Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer A-6499/2025

A-6499/2025Entscheid vom 15.10.2026MedienOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Serafe AG betrieb die Beschwerdeführerin für ausstehende Radio- und Fernsehabgaben für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis 31. Mai 2024. Nachdem die Serafe AG den erhobenen Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 6. Februar 2025 beseitigt hatte, erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde, welche an das BAKOM überwiesen wurde. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht war einzig, ob das BAKOM wegen verspäteter Einreichung zu Recht auf diese Beschwerde nicht eingetreten ist.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Rechtsmittel zu Recht als unzulässig behandelt hat; materielle Einwände gegen die Haushaltabgabe selbst liegen ausserhalb des Streitgegenstands. Nach Art. 50 VwVG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen, wobei die Frist am Tag nach der Zustellung zu laufen beginnt. Die Verfügung der Serafe AG wurde der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2025 zugestellt, sodass die Beschwerdefrist am 17. März 2025 endete. Da die Beschwerde gemäss Poststempel erst am 19. März 2025 aufgegeben wurde und keine Umstände für eine fristwahrende frühere Einreichung dargetan wurden, war sie verspätet und das BAKOM trat zu Recht nicht darauf ein.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des BAKOM bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-6499/2025

Urteil vom 15. Oktober 2026

Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz),
Richter Jonas Attenhofer,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Serafe AG,
Summelenweg 91,
8808 Pfäffikon SZ,
Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
Zukunftstrasse 44,
Postfach 256,
2501 Biel/Bienne,
Vorinstanz.

Gegenstand Haushaltabgabe;
Verfügung vom 4. August 2025.
A-6499/2025

Sachverhalt:

A.
Die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe
(Serafe AG) leitete am 21. November 2024 gegen A.______ wegen Nicht-
bezahlens der Radio- und Fernsehabgabe für die Zeit vom 1. März 2019
bis 31. Mai 2024 beim Betreibungsamt (…) die Betreibung über den Betrag
von Fr. 1'915.80 sowie die Mahn- und Betreibungseinleitungsgebühren von
Fr. 35.– ein (Betreibung Nr. […]). Gegen den Zahlungsbefehl vom 21. No-
vember 2024 erhob A.______ am 26. November 2024 Rechtsvorschlag.

B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 beseitigte die Serafe AG den Rechts-
vorschlag in der Betreibung Nr. (…) und erteilte die definitive Rechtsöff-
nung. Weiter verpflichtete sie A.______ zur Zahlung der Haushaltabgabe
zuzüglich der Mahn- und Betreibungseinleitungsgebühren.

C.
Dagegen erhob A.______ am 19. März 2025 (Datum Poststempel) Be-
schwerde bei der Serafe AG. Diese überwies die Sache zuständigkeitshal-
ber an das Bundesamt für Kommunikation BAKOM.

D.
Mit Verfügung vom 4. August 2025 trat das BAKOM auf die Beschwerde
nicht ein, da diese zu spät eingereicht worden sei.

E.
Gegen diese Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhob
A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. August 2025 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie die
Aufhebung der Verfügung.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2025 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 2. Februar 2026 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten zu leisten. Bei Nichtbezahlen innert der angesetzten Frist
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

G.
Mit Urteil 9C_102/2026 vom 17. Februar 2026 trat das Bundesgericht auf
die dagegen erhobene Beschwerde vom 31. Januar 2026 nicht ein und

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wies das Bundesverwaltungsgericht an, der Beschwerdeführerin eine neue
Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2026 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin erneut auf, bis zum 24. März 2026
einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten.

I.
Mit Eingabe vom 23. März 2026 ersucht die Beschwerdeführerin in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2026 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gut und befreite sie von der Pflicht zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wies es ab.

K.
Die Serafe AG (nachfolgend: Erstinstanz) verzichtet am 15. April 2026 da-
rauf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz schliesst mit Ver-
nehmlassung vom 28. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.

L.
Mit Schlussbemerkungen vom 31. Mai 2026 hält die Beschwerdeführerin
an ihrer Beschwerde fest und bringt weitere materielle Ausführungen an.
Ferner ersucht sie um Sistierung des Verfahrens.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2026 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens
ab.

N.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Juli 2026 überwies das
Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Mit
Urteil 9C_451/2026 vom 28. Juli 2026 trat das Bundesgericht auf die Be-
schwerde nicht ein.

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O.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Rechtsschutz im Rahmen des Bundesgesetzes vom 24. März
2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) richtet sich nach den
allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 99 Abs. 1
RTVG). Demnach beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (vgl. Art. 31 VGG), sofern sie von
einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung wurde vom BAKOM als
Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen. Eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt grundsätzlich nur Rechtsver-
hältnisse, die Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden oder bei
richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit sie nach Massgabe
der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Entscheid der unteren Instanz
(Anfechtungsobjekt) bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des
Streitgegenstandes begrenzt (BGE 144 II 359 E. 4.3, 142 I 155 E. 4.4.2,
136 II 457 E. 4.2). Wird – wie hier – ein Nichteintretensentscheid angefoch-
ten, prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig die Rechtsfrage, ob die
Vorinstanz auf die bei ihr anhängig gemachte Angelegenheit zu Recht nicht
eingetreten ist. Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintreten-
sentscheid können somit keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst
gestellt werden beziehungsweise es wäre darauf nicht einzutreten (statt
vieler Urteil des BVGer A-3832/2024 vom 27. Mai 2026 E. 1.2).

Die Beschwerdeführerin macht Umstände geltend, wonach es nicht zumut-
bar sei, sie solidarisch für die Haushaltabgabe haftbar zu machen. Diese
Vorbringen fallen folglich ausserhalb des zulässigen Streitgegenstands,

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womit darauf nicht einzutreten ist. Es wird allein zu prüfen sein, ob die Be-
schwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde bei der Vorinstanz erhoben hat.

1.3 Die Beschwerdeführerin beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren
und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als
auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Verfahren mit voller
Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des
Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens sowie unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts – und auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3.

3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Be-
schwerde nicht eingetreten ist.

3.2 Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese
materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen – auch Sach-
urteilsvoraussetzungen genannt – erfüllt sein. Zu den Prozessvorausset-
zungen gehören unter anderem ein form- und fristgerecht eingereichtes
Rechtsmittel (Art. 50 und 51 ff. VwVG). Fehlt es an einer Prozessvoraus-
setzung, fällt die Rechtsmittelinstanz einen Nichteintretensentscheid. Sind
hingegen die formellen Voraussetzungen gegeben, untersucht sie die
Streitsache auf ihre materielle Begründetheit hin und heisst sie entweder
gut oder weist sie ab (zum Ganzen Urteile des BVGer A-7296/2024 vom
9. Februar 2026 E. 4.1 und A-4166/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.2).

3.3 Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG sind Beschwerden innerhalb von 30 Ta-
gen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Verfügungen und Ent-
scheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und
die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Nach bundesgericht-
licher Rechtsprechung gilt eine Zustellung als erfolgt, wenn die Verfügung
in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt und sie
oder er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. Eine effektive Kennt-
nisnahme des Zugangs und des Entscheidinhalts wird nicht verlangt. Die

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Verfügung entfaltet ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsge-
mässen Zustellung an, womit auch die Rechtsmittelfristen zu laufen begin-
nen (zum Ganzen BGE 151 II 625 E. 4.1, 142 III 599 E. 2.4.1). Berechnet
sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so
beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20
Abs. 1 VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder
ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so
endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die Frist für
eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie am letzten Tag der Frist der
Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Gelangt die Partei rechtzeitig an
eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2
VwVG). Während die Behörden die Beweislast dafür tragen, dass ihre Ver-
fügungen rechtsgültig eröffnet wurden, hat die beschwerdeführende Per-
son den Beweis zu erbringen, dass sie die Beschwerdefrist eingehalten
hat. Art. 50 VwVG statuiert eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Auf eine ver-
spätete Beschwerde ist grundsätzlich nicht einzutreten (Urteile des BVGer
A-7296/2024 vom 9. Februar 2026 E. 4.2, A-514/2012 vom 27. August
2012 E. 2.3 f. und A-6002/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5).

3.4 Vorliegend wurde die erstinstanzliche Verfügung vom 6. Februar 2025
der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2025 am Schalter der Postfiliale
(…) zugestellt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Zustellda-
tum infrage stellen. Die Beschwerdefrist begann demnach am 15. Februar
2025 zu laufen und endete am 17. März 2025 (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG).
Der Poststempel der mittels A-Post versendeten Beschwerde datiert vom
19. März 2025. Die Beschwerdeführerin macht keine Umstände geltend,
die auf ein früheres Aufgabedatum hindeuten. Die Beschwerde wurde da-
mit zu spät aufgegeben. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Beschwerde
nicht eingetreten.

4.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde
das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung

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gutgeheissen (vgl. Sachverhaltsabschnitt Bst. J hiervor), weshalb keine
Verfahrenskosten erhoben werden.

5.2 Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als
Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch
auf Entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Erstinstanz, die
Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Alexander Misic Flurina Peerdeman

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).

Versand:

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