BVGer B-3928/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer absolvierte die eidgenössische Berufsprüfung als Netzfachmann mit eidg. Fachausweis; die Prüfungsverfügung wurde ihm am 1. April 2022 eröffnet. Erst am 20. Februar 2026 ersuchte er beim SBFI um Bundesbeiträge für vorbereitende Kurse. Das SBFI wies das Gesuch wegen Überschreitung der zweijährigen Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV ab, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die zweijährige Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Beiträge für vorbereitende Kurse eine Verwirkungsfrist darstellt und verfassungs- sowie gesetzeskonform in der BBV geregelt ist. Diese Frist dient der Rechtssicherheit und lässt als klare Anspruchsvoraussetzung keinen Raum für Ausnahmen. Eine Pflicht der Ausbildungsinstitution oder des SBFI, auf die Fördermöglichkeit oder die Frist hinzuweisen, besteht nicht; es liegt in der Verantwortung der gesuchstellenden Person, sich rechtzeitig zu informieren und das Gesuch fristgerecht einzureichen. Daher verletzen weder die unterbliebene Information noch das Ausbleiben weiterer Abklärungen den Grundsatz von Treu und Glauben, den Vertrauensschutz, das Willkürverbot oder den Untersuchungsgrundsatz.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Mangels rechtzeitiger Gesuchseinreichung besteht kein Anspruch auf Bundesbeiträge für die vorbereitenden Kurse.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-3928/2026
Urteil vom 21. September 2026
Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz),
Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Silas Bänziger.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI,
Vorinstanz.
Gegenstand Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprü-
fung (Netzfachmann mit eidg. Fachausweis) für absolvierte
vorbereitende Kurse.
B-3928/2026
Sachverhalt:
A.
Nachdem A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die eidgenössi-
sche Berufsprüfung Netzfachmann mit eidgenössischem Fachausweis ab-
solviert hatte, wurde ihm das Resultat mit Prüfungsverfügung vom 31. März
2022 eröffnet. Am 20. Februar 2026 stellte der Beschwerdeführer beim
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfol-
gend: Vorinstanz) ein Gesuch um Beiträge für vorbereitende Kurse.
B.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Be-
rufsprüfung Netzfachmann mit eidgenössischem Fachausweis für absol-
vierte vorbereitende Kurse ab, weil das Gesuch nicht innerhalb von zwei
Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbeste-
hen der Fachprüfung eingereicht worden sei.
C.
Mit Beschwerde vom 2. Juni 2026 gelangte der Beschwerdeführer ans
Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz
vom 22. Mai 2026 sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlich vorgese-
henen Bundesbeiträge für die absolvierte Weiterbildung auszurichten.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Zudem sei die Vorinstanz aufzufordern, darzulegen und nach-
zuweisen, wann, wie und durch wen der Beschwerdeführer über die För-
dermöglichkeit sowie die Frist gemäss Art. 66c BBV (vollständig zit. in
E. 2.2 hiernach) informiert worden sei. Unter Kosten- und Entschädigungs-
folge zulasten der Vorinstanz.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 24. August 2026, die
Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
E.
In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
F.
Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um eine Ver-
fügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsge-
richt ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbil-
dung [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG,
SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen
Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den ein-
verlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Be-
schwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Der Bund kann Beiträge an Absolvierende von Kursen leisten, die auf
eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprü-
fungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die
finanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen
zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu
fördern (Art. 63 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar
2026 E. 2; B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2 m.H.). Die Bundesbei-
träge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteiniti-
ative) beitragen (Urteile des BVGer B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2;
B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2 m.H.).
2.2 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvorausset-
zungen kumulativ erfüllt sind (Art. 56a BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis
f der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV,
SR 412.101]; Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.1;
B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.1; B-574/2022 vom 1. Dezember
2022 E. 2.3). Unter anderem muss das Gesuch innerhalb von zwei Jahren
nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der
eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fach-
prüfung (Prüfungsverfügung) eingereicht worden sein (Art. 66c Abs. 1
Bst. f BBV).
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2.3
2.3.1 Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Verwir-
kungsfristen (vgl. Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019
E. 2.5.1). Auch die in Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV statuierte zweijährige Frist
hat den Zweck, den Anspruch auf die Bundesbeiträge in zeitlicher Hinsicht
aus Gründen der Rechtssicherheit zu beschränken. Wer eine einschlägige
Prüfung absolviert hat, soll nur für einen überschaubaren Zeitraum einen
Teil der Kurskosten vom Bund zurückfordern können. Je länger die Prüfung
zurückliegt, desto geringer ist das Interesse, im Nachhinein noch finanzi-
elle Unterstützung zu erhalten (Urteile des BVGer B-5075/2025 vom
28. Januar 2026 E. 2.2.1; B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2.2;
B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar
2024 E. 3.2).
2.3.2 Verwirkungsfristen greifen stark in die Rechtsstellung der Betroffenen
ein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl.
2020, N 783). Sie müssen deshalb grundsätzlich in einem formellen Ge-
setz vorgesehen oder zumindest umrissen werden (Urteile des BGer
1C_41/2017, 1C_42/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3.1; 2C_923/2014
vom 22. April 2016 E. 6.2; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2). Es ist
indes nicht ausgeschlossen, dass Verwirkungsfristen auch in Rechtsver-
ordnungen vorgesehen werden, ohne dass der Gesetzgeber sie im formel-
len Gesetz verankert hat, sofern er dem Verordnungsgeber die Regelung
einer gesamten Materie beziehungsweise eines ganzen Verfahrens weit-
gehend überlässt (Urteile des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6-
8; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6-8; siehe auch Urteil des BGer
9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1, wobei der Bundesrat dort das
ganze Verfahren zu regeln hatte und eine Verwirkungsfrist in der Verord-
nung geschützt wurde).
2.3.3 Das übergeordnete Recht gilt als eingehalten, wenn sich unselbstän-
dige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164
Abs. 2 BV; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4). Das Gericht kann die
Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetz-
liche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die in-
haltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser
Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich
(Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; 140 II 194 E. 5.8; Urteile des BVGer
B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2.2; B-2616/2024 vom 27. Februar
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2025 E. 2.2.2; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2.2; B-1130/2023 vom
27. Februar 2024 E. 3.2.1 f.).
2.3.4 Der Bundesrat legt in Anwendung von Art. 56a Abs. 3 BBG die "Vo-
raussetzungen für die Beitragsberechtigung, […]" fest. Der Gesetzgeber
hat es damit in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen, die Anspruchsvo-
raussetzungen für die Ausrichtung der vorliegend interessierenden Bei-
träge zu regeln. Entsprechend kann dieser kompetenzgemäss auch auf
dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen. Der gesetzlich eingeräumte
Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteile des BVGer
B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2.3; B-2616/2024 vom 27. Februar
2025 E. 2.3; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3; B-1130/2023 vom
27. Februar 2024 E. 4.1).
2.3.5 Aus den Verordnungsmaterialien wird ersichtlich, dass die Dauer der
Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Beiträge diskutiert und schliesslich
auf zwei Jahre festgesetzt wurde (Eidgenössisches Departement für Wirt-
schaft, Bildung, Forschung WBF, Vernehmlassung zur Änderung der Ver-
ordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbil-
dung, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, Februar 2017,
S. 18, abrufbar unter <https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fed-
lex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6017/17/cons_1/doc_4/de/pdf-a/fedlex-data-
admin-ch-eli-dl-proj-6017-17-cons_1-doc_4-de-pdf-a.pdf>; Ergebnisbe-
richt, September 2017, S. 16 f., 21, abrufbar unter <https://www.fedlex.ad-
min.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6017/17/cons_1/doc_7/de/
pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-dl-proj-6017-17-cons_1-doc_7-de-pdf-
a.pdf>; beide zuletzt abgerufen am 21.09.2026). Auf Verordnungsebene
lässt die zweijährige Frist als Wenn-Dann-Bestimmung keinen Raum für
Ausnahmen (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV). Das Bundesverwaltungsgericht
hat in seiner Rechtsprechung wiederholt dargelegt, dass diese Befristung
mit dem Gesetzeszweck – insbesondere um Rechtssicherheit zu schaffen
– vereinbar ist und, dass sie sich als verfassungs- und gesetzeskonform
erweist (Urteile des BVGer B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2.4; B-
6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.4 m.H.; B-1130/2023 vom 27. Februar
2024 E. 4.3).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers mit der Begrün-
dung abgelehnt, dass die Prüfungsverfügung vom 31. März 2022 dem Be-
schwerdeführer am 1. April 2022 eröffnet wurde und er das Gesuch am
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20. Februar 2026 gestellt habe. Das Gesuch sei somit später als zwei
Jahre nach Eröffnung der Prüfungsverfügung eingereicht worden und so-
mit sei die Beitragsvoraussetzung nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV nicht
erfüllt.
3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass ihm die
Fördermöglichkeit sowie die Frist unbekannt gewesen seien. Nach seiner
Ansicht erscheine es problematisch, einen materiell bestehenden An-
spruch von mehreren Tausend Franken untergehen zu lassen, ohne nach-
zuweisen, dass die betroffene Person jemals wirksam informiert worden
sei. Staatliche Organe hätten nach Treu und Glauben zu handeln. Er habe
davon ausgehen dürfen, dass wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
und Fristen in geeigneter Weise kommuniziert werden würden. Die Vo-
rinstanz habe nicht dargelegt, wann und auf welche Weise er Kenntnis von
der Fördermöglichkeit und der Frist hätte erhalten sollen. Diese Frage sei
für die Beurteilung des vorliegenden Falles zentral und bedürfe einer ver-
tieften Abklärung. Diesbezüglich stützt sich der Beschwerdeführer auf den
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), den Vertrauensschutz
und das Willkürverbot (Art. 9 BV) und macht zudem eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes geltend. Zudem hält der Beschwerdeführer die
vollständige Verwirkung des Anspruchs für unverhältnismässig, da die Ab-
lehnung einzig wegen der Fristüberschreitung erfolge und die materiellen
Anspruchsvoraussetzungen nicht bestritten würden.
3.3
3.3.1 Unbestrittenermassen wurde dem Beschwerdeführer die Prüfungs-
verfügung vom 31. März 2022 am 1. April 2022 eröffnet. Bei Einreichung
des Beitragsgesuchs am 20. Februar 2026 war damit die Frist unbestritte-
nermassen bereits seit längerer Zeit abgelaufen.
3.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht weder seitens
der Ausbildungsinstitution noch der Vorinstanz eine Pflicht ihn auf die För-
derungsmöglichkeit nach Art. 66a BBV noch auf die Frist nach Art. 66c
Abs. 1 Bst. f BBV aufmerksam zu machen (vgl. Urteil des BVGer
B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5). Es liegt – wie die Vorinstanz
zutreffend festhält – in der Verantwortung der anspruchsberechtigten Per-
son, sich über die Anspruchsvoraussetzungen zu informieren und das Bei-
tragsgesuch rechtzeitig einzureichen. Selbst wenn der Beschwerdeführer
von keiner Seite über die Förderungsmöglichkeit noch die geltende Frist
informiert wurde, liegt darin weder eine Verletzung des Grundsatzes von
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Treu und Glauben (Art. 5 BV) noch des Vertrauensschutzes oder des Will-
kürverbots (Art. 9 BV) vor. Entsprechend hat die Vorinstanz auch den Un-
tersuchungsgrundsatz nicht verletzt, indem sie keine Abklärungen hierzu
getätigt hat, da sich solche bei dieser Ausgangslage erübrigten.
3.3.3 Da es sich bei der Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV zudem um
eine Verwirkungsfrist handelt und der Vorinstanz bei der Anwendung der
Beitragsvoraussetzung kein Ermessenspielraum zukommt, ist der Ent-
scheid auch nicht unverhältnismässig (vgl. auch Urteil des BGer
8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E. 6.4).
3.4 Die Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV wurde somit verpasst, da der
Beschwerdeführer sein Gesuch erst im Februar 2026 und damit fast vier
Jahre nach Erhalt der Prüfungsverfügung einreichte. Raum für Ausnahmen
lässt die Bestimmung nicht zu (vgl. E. 2.3.5 hiervor). Der Beschwerdeführer
erfüllt damit die Beitragsvoraussetzung nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV
nicht und es besteht kein Anspruch auf Bundesbeiträge. Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit
Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf
Fr. 500.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der
vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Begleichung dieser Verfahrenskosten zu verwenden.
4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädi-
gung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der
Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es sich bei
den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt
(Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde
voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret
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umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu
gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen
Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedin-
gung erfüllt ist, hätte der Beschwerdeführer bei einer Anfechtung darzule-
gen. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (Urteil des
BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1).
(Dispositiv nächste Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
entnommen.
3.
Es werden keien Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eid-
genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Chiara Piras Silas Bänziger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn
die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 22. September 2026
Seite 10
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For-
schung WBF (Gerichtsurkunde)
Seite 11
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