Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer B-2822/2026

B-2822/2026Entscheid vom 07.09.2026ArbeitslosenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin bezog von April 2020 bis Januar 2022 Kurzarbeitsentschädigung. Nach einer Arbeitgeberkontrolle forderte das SECO wegen zu Unrecht bezogener Leistungen für drei Mitarbeitende auf Abruf zunächst Fr. 20'462.30 und im Einspracheentscheid noch Fr. 7'376.60 zurück. Vor Bundesverwaltungsgericht war noch streitig, ob für E._______ von Juli bis September 2021 trotz fehlender bestimmbarer Normalarbeitszeit gestützt auf die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ein Anspruch bestand und wie bei C._______ die durchschnittlichen Sollstunden und der durchschnittliche Monatsverdienst zu berechnen sind.

Erwägungen

Das Gericht hielt fest, dass Arbeitnehmende auf Abruf grundsätzlich nur dann Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, wenn sich eine genügend konstante Normalarbeitszeit bestimmen lässt; für die Covid-19-Sonderregelung von Juli bis September 2021 genügte jedoch, dass behördliche Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme des Betriebs verhinderten. Dies bejahte es für die Beschwerdeführerin, weil ihre Tätigkeit unmittelbar von Veranstaltungen abhängt, die in diesem Zeitraum weiterhin Personen-, Kapazitäts-, Zertifikats- und teilweise Bewilligungsbeschränkungen unterlagen. Für E._______ bestand daher in diesen Monaten ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hingegen bestätigte das Gericht bei C._______, dass bei der Durchschnittsberechnung nach Art. 57 AVIV auch ein Monat ohne Arbeitsleistung infolge unbezahlten Urlaubs einzubeziehen ist, da keine Grundlage besteht, einen solchen «Nullmonat» aus dem festen zwölfmonatigen Referenzzeitraum auszuscheiden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde materiell teilweise gutgeheissen. Die Rückforderung wurde wegen des Anspruchs von E._______ für Juli bis September 2021 um Fr. 1'048.90 reduziert und auf Fr. 6'327.70 festgesetzt; im Übrigen blieb der Einspracheentscheid bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-2822/2026

Urteil vom 7. September 2026

Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien A._______,
vertreten durch Pascal Seeberger, Rechtsanwalt,
Huber & Hausherr Advokatur und Notariat AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und Dr. iur. Florian Brunner,
Bratschi AG,
Vorinstanz.

Gegenstand Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.
B-2822/2026

Sachverhalt:

A.
Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezweckt die Beratung
und die Vermittlung von Dienstleistungen zu kulturellen Zwecken. [Anga-
ben zur Geschäftstätigkeit]. Sie bezog im Zeitraum von April 2020 bis Ja-
nuar 2022 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 179'835.55.

A.a Am 15. September 2025 führte die B._______ als externe Prüfstelle im
Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (nachfolgend:
Vorinstanz) bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle durch
und überprüfte die beanspruchte Kurzarbeitsentschädigung auf ihre Recht-
mässigkeit hin. Dabei stellte sie fest, dass für drei Mitarbeitende auf Abruf
kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen bestanden hat.

A.b Mit Revisionsverfügung vom 9. Oktober 2025 kam die Vorinstanz zum
Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum September 2020 bis
Januar 2022 Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 20’462.30 un-
rechtmässig bezogen habe, und verfügte die Rückerstattung an die zustän-
dige Arbeitslosenkasse innert 30 Tagen.

A.c Mit Einsprache vom 10. November 2025, ergänzt mit Eingabe vom
30. Dezember 2025, beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung
der Revisionsverfügung und den Verzicht auf die Rückforderung.

B.
Mit Entscheid vom 2. März 2026 hiess die Vorinstanz die Einsprache der
Beschwerdeführerin teilweise gut und hob die Revisionsverfügung vom
9. Oktober 2025 auf (Dispositiv-Ziff. 1). Es reduzierte die Rückforderung
auf Fr. 7'376.60 (Dispositiv-Ziff. 2). Die unrechtmässig bezogenen Versi-
cherungsleistungen seien innert 30 Tagen der zuständigen Arbeitslosen-
kasse zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziff. 3).

C.
Mit Eingabe vom 21. April 2026 hat die Beschwerdeführerin gegen den Ein-
spracheentscheid vom 2. März 2026 Beschwerde vor Bundesverwaltungs-
gericht erhoben. Sie beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben
und es sei von einer Rückforderung in Höhe von Fr. 7'376.60 abzusehen.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und zur Neubeurtei-
lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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D.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2026 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde.

E.
Mit unaufgeforderter Replik vom 3. Juli 2026 hält die Beschwerdeführerin
an ihren Rechtsbegehren fest und äusserte sich zur Vernehmlassung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG). Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG, SR 830.1) finden auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht keine Anwendung; der Vorbehalt von Art. 3 Bst. dbis
VwVG betrifft lediglich das Verwaltungsverfahren nach Art. 27–54 ATSG
(Urteil des BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.2.2).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist […] anwaltlich vertreten. Sie ist zur Be-
schwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat das Vertretungsver-
hältnis durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), den Kos-
tenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und
formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung
sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG).
Dazu bedarf es, dass die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision
(Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG)

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der ursprünglichen Leistungszusprache erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2;
Urteil des BGer 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 3.2). Die Rücker-
stattungsnorm von Art. 25 ATSG dient der Durchsetzung des Legalitäts-
prinzips (BGE 142 V 259 E. 3.2.2). Voraussetzungen für ein wiedererwä-
gungsweises Zurückkommen auf die Auszahlungen sind, dass die formell
rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte (vgl. Art. 100 Abs. 1 AVIG) Zu-
sprache von Leistungen zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von er-
heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 148 V 195 E. 5.3; Urteil
des BGer 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 6). Das Erfordernis der
zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszu-
sprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln er-
folgte oder massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt
wurden (Urteil des BGer 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 3.2).

2.2 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit
ganz eingestellt ist, haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Kurzar-
beitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind
oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht
haben, der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32 AVIG), das Arbeitsver-
hältnis nicht gekündigt ist, der Arbeitsausfall voraussichtlich vorüberge-
hend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze
erhalten werden können. Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Ar-
beitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit
im betreffenden Wirtschaftszweig (Art. 46 Abs. 1 der Arbeitslosenversiche-
rungsverordnung vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02]). Als verkürzt gilt
die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die
normale Arbeitszeit nicht erreicht (Art. 46 Abs. 2 AVIV).

2.3 Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftliche Gründe
zurückzuführen und unvermeidbar ist und je Abrechnungsperiode mindes-
tens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des
Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 AVIG;
Art. 48a AVIV). Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat
oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Keinen
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitneh-
mer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht
ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG).

Arbeitnehmende auf Abruf, deren Arbeitszeit starken Schwankungen un-
terliegt, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, da ihr Ar-
beitsausfall nicht bestimmbar ist. Da sie flexibel eingesetzt werden können,

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besteht keine vereinbarte Arbeitszeit, und aufgrund der starken Schwan-
kungen lässt sich in der Regel eine übliche Arbeitszeit nicht feststellen
(vgl. Urteil des BVGer B-5990/2020 vom 24. Juni 2021 E. 3.5.4).

2.4 Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der auf Abruf
erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger
konstant war; in diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als nor-
mal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer
sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken,
und muss länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfal-
len oder die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken
Schwankungen unterworfen ist (BGE 146 V 112 E. 3.3). Für die Ermittlung
der Normalarbeitszeit ist grundsätzlich auf einen Beobachtungszeitraum
von zwölf Monaten abzustellen. Die Beschäftigungsschwankungen dürfen
dabei im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstun-
den höchstens 20 % nach unten oder nach oben betragen. Hat das Arbeits-
verhältnis mindestens zwei Jahre gedauert, ist es gerechtfertigt, den Be-
obachtungszeitraum auf mehr als zwölf Monate auszudehnen. In diesem
Fall sind die Anzahl der pro Jahr geleisteten Arbeitsstunden und die
Schwankungen gegenüber dem Jahresdurchschnitt zu berücksichtigen
(BGE 146 V 112 E. 3.3; Urteile des BGer 8C_139/2023 vom 12. Dezember
2023 E. 3.2.2, 8C_625/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 und 3.4 sowie
8C_379/2010 vom 28. Februar 2011 E. 2.2). Die Arbeitslosenkasse stützt
sich dabei höchstens auf die fünf Jahre vor dem Beschäftigungsrückgang
ab (Urteil des BGer 8C_139/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.2.2; SECO,
AVIG-Praxis ALE, B97).

2.5 Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurde der Anspruch auf Kurzarbeits-
entschädigung unter anderem bei Arbeitnehmenden auf Abruf erleichtert.
Art. 8f Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im
Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Corona-
virus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033) sah in
Abweichung von Art. 31 Abs. 3 Bst. a und Art. 33 Abs. 1 Bst. b AVIG vor,
dass auch Arbeitnehmende auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken
Schwankungen von mehr als 20 % unterlag, Anspruch auf Kurzarbeitsent-
schädigung hatten. Ab dem 1. September 2020 setzte der Anspruch vo-
raus, dass sie seit mindestens sechs Monaten unbefristet in dem Unter-
nehmen arbeiteten, das Kurzarbeit anmeldete (Fassung gemäss Verord-
nung vom 28. Oktober 2020 [AS 2020 4517]; BGE 147 V 359 E. 4.4 und
4.5.2; Urteil des BVGer B-1672/2024 vom 28. März 2025 E. 3.3.3).

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Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2021 wurde zusätzlich
vorausgesetzt, dass behördlich angeordnete Massnahmen die vollständige
Arbeitsaufnahme im Betrieb verhinderten (Art. 8f Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 9
Abs. 5bis Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; Fassung gemäss
Verordnung vom 23. Juni 2021 [AS 2021 382]; Urteil des BVGer
B-1672/2024 vom 28. März 2025 E. 3.3.3). Dabei war nicht erforderlich,
dass die Tätigkeit vollständig verunmöglicht wurde; ausreichend war, dass
behördlich angeordnete restriktive Massnahmen die Tätigkeit des Betriebs
behinderten, beispielsweise durch Einschränkungen hinsichtlich der An-
zahl zulässiger Personen (SECO, Weisung 2021/13 «Sonderregelungen
aufgrund der Pandemie» vom 30. Juni 2021, Ziff. 2.9).

3.
Im angefochtenen Einspracheentscheid fordert die Vorinstanz Versiche-
rungsleistungen in der Höhe von Fr. 7'376.60 zurück. Im Unterschied zur
aufgehobenen Revisionsverfügung gelangte die Vorinstanz im Einsprache-
entscheid zum Schluss, dass sich für zwei Arbeitnehmende (C._______
und D._______) trotz ihrer variablen Arbeitseinsätze eine Normalarbeits-
zeit bestimmen lasse. Sie setzte jedoch den durchschnittlich zu berück-
sichtigenden Monatslohn sowie die durchschnittlich zu berücksichtigenden
monatlichen Sollstunden gegenüber den der ursprünglichen Auszahlung
zugrunde gelegten Werten herab. Einzig hinsichtlich E._______ sei auf-
grund der starken Schwankungen der Arbeitseinsätze keine Normalar-
beitszeit bestimmbar, weshalb für sie kein Anspruch auf Kurzarbeitsent-
schädigung bestehe.

Die Höhe der Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung für D._______
wird vorliegend nicht beanstandet und ist daher nicht mehr strittig. Unbe-
stritten ist ferner, dass die drei betroffenen Arbeitnehmenden bereits seit
mehreren Jahren für die Beschwerdeführerin tätig sind, dass sich für
C._______ eine Normalarbeitszeit ermitteln lässt und für ihn dem Grund-
satz nach ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht sowie dass
sich für E._______ keine Normalarbeitszeit ermitteln lässt. Strittig ist hin-
gegen zum einen, wie die durchschnittlichen monatlichen Sollstunden und
der durchschnittliche monatliche Verdienst von C._______ zu bestimmen
sind, und zum anderen, ob für E._______ gestützt auf die Covid-19-Ver-
ordnung Arbeitslosenversicherung für die Monate Juli bis September 2021
dennoch ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht.

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4.

4.1 Hinsichtlich E._______ geht die Vorinstanz aufgrund der unbestritte-
nermassen nicht bestimmbaren Normalarbeitszeit von einer Arbeitneh-
menden auf Abruf mit stark schwankendem Beschäftigungsgrad aus. Für
die Monate Juli bis September 2021 bestehe kein Anspruch auf Kurzar-
beitsentschädigung, da hierfür zusätzlich vorausgesetzt gewesen sei, dass
behördlich angeordnete Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme im
Betrieb verhindert hätten, was vorliegend nicht zutreffe. In der Vernehm-
lassung präzisiert die Vorinstanz, mit den ab 26. Juni 2021 erfolgten Öff-
nungsschritten seien Events und Veranstaltungen wieder weitgehend mög-
lich gewesen; auch Grossveranstaltungen hätten unter Bewilligungs- und
Zertifikatserfordernissen wieder stattfinden können. Die ab 13. September
2021 geltende Zertifikatspflicht für Innenräume habe daran nichts geän-
dert, zumal keine Kapazitätsbeschränkungen wieder eingeführt worden
seien. Für die reduzierte Auftragslage bei der Beschwerdeführerin sei da-
her die allgemeine Vorsicht in der Bevölkerung und nicht die behördlichen
Massnahmen kausal gewesen.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, trotz der Öff-
nungsschritte ab 26. Juni 2021 hätten für die Eventbranche weiterhin bun-
desrechtliche Einschränkungen bestanden, insbesondere Kapazitätsbe-
schränkungen sowie Zertifikats- und Bewilligungspflichten. Diese behördli-
chen Massnahmen hätten die vollständige Arbeitsaufnahme in ihrem Be-
trieb verhindert und in der Eventbranche zu einer massiven Reduktion von
Aufträgen sowie zu grosser Planungsunsicherheit geführt. Als auf die
Durchführung solcher Events angewiesene Dienstleisterin sei sie von die-
sen Einschränkungen direkt massiv betroffen gewesen, was den Arbeits-
ausfall von E._______ kausal verursacht habe.

4.3 Mit der am 26. Juni 2021 in Kraft getretenen Covid-19-Verordnung be-
sondere Lage vom 23. Juni 2021 (AS 2021 379) wurden die bis dahin gel-
tenden Massnahmen erheblich gelockert. Veranstaltungen, deren Zugang
nicht auf Personen mit Covid-Zertifikat beschränkt war, unterlagen indes-
sen weiterhin Einschränkungen. Bei Sitzpflicht waren höchstens 1'000 Per-
sonen zulässig; ohne Sitzpflicht waren in Innenräumen höchstens 250 und
im Freien höchstens 500 Personen zugelassen. Zudem durften die Einrich-
tungen höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität belegt werden. Wurde
der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat beschränkt, entfielen diese
Personen- und Kapazitätsbeschränkungen grundsätzlich; Veranstaltungen
mit mehr als 1'000 Personen bedurften jedoch einer kantonalen

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Bewilligung (Art. 14–16 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Mit Ände-
rung vom 8. September 2021 (AS 2021 542), in Kraft ab 13. September
2021, wurde die Verwendung des Covid-19-Zertifikats ausgeweitet. Seither
galt die Zertifikatspflicht insbesondere für Veranstaltungen in Innenräumen
sowie für die Innenbereiche von Einrichtungen und Betrieben in den Berei-
chen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport (vgl. auch Medienmitteilung
des Bundesrates vom 8. September 2021). Damit waren Veranstaltungen
im hier massgebenden Zeitraum zwar wieder in erheblichem Umfang mög-
lich, sie unterlagen jedoch weiterhin behördlich angeordneten Einschrän-
kungen.

4.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz setzt Art. 8f Abs. 1 Bst. b Co-
vid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung nicht voraus, dass der Be-
trieb behördlich geschlossen war. Nach der Weisung 2021/13 des SECO
genügte vielmehr, dass die behördlich angeordneten restriktiven Massnah-
men die Tätigkeit des Betriebs behinderten, beispielsweise durch Ein-
schränkungen hinsichtlich der Anzahl zulässiger Personen. Als Anwen-
dungsfall nennt die Weisung ausdrücklich ein Theater, das aufgrund einer
Limitierung der Publikumszahl an der vollständigen Arbeitsaufnahme ver-
hindert ist (SECO, Weisung 2021/13 «Sonderregelungen aufgrund der
Pandemie» vom 30. Juni 2021, Ziff. 2.9). Die bis Ende September 2021
verlängerte Sonderregelung erfasste damit gerade auch Betriebe, die ihre
Tätigkeit grundsätzlich wieder aufnehmen konnten, durch die verbleiben-
den behördlichen Massnahmen jedoch weiterhin daran gehindert waren,
diese vollständig auszuüben.

Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Ihre Geschäftstätigkeit umfasst
Dienstleistungen zu kulturellen Zwecken sowie die Vermittlung entspre-
chender Dienstleistungen, [Angaben zur Gschäftstätigkeit]. Ihre Tätigkeit
hängt damit unmittelbar von der Durchführung und dem Umfang von Ver-
anstaltungen ab. Die im Juli und August 2021 weiterhin bestehenden Per-
sonen- und Kapazitätsbeschränkungen für Veranstaltungen ohne Covid-
Zertifikat sowie die Zertifikats- und Bewilligungserfordernisse betrafen ge-
rade diesen Tätigkeitsbereich. Gleiches gilt für die ab dem 13. September
2021 grundsätzlich geltende Zertifikatspflicht für Veranstaltungen in Innen-
räumen. Dass Veranstaltungen unter Einhaltung dieser Vorgaben wieder
durchgeführt werden konnten, bedeutet daher noch nicht, dass auch eine
vollständige Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin möglich war.

Diese Beurteilung wird auch durch die zeitnahe Einschätzung des Bundes-
rates gestützt. Dieser hielt in seiner Botschaft vom 27. Oktober 2021 fest,

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dass die Auswirkungen der Pandemie auf den Kultursektor trotz der erfolg-
ten Lockerungen fortdauerten und Kulturunternehmen nicht unmittelbar
wieder Veranstaltungen durchführen und Einnahmen generieren konnten.
Hinsichtlich der ab dem 13. September 2021 geltenden Zertifikatspflicht
wies er ausdrücklich darauf hin, dass diese das Publikumspotential von
Kulturveranstaltungen reduzierte, und ging davon aus, dass die Kulturak-
teure noch keinen Normalbetrieb erreicht hatten (Botschaft zur Änderung
des Covid-19-Gesetzes [Verlängerung von einzelnen Bestimmungen], BBl
2021 2515, S. 32).

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insofern auch von dem mit
Urteil des BGer 8C_35/2023 vom 2. Dezember 2024 beurteilten Fall. Dort
konnten die von einer Retail-Agentur angebotenen Promotionstätigkeiten
trotz der geltenden Schutzmassnahmen grundsätzlich weiterhin ausgeübt
werden; insbesondere bestanden für diese Tätigkeiten keine Beschränkun-
gen hinsichtlich der Anzahl zulässiger Personen. Vorliegend unterlag dem-
gegenüber mit den Veranstaltungen gerade jener Bereich weiterhin be-
hördlichen Einschränkungen, von dessen Durchführung die Geschäftstä-
tigkeit der Beschwerdeführerin unmittelbar abhängt. Dass neben diesen
Einschränkungen auch eine allgemeine Zurückhaltung des Publikums zur
reduzierten Auftragslage beigetragen haben mag, vermag daran nichts zu
ändern. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass behördlich angeord-
nete Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme der Beschwerdefüh-
rerin im Zeitraum von Juli bis September 2021 im Sinne von Art. 8f Abs. 1
Bst. b Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung verhinderten.

4.5 Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Ver-
ordnung Arbeitslosenversicherung unbestritten erfüllt sind, hatte
E._______ für die Monate Juli bis September 2021 Anspruch auf Kurzar-
beitsentschädigung. Die Vorinstanz hat die für E._______ in diesem Zeit-
raum ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung somit zu Unrecht zurückge-
fordert.

Die Höhe des auf E._______ entfallenden Rückforderungsbetrags ist we-
der aus dem angefochtenen Einspracheentscheid noch aus der Revisions-
verfügung unmittelbar separat ersichtlich und wurde von den Parteien im
Beschwerdeverfahren nicht beziffert. Aus der Beilage 1 zum Einsprache-
entscheid ergibt sich jedoch, dass für E._______ im Juli und September
2021 je 17.7 und im August 2021 5.9 Ausfallstunden aberkannt wurden. In
den Berechnungen der Arbeitslosenkasse werden hierfür entschädigte
Verdienstausfälle von je Fr. 448.90 für Juli und September 2021 sowie von

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Fr. 151.10 für August 2021 ausgewiesen (vgl. Vorakten, Beilage 3, S. 249,
264 und 287). Mangels einer abweichenden betragsmässigen Zuordnung
durch die Vorinstanz ist auf diese konkret für E._______ ausgewiesenen
Beträge abzustellen. Die Rückforderung ist somit im Umfang von
Fr. 1'048.90 aufzuheben.

5.

5.1 Hinsichtlich C._______ setzte die Vorinstanz für die Monate September
2020 bis Januar 2022 den durchschnittlich zu berücksichtigenden Monats-
verdienst von Fr. 4'329.95 auf Fr. 3'870.29 und die durchschnittlich zu be-
rücksichtigenden monatlichen Sollstunden von 132.30 auf 119.33 herab.
Sie ermittelte beide Werte anhand der zwölf Monate vor Einführung der
Kurzarbeit und berücksichtigte dabei auch den August 2019, in welchem
C._______ keine Arbeitsleistung erbrachte. Nach Auffassung der Vo-
rinstanz ist ein solcher «Nullmonat» nach Wortlaut und Zweck der
massgebenden Bestimmungen einzubeziehen. Perioden ohne Arbeitsein-
satz entsprächen der betrieblichen Realität und seien im Rahmen der
Durchschnittsbetrachtung mitzuberücksichtigen. Zudem habe die Be-
schwerdeführerin den August 2019 in ihrer Einsprache selbst in die Be-
rechnung einbezogen.

5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Durchschnittsbe-
rechnung solle eine repräsentative Bemessungsgrundlage schaffen und
den Verdienst abbilden, den C._______ unter normalen Umständen erzielt
hätte. Beim August 2019 habe es sich um einen singulären unbezahlten
Urlaub gehandelt, dessen Berücksichtigung die Durchschnittswerte sach-
fremd nach unten verzerre. Eine rein schematische Anwendung von Art. 57
AVIV widerspreche dessen Sinn und Zweck. Die Beschwerdeführerin be-
ruft sich hierzu insbesondere auf BGE 121 V 165, in welchem das Bundes-
gericht eine richterliche Lückenfüllung zugelassen habe, sowie auf BGE
114 V 113, wonach ein unbezahlter Urlaub bei der Bemessung des versi-
cherten Verdienstes in der Unfallversicherung nicht zu einer Leistungskür-
zung führen solle.

5.3 Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 % des anrechenbaren Ver-
dienstausfalls (Art. 34 Abs. 1 AVIG). Massgebend ist bis zum Höchstbetrag
für die Beitragsbemessung grundsätzlich der vertraglich vereinbarte Lohn
in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit (Art. 34 Abs. 2
AVIG). Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 %

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vom Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ab, bemisst sich die Kurz-
arbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohns (Art. 57 AVIV).

Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen mit zeitlich variablen Arbeitseinsätzen ist
Art. 57 AVIV nach der Rechtsprechung für die Ermittlung der Normalar-
beitszeit analog heranzuziehen. Dabei ist grundsätzlich auf die in den letz-
ten zwölf Monaten vor Beginn der Kurzarbeit durchschnittlich effektiv ge-
leistete Arbeitszeit abzustellen (Urteil des BVGer B-2470/2013 vom 20. No-
vember 2014 E. 6.1–6.3). Im genannten Urteil erwog das Bundesverwal-
tungsgericht für den besonderen Fall, dass zwischen mehreren Bezugspe-
rioden von Kurzarbeits- beziehungsweise Schlechtwetterentschädigung
weniger als zwölf Monate lagen, es könne angezeigt sein, vom strikten
Zwölfmonatszeitraum abzuweichen und insbesondere Monate mit bereits
bezogener Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung zu übersprin-
gen (E. 6.3).

5.4 Art. 57 AVIV lautet: «Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um min-
destens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ab, so
bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnitts-
lohnes.» Die Bestimmung stellt damit ausdrücklich auf den Durchschnitts-
lohn der letzten zwölf Monate ab. Die Durchschnittsbetrachtung bezweckt
gerade, erhebliche Schwankungen innerhalb dieses längeren Referenz-
zeitraums auszugleichen. Dieser Zweck wird grundsätzlich dadurch er-
reicht, dass sämtliche im Referenzzeitraum liegenden Beschäftigungsperi-
oden in die Betrachtung einbezogen werden. Würden einzelne Monate
nachträglich deshalb ausgeschieden, weil sie besonders tief ausfallen und
als atypisch erscheinen, würde die Durchschnittsbildung durch eine Aus-
wahl der als repräsentativ erachteten Monate ersetzt. Entsprechende Kri-
terien, nach welchen etwa einzelne Tage, Wochen oder ganze Monate un-
bezahlten Urlaubs auszuscheiden wären, enthält Art. 57 AVIV nicht. Die
Einbeziehung des August 2019 in die Durchschnittsberechnung ist daher
nicht zu beanstanden.

Der unbezahlte Urlaub von C._______ fiel in ein fortbestehendes Arbeits-
verhältnis und führte dazu, dass er während dieses Monats tatsächlich
keine Arbeitsstunden leistete. Die Ausklammerung des betreffenden Mo-
nats hätte zur Folge, dass der Bemessung eine höhere durchschnittliche
Arbeitszeit zugrunde gelegt würde als diejenige, die C._______ während
des gesetzlich vorgesehenen Referenzzeitraums tatsächlich geleistet
hatte. Zudem bestünde bei einer selektiven Ausklammerung besonders tie-
fer Monate konsequenterweise auch die Frage, ob ausserordentlich hohe

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Beschäftigungsmonate aus demselben Grund unberücksichtigt bleiben
müssten. Gerade solche wertenden Korrekturen vermeidet die Durch-
schnittsbetrachtung über einen festen Referenzzeitraum.

Aus dem Urteil B-2470/2013 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die dort er-
wogene Abweichung vom Zwölfmonatszeitraum stand im Zusammenhang
mit Monaten, in denen bereits Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädi-
gung bezogen worden war. Deren Einbeziehung kann den Referenzwert
aufgrund eines bereits eingetretenen versicherten Arbeitsausfalls beein-
flussen. Ein freiwillig bezogener unbezahlter Urlaub beruht demgegenüber
nicht auf Kurzarbeit und begründet insofern keine vergleichbare Korrektur
des Referenzzeitraums.

Auch aus BGE 121 V 165 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Das Bundesgericht beurteilte dort die Bemessung des
versicherten Verdienstes eines Filmschaffenden mit häufig wechselnden
beziehungsweise befristeten Beschäftigungen und liess im Rahmen der
hierfür geltenden besonderen Bemessungsordnung Monate ohne Beschäf-
tigung ausser Betracht. Vorliegend geht es demgegenüber um die Durch-
schnittsbildung nach Art. 57 AVIV innerhalb eines fortbestehenden Arbeits-
verhältnisses, das lediglich während eines Monats durch unbezahlten Ur-
laub unterbrochen wurde. Ebenso wenig lässt sich aus BGE 114 V 113 ein
allgemeiner sozialversicherungsrechtlicher Grundsatz ableiten, wonach
unbezahlte Urlaubsperioden bei der Bildung eines Durchschnittswerts
stets auszuscheiden wären. Dieser Entscheid betrifft die besonderen Vor-
schriften der Unfallversicherung über die Ermittlung beziehungsweise Um-
rechnung des versicherten Verdienstes.

Schliesslich besteht auch kein Anlass für eine richterliche Lückenfüllung.
Gibt eine Regelung eine Antwort, die lediglich nicht befriedigt, liegt grund-
sätzlich eine unechte Lücke vor, deren Ausfüllung dem Gericht verwehrt
ist. Anders verhält es sich nur, wenn die vorgesehene Lösung sachlich un-
haltbar ist oder auf einem offensichtlichen Versehen, einer Inkongruenz
oder einer planwidrigen Unvollständigkeit beruht (BGE 148 V 84 E. 7.1.2;
147 V 423 E. 4.2; 146 V 121 E. 2.5). Dafür bestehen vorliegend keine An-
haltspunkte. Dass die Anwendung des in Art. 57 AVIV vorgesehenen Refe-
renzzeitraums im Einzelfall zu einem tieferen Durchschnitt führt, macht die
Regelung weder sachlich unhaltbar noch planwidrig unvollständig. Viel-
mehr ist dies eine mögliche Folge der mit Art. 57 AVIV gerade bezweckten
Durchschnittsbildung bei erheblich schwankenden Verhältnissen. Die Vo-
rinstanz hat den August 2019 somit zu Recht in die Berechnung des

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durchschnittlichen Monatsverdienstes und der durchschnittlichen monatli-
chen Sollstunden einbezogen.

6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde hinsichtlich E._______
als begründet. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie für
E._______ einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate
Juli bis September 2021 verneinte. Die Rückforderung ist daher im Umfang
von Fr. 1'048.90 aufzuheben. Hinsichtlich der Berechnung des durch-
schnittlichen Monatsverdienstes und der durchschnittlichen monatlichen
Sollstunden von C._______ ist der angefochtene Entscheid dagegen bun-
desrechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit die Rückforderung nach dem Gesagten bestehen bleibt, erweisen
sich die ursprünglichen Leistungszusprechungen als zweifellos unrichtig.
Angesichts des verbleibenden Rückforderungsbetrags von Fr. 6'327.70 ist
auch die erhebliche Bedeutung der Berichtigung zu bejahen.

Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Rückforde-
rung auf Fr. 6'327.70 herabzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu-
weisen.

7.

7.1 Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversi-
cherungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind gemäss ständiger
Praxis kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen
handelt (Urteile des BVGer B-2855/2023 vom 15. August 2024 E. 6;
B-7898/2007 vom 13. Mai 2008 E. 6.1 m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz
auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Un-
terliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt
(Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorinstanzen werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

7.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin im Umfang von rund 15 % als
obsiegend beziehungsweise zu 85 % als unterliegend zu betrachten. Die
ihr aufzuerlegenden Kosten sind daher ausgehend vom Streitwert (Art. 63
Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der

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gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2
Abs. 1 VGKE) auf Fr. 850.– festzusetzen.

8.

8.1 Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes we-
gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen, obsiegt die Partei nur teil-
weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertre-
tung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE).
Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kos-
tennote fest. Wird keine solche eingereicht, so setzt es die Entschädigung
aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der
Vorinstanz auferlegt, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei
auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG).

8.2 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend keine Kostennote eingereicht.
Ihre Parteientschädigung ist daher auf Grundlage der Akten und nach Er-
messen zu bestimmen. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs
wird der Anspruch auf Parteientschädigung der Beschwerdeführerin auf
Fr. 500.– festgesetzt.

9.
Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschä-
digung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), unabhängig davon, ob sie sich anwaltlich
vertreten lässt oder nicht.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die mit der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2026 bestätigte Rück-
forderung in der Höhe von Fr. 7'376.60 wird auf Fr. 6'327.70 reduziert. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 850.– festgesetzt und der Beschwer-
deführerin auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
wird der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet und der Restbetrag von Fr. 150.–
wird ihr zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 500.– zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird
der zuständigen Arbeitslosenkasse mitgeteilt.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Diego Haunreiter

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).

Versand: 11. September 2026

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Zustellung erfolgt an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

Das Urteil wird mitgeteilt:

– der zuständigen Arbeitslosenkasse des Kantons (…)

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