BVGer B-1477/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer bestand die höhere Fachprüfung zum Experten für berufliche Vorsorge 2024 mit der Gesamtnote 3.7 nicht; sowohl die Diplomarbeit als auch das Kolloquium wurden mit 3.5 bewertet. Seine Beschwerde an das SBFI blieb erfolglos. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte er insbesondere weitergehende Akteneinsicht, eine rechtskonforme Neubewertung seiner Prüfungsleistungen oder eventualiter die Wiederholung der ungenügenden Prüfungsteile.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass bei Prüfungsbewertungen nur mit Zurückhaltung eingegriffen wird und eine Korrektur nur bei sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Bewertungen in Betracht kommt. Ein Anspruch auf Einsicht in persönliche Notizen der Examinatoren oder in nicht vorgeschriebene Protokolle des Kolloquiums bestehe nicht; eine allfällige Begründungslücke zur mündlichen Prüfung sei im Rechtsmittelverfahren geheilt worden. Die Bewertung der schriftlichen Diplomarbeit und des Kolloquiums erwies sich insgesamt als nachvollziehbar, und selbst die vom SBFI bereits anerkannten zusätzlichen 2 bis 3 Punkte reichten nicht aus, um die schriftliche Arbeit auf die genügende Note 4.0 anzuheben. Auf das Eventualbegehren betreffend Wiederholungsmöglichkeit trat das Gericht mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse nicht ein.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieb das Nichtbestehen der höheren Fachprüfung zum Experten für berufliche Vorsorge bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-1477/2026
Urteil vom 16. September 2026
Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz),
Richterin Chiara Piras, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Fanny Paucker.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Henning Heinze,
Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner,
Sihleggstrasse 23, 8832 Wollerau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Prüfungskommission für die höhere Fachprüfung
zum Experten für berufliche Vorsorge,
Erstinstanz.
Gegenstand Höhere Fachprüfung zum Experten für berufliche Vorsorge
2024.
B-1477/2026
Sachverhalt:
A.
A.a Im Herbst 2024 absolvierte A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) die höhere Fachprüfung zum Experten für berufliche Vorsorge.
A.b Mit Prüfungsverfügung vom 1. Oktober 2024 teilte die Prüfungskom-
mission (nachfolgend: Erstinstanz oder QS-Kommission [Qualitätssiche-
rungskommission]) dem Beschwerdeführer mit, dass er die höhere Fach-
prüfung mit der Note 3.7 nicht bestanden habe (1. Prüfungsversuch). Die
Erstinstanz benotete die Diplomarbeit und das dazugehörige Kolloquium
beide mit der Note 3.5 (vgl. Tabelle 1 f. in E. 3.3.2 ff.).
A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 31. Oktober
2024 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (nach-
folgend: SBFI oder Vorinstanz) Beschwerde. Er stellte einerseits ein Be-
gehren um Akteneinsicht (identischer Wortlaut mit dem Rechtsbegehren 1
der Beschwerde vom 27. Januar 2026 vor Bundesverwaltungsgericht ([vgl.
Bst. B.a Ziff. 1]). Andererseits beantragte er die Aufhebung der Prüfungs-
verfügung vom 1. Oktober 2024 und dass sämtliche von ihm erbrachten
Prüfungsleistungen neu als fehlerfrei und als bestanden zu bewerten seien
(unter Kosten- und Entschädigungsfolgen).
A.d Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2025 (nachfolgend: Vernehm-
lassung vor dem SBFI) beantragte die Erstinstanz die vollumfängliche Ab-
weisung der Beschwerde. Am 26. März 2025 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest (nachfolgend: Replik vor dem SBFI) und am
23. Juni 2025 reichte die Erstinstanz ihre Duplik (nachfolgend: Duplik vor
dem SBFI) ein.
A.e Mit Beschwerdeentscheid vom 27. Januar 2026 (nachfolgend Be-
schwerdeentscheid des SBFI) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab.
B.
B.a Gegen den Beschwerdeentscheid vom 27. Januar 2026 erhob der Be-
schwerdeführer am 26. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer voll-
ständige Akteneinsicht, inklusive sämtlicher bewertungsrelevanter Unter-
lagen, insbesondere der handschriftlichen Mitschriften, Bewertungsbe-
gründungen und Protokollierungen der Prüfer zu der Prüfungsleistung
„Kolloquium zur Diplomarbeit“ zu erteilen.
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2. Der Beschwerdeentscheid des Staatssekretariats für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI vom 27. Januar 2026 sowie die Verfügung der Be-
schwerdegegnerin vom 1. Oktober 2024 seien aufzuheben und die Sache
sei zur rechtskonformen Neubeurteilung der Prüfungsleistungen des Be-
schwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Beachtung der
Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung der genannten
Entscheide zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Wiederholung der
Prüfungsleistungen zu ermöglichen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten
der Beschwerdegegnerin.
B.b Die Erstinstanz reichte am 14. April 2026 ihre Vernehmlassung ein und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz reichte am
28. April 2026 ihre Vernehmlassung ein und beantragte ebenfalls die Ab-
weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
B.c Mit Replik vom 13. Mai 2026 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be-
schwerde und insbesondere an seinem Akteneinsichtsbegehren in die kor-
rigierte Diplomarbeit fest und rügte die inhaltlich unzureichende Auseinan-
dersetzung mit seinen Begehren durch die Vorinstanz.
B.d Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Ak-
tenstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 27. Januar 2026 han-
delt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
SBFI, welches den Beschwerdeentscheid vom 27. Januar 2026 erlassen
hat, ist eine zulässige Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bundesver-
waltungsgericht ist für die Beurteilung der gegen den Beschwerdeent-
scheid erhobenen Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesge-
setzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10]
i.V.m. Art. 31 ff. VVG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den Beschwerdeent-
scheid der Vorinstanz vom 27. Januar 2026 besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist da-
her zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat den
einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Be-
schwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG)
liegen ebenfalls vor.
1.3
1.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bun-
desverwaltungsgerichts gilt grundsätzlich nur das Prüfungsergebnis selbst,
das heisst der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prü-
fung, als Streitgegenstand. Einzelne Fachnoten stellen demgegenüber in
der Regel nur Begründungselemente dar, die nicht selbständig angefoch-
ten werden können. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann,
wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft
sind, zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder Wei-
terbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben
(etwa Zulassung zum Doktorat), oder wenn sich die Noten später als Er-
fahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (BGE 136 I 229 E. 2.6;
BVGE 2009/10 E. 6.2.1 m.H.; 2007/6 E. 1.2; Urteile des BVGer
B-7447/2025 vom 8. Mai 2026 E. 1.3.1; B-6884/2025 vom 6. Januar 2026
E 1.3; B-4383/2016 vom 18. September 2018 E. 1).
1.3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer die höhere Fachprüfung zum
Experten für berufliche Vorsorge (EBV) mit der Gesamtnote 3.7 nicht
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bestanden. Er hat sowohl die Diplomarbeit als auch das damit verbundene
mündliche Kolloquium nicht bestanden (beide Note 3.5; vgl. Notenblatt
vom 17. September 2024 und E. 3.3.1 ff.), was das SBFI in seinem Be-
schwerdeentscheid vom 27. Januar 2026 bestätigt hat. Wie es der Be-
schwerdeführer richtig darlegt, ist das Nichtbestehen an Rechtsfolgen ge-
knüpft und hat eine Wirkung auf dessen berufliche Stellung, da bei einer
erfolgreichen Beschwerde die Diplomarbeit und das Kolloquium mit einer
genügenden Note bewertet und er das Diplom zum Experten für berufliche
Vorsorge erhalten würde. Daher ist das Rechtsschutzinteresse an der
Überprüfung der Bewertung von Diplomarbeit und Kolloquium zu bejahen.
1.3.3 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der erstinstanzlichen
Prüfungsverfügung vom 1. Oktober 2024 beantragt (Rechtsbegehren 2),
ist diese durch den Beschwerdeentscheid des SBFI vom 27. Januar 2026
ersetzt worden und gilt infolge des Devolutiveffekts als inhaltlich mitange-
fochten (vgl. statt vieler BGE 134 II 142 E. 1.4; BGE 129 II 438 E. 1; Urteil
des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 1).
1.4 Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten (vgl.
E. 3.4 hiernach).
2.
2.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochte-
nen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet insofern grundsätzlich mit voller Kogni-
tion. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand,
in denen die Rechtsmittelbehörde über keine genügenden eigenen Fach-
kenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Prüfungskommission (vorlie-
gend: Erstinstanz) vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbe-
hörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt
und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Ge-
samtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der
Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfas-
sende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Unge-
rechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich
bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewer-
tung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewis-
sermassen zu wiederholen (Urteile des BVGer B-7447/2025 E. 2.1 m.H.;
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B-4290/2026 vom 23. Januar 2026 E. 3.1; B-3173/2024 vom 1. September
2025 E. 3; B-3925/2024 vom 23. Juli 2025 E. 3).
2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwal-
tungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine ge-
wisse Zurückhaltung. Es hat erst einzuschreiten, wenn sich die Prüfungs-
behörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen lei-
ten liess, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten
als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Wor-
ten offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung
beruhen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März
2024 E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom
5. November 2021 E. 3.6.1; Urteil B-7447/2025 E.2.2). Das Bundesverwal-
tungsgericht weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die
Prüfungsexperten ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehm-
lassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben
und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Be-
schwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist
(BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1 und
3.3; Urteile des BVGer B-7447/2025 E. 2.3 m.H.; B-4290/2026 E. 3.1;
B-3173/2024 E. 3; B-3925/2024 E.3; B-573/2024 vom 1. Oktober 2024
E. 4.2; je m.H.).
2.3 Daraus folgt, dass die Rügen einer beschwerdeführenden Partei, wo-
nach die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen offensichtlich unangemessen
gewesen sei, von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein
müssen. Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus
den Akten, so muss die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte
und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefern, dass eindeutig zu hohe An-
forderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbe-
wertet wurden. Sie wird den Anforderungen an eine genügende Substanti-
ierung ihrer Rügen insbesondere dann nicht gerecht, wenn sie sich einfach
darauf beschränkt zu behaupten, ihre Lösung sei vollständig und korrekt,
ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen. Sofern es
ihr hingegen gelingt, eine Fehlbewertung ihrer Prüfungsleistung in dieser
Weise zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Examinatoren, im Ein-
zelnen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum eine Lösung ei-
ner Beschwerdeführerin oder eines Beschwerdeführers falsch oder unvoll-
ständig ist und sie oder er daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat
(zum Ganzen BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteile B-7447/2025 E. 2.4;
B-6884/2025 E. 2.4 m.H).
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2.4 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der
Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung
von sonstigen Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel
im Prüfungsablauf gerügt, überprüft das Bundesverwaltungsgericht die er-
hobenen Einwendungen mit freier Kognition (BVGE 2010/11 E. 4.2;
2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-7447/2025 E. 2.5;
B-6715/2025 vom 17. Februar 2026 E. 2.2; B 6884/2025 E. 2.5 m.w.H).
2.5 In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der
Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll-
ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den
Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere
auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete ab-
weichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermes-
sen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsor-
gane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die
genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist (vgl.
statt vieler: BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.w.H.; Urteile B-7447/2025 E. 2.3;
B-6884/2025 E. 2.3; B-4290/2025 E. 3.2; B-4074/2021 E. 2.3; B-160/2021
vom 4. August 2021 E. 2.3).
3.
3.1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und
dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs-
oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26
Abs. 1 BBG). Sie wird erworben durch eine eidgenössische Berufsprüfung
oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) oder
durch eine eidgenössisch anerkannte Ausbildung an einer höheren Fach-
schule (Art. 27 Bst. b BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeits-
welt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfah-
ren, Ausweise und Titel. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung
durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG; Urteile des BVGer B-4290/2026
E. 2.1; B-3173/2024 E. 2.1). Für das Angebot und die Durchführung einer
eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren
Fachprüfung bilden die Organisationen der Arbeitswelt eine Trägerschaft
(vgl. Art. 24 Abs. 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003
[BBV, SR 412.101]; Urteil des BVGer B-5989/2024 vom 3. März 2026 E. 3).
3.2 Gestützt auf die Delegation in Art. 28 Abs. 2 BBG hat die Trägerschaft
der höheren Fachprüfung für Experten für berufliche Vorsorge (Schweize-
rische Aktuarvereinigung [SAV] und Schweizerische Kammer der
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Pensionskassen-Experten [SKPE]) die Prüfungsordnung vom 12. Juli 2018
erlassen (nachfolgend: Prüfungsordnung 2018). Diese Prüfungsordnung
wurde vom SBFI genehmigt. Am 1. Juni 2026 ist eine neue Version der
Prüfungsordnung in Kraft getreten (nachfolgend: Prüfungsordnung 2026;
vgl. dazu <https://www.expertebv.ch/de/dokumentation>, abgerufen am
15.09.2026), welche vom SBFI am 14. Oktober 2025 genehmigt wurde. In
der Prüfungsverfügung vom 1. Oktober 2024 ist festgehalten, dass diese
sich auf die Prüfungsordnung 2018 bezieht, weshalb diese im vorliegenden
Fall unbestrittenermassen anwendbar ist.
Die Trägerschaft legte in der Prüfungsordnung 2018 fest, dass die Durch-
führung der Prüfung einer Kommission für Qualitätssicherung (nachfol-
gend: QS-Kommission) übertragen wird (Ziff. 2.11 Prüfungsordnung 2018).
Diese ist auch für den Erlass und die periodische Aktualisierung der Weg-
leitung zur Prüfungsordnung (Ziff. 2.21 Bst. a Prüfungsordnung 2018) zu-
ständig. So hat die QS-Kommission gestützt auf Ziff. 2.21 Bst. a der Prü-
fungsordnung 2018 am 17. März 2021 eine Wegleitung zur Prüfungsord-
nung Experten für berufliche Vorsorge (nachfolgend: Wegleitung 2021) er-
lassen. Weiter ist am 1. Juni 2026 eine neue Wegleitung zur Prüfungsord-
nung Expertin/Experte für berufliche Vorsorge (nachfolgend: Wegleitung
2026) in Kraft getreten (vgl. dazu <https://www.expertebv.ch/de/dokumen-
tation>, abgerufen am 15.09.2026). Die Gültigkeit der beiden Wegleitungen
2026 und 2021 bezieht sich jeweils auf den Zeitpunkt der Ausschreibung
der Abschlussprüfungen (jeweils Ziff. 1.3 der Wegleitungen 2021 oder
2026). Vorliegend ist die Prüfungsausschreibung offensichtlich vor dem
1. Juni 2026 erfolgt, weshalb die Wegleitung 2021 anwendbar ist.
3.3
3.3.1 Das eidgenössische Diplom zum Experten für berufliche Vorsorge er-
hält, wer die höhere Fachprüfung zum Experten für berufliche Vorsorge,
das heisst die Diplomprüfung, bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz
BBG i.V.m. Ziff. 6.43 zweiter Satz der Prüfungsordnung 2018). Die Leistun-
gen werden je mit Note von 6 bis 1 bewertet, wobei die Note 4 und höher
genügende Leistungen bezeichnet (Ziff. 6.3 Prüfungsordnung 2018). Ge-
mäss Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung 2018 gilt die Prüfung als bestanden,
wenn jeder Prüfungsteil mit je mindestens der Note 4.0 abgeschlossen
wurde. Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Po-
sitionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.22). Für die
Positionsnote sind andere als halbe Zwischennoten unzulässig (Ziffer 6.3
Prüfungsordnung 2018). Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das
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gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf
eine Dezimale gerundet (Ziff. 6.23 Prüfungsordnung 2018).
3.3.2 Die Note für den Prüfungsteil 1 ist das gewichtete Mittel aus den No-
ten der beiden Prüfungspositionen (Prüfungsposition 1.1 [Diplomarbeit] ge-
wichtet 70%, Prüfungsposition 1.2 [Kolloquium] gewichtet 30%). Sie wird
auf eine Dezimalstelle gerundet [Prüfungsordnung 2018 Ziff. 6.22]). Die
Gesamtnote der Prüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der ein-
zelnen Prüfungsteile (Prüfungsteil 1 [Diplomarbeit mitsamt Kolloquium] ge-
wichtet 70%, Prüfungsteil 2 [Fallstudie] gewichtet 30%) und wird ebenfalls
auf eine Dezimale gerundet (Prüfungsordnung Ziff. 6.23; Wegleitung 2021
Ziff. 4.8). Die folgende Darstellung in Tabelle 1 (vgl. Prüfungsordnung
Ziff. 5.11 ff. 2018 und Wegleitung 2021 Ziff. 4.2), welche um die Noten des
Beschwerdeführers (vgl. Prüfungsverfügung vom 1. Oktober 2024 und Be-
urteilungs- und Bewertungsblatt zur Diplomarbeit vom 17. September 2024
[nachfolgend: Beurteilungs- und Bewertungsblatt] mitsamt dem Notenblatt
ergänzt ist, veranschaulicht das Gesagte:
Tabelle 1
Prüfungsteil Art der Prüfung Zeit Ge- Note des
wich- Beschwer-
tung deführers
Ge-
wich-
tung
1 1.1 Diplomar- Praxisbezogene 70% Max. 70% 3.5
beit Themenstudie mit 6
konkreten Emp- Mona-
fehlungen te
1.2 Kolloquium Präsentation und 30% 1h 3.5
zur Diskussion der
Diplomar- Diplomarbeit
beit
2 Fallstudie Schriftliche 4h 30% 4.0
Prüfung
Prüfungsverfügung vom 1. Oktober 2024 3.7
Prüfung nicht bestanden gemäss Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung 2018
1. Prüfungsversuch
Die Noten der beiden Prüfungsteile führten damit zu einer ungenügenden
Gesamtnote von 3.7, weshalb die Erstinstanz die höhere Fachprüfung zum
Experten für berufliche Vorsorge mit Prüfungsverfügung vom 1. Oktober
2024 als nicht bestanden qualifizierte.
3.3.3 Gemäss Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung 2018 muss jeder Prüfungs-
teil je mindestens mit der Note 4.0 abgeschlossen werden. Wie soeben in
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E. 3.3.2 dargelegt, liegen der vorliegenden Abschlussprüfung zum Exper-
ten für berufliche Vorsorge zwei Prüfungsteile zugrunde. Der zweite Prü-
fungsteil, die Fallstudie, wurde mit Note 4.0 bestanden und ist vorliegend
nicht bestritten. Hingegen sind im Prüfungsteil 1 die beiden Positionen Dip-
lomarbeit (gewichtet 70%) und das dazugehörige Kolloquium (gewichtet
30%) beide je mit Note 3.5 ungenügend bewertet und bestritten.
3.3.4 Dem Beschwerdeführer wurden 31 Punkte (Note 3.5) für die schriftli-
che Diplomarbeit zugesprochen (vgl. Tabelle 2 mitsamt Notenskala/Punk-
teschema). Für das mündliche Kolloquium existiert kein Punkteschema.
Tabelle 2
Notenskala schriftliche Diplomarbeit
(vgl. Beurteilungs- und Bewertungsblatt)
Anzahl Punkte
Note von bis
6 56 60
5.5 51 55
5 46 50
4.5 41 45
4 36 40
3.5 31 35
3 26 30
2.5 21 25
2 16 20
1.5 11 15
1 0 10
3.4
3.4.1 Gemäss Prüfungsordnung 2018 kann, wer die Abschlussprüfung
nicht bestanden hat, diese zweimal wiederholen (Ziff. 6.5.1). Wiederho-
lungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen eine
ungenügende Leistung erbracht wurde (Ziff. 6.5.2). Ziff. 3.3.1 Bst. c der
Prüfungsordnung 2018 setzt betreffend die Zulassung zur Abschlussprü-
fung voraus, dass der erste Modulabschluss oder der Gleichwertigkeits-
nachweis nicht länger als sechs Jahre zurückliegen.
3.4.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter (Rechtsbegehren 3),
dass ihm unter Aufhebung des Beschwerdeentscheids des SBFI vom
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27. Januar 2026 sowie der Prüfungsverfügung vom 24. Oktober 2024 die
Wiederholung der Prüfungsleistungen zu ermöglichen sei. In seiner Be-
schwerde (S. 16) ersucht er präzisierend um Bestätigung einer Verlänge-
rung der Wiederholungsfrist nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens.
3.4.3 Im vorliegenden Verfahren weist die Erstinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung auf die in der neuen Prüfungsordnung 2026 längere Frist von acht
Jahren hin (Ziff. 3.3.1 Bst. c Prüfungsordnung 2026). Demnach erweist sich
das Rechtsbegehren 3 als überholt, da die Erstinstanz ohnehin zwei Jahre
mehr einräumt, um die Diplomarbeit und das Kolloquium zu wiederholen.
Da es sich um den ersten Prüfungsversuch handelt, stehen dem Be-
schwerdeführer damit zwei Wiederholungsversuche zu (Prüfungsordnung
2018 Ziff. 6.5.1). Im Ergebnis ist mangels Rechtsschutzinteresses auf das
Rechtsbegehren 3 nicht einzutreten.
4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Es geht ihm um die Einsicht in die handschriftlichen Mitschriften,
Bewertungsbegründungen und Protokollierungen zur mündlichen Prü-
fungsleistung (Kolloquium) sowie um ein Exemplar seiner Diplomarbeit,
das den Experten beim Kolloquium vorgelegen und mit Handnotizen ver-
sehen gewesen sein soll (Beschwerde S. 12 ff.). Er führt aus, es sei auf die
objektive Bedeutung des Aktenstückes abzustellen; die Behörde könne
nicht einfach ihre Notizen als „verwaltungsintern“ qualifizieren.
4.1.2 Sowohl die Erst- wie auch die Vorinstanz bestreiten in ihren Vernehm-
lassungen vor Bundesverwaltungsgericht ein entsprechendes Aktenein-
sichtsrecht.
4.1.3
4.1.3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht, welches
in Art. 26 VwVG konkretisiert wird (vgl. BGE 127 V 431 E. 3a; STEPHAN C.
BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], DIKE VwVG-Kommentar,
2. Aufl. 2019, Art. 26 N 1 ff.; nachfolgend: BEARBEITER, in: DIKE VwVG-
Kommentar; WALDMANN/OESCHGER, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskom-
mentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 26 N 9 ff.; nachfolgend: BEARBEITER, in:
VwVG-Praxiskommentar). Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grund-
sätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage
Seite 11
B-1477/2026
des Entscheids zu bilden (Urteil B-2880/2018 E. 5.1; vgl. WALDMANN/O-
ESCHGER, VwVG-Praxiskommentar, Art. 26 N 60 m.H.).
4.1.3.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts und nach
herrschender Lehre unterliegen persönliche Aufzeichnungen der Examina-
toren als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören,
nicht der Akteneinsicht (vgl. Urteil des BGer 2D_2/2010 vom 25. Februar
2011 E. 6 m.H.; Urteile B-7447/2025 E. 5.1; B-6884/2025 E. 6.2; BRUNNER,
in: DIKE VwVG-Kommentar, Art. 26 N 38). Bei Prüfungsentscheiden
kommt eine Prüfungskommission ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie
dem Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche Lö-
sungen beziehungsweise Problemanalysen von ihm erwartet wurden und
inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermoch-
ten (vgl. Urteil des BGer 2P.81/2001 vom 12. Juni 2001 E. 3 b/bb m.H.). In
zeitlicher Hinsicht darf sie sich dabei, ohne Verletzung ihrer Begründungs-
pflicht, vorerst darauf beschränken, die Noten der einzelnen Prüfungsfä-
cher bekannt zu geben. Erst im Rechtsmittelverfahren hat sie dann die aus-
führlichere Begründung nachzuliefern, und der Beschwerdeführer muss
Gelegenheit erhalten, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu
nehmen (vgl. Urteile des BGer 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1 m.H.;
2P.81/2001 E. 3 b/bb m.H; Urteil des BVGer B-4436/2022 vom 23. April
2024 E. 4.1.2). Handnotizen haben keinen Beweischarakter; ihnen kommt
lediglich die Bedeutung eines Hilfsbeleges zur Vorbereitung des Entschei-
des zu. Nur Protokolle, die von Examinatoren aufgrund einer formellen Vor-
schrift erstellt wurden, gelten als Bestandteil der erheblichen und einseh-
baren Prüfungsakten (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August
2004 E. 2.4; Urteile B-7447/2025 E. 5.1; B-6884/2025 E. 6.2; B-2880/2018
E. 5.5.1).
4.1.4
4.1.4.1 Eine formelle Vorschrift zur Protokollierung besteht vorliegend we-
der in der Prüfungsordnung 2018 (Prüfungsordnung 2018 Ziff. 5.1.1 Prü-
fungsteil 1, Position 1.2: Kolloquium zur Diplomarbeit) noch in der Weglei-
tung 2021 (Wegleitung 2021 Ziff. 4.4). Ziff. 4.9 der Wegleitung 2021 weist
auf das Merkblatt zum Akteneinsichtsrecht hin, das auf der Homepage des
SBFI aufgeschaltet ist (Themen > Höhere Berufsbildung > Berufsprüfun-
gen BP und höhere Fachprüfungen HFP > Kandidierende und Absolvie-
rende, <https://www.sbfi.admin.ch/dam/de/sd-web/HhEoZAva9u71/Merk-
blatt-Akteneinsicht-D.pdf>, abgerufen am 15.09.2026). Auf diesem Merk-
blatt zum Akteneinsichtsrecht steht in Ziff. 2, dass für die Protokolle der
mündlichen und praktischen Prüfungen nur ein Anspruch auf Einsicht
Seite 12
B-1477/2026
besteht, sofern die Prüfungsordnung bzw. das Reglement die Protokollie-
rung vorschreibt. Das ist – wie soeben ausgeführt – vorliegend nicht der
Fall. Das Merkblatt zum Akteneinsichtsrecht ist, wie die Prüfungsordnung
2018 und die Wegleitung 2021 von der Gesetzesdelegation in Art. 28
Abs. 2 BBG und von der Rechtsprechung gedeckt (vgl. E. 3.1 ff.).
4.1.4.2 Die Prüfungsnotizen bzw. Mitschriften zur mündlichen Prüfung
(Kolloquium) sind damit als verwaltungsintern zu qualifizieren. Der Be-
schwerdeführer hat kein Einsichtsrecht, da sie keinen weitergehenden Be-
weiswert aufweisen (vgl. Urteil B-1183/2020 E. 4.4.3). Ausserdem liegen
der Erstinstanz keine weiteren Aktenstücke vor. Sodann haben sich der
Präsident der Prüfungskommission und die Leiterin der Abschlussprüfung
(Erstinstanz) dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2024 auf seine An-
frage hin zu einem einstündigen Gespräch zur Verfügung gestellt, um ihm
die Benotung zu erläutern. Dieses Gespräch wurde nicht protokolliert (Ver-
nehmlassung vor dem SBFI S. 9).
4.1.4.3 Was die objektive Bedeutung der mit Handnotizen versehenen kor-
rigierten Diplomarbeit angeht, so hat der Beschwerdeführer ein Beurtei-
lungs- und Bewertungsblatt zur Diplomarbeit mitsamt Notenblatt (datiert
mit dem 17. September 2024; Beschwerde Beilage 6) erhalten. Auf dem
Notenblatt sind sowohl die Note der schriftlichen Diplomarbeit wie auch
jene des Kolloquiums aufgeführt (beide Note 3.5). Das Beurteilungs- und
Bewertungsblatt und das Notenblatt stützen sich auf die mit Handnotizen
versehene Diplomarbeit und treten demnach an deren Stelle. Weitere
Handnotizen liegen der Erstinstanz nicht vor (Vernehmlassung vor dem
SBFI S. 9). Die mit Handnotizen versehene Diplomarbeit ist demnach als
verwaltungsinternes Dokument zu qualifizieren.
4.2
4.2.1 Ausserdem rügt der Beschwerdeführer, dass ihm keine „dedizierte“
schriftliche Begründung zur mündlichen Prüfungsleistung (Kolloquium) vor-
liege, weshalb ein „Begründungsdefizit“ bestehe. Es sei unzutreffend,
wenn die Vorinstanz meine, sie hätte den Prüfungsverlauf zumindest in den
Grundzügen nachvollziehbar gemacht (Beschwerde S. 46).
4.2.2
4.2.2.1 Die Begründungspflicht ist ein Teilaspekt des Anspruchs auf recht-
liches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (konkretisiert in Art. 35 VwVG). Sie
soll die betroffene Person in die Lage versetzen, den Entscheid sachge-
recht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen
Seite 13
B-1477/2026
Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie
ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 229
E. 5.2; Urteil des BVGer B-1216/2023 vom 6. November 2024 E. 5.1.1).
Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset-
zen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; 136 I
229 E. 5.2; Urteil B-1216/2023 E. 5.1.1).
4.2.2.2 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz. Von einer Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwie-
genden Verletzung des Anspruchs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Grundsatz der Prozessökono-
mie und damit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218
E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; Urteil B-1216/2023
E. 5.1.1). Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel
auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheid-
gründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar-
legt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines
zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern
(BGE 137 I 195 E. 2.3.2; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, DIKE VwVG-Kommentar,
Art. 35 N 22 m.H.; Urteil B-1216/2023 E. 5.1.1).
4.2.2.3 Die Frage einer Rückweisung an eine verfügende Erstinstanz we-
gen einer Verletzung ihrer Begründungspflicht kann sich nur stellen, wenn
die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung erforderliche Begründung
nicht in genügendem Ausmass beigebracht wurde. Wird dagegen das Feh-
len von Begründungselementen, die zeitlich erst im Beschwerdeverfahren
beizubringen waren, gerügt, so kann dies lediglich Anlass zu einer erneu-
ten Aufforderung zur Vernehmlassung und einem weiteren Schriftenwech-
sel oder zu einer Berücksichtigung bei der Sachverhaltswürdigung geben,
aber nicht zu einer Rückweisung wegen Verletzung der Begründungspflicht
(Urteile des BVGer B-1216/2023 E. 5.1.3; B-1181/2022 vom 27. Dezember
2022 E. 4.1.3).
Seite 14
B-1477/2026
4.2.3
4.2.3.1 Was die Rüge zum „Begründungsdefizit“ des Kolloquiums betrifft,
ist festzuhalten, dass auf dem Notenblatt immerhin die Note 3.5 zum Kol-
loquium aufgeführt ist. Jedoch sind dort die vorgegebenen Zeilen für die
Beurteilung zum Kolloquium leer geblieben. Das Beurteilungs- und Bewer-
tungsblatt geht nur auf die schriftliche Diplomarbeit ein, nicht aber auf das
Kolloquium. Demnach ist zu prüfen, wie die Prüfungsleistung des Kolloqui-
ums im Schriftwechsel vor dem SBFI und dem Bundesverwaltungsgericht
begründet wurde und ob diese Begründungen den Rügen standhalten.
4.2.3.2 Ziff. 5.1.1 der Prüfungsordnung 2018 und Ziff. 4.4 der Wegleitung
2021 halten fest, dass das Kolloquium aus einer 30-minütigen Präsentation
sowie aus einer 30-minütigen Diskussion zur Diplomarbeit besteht. Die Dis-
kussion wird von mindestens zwei Prüfungsexperten geleitet. Sie beinhal-
tet sowohl Verständnisfragen als auch eine Überprüfung der fachlichen,
methodischen und kommunikativen Kompetenzen.
4.2.3.3 Die Erstinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vor dem SBFI
(S. 8 f.) darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2024
ein Gespräch gewährt habe, um die Benotung zu erläutern. Das Kollo-
quium diene dazu, dem Kandidaten Gelegenheit zu geben, die Fragen, die
bei den Experten nach der Lektüre der Arbeit offengeblieben seien, zu be-
antworten bzw. allfällige Kritik an der Arbeit inhaltlich zu entkräften. Vorlie-
gend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Eindruck einer klar
ungenügenden Diplomarbeit zu korrigieren. In Bezug auf das Ausbleiben
einer schriftlichen Begründung zum Kolloquium argumentiert die Erstin-
stanz, da weder Wortprotokolle noch Notizen vorlägen und das Kolloquium
der Abrundung der Beurteilung der Diplomarbeit diene, sei auf die Begrün-
dung zur Beurteilung der schriftlichen Arbeit zu verweisen.
4.2.3.4 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Replik vor dem SBFI ent-
gegen, dass das Kolloquium ein eigenständiger Prüfungsteil sei und er
über keine schriftliche eigenständige Bewertung zum Kolloquium verfüge.
4.2.3.5 Am 27. Mai 2025 forderte das SBFI die Erstinstanz auf, darzulegen,
wie das 60-minütige Kolloquium inhaltlich abgelaufen sei und weshalb es
zur Note 3.5 gekommen sei. Die Mängel in der Präsentation seien zu er-
läutern. Zudem sei aufzuzeigen, welche Themen an der 30-minütigen Dis-
kussion besprochen worden seien, welche Antworten der Beschwerdefüh-
rer dazu gegeben habe und wie diese Themen gewürdigt wurden.
Seite 15
B-1477/2026
4.2.3.6 In der Duplik vor dem SBFI nahm die Erstinstanz Stellung zu den
verschiedenen Aspekten des Kolloquiums.
4.2.3.7 Im angefochtenen Beschwerdeentscheid (Ziff. 9.3) erachtet das
SBFI die Angaben der Erstinstanz als genügend präzise, um den Ablauf
und die Beurteilung der Präsentation sowie die Beurteilung mit der Note
3.5 nachvollziehen zu können. In der Vernehmlassung vor Bundesverwal-
tungsgericht hält das SBFI an seinen Ausführungen fest.
4.2.4
4.2.4.1 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit dem Noten-
blatt bzw. Beurteilungs- und Bewertungsblatt vom 17. September 2024 nur
die Note 3.5 des Kolloquiums erfahren, nicht aber eine inhaltliche Begrün-
dung dazu erhalten hat. Ob daraus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
bzw. der Begründungspflicht abzuleiten ist, kann hier offen gelassen wer-
den, da der allfällige Mangel – wie dargelegt – ohnehin als geheilt betrach-
tet werden kann: Einerseits hat das Gespräch vom 9. Oktober 2024 dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, Aufschluss über die Beurtei-
lung zum Kolloquium zu erhalten. Andererseits hat das SBFI mit Verfügung
vom 27. Mai 2025 von der Erstinstanz eine inhaltliche Begründung ver-
langt, welche diese auch in ihrer Duplik im Verfahren vor dem SBFI nach-
geliefert hat (S. 5 f.). Wie in E. 4.2.2.2 aufgeführt, reicht es in zeitlicher Hin-
sicht aus, wenn die Prüfungskommission der Begründung im Rechtsmittel-
verfahren nachkommt. Soweit eine Verletzung der Begründungspflicht in
Bezug auf inhaltliche Aspekte des Kolloquiums geltend gemacht wird, ist
auf E. 6, 6.1-6.6 hiernach zu verweisen.
4.2.4.2 Was die konkreten Rügen zur Begründungspflicht in Bezug auf die
Beurteilung der schriftlichen Diplomarbeit angeht, werden diese im Kontext
mit den beanstandeten Kriterien aufgegriffen (vgl. E. 5 hiernach).
5.
Der Beschwerdeführer hat bei der schriftlichen Diplomarbeit (mit dem Titel
„Entsolidarisierung des Umwandlungssatzes am Beispiel von zwei firmen-
eigenen Vorsorgeeinrichtungen mit einheitlichen Umwandlungssätzen und
unterschiedlichen Umhüllungsgraden“) nur 31 von 60 Punkten (Note 3.5)
erhalten. Für die Note 4.0 wären mindestens 36 Punkte erforderlich gewe-
sen. Demnach fehlen dem Beschwerdeführer fünf Punkte zur Benotung ei-
ner genügenden schriftlichen Diplomarbeit (vgl. hierzu E. 3.3.1-3.3.4).
Seite 16
B-1477/2026
Das SBFI hat an den beiden Positionsnoten von 3.5 und an der Note der
Diplomarbeit mit 3.5 festgehalten (Beschwerdeentscheid Ziff. 11).
Die Erstinstanz hat aufgezeigt, dass die vorliegende Diplomarbeit zwei
Pensionskassen miteinander verglichen habe, welche bei genauerer Be-
trachtung ziemlich ähnlich seien (Vernehmlassung vor dem SBFI S. 6).
Beide Pensionskassen würden mit Periodentafeln arbeiten, obwohl eine
Mehrheit der Pensionskassen inzwischen die auf dem Jahrgang basieren-
den Generationentafeln verwende (vgl. Beurteilungs- und Bewertungsblatt
Kriterium 4 Bst. b). Ausserdem habe der nicht relevante Unterschied zwi-
schen Generationen- und Periodentafeln zu viel Raum eingenommen, ob-
wohl Periodentafeln heutzutage nicht mehr einem solidarischen Umwand-
lungssatz unterlägen, da sie mit einer spezifischen Rückstellung die Lang-
lebigkeit berücksichtigten. Dass der Beschwerdeführer bei Periodentafeln
von Solidarität ausgegangen sei, stelle einen gravierenden Fehler in der
Arbeit dar. Der Beschwerdeführer habe den technischen Zinssatz bei den
Periodentafeln nicht hergeleitet, ansonsten wäre ihm aufgefallen, dass
auch dort eine Rückstellung für die Annahme der Lebenserwartung gebil-
det werde und oft ein etwas tieferer Zinssatz als bei den Generationenta-
feln verwendet werde (Vernehmlassung vor dem SBFI S. 7; Duplik vor dem
SBFI S. 5 f.; E. 5.2.2.1 m.H.).
Im Folgenden werden nur jene Kriterien des Beurteilungs- und Bewer-
tungsblattes aufgegriffen, welche in der Beschwerde beanstandet werden
oder welche für den Gesamtkontext von Relevanz sind. Soweit sich die
Erwägungen auf Kapitelangaben beziehen, sind damit jeweils die Kapitel
der Diplomarbeit gemeint.
5.1
5.1.1 Beim Kriterium 1.1 „Sprachliche Ausarbeitung und Stil“ erreichte der
Beschwerdeführer 1 von 2 Punkten.
Die Erstinstanz beanstandet, der Beschwerdeführer habe die Quellen-
nachweise nicht nummeriert (Bst. a). Der Beschwerdeführer entgegnet, in
der Wegleitung 2021 sei keine Nummerierung des Quellenverzeichnisses
vorgesehen (Beschwerde S. 22). Das SBFI legt im Beschwerdeentscheid
dar (Ziff. 6.2), eine Nummerierung im Quellenverzeichnis sei unüblich.
Letztlich könne aber offen gelassen werden, ob ein weiterer Punkt zuzu-
sprechen sei, da ohnehin fünf Punkte bis zur nächsten Positionsnote fehl-
ten (vgl. E. 7 hiernach). Diese Argumentation ist nachvollziehbar und damit
nicht zu beanstanden.
Seite 17
B-1477/2026
5.1.2 Beim Kriterium 1.3 „Literatur- und Materialienauswertung“ erreichte
der Beschwerdeführer 1 von 2 Punkten.
5.1.2.1 Nach Ansicht der Erstinstanz sei die juristische Literatur etwas
„dünn“, wobei sie darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer nicht einmal
einen BVG-Kommentar zitiert habe (Bst. c).
Der Beschwerdeführer meint hingegen, er habe im BVG-Kommentar keine
hilfreichen Angaben gefunden. Die Erstinstanz hätte aufzeigen müssen,
welche Passage(n) er hätte zitieren sollen (Beschwerde S. 24 f.). Er ver-
kennt damit jedoch, dass er mit dieser Argumentation sein Vorbringen nicht
hinreichend belegt hat, was seine Aufgabe und nicht diejenige der Erstin-
stanz gewesen wäre (vgl. E. 2.3 hiervor).
5.1.2.2 Die Erstinstanz erläutert des Weiteren, die Verwendung des firmen-
internen Programmes sei nur im Text, nicht aber in der Bibliografie erschie-
nen (Bst. d). Was das firmeninterne Computerprogramm betrifft, gibt die
Wegleitung 2021 (Ziff. 4.3) vor, Computerprogramme im Quellenverzeich-
nis aufzuführen. Zwar entgegnet der Beschwerdeführer, die Excel-Tabelle
der X._______ AG sei kein Computerprogramm, weshalb sie nicht ins
Quellenverzeichnis gehöre (Beschwerde S. 25). Allerdings übersieht der
Beschwerdeführer, dass diese Excel-Tabelle nicht von ihm, sondern von
der X._______ AG programmiert wurde, weshalb ihre Nennung im Quel-
lenverzeichnis nachvollziehbar ist. Der Abzug von einem Punkt steht im
Ermessen der Erstinstanz und ist nicht zu beanstanden.
5.1.3 Beim Kriterium Ziff. 1.4 „Einleitung“ erreichte der Beschwerdeführer
1 von 2 Punkten.
5.1.3.1 Die Erstinstanz bemängelt (Bst. a), der Beschwerdeführer habe in
der Einleitung seinen Text im Bestätigungsformular zur Arbeit wiedergege-
ben, ohne weitere Aspekte aufzuführen.
Der Beschwerdeführer erachtet diese Einschätzung als „begründungsdefi-
zitär“, da die Erstinstanz nicht einmal gesagt habe, welche Aspekte sonst
noch in der Einleitung aufzuführen gewesen wären. Auch hier übersieht der
Beschwerdeführer, dass er selbst und nicht die Erstinstanz einer Substan-
tiierungspflicht unterliegt, weshalb der Punkteabzug nicht zu beanstanden
ist (vgl. E. 2.3 hiervor).
Seite 18
B-1477/2026
5.1.3.2 Nach Ansicht der Erstinstanz gehören Definitionen in den Anhang
(Bst. a). Der Beschwerdeführer hat dagegen die Definitionen in Kapitel 1.3
(Einleitung) aufgeführt.
Der Beschwerdeführer meint jedoch, dass die Definitionen in der Einleitung
dem besseren Textverständnis dienten. Die Verortung der Definitionen in
den Anhang (Vernehmlassung vor dem SBFI S. 11) ist jedoch nachvollzieh-
bar und nicht zu beanstanden.
5.1.3.3 Ausserdem führt die Erstinstanz in Bezug auf die Abgrenzungen in
Kapitel 1.2 der Einleitung aus (Bst. b), deren Umschreibung in Kapitel 1.2
sei nicht umfassend, da der Beschwerdeführer am Ende des 7. Kapitels
„Empfehlungen“ ein weiteres Abgrenzungsthema genannt habe (Solidarität
in Bezug auf Finanzmarktrisiken).
Die Wegleitung 2021 legt jedoch in Ziff. 4.3 dar, dass das Thema in der
Einleitung (vorliegend: Kapitel 1.2) abzugrenzen sei. Soweit sich der Be-
schwerdeführer auf S. 9 f. seiner Arbeit bezieht, gehört S. 9 f. nicht mehr
zu Kapitel 1.2 bzw. zur Einleitung. Die Beurteilung der Erstinstanz ist nach-
vollziehbar und damit nicht zu beanstanden.
5.1.4 Beim Kriterium Ziff. 1.5 „Hauptteil“ erreichte der Beschwerdeführer
1 von 2 Punkten.
5.1.4.1 Die Erstinstanz bemängelt, dass sich die Untertitel in Kapitel 5 auf
verschiedenen Stufen wiederholten (Bst. a; Vernehmlassung vor dem SBFI
S. 12). Der Beschwerdeführer hält einzig dagegen, diese Gliederung sei
„formal“. Die Beurteilung steht im Ermessen der Erstinstanz und ist nicht
zu beanstanden.
5.1.4.2 Gemäss der Erstinstanz sei die Reihenfolge der Anhänge und de-
ren Bezug zur Argumentation zwar sinnvoll. Jedoch sei die Verknüpfung
von Analyse und Ergebnissen spärlich (Bst. b; Vernehmlassung vor dem
SBFI S. 12). Der Beschwerdeführer sieht hier einen Widerspruch, da er in
Kriterium 1.2 (Gestaltung) die volle Punktzahl (1 Punkt) erhalten habe.
Dem entgegnet die Erstinstanz, dass es bei Kriterium 1.2 um die Gestal-
tung und bei Kriterium 1.5 um den Inhalt gegangen sei. Ausserdem habe
die Erstinstanz bei Kriterium 1.2 nur einen Punkt vergeben können. Der
Punkteabzug liegt im Ermessen der Erstinstanz, ist nachvollziehbar und
damit nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.1 f. hiervor).
Seite 19
B-1477/2026
5.1.5 Beim Kriterium 1.6 „Schluss“ erreichte der Beschwerdeführer 0 von 2
Punkten.
Die Erstinstanz erörtert, die Ergebnisse der Analysen würden in den Emp-
fehlungen (Kapitel 7) kaum eine Rolle spielen (Bst. a-b; Duplik vor dem
SBFI S. 2). Die zentrale Fragestellung sei, welche Möglichkeiten der Stif-
tungsrat habe, um die in den reglementarischen Umwandlungssätzen ent-
haltenen Solidaritäten zu reduzieren. Es fehle an konkreten Handlungsan-
sätzen. Auch seien mögliche Auswirkungen (z.B. auf Arbeitgeber) nicht
ausreichend beleuchtet, sondern falsche Ansätze verfolgt worden (z.B. So-
lidarität, Generationen- und Periodentafel).
Der Beschwerdeführer begnügt sich darzulegen (S. 29), dass der Empfeh-
lungsteil zwei Seiten umfasst habe, und weist auf eine Definition zur Lang-
lebigkeit hin. Damit vermag er die Bewertung der Erstinstanz jedoch nicht
in Frage zu stellen. Die Bewertung ist nachvollziehbar und damit nicht zu
beanstanden.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer in den nicht bestrittenen Kriterien
1.2 und 1.7 je einen Punkt, also insgesamt 2 Punkte, erhalten.
5.2
5.2.1 Beim Kriterium Ziff. 2.1 „Methodik“ erreichte der Beschwerdeführer
4 von 7 Punkten.
5.2.1.1 Das Kriterium 2.1 ist in sechs (Bst. a-f) und nicht in sieben Unter-
kategorien gegliedert, weshalb die Punktezuteilung pro Buchstabe nicht
klar ist.
5.2.1.2 Das SBFI legt in seinem Beschwerdeentscheid (Ziff. 7, insb. 7.2)
zu Kriterium 2.1 Bst. f dar, dass die Erstinstanz nicht – wie im Beurteilungs-
und Bewertungsblatt vorgegeben – die „fehlenden wesentlichen“ Ele-
mente, sondern die „überflüssigen“ Elemente aufgeführt habe. Da jedoch
die Punktezuordnung nicht klar sei, ist gemäss dem SBFI nicht ersichtlich,
ob dem Beschwerdeführer nun ein oder zwei zusätzliche Punkte zugute-
kämen. Das SBFI lässt diese Frage offen, da dem Beschwerdeführer oh-
nehin noch vier Punkte zu einer höheren Positionsnote fehlten.
5.2.1.3 Die Erstinstanz zeigt auf, der Beschwerdeführer habe einen ver-
gleichenden Ansatz, welcher sich auf die Untersuchung von zwei konkre-
ten Pensionskassen beziehe, gewählt. Sie legt weiter dar, dass die Begrün-
dung zur gewählten (vergleichenden) Methode kaum vorhanden sei und
Seite 20
B-1477/2026
sich der Beschwerdeführer darüber ausgeschwiegen habe, warum er den
vergleichenden und nicht einen anderen Ansatz gewählt habe (Bst. a
und b).
Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde (S. 31) dagegen
auf sein persönliches Bestätigungsformular zur Diplomarbeit. Dort sei die
gewählte Methodik ohne Auflagen genehmigt worden, was auch am Titel
der Arbeit („Entsolidarisierung des Umwandlungssatzes am Beispiel von
zwei firmeneigenen Vorsorgeeinrichtungen mit einheitlichen Umwand-
lungssätzen und unterschiedlichen Umhüllungsgraden“) ersichtlich sei.
Das SBFI beruft sich in seinem Beschwerdeentscheid (Ziff. 8) auf BGE 136
I 229 E. 6.4. Dort wird dargelegt, dass es nicht zwingend sei, den Kandida-
ten bei der Rückmeldung zu einer vorläufigen Disposition auf sämtlichen
möglichen Lücken hinzuweisen. Bei der Disposition gehe es lediglich im
Sinne einer Dienstleistung darum, ihm eine grundsätzliche Hilfestellung zu
gewähren, damit der Kandidat nicht völlig in eine falsche Richtung hinar-
beite. Letztlich liege es aber am Kandidaten und nicht am Examinator, die
übertragene Aufgabe zu erfüllen. Diese Ausführungen sind nachvollzieh-
bar.
5.2.1.4 Die Erstinstanz hat weiter dargetan (Bst. c), dass die Untersuchung
der beiden gewählten Pensionskassen eine gewisse Basis für den Ver-
gleich gebildet habe, jedoch erwiesen sich die methodischen Ansätze in
einigen Bereichen als nicht ausreichend tiefgehend.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Erstinstanz habe nicht begrün-
det, in welchen Teilen der Arbeit die Ansätze zu oberflächlich geblieben
seien (Bst. c), kann ihm nicht gefolgt werden: In der Vernehmlassung vor
dem SBFI (S. 6; Kriterium 4 Bst. b) legt die Erstinstanz dar, dass sich die
beiden gewählten Vorsorgeeinrichtungen ziemlich ähnlich seien. Zudem
nehme der nicht relevante Unterschied zwischen Perioden- und Generati-
onentafeln viel Raum ein (Duplik vor dem SBFI S. 3). Demnach hat die
Erstinstanz auch Aspekte ihrer Begründung im Schriftenwechsel präzisiert.
Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung
der Begründungspflicht der Erstinstanz zu rügen scheint, stösst seine Rüge
ins Leere (vgl. E. 4.2.2.1 ff. hiervor).
5.2.1.5 Ebenso wenig dringt der Beschwerdeführer mit der Rüge durch, die
Erstinstanz habe nicht ausgeführt, welche Begründung sie für eine sinn-
volle Methodik erwarte. Die Erstinstanz hat im Beurteilungs- und
Seite 21
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Bewertungsblatt aufgezeigt, ein Vergleich alternativer methodischer An-
sätze könnte die methodische Fundierung und die Validität der Ergebnisse
stärken (Bst. d).
5.2.1.6 Die Erstinstanz beschreibt in Bst. e auch die Schwächen der Arbeit,
wie die Tiefe der Methodenanwendung sowie die mangelnde Begründung
des gewählten Ansatzes. Zudem seien methodische Elemente eingeführt
worden, welche nicht zum Thema gehörten und keinen erkennbaren Mehr-
wert geboten hätten.
Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Beurteilung einen unzu-
lässigen Doppelabzug bemängelt (Beschwerde S. 33), kann auf das Er-
messen der Erstinstanz verwiesen werden (Urteil B-2229/2011 E. 6.1).
Im Ergebnis erweist sich die Beurteilung des Kriteriums 2.1 durch die Erst-
instanz mit den zusätzlichen ein bis zwei Punkten (für Bst. f) als nachvoll-
ziehbar.
5.2.2 Beim Kriterium Ziff. 2.2 „Versicherungsmathematische und rechtliche
Aspekte“ erreichte der Beschwerdeführer 6 von 10 Punkten.
5.2.2.1 Die Erstinstanz legt dar, die Verwendung der Periodentafeln habe
keinen Mehrwert ergeben (Bst. a). Der Beschwerdeführer sieht in dieser
Argumentation eine Verletzung der Begründungspflicht. Allerdings ist die
Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung vor dem SBFI (S. 7, 9, 13) ihrer Be-
gründungspflicht nachgekommen, da diese im Schriftenwechsel nachge-
holt werden kann (vgl. E. 4.2.2.2 f. hiervor). Sie hat dargetan, der Be-
schwerdeführer sei davon ausgegangen, Periodentafeln unterlägen einem
solidarischen Umwandlungssatz. Hätte der Beschwerdeführer den Zins-
satz jedoch hergeleitet und sich nicht einfach auf einen technischen Zins-
satz von 2% gestützt, wäre ihm vielleicht aufgefallen, dass eine Perioden-
tafel in der Praxis oft einen etwas tieferen technischen Zinssatz als eine
Generationentafel verwende (m.H. auf Fachrichtlinien FRP 4 unter
<https://www.skpe.ch/fachrichtlinien/4-technischer-zinssatz>, abgerufen
am 15.09.2026). Daher werde die steigende Lebenserwartung bei Pensi-
onskassen, welche Periodentafeln benutzen, mit einer spezifischen Rück-
stellung für die Langlebigkeit berücksichtigt, weshalb es sich bei Perioden-
tafeln – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht um Solidari-
täten handle. Dies habe zu einer falschen Beurteilung der Solidarität ge-
führt, was ein gravierender Mangel in der Diplomarbeit sei.
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B-1477/2026
5.2.2.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 36), er
habe den Abzug vom technischen Zinssatz bewusst nicht vorgenommen,
um auch das Gewicht der Solidaritäten zu messen, wenn er beide Tafelty-
pen einander gegenüberstelle. Ausserdem würde der Abzug vom techni-
schen Zinssatz ohnehin 0.3% und nicht 0.5% betragen. Allerdings verweist
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf eine entsprechende
Stelle in seiner Arbeit, welche seine Aussage belegen würde (vgl. hierzu
E. 2.3 hiervor). Soweit er weiter vorbringt, es wäre Sache der Experten ge-
wesen, dies am Kolloquium zu klären, ist auf E. 6.3 zu verweisen.
Was die Argumentation eines „Röstigrabens“ zwischen Perioden- und Ge-
nerationentafeln angeht, hat bereits die Erstinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung vor dem SBFI (S. 13) dargelegt, diese Diskussion sei mit der Einfüh-
rung von verbindlichen Fachrichtlinien überholt worden, was nachvollzieh-
bar und damit nicht zu beanstanden ist.
5.2.2.3 Der Beschwerdeführer rügt zudem, die Erstinstanz habe nicht auf-
gezeigt, inwiefern die Sensitivitätsanalysen unzureichend beschrieben
seien (Bst. b). Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass die Erst-
instanz auf S. 3 f. in der Duplik vor dem SBFI zu den Sensitivitätsanalysen
ausführlich Stellung genommen hat und damit ihrer Begründungspflicht im
Rechtmittelverfahren nachgekommen ist (vgl. E.4.2.2.2 f. hiervor).
5.2.2.4 Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Periodentafeln
(Bst. d) einen unzulässige Doppelabzug rügt (S. 37), da sich die Erstin-
stanz erneut in der Begründung auf die Periodentafeln bezogen habe, kann
wiederum auf das Ermessen der Vorinstanz (Urteil B-2229/2011 E. 6.1)
verwiesen werden. Ausserdem kritisiert der Beschwerdeführer die Argu-
mentation der Erstinstanz, wonach seine vorgeschlagene Begleitmass-
nahme einer Einmaleinlage im Kontext mit der Entsolidarisierung überflüs-
sig sei, da sie im Widerspruch zum Arbeitsthema stehe (Bst. d). Der Be-
schwerdeführer hält dagegen, er habe in seiner Arbeit beschrieben, dass
Einmalanlagen zu den verwendeten Begleitmassnahmen gehörten (Be-
schwerde S. 37). Allerdings unterlässt er es, die entsprechende Stelle in
seiner Arbeit in der Beschwerde zu zitieren, weshalb der Beschwerdeführer
seine Aussage nicht hinreichend belegt hat (E. 2.3 hiervor).
5.2.2.5 Die Erstinstanz legt dar, dass der Beschwerdeführer sich nicht aus-
reichend mit den rechtlichen Aspekten sowie der Rechtsprechung ausei-
nandergesetzt habe (Bst. e-g). Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe
keine Rechtsprechung zitiert, da es keine solche gegeben habe. Damit
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verkennt er jedoch, dass er durchaus mit dem Thema verwandte juristische
Literatur oder Judikatur hätte zitieren können. Er hätte verdeutlichen kön-
nen, weshalb sich diese nicht als zutreffend erweist. Die Ausführungen der
Erstinstanz sind daher nachvollziehbar.
Insgesamt ist die Punktevergabe zu Kriterium 2.2 nicht zu beanstanden.
5.3 Beim Kriterium 3 „Originalität“ erreichte der Beschwerdeführer 8 von 16
Punkten.
5.3.1 Im Grundsatz bemängelt die Erstinstanz bei diesem Kriterium die
Tiefe und Eigenständigkeit der Begründung.
5.3.2 Die Erstinstanz legt dar, dass die Arbeitshypothesen zwar eigenstän-
dig, aber wenig innovativ oder originell seien (Bst. a). Der Beschwerdefüh-
rer entgegnet, dies sei nicht an dieser Stelle zu thematisieren. Dabei ver-
kennt er jedoch, dass das Kriterium 3 der Originalität gewidmet ist. Weiter
rügt der Beschwerdeführer, die Erstinstanz habe nicht aufgezeigt, inwiefern
die fachliche Fundierung der Periodentafeln fehle, woraus eine Verletzung
der Begründungspflicht resultiere (Beschwerde S. 38 f.). Er übersieht da-
bei, dass die Erstinstanz diesen Punkt im Schriftenwechsel thematisiert hat
(Vernehmlassung vor dem SBFI S. 7, 13; vgl. auch E. 5.2.2.1 m.H. auf
E. 4.2.2.2 f.). Daher ist die Argumentation der Erstinstanz nachvollziehbar
und es liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
5.3.3 Die Erstinstanz führt sodann aus, dass schwierige Einzelfragen nicht
oder nur ansatzweise behandelt worden seien (Bst. b). Dagegen macht der
Beschwerdeführer wiederum eine Verletzung der Begründungspflicht gel-
tend.
5.3.3.1 In Bezug auf die Rüge, die Erstinstanz habe nicht aufgezeigt, wel-
che Aspekte zu oberflächlich seien, verkennt der Beschwerdeführer, dass
die Erstinstanz im Bewertungs- und Beurteilungsblatt (Bst. b) auf Kapitel
4.2.2 der Arbeit (Gleichbehandlungsprinzip) verwiesen hat. Sie zeigt auf,
der Beschwerdeführer habe zwar diverse Studien zum Gleichbehand-
lungsprinzip genannt, aber die Schlussfolgerungen zu den Auswertungen
seien unklar. Damit hat die Erstinstanz ihre Begründungspflicht offensicht-
lich nicht verletzt.
5.3.3.2 Der Beschwerdeführer legt weiter dar, dass seine Arbeit zahlreiche
komplexe Themen (z.B. BVG-Revision 2024, Partnerrente) anspreche (Be-
schwerde S. 39). Daraus kann er indes nichts zu seinen Gunsten ableiten:
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Erstens stuft der Beschwerdeführer seine Ausführungen zum Umwand-
lungssatz und zur BVG-Revision 2024 als hochkomplex ein. Die Erstin-
stanz legt in ihrer Vernehmlassung vor dem SBFI (S. 14) dar, zwar erachte
die Politik diese Thematik als hochkomplex, doch seien solche politischen
Diskussionen für einen Experten der beruflichen Vorsorge nicht komplex.
Diese Begründung ist nachvollziehbar und die Erstinstanz ist damit ihrer
Begründungspflicht im Schriftenwechsel nachgekommen (vgl. E. 4.2.2.2 f.
hiervor).
Zweitens bezieht sich der Beschwerdeführer auf die anwartschaftliche
Partnerrente. Er erachtet die Ausführungen der Erstinstanz als „begrün-
dungsdefizitär“. Die Erstinstanz erklärt indes im Beurteilungs- und Bewer-
tungsblatt (Kriterium 4 Bst. b), die Arbeit enthalte nur wenige Beispiele
hierzu. In der Vernehmlassung vor dem SBFI ergänzte die Erstinstanz, die
Arbeit greife die Begleitmassnahme „freie Wahl der Höhe der Anwartschaft
auf Partnerrente“ nur unter dem Aspekt, dass Versicherte mit Partner einen
tieferen Umwandlungssatz mit einer Reduktion der anwartschaftlichen
Partnerrente kompensieren könnten, auf, erwähne jedoch nicht, dass Ver-
sicherte mit Partner oft eine höhere Anwartschaft wegen einer besseren
Absicherung des Partners wünschten.
Demnach hat die Arbeit zwar gewisse Themen angesprochen, diese aber
nicht in der geforderten Tiefe behandelt. Die Argumente der Erstinstanz
sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
5.3.4
5.3.4.1 Die Erstinstanz legt zum Umfang der behandelten Thematik (Bst. c)
dar, die Arbeit habe keine sinnvollen, greifbaren und anwendbaren Emp-
fehlungen formuliert. Bereits in E. 5.1.5 hiervor wurde ausgeführt, die Emp-
fehlungen in Kapitel 7 (S. 38 f.) seien zu vage. Soweit sich der Beschwer-
deführer auf die Existenz dieser Empfehlungen beruft, ist ihm entgegenzu-
halten, dass es um deren inhaltliche Qualität und nicht um deren Existenz
geht.
5.3.4.2 Der Beschwerdeführer bezieht sich in Bezug auf den Umfang sei-
ner Arbeit (Bst. c) auf das Kriterium 2.1 Bst. f. (vgl. E. 5.2.1.1 ff. hiervor).
Die Erstinstanz habe sich dort nur auf die überflüssigen, nicht aber auf die
fehlenden Elemente bezogen, und er habe deshalb einen Punktezuschlag
von 1 bis 2 Punkten erhalten. Daher könne die Erstinstanz nun nicht sagen,
der Umfang habe nicht ausgereicht. Der Beschwerdeführer übersieht je-
doch, dass er aus der Beurteilung von Kriterium 2.1 Bst. f nicht ableiten
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B-1477/2026
kann, dass keine Elemente fehlten. Denn die Erstinstanz hat in ihrer Ver-
nehmlassung vor dem SBFI (S. 14) Mängel in der Arbeit aufgezeigt (z. B.
Weglassen sämtlicher Betrachtungen zum technischen Zinssatz [vgl. auch
E. 5.2.2.1 hiervor], kein Einbezug der Sichtweisen der Versicherten [weil
diese z. B. bei tieferen Umwandlungssätzen vermehrt Kapital bezögen, vgl.
hierzu Kriterium 4 Bst. e] und des Arbeitgebers, Ausklammerung der Kin-
derrenten und Todesfallkapitalien).
5.3.4.3 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, das Darlegen der Sichtwei-
sen von Versicherten und Arbeitgeber sei nicht das Ziel der Arbeit gewe-
sen, ist ihm zu entgegnen, dass es im Ermessen der Erstinstanz liegt, die
Ziele der Arbeit zu formulieren. In Bezug auf die Kinderrenten hat der Be-
schwerdeführer in den Kapiteln 3.2.3 und 5.2 (zitiert in Beschwerde S. 40)
immerhin knapp begründet, weshalb er diese Thematik nicht vertieft auf-
gegriffen habe. Allerdings kann der Beschwerdeführer hieraus keinen
Punktezuschlag herleiten, da die Erstinstanz neben den Kinderrenten wei-
tere Aspekte bezeichnet hat, welche mangelhaft bearbeitet wurden.
5.3.5 Die Erstinstanz bemängelt die fehlende gedankliche Tiefe der Arbeit
weiter (Bst. d). Der Beschwerdeführer habe zum Teil naheliegende Über-
legungen nicht in die Arbeit einfliessen lassen. Er habe keinen BVG-Kom-
mentar benutzt und auch nicht den Zusammenhang zwischen technischem
Zinssatz und Perioden- oder Generationentafeln dargelegt (vgl. auch
E. 5.2.2.1 f. hiervor, Vernehmlassung vor dem SBFI S.15). Soweit der Be-
schwerdeführer hierin einen unzulässigen Doppelabzug sieht (Beschwerde
S. 41), ist er wiederum auf das Ermessen der Erstinstanz hinzuweisen (Ur-
teil B-2229/2011 E. 6.1).
5.3.6 Die Erstinstanz legt dar, zwar seien eigenständige Bewertungen her-
geleitet worden. Diese seien jedoch zum Teil fehlerhaft oder ohne erkenn-
baren Mehrwert. Sie erschienen in Textkästen, aber der Verfasser hätte sie
konsequenter in die Analyse einbinden müssen (Bst. f.). Der Beschwerde-
führer erachtet diese Beurteilung als zu pauschal und „begründungsdefizi-
tär“. Er ist hier jedoch erneut auf das Ermessen der Erstinstanz zu verwei-
sen. Soweit er eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht, ist
ihm entgegenzuhalten, dass die Erstinstanz mehrfach erörtert hat, weshalb
die Ergebnisse nicht ausreichend in die Analyse eingebunden waren (vgl.
insb. E. 5.3.4.1 f.; 5.3.5 hiervor).
5.3.7 Die Erstinstanz legt dar, dass zwar persönliche Überlegungen in die
Arbeit eingeflossen seien. Diese würden jedoch nur begrenzt zur Qualität
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und Tiefe der Analyse beitragen (Bst. g). Die Kritik richte sich auf die feh-
lende Substanz der Reflexionen, die für die Qualität der Analyse entschei-
dend gewesen wäre (Vernehmlassung vor dem SBFI, S.15). Soweit der
Beschwerdeführer auch diese Ausführungen pauschal als „begründungs-
defizitär“ erachtet, kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden.
5.3.8 Die Erstinstanz führt aus, die Arbeit habe nicht ausreichend aufge-
zeigt, welche Bedeutung das Thema (Entsolidarisierung des Umwand-
lungssatzes) für den Stand oder die Weiterentwicklung der Aufgaben eines
Experten für berufliche Vorsorge habe (Bst. h). Der Beschwerdeführer ist
damit nicht einverstanden (Beschwerde S. 42). Er vermag jedoch keine
Ausführungen vorzubringen, welche das Gegenteil beweisen. Soweit er
sich auf das Bestätigungsformular seiner Arbeit beruft, ist auf E. 5.2.1.3
hiervor zu verweisen.
5.3.9 Insgesamt ist die Punktvergabe bei Kriterium 3 nicht zu beanstanden.
5.4 Beim Kriterium 4 „Praktische Relevanz“ erreichte der Beschwerdefüh-
rer 7 von 15 Punkten.
5.4.1 Die Erstinstanz zeigt auf, dass die Arbeit auf zwei Beispielen von
Schweizer Pensionskassen beruhe, welche nur eingeschränkt repräsenta-
tiv seien, da beide mit Periodentafeln bilanzierten, obwohl die Mehrheit in-
zwischen Generationentafeln verwende (Bst. a und b).
Der Beschwerdeführer entgegnet, seine Arbeit zeige die Auswirkungen der
Entsolidarisierung unter Verwendung von Perioden- und Generationenta-
feln auf (Beschwerde S. 43). Allerdings ist die Argumentation der Vor-
instanz, der Beschwerdeführer habe zwei Pensionskassen untersucht,
welche mit Periodentafeln arbeiteten, nachvollziehbar. Daher dringt der Be-
schwerdeführer mit dieser Rüge nicht durch (Bst. b).
5.4.2 Die Erstinstanz führt des Weiteren aus, die Empfehlungen in Kapi-
tel 7 seien nur beschränkt praxisorientiert. Denn die Arbeit bringe für einen
Experten der beruflichen Vorsorge keine konkreten neuen Handlungsvor-
schläge, welche direkt auf die analysierten Probleme abgestimmt seien
(Bst. c).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Erstinstanz habe nicht dargelegt,
welche Handlungsvorschläge oberflächlich seien, ist ihm entgegenzuhal-
ten, dass die Erstinstanz diesen Punkt mehrfach begründet hat (vgl. E. 5,
5.2.1.2 ff., 5.2.2.1 und 5.3.5 hiervor). Der Beschwerdeführer führt weiter zu
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B-1477/2026
Bst. c aus (Beschwerde S. 44), er habe bewusst keine Methode ausgewer-
tet, wie die Entsolidarisierung des Umwandlungssatzes hätte eingeführt
werden können, da er kein Plädoyer zur Einführung der Entsolidarisierung
des Umwandlungssatzes habe machen wollen. Er verkennt jedoch, dass
es bei seiner Arbeit um eine Analyse und nicht um ein Plädoyer gegangen
ist. Die Ausführungen der Erstinstanz sind daher nicht zu beanstanden.
5.4.3 Die Erstinstanz bringt ausserdem vor, viele der Berechnungen seien
nicht für die Schlussfolgerungen genutzt worden. Die meisten Empfehlun-
gen hätten auch ohne Berechnungen formuliert werden können (Bst. d).
Soweit der Beschwerdeführer der Erstinstanz vorwirft, die Arbeit habe ei-
nen vergleichenden und nicht einen erforschenden Ansatz gehabt und die
Erstinstanz hätte präzisieren müssen, welche methodischen Neuheiten sie
erwartet hätte (Beschwerde S. 44 f.), verkennt er, dass es an ihm und nicht
der Erstinstanz gelegen wäre, dies zu belegen (vgl. auch E. 2.3 hiervor).
Ausserdem hat die Erstinstanz in Kriterium 2.1 Bst. d bereits aufgezeigt,
dass ein Vergleich alternativer methodischer Ansätze die methodische
Fundierung und die Validität der Ergebnisse hätte stärken können, weshalb
die Argumentation der Erstinstanz erst recht nicht zu beanstanden ist.
5.4.4 Die Erstinstanz führt ausserdem aus, die Arbeit stelle keinen signifi-
kanten Fortschritt auf dem Fachgebiet der beruflichen Vorsorge dar (Bst. f).
Dem entgegnet der Beschwerdeführer, die Diplomarbeit zeige klar auf,
dass die Solidaritäten bei einem einheitlichen Umwandlungssatz von vielen
Faktoren abhingen. Daher sei diese Kritik der Erstinstanz „begründungs-
defizitär“ (Beschwerde S. 45). Allerdings vermag der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde unter Verweis auf seine Arbeit keine Aspekte aufzufüh-
ren, welche doch einen signifikanten Fortschritt auf dem Fachgebiet the-
matisierten (vgl. E. 2.3 hiervor).
5.4.5 Insgesamt ist die Punktvergabe auch bei Kriterium 4 nicht zu bean-
standen.
6.
Die mündliche Prüfung bzw. das einstündige Kolloquium besteht aus einer
je 30-minütigen Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit. Sie bein-
haltet sowohl Verständnisfragen als auch eine Überprüfung der fachlichen,
methodischen und kommunikativen Kompetenzen (Ziff. 5.11 Prüfungsord-
nung 2018). Das Kolloquium, das sich auf die Diplomarbeit bezieht, dient
der Abrundung des Gesamteindrucks, sowie der Verifizierung, ob die Arbeit
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B-1477/2026
selbständig und ohne Hilfe Dritter verfasst worden ist. Den Kandidatinnen
und Kandidaten soll auch Gelegenheit eingeräumt werden, allfällige Miss-
verständnisse und Fragen, die sich bei der Lektüre ergeben haben, zu klä-
ren. Es gibt dem Kandidaten Gelegenheit, die Benotung der Diplomarbeit
zu verbessern (Vernehmlassung vor dem SBFI S. 3).
6.1
6.1.1 Das SBFI bezieht sich in seinem Beschwerdeentscheid auf die Duplik
der Erstinstanz vor dem SBFI. Was die 30-minütige Präsentation angeht,
habe diese 30 Folien umfasst. Der Kandidat habe sehr schnell gesprochen.
Einige Folien seien überladen (u.a. in zu kleiner Schrift) und einige Graphi-
ken unlesbar gewesen bzw. die Resultate in kaum verständlichen bunten
Tabellen präsentiert worden. Zudem seien die Folien inhaltlich deckungs-
gleich mit der Diplomarbeit gewesen. Daher habe die Präsentation diesel-
ben inhaltlichen Schwächen wie die Diplomarbeit aufgewiesen und sei
nicht über die Arbeit hinausgegangen. Hätte sich der Kandidat in seiner
Präsentation von seiner Diplomarbeit lösen und einen Überblick präsentie-
ren können, dann wären ihm die Schwächen seiner Arbeit vielleicht selbst
aufgefallen. Die Erstinstanz hat in ihrer Duplik vor dem SBFI (S. 5) darge-
legt, dass Stiftungsräte dem Vortrag kaum hätten folgen können.
6.1.2 Der Beschwerdeführer hält dagegen, diese Bewertungen zur Präsen-
tation seien zu pauschal ausgefallen. So habe die Vorinstanz insbesondere
keine konkreten Tabellen seiner Präsentation kritisiert und damit ihre Be-
gründungspflicht verletzt. Ausserdem beruft sich der Beschwerdeführer auf
die Kriterien zum Kolloquium auf dem Notenblatt. Dort ist Folgendes fest-
gehalten:
Verlangt wird die Vertrautheit mit dem ganzen dargestellten Stoff, welche zeigt,
dass der Kandidat das Thema sorgfältig durchdacht und in allen Einzelheiten
durchgearbeitet hat. Er soll in der Lage sein, seine Feststellungen näher zu
erläutern, gegebenenfalls zu ergänzen, sowie theoretische Überlegungen und
praktische Massnahmen zu kommentieren.
Daher habe der Beschwerdeführer den Aufbau der Präsentation an der
Diplomarbeit orientiert (Beschwerde S. 47 ff.).
6.1.3 Was die Rügen zur Präsentation angeht, übersieht der Beschwerde-
führer auch hier, dass es an ihm und nicht an der Vorinstanz bzw. Erstin-
stanz liegt, seine Argumente zu substantiieren (vgl. E. 2.3 hiervor). Sodann
hat der Beschwerdeführer seine Präsentation nicht der Beschwerde beil-
gelegt, weshalb er erst recht nicht eine vertieftere Auseinandersetzung da-
mit fordern kann. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Kriterien zum
Seite 29
B-1477/2026
Kolloquium auf dem Notenblatt beruft, übersieht er, dass dort die Kommen-
tierung der eigenen Feststellungen gefordert ist. Deshalb kann er daraus
nicht ableiten, er hätte im Kolloquium seine Diplomarbeit im Detail präsen-
tieren müssen. Die Argumentation der Vorinstanzen bleibt nachvollziehbar
und ist nicht zu beanstanden.
6.2 Das SBFI und die Erstinstanz legen weiter dar (Beschwerdeentscheid
Ziff. 9.2; Duplik vor dem SBFI S. 5), dass der Beschwerdeführer das Thema
„Arbeitgeber“ bei Fragen ausgeblendet habe. Nach Ansicht des Beschwer-
deführers habe die Vorinstanz die pauschale Kritik der Erstinstanz wieder-
holt und sei ihrer „Kontrollfunktion“ nicht gerecht geworden.
In Bezug auf das Thema „Arbeitgeber“ hätte der Beschwerdeführer durch-
aus im Kolloquium allgemein auf die Problemstellungen und Fragen, wel-
che sich um den „Arbeitgeber“ ergeben, eingehen können. Er hat dies je-
doch unterlassen. Der Beschwerdeführer erachtet diese Kritik als zu pau-
schal, vermag jedoch keine präzisierenden Argumente, welche das Gegen-
teil belegen, anzuführen (vgl. E. 2.3 hiervor).
6.3
6.3.1 Die Erstinstanz legt dar, der Beschwerdeführer habe den Hinweis der
Experten, dass die Bewertung mit Periodentafeln und Generationentafeln
keine echte Solidarität darstelle (vgl. E. 5.2.2.1 ff. hiervor), nur zur Kenntnis
genommen und sei am Kolloquium nicht weiter darauf eingegangen, ob-
wohl dies ein gravierender Mangel der Diplomarbeit gewesen sei (Duplik
vor dem SBFI S. 5; Beschwerdeentscheid SBFI Ziff. 9.2).
6.3.2 Der Beschwerdeführer erachtet die Kritik als unzutreffend. Die Erst-
instanz hätte am Kolloquium deutlich machen müssen, was sie vom Be-
schwerdeführer konkret erwartete. Der Beschwerdeführer ist erneut darauf
hinzuweisen, dass dies an ihm und nicht an den Prüfungsexperten gelegen
wäre (vgl. E. 2.3 hiervor) und ihn die Erstinstanz am Kolloquium sogar auf
diese Thematik angesprochen hat. Der Beschwerdeführer hätte zumindest
seine Ausführungen auf Seite 35 f. der Beschwerde (vgl. E. 5.2.2.2 hiervor)
bereits am Kolloquium vorbringen müssen. Dies liegt in seiner Verantwor-
tung und nicht in jener der Erstinstanz.
6.4
6.4.1 Die Erstinstanz legt weiter dar, die Herleitung der Fachmeinung in der
Diplomarbeit bezüglich die Nichtzulässigkeit eines von für Männer und
Frauen differenziert festgelegten Umwandlungssatzes sei nicht
Seite 30
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überzeugend gewesen, um eine Abweichung zum BVG (SR 831.40) und
zur Praxis ausreichend zu begründen. Der Beschwerdeführer habe im Kol-
loquium keine weiteren Argumente vorgebracht (Duplik vor dem SBFI S. 5;
Beschwerdeentscheid SBFI Ziff. 9.2).
6.4.2 Der Beschwerdeführer argumentiert unter Verweis auf Kapitel 5.2
seiner Arbeit (Beschwerde S. 51), er habe Ausführungen zu den ge-
schlechtsspezifischen Umwandlungssätzen gemacht. Da weder Gesetz
noch Rechtsprechung diese Frage klären konnten, habe er dies nicht wei-
terverfolgt. Es wäre an der Erstinstanz gelegen, darzutun, weshalb sie vom
Beschwerdeführer über die Arbeit hinausgehende Inhalte erwarte. Der Be-
schwerdeführer ist hier aber erneut darauf hinzuweisen, dass er und nicht
die Erstinstanz einer Substantiierungspflicht unterliegt (vgl. E. 2.3 hiervor).
Ausserdem gehört es auch zu den Aufgaben eines Pensionskassenexper-
ten, Fragen zu klären, welche weder von Gesetz noch von der Rechtspre-
chung bearbeitet wurden. Die Argumentation der Vorinstanzen ist damit
nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
6.5
6.5.1 Die Erstinstanz bringt schliesslich vor, einzelne positiv aufgefallene
Punkte (wie der Hinweis, dass Kinderrenten wegen mangelnder Daten
nicht berücksichtigt worden seien und der umfangreichere Kenntnisstand
im Zeitpunkt des Kolloquiums bezüglich Vorgaben zum Datenschutz im
Vergleich zur Zeit der Verfassung der Diplomarbeit) hätten nicht ausge-
reicht, um den Gesamteindruck zu korrigieren und das Kolloquium höher
zu benoten (Beschwerdeentscheid SBFI Ziff. 9.2; Duplik vor dem SBFI
S. 6).
6.5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er macht wiederum eine Ver-
letzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanzen geltend, weil diese
nicht ausgeführt hätten, welche inhaltlich relevanteren Empfehlungen ne-
ben den Kinderrenten, die über die Diplomarbeit hinausgingen, erwartet
worden seien. Er übersieht dabei jedoch, dass das Kolloquium die Über-
prüfung der fachlichen, methodischen und kommunikativen Kompetenzen
beinhaltet (Prüfungsordnung Ziff. 5.11). Die Erstinstanz hat erörtert, die
Präsentation (vgl. E. 6.1 hiervor) habe den Anforderungen nicht genügt und
die Themen „Arbeitgeber“ (vgl. E. 6.2 hiervor), „Generationen versus Peri-
odentafeln“ (vgl. 6.3 hiervor) sowie „Umwandlungssätze in Bezug auf
Mann-Frau“ (vgl. E. 6.4 hiervor) seien vom Beschwerdeführer am Kollo-
quium nicht ausreichend vertreten worden. Daher hat die Erstinstanz ihre
Begründungspflicht offensichtlich nicht verletzt.
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6.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich insgesamt eine willkürliche
Beurteilung des Kolloquiums rügt, ist anhand der obigen Ausführungen er-
sichtlich, dass sich die Erstinstanz (und auch die Vorinstanz) bei ihrer Be-
urteilung von sachlichen Argumenten haben leiten lassen. Der Beschwer-
deführer kann auch aus dem Fehlen von schriftlichen Aufzeichnungen zum
Kolloquium nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. auch E. 4.1.4.1 ff. hier-
vor).
7.
Insgesamt ist die Beurteilung des erstinstanzlichen Entscheids durch das
SBFI damit nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer sind im Ergeb-
nis keine weiteren Punkte als diejenigen 2 bis 3 Punkte, welche ihm bereits
das SBFI zugesprochen hat (Kriterium 1.1 Bst. a [Nummerierung des Quel-
lenverzeichnisses]; Kriterium 2.1 Bst. f. [überflüssige anstatt fehlender Ele-
mente]), zu gewähren. Allerdings reichen diese 2 bis 3 Punkte nicht für die
Note 4 der schriftlichen Diplomarbeit aus, da der Beschwerdeführer hierzu
5 zusätzliche Punkte benötigen würde. Die Beschwerde erweist sich damit
als unbegründet und ist im Hauptpunkt abzuweisen. Auf das Eventualbe-
gehren ist nicht einzutreten (vgl. E. 3.4 hiervor).
8.
8.1 Die Verfahrenskosten sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und
die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 63
Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1 ff. VGKE).
8.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Der
Vorinstanz als Bundesbehörde steht keine Parteientschädigung zu (Art. 7
Abs. 3 VGKE). Die Erstinstanz ist eine Kommission ausserhalb der Bun-
desverwaltung, welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-recht-
lichen Aufgabe des Bundes erstinstanzlich verfügt hat. Sie ist ebenfalls als
Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren. Auch ihr
steht keine Parteientschädigung zu (Urteile des BVGer B-3925/2024 E. 8;
B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.2; B-668/2010 vom 26. Mai
2010 E. 8.3 m.H.).
Seite 32
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9.
Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich
auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung.
Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen
Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der
intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandi-
daten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1; je m.w.H.).
Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind,
insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur,
bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des
BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.2 m.w.H.).
Seite 33
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Der von ihm einbezahlte Kostenvorschuss in
gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstin-
stanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christian Winiger Fanny Paucker
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B-1477/2026
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn
die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 22. September 2026
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B-1477/2026
Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] / trp; Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft,
Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
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