil des BVGer
A-3468/2023 vom 25. Januar 2024 E. 7.3.2; vgl. auch TSCHANNEN/MÜL-
LER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 439 und
N. 1485 ff.). Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Beschwerdeführers,
die Massnahme stelle ein faktisches Berufsverbot dar. Laut seinem Arbeits-
zeugnis war der Beschwerdeführer hauptsächlich für die Instandhaltung
von Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, und Sanitäranlagen, mit Schwerpunkt
Kanalisation und Abwasserpumpanlagen, zuständig. Es ist nicht ersicht-
lich, weshalb es sich hierbei um einen flughafenspezifischen Beruf handeln
sollte. Solche Anlagen befinden sich in nahezu allen Gebäuden.

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Wenngleich es nicht auszuschliessen ist, dass gewisse Unternehmen Auf-
träge von der Vorinstanz für die Installation und den Unterhalt ihrer Anlagen
erhalten, kann nicht von einem Berufsverbot die Rede sein. Der im Hinblick
auf die Gefährdung der (Luft-)Sicherheit erfolgte Entzug des Flughafenaus-
weises wahrt das öffentliche Interesse, das im konkreten Fall das private
Interesse des Beschwerdeführers überwiegt. Die Massnahme erweist sich
als zumutbar und damit insgesamt als verhältnismässig.

7.
Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht den Entzug des Flughafen-
ausweises verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als vollstän-
dig unterliegend. Er hätte deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. Juni
2026 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

8.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Entschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die obsiegende
Vorinstanz hat als Behörde nach Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG (vgl. vorne
E. 1.1) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Bundes-
amt für Zivilluftfahrt (BAZL) und das Generalsekretariat des Eidgenössi-
schen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Nicolas Lavelanet

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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Zustellung erfolgt an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das BAZL (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

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