Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer A-4061/2026

A-4061/2026Entscheid vom 18.08.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Deutschland ersuchte die ESTV gestützt auf Art. 27 DBA CH-DE um Amtshilfe betreffend A._______, der dort aufgrund mindestens einer ständigen Wohnstätte als unbeschränkt steuerpflichtig betrachtet werde. Verlangt wurden Kontoauszüge und Erträgnisaufstellungen von auf die X._______ Stiftung lautenden Bankbeziehungen bei zwei Schweizer Banken für die steuerliche Auswertung der Kapitaleinkünfte. Die Stiftung focht die Schlussverfügung der ESTV an und machte im Wesentlichen geltend, die betroffene Person sei nicht in Deutschland ansässig; eventualiter sei die Amtshilfe zeitlich weiter zu beschränken.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass nach dem DBA CH-DE Amtshilfe nur für Zeiträume ab dem 1. Januar 2011 zulässig ist, weshalb die Vorinstanz die Amtshilfe zu Recht auf die Jahre 2011 bis 2024 beschränkt hatte. Es erwog weiter, die ersuchende Behörde habe mit Hinweisen auf eine ständige Wohnstätte, eine Wohnung der Lebensgefährtin sowie berufliche Aktivitäten in Deutschland genügend Anknüpfungspunkte für eine mögliche steuerliche Ansässigkeit der betroffenen Person in Deutschland dargelegt. Ein allfälliger Ansässigkeitskonflikt zwischen der Schweiz und Deutschland sei nicht im Amtshilfeverfahren zu entscheiden; nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip sei auf die Sachverhaltsdarstellung des ersuchenden Staates abzustellen, da die Stiftung diese nicht klar und entscheidend widerlegt habe. Die ersuchten Kontoauszüge und Erträgnisaufstellungen seien für die Prüfung der Besteuerung der wirtschaftlich berechtigten Person voraussichtlich erheblich und stünden in genügender Verbindung zum geschilderten Steuerzweck.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Amtshilfe an Deutschland betreffend die ersuchten Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2024 bleibt zulässig.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Entscheid angefochten beim BGer
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-4061/2026

Urteil vom 18. August 2026

Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Keita Mutombo,
Richter Ralf Imstepf,
Gerichtsschreiberin Aisha Rutishauser.

Parteien X._______ Stiftung,
c/o A._______,
(…),
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-DE).
A-4061/2026

Sachverhalt:

A.
A.a Am 28. November 2025 richtete das Zentrale Verbindungsbüro (nach-
folgend: ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom
11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(SR 0.672.913.62; nachfolgend: DBA CH-DE) ein Amtshilfeersuchen be-
treffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) an die Eidgenössi-
sche Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV; Akten der Vorinstanz [nach-
folgend: act.] 1).

A.b Die ersuchende Behörde führte zum Sachverhalt aus, dass die be-
troffene Person einer Steuerprüfung unterzogen werde. Aus den Informati-
onen, die der ersuchenden Behörde vorliegen, gehe hervor, dass die be-
troffene Person in Deutschland aufgrund mindestens einer bestehenden
ständigen Wohnstätte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei. Das
Amtshilfeersuchen habe den Zweck, der ersuchenden Behörde zu ermög-
lichen, die Konten der X._______ Stiftung (nachfolgend: beschwerdebe-
rechtigte Person), bei welcher die betroffene Person Stifter, Stiftungsrats-
präsident und zu 100 % Begünstigter sei, zu steuerlichen Zwecken (Ermitt-
lung der Kapitaleinkünfte) auszuwerten (vgl. act. 1, Bst. B3-5.).

Die ersuchende Behörde bestätigte, dass Deutschland in der Lage sei,
gleichartige Informationen zu übermitteln; dass alle üblichen Informations-
quellen ausgeschöpft worden seien, auf die in einem solchen Fall hätten
zurückgegriffen werden können, um die erforderlichen Informationen ein-
zuholen, ohne das Risiko einzugehen, das Ergebnis der Ermittlungen zu
gefährden; dass die übermittelten Informationen entsprechend den Ge-
heimhaltungsbestimmungen der oben genannten Rechtsgrundlage behan-
delt werden würden; dass die übermittelten Informationen nur gemäss
oben genannter Rechtsgrundlage verwendet werden würden (act. 1,
Bst. A1-5.–A1-8.).

A.c Gestützt auf den vorstehenden Sachverhalt bat die ersuchende Be-
hörde die ESTV, Kontoauszüge und eine Erträgnisaufstellung von gegebe-
nenfalls vorhandenen Aktiendepots bei der Bank Y._______ und der Bank
Z._______ lautend auf die beschwerdeberechtigte Person für den Ermitt-
lungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2024 zu übermitteln
(act. 1, Bst. B3-3., C7-2., C7-9. und C8-0.).

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B.
B.a Die ESTV ersuchte am 8. Dezember 2025 die Bank Y._______ und am
9. Dezember 2025 die Bank Z._______ je mittels Editionsverfügung, die
ersuchten Informationen einzureichen (act. 4 und 5). Die Bank Y._______
– nach Fristerstreckung (act. 9 und 10) – und die Bank Z._______ kamen
den Aufforderungen gemäss Editionsverfügungen der ESTV nach (act. 8,
12 und 13).

B.b Die ESTV teilte der beschwerdeberechtigten Person mit Schreiben
vom 27. Februar 2026 den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens
und die Informationen mit, die sie der ersuchenden Behörde übermitteln
wolle. Sie gab ihr Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung
des Schreibens zur vorgesehenen Übermittlung der Informationen Stellung
zu nehmen (act. 14).

B.c Am 9. März 2026 ersuchte die beschwerdeberechtigte Person um Ak-
teneinsicht (act. 17), die ihr am 26. März 2026 gewährt wurde (act. 24).

B.d Mit Stellungnahme vom 15. April 2026 erklärte die beschwerdeberech-
tigte Person, dass sie mit der Leistung der Amtshilfe nicht einverstanden
sei (act. 21).

C.
Mit Schlussverfügung vom 5. Mai 2026 erkannte die ESTV, dass der ersu-
chenden Behörde Amtshilfe betreffend die betroffene Person zu leisten und
die ersuchten Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis
31. Dezember 2024 zu übermitteln seien (act. 29).

C.a Gegen diese Schlussverfügung vom 5. Mai 2026 lässt die beschwer-
deberechtigte Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. Juni 2026
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:

«1. Die Schlussverfügung der ESTV vom 5. Mai 2026 sei aufzuheben.

2. Das Amtshilfeersuchen der deutschen Steuerbehörde sei abzuweisen.

3. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die ESTV zurückzu-
weisen.

4. Subeventualiter [sei] nur für die Jahre 2021 bis 2024 Amtshilfe zu leisten.»

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C.b Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2026 ergänzt die ESTV (nachfolgend
auch: Vorinstanz) ihre Ausführungen, verzichtet auf eine weiterführende
Stellungnahme und verweist betreffend die Vorbringen der Beschwerde-
führerin vollständig auf die Ausführungen in ihrer Schlussverfügung vom
5. Mai 2026.

Auf die übrigen Ausführungen der Parteien und die Akten wird – sofern und
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der ersuchen-
den Behörde vom 28. November 2025 gestützt auf das DBA CH-DE zu-
grunde. Das Verfahren richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom
28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1), soweit dem DBA CH-DE nichts
anderes zu entnehmen ist (Art. 1 StAhiG).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfü-
gungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der inter-
nationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie
Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist mit Blick auf die sie betreffenden, gemäss
der angefochtenen Schlussverfügung an die ersuchende Behörde zu über-
mittelnden Informationen materiell beschwert. Somit und als Adressatin der
angefochtenen Schlussverfügung ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert
(vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde
überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

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1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).

2.
2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer-
sachen gegenüber Deutschland ist Art. 27 DBA CH-DE sowie Ziff. 3 des
ebenfalls unter SR 0.672.913.62 aufgeführten dazugehörigen Protokolls
vom 21. Dezember 1992 (nachfolgend: Protokoll zum DBA CH-DE). Art. 27
DBA CH-DE entspricht in seinem Wortlaut weitgehend demjenigen von
Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung (OECD; vgl. Urteil des BVGer A-741/2022 vom
29. Januar 2024 E. 2.1).

2.2
2.2.1 Das am 11. August 1971 abgeschlossene DBA CH-DE (vgl. Sachver-
halt Bst. A.a) trat am 29. Dezember 1972 in Kraft. Die heute geltende Fas-
sung der Amtshilfeklausel des DBA CH-DE, Art. 27 DBA CH-DE (in der
Fassung gemäss Art. 4 des Protokolls vom 27. Oktober 2010 «zur Ände-
rung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 12. März
2002» [AS 2012 825 ff., 827 f.]), trat am 21. Dezember 2011 in Kraft. Auf
den gleichen Zeitpunkt in Kraft gesetzt wurde die revidierte Fassung von
Ziff. 3 des Protokolls zum DBA CH-DE mit den darin enthaltenen Ausfüh-
rungsbestimmungen zu Art. 27 DBA CH-DE (vgl. AS 2012 825 ff., 829 f.).
Gemäss Art. 6 Ziff. 2 Bst. d des erwähnten Protokolls vom 27. Oktober
2010 ist dieses in beiden Vertragsstaaten in Bezug auf Ersuchen nach
Art. 4 und Art. 5 Ziff. 3 und 5 des Protokolls anzuwenden, die am oder nach
dem 21. Dezember 2011 gestellt worden sind, und zwar hinsichtlich Infor-
mationen nach Art. 27 Abs. 5 DBA CH-DE, die sich auf einen Zeitraum be-
ziehen, der am 1. Januar des auf die Unterzeichnung des Protokolls (am
27. Oktober 2010) folgenden Jahres beginnt (also per 1. Januar 2011).

2.2.2 Das Amtshilfeersuchen vom 28. November 2025 betrifft den Ermitt-
lungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2024 (vgl. act. 1,
Bst. B3-3. und C7-2.). Die Schweiz kann wie vorstehend festgehalten
Amtshilfe nur für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2011 gewähren

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(vorne E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat in der Schlussverfügung entsprechend
zu Recht nur für die Steuerperioden ab 1. Januar 2011 die Amtshilfe erteilt.

2.3
2.3.1 Gemäss Ziff. 3 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-DE besteht Ein-
vernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates
bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Art. 27 der zuständigen
Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu übermit-
teln hat: hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Überprüfung
oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und,
soweit bekannt, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer oder ähnliche
identifizierende Informationen) (Bst. aa); die Zeitperiode, für welche die In-
formationen verlangt werden (Bst. bb); eine Beschreibung der verlangten
Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der er-
suchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten
wünscht (Bst. cc); den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt
werden (Bst. dd); und den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des
mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen (Bst. ee).

2.3.2 Das Ersuchen vom 28. November 2025 erfüllt diese formellen Vor-
aussetzungen. Etwas anderes wird auch von der Beschwerdeführerin nicht
geltend gemacht.

2.4
2.4.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden
Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort
korrekt zu besteuern (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 141 II 436 E. 4.4.3;
Urteile des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.4, A-4592/2018
vom 21. März 2019 E. 3.1.2). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Er-
heblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeer-
suchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten In-
formationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II
185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1).
Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht er-
heblich herausstellen sollten (BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1;
Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.3 m.w.H.).

2.4.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich be-
reits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten
Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden

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Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind.
Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der er-
suchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeer-
suchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Informa-
tionen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185
E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.3.3).

2.4.3 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur
der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten
Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt
sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten
Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersu-
chen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu ge-
eignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 145 II
112 E. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte –
mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussicht-
lich erheblich» seien – nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwi-
schen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchge-
führten Untersuchung wenig wahrscheinlich oder unwahrscheinlich er-
scheint (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar
2021 E. 6.2, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1 f., A-4218/2017 vom
28. Mai 2018 E. 2.3.1).

In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach
Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt
werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu ma-
chen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. No-
vember 2020 E. 2.2.3, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch
wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112
E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil
des BVGer A-4167/2020, A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), so ist
sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteile des BVGer
A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3 [bestätigt durch das Urteil des
BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021], A-2830/2018 vom 17. September
2018 E. 3.1).

2.4.4 Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich
erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des innerstaat-
lichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Es genügt,
dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, um im

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ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat kann
die Frage, ob das Steuerverfahren im Ausland begründet ist, nur einer
Plausibilitätskontrolle unterziehen. Auch hat er nicht zu prüfen, ob proze-
durale Hindernisse – in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden
Staates – der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen
könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internatio-
nalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes natio-
nalen Verfahrensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen
nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen
der betroffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Prozessregeln
des ersuchenden Staates zu prüfen (zum Ganzen: BGE 144 II 206 E. 4.3
zweiter Absatz m.w.H.; Urteil des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober
2022 E. 2.5.3).

2.4.5 Informationen zu einem Bankkonto sind gemäss ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichts geeignet, zur korrekten Besteuerung der
an diesen Bankkonten wirtschaftlich berechtigten Personen beizutragen
(BGE 147 II 116 E. 5.4.2 ff., 141 II 436 E. 4.6 und 6.1 m.w.H.). Ein entspre-
chendes Amtshilfeersuchen kann namentlich darauf abzielen, die Steuer-
bemessungsgrundlage im ersuchenden Staat zu vervollständigen, wenn
der ersuchende Staat diese Person verdächtigt, nicht ihr gesamtes steuer-
pflichtiges Einkommen oder Vermögen deklariert zu haben (Urteil des BGer
2C_232/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer
A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 4.2).

2.5 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt bei der Amtshilfe auf Ersuchen als be-
troffene Person diejenige Person, über die im Amtshilfeersuchen Informa-
tionen verlangt werden. Es handelt sich hierbei um einen formellen Begriff.
Die Frage, ob die als betroffen bezeichnete Person auch in materieller Hin-
sicht als betroffen zu gelten hat, ist im Einzelfall zu klären, wobei nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblich darauf abzustellen ist,
ob die Informationen für den ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich
sind (BGE 143 II 185 E. 3.2 ff., 141 II 436 E. 3.3 und 4.5,).

In der Regel bezweckt das Amtshilfeersuchen, Informationen über die darin
genannte, im ersuchenden Staat steuerpflichtige Person zu erlangen. Die
ausländische steuerpflichtige Person gilt dann regelmässig als betroffene
Person im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG. In gewissen Konstellationen ist
es jedoch unumgänglich, Informationen auch über Personen zu erteilen,
deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird (vgl.
Urteil des BVGer A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 2.3.1). Je nach

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Rolle im fraglichen Sachverhalt können im ersuchenden Staat nicht steu-
erpflichtige Personen trotzdem vom Amtshilfeersuchen auch materiell be-
troffen sein. Sie gelten dann – je nach Kontext – ebenfalls als betroffene
Personen im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG. So hat das Bundesgericht bei-
spielsweise eine schweizerische Gesellschaft eines im ersuchenden Staat
domizilierten Alleinaktionärs, dessen Besteuerung überprüft wurde, als be-
troffene Person im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG qualifiziert (vgl. BGE 142
II 69 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.2.1).

2.6
2.6.1 Informationen können im abkommensrechtlichen Sinne nur dann als
voraussichtlich erheblich qualifiziert werden (vgl. vorne E. 2.4), wenn sie
(unter anderem oder ausschliesslich) Personen betreffen, deren unbe-
schränkte oder beschränkte Steuerpflicht im ersuchenden Staat während
der massgebenden Zeitspanne wahrscheinlich ist (sog. «betroffene Perso-
nen»; vgl. Urteil des BVGer A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.5.1).
Dafür genügt bereits, dass der ersuchende Staat Anhaltspunkte nennt, die
eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht der betroffenen Person
in diesem Staat begründen könnten (Urteile des BVGer A-4987/2021 vom
20. Mai 2022 E. 2.2.8, A-6201/2020 vom 11. Januar 2022 E. 2.2.5,
A-6858/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 4.10, je m.w.H.). Als steuerpflich-
tig gelten grundsätzlich die in einem Staat ansässigen Personen (vgl. Art. 1
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DBA CH-DE).

2.6.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 DBA CH-DE bedeutet der Ausdruck «eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht
dieses Staates dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. Art. 4 Abs. 2 DBA
CH-DE nennt als Kriterium für die Qualifikation als in einem Vertragsstaat
ansässig das Vorhandensein einer ständigen Wohnstätte. Verfügt die be-
troffene Person in beiden Vertragsstaaten über eine Wohnstätte, so beur-
teilt sich die Ansässigkeit nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen (Ort,
an dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen beste-
hen; vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. a DBA CH-DE).

2.6.3 Der Umstand, dass eine betroffene Person in einem Staat als steu-
erlich ansässig gilt, schliesst indes nicht aus, dass diese Ansässigkeit von
einem anderen Staat in Abrede gestellt wird, respektive dass in anderen
Staaten tatsächlich eine beschränkte Steuerpflicht gegeben ist. Die Be-
stimmung des steuerlichen Wohnsitzes auf internationaler Ebene ist eine
Grundsatzfrage, die eine detaillierte Prüfung der Situation voraussetzt und
vom ersuchten Staat im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens nicht geklärt

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werden kann. Ein möglicher Ansässigkeitskonflikt ist daher nicht im Rah-
men eines Amtshilfeverfahrens, sondern in einem Verständigungsverfah-
ren zu lösen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2, 142 II 218 E. 3.6 f., 142 II 161
E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1). Fer-
ner kann ein Amtshilfeersuchen dem ersuchenden Staat gerade auch dazu
dienen, um Argumente für die Lösung des Ansässigkeitskonflikts zu erhal-
ten (BGE 142 II 218 E. 3.1 und 3.6 f., 142 II 161 E. 2.2.2 und 2.4; Urteile
des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.4.1, A-4157/2016 vom
15. März 2017 E. 3.5.3.1 f.). Zudem muss ein allfälliges Verfahren betref-
fend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Person noch nicht entschieden
worden sein, bevor ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf die Besteuerung
gestellt werden kann (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2.2; Urteile des BVGer
A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.5.2, A-4474/2021 vom 2. März 2023
E. 4.1.2, A-4917/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 3.1.2).

2.6.4 Das Bestehen einer Steuerpflicht in einem anderen Staat als dem
ersuchenden Staat stellt sodann weder die Vermutung des guten Glaubens
des ersuchenden Staates (vgl. hinten E. 2.7) noch die voraussichtliche Er-
heblichkeit des Amtshilfeersuchens (vgl. vorne E. 2.4) in Frage. Dies gilt
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch dann,
wenn der ersuchende Staat in seinem Amtshilfeersuchen die Steuerpflicht
der betroffenen Person nicht gesondert begründet, aber ansonsten alle In-
formationen angibt, die nach dem anwendbaren Abkommen bzw. seinem
Protokoll erforderlich sind (vgl. vorne E. 2.3.1). Denn diese Informationen
beziehen sich insbesondere auf den angestrebten steuerlichen Zweck,
weshalb sie darauf schliessen lassen, dass der ersuchende Staat die be-
troffene Person als zu seinen Steuerpflichtigen gehörend betrachtet. Die
Ansässigkeit in einem Drittstaat reicht somit auch nicht aus, damit die er-
suchte Behörde von der ersuchenden Behörde Erklärungen zu den An-
knüpfungspunkten an die geltend gemachte Ansässigkeit der betroffenen
Person im ersuchenden Staat verlangen kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; Ur-
teil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.5 und 3.7). Des-
halb ist es im Grundsatz unbehilflich, wenn sich die betroffene Person im
Rahmen des Amtshilfeverfahrens auf eine (unbeschränkte) Steuerpflicht in
einem anderen (als dem ersuchenden) Staat beruft (vgl. BGE 142 II 161
E. 2.2 ff.; Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1; Ur-
teil des BVGer A-4680/2021 vom 19. August 2022 E. 3.6 in fine).

2.6.5 Die einzige Konstellation, in der es das Bundesgericht zulässt, dass
die Schweiz als ersuchter Staat eine unbeschränkte Steuerpflicht, auf die
sich der ersuchende Staat stützt, überprüft, ist diejenige, in der die

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betroffene Person (auch) in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist.
In dieser Situation einer potenziellen Doppelbesteuerung kann die Schweiz
– ebenfalls unter Berücksichtigung des Vertrauensprinzips (vgl. hinten
E. 2.7) – überprüfen, ob der Anknüpfungspunkt an die vom ersuchenden
Staat angewandte Steuer einem der Kriterien zur Bestimmung der steuer-
lichen Ansässigkeit im DBA zwischen der Schweiz und dem ersuchenden
Staat entspricht (vgl. vorne E. 2.6.2). Hingegen hat die Schweiz als ersuch-
ter Staat nicht zu beurteilen, ob eine tatsächliche steuerliche Doppelansäs-
sigkeit besteht oder nicht (BGE 145 II 112 E. 3, 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil
des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.6; Urteile des BVGer
A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.5.4, A-5281/2021 vom 2. Mai 2022
E. 7.2.2).

2.7
2.7.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach be-
steht – ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtig-
ten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder
internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass, an
Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln
(vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1, 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer
A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.1, A-765/2019 vom 20. September
2019 E. 2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. Au-
gust 2020]).

2.7.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte
Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebun-
den, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wider-
sprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451
E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1319/2023 vom 11. April 2024 E. 3.4.1). Das-
selbe gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Wer-
den diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr ver-
trauen (vgl. Urteil des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.5). Das
Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat
vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte
Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen
(BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.2.2).

2.7.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde
geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise

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und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des
BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 m.w.H.). Insbesondere,
wenn die betroffene Person bestreitet, im ersuchenden Staat steuerlich an-
sässig zu sein, genügt es rechtsprechungsgemäss nicht, dass sie ihre An-
sässigkeit in einem anderen Staat nachzuweisen versucht, damit von einer
unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ausgegangen werden kann (vgl. BGE
145 II 112 E. 3, 142 II 161 E. 2.2.2; vgl. zudem vorne E. 2.6.3 ff.).

Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersu-
chen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht er-
wartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei
tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der
Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und
Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge-
bliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1;
BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September
2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der
ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, son-
dern diese muss nur – aber immerhin – hinreichende Verdachtsmomente
für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404
E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3,
A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6).

2.7.4 Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaa-
ten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben
(«pacta sunt servanda», kodifiziert in Art. 26 des Wiener Übereinkommens
vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111];
vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1, 142 II 35 E. 3.2, je m.w.H.), führt dazu, dass
Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner ebenfalls nach Treu und Glau-
ben zu interpretieren sind. Dies gilt insbesondere für das Amtshilfeersu-
chen und die darin von der ersuchenden Behörde als voraussichtlich er-
heblich bezeichneten Informationen (zum Ganzen: BGE 147 II 116 E. 5.2;
Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1
und 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Feb-
ruar 2022 E. 3.5.2).

3.
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als beschwerdebe-
rechtigte Person gilt. Als Inhaberin der zu übermittelnden Konten und Ak-
tiendepots ist sie daher berechtigt, die Übermittlung der entsprechenden
Daten anzufechten.

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Im vorliegenden Fall erachtet die Beschwerdeführerin die Übermittlung der
in der angefochtenen Schlussverfügung aufgeführten Informationen an die
ersuchende Behörde aus verschiedenen Gründen als rechtswidrig. Im We-
sentlichen ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz sich auf die Sach-
verhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde betreffend steuerliche An-
sässigkeit der betroffenen Person in Deutschland im Amtshilfeersuchen
stützen durfte (sogleich E. 3.1) und ob die gemäss der angefochtenen
Schlussverfügung zu übermittelnden Informationen voraussichtlich erheb-
lich sind (hinten E. 3.2).

3.1
3.1.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein allfälliger Ansässigkeits-
konflikt zwischen Deutschland und der Schweiz nicht im Rahmen des
Amtshilfeverfahrens durch die Schweiz zu klären ist (vgl. vorne E. 2.6.3).
Da die Beschwerdeführerin jedoch vorbringt, die betroffene Person sei im
ersuchten Zeitraum in der Schweiz wohnhaft gewesen, ist unter Berück-
sichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob die im
Sachverhalt geschilderten Anknüpfungspunkte den Kriterien zur Bestim-
mung der steuerlichen Ansässigkeit in Art. 4 Abs. 2 DBA CH-DE entspre-
chen (vgl. vorne E. 2.6.5). Dabei gilt das Allgemeine zu Amtshilfeersuchen
Ausgeführte auch hier: Die Sachverhaltsdarstellungen der ersuchenden
Behörde müssen nicht lückenlos und völlig widerspruchsfrei sein und be-
dingen keinen strikten Beweis (vgl. vorne E. 2.7.3). Solange der Sachver-
halt nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält bezie-
hungsweise die Beschwerdeführerin nicht sofort beweisen kann, dass die
Vorbringen des ersuchenden Staats falsch sind, ist auf den im Ersuchen
dargestellten Sachverhalt abzustellen, auch in Bezug auf die Frage der An-
sässigkeit (vgl. vorne E. 2.6.4 f. und 2.7.3).

3.1.2 Im vorliegenden Fall hat die ersuchende Behörde sowohl in persön-
licher wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht verschiedene Anhaltspunkte ge-
nannt, weshalb sie davon ausgehe, dass die betroffene Person in den frag-
lichen Steuerperioden in Deutschland steuerlich ansässig und damit steu-
erpflichtig sein könnte. Einerseits verwies die ersuchende Behörde auf ei-
nen vermuteten (Neben-)Wohnsitz im 7. Obergeschoss an der (…) in (…),
den sie als ständige Wohnstätte der betroffenen Person im Sinne von Art. 4
Abs. 2 DBA CH-DE wertete. Ausserdem führte sie aus, die betroffene Per-
son habe Verfügungsmacht über eine bestimmte Wohnung in (…), in wel-
cher ihre Lebensgefährtin wohne und in welcher die betroffene Person am
27. September 2024 gesichtet worden sei. Die Lebensgefährtin der be-
troffenen Person habe ausgesagt, die betroffene Person verfüge seit 2020

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über einen Schlüssel zu ihrer Wohnung. Andererseits legte die ersuchende
Behörde dar, weshalb sie nicht nur die ständige Wohnstätte, sondern auch
den Mittelpunkt der Lebensinteressen der betroffenen Person in Deutsch-
land verorte. Hierzu verwies die ersuchende Behörde auf geschäftliche Ak-
tivitäten der betroffenen Person als Rechtsanwalt in einem Büro im
5. Obergeschoss an der (…) in (…). So besitze sie eine inländische Han-
dynummer bei (…), welche mit Titulierung als Rechtsanwalt sowie mit der
Anschrift (…) in (…) hinterlegt sei (Vertragsbeginn 11. September 2008).

Daraus folgt, dass die Kriterien, auf die sich die ersuchende Behörde stützt,
in Art. 4 Abs. 2 Bst. a DBA CH-DE enthalten sind, so dass das Ersuchen
nicht dem Abkommen widerspricht und folglich gemäss Art. 27 DBA CH-DE
auch gestellt werden kann (vgl. vorne E. 2.6.5).

3.1.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheint die
Sachverhaltsdarstellung im Amtshilfeersuchen nicht offensichtlich fehler-,
lückenhaft oder widersprüchlich. Mit der Gegendarstellung zur angeblich
fehlenden ständigen Wohnstätte der betroffenen Person in Deutschland
und den dazu eingereichten Beweismitteln vermag die Beschwerdeführerin
die Ausführungen der ersuchenden Behörde nicht in einer das völkerrecht-
lich gebotene Vertrauen in die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde
erschütternden Weise von vornherein zu entkräften (vgl. zum völkerrecht-
lichen Vertrauensprinzip: vorne E. 2.7). Der Beschwerdeführerin gelingt es
mit ihren Ausführungen zwar, nachvollziehbar zu belegen, dass die be-
troffene Person im Zeitraum August 2017 bis März 2019 in Hotels über-
nachtet hat (Beschwerdebeilage 4). Für den übrigen Ermittlungszeitraum
liegen jedoch keine entsprechenden Belege für Hotelübernachtungen vor,
weshalb insbesondere Aufenthalte der betroffenen Person in den von der
Vorinstanz genannten Wohnungen in Deutschland nicht ausgeschlossen
werden können. Dass die betroffene Person in Deutschland berufliche In-
teressen verfolgt (geschäftliche Aktivitäten als Rechtsanwalt), ist sodann
nicht zu übersehen und auch nicht bestritten. Bereits in diesem Umstand
besteht ein möglicher Anknüpfungspunkt für die Besteuerung der betroffe-
nen Person in Deutschland. Da ferner nicht prinzipiell ausgeschlossen ist,
dass mehrere Staaten eine Ansässigkeit beanspruchen (vgl. vorne
E. 2.6.3), darf vorliegend die Möglichkeit einer Ansässigkeit in Deutschland
im Amtshilfeverfahren nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen genügt es
bei der Frage der Ansässigkeit – wie erwähnt (vgl. vorne E. 2.7.3) – ohne-
hin nicht, dass die Beschwerdeführerin nachzuweisen versucht, dass die
betroffene Person in einem anderen Staat ansässig ist, damit von einer
unrichtigen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde

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ausgegangen werden kann. Da im Rahmen der Amtshilfe die Klärung der
Frage der Ansässigkeit im Weiteren nicht über die Prüfung hinausgeht, ob
der im Sachverhalt geschilderte Anknüpfungspunkt einem der Kriterien zur
Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit in Art. 4 Abs. 2 DBA CH-DE ent-
spricht (vgl. vorne E. 2.6.5), ist nicht weiter auf die diesbezüglichen Vor-
bringen der Beschwerdeführerin einzugehen; es kann insbesondere auch
auf eine weitere Analyse des Aufenthaltsorts der betroffenen Person im er-
suchten Zeitraum verzichtet werden.

3.1.4 Aufgrund des hiervor Gesagten ist festzuhalten, dass die Sachver-
haltsdarstellung im Amtshilfeersuchen genügend Anhaltspunkte für eine
mögliche Ansässigkeit der betroffenen Person in Deutschland liefert und
diese durch die Beschwerdeführerin nicht klarerweise und entscheidend
widerlegt werden können. In Anwendung des Vertrauensprinzips (vgl.
vorne E. 2.7) ist daher auf die Ausführungen der ersuchenden Behörde im
Amtshilfeersuchen zu vertrauen und es ist davon auszugehen, dass die
ersuchende Behörde die im Ersuchen genannten Anhaltspunkte für die
Vermutung der steuerlichen Ansässigkeit der betroffenen Person anläss-
lich des innerstaatlichen Steuerverfahrens festgestellt hat. Die Vorinstanz
erachtete die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen daher zu Recht als für
die Leistung von Amtshilfe genügend. Da Anknüpfungspunkte für eine
Steuerpflicht in Deutschland bestehen, ist den Anforderungen an das Amts-
hilfegesuch insofern genüge getan, als die Informationen grundsätzlich als
voraussichtlich erheblich gelten könnten (vgl. vorne E. 2.6.1).

3.2 Damit ist die Frage zu klären, ob die konkreten, ersuchten Informatio-
nen tatsächlich als voraussichtlich erheblich gelten.

Wie bereits ausgeführt (vorne E. 2.4.1 und 2.4.3), ist die voraussichtliche
Erheblichkeit gegeben, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshil-
feersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten
Informationen als erheblich erweisen werden. Ob eine Information tatsäch-
lich erheblich ist, kann nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen.
Der ersuchte Staat beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die verlang-
ten Informationen einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestell-
ten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im
ausländischen Verfahren verwendet zu werden.

Aufgrund der ausdrücklichen Auflistung der Kontoauszüge und Erträgnis-
aufstellungen von gegebenenfalls vorhandenen Aktiendepots im Ersuchen
(vgl. act. 1, Bst. C7-9. und C8-0.) sind diese als erheblich zu betrachten

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(Urteile des BVGer A-4103/2022 vom 8. April 2024 E. 4.2.3.4, A-744/2022
vom 18. August 2023 E. 3.3.5, A-3584/2021 vom 27. Juli 2023 E. 3.7.2.1).
Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung, wonach Informationen zu
einem Bankkonto im Zusammenhang mit der korrekten Besteuerung der
an diesen Bankkonten wirtschaftlich berechtigten Personen als voraus-
sichtlich erheblich gelten (vorne E. 2.4.5). Sie weisen einen Zusammen-
hang zu im ersuchenden Staat laufenden Abklärungen zur Besteuerung
der betroffenen Person auf und sind geeignet, den Sachverhalt zu erhellen.

4.
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die in der Schlussver-
fügung vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet und ist abzuweisen.

5.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die auf Fr. 3'000.-- festzu-
setzenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

6.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge-
richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Seite 16
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Aisha Rutishauser

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der
Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt
ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).

Versand:

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Zustellung erfolgt an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

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