BVGer B-3282/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin führte 78 Lachgasflaschen mit insgesamt 74.1 Litern Distickstoffmonoxid in die Schweiz ein; diese wurden vom BAZG sichergestellt und vom BAG später beschlagnahmt. Die Verfügung vom 23. September 2024, mit welcher die Vernichtung der Ware angeordnet wurde, blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Streitgegenstand vor Bundesverwaltungsgericht war daher nur noch die spätere Verfügung des BAG, welche die Vernichtungskosten auf Fr. 9'250.– festsetzte.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die bereits rechtskräftig angeordnete Vernichtung nicht mehr überprüft werden könne; auf das Begehren nach Verwertung der Ware sei deshalb nicht einzutreten. Die Kostenauflage stütze sich auf Art. 42 Abs. 3 lit. c ChemG sowie die ChemGebV und sei grundsätzlich zulässig. Die Vorinstanz habe nachvollziehbar dargelegt, dass nicht entleerte Lachgasflaschen wegen Umwelt- und Explosionsrisiken nur mit erheblichem Sicherheitsaufwand entsorgt werden könnten, und sie habe auf das günstigere von zwei fachlich abgestützten Angeboten abgestellt. Der Warenwert der Flaschen sei für die Beurteilung der Entsorgungskosten nicht massgeblich; die festgesetzten Kosten verletzten das Äquivalenzprinzip nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die vom BAG festgelegten Kosten für die Vernichtung des beschlagnahmten Lachgases wurden als rechtmässig bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-3282/2025
Urteil vom 22. September 2026
Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Christoph Errass, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Fingerhuth Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit,
Anmeldestelle Chemikalien,
Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Kosten für die Vernichtung von Chemikalien
(Verfügung vom 3. April 2025).
B-3282/2025
Sachverhalt:
A.
A.a Am frühen Morgen des 22. März 2024 wurde X._______ (hiernach:
Inverkehrbringerin) als Fahrzeuglenkerin von einer Kontrollequipe des
Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bei der Raststätte
Pratteln Fahrtrichtung Süd angehalten und kontrolliert. Das Fahrzeug hatte
zuvor beim Grenzübergang Basel-Burgfelderstrasse versucht, in die
Schweiz einzureisen, war aber beim Anblick einer Kontrollequipe des
BAZG wieder in Richtung Frankreich abgebogen und schliesslich über den
Grenzübergang Basel-Lysbüchel in die Schweiz eingereist. Bei der Kon-
trolle in Pratteln wurden im Fahrzeug 13 Kartons à je 6 Flaschen «Miami
Magic» Lachgas N20 Distickstoffmonoxid (Flascheninhalt jeweils 0.95 Liter)
gefunden. Der Gesamtinhalt der Flaschen beläuft sich auf 74.1 Liter bei
einem Gesamtgewicht von brutto 152.1 Kilogramm. Die Inverkehrbringerin
gab bei der Befragung an, die Flaschen hätten sich bereits bei ihrer Aus-
und Einreise im Fahrzeug befunden, und übermittelte den Zollbehörden
noch am selben Tag per E-Mail eine auf den 27. Februar 2024 ausgestellte
Kaufquittung. Gestützt auf Art. 104 des Zollgesetzes und Art. 223 der Zoll-
verordnung wurden die genannten Chemikalien durch das BAZG vorläufig
sichergestellt. Das BAZG informierte gleichentags das für die Einfuhr sol-
cher Waren zuständige Bundesamt für Gesundheit (BAG). Dieses forderte
die Inverkehrbringerin mit Schreiben vom 15. April 2024 zur Stellung-
nahme auf, was diese mit Schreiben vom 1. Mai 2024 tat. Daraufhin legte
die Anmeldestelle Chemikalien des BAG (Art. 4 Abs. 1 lit. h ChemG
[SR 813.1]; nachfolgend: Anmeldestelle Chemikalien) der Inverkehrbringe-
rin mit Schreiben vom 16. Juli 2024 den Verfügungsentwurf betreffend Be-
schlagnahme und Entsorgung der einbehaltenen Chemikalien zur Stel-
lungnahme vor. Die Inverkehrbringerin liess sich hierzu nicht mehr verneh-
men.
A.b In der Folge verfügte die Anmeldestelle Chemikalien des BAG mit Ver-
fügung vom 23. September 2024 einerseits die Beschlagnahme der von
der Inverkehrbringerin am 22. März 2024 eingeführten Lachgas-Flaschen
(Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 23. September 2024). Andererseits
verfügte die Anmeldestelle Chemikalien, dass die beschlagnahmten Waren
nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung durch die zustän-
dige Behörde vernichtet und die Gebühr für die Vernichtung in einer sepa-
raten Verfügung festgelegt werden (Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom
23. September 2024).
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A.c Die Verfügung der Anmeldestelle Chemikalien vom 23. September
2024 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.d In der Folge legte die Anmeldestelle Chemikalien mit Verfügung vom
3. April 2025 die Kosten für die Vernichtung des beschlagnahmten Lach-
gases auf insgesamt Fr. 9'250.– fest. Der Betrag setzt sich dabei aus
Fr. 9'050.– Vernichtungskosten und Fr. 200.– Verwaltungsgebühren zu-
sammen.
B.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 erhob die Inverkehrbringerin (hiernach: Be-
schwerdeführerin) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragt, die Verfügung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) vom 3. April
2025 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BAG zurückzuweisen.
Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die vorgenommene Kos-
tenauflage sei unverhältnismässig und verletze damit Bundesrecht. Im Üb-
rigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die beschlagnahmte Ware anstatt
vernichtet, nicht verwertet werde.
C.
Unter Beilage sämtlicher Vorakten reichte die Vorinstanz mit Eingabe vom
2. Juli 2025 ihre Vernehmlassung ein und beantragt, die Beschwerde sei
unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
D.
Nachdem die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit zur Erstattung einer
weiteren Stellungnahme keinen Gebrauch machte, wurde den Parteien mit
Instruktionsverfügung vom 11. August 2025 mitgeteilt, dass die Angelegen-
heit als spruchreif betrachtet werde.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit er-
forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor
liegt (Art. 31 VGG). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören auch jene
des Bundesamtes für Gesundheit BAG bzw. der Anmeldestelle
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Chemikalien in Anwendung des Chemikaliengesetzes (Bundesgesetz vom
15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zube-
reitungen [Chemikaliengesetz; ChemG, SR 813.1]) und dessen Ausfüh-
rungsbestimmungen, zumal es sich dabei um Behörden der Bundesver-
waltung handelt (Art. 33 Bst. d VGG).
1.2 Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde vom 5. Mai 2025
zuständig.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen und ist durch die angefochtene Verfügung vom 3. April 2025 be-
sonders berührt. Ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an der
Aufhebung dieser Verfügung ist damit zu bejahen, weshalb die Beschwer-
deführerin zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Weiter hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde frist- und formge-
recht erhoben (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Ebenso hat sich die Rechtsver-
tretung rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG). Der Kostenvor-
schuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.5
1.5.1 Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich durch den angefochtenen
Entscheid und die Parteibegehren, wobei der angefochtene Entscheid den
möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil des
BVGer B-2050/2023 vom 16. März 2026 E. 2.1 mit Hinweisen). Streitge-
genstand kann daher nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Ver-
fahrens war oder hätte sein sollen (BGE 136 II 457 E. 4.2). Demnach bildet
der in der angefochtenen Verfügung umschriebene Rechtsverhältnis nicht
nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung
des Streitgegenstandes des Verfahrens (siehe zum Streitgegenstand: BGE
142 I 155 E. 4.4.2 und 136 II 457 E. 4.2, jeweils mit Hinweisen; KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 686 ff.; THOMAS FLÜCKIGER, in: Wald-
mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
3. Aufl., Art. 7 Rz. 18 f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8).
1.5.2 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die vor-
instanzliche Verfügung vom 3. April 2025. Darin wurden einzig die Kosten
für die Vernichtung der beschlagnahmten Chemikalien sowie die Gebühr
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für die Erstellung der Verfügung festgelegt (vgl. Dispositiv der angefochte-
nen Verfügung vom 3. April 2025). Demgegenüber hat die Vorinstanz die
Beschlagnahme sowie die Vernichtung der strittigen Chemikalien bereits
mit Verfügung vom 23. September 2024 (vgl. Dispositiv-Ziffern 1 und 2) an-
geordnet. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nunmehr vorbringt, die
strittigen Chemikalien seien nicht zu vernichten, sondern zu verwerten (vgl.
Beschwerde, Rz. 11), ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführe-
rin beantragte Verwertung der strittigen Waren klar über den vorliegenden
Streitgegenstand, nämlich die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2025
und die darin bezifferten Kosten, hinausgeht (BGE 136 II 457 E. 4.2).
1.6 Auf die Beschwerde ist folglich einzig im Umfang der angefochtenen
Verfügung vom 3. April 2025 einzutreten.
2.
2.1 Mit Verfügung vom 3. April 2025 verfügte die Vorinstanz, dass die Ge-
bühren für die Vernichtung der gemäss Verfügung vom 23. Septem-
ber 2024 beschlagnahmten Lachgasflaschen Fr. 9'250.– betragen (vgl.
Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025 [vi-act. 1]). Aus
den Erwägungen geht hervor, dass sich die Kosten aus Fr. 9'050.– für die
Entsorgung selbst und Fr. 200.– Verwaltungsgebühren (Gebühr für Verwal-
tungshandlung) zusammensetzen (vgl. vi-act. 1, Teil II, S. 2).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die vorgenommene Kostenauf-
lage sei unverhältnismässig hoch und verletze dadurch Bundesrecht (Be-
schwerde, Rz. 5). Der Warenwert der zu vernichtenden Waren belaufe sich
gemäss einer Internetrecherche auf EUR 1'557.83 und stehe damit in kei-
nem Verhältnis zu den für die Vernichtung veranschlagten Kosten in der
Höhe von Fr. 9'250.– (Beschwerde, Rz. 8 f.). Auch ergebe sich aus den Ak-
ten, dass die Vorinstanz für die Vernichtung nur zwei Offerten eingeholt
habe, und bereits zwischen diesen beiden Unternehmen erhebliche Preis-
differenzen erkennbar gewesen seien (Beschwerde, Rz. 10). Um eine ge-
rechte und angemessene Preisgestaltung sicherzustellen, wäre die Einho-
lung zusätzlicher Offerten daher angezeigt gewesen (Beschwerde, Rz. 11).
2.2.2 Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Kostenauflage erscheine
insbesondere mit Blick auf den vermutlichen Warenwert unverhältnismäs-
sig, entgegnet die Vorinstanz, dass der Warenwert kein geeigneter Indika-
tor zur Abschätzung der Entsorgungskosten einer Ware darstelle
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(Vernehmlassung, Rz. 6). Die fachgerechte Entsorgung eines Stoffes stelle
immer einen eigenständigen Kostenblock im Lebenszyklus eines Stoffes
dar, welcher je nach Stoff ein Mehrfaches des Anschaffungspreises betra-
gen könne (Vernehmlassung, Rz. 6). Der Entsorgungspreis werde dabei
insbesondere durch die Faktoren Gefährlichkeit, anzuwendende Prozesse,
regulatorische Rahmenbedingungen und Überwachung sowie Trennungs-
aufwand bestimmt (Vernehmlassung, Rz. 6).
2.3
2.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 78 Fla-
schen à jeweils 0.95 Liter Inhalt von Distickstoffmonoxid (Lachgas; N20) in
die Schweiz eingeführt hat und damit insgesamt 74.1 Liter Distickstoffmo-
noxid beschlagnahmt wurden (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 23. Sep-
tember 2024 [vi-act. 2], Teil I f. sowie Dispositiv-Ziffer 2). Distickstoffmono-
xid (N20), auch als «Lachgas» bekannt, ist eine gasförmige Substanz, die
in verschiedenen Bereichen zur Anwendung kommt. So wird es als Inhala-
tionsnarkotikum aber auch als Treibmittel für Schlagsahne bzw. in der In-
dustrie (als Oxidationsmittel in Raketentreibstoffen) und im Motorsport (zur
Leistungssteigerung von Verbrennungsmotoren) verwendet (vgl. Fakten-
blatt zu Lachgas der Schweizerischen Koordinations- und Fachstelle
Sucht, Stand März 2025, S. 3, aufrufbar unter: https://www.infodrog.ch/de/
> Wissen > Suchtformen > Lachgas > Dokumente; Eintrag zu Distickstoff-
monoxid, in: Wikipedia.org, https://de.wikipedia.org/wiki/Distickstoffmono-
xid). Ausserdem ist die Einnahme von Lachgas als Freizeitdroge üblich ge-
worden (vgl. Faktenblatt zu Lachgas, a.a.O., S. 3; https://www.infodrog.ch/
de/wissen/suchtformen/lachgas.html).
2.3.2 Lachgas ist ein Treibhausgas, welches mehr als 100 Jahre in der
Atmosphäre verbleibt und ungefähr 300-mal klimawirksamer als CO2 ist
(vgl. vi-act. 1, Teil II, S. 2; siehe auch https://2016.agrarbericht.ch/de/um-
welt/stickstoff/lachgasemissionen). Eine unsachgemässe Entsorgung kann
zur Umweltverschmutzung und zur Belastung von Luft und Boden beitra-
gen. Die Entsorgung von Lachgasflaschen ist nicht unproblematisch, denn
nicht vollständig entleerte Flaschen können durch die Hitze in Verbren-
nungsanlagen oder durch mechanische Belastung in Sammelfahrzeugen
explodieren. Zu entsorgende und nicht sachgemäss entleerte Lachgasfla-
sche stellen daher ein Explosionsrisiko in Verbrennungsanlagen und Sam-
melfahrzeugen dar (vgl. auch Entsorgungssituation in Deutschland:
https://www.gefahrgut.de/themen/abfaelle/lachgas-zunehmende-gefahren
-bei-der-entsorgung; https://www.swro.de/de/news/achtung-explosionsge-
fahr-warum-lachgaskartuschen-nicht-den-hausmuell-gehoeren;
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https://www.euwid-recycling.de/news/wirtschaft/lachgasbehaelter-gefa-
ehrden-muellverbrennungsanlagen-250724/).
2.3.3 Entsprechend muss das beschlagnahmte Lachgas zur Vernichtung
verbrannt werden (vgl. vi-act. 1, Teil II, S. 2; Vernehmlassung, Rz. 10 und
13). Dabei können die Gasflaschen aus Sicherheits- und Umweltschutz-
gründen nicht direkt in die Verbrennungsöfen eingebracht werden, sondern
müssen vorgängig einzeln kontrolliert entspannt werden (vgl. vi-act. 1,
Teil II, S. 2 und vi-act. 13). Nach diesem Vorgang wird jede Flasche einzeln
in den Verbrennungsofen eingeführt, wobei vor dem nächsten Einwurf je-
weils die Explosion der eingeführten Flasche abgewartet werden muss
(vgl. vi-act. 1, Teil II, S. 2 und vi-act. 13). Auch dürfen während diesem Vor-
gang keine anderen explosiven Abfälle in den Ofen eingebracht werden,
da eindeutig identifiziert werden muss, ob die Lachgasflasche explodiert ist
oder nicht (vgl. vi-act. 13 und 14). Dieser Vorgang ist zeitintensiv und muss
unter Berücksichtigung aufwändiger Sicherheitsmassnahmen von entspre-
chend geschultem Personal durchgeführt werden (vgl. vi-act. 14).
2.4 Gemäss der formell-gesetzlichen Grundlage von Art. 42 Abs. 3 Bst. c
ChemG ist die Vorinstanz berechtigt, auf Kosten der verantwortlichen Per-
son alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um rechtswidrige Um-
stände betreffend die strittigen Chemikalien zu beseitigen und insbeson-
dere deren Vernichtung anzuordnen. Weiter richtet sich die Gebühren-
pflicht und Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen gemäss
Art. 86 der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zu-
bereitungen vom 5. Juni 2015 (Chemikalienverordnung, ChemV;
SR 813.11) nach der Verordnung über Gebühren für den Bundesvollzug
vom 18. Mai 2005 (Chemikaliengebührenverordnung, ChemGebV;
SR 813.153.1). Daraus ergibt sich, dass wer eine Verwaltungshandlung
nach Art. 1 Abs. 1 ChemGebV veranlasst, eine Gebühr zu bezahlen hat
(Art. 3 Abs. 1 ChemGebV). Die Gebühren werden dabei je nach Situation
entweder nach festen Gebührenansätzen bzw. nach Aufwand innerhalb
der Gebührenrahmen gemäss den Anhängen I bis IV (vgl. Art. 4 Abs. 1
Bst. a und b ChemGebV) oder in den übrigen Fällen nach Aufwand (vgl.
Art. 4 Abs. 1 Bst. c ChemGebV) festgesetzt. Der Stundenansatz für die Ge-
bühr nach Aufwand beträgt, je nach erforderlicher Sachkenntnis und Funk-
tionsstufe des ausführenden Personals, zwischen Fr. 90 und Fr. 200.– (vgl.
Art. 4 Abs. 2 ChemGebV). Im Übrigen gelten gemäss Art. 2 ChemGebV,
soweit die Chemikaliengebührenverordnung selbst keine besonderen Re-
gelungen enthält, die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverord-
nung vom 8. September 2004 (AllgGebV) subsidiär. Grundsätzlich
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unterliegen Kausalabgaben wie die vorliegend von der Vorinstanz erhobe-
nen Kosten und Gebühren dem Legalitäts- sowie dem Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzip (Urteil des BGer 1C_275/2025 vom 29. Juni 2026
E. 7.3 mit Hinweisen). Nach dem Äquivalenzprinzip darf die erhobene Ab-
gabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensicht-
liches Missverhältnis treten (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1; 145 I 52 E. 5.2.3).
2.5 Hinsichtlich der verfügten Verwaltungsgebühr von Fr. 200.– ist unter
Berücksichtigung des in E. 2.4 hiervor Gesagten festzustellen, dass die ge-
rügte Gebührenerhebung auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage
beruht. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin eine Verwaltungs-
handlung in Form einer Verfügung veranlasst hat und somit eine nach Auf-
wand festzusetzende Gebühr zu bezahlen hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 4 Abs. 1 Bst. c ChemGebV). Der von der Vorinstanz auf Fr. 200.– be-
zifferte Aufwand von 2 Stunden à je Fr. 100.– erscheint angemessen, wes-
halb die erhobene Gebühr von Fr. 200.– für die Verfügungserstellung nicht
zu beanstanden ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Chem-
GebV).
2.6
2.6.1 Auch die Auferlegung der tatsächlichen Entsorgungskosten von
Fr. 9'050.– an die Beschwerdeführerin beruht auf einer hinreichenden ge-
setzlichen Grundlage (vgl. E. 2.4 hiervor). Gemäss dem Wortlaut von
Art. 42 Abs. 3 Bst. c ChemG ist die Vorinstanz berechtigt, die erforderlichen
Massnahmen, und dabei insbesondere die Vernichtung, auf Kosten der
verantwortlichen Person anzuordnen. Damit ist die Vorinstanz berechtigt,
die Kosten für die Vernichtung der beschlagnahmten Chemikalien der Be-
schwerdeführerin als unbestrittene Verantwortliche (vgl. E. 2.3.1 hiervor)
zu übertragen. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht die Kos-
tenauferlegung per se, sondern einzig die Höhe dieser Kosten (Be-
schwerde, Rz. 8 f.).
2.6.2 Zur Begründung der eingeforderten Höhe der Entsorgungskosten
verweist die Vorinstanz auf die eingeholte Offerte (vgl. Beschwerdebei-
lage 6) sowie die mit einer sicherheits- und umweltkonformen Entsorgung
einhergehenden (erhöhten) Kosten (vgl. Vernehmlassung, Rz. 8 ff. mit Ver-
weis auf vi-act. 13 bis 16). Bei den zu entsorgenden Chemikalien handelt
es sich um Sonderabfall. Die Recherchen der Vorinstanz ergaben glaub-
haft, dass die strittigen Chemikalien zur Vernichtung verbrannt werden
müssen und eine alternative Entsorgungsmethode nicht möglich ist (vgl. vi-
act. 1, Teil II, S. 2; Vernehmlassung, Rz. 9 und 13 mit Verweis auf
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vi-act. 15). Entsprechend hat die Vorinstanz bei jenen Entsorgungsunter-
nehmen Offerten für die Vernichtung der beschlagnahmten Ware eingeholt,
welche ihr von kantonalen Vollzugstellen sowie Fachspezialisten der
Gasentsorgung empfohlen wurden (vgl. Beschwerdebeilagen 5 und 6; Ver-
nehmlassung, Rz. 12 f.; siehe auch vi-act. 13-16). Während das eine Un-
ternehmen einen Entsorgungspreis von Fr. 250.– pro Flasche offerierte
(vgl. Beilage 5), belief sich dieser Preis beim anderen Unternehmen auf
Fr. 115.– (vgl. Beilage 6). Eine Rücksprache mit der kantonalen Vollzugs-
stelle und den Fachspezialisten der Gasentsorgung bestätigte der Vor-
instanz die marktgerechte Preisgestaltung des günstigeren Unternehmens
(vgl. Vernehmlassung, Rz. 12 mit Verweis auf vi-act. 15 f.). In der Folge hat
die Vorinstanz die Entsorgungskosten, gestützt auf das günstigere Angebot
(vgl. Beschwerdebeilage 6), und ohne Auferlegung von Transportkosten,
festgesetzt (vgl. Vernehmlassung, Rz. 10 und 12 mit Verweis auf vi-
act. 17). Der auf die tatsächliche Vernichtung der Chemikalien entfallende
Anteil der Entsorgungskosten in der Höhe von Fr. 9'050.– entspricht den
offerierten Kosten des Entsorgungsunternehmen (vgl. Beschwerdebei-
lage 6 und vi-act. 1). Allfällige zusätzlichen Gebühren oder Transportkosten
wurden der Beschwerdeführerin gerade nicht auferlegt (vgl. Vernehmlas-
sung, Rz. 12).
2.6.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz sei ange-
sichts der Preisunterschiede zwischen den beiden Anbieterinnen mit Blick
auf das Äquivalenzprinzip zur Einholung weiterer Offerten verpflichtet ge-
wesen, ist ihr zu entgegnen, dass sich die Vorinstanz bei der Evaluation
der Entsorgungsmöglichkeiten nachweislich auf die Auskunft von Fachstel-
len und Fachexperten stützte und die Offerten bei jenen Unternehmen ein-
holte, die über eine Expertise in der Entsorgung von nicht entleerten Lach-
gasflaschen verfügen. Zudem wurde die Preisgestaltung der günstigeren
Anbieterin von der kantonalen Fachstelle als marktgerecht bezeichnet. In-
sofern bestand für die Vorinstanz kein Anlass, weitere, allenfalls tiefere An-
gebote einzuholen. Im Einklang mit der Vorinstanz ist der Beschwerdefüh-
rerin jedenfalls zu entgegnen, dass sie weder die Existenz günstigerer An-
gebote belegt noch substantiiert bestreitet, dass die eingeforderten Ver-
nichtungskosten nicht marktgerecht sind (vgl. in diesem Sinne auch Ver-
nehmlassung, Rz. 15).
2.6.4 Die Beschwerdeführerin führt mit Verweis auf eine Onlinerecherche
zum Einkaufspreis der zu vernichtenden Chemikalien aus, die Entsor-
gungskosten stünden in keinem vernünftigen Verhältnis zum mutmassli-
chen Warenwert der Lachgasflaschen und seien unverhältnismässig hoch
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(vgl. Beschwerde, Rz. 8 und Beschwerdebeilage 4). Hierzu ist ihr zu ent-
gegnen, dass beide Beträge grundsätzlich in keinem Verhältnis zueinan-
derstehen und somit zwischen diesen Kosten keine Wechselwirkung exis-
tiert. Weder der Anschaffungspreis noch der Warenwert der Chemikalie sa-
gen etwas über die Höhe der Kosten ihrer Entsorgung und damit über den
gemäss Äquivalenzprinzip massgebenden Wert der Leistung der Vo-
rinstanz aus (vgl. Vernehmlassung, Rz. 6 sowie oben E. 2.4). Wie die Vo-
rinstanz zu Recht ausführt, bestimmen sich die Kosten für die Entsorgung
der zu vernichtenden Chemikalien durch die Faktoren Gefährlichkeit, an-
zuwendende Prozesse, regulatorische Rahmenbedingungen und Überwa-
chung sowie den aufzubringenden Trennungsaufwand (vgl. Vernehmlas-
sung, Rz. 6). Die sachgerechte Entsorgung von Lachgasflaschen bedingt
einen erhöhten Zeitaufwand und die Berücksichtigung diverser Sicher-
heitsvorkehrungen, was sich im Entsorgungspreis widerspiegelt und den in
Rechnung gestellten Aufwand von Fr. 115.– pro Flasche rechtfertigt (vgl.
Beschwerdebeilage 6). In Anbetracht dessen, dass vorliegend 78 Flaschen
zu vernichten sind, summieren sich die gesamten Vernichtungskosten ent-
sprechend.
2.6.5 Da die Vorinstanz unbestrittenermassen das günstigere Angebot ge-
wählt hat, die Kosten angesichts der notwendigen Sicherheitsvorkehrun-
gen bei der Vernichtung angemessen erscheinen und der Beschwerdefüh-
rerin zudem nur diese Kosten und keine weiteren Gebühren auferlegt wer-
den, sind die verfügten Entsorgungskosten mit Blick auf das Äquivalenz-
prinzip nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
3.
Aus dem Gesagten folgt, dass die vorinstanzliche Festlegung der Kosten
für die Vernichtung des beschlagnahmten Lachgases rechtmässig erfolgt
ist. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die veranschlagten Kosten seien
unverhältnismässig hoch, erweist sich als unbegründet. Die Beschwerde
ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unter-
liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 1’500.– und
sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem von der
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Beschwerdeführerin in dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu ent-
nehmen.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz
hat als Bundesbehörde trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Als unterliegende Partei hat die
Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Damit sind keine Parteientschä-
digungen zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid-
genössische Departement des Innern EDI.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Sabine Büttler
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B-3282/2025
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 24. September 2026
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