BVGer B-3655/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist als Physiotherapeut anerkannt und absolvierte zwischen 2007 und 2017 bei der in Belgien domizilierten International Academy of Osteopathy (IAO) eine berufsbegleitende osteopathische Ausbildung in der Schweiz und in Deutschland. 2022 erwarb er zudem über einen in der Schweiz absolvierten deutschsprachigen Studiengang der IAO einen von der britischen Buckinghamshire New University (BNU) verliehenen «MSc Osteopathy». Streitig war, ob dieser ausländische Abschluss in der Schweiz als gleichwertig mit dem schweizerischen «Master of Science in Osteopathie FH» anerkannt werden kann.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass trotz formellem Nichteintreten materiell über das Anerkennungsgesuch entschieden worden sei. Massgeblich seien das GesBG sowie gestützt auf das FZA und das Bürgerrechtsabkommen mit dem Vereinigten Königreich weiterhin die Regeln der Richtlinie 2005/36/EG, wonach ein ausländischer Abschluss nur anerkannt werden kann, wenn er im Herkunftsstaat zum Zugang zum gleichen reglementierten Beruf berechtigt. Der Beschwerdeführer könne den Beruf des Osteopathen in Grossbritannien mit dem BNU-Abschluss nicht direkt ausüben, sondern müsse sich zunächst einem gesonderten Registrierungs- und Prüfverfahren beim General Osteopathic Council unterziehen. Damit verschafft ihm der britische Titel im Herkunftsstaat keinen unmittelbaren Berufszugang, weshalb die Anerkennung in der Schweiz ausgeschlossen ist.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell abgewiesen. Das Dispositiv der Verfügung des SRK wurde lediglich dahin berichtigt, dass das Anerkennungsgesuch nicht als Nichteintreten, sondern als Abweisung gilt.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Tribunal administratif fédéral
Urteil vom 06.08.2026 (2C_557/2025)
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-3655/2024
Urteil vom 22. August 2025
Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien X._______,
vertreten durch lic. iur. Philipp do Canto, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK),
Vorinstanz.
Gegenstand Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses
(Osteopathie; Grossbritannien).
B-3655/2024
Sachverhalt:
A.
Aufgrund seiner Ausbildung in Deutschland erhielt X._______ (Beschwer-
deführer) mit Urkunde des Bundeslandes […] vom […] 2003 die Erlaubnis,
die Berufsbezeichnung «Physiotherapeut» zu führen. Am […] 2005 re-
gistrierte ihn das Schweizerische Rote Kreuz (SRK, Vorinstanz) als diplo-
mierten Physiotherapeuten.
B.
Ab 2003 arbeitete der Beschwerdeführer zunächst als Physiotherapeut in
Deutschland, ab 2004 als Physiotherapeut und Osteopath in der Schweiz.
Zwischen 2007 und 2017 absolvierte er in der Schweiz und in Deutschland
ein berufsbegleitendes deutschsprachiges Studium der in Gent (Belgien)
domizilierten International Academy of Osteopathy (IAO), welche ihm am
[…] 2017 das «Diploma in Osteopathy D.O.» verlieh. Von 2019 bis 2022
belegte er in der Schweiz den deutschsprachigen Masterstudiengang «Os-
teopathie bei Kindern» der IAO und erwarb am […] 2022 einen «Master of
Science Osteopathy» («MSc Osteopathy») der britischen Buckinghams-
hire New University (BNU).
C.
Mit Gesuch vom 14. Dezember 2023 beantragte der Beschwerdeführer
beim SRK die Anerkennung seines «MSc Osteopathy». Das SRK fällte mit
Verfügung vom 8. Mai 2024 gemäss deren Dispositiv-Ziff. 1 einen Nichtein-
tretensentscheid. Es erwog, die Ausbildung werde weder vom Staat als an-
erkannte Ausbildung noch von der zuständigen Behörde als englische Aus-
bildung angesehen. Folglich sei er nicht berechtigt, den Beruf im Land, in
dem er den Abschluss erworben habe, auszuüben. Auch auf ein Gesuch
um Anerkennung seines «Diploma in Osteopathy» der IAO könnte nicht
eingetreten werden. Abgesehen davon, dass es in Belgien aufgrund der
noch mangelnden Reglementierung grundsätzlich keinen vergleichbaren
Beruf gebe und die private Ausbildung an der IAO gemäss Einschätzung
des SRK nicht auf die Ausübung des gleichen Berufes wie in der Schweiz
vorbereite, sei die IAO eine rein private, staatlich nicht akkreditierte Ausbil-
dungsinstitution und somit keine zuständige ausländische Behörde. Die
von ihr vermittelten Bildungsinhalte, welche die gesamte von der BNU at-
testierte Ausbildung ausmachten, könnten ohnehin nicht berücksichtigt
werden. Auch aufgrund des schweizerischen Rechts könne auf das Ge-
such nicht eingetreten werden.
Seite 2
B-3655/2024
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Juni
2024 beim Bundesverwaltungsgericht an, wobei er folgende Rechtsbegeh-
ren stellte (Zitat):
Anträge:
1. Es sei die Verfügung des SRK vom 8. Mai 2024 aufzuheben und es sei
die vollumfängliche Gleichwertigkeit des Ausbildungsabschlusses des Be-
schwerdeführers in Osteopathie (M.Sc.) mit dem schweizerischen M.Sc.
Osteopathie FH anzuerkennen.
2. Eventuell sei die Verfügung des SRK vom 8. Mai 2024 aufzuheben und
die teilweise Gleichwertigkeit des Ausbildungsabschlusses des Beschwer-
deführers in Osteopathie (M.Sc.) mit dem schweizerischen M.Sc. Osteo-
pathie FH anzuerkennen, unter Auflage von angemessenen, zeitnah und
tatsächlich durchführbaren Ausgleichsmassnahmen.
3. Subeventuell sei die Verfügung des SRK vom 8. Mai 2024 aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der verbindlichen
Anweisung, auf das Gesuch des Beschwerdeführers einzutreten und in-
nert maximal drei Monaten die volle oder teilweise Gleichwertigkeit mit
dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH anzuerkennen, ggf. unter
Auflage von angemessenen, zeitnah und tatsächlich durchführbaren Aus-
gleichsmassnahmen.
Prozessanträge:
1. Es seien die Verfahrensakten der Vorinstanz beizuziehen.
2. Es sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen, das die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsabschlusses des Beschwerdeführers in Osteopathie
(M.Sc.) mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH beurteilt.
3. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Zur Begründung hielt er fest, insgesamt entspreche seine Ausbildung rund
280 Punkten gemäss European Credit Transfer System (ECTS). Damit sei
sein Curriculum quantitativ mit dem Bachelor- und dem Masterkurs in Os-
teopathie der Haute école de santé Fribourg (Heds FR) vergleichbar, wo
270 ECTS-Credits erworben werden könnten und zwar auf der gleichen
Grundlage von ca. 30 Stunden Präsenzzeit sowie individueller Arbeit pro
Kreditpunkt.
Umgerechnet auf ein Vollzeitpensum habe er das erforderliche Praktikum
von zwei Jahren absolviert und bis zur angefochtenen Verfügung vier Jahre
Seite 3
B-3655/2024
und fünf Monate Berufserfahrung als Osteopath gesammelt, teilweise unter
Aufsicht osteopathischer Fachleute mit GDK-Diplom.
Die IAO sei eine private Bildungseinrichtung und offizielle Kooperations-
partnerin der BNU und führe den Studiengang Osteopathie in einem Part-
nerschaftsprogramm durch. Die BNU ihrerseits sei berechtigt, die betref-
fenden Masterdiplome an erfolgreiche Absolventen des IAO-Studiengangs
zu verleihen. Sie sei beim Office of Students, dem britischen Regulator für
Hochschulen, als offizielle Universität registriert. Der Umstand, dass sich
der Beschwerdeführer beim General Osteopathic Council (GOsC) regis-
trieren (und nicht anerkennen) lassen müsse, um den Beruf in Grossbritan-
nien ausüben zu dürfen, ändere nichts daran, dass es sich um ein briti-
sches Diplom handle. Wenn die Ausbildung hingegen als nicht-britisch ta-
xiert und die entsprechenden Nachweise Belgien als Herkunftsstaat zuge-
ordnet würden, müsse der Studiengang des Beschwerdeführers unter die-
ser Perspektive eingehend behandelt werden.
Sodann werde in der angefochtenen Verfügung übersehen, dass die ein-
schlägigen Rechtsnormen von Diplominhabern nicht verlangten, den Beruf
im Herkunftsstaat tatsächlich auszuüben. Verlangt werde lediglich ein Aus-
bildungsnachweis, der sie dazu berechtige, im Herkunftsstaat tätig zu wer-
den.
Einem formalistischen Rückgriff auf die Eintretenskriterien stehe die Recht-
sprechung entgegen. Die angefochtene Verfügung hätte sich auf den ma-
teriellen Vergleich des Studiengangs beschränken und bei Feststellen all-
fälliger wesentlicher Lücken entsprechende Ausgleichsmassnahmen an-
ordnen müssen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie erklärte, die BNU sei auf der Website des
GOsC nicht aufgeführt. Folglich gelte sie nicht als Institution, welche eine
vom GOsC anerkannte Ausbildung anbiete. Da es sich bei der Ausbildung
des Beschwerdeführers aus Sicht des GOsC nicht um eine britische, son-
dern eine ausländische handle, müsse für BNU-Abschlüsse in Grossbritan-
nien ein Anerkennungsverfahren durchgeführt werden. Auch für das IAO-
Diplom müsste er in Grossbritannien einen Anerkennungsprozess durch-
laufen. Selbst wenn er eine Anerkennung erhielte – sogar ohne Nachweis
von Englischkenntnissen – würde dies nichts ändern, da das SRK nicht
Anerkennungen, sondern nur ursprüngliche Diplome anerkennen könne.
Seite 4
B-3655/2024
Ferner müsse das «Diploma in Osteopathy» der IAO als private Beschei-
nigung betrachtet werden. Ausbildungen an solchen Institutionen würden
von der Richtlinie grundsätzlich nicht erfasst. Zudem falle auf, dass die im
Finals Results Transcript aufgeführten Module lediglich die Bereiche der
Pädiatrie und des wissenschaftlichen Arbeitens abdeckten. Das entspre-
che nicht einer breit abgestützten Ausbildung auf Masterniveau, sondern
deute auf eine Weiterbildung hin, welche auf eine offensichtlich einge-
schränkte Patientenpopulation zugeschnitten sei. Der Beschwerdeführer
habe nach wie vor die Möglichkeit, bei der Heds FR eine Zulassung «sur
dossier» zu beantragen, um den schweizerischen Master in Osteopathie
zu erwerben.
Der Mehrwert einer mündlichen Verhandlung sei für das SRK nicht ersicht-
lich. Es beantrage deshalb die Ablehnung des Verfahrensantrags. Ein ex-
ternes Gutachten schliesslich erscheine dem SRK unnötig.
F.
Replizierend legte der Beschwerdeführer am 4. September 2024 dar, der
GOsC habe nirgends gesagt, dass es sich beim BNU-Diplom um ein aus-
ländisches Diplom handle. Die Folgerung des SRK, es könne sich bei die-
sen Diplomen nicht um britische Abschlüsse handeln, sei deshalb falsch.
Abzustellen sei auf die Herkunft des Titels, nicht auf die Handhabung durch
die herkunftsstaatliche Zulassungsbehörde. Entscheidend sei sodann,
dass die Qualifikation des Beschwerdeführers bzw. der Absolventen des
Studiengangs IAO/BNU vom GOsC als mit den britischen Anforderungen
äquivalent eingestuft werde. Es gehe auch nicht um eine indirekte Aner-
kennung bzw. um die Anerkennung einer Anerkennung, da kein Drittstaa-
tendiplom, sondern ein britisches vorliege. Beim Master, mit dem 180
ECTS-Punkte verliehen worden seien, handle es sich um eine Spezialisie-
rung, die auf den Bildungsinhalten des Bachelors (D.O.) aufbaue. Damit
entspreche die Ausbildung auch dem Qualifikationsrahmen für den schwei-
zerischen Hochschulbereich.
G.
Die Vorinstanz bekräftigte ihren Standpunkt mit Duplik vom 4. Oktober
2024, der Beschwerdeführer den seinigen mit unaufgefordert eingereichter
Triplik vom 17. Oktober 2024.
H.
Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juli 2025 zog der
Seite 5
B-3655/2024
Beschwerdeführer seinen Prozessantrag Ziff. 3 betreffend mündliche Ver-
handlung zurück.
I.
Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird
in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen die Verfügung des SRK vom 8. Mai 2024 ist die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 31 f. und 33 Bst. h des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32; Art. 5 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG,
SR 172.021). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwer-
deführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Frist sowie
Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Laut Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung trat das SRK auf
das Anerkennungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Mit einer Be-
schwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann im Prinzip nur das
Nichteintreten beanstandet, jedoch keine materielle Beurteilung der Streit-
sache verlangt werden (BGE 135 II 38 E. 1.2).
2.2 Wie die Erwägungen der angefochtenen Verfügung freilich zeigen, be-
handelte das SRK das Anerkennungsgesuch in Wirklichkeit teilweise ma-
teriell. Begründet eine Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid mit ma-
teriellen Argumenten, so ist praxisgemäss davon auszugehen, es handle
sich um einen materiellen Entscheid, und der Streitgegenstand erweitert
sich entsprechend (Urteile des BVGer B-5730/2023 vom 10. Februar 2025
E. 2.3 und B-1374/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 2 m.H.; vgl. auch Urteil
des BVGer B-1224/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 1.2 f.).
3.
3.1 Das am 1. Februar 2020 in Kraft getretene Gesundheitsberufegesetz
vom 30. September 2016 (GesBG, SR 811.21) fördert im Interesse der öf-
fentlichen Gesundheit die Qualität der Ausbildung in den Gesundheits-
Seite 6
B-3655/2024
berufen an Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs
sowie der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (Art. 1
GesBG). Als Gesundheitsberuf gilt unter anderem derjenige des Osteopat-
hen (Art. 2 Abs. 1 Bst. g GesBG). Für die Ausübung des Berufs in eigener
fachlicher Verantwortung bedarf es namentlich eines «Master of Science
in Osteopathie FH» (Art. 11 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. g GesBG).
3.2 Art. 10 Abs. 1 GesBG regelt die Anerkennung ausländischer Bildungs-
abschlüsse wie folgt:
Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwer-
tigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
a. in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffen-
den Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder
b. im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer
und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen.
Beim Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande-
rerseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681)
handelt es sich um einen Vertrag im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG.
Das FZA verweist auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Europäischen Union L 255/22 vom
30. September 2005; nachfolgend: Richtlinie 2005/36/EG). Diese unter-
stellt die in einem EU-Mitgliedstaat erworbene Qualifikation als Osteopath
dem sog. allgemeinen Anerkennungssystem (Richtlinie 2005/36/EG,
E. 11), welches einen Vergleich der Ausbildungsinhalte im Einzelfall erlaubt
(vgl. Urteil des BVGer B-226/2022 vom 11. November 2022 E. 2.1 m.H.).
3.3 Der Beschwerdeführer ersucht um Anerkennung eines britischen «MSc
Osteopathy» vom 5. Juli 2022. Sein Gesuch datiert vom 14. Dezember
2023. Auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Euro-
päischen Union ist bezüglich der Prüfung solcher Anerkennungsanträge,
die innerhalb von vier Jahren nach dem Stichtag (1. Januar 2021) einge-
reicht wurden, Titel III der Richtlinie 2005/36/EG anwendbar (Art. 32 Ziff. 1
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die
Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten
Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügig-
keitsabkommens vom 25. Februar 2019, vorläufig angewendet ab dem
1. Januar 2021, SR 0.142.113.672; vgl. Urteile des BVGer B-3182/2022
Seite 7
B-3655/2024
vom 20. Dezember 2023 E. 3, B-226/2022 vom 11. November 2022 E. 2.1,
B-5437/2020 vom 20. Juli 2022 E. 4.1 und B-5081/2020 vom 1. September
2021 E. 7.1).
3.4 Im Geltungsbereich des GesBG regelt der Bundesrat die Anerkennung
ausländischer Bildungsabschlüsse (Art. 10 Abs. 3 GesBG). Gestützt auf
Art. 10 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 3 GesBG (Übergangsbestimmung) erliess
er die Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom 13. Dezember
2019 (GesBAV, SR 811.214). Diese legt unter anderem das Verfahren zur
Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse nach Art. 10 GesBG fest.
Für deren Anerkennung ist das SRK zuständig (Art. 2 Abs. 1 GesBAV).
3.5 Als deutscher und schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
der Schweiz absolvierte der Beschwerdeführer seine osteopathische Aus-
bildung im Rahmen der IAO in deutscher Sprache in der Schweiz und in
Deutschland. Das «Diploma in Osteopathy D.O.» stellte ihm die in Belgien
domizilierte IAO aus. Den Gegenstand des Anerkennungsverfahrens bil-
denden Titel «MSc Osteopathy» verlieh ihm die britische BNU. Daher be-
ruht die nachfolgende Beurteilung auf der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. Urteil
des BVGer B-5372/2015 vom 4. April 2017, bestätigt durch Urteil des BGer
2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 5.3 ff.).
3.6 Angesichts der Darlegungen insbesondere des Beschwerdeführers sei
vorausgeschickt, dass zwischen dem britischen Diplom und der – aus bri-
tischer Perspektive ausländischen – Ausbildung, auf der es basiert, unter-
schieden werden muss, namentlich im Kontext des Registrierungsverfah-
rens vor dem GOsC. Bei der Ausbildung des Beschwerdeführers mit dem
Abschluss «MSc Osteopathy» handelt es sich nicht um eine «UK qualifica-
tion in osteopathy from a GOsC-recognised course», welche eine Regis-
trierung nach dem (einfacheren) Verfahren «I trained in the UK» erlauben
würde (https://www.osteopathy.org.uk, <Training and registering>, <How to
register with the GOsC>, <I trained in the UK>).
4.
Vorab fällt ins Auge, dass der Beschwerdeführer seine von der belgischen
IAO angebotene Ausbildung zum Osteopathen in deutscher Sprache aus-
serhalb Grossbritanniens, in der Schweiz und in Deutschland, erworben
hat. Hinsichtlich des britischen «MSc Osteopathy» besteht der einzige er-
kennbare Konnex zwischen ihm und der BNU bzw. Grossbritannien in der
Titelvergabe, während die Ausbildung in der Schweiz erfolgte.
Seite 8
B-3655/2024
Die BNU bietet kein Osteopathiestudium an (siehe dagegen Urteil des
BGer 2C_399/2018 vom 26. März 2021 E. 5.2.1, wo die britische Institution
sowohl selber als auch gemeinsam mit der italienischen Kurse zur Osteo-
pathie anbot). In einem Schreiben an das SRK vom 10. Mai 2024 hielt sie
fest, an der Health and Social Care School (Allied Health) biete sie ver-
schiedene Programme wie «BSc (Hons) Rettungssanitäterwissenschaft»,
«BSc (Hons) Physiotherapie», «BSc (Hons) Praxis in der Betriebsabtei-
lung», «MSc Physician Associate», «MSc Physiotherapie», «MSc Advan-
ced Clinical Practice» und «MSc nicht-medizinische Verschreibung» an.
Zusätzlich zum Allied-Health-Bereich gebe es im Portfolio der Universität
für diese Fakultät zwei weitere ganze Programmbereiche, darunter Kurse
für Gesundheits- und Sozialfürsorge und Community-Nursing-Kurse. Da-
rüber hinaus beschäftige die Universität einen Mitarbeiter mit langjähriger
Erfahrung in professioneller Osteopathie, der in verwandten Programmen
der Fächergruppe Allied Health unterrichte. Die Universität habe den
IAO-Masterstudiengang «in den letzten 18 Monaten» offiziell revalidiert
und werde eine weitere Überprüfung durchführen, um in der osteopathi-
schen Lehre enger mit der IAO zusammenzuarbeiten.
Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, wie eine britische Uni-
versität, die selber keine Osteopathen ausbildet, eine in der Schweiz (so-
wie für das «Diploma in Osteopathy D.O.» teilweise auch in Deutschland)
auf Deutsch durchgeführte Osteopathenausbildung in angemessener
Weise zu validieren und zu überprüfen vermag. Nicht gemildert werden da-
hingehende Zweifel durch das am […] 2023 von der IAO ausgefertigte Do-
kument «individueller Studienverlauf X._______», das eine «Übersicht
über das DO-Curriculum, incl. der Daten und Seminarorte, das X._______
belegte», enthält. Das Dokument schliesst mit folgender Bemerkung (Zi-
tat):
Die oben genannten Kursdaten und Kursorte wurden uns vom Studenten
übermittelt und von uns in dieses Dokument übernommen. Aus praktischen
Gründen können diese Angaben von uns aus nicht weiter überprüft werden.
Nach Vollendung des Studienprogramms und vor Erstellung des DO-Diploms
wurde jedoch die Vollständigkeit des Studienverlaufs durch uns überprüft. Die
IAO kann somit garantieren, dass der Student alle erforderlichen Module be-
legt und bestanden hat.
Mit Blick auf derartige Umstände verwundert es wenig, dass zusätzliche
Anforderungen an eine Registrierung beim GOsC gelten, wenn die Ausbil-
dung nicht in Grossbritannien absolviert wurde. Diesfalls verlangt der
GOsC unter anderem ein «Assessment» der Ausbildung und der Berufser-
fahrung (siehe unten E. 5.3).
Seite 9
B-3655/2024
5.
Grossbritannien hat den Beruf des Osteopathen im Sinne von Art. 1 und
Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert (Urteil des BGer
2C_399/2018 vom 26. März 2021 E. 5.3.2; Urteile des BVGer B-3182/2022
vom 20. Dezember 2023 E. 4.2 und B-5437/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2).
5.1 Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG definiert deren Gegenstand folgender-
massen:
Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der
den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem
Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Fol-
genden «Aufnahmemitgliedstaat» genannt), für den Zugang zu diesem Beruf
und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten
(im Folgenden «Herkunftsmitgliedstaat» genannt) erworbenen Berufsqualifi-
kationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf aus-
zuüben.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ermöglicht es die Anerken-
nung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat der be-
günstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie denjeni-
gen, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzuneh-
men und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben.
Folglich muss die anzuerkennende Qualifikation ihrem Inhaber schon im
Herkunftsstaat den Zugang zum Beruf gewähren und ihn dort zu dessen
Ausübung berechtigen (vgl. Urteile des BVGer B-1175/2024 vom 31. Ja-
nuar 2025 E. 4.3, B-550/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.3 und
B-655/2016 vom 30. Juni 2017 E. 3.1). Die Diplomanerkennung ist kein
Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Erteilung einer Berufsaus-
übungsbewilligung. Der Aufnahmestaat gewährt den Berufszugang, weil
dieser im Herkunftsland bereits besteht und er grundsätzlich auf die dort
vorausgesetzten Qualifikationen vertrauen kann (vgl. Art. 9 FZA; Urteil des
BVGer B-1023/2023 vom 17. Juni 2024 E. 2.1 m.H.; BREITENMOSER/WEY-
ENETH, Europarecht, 4. A., 2021, N. 1225; JOEL GÜNTHARDT, Switzerland
and the European Union: the implications of the institutional framework and
the right of free movement for the mutual recognition of professional quali-
fications, 2021, S. 200 ff.). Daran orientiert sich auch die ständige Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, indem sie eine Anerkennung
versagt, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keinen Berufszugang hat
(Urteile B-213/2023 vom 3. April 2024 E. 2.4, B-655/2016 vom 30. Juni
2017 E. 3.1, B-2680/2015 vom 21. Juni 2017 E. 3.3 und B-4624/2009 vom
4. Oktober 2010 E. 7.7).
Seite 10
B-3655/2024
5.2 Für diesen Berufszugang müsste das Diplom «MSc Osteopathy» der
BNU dem Beschwerdeführer wenigstens die theoretische Möglichkeit ein-
räumen, in Grossbritannien direkt als Osteopath tätig zu sein (vgl. Urteil
des BGer 2C_399/2018 vom 26. März 2021 E. 5.3.2).
5.3 Um den Beruf des Osteopathen in Grossbritannien ausüben zu kön-
nen, müsste sich der Beschwerdeführer zuerst beim GOsC registrieren las-
sen (https://www.osteopathy.org.uk, <About us>, <Legislation>). In einem
Schreiben an die IAO vom 31. Januar 2023 erklärte die BNU:
To be clear, the GOsC only lists institutions that offer their training and educa-
tion in the osteopathic discipline on UK soil. Qualified osteopaths of the IAO
who wish to work in the UK may nevertheless, at their own request, apply for
registration with the GOsC.
The GOsC has informed the lAO that graduates are not immediately eligible
to apply to join the UK register in the same way as graduates of UK based
recognised qualifications. There is a process by which those who qualified as
an osteopath outside the UK may apply to join the register […].
Ein seitens des Beschwerdeführers eingereichtes Schreiben des GOsC
vom 23. März 2021 an eine Dritte enthält folgenden Hinweis:
You must not, under any circumstances, begin to practise in the UK before
your registration has been confirmed and you have professional indemnity in-
surance in place to cover your practice as an osteopath.
Der Registrierungsprozess wird auf der Website des GOsC wie folgt erläu-
tert (https://osteopathy.org.uk, <Training and registering>, <How to register
with the GOsC>):
This is the process for applicants who trained outside the UK.
[…]
The registration process
Step 1: Assessment of non-UK qualification
The GOsC will assess your training and experience to ensure they are equiva-
lent to the UK standards, the Osteopathic Practice Standards. To do this we
will need the information about your training, qualifications and experience
specified in Applying for registration from outside of the UK. The documents
you send us will be assessed by two qualified osteopaths who are also trained
as registration assessors. There is a fee of £690 for this assessment.
Seite 11
B-3655/2024
Step 2: Further Evidence of Practice
After you have completed Step 1 we will send you a Further Evidence of Prac-
tice to complete. This asks about your practice and experience and you will
need to include case histories. There is further information about completing
the questionnaire in the booklet Applying for registration from outside of the
UK. There is a fee of £690 for the Further Evidence of Practice.
Step 3: Assessment of Clinical Performance
The next step is for your clinical skills to be observed during an Assessment
of Clinical Performance (ACP). This practical examination takes place in the
UK and involves real patients in a clinic setting. There is more information in
the booklet Applying for registration from outside of the UK and on the website
page Assessments and assessors. The fee for this is £910 and if you pass the
ACP you may apply for registration.
Step 4: Completion of registration application forms
We will then send you an application pack and you need to send us all of the
following:
• a completed registration application form
• a health reference
• a character reference
• a criminal record check from your country of residence
• the entry fee
Falls der Beschwerdeführer demnach die Tätigkeit eines Osteopathen in
Grossbritannien ausüben möchte, könnte er dies selbst im Sinne einer min-
destens theoretischen Möglichkeit nicht direkt vermittels seines «MSc Os-
teopathy» der BNU. Vielmehr müsste er zunächst seine im Rahmen der
IAO absolvierte Ausbildung sowie seine praktischen Erfahrungen bzw. Fä-
higkeiten nach dem soeben wiedergegebenen Prozedere durch den GOsC
überprüfen lassen und diesem ergänzende Dokumente vorlegen. Gleiches
gälte, wenn er beim GOsC eine Registrierung aufgrund seines «Diploma
in Osteopathy D.O.» der IAO beantragen würde.
5.4 Wie hiervor ersichtlich, umfasst das Registrierungsverfahren des
GOsC unter anderem individuelle Assessments, welche auch die prakti-
schen beruflichen Fähigkeiten der Gesuchsteller testen und deren Berufs-
erfahrung mitberücksichtigen. Eine Registrierung Dritter lässt deshalb nicht
darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer ebenfalls registriert würde,
zumal noch diverse weitere Bedingungen erfüllt werden müssen.
Seite 12
B-3655/2024
5.5 Entsprechend erwog das Bundesgericht im Urteil 2C_399/2018 vom
26. März 2021 (E. 5.3.2), es sei klar, dass die Anerkennung der beruflichen
Qualifikationen der Beschwerdeführerin durch den GOsC eine notwendige,
aber keine genügende Bedingung sei, um tatsächlich registriert zu werden.
In jenem Fall verfügte die Beschwerdeführerin über einen «MSc Osteo-
pathy» einer britischen Bildungsinstitution sowie ein «Diploma in Osteopa-
tia» einer italienischen. Die beiden Colleges veranstalteten gemeinsame
Kurse, darunter solche, bei denen Dozenten des britischen Studenten des
italienischen in englischer Sprache unterrichteten. Darüber hinaus hatte
das italienische College verschiedene Änderungen an seinem Curriculum
vorgenommen, um seinen Studenten den Übertritt in das Osteopathie-
Masterprogramm des britischen Colleges zu erleichtern (Urteil des BGer
2C_399/2018 vom 26. März 2021 E. 5.2.3).
5.6 Das ganze System der Anerkennung von Berufsqualifikationen basiert
auf der Prämisse, dass das Diplom, um dessen Anerkennung im Aufnah-
mestaat ersucht wird, dem Gesuchsteller erlaubt, den reglementierten Be-
ruf im Herkunftsstaat schon auszuüben. Verfügt er dort jedoch nicht über
die entsprechende Befugnis, kann ihm eine solche auch im Aufnahmestaat
verweigert werden, selbst wenn seine Ausbildung als gleichwertig einzu-
stufen wäre (Urteil des BGer 2C_399/2018 vom 26. März 2021 E. 5.5
m.H.).
5.7 Demzufolge kann der «MSc Osteopathy» des Beschwerdeführers in
der Schweiz nicht anerkannt werden. Es erübrigt sich daher, auf dessen
weitere Argumentation, insbesondere betreffend Berufserfahrung und Ver-
gleichbarkeit seiner Ausbildung mit derjenigen an der Heds FR, näher ein-
zugehen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Sachverhalt
nach der GesBAV zu beurteilen wäre, denn Art. 5 Bst. d GesBAV verlangt
ebenfalls, dass der Inhaber des ausländischen Bildungsabschlusses be-
rechtigt ist, den Beruf in dem Land auszuüben, in dem er den Abschluss
erworben hat. Somit ist auch der Prozessantrag Ziff. 2 des Beschwerde-
führers, es sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen, abzuweisen.
6.
Weil das SRK formell zwar einen Nichteintretensentscheid fällte, materiell
aber mindestens teilweise auf das Anerkennungsgesuch des Beschwerde-
führers eintrat (vgl. oben E. 2), ist Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Ent-
scheides im Sinne einer Abweisung des Anerkennungsgesuchs zu korri-
gieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Neufassung von
Seite 13
B-3655/2024
Dispositiv-Ziff. 1 bewirkt keine inhaltliche Änderung für den Beschwerde-
führer.
7.
7.1 In der Regel auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrens-
kosten der unterliegenden Partei; unterliegt diese nur teilweise, so werden
ihr die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Ausmass
des Unterliegens bestimmt sich anhand der Rechtsbegehren, gemessen
am Verfahrensausgang (Urteil des BVGer B-3134/2023 vom 26. August
2024 E. 12.1 m.H.). Da der Beschwerdeführer mit keinem seiner Rechts-
begehren Erfolg hatte, sind ihm die nach den gesetzlichen Bemessungs-
faktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) festgesetzten Verfahrenskosten von
Fr. 1'500.- vollumfänglich aufzuerlegen.
7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Seite 14
B-3655/2024
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides vom 8. Mai 2024 wird wie
folgt neu gefasst: «Das SRK weist Ihr Gesuch um Anerkennung als Osteo-
path (Niveau FH – MSc) ab.»
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Zu ihrer Bezahlung wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss einbehalten.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eid-
genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Urs Küpfer
Seite 15
B-3655/2024
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. August 2025
Seite 16
B-3655/2024
Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer
– die Vorinstanz
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For-
schung WBF
Seite 17
Originalentscheid beim Bundesverwaltungsgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
Alle Entscheide aus Verwaltungsverfahren ansehen