Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer B-1401/2026

B-1401/2026Entscheid vom 07.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Bundesamt für Bauten und Logistik schrieb im offenen Verfahren die Beschaffung eines automatischen Behälterlagers für den Neubau des Schweizerischen Bundesarchivs in Zollikofen aus. Den Zuschlag erhielt die B._______ AG; die zweitplatzierte A._______ AG focht den Zuschlag an mit der Begründung, das Angebot der Zuschlagsempfängerin sei ungewöhnlich tief und erfülle Eignungskriterien sowie technische Mindestanforderungen nicht. Streitgegenstand war damit insbesondere, ob die Vergabestelle Nachforschungen hätte anstellen und das Angebot ausschliessen müssen.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bejahte zunächst seine Zuständigkeit und qualifizierte die Beschaffung als dem BöB unterstehenden Bauauftrag im Staatsvertragsbereich. Es hielt fest, dass die Ausschreibung funktional ausgestaltet war, weshalb grössere Preisunterschiede zwischen den Angeboten erwartbar seien; der Preis der Zuschlagsempfängerin lag zwar unter dem Durchschnitt, erreichte aber weder nach den Umständen noch nach den Vergleichswerten die Schwelle eines ungewöhnlich niedrigen Angebots im Sinn von Art. 38 Abs. 3 BöB. Auch losgelöst von rein arithmetischen Kriterien sei die Einschätzung der Vergabestelle vertretbar, zumal die Zuschlagsempfängerin eine eigene, auftragsbezogene technische Lösung mit nachvollziehbaren Kostenvorteilen angeboten habe. Die durchgeführten Bereinigungen nach Art. 39 BöB dienten der Klärung und Vergleichbarkeit der Angebote und stellten keine unzulässige Nachbesserung eines mangelhaften Angebots dar. Hinweise darauf, dass Eignungskriterien oder technische Mindestanforderungen nicht erfüllt seien, ergaben sich aus den Akten nicht.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Zuschlag an die B._______ AG bleibt bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-1401/2026

Urteil vom 7. September 2026

Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.

Parteien A._______ AG,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Fabian Martens und/oder Dr. iur. Michael Lips,
Pestalozzi Rechtsanwälte AG,
Feldeggstrasse 4, 8008 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Bauten und Logistik BBL,
Fellerstrasse 21, 3003 Bern,
Vergabestelle,

B._______ AG,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Roland Mathys und/oder Serafin Ritscher,
Schellenberg Wittmer AG,
Löwenstrasse 19, Postfach 2201, 8021 Zürich 1,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen;
Zuschlag betr. Projekt "(b25034) Neubau Magazin
Schweizerisches Bundesarchiv BAR, Zollikofen / BKP 36",
SIMAP-Projekt-ID: #16316,
SIMAP-Meldungsnummer: #16316-02.
B-1401/2026

Sachverhalt:

A.a Am 26. Mai 2025 schrieb das Bundesamt für Bauten und Logistik BBL
(im Folgenden: Vergabestelle) auf www.simap.ch unter dem Projekttitel
"(b25034) Neubau Magazin Schweizerisches Bundesarchiv BAR, Zolliko-
fen / BKP 36" im offenen Verfahren eine als Bauleistung bezeichnete Be-
schaffung aus (Meldungs-Nr. #16316-01). Der Auftrag wird in der Aus-
schreibung wie folgt umschrieben:

Für den Neubau des Schweizerischen Bundesarchivs (BAR) in Zol-
likofen wird ein automatisches Behälterlager zur Archivierung von
Dokumenten beschafft. Die Ausschreibung beinhaltet die Ausfüh-
rungsplanung, Konstruktion, Montage und Inbetriebnahme von La-
ger- und Fördertechnik sowie die Einführung einer Lagerverwal-
tungssoftware.

Im Verlaufe des Verfahrens, gingen vier Angebote (darunter diejenigen der
A._______ AG und der B._______ AG) ein.

A.b Am 28. Januar 2026 erteilte die Vergabestelle der B._______ AG (im
Folgenden: Beschwerdegegnerin oder Zuschlagsempfängerin) zum Preis
von Fr. 13'623'302.50 den Zuschlag und veröffentlichte die Zuschlagsver-
fügung am 2. Februar 2026 auf der Internetplattform SIMAP (Meldungs-
nummer: 16316-02).

A.c Am 12. Februar 2026 stellte die Vergabestelle A._______ AG (im Fol-
genden: Beschwerdeführerin) ein schriftliches Debriefing zu und übermit-
telte ihr auf deren Verlangen hin auch das Offertöffnungsprotokoll vom 27.
November 2025.

B.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 erhob die Beschwerdeführerin gegen
den Zuschlag vom 28. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht mit folgenden Anträgen:

1. Der Zuschlagsentscheid der Vergabestelle vom 28. Januar 2026 be-
treffend Projekt "(b25034) Neubau Schweizerisches Bundesarchiv
BAR, Zollikofen / BKP 36" sei aufzuheben und der Zuschlag sei der
Beschwerdeführerin zu erteilen.

2. Subsidiär zu Ziff. I sei der Zuschlagsentscheid der Vergabestelle vom
28. Januar 2026 betreffend Projekt "(b25034) Neubau Schweizeri-
sches Bundesarchiv BAR, Zollikofen / BKP 36" aufzuheben und die
Angelegenheit sei zurück an die Vorinstanz zu überweisen zur Neu-
beurteilung und insbesondere zur Vornahme der notwendigen

Seite 3
B-1401/2026

Abklärungen bezüglich der Erfüllung sämtlicher Eignungs- und Zu-
schlagskriterien durch das Angebot der Beschwerdegegnerin.

3. Subsidiär sei die Unzulässigkeit des Zuschlagsentscheids der Verga-
bestelle vom 28. Januar 2026 betreffend Projekt "(b25034) Neubau
Schweizerisches Bundesarchiv BAR, Zollikofen I BKP 36" festzustel-
len und der Beschwerdeführerin sei Schadenersatz zuzusprechen.

und den prozessualen Anträgen:

4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei
der Vergabestelle für die Dauer des Verfahrens zu untersagen, Hand-
lungen vorzunehmen, welche den Ausgang des Verfahrens vorweg-
nehmen könnten, namentlich den Abschluss eines Vertrages mit der
Beschwerdegegnerin.

5. Ziff. 4 sei ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin (superproviso-
risch) anzuordnen.

6. Es sei der Beschwerdeführerin umfassender Einblick in die Verfahren-
sakten zu gewähren, insbesondere in sämtliche Dokumente, welche
eine Überprüfung der Vollständigkeit des Angebots der Beschwerde-
gegnerin und die (mangelhafte) Erfüllung der Eignungs- und Zu-
schlagskriterien (namentlich EK 1.2 und 1.3 sowie ZK 2.1, 2.2 und 2.3)
ermöglichen, wie insbesondere die Offerte und die Bewertung der Of-
ferten durch die Vergabestelle sowie sämtliche Dokumente betreffend
allfällige Rückfragen oder Nachforschungen der Vergabestelle.

7. Es sei der Beschwerdeführerin nach Gewährung der Akteneinsicht
Gelegenheit zu geben, sich zu den neuen Dokumenten bzw. Informa-
tionen zu äussern und ihre Anträge bzw. Begründung zu ergänzen
bzw. anzupassen.

Alles unter Kosten– und Entschädigungsfolgen zulasten der Vergabebe-
stelle.

Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das
Angebot der Beschwerdegegnerin sei ungewöhnlich tief und erfülle die
massgebenden Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht. Im vorliegenden
Fall sei offensichtlich, dass ein Unterangebot der Beschwerdegegnerin vor-
liege. Entsprechend hätte die Vergabestelle durch Rückfragen bzw. Nach-
forschungen sicherstellen müssen, dass das Angebot der Beschwerdegeg-
nerin die massgebenden Eignungskriterien (EK 1.2 und 1.3) und die tech-
nischen Mindestanforderungen (ZK 2.1, 2.2 und 2.3) einhalte.

C.
Der Instruktionsrichter ordnete mit Verfügung vom 25. Februar 2026 an,

Seite 4
B-1401/2026

dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag
betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrun-
gen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizie-
ren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit der Beschwerdegegne-
rin, zu unterbleiben hätten.

Gleichzeitig forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 13'000.– in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten zu leisten. Zudem wurde die Vergabestelle ersucht, eine
Vernehmlassung zur Hauptsache und zu den prozessualen Anträgen so-
wie die vollständigen Akten betreffend das vorliegende Vergabeverfahren
einzureichen. Die Beschwerdegegnerin erhielt die Gelegenheit mitzuteilen,
ob sie im vorliegenden Verfahren aktiv Parteirechte ausüben will, sowie
eine allfällige Beschwerdeantwort einzureichen.

D.
Mit Eingabe vom 19. März 2026 reichte die Vergabestelle innert Frist ihre
Vernehmlassung ein, mit dem hauptsächlichen Begehren, die Beschwerde
sei vollumfänglich abzuweisen sowie folgenden prozessualen Anträgen:

1. Auf einen weiteren Schriftenwechsel zum Gesuch um aufschiebende Wir-
kung sei zu verzichten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sei abzuweisen und der Beschwerde die superprovisorisch ge-
währte aufschiebende Wirkung zu entziehen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin bzw. Zuschlagsempfängerin – falls sich
diese als Partei im Verfahren konstituiert – nur Einsicht in diejenigen Akten
zu gewähren, die im Aktenverzeichnis aIs "der Akteneinsicht zugänglich"
bezeichnet sind und die mit Blick auf die Rechtsbegehren und Rügen re-
levant sind.

Die Vergabestelle machte insbesondere geltend, es sei im vorliegenden
Fall weder aufgrund des angebotenen Preis-/Leistungsverhältnisses der
Zuschlagsempfängerin noch im Vergleich zu den anderen Angeboten von
einem ungewöhnlich und unzulässig niedrigen Angebot auszugehen. Auf-
grund der Komplexität des Vorhabens handle es sich vorliegend um eine
funktionale Ausschreibung, weshalb eine grosse Preisspanne erwartet
worden sei. Für die Vergabestelle habe unter dem Gesichtspunkt von Art.
38 Abs. 3 BöB (vollständig zitiert in E. 1.1) sowie aufgrund fehlender An-
haltspunkte nach den erfolgten Bereinigungen kein Anlass zur Einholung
weiterer Erkundigungen bestanden. Es liege ein zuschlagsfähiges Angebot

Seite 5
B-1401/2026

vor, welches die Ausschreibungsbedingungen und -anforderungen auf al-
len Stufen erfülle.

E.
Die Beschwerdegegnerin reichte innert erstreckter Frist am 8. April 2026
eine Stellungnahme ein und beantragte sowohl die Abweisung der Be-
schwerde, soweit darauf einzutreten sei, als auch die Abweisung des Ge-
suchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Sie machte insbesondere geltend, es liege kein ungewöhnlich niedriges
Angebot vor, weshalb die Vergabestelle nicht verpflichtet gewesen sei, er-
gänzende Erkundigungen einzuholen.

F.
Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2026 ihre Replik ein
und hielt an den ursprünglich gestellten Anträgen fest und stellte zusätzlich
folgende Verfahrensanträge:

1. Der Beschwerdeführerin sei Akteneinsicht in sämtliche (ungeschwärzten)
Dokumente im Zusammenhang mit der Bereinigung des Angebots der Be-
schwerdegegnerin durch die Vergabestelle zu gewähren, und namentlich
(a) die diesbezügliche Korrespondenz inklusive Beilagen zwischen der
Vergabestelle und der Beschwerdegegnerin; (b) die Dokumentation der
Vergabestelle zwecks Sicherstellung des Transparenzgebots. Sodann sei
der Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen, zu den Akten Stellung
zu nehmen.

2. Eventualiter zu 1. seien die entsprechenden Unterlagen vom Gericht zu
überprüfen, ob die vergaberechtlichen Anforderungen für die Bereinigung
von Angeboten gemäss Art. 39 Abs. 1 BöB und namentlich das Gleichbe-
handlungsgebot und Transparenzgebot von der Vergabestelle eingehal-
ten worden sind.

3. Der Beschwerdeführerin sei (beschränkte) Akteneinsicht in die Offerten
bzw. das Preisblatt der Beschwerdegegnerin und der C._______ GmbH
(Aktenverzeichnis-Nr. 5 der Vorakten) insoweit zu gewähren, als daraus
das Mengengerüst der wesentlichen Lieferungen und Leistungen für das
X_______ System (jeweils Angaben ohne Preis) hervorgeht.

4. Eventualiter zu 3. seien die entsprechenden Unterlagen vom Gericht da-
rauf zu überprüfen, ob das Mengengerüst der wesentlichen Lieferungen
und Leistungen für das X_______ System in der Offerte der B._______
AG gegenüber demjenigen der C._______ GmbH als grundsätzlich ver-
gleichbar erscheint oder gegenüber der Offerte der C._______ GmbH sig-
nifikant weniger Lieferungen oder Leistungen umfasst.

Seite 6
B-1401/2026

Die Beschwerdeführerin hält an ihrem Standpunkt fest, dass das Angebot
der Beschwerdegegnerin die Eignungskriterien bzw. technischen Mindest-
anforderungen nicht erfülle und die Beschwerdegegnerin folglich von der
Vergabestelle hätte ausgeschlossen werden müssen. Auch habe eine
Nachfragepflicht von Seiten der Vergabestelle bestanden. Schliesslich
dürfe das Verfahren der Bereinigung von Angeboten nicht für die Nachbes-
serung unzulässiger Angebote verwendet werden.

G.
Jeweils mit Duplik vom 28. Mai 2026 hielten sowohl die Vergabestelle als
auch die Beschwerdegegnerin an den gestellten Rechtsbegehren und pro-
zessualen Anträgen fest, jeweils ergänzt mir dem Verfahrensantrag, dass
die in der Replik der Beschwerdeführerin neu gestellten Verfahrensanträge
abzuweisen seien, soweit darauf einzutreten sei.

H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öf-
fentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) findet dieses Gesetz
Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auf-
traggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs.

1.2 Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b BöB können Verfügungen (Art. 53 BöB) die-
ser Auftraggeberinnen (Art. 4 BöB) beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden, wenn sie Bauleistungen betreffen, deren Wert den für das
offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert erreichen
(Anhang 4 Ziff. 1 BöB), und der betreffende Auftrag nicht unter eine der
Ausnahmen gemäss Art. 10 BöB fällt oder eine öffentliche Beschaffung ge-
mäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB darstellt (Art. 52 Abs. 5 BöB; Urteile
des BVGer B-6023/2023 vom 20. März 2024 E. 1.2, B-4157/2021 vom 24.
Januar 2022 E. 1.1 «Gare de Gruyères / travaux de génie civil»).

1.3
1.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausschliesslich zuständig für Be-
schwerden gegen die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen,

Seite 7
B-1401/2026

insbesondere gegen den Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB) und den
Ausschluss aus dem Verfahren (Art. 53 Abs. 1 Bst. h BöB).

1.3.2 Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, haupt-
sächlich die Aufhebung des Zuschlages vom 28. Januar 2026. Die auf der
Internetplattform SIMAP publizierte Zuschlagsverfügung vom 2. Februar
2026 stellt ohne Weiteres ein zulässiges Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 53
BöB dar.

1.4 Die angefochtene Verfügung muss sodann von einer dem Gesetz un-
terstellten Vergabebehörde stammen (Art. 4 BöB). Die Vergabestelle un-
tersteht als Verwaltungseinheit der Bundesverwaltung dem BöB (Art. 4
Abs. 1 Bst. a BöB; Art. 19 der Organisationsverordnung vom 17. Februar
2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement [OV-EVD, SR
172.215.1]).

1.5 Die Vergabestelle geht sowohl in der Ausschreibung als auch beim Zu-
schlag von einem Bauauftrag aus. Die zu beschaffende Leistung umfasst
die automatische Archivierung von Dokumenten für den Neubau des
Schweizerischen Bundesarchivs (BAR) in Zollikofen. Sie beinhaltet im We-
sentlichen die Planung und schlüsselfertige Errichtung eines automati-
schen Behälterlagers für rund 150 Laufkilometer Archivgut, bestehend aus
einem selbsttragenden Regalbau, Maschinen und Lifte zur Bewirtschaf-
tung der Kunststoffbehälter, einer kompletten Lager- und Fördertechnik
inkl. Materialflusssteuerung und einer Lagerverwaltungssoftware als Ge-
neralunternehmer Logistik (Ziff. 1.1 des technischen Lastenhefts vom 28.
April 2025; nachfolgend: Lastenheft). Die Einstufung als Bauauftrag er-
weist sich daher als zutreffend.

1.6

1.6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die ausgeschriebene Bauleistung dem
Staatsvertragsbereich untersteht, was nur dann zutrifft, wenn sie in Anhang
1 Ziff. 1 BöB aufgelistet ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 BöB). Hierfür massgebend ist
die Referenznummer der von den Vereinten Nationen erstellten provisori-
schen zentralen Warenklassifikation (Classification centrale des produ-
its/Central Product Classification, CPC [prov]; Urteile B-6023/2023 E. 1.6.1
und B-4157/2021 E. 1.1.3 «Gare de Gruyères / travaux de génie civil»
m.w.H.).

1.6.2 Die Vergabestelle hat die vorliegende Beschaffung unter der Haupt-
CPV (Common Procurement Vocabulary)-Referenznummer 42417200 als
Seite 8
B-1401/2026

"Fördereinrichtungen" ausgeschrieben. Weitere Positionen betreffen die
Referenznummern 39131100 "Archivregale", 429651100 "Lagerhaus-Ver-
waltungssystem, 44614100 "Lagerbehälter" sowie 36 "Transportanlagen,
Lageranlagen". Die Haupt-CPV-Referenznummer entspricht der Sache
nach hauptsächlich Bauarbeiten für Hochbauten der CPC prov. 512 bzw.
Einrichtungsarbeiten von Installationen CPC prov. 516, die in den Ziffern 2
und 6 des Anhanges 1 (Bauleistungen im Staatsvertragsbereich) BöB er-
wähnt sind. Die ausgeschriebenen Arbeiten unterstehen somit grundsätz-
lich dem Staatsvertragsbereich, wenn sie den Schwellenwert gemäss An-
hang 4 Ziff. 1 BöB erreichen (Art. 8 Abs. 4 BöB), was von den Parteien nicht
bestritten wird.

1.7
1.7.1 Daher ist als nächstes zu klären, ob der Wert des zu vergebenden
öffentlichen Bauauftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht
(Art. 8 Abs. 4 und Art. 16 i.V.m. Anhang 4 BöB). Der Schwellenwert für den
Staatsvertragsbereich beträgt bei der Beschaffung von Bauleistungen
durch eine Auftraggeberin nach Art. 4 Abs. 1 BöB Fr. 8,7 Mio. (Anhang 4
Ziff. 1.1 BöB).

1.7.2 Mit einem Zuschlagspreis von Fr. 13'623'302.50 wird der Schwellen-
wert von 8,7 Mio. Fr. für Bauaufträge deutlich überschritten. Somit ist auch
der für die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt massgebende Schwellenwert überschritten (Art. 52 Abs. 1 Bst. b
i.V.m. Anhang 4 BöB).

1.8 Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch
handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine Vergabe öffentli-
cher Aufträge gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei welchen kein
Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB).

1.9 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorlie-
genden Streitsache zuständig.

2.
2.1 Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur
Beschwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allge-mei-
nen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 55 BöB bzw. Art. 37
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
i.V.m. Art. 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der

Seite 9
B-1401/2026

Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist formell beschwert, denn sie hat am Verfah-
ren vor der Vergabestelle teilgenommen. Weil der Zuschlag nicht ihr erteilt
wurde, ist sie durch die angefochtene Verfügung auch besonders berührt.

2.3
2.3.1 Ein schutzwürdiges Interesse hat eine unterlegene Anbieterin praxis-
gemäss nur dann, wenn sie bei Gutheissung ihrer Anträge eine reelle
Chance besitzt, selbst den Zuschlag zu erhalten, oder wenn die Gutheis-
sung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen kann (BGE 141 II 14
E. 4 ff. «Monte Ceneri» m.w.H.). Diese Frage ist aufgrund der von der Be-
schwerdeführerin gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu beant-
worten.

2.3.2 Wie erwähnt, beantragt die Beschwerdeführerin hauptsächlich die
Aufhebung der Zuschlagsverfügung und die Zuschlagserteilung an sie. Sie
argumentiert, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin einzelne Eig-
nungskriterien sowie gewisse technischen Mindestanforderungen nicht er-
fülle und folglich hätte ausgeschlossen werden müssen.

2.3.3 Würde das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der Be-
schwerdeführerin folgen und den Ausschluss der Beschwerdegegnerin be-
jahen, so hätte die Beschwerdeführerin als Zweitplatzierte gemäss Evalu-
ationsbericht eine reelle Chance, den Zuschlag selber zu erhalten. Die Be-
schwerdeführerin hat somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, weshalb sie zur Beschwerde legiti-
miert ist.

2.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 56
Abs. 1 und 2 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss
wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

2.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

Seite 10
B-1401/2026

3.1 In materieller Hinsicht ist nachfolgend zu untersuchen, ob die Vergabe-
stelle die Beschwerdegegnerin wegen Nichterfüllung von Eignungskriterien
oder technischen Mindestanforderungen vom Verfahren hätte ausschlies-
sen müssen.

3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei davon auszugehen,
dass die von der Beschwerdegegnerin angebotene Lösung bei Einhaltung
der verlangten zwingenden Anforderungen nicht zum angebotenen Preis
umgesetzt werden könne. Es bestünden starke Indizien, dass die Lösung
der Beschwerdegegnerin die Eignungskriterien EK 1.2 und 1.3 sowie die
technischen Mindestanforderungen ZK 2.1, 2.2 und 2.3 nicht erfülle. Ent-
sprechend hätte die Vergabestelle die von der Beschwerdegegnerin ange-
botene Lösung, unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben gemäss Art. 38
Abs. 3 BöB, ausschliessen müssen.

3.2.2 Die Vergabestelle wendet dagegen ein, sie habe aufgrund der Kom-
plexität des Vorhabens eine funktional angelegte Ausschreibung gewählt,
weshalb eine grosse Preisspanne zu erwarten gewesen sei. Zudem liege
kein ungewöhnlich niedriges Angebot der Beschwerdegegnerin im Sinne
von Art. 38 Abs. 3 BöB vor. Die Vergabestelle sei ihrer Prüfpflicht im Rah-
men der Herstellung der Vergleichbarkeit der Angebote nachgekommen
und habe ihr vergaberechtliches Ermessen im vorgegebenen rechtlichen
Rahmen ausgeübt. Auch habe sie anhand der angebotenen Lösung der
Beschwerdegegnerin und der dazu vorgekehrten Bereinigungen keinen
Anlass gehabt, an der Verlässlichkeit des angebotenen Preises und an der
Einhaltung der bekannt gegebenen Vorgaben zu zweifeln.

3.2.3 Die Beschwerdegegnerin macht ihrerseits geltend, es liege kein un-
gewöhnlich niedriges Angebot vor, weshalb eine rechtsverletzende Unter-
lassung von Nachforschungen durch die Vergabestelle nicht ersichtlich sei.
Aber selbst bei Bejahung eines ungewöhnlich tiefen Angebots bestünden
für einen Ausschluss des Angebots der Beschwerdegegnerin keine Grund-
lage, da sie die Eignungskriterien und die technischen Mindestanforderun-
gen erfülle. Auch liege der Entscheid, ob ein ungewöhnlich niedriges An-
gebot gestützt auf Art. 44 Abs. 2 Bst. c BöB gegebenenfalls auszuschlies-
sen sei, aufgrund der ausdrücklich fakultativen Natur dieser Bestimmung
im Ermessen der Vergabestelle.

3.3

Seite 11
B-1401/2026

3.3.1 Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle,
wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie
die Erfahrung der Anbieterin betreffen (Art. 27 Abs. 2 BöB).

3.3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BöB legt die Auftraggeberin die Eignungskri-
terien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen ab-
schliessend fest; die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungs-
vorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. Sie dienen dazu, den
Kreis der Anbieter auf diejenigen Unternehmen einzugrenzen, welche im-
stande sind, den Auftrag in der gewünschten Qualität zu erfüllen (BVGE
2019 IV/1 E. 3.3 «cotisations sociales» und 2010/58 E. 6.1 «Privatisierung
I»).

3.3.3 Die Auftraggeberin kann ein Angebot vom Vergabeverfahren nament-
lich dann ausschliessen, wenn die Anbieterin die Teilnahmebedingungen
nicht erfüllt (Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB), das Angebot wesentliche Formfeh-
ler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Aus-
schreibung abweicht (Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB). Eignungskriterien sind
nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als
Ausschlusskriterien zu definieren (BGE 143 I 177 E. 2.3.1 m.H. «Samm-
lung und Transport von Siedlungsabfall»; Urteil des BGer 2C_698/2019
vom 24. April 2020 E. 4 m.H. «Lieferung und Vermietung von Kehrblasge-
räten zur Schneeräumung»). Bei Nichterfüllen auch nur eines Eignungskri-
teriums muss deshalb ein Ausschluss vom Vergabeverfahren die Folge
sein, ausser wenn die Mängel geringfügig sind und der Ausschluss unver-
hältnismässig wäre (BGE 145 II 249 E. 3.3 «système de levage»; Urteil des
BGer 2C_576/2022 vom 3. August 2023 E. 4.3 «Brandschutzkleidung Feu-
erwehren Kanton Aargau»; Urteile des BVGer B-6023/2023 E. 4.3.3, B-
415/2023 vom 16. Mai 2023 E. 5.1 und 5.1.4 «Roaming / IMS Plattform
4G»; LAURA LOCHER, in: Trüeb, Handkommentar zum Schweizerischen Be-
schaffungsrecht, 2020, Art. 44 N. 12).

3.3.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BöB bezeichnet die Auftraggeberin in der Aus-
schreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen tech-
nischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsge-
genstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen
oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kenn-
zeichnung und Verpackung.

3.3.5 Da technische Spezifikationen den Inhalt des Angebots bestimmen,
sind sie wie die Eignungskriterien, die sich auf die Anbieter beziehen,

Seite 12
B-1401/2026

absoluter Natur und gelten als sogenannte Musskriterien; ihre Nichterfül-
lung kann unabhängig vom Vergleich mit den anderen Angeboten zur
Nichtberücksichtigung der Offerte führen (vgl. Urteile des Urteile des
BVGer B-415/2023 E. 5.2.2 "Roaming / IMS Plattform 4G" und BVGer
B-4704/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.2.1 "S-Bahn-Triebzüge"; HANS RU-
DOLF TRÜEB, in: Biaggini/ Häner/ Saxer/ Schott, Fachhandbuch Verwal-
tungsrecht, Kapitel 25, Beschaffungsrecht, N. 25.89; derselbe, BöB-Kom-
mentar, in: Oesch/ Weber/ Zäch, Wettbewerbsrecht II, 2011, Art. 12 N. 2
aBöB).

3.4 Die Vergabestelle erklärte in der Ausschreibung (SIMAP-Nr. #13316-
01 [Eignungskriterien]), dass die aufgeführten Eignungsnachweise voll-
ständig und ohne Einschränkungen oder Modifikation mit der Unterbreitung
des Angebotes bestätigt bzw. beigelegt und erfüllt werden müssten, an-
sonsten werde auf die Offerte nicht eingegangen. Im Lastenheft wurden
der Liefergegenstand, die allgemeinen Angebotsbedingungen, die Anfor-
derungen und der Lieferumfang beschrieben. Die Ausschreibung sollte als
system- und technologieoffen verstanden werden (Ziff. 1.1 in fine Lasten-
heft).

3.4.1 In der Ausschreibung vom 26. Mai 2025 verlangte die Vergabestelle
die Erfüllung der folgenden Eignungskriterien:

EK 1 Fachliche und technische Leistungsfähigkeit

EK 1.1 Referenzen Unternehmung

Referenzen der Unternehmung über die Ausführung von zwei
mit der vorgesehenen Aufgabe vergleichbaren realisierten Pro-
jekten (insbesondere bezüglich automatischer Behälterlage-
rung) in den letzten ca. 10 Jahren.

EK 1.2 Ausreichende und geeignete personelle Ressourcen

Die Unternehmung verfügt über ausreichende und geeignete
personelle Ressourcen (mindestens 500 Stellenprozente) zur
termingerechten Planung und Realisierung des Bauvorhabens
sowie für Wartung und Support der Anlage während dem Betrieb
(mindestens 300 Stellenprozente) gemäss den im Technischen
Lastenheft geforderten Reaktionszeiten.

EK 1.3 Erfüllung technischer Mindestanforderungen

Seite 13
B-1401/2026

Die angebotene Lösung erfüllt die technischen Mindestanforde-
rungen:

• Lagerkapazität von mindestens 130 Laufkilometern. Die
Berechnung der Lagerkapazität erfolgt nach der im
"Technischen Lastenheft" beschriebenen Berechnungs-
methode.

• Anlagenleistung von 800 Behälter-Doppelspielen pro Tag
während 8 Stunden

EK 2 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Verschiedene vom Anbieter auf Aufforderung des Auftraggebers nach
Offerteingabe und vor dem Zuschlag zu liefernde Nachweise.

Als Zuschlagskriterien definierte die Vergabestelle in der Ausschreibung
nach dem Merkblatt "Bestimmungen zum Beschaffungsverfahren für Wer-
kleistungen" Folgendes:

Zuschlagskriterium Gewichtung Max. Punkte

ZK 1 Preis 40 % NxG=P

1.1 Angebotspreis 30 %

1.2 Preis für laufende Kosten während 10 10 %
Jahren

ZK 2 Fachkompetenz und Lösung 50 %

2.1 Technische Lösung, Konzept, Erfüllung 20 %
der Aufgabenstellung

2.2 Lagerkapazität 20 %

2.3 Anforderungen an den Bau (Statik, Ge- 10 %
bäudetechnik), Verträglichkeit mit dem
bestehenden architektonischen Konzept

ZK 3 Nachhaltigkeit (Energiebedarf, Materi- 10 %
alverbrauch)

Total 100 % 500

Die Bewertung des Preises erfolgte gemäss folgender Methode: Das An-
gebot mit dem tiefsten gültigen Preis erhält die maximale Note 5. Angebote,
die 50% oder mehr vom tiefsten Preis abweichen, erhalten die Note 1. Da-
zwischen werden die Noten (auf eine Kommastelle gerundet) linear

Seite 14
B-1401/2026

vergeben (vgl. Ziff. 3.8 der Bestimmungen zum Beschaffungsverfahren für
Werkleistungen).

3.4.2 Die Vergabestelle hat die Ausschreibung nach eigenen Angaben
funktional ausgestaltet. Gemäss Ansicht der Vergabestelle seien daher un-
terschiedliche Lösungsangebote mit verschiedenen Faktoren und einer
grossen Preisspanne zu erwarten gewesen.

Die Beschwerdegegnerin geht ebenfalls von einer funktionalen Ausschrei-
bung aus.

Hingegen ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass das Angebot der
Beschwerdegegnerin, welches ohne Nachbesserungen oder zusätzliche
Leistungen insgesamt nicht funktionsfähig sei, ausgeschlossen werden
müsse, und zwar auch im Falle einer funktionalen Ausschreibung.

3.4.3 Bei einer funktionalen Ausschreibung wird das Beschaffungsziel be-
schrieben, ohne dass Gegenstand und Umfang der Leistung abschlies-
send und genau umschrieben werden. Die technische Lösung muss vom
Anbieter selbst erarbeitet werden. Je komplexer der Auftragsgegenstand
ist, desto eher stellt sich die Frage, ob die Ausschreibung funktional aus-
gestaltet werden kann. Eine solche Ausgestaltung ist sinnvoll, wenn auf
Anbieterseite Kreativität und Innovation gefragt ist. Auch im Rahmen einer
funktionalen Ausschreibung sind gewisse Mindestangaben unverzichtbar
(vgl. Urteile des BVGer B-4117/2023 vom 3. April 2024 E. 6.12.2, B-
1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 7.5.1.3 und 7.5.3.1 m.H. "Mediamoni-
toring ETH-Bereich II", B-743/2007 vom 16. Dezember 2011 E. 2.2.3.1
m.H. "trattamento acque Monte Ceneri").

3.4.4 Die Vergabestelle hat wie bereits erwähnt im Lastenheft festgelegt,
dass die Ausschreibung als system- und technologieoffen zu verstehen sei
(vgl. E. 3.4 hiervor). Der Einfachheit halber sei ein Shuttle-Behältersystem
beschrieben worden, um die Anforderungen zu erläutern. Vorgaben zum
Systemdesign verschiedener Arten von Behälterlagersystemen waren im
Lastenheft unter Kapitel "2.6 Vorgaben Systemdesign" zu finden.

Die Vergabestelle geht in der Vernehmlassung überdies davon aus, dass
es sich bei der vorliegenden Ausschreibung um ein komplexes Vorhaben
handelt. Die Komplexität steige überdies zusätzlich mit der Anforderung
der Anbindung der Lösung an die bautechnischen Gegebenheiten der Ört-
lichkeiten.

Seite 15
B-1401/2026

3.4.5 Die Rechtsprechung hat, wie bereits erwähnt, anerkannt, dass ge-
wisse Mindestangaben auch im Rahmen einer funktionalen Ausschreibung
unverzichtbar sind (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Diese sind in casu aus dem Las-
tenheft ersichtlich, worin gewisse Einschränkungen für die Einreichung von
Angeboten in fachtechnischer Hinsicht vorgesehen sind. So wurden insbe-
sondere Lageranforderungen (Ziff. 2.4 Lastenheft) und technische Anfor-
derungen, wie hinsichtlich des Lagerguts (Ziff. 2.5.1 Lastenheft), der La-
gerkapazität (Ziff. 2.5.2 Lastenheft), der Anlageleistung (Ziff. 2.5.3 Lasten-
heft) sowie der Elektroinstallationen (Ziff. 2.5.6 Lastenheft) definiert. Zu-
dem wurden Vorgaben zum Systemdesign gemacht (Ziff. 2.6 Lastenheft),
auch wenn diese nicht abschliessend waren und somit weitere, in der Auf-
stellung nicht berücksichtigte Arten, sinngemäss abgeleitet und offeriert
werden konnten. Die Vergabestelle hat somit in der vorliegenden Aus-
schreibung Zielvorgaben vorgegeben. Sie räumte den Anbieterinnen je-
doch die Gestaltungsmöglichkeit bezüglich der Wahl der einzelnen Kom-
ponenten ein, um damit die von der Vergabestelle geforderten Leistungen
mit einer eigenen Lösung zu überzeugen.

Ausserdem definierte die Vergabestelle nebst dem Preis verschiedene Zu-
schlagskriterien (Technische Lösung, Konzept, Erfüllung der Aufgabenstel-
lung [ZK 2.1], Lagerkapazität [ZK 2.2] und Anforderungen an den Bau, Ver-
träglichkeit mit dem bestehenden architektonischen Konzept [2.3]. Vor dem
Hintergrund der als Zielvorgaben ausgestalteten Anforderungen hatten die
Anbieterinnen ihre Lösungen und Konzepte betreffend Umsetzungsmög-
lichkeiten auszuarbeiten und die Vergabestelle zu überzeugen.

3.5 Gestützt auf diese Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass die
Vergabestelle die Ausschreibung in casu funktional ausgestaltet und grös-
sere Preisdifferenzen erwartet hatte. Dies umso mehr, als die Beschwer-
deführerin den funktionalen Ansatz der Ausschreibung nicht substanziell
rügt und die seinerzeitige Ausschreibung auch nicht angefochten hat. Den
Aspekt der funktionalen Ausschreibung gilt es beim Preisunterschied zwi-
schen dem Angebot der Beschwerdeführerin und demjenigen der Be-
schwerdegegnerin somit zu berücksichtigen.

4.

Seite 16
B-1401/2026

4.1 Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, das Angebot der
Beschwerdegegnerin sie ungewöhnlich tief. Sie mutmasst dies, indem sie
andere auf dem Markt angebotene Lösungen (insbesondere einer aus
Deutschland tätigen Anbieterin) preislich mit den Angeboten im vorliegen-
den Verfahren vergleicht. Im Ergebnis kommt sie zum Schluss, dass die
Lösung der Beschwerdegegnerin infolge des niedrigen Preises einzelne
Eignungskriterien und technische Mindestanforderungen nicht erfüllen
könne, weshalb das Angebot hätte ausgeschlossen werden müssen.

4.2 Die Vergabestelle hält dem entgegen, im vorliegenden Fall sei weder
aufgrund des angebotenen Preis-/Leistungsverhältnisses der Zuschlags-
empfängerin noch im Vergleich zu den anderen Angeboten von einem "un-
gewöhnlich" niedrigen Angebot auszugehen. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin würden sich auf pauschal vorgetragene, objektiv nicht
nachvollziehbare und nicht substantiierte Mutmassungen und Schutzbe-
hauptungen beschränken. Sodann bemühe sich die Beschwerdeführerin
ohne Kenntnis der konkreten Überlegungen den Entscheidungen ihrer
Konkurrentinnen ihre eigene Aussensicht entgegenzusetzen.

4.3 Die Beschwerdegegnerin macht ebenfalls geltend, es liege kein unge-
wöhnlich niedriges Angebot vor. Die Preisvergleiche der Beschwerdefüh-
rerin seien weder aussagekräftig noch ausreichend, um eine Nachfor-
schungspflicht zu begründen.

4.4 Art. 38 BöB mit der Überschrift "Prüfung der Angebote" hält in Abs. 3
Folgendes fest:

Geht ein Angebot ein, dessen Gesamtpreis im Vergleich zu den anderen An-
geboten ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss die Auftraggeberin bei der
Anbieterin zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob die Teilnah-
mebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen der Aus-
schreibung verstanden wurden.

4.4.1 Das BöB definiert den Begriff des ungewöhnlich niedrigen Angebots
bzw. des ungewöhnlich niedrigen Preises nicht. Es handelt sich um einen
unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung als
Rechtsfrage grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kompe-
tenz zu überprüfen ist, wobei der Vergabestelle bezüglich der Frage des
ungewöhnlich tiefen Angebotspreises ein gewisser fachtechnischer Beur-
teilungsspielraum einzuräumen ist (Urteile des BVGer B-2229/2025 vom
16. Oktober 2025 E. 7.3.2, B-2117/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 4.3.1,
B-4117/2023 E. 6.2 “LSVA III – Erfassungssystem Strasse (ESTR)”, B-

Seite 17
B-1401/2026

2686/2022 vom 16. Januar 2023 E. 3.2 "NEB Contournement Le Locle";
DOMENICO DI CECCO, Le prix en droit des marchés publics, 2022, Rz.
1297).

4.4.2 Die Vergabestelle kann eine Anbieterin mit ungewöhnlich niedrigem
Angebot ausschliessen, wenn diese nicht in der Lage ist, nachzuweisen,
dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden sowie keine Gewähr
bietet, die ausgeschriebenen Leistungen vertragskonform erbringen zu
können (Art. 44 Abs. 2 Bst. c BöB). Dabei stellt der niedrige Preis einen
Indikator für Ausschlussgründe dar, bildet für sich selbst jedoch keinen
Ausschlussgrund (DOMENICO DI CECCO, a.a.O., Rz. 1322 ff.). Auch in der
Botschaft wird erklärt, dass ein Angebot, dessen Preis ungewöhnlich nied-
rig ist, an sich kein vergaberechtliches Problem darstellt, es sei denn, es
handle sich um unlautere Angebote im Sinne des Bundesgesetzes vom
19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (Botschaft Totalre-
vision BöB, BBl 2017 1851,1953). Unlauter ist ein Angebot, wenn ein Un-
ternehmen die Differenz zu kostendeckenden Preisen mit illegalen Mitteln
deckt, etwa durch Verletzung von Gesamtarbeitsverträgen oder durch die
Verwendung von Einsparungen, die aus Steuer- und Abgabehinterziehun-
gen resultieren (Urteile des BVGer B-2229/2025 E.7.3.3, B-2117/2024 E.
4.3.4; ROMAN FRIEDLI, in: Handkommentar, Art. 38 N. 13).

4.4.3 Liegt ein ungewöhnlich niedriges Angebot vor, ist die Vergabestelle
verpflichtet, die Zulässigkeit des Angebotes zu prüfen. Damit geht Art. 38
Abs. 3 BöB im Unterschied zur Fassung gemäss bundesrätlichem Entwurf
über Art. XV Ziff. 6 GPA 2012 hinaus, wonach lediglich die Möglichkeit der
Rückfrage statuiert wird (vgl. BVGE 2017 IV/4 E. 3.5 «Publicom»). Dies ist
als Ausdruck davon zu betrachten, dass dem Qualitätswettbewerb bei öf-
fentlichen Beschaffungen mehr Gewicht zukommen soll (TRÜEB/CLAUSEN,
in: Oesch/ Weber/Zäch, Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Rz. 11 zu Art.
38 BöB; MARC STEINER, Kurzabriss zu Entstehungsgeschichte und Zweck-
setzung des BöB vom 21. Juni 2019, in: Baurecht 2020, S. 8 ff., insb. S.
10). Von den betreffenden Anbietern sind die Nachweise einzuholen, dass
die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und dass die Leistungen ver-
tragsgemäss erbracht werden. Ist nach den Überprüfungen durch die
Vergabestelle vernünftigerweise davon auszugehen, dass der Auftrag kor-
rekt ausgeführt wird, verbietet das öffentliche Beschaffungsrecht die
Vergabe eines Auftrags zu einem Preis unterhalb der Entstehungskosten
der Leistung nicht (Urteile des BVGer B-2229/2025 E. 7.3.4, B-6973/2023
vom 14. Mai 2024 E. 5.1.3 «KFMS 2.0 - KundenFrequenzMessSystem»).
Nur wenn die Überprüfungen nicht ausreichen, um den Verdacht der

Seite 18
B-1401/2026

Unregelmässigkeit des betreffenden Angebots zu zerstreuen, d.h. wenn es
der Anbieterin nicht gelingt, die von Art. 44 Abs. 2 Bst. c BöB verlangten
Nachweise zu erbringen, ist ein Ausschluss des Angebotes vom Verfahren
gerechtfertigt (Urteile des BVGer B-2229/2025 E.7.3.4, B-2117/2024 E.
4.3.6 und 4.3.7; LAURA LOCHER, Handkommentar, Art. 44 N. 39).

4.4.4 Für die Bestimmung, ob ein ungewöhnlich tiefer Preis vorliegt, ist die
Vornahme eines Vergleiches mit den anderen Angeboten vorgesehen. Da-
bei legt das Gesetz allerdings weder fest, wie dieser Vergleich durchzufüh-
ren ist, noch wie gross die mögliche Differenz zwischen den verglichenen
Preisen sein darf. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann
ein "ungewöhnlich niedriges Angebot" als eine Offerte aufgefasst werden,
die das Vorliegen eines Unterangebots vermuten lässt (vgl. BVGE 2017
IV/4 E. 3.2 "Publicom", Urteile des BVGer B-2229/2025 E. 7.3.5, B-
2117/2024 E. 4.4.2). In der kantonalen Rechtsprechung wird regelmässig
anhand einer prozentual festgelegten Schwelle bestimmt, ob ein unge-
wöhnlich niedriges Angebot zu vermuten ist. So wird teilweise ab einer Ab-
weichung von 30% des konkreten Angebots vom Durchschnitt der Ange-
bote angenommen, dass Überprüfungen vorzunehmen sind (Urteil des
Kantonsgerichts Genf ATA/1389/2019 vom 17. September 2019 E. 7, Ur-
teile des Kantonsgerichts Waadt MPU.2020.0002 vom 31. Juli 2020 E. 5,
MPU.2020.0019 vom 11. Dezember 2020 E. 3 und MPU.2019.0003 vom
19. Juni 2019 E. 2). Von einem ungewöhnlich niedrigen Angebot wird auch
dann gesprochen, wenn die zunächst nur vermutete Ungewöhnlichkeit sich
dadurch bestätigt, dass die Anbieterin den fraglichen Preis nicht durch
technische Originalität oder durch außergewöhnlich günstige Bedingun-
gen, rechtfertigen kann (vgl. STEINICKE/VESTERDORF, EU Public Procure-
ment Law, 2018, Rz. 1 ff. zu Art. 69; vgl. Urteil des BVGer B-2686/2023
vom 3. April 2023 E. 3.2 "NEB Contournement Le Locle"). Die Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofs verlangt, dass die Vergabestelle die
Seriosität des zweifelhaften Angebots unter Prüfung aller Gesichtspunkte,
die sich auf die betreffende Ausschreibung und die Angebotsbedingungen
beziehen, festzustellen hat, ohne dass auf ein arithmetisches Kriterium ab-
gestellt wird (vgl. Urteile des EuGH vom 15. September 2022 C-669/20 Ve-
ridos, Rn. 34 ff. m.w.H. sowie vom 27. November 2001 C-285/99 und C-
286/99 Lombardini und Mantovani, Rn. 67 ff.; vgl. zum Ganzen: Urteile des
BVGer B-2229/2025 E. 7.3.5, B-2117/2024 E. 4.4.2, B-6973/2023 E. 5.1.5
"KFMS 2.0 – KundenFrequenzMessSystem", B-4117/2023 vom 3. April
2024 E. 6.5).

Seite 19
B-1401/2026

4.4.5 Im vorliegenden Verfahren ist der Angebotspreis in den Zuschlags-
kriterien wie dargelegt mit 30% gewichtet (ZK 1.1; vgl. E. 3.4.1 hiervor) und
die laufenden Kosten für die Betriebsphase von 10 Jahren mit 10% (ZK
1.2). Das Preisblatt selbst ist in 12 Einzelpositionen mit verschiedenen
Leistungsinhalten unterteilt. Dazu gehören betreffend die einmaligen In-
vestitionsaufwendungen anzugebende Preise für Leistungen wie Stahlbau,
Shuttlefahrzeuge und Regalbediengeräte, Liftanlagen, Brandschutztore,
Steuersoftware, Montage und Inbetriebnahme der Anlage sowie Projekt-
management-Leistungen. Zusätzlich hat die Vergabestelle neben diesen
zu bepreisenden Investitionskosten insbesondere auch Positionen für die
Wartungs-, Support- und Lizenzkosten für eine Betriebsdauer von 10 Jah-
ren vorgesehen.

4.4.6 Insgesamt gingen in der vorliegenden Ausschreibung vier Angebote
ein, wovon die Vergabestelle eines infolge Nichteinhaltens der Ausschrei-
bungsbedingungen vom Verfahren ausgeschlossen hat. Somit bestehen
mehrere preisliche Referenzpunkte, die gegenseitig und vergleichend ab-
gewogen werden können und somit helfen, ein ungewöhnlich niedriges An-
gebot zu identifizieren, das unter einem Durchschnittspreis läge. Der Wort-
laut von Art. 38 Abs. 3 BöB geht in allen drei Landessprachen davon aus,
dass zum Vergleich mehr als nur ein Konkurrenzangebot zur Verfügung
steht. Die Bestimmung kann somit bei der vorliegenden Konstellation, mit
immerhin vier Bewerbern, angewendet werden. Auch wenn vorliegend von
der Anwendbarkeit von Art. 38 Abs. 3 BöB auszugehen ist, muss die
Rechtslage berücksichtigt werden, dass Unterangebote nicht per se ge-
stützt auf Art. 38 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 Bst. c BöB zum Ausschluss
führen, sofern die Prüfung durch die Vergabestelle ergibt, dass die Anbie-
terin in der Lage ist, den Auftrag entsprechend den gestellten Bedingungen
und Anforderungen zu erfüllen und sie unter Beachtung des ihr zustehen-
den Beurteilungsspielraumes zum Ergebnis gelangt, dass nicht von einem
Unterangebot auszugehen ist (Urteile des BVGer B-2229/2025 E. 7.3.6, B-
4117/2023 E. 6.5 “LSVA III – Erfassungssystem Strasse [ESTR]”).

4.4.7 Der von der Beschwerdegegnerin offerierte Preis betrug Fr.
13'277'536.30 mit 8.1 % Mehrwertsteuer. Das Angebot der Beschwerde-
führerin belief sich auf Fr. 17'105'000.- und die weiteren Offertpreise betru-
gen Fr. 15'618'143.95 bzw. Fr. 22'569'707.00. Der Durchschnitt aller Ange-
bote belief sich somit auf Fr. 17'142'597.-. Gemessen daran lag das Ange-
bot der Beschwerdegegnerin knapp 23 Prozent unter dem Durchschnitt
bzw. war das Angebot der Beschwerdeführerin 29 Prozent höher als das
Durchschnittsangebot und rund 15 Prozent unter dem zweitniedrigsten

Seite 20
B-1401/2026

Angebot. Damit wurden jedenfalls die in der kantonalen Rechtsprechung
etablierten Richtwerte (Abweichung von 30 % vom Durchschnitt alle Ange-
bote bzw. Abstand von rund 20 % zum zweitniedrigsten Angebot; vgl. E.
4.4.4 hiervor) nicht erreicht. Die vorliegende Beschaffung ist zudem in Ver-
bindung mit den bautechnischen Anforderungen als eher komplex anzuse-
hen, weshalb die Vergabestelle auch einen funktionalen Ansatz bei der
Ausschreibung gewählt hat. Anders als bei einfachen und in weiten Teilen
standardisierten Dienstleistungsaufträgen kann bei komplexeren Beschaf-
fungen nicht schon eine Abweichung des preislich tiefsten im Vergleich zu
den anderen Angeboten zwischen 15 – 20 % als erheblich eingestuft wer-
den. Bei komplexen Dienstleistungs- und Lieferaufträgen sind in der Praxis
erhebliche Preisspannen von mehr als 40 % oder sogar von 50 % nicht
selten (vgl. DI CICCO DOMENICO, Le prix en droit des marchés publics - Le
prix comme valeur du marché et comme critère d'examen de I'offre, AISUF
2022, Rz. 1303, 1319).

Entsprechend musste die Vergabestelle unter diesem Gesichtspunkt nicht
vermutungsweise von einem Unterangebot der Beschwerdegegnerin aus-
gehen. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall mit Blick auf den Umstand,
dass es sich um eine funktionale Ausschreibung gehandelt hat (vgl. E.
3.4.2 ff. hiervor) und der Vergabestelle bei der Frage, ob ein Angebotspreis
ungewöhnlich niedrig erscheint, ein gewisser fachtechnischer Beurtei-
lungsspielraum einzuräumen ist (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-
4460/2024 vom 18. Februar 2025 E. 6.3.2.4 mit Hinweisen auf die Urteile
des BVGer B-6973/2023 E. 5.1.2 «KFMS 2.0 - KundenFrequenzMessSys-
tem»; B-2686/2022 E. 3.2 «NEB Contournement Le Locle»; B-4117/2023
vom 3. April 2024 E. 6.12 «LSVA III – Erfassungssystem Strasse [ESTR]»).

4.4.8 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann
nicht allein auf ein arithmetisches Kriterium abgestellt werden (vgl. E. 4.4.4
hiervor). Deshalb ist ausgehend von den Parteistandpunkten trotzdem mit
der entsprechenden Zurückhaltung zu prüfen, ob die Einschätzung der
Vergabestelle, wonach der Angebotspreis der Offerte der Beschwerdegeg-
nerin nicht ungewöhnlich niedrig erscheint, vertretbar ist. Damit entfiele
eine Nachfragepflicht und es bestünde auch keine Grundlage für einen (fa-
kultativen) Ausschluss des Angebots der Beschwerdegegnerin.

5.
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde dazu vor, dass die
Vergabestelle Nachforschungen bzw. ergänzende Erkundigungen hätte
anstellen müssen, da das Angebot der Beschwerdegegnerin ungewöhnlich

Seite 21
B-1401/2026

niedrig gewesen sei. Nachdem die Vergabestelle in der Vernehmlassung
auf zwei technische Bereinigungen mit der Beschwerdegegnerin hingewie-
sen hatte, rügte die Beschwerdeführerin in der Replik, das Verfahren der
Bereinigung von Angeboten gemäss At. 39 BöB dürfe nicht für die Nach-
besserung unzulässiger Angebote verwendet werden. Offenbar habe die
Vergabestelle im Rahmen der Bereinigung wesentliche Anpassungen am
Umsetzungskonzept der Beschwerdegegnerin zugelassen, die sich bis ins
Preis- und Leistungsgefüge ausgewirkt hätten. Auch unter diesem Ge-
sichtspunkt hätte das Angebot der Beschwerdegegnerin ausgeschlossen
werden müssen.

5.1 Art. 39 Abs. 1 BöB erlaubt es den Vergabebehörden ausdrücklich, ein-
gegangene Angebote mit den Anbietenden hinsichtlich der Leistungen und
der Leistungsmodalitäten zu bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu
ermitteln.

5.1.1 Eine Bereinigung findet gemäss Art. 39 Abs. 2 BöB nur dann statt,
wenn erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Ange-
bote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht
werden können (Bst. a) oder Leistungsänderungen objektiv und sachlich
geboten sind, wobei der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifika-
tionen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die cha-
rakteristische Leistung oder der potenzielle Anbieterkreis verändert
(Bst. b). Die Bereinigung ist damit auf unwesentliche Änderungen am Leis-
tungsgegenstand beschränkt. Angebote, die unvollständig sind oder ander-
weitig nicht den Ausschreibungsunterlagen entsprechen, sind grundsätz-
lich vom Verfahren auszuschliessen (Urteile des BVGer B-8430/2025 vom
6. Mai 2025 E. 7.2, B-1589/2025 vom 29. September 2025 E. 5.7.2 «SBB
Schränke für Datennetzkomponenten»; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Pra-
xis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 465; BRUNO
GYGI, in: Handkommentar BöB, Art. 39 Rz. 7, 27). Es besteht insbesondere
kein Rechtsanspruch einer Anbieterin, ihr Angebot, das technische Spezi-
fikationen nicht erfüllt, nachträglich zu ergänzen, um die Ausschreibungs-
konformität in einem zweiten Anlauf herzustellen (Botschaft zur Totalrevi-
sion des BöB vom 15. Februar 2017, BBl 2017 1851, 1954; BGE 152 II 211
E. 5.4.2; vgl. Urteil des BVGer B-6594/2017 vom 27. April 2018 E. 9; GYGI,
a.a.O., Art. 39 Rz. 27).

5.1.2 Grundsätzlich obliegt die Entscheidung über die Durchführung einer
solchen Bereinigung – oft als technische Verhandlungen bezeichnet – dem
Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen ist jedoch nicht schrankenlos;

Seite 22
B-1401/2026

es kann in eine Pflicht zur Bereinigung umschlagen, wenn verbleibende
Unklarheiten oder erklärbare relevante Unterschiede in den Angeboten die
objektive Vergleichbarkeit verunmöglichen oder die Ermittlung des vorteil-
haftesten Angebots erheblich erschweren. Ziel ist es, Missverständnisse
auszuräumen und echte Lücken zu schliessen, ohne dabei den Grundsatz
der Unabänderbarkeit der Angebote nach Ablauf der Einreichungsfrist aus-
zuhöhlen (BGE 152 II 211 E. 5.4.1 f.).

5.1.3 Hinsichtlich der Preisgestaltung und des Inhalts der Angebote ist zu
unterscheiden zwischen zulässigen Präzisierungen und unzulässigen ma-
teriellen Änderungen. Eine Bereinigung kann durchaus zu einer Preisän-
derung führen, etwa wenn Modalitäten der Leistungserbringung geklärt
werden und dies kostenrelevant ist, solange die Ausschreibungskonditio-
nen im Kern gleichbleiben (BGE 152 211 E. 5.4.3).

5.1.4 Das Verfahren der Angebotsbereinigung unterliegt strikt den allge-
meinen vergaberechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Gebot der
Gleichbehandlung und der Transparenz. Die Vergabestelle muss sicher-
stellen, dass alle Bieter in vergleichbaren Situationen gleich behandelt wer-
den und dass der Prozess der Klärung für alle Beteiligten nachvollziehbar
bleibt (BGE 152 211 E. 5.4.2).

5.1.5 Die Vergabestelle führte mit mehreren Anbieterinnen, darunter der
Beschwerdegegnerin, schriftlich eine erste Bereinigung durch. Ein solches
Vorgehen ist mit Blick auf die vorliegend als eher komplex zu bezeichnen-
den Beschaffung (vgl. E. 4.4.7 hiervor) und der Wahl eines funktionalen
Ansatzes (vgl. E. 3.4.3 ff. hiervor) nicht aussergewöhnlich. Im Rahmen die-
ser Bereinigungsrunde hat die Vergabestelle von der Beschwerdegegnerin
die Modalitäten einzelner Positionen (insbesondere zum Zuschlagskrite-
rium 2.2 "Lagerkapazität") abgeklärt, was zu einem leicht höheren Ange-
botspreis geführt hat. Diese Abklärungen dienten der Vergleichbarkeit der
Angebote und betrafen die anbieterseitigen Leistungen bei ansonsten
gleichbleibenden Ausschreibungskonditionen. Eine solche Bereinigung ist
grundsätzlich zulässig und somit nicht zu beanstanden (Art. 39 Abs. 3 BöB;
BGE 152 II 211 E. 5.4.3).

5.1.6 Die Vergabestelle hat sodann von der Beschwerdegegnerin im Rah-
men einer zweiten Bereinigung diverse Nachweise, so beispielsweise be-
treffend Festpreisangebot und Anlagenleistung eingefordert und erhalten.
Den Akten lassen sich keine Hinweise finden, dass die Vergabestelle im
Rahmen der Bereinigungen Abweichungen von den bekanntgegebenen

Seite 23
B-1401/2026

Anforderungen, vom nachgefragten Inhalt oder vom Umfang des Beschaf-
fungsgegenstandes akzeptiert hätte. Auch aus dem Umstand, dass das
Angebot der Beschwerdeführerin nicht in die Bereinigung mit einbezogen
worden ist, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Vergabestelle führt diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass dieses
nach den Angebotsbewertungen aufgrund des grossen Punktabstandes
(Beschwerdegegnerin: 419 Punkte; Beschwerdeführerin: 325 Punkte) nicht
für den Zuschlag in Frage gekommen wäre.

5.2 Das Vorgehen der Vergabestelle im Zusammenhang mit den Angebots-
bereinigungen erweist sich somit als zulässig und war sogar geboten, um
Unklarheiten im Angebot der Beschwerdegegnerin zu klären bzw. die Ver-
gleichbarkeit der Angebote sicherzustellen. Die Argumentation der Be-
schwerdeführerin und der von ihr unter diesem Titel geforderte Ausschluss
der Beschwerdegegnerin erweisen sich als nicht stichhaltig.

6.

6.1 Die Vergabestelle hat der Beschwerdeführerin im Rahmen des schrift-
lichen Debriefings vom 12. Februar 2026 die hauptsächlichen Gründe dar-
gelegt, weshalb ihr Angebot den Zuschlag nicht erhalten hat. Gründe dafür
waren in erster Linie der höhere Angebotspreis (ZK 1.1) als auch der hö-
here Preis für die laufenden Kosten während 10 Jahren (ZK 1.2). Auch die
angebotene Lagerkapazität (ZK 2.2) war tiefer als bei Mitkonkurrentinnen.

6.1.1 Die Vergabestelle sieht als Hauptgrund für die grosse Preisdifferenz
zwischen dem Angebot der Beschwerdeführerin und demjenigen der Be-
schwerdegegnerin, dass die Beschwerdegegnerin keine standardisierte
und am Markt angebotene Lösung offeriert habe.

6.1.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der Beschwerdeantwort die
Konzeption und den Aufbau ihres Angebots explizit und nachvollziehbar
erläutert und eingehend dargelegt. Insbesondere sei die von ihr gewählte
X_______-Lösung nicht derart komplex, dass Zweifel an der technischen
Machbarkeit bestehen würden. Zudem weist sie darauf hin, dass eine ver-
tikal erhöhte oder mehrgeschossige Konzeption eines X_______-Systems
mithilfe von Stahlbühnen entgegen den Spekulationen der Beschwerdefüh-
rerin keine Seltenheit und unter Berücksichtigung gewisser technischer
Massnahmen ohne weiteres umsetzbar sei. Die von der Beschwerdegeg-
nerin aufgezeigten technischen Eigenheiten ihrer Lösung zeigen auf, dass
sie – anders als die Beschwerdeführerin vermutet – nicht einfach eine

Seite 24
B-1401/2026

standardisierte, sondern eine auftragsbezogene und in verschiedenen Be-
reichen spezifisch eigene Lösung angeboten hat. Abgeleitet von den tech-
nischen Erklärungen erläutert die Beschwerdegegnerin sodann ebenfalls
in nachvollziehbarer Weise die sich daraus ergebenden Kosteneinsparun-
gen, was sich im Ergebnis ebenfalls im Angebotspreis zugunsten der Be-
schwerdegegnerin niedergeschlagen hat.

6.1.3 Schlussendlich hat sich die Vergabestelle im Rahmen der Angebots-
bereinigung, in verschiedenen Punkten die vertragskonforme Erfüllung des
Bauauftrags zum angebotenen Preis erneut bestätigen lassen.

6.1.4 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin keine stichhalti-
gen Anhaltspunkte vorbringen, wonach die Beschwerdegegnerin die Aus-
schreibungsbedingungen nicht wie verlangt erfüllen würde.

6.2

6.2.1 Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung nimmt die Behörde gemäss
Art. 33 Abs. 1 VwVG die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den
Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erschei-
nen. Die urteilende Behörde kann von einem beantragten Beweismittel al-
lerdings absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden
soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine we-
sentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende
Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend wür-
digen kann (vgl. BGE 131 I 153 E. 3, 122 V 157 E. 1d; WALDMANN/BICKEL,
a.a.O., Art. 33 N 22 ff.). Der Verzicht auf die Durchführung beantragter Be-
weisabnahmen ist auch zulässig, wenn die Behörde auf Grund bereits ab-
genommener Beweise oder gestützt auf die Aktenlage ihre Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass diese Überzeugung
durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert würde (sog. antizi-
pierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 II 304 E. 3.3, 134 I 140 E. 5.3, 122
III 219 E. 3c; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 33 N 22 ff.).

6.2.2 Für das Bundesverwaltungsgericht ist weder ersichtlich noch legt die
Beschwerdeführerin rechtsgenüglich dar, inwiefern eine Gutheissung der
Beweisanträge (Parteibefragung der Herren Y._______ und Z._______)
wesentliche neue Erkenntnisse vermitteln könnte. Die entsprechenden Be-
weisanträge sind im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abzuwei-
sen, da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage seine

Seite 25
B-1401/2026

Überzeugung gebildet hat und davon ausgeht, dass weitere Beweiserhe-
bungen daran nichts ändern würden bzw. dass der angebotene Beweis
keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag.

7.
Im Ergebnis ist der von der Vergabestelle gezogene Schluss, dass es sich
bei den von der Beschwerdegegnerin offerierten Preise um keine unge-
wöhnlich niedrigen Angebote handelt, nicht zu beanstanden. Dies gilt umso
mehr als ihr bezüglich der Frage, ob ein Angebotspreis ungewöhnlich nied-
rig erscheint, ein gewisser fachtechnischer Beurteilungsspielraum einzu-
räumen ist (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Die Vergabestelle traf somit keine Nach-
fragepflicht, womit bereits deshalb eine Grundlage für einen Ausschluss
nach Art. 44 Abs. 2 Bst. c BöB entfällt.

8.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin, das
Angebot der Beschwerdegegnerin erfülle nicht alle technischen Spezifika-
tionen und Mindestanforderungen bzw. es handle sich hierbei um ein un-
gewöhnlich niedriges Angebot, als unbegründet.

9.
Die Beschwerdeführerin beantragt in der Replik, ihr sei Akteneinsicht in
sämtliche (ungeschwärzten) Dokumente im Zusammenhang mit der Berei-
nigung des Angebots der Beschwerdegegnerin sowie beschränkte Akten-
einsicht in die Offerten bzw. das Preisblatt der Beschwerdegegnerin und
der C._______ GmbH zu gewähren. Eventualiter zu diesen beiden Anträ-
gen seien die entsprechenden Unterlagen vom Gericht dahingehend zu
überprüfen, ob die Anforderungen für die Bereinigung von Angeboten ein-
gehalten worden seien und ob die Mengengerüste der wesentlichen Liefe-
rungen und Leistungen unter den Anbieterinnen vergleichbar seien (vgl.
Sachverhalt Bst. F).

9.1 Der Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 57 Abs. 2 BöB im Beschwer-
deverfahren auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und
in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Das in
anderen Bereichen des Verwaltungsrechts allgemein übliche Aktenein-
sichtsrecht muss bei Submissionsverfahren gegenüber dem Interesse der
Anbieter an der vertraulichen Behandlung ihrer Geschäftsgeheimnisse so-
wie des in den Offertunterlagen zum Ausdruck kommenden unternehmeri-
schen Know-hows zurücktreten. Insbesondere besteht kein allgemeiner

Seite 26
B-1401/2026

Anspruch auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten und die Vergabestelle
hat den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen zu wahren
(vgl. Art. 51 Abs. 4 Bst. b und Art. 11 Bst. e BöB; Urteile des BVGer B-
1929/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 12.1.2 "Sanierung Waffenplatz
Wangen a.A." und B-4704/2021 E. 7.1 "Einstöckige S-Bahn-Triebzüge" je
m.w.H.). Wo einer Partei indessen keine Akteneinsicht erteilt wird, hat das
Gericht sich von Amtes wegen zu vergewissern, dass die abgedeckten
oder nicht herausgegebenen Dokumente keine Hinweise auf rechtsunglei-
che oder andere rechtsfehlerhafte Bewertungen durch die Vergabestelle
verbergen (vgl. Urteil des BVGer B-3204/2020 vom 23. Dezember 2020
E. 5.1; Zwischenentscheid des BVGer B-3302/2019 vom 24. September
2019 E. 11.2 "Stahlwasserbauten Ritomsee"). Wird einer Partei die Ein-
sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil
der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die
Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr aus-
serdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel
zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; Urteil des BVGer B-1483/2022 vom 13. Juli
2022 E. 7).

9.2 Dem Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin wurde im Ver-
lauf des Beschwerdeverfahrens teilweise entsprochen. Die Beschwerde-
führerin erhielt mit Verfügung vom 23. März 2026 Einsicht in die (gemäss
Vorschlag der Vergabestelle) teilweise geschwärzte Version der Verfahren-
sakten. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht den eventualiter gestell-
ten Verfahrensanträgen der Beschwerdeführerin entsprochen, indem es
die Anforderungen für die Bereinigungen geprüft hat und sich aktenmässig
auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdegegnerin nicht in
der Lage wäre, die geforderte Anlagenleistung zu erfüllen. Schliesslich hat
sich die Vergabestelle in ihrer Vernehmlassung bzw. in ihrer Duplik detail-
liert zur Bereinigung geäussert, so dass die Beschwerdeführerin genügend
Kenntnis vom Inhalt der Dokumente erhalten hat, in die ihr keine direkte
Einsichtnahme gewährt worden ist.

9.3 Ein weitergehendes Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin
ist deshalb, soweit es durch die bis anhin gewährte Akteneinsicht nicht oh-
nehin gegenstandslos geworden ist, abzuweisen.

Seite 27
B-1401/2026

10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zuschlag an die Beschwer-
degegnerin nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen. Mit Erlass des vorliegenden Urteils wird das Gesuch der Beschwer-
deführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).

11.2 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit
der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermö-
gensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streit-
wertes fest. Die Verfahrenskosten werden daher im vorliegenden Fall auf
Fr. 13’000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

12.

12.1
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE).

Hingegen ist der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegne-
rin zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten des Beschwer-
deverfahrens zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1
VGKE).

12.2 Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten Kostennote
festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), was aber nicht heisst, dass diese
unbesehen übernommen werden muss. Es sind vielmehr nur die insge-
samt notwendigen Kosten bzw. der notwendige Zeitaufwand zu ersetzen,
wobei dem Bundesverwaltungsgericht bei der Festsetzung ein erheblicher

Seite 28
B-1401/2026

Ermessensspielraum zusteht (Urteil des BVGer B-9184/2025 vom 6. Mai
2026 S. 6, B-6414/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 6).

Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachge-
rechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung uner-
lässlich erscheinen, und die Frage, ob dies zutrifft, nach der Prozesslage,
wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot,
zu beantworten ist (BGE 131 II 200 E. 7.2; Urteil des BVGer
B-3401/2025 vom 27. Juni 2025 S. 8),

12.3 Die Beschwerdegegnerin macht in der eingereichten Kostennote An-
waltsgebühren von Fr. 31'980.-- bei einem Zeitaufwand von 95.6 Stunden
zuzüglich einer Mehrwertsteuer (8,1%), somit eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 34’570.38 geltend.

Der geltend gemachte Zeitaufwand sowie der aufgeführte Regelstunden-
ansatz von Fr. 350.-- erscheinen unter Berücksichtigung von in vergleich-
baren Beschwerdeverfahren zugesprochenen Parteientschädigungen ge-
rade noch als angemessen (Urteile des BVGer B-9184/2025 S. 7, B-
3401/2025 S. 8; B-6177/2008 vom 13. Februar 2009, auszugsweise publi-
ziert als BVGE 2009/17 E. 11.4; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O.,
Rz. 1450).

Aus der eingereichten Honorarnote geht indes hervor, dass insgesamt zwei
Anwälte die verrechneten Leistungen erbracht haben. Durch den Beizug
von mehreren Anwälten entsteht praxisgemäss ein zusätzlicher Koordina-
tionsaufwand, welcher als vermeidbar und daher nicht erforderlich einge-
stuft wird (Urteil des BVGer B-6414/2024 vom 6. Oktober 2025 E. 6, B-
4075/2021 vom 7. September 2022 S. 5; B-5064/2020 vom 10. Dezember
2020 S. 6; HIRZEL/ MARTI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommen-
tar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 7 VGKE N. 9).

Schliesslich ist auf der Parteientschädigung kein Mehrwertsteuerzuschlag
geschuldet, da die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin zwar mehr-
wertsteuerpflichtig, die Beschwerdegegnerin selbst aber vorsteuerabzugs-
berechtigt ist (vgl. zum Ganzen Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; Urteil des
BGer 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3; Urteil des BVGer
B-6414/2014 E. 6).

Im Ergebnis ist die geltend gemachte Parteientschädigung ermessens-
weise auf Fr. 25'000.– zu reduzieren.

Seite 29
B-1401/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 13'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wird
dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom-
men.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 25'000.– zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die
Beschwerdegegnerin.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christian Winiger Thomas Reidy

Seite 30
B-1401/2026

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn
die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 8. September 2026

Seite 31
B-1401/2026

Zustellung erfolgt an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID #16316;
Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

Seite 32

Alle Entscheide aus Verwaltungsverfahren ansehen

Verwandte Entscheide