Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer B-6118/2024

B-6118/2024Entscheid vom 21.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erwarb in Deutschland einen Abschluss als Augenoptikermeister sowie einen Bachelor of Sciences in Optometrie und beantragte beim SRK die Anerkennung als Optometrist auf Fachhochschulniveau in der Schweiz. Das SRK verlangte hierfür Ausgleichsmassnahmen in Form einer Zusatzausbildung oder einer Eignungsprüfung, weil es wesentliche Unterschiede zur schweizerischen Ausbildung feststellte. Streitpunkt war, ob der deutsche Abschluss direkt anzuerkennen sei oder ob vorgängig Ausgleichsmassnahmen verlangt werden dürften.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der Beruf des Optometristen in Deutschland nicht reglementiert ist und deshalb Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anwendbar wäre. Da der Beschwerdeführer weder eine reglementierte Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung noch eine zweijährige tatsächliche und rechtmässige Berufsausübung als Optometrist in einem Staat mit nicht reglementiertem Beruf nachweisen konnte, bestand kein Anspruch auf Anerkennung gestützt auf die Richtlinie. Subsidiär prüfte das Gericht die materielle Gleichwertigkeit anhand der in der Schweiz verlangten Kompetenzen und kam zum Schluss, dass in mehreren zentralen Bereichen, namentlich bei optometrischer Augenprüfung, Anatomie, Pathologie, physiologischer Optik, Kinderoptometrie, Analyse klinischer Fälle, wissenschaftlichem Arbeiten sowie bei der klinischen Ausbildung, wesentliche Defizite bestehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Berufserfahrung in der Schweiz und seine Weiterbildungen vermochten diese Lücken nicht auszugleichen. Angesichts des fachlichen Beurteilungsspielraums der Vorinstanz seien die angeordneten Ausgleichsmassnahmen nicht zu beanstanden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer muss vor einer Anerkennung seines deutschen Abschlusses die vom SRK verlangten Ausgleichsmassnahmen absolvieren oder die vorgesehene Eignungsprüfung bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-6118/2024

Urteil vom 21. September 2026

Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

Parteien X._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK),
Anerkennung Ausbildungsabschlüsse,
Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung Abschluss/Ausbildung
(Bachelor of Sciences in Optometrie; Meisterprüfung im
Augenoptikerhandwerk / Deutschland).
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Sachverhalt:

A.

A.a X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) legte in Deutschland im
Juli 1997 die Gesellenprüfung im Augenoptikerhandwerk ab. In der Folge
absolvierte er an der privaten Fachschule für Augenoptik und Optometrie
A._______ in Deutschland eine Ausbildung zum Augenoptikermeister, wel-
che er am 20. Juni 2001 mit der Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk
abschloss, sowie von 2012 bis 2017 ein berufsbegleitendes Bachelorstu-
dium Optometrie an der B._______-Hochschule, wo er am 16. Oktober
2017 den Bachelor of Sciences erlangte.

A.b Mit Gesuch vom 22. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer
beim Schweizerischen Roten Kreuz (im Folgenden: Vorinstanz) die Aner-
kennung seines ausländischen Ausbildungsabschlusses in Optometrie.

A.c Mit Verfügung vom 7. März 2024 anerkannte das Staatssekretariat für
Bildung, Forschung und Innovation SBFI den deutschen Ausbildungsab-
schluss "Gesellenprüfungszeugnis im Augenoptikerhandwerk" des Be-
schwerdeführers als gleichwertig mit dem eidgenössischen Fähigkeits-
zeugnis Augenoptiker EFZ.

B.
Mit Teilentscheid vom 29. August 2024 ordnete die Vorinstanz an, dass der
Beschwerdeführer erfolgreich Ausgleichsmassnahmen absolvieren
müsse, damit die Anerkennung als Optometrist (Niveau Fachhochschule)
vorgenommen werden könne. Er habe sich entweder für eine Zusatzaus-
bildung oder eine Eignungsprüfung zu entscheiden.

Zur Begründung führte sie aus, der Studiengang in Deutschland und der
Studiengang in der Schweiz bereiteten auf zwei unterschiedliche berufliche
Tätigkeiten vor. Die Ausbildung des Beschwerdeführers sei in 12 Unter-
richtsfächern quantitativ nicht vergleichbar. Insbesondere bei den berufs-
spezifischen Kompetenzen bestünden wesentliche Lücken.

C.
Gegen diesen Teilentscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. Septem-
ber 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinn-
gemäss die Anerkennung seiner Ausbildung.

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Zur Begründung führt er aus, der von der Vorinstanz vorgenommene Ver-
gleich der Studieninhalte sei nicht nachvollziehbar. Es scheine, dass der
vergleichenden Prüfung nur der zweite Studienabschnitt zugrunde gelegt
worden sei. Sodann habe die Vorinstanz zu Unrecht weder die von ihm
erworbene Berufserfahrung noch seine Weiterbildungen berücksichtigt.
Die Vorinstanz habe auch die von ihm in den Fächern Physik, Mathematik
und Chemie erbrachten Leistungen nicht gewürdigt.

D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2025 die
Abweisung der Beschwerde, allenfalls sogar eine reformatio in peius.

E.
Mit Replik vom 8. Mai 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen
fest. Er beantragt, es sei ihm die formale Anerkennung seiner Berufsquali-
fikation als Optometrist in der Schweiz zu gewähren und die Zuteilung der
Berufsausübungsbewilligung ohne Einschränkungen. Er macht geltend,
die Verzögerung oder Verweigerung der Anerkennung sei auf Verfahrens-
fehler der Vorinstanz zurückzuführen und ziehe finanzielle Einbussen von
Fr. 500.– pro Monat nach sich, da er an seiner derzeitigen Arbeitsstelle in
der D._______ AG noch nicht als Optometrist beschäftigt werden dürfe. Er
beantrage daher eine Parteientschädigung von Fr. 500.– für jeden Monat
Verzögerung seit dem 1. September 2024. Zur Begründung bemängelt er
die fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Vergleiche der Aus-
bildungsinhalte, welche eine rechtliche Überprüfung erschwerten. Dies sei
je nach Einzelfall als Ermessensmissbrauch, Begründungsmangel oder
Verstoss gegen das Willkürverbot zu werten. Auch liege möglicherweise
ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz vor. Der Beschwerdefüh-
rer bemängelt auch, dass die Vorinstanz ihren wiederholten Verweis auf
angeblich "unterschiedliche berufliche Tätigkeiten" in der deutschen im
Vergleich mit der schweizerischen Optometrie nicht belege. Dies stelle ei-
nen Ermessensfehlgebrauch dar und verletze den Grundsatz der Gesetz-
mässigkeit und den Anspruch auf eine korrekte und vollständige Sachver-
haltsabklärung. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe beim
Ausbildungsvergleich seine Meisterausbildung zu Unrecht als inadäquat
eingestuft. Indes zeige der konkrete Stundenplan der Fachschule
A._______ eine klare Ausrichtung auf optische und medizinische Fach-
kompetenzen mit einem starken Praxisanteil, insbesondere in der Augen-
glasbestimmung und der Kontaktlinsenanpassung. Auch die von ihm im
Bachelorstudiengang Optometrie erworbenen Kenntnisse entsprächen
vollumfänglich den Anforderungen. Sodann habe die Vorinstanz zu

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Unrecht seine Berufserfahrung nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hätte
berücksichtigen sollen, dass Praxiswissen Ausbildungslücken ausgleichen
könne. Er habe sowohl in seiner langjährigen Tätigkeit bei der C._______
AG als auch in seiner späteren Anstellung bei der D._______ AG Aufgaben
übernommen, die deutlich über die klassische Augenoptik hinausgingen
und eine ingenieurwissenschaftliche Prägung aufwiesen. Auch sein freiwil-
liges berufliches Engagement sei zu würdigen. In den Jahren 2007 bis
2017 habe er insbesondere 11 zweitägige Seminare der Wissenschaftli-
chen Vereinigung für Augenoptik und Optometrie (WVAO) absolviert, die
mit insgesamt 11.5 ECTS-Punkten anzuerkennen seien.

F.
Mit Duplik vom 9. Juli 2025 führt die Vorinstanz aus, sie habe den im Teil-
entscheid aufgeführten Vergleich mit Blick auf das neue Studienreglement
der Fachhochschule Nordwestschweiz ergänzt. Insgesamt bestünden
beim Beschwerdeführer sowohl beim Vergleich gestützt auf das alte Studi-
enreglement als auch beim Vergleich gestützt auf das neue Studienregle-
ment wesentliche Lücken.

G.
Der Beschwerdeführer äussert sich mit unaufgeforderter Eingabe vom
4. September 2025 und hält an seinen Rechtsbegehren und Rügen fest.
Er beanstandet auch Mängel in der Vergleichstabelle in der Duplik. Die
Vorinstanz verstosse gegen das Willkürverbot, das Gebot eines fairen und
rechtsstaatlichen Verfahrens, die Begründungspflicht und das Recht auf
rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt,
die Inhalte der Meistervorbildung zusammen mit den an der B._______-
Hochschule absolvierten Modulen erfüllten sämtliche Anforderungen für
eine Anerkennung. Die von ihm an der Fachschule A._______ und der
B._______-Hochschule absolvierten Inhalte würden in quantitativer und
qualitativer Hinsicht teilweise die an der Fachhochschule Nordwestschweiz
FHNW vermittelten Inhalte übertreffen. Er kritisiert, die von der Vorinstanz
aufgestellten Anforderungen zur Berufserfahrung führten dazu, dass dieser
Nachweis faktisch unmöglich erbracht werden könne, weil die geforderte
Berufserfahrung als Optometrist nicht ohne eine vorgängige Anerkennung
der entsprechenden Qualifikationen erworben werden könne, die Anerken-
nung wiederum aber abhängig von der Erfüllung der Anforderungen zur
Berufserfahrung sei, was zu einer unauflösbaren Zirkularität führe.

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H.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt als Beschwerdeinstanz Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (vgl. Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 132.32]). Der Teilent-
scheid der Vorinstanz vom 29. August 2024 betreffend das Anerkennungs-
gesuch stellte eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Es liegt keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 33
Bst. h VGG).

Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

Er hat den verlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und
die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52
Abs. 1 VwVG). Einzig sein Rechtsbegehren auf eine Parteientschädigung
von Fr. 500.– für jeden Monat Verzögerung seit dem 1. September 2024,
welches er erstmals in seiner Replik vom 8. Mai 2025 stellt, erfolgte nicht
innert der Beschwerdefrist, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Auf die Beschwerde ist demnach im dargelegten Umfang einzutreten.

2.
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, ob der Be-
schwerdeführer zuerst erfolgreich die von der Vorinstanz verfügten Aus-
gleichsmassnahmen absolvieren muss, damit sein deutscher Bachelorab-
schluss als Optometrist als gleichwertig mit dem schweizerischen Ab-
schluss als Optometrist (Niveau Fachhochschule) anerkannt werden kann,
oder ob sein Abschluss ohne derartige Ausgleichsmassnahmen direkt an-
zuerkennen ist.

3.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die In-
halte seiner Ausbildung in Deutschland sowie seine einschlägige

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Berufserfahrung und seine Weiterbildungen in der Schweiz ungenügend
berücksichtigt.

Die Vorinstanz führt dagegen vorab aus, es sei ihr im Teilentscheid insofern
ein Fehler unterlaufen, als sie die Anerkennungsvoraussetzungen nach
Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. Vollzitat in E. 3.3 hiernach)
geprüft habe. Da in Deutschland der Beruf Optometrist nicht reglementiert
sei, hätte sie aber die Bedingungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung
prüfen müssen. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG verlange eine Ar-
beitserfahrung in einem Staat, in dem der Beruf nicht reglementiert sei. Der
Beschwerdeführer verfüge indessen nicht über Berufserfahrung als Opto-
metrist in Deutschland.

3.1 Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Gel-
tungsbereich des Gesundheitsberufsgesetzes wird durch Art. 10 des Ge-
sundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016 (GesBG, SR 811.21)
normiert (Art. 2 Abs. 2 Bst. c GesBG; vgl. Botschaft vom 18. November
2015 zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe [im Folgenden: Bot-
schaft GesBG], BBl 2015 8715, 8746). Gemäss dieser Bestimmung wird
ein ausländischer Bildungsabschluss anerkannt, wenn seine Gleichwertig-
keit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG
– für Optometristinnen und Optometristen ein Abschluss als "Bachelor of
Science in Optometrie FH" (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. f GesBG) – in einem
Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat
oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a
GesBG) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe,
-inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikatio-
nen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG). Ein anerkannter ausländischer Bil-
dungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen
Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss (Art. 10
Abs. 2 GesBG).

3.2 Als Vertrag im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG gilt namentlich
das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europä-
ischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Nach
Art. 2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich
rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei
der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens gemäss den Anhängen I, II
und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Das

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in dieser Bestimmung statuierte allgemeine Diskriminierungsverbot bezie-
hungsweise Gleichbehandlungsgebot wird in Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA
für Arbeitnehmer und in Art. 15 Abs. 1 Anhang I FZA für selbständig Er-
werbstätige konkretisiert (Urteile des BGer 2C_1058/2019 vom 30. April
2020 E. 2.4; 2C_662/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.2.1; 2C_701/2017
vom 18. Juni 2018 E. 2.2.1).

3.3 Gemäss Art. 9 FZA treffen die Vertragsparteien nach Anhang III FZA
die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Dip-
lome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinie-
rung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu un-
selbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung
sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Die Schweiz hat sich in An-
hang III FZA verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungs-
nachweise gemäss den dort genannten Rechtsakten der Europäischen
Union (EU) anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem-
ber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005 Nr. L
255, 22 ff. [im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG]; vgl. Beschluss Nr. 2/2011
des Gemischten Ausschusses vom 30. September 2011 für die gegensei-
tige Anerkennung von Berufsqualifikationen, AS 2011 4859 ff.; vgl. Urteil
des BGer 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 3.5.1 [nicht publizierte Er-
wägung in BGE 152 II 224]; Urteile des BGer 2C_422/2022 vom 16. Januar
2024 E. 5.2; 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.3; 2C_1058/2019 E. 2.5;
2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.2).

Das Bundesgericht legt das Freizügigkeitsabkommen in Übereinstimmung
mit den im Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der
Verträge (VRK, SR 0.111) kodifizierten völkergewohnheitsrechtlichen Re-
geln aus (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.3 m.w.H.; 147 II 1 E. 2.3). Sodann sind
einige für das Freizügigkeitsabkommen spezifische Besonderheiten zu be-
achten: Gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA ist für die Anwendung des Freizügig-
keitsabkommens – soweit für die Anwendung des Abkommens Begriffe des
Unionsrechts herangezogen werden – die einschlägige Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vor dem Zeitpunkt der
Unterzeichnung (21. Juni 1999) massgebend. Da es Ziel des Abkommens
ist, die Freizügigkeit auf der Grundlage der in der Europäischen Union gel-
tenden Bestimmungen zu verwirklichen (Präambel), und die Vertrags-
staaten übereingekommen sind, in den vom Abkommen erfassten Berei-
chen alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit in ihren Beziehun-
gen eine möglichst parallele Rechtslage besteht (Art. 16 Abs. 1 FZA), hat

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das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, von der Aus-
legung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen durch den
EuGH nach dem Unterzeichnungsdatum nur bei Vorliegen "triftiger"
Gründe abzuweichen (BGE 147 II 1 E. 2.3; 143 II 57 E. 3.6; 142 II 35 E. 3.1,
je m.H.).

3.4 Die Richtlinie 2005/36/EG regelt die Voraussetzungen für die Anerken-
nung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen,
soweit die Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat reglemen-
tiert ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Art. 9 FZA). Sind
die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht erfüllt, ge-
langen subsidiär die Regeln über die allgemeine Anerkennung von Ausbil-
dungsnachweisen zur Anwendung (sog. allgemeines Anerkennungssys-
tem gemäss Kapitel I [Art. 10 ff.] der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. ASTRID
EPINEY, Zur Diplomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz -
EU, Jusletter vom 15. März 2021, Rz. 37 S. 33).

3.5 Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für alle Staatsangehörigen eines Mit-
gliedstaates, welche einen reglementierten Beruf in einem anderen Mit-
gliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben,
ausüben wollen, und regelt in diesem Zusammenhang die Voraussetzun-
gen für die Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähi-
gungsnachweisen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Art. 9
FZA). Als reglementierter Beruf gilt dabei eine berufliche Tätigkeit, bei der
die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem
Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-
ten an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises eines
entsprechenden Diploms gebunden ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtli-
nie 2005/36/EG).

3.6 Der Beschwerdeführer stammt aus einem Mitgliedstaat der EU
(Deutschland) respektive hat seine Ausbildung dort abgeschlossen.

3.7 Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG setzt weiter eine Berufs-
qualifikation im Sinne von deren Art. 3 Abs. 1 Bst. b voraus. Als Berufsqua-
lifikation gelten in erster Linie "Ausbildungsnachweise" in der Form von
Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen,
die von einer Behörde eines Mitgliedstaates, die entsprechend dessen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss ei-
ner überwiegend im Gebiet der Mitgliedstaaten absolvierten

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Berufsausbildung ausgestellt worden sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b-c der
Richtlinie 2005/36/EG).

3.8 Mit Blick auf die Anerkennungsbedingungen unterscheidet die Richtli-
nie, ob der betreffende Beruf nur im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. Art. 13
Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG) oder aber auch im Herkunftsmitgliedstaat
reglementiert ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG).

3.9 Beim Beruf des Optometristen handelt es sich um eine in der Schweiz
reglementierte Tätigkeit (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. f GesBG).

3.10 Die Vorinstanz hat den Beruf des Optometristen in Deutschland als
nicht reglementiert eingeordnet.

In der Datenbank der reglementierten Berufe der Europäischen Kommis-
sion ist der Beruf des Optometristen für Deutschland nicht aufgeführt
(vgl. Europäische Kommission, Datenbank der reglementierten Berufe >
Berufe > Berufsgruppen > Optometrist, <https://ec.europa.eu/growth/tools-
databases/regprof/professions/generic/profession/1060>, letztmals abge-
rufen am 2. September 2026).

3.11 Im vorliegenden Verfahren ist daher zu Recht nicht bestritten, dass
der Beruf des Optometristen in Deutschland nicht reglementiert ist.

3.12 Es sind daher die Anerkennungsbedingungen gestützt auf Art. 13
Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, der sich auf im Herkunftsmit-
gliedstaat nicht reglementierte Berufe bezieht.

Danach bedingt die Anerkennung Folgendes:

Artikel 13

Anerkennungsbedingungen

(1) [...]

(2) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs gemäss Absatz 1 müssen
dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn er diesen Beruf vollzeitlich
zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mit-
gliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im
Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

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Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;

b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest
unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitglied-
staat fordert;

c) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs
vorbereitet wurde.

Die in Unterabsatz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefor-
dert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine regle-
mentierte Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Qua-
lifikationsniveaus gemäss Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e abschliesst. Als
reglementierte Ausbildungen werden die in Anhang III aufgeführten Ausbil-
dungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c betrachtet. Die Kom-
mission kann das Verzeichnis in Anhang III anpassen, um reglementierten
Ausbildungsgängen Rechnung zu tragen, die eine vergleichbare Berufsbefä-
higung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und
Funktion vorbereiten. Diese Massnahmen zur Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 58 Absatz 3 ge-
nannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) [...]

3.13 Ist der betreffende Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert, so ist
in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Antragsteller über eine reglemen-
tierte Ausbildung verfügt (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG).

Diesbezüglich stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, auch die Aus-
bildung zum Optometristen sei in Deutschland nicht reglementiert.

Der Beschwerdeführer erklärt dagegen, seine Ausbildung an der Fach-
schule A._______ sei durch das Privatschulgesetz voll reglementiert ge-
wesen. Eine staatliche Reglementierung der Ausbildungsinstitution
und/oder des Abschlusses selbst erfüllten die Kriterien einer reglementier-
ten Ausbildung im Sinne der Anerkennungsrichtlinien. Auch der akkredi-
tierte Studiengang Augenoptik und Optometrie der B._______-Hochschule
sei staatlich reguliert und anerkannt und erfülle definierte Qualitätsstan-
dards und staatliche Vorgaben, was ihn als reglementierte Ausbildung qua-
lifiziere.

3.13.1 Die "reglementierte Ausbildung" nach Art. 3 Abs. 1 Bst. e der Richt-
linie 2005/36/EG ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines

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bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Aus-
bildungsgang oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen be-
steht. Aufbau und Niveau der Berufsausbildung müssen in den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein oder
von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder geneh-
migt werden (vgl. Urteil des BVGer B-4044/2022 vom 27. November 2023
E. 5.1).

Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG werden als reglemen-
tierte Ausbildungen die in Anhang III aufgeführten Ausbildungsgänge des
Niveaus nach Art. 11 Bst. c betrachtet. Anhang III führt für Deutschland,
dem Mitgliedstaat, in dem der Beschwerdeführer seine Ausbildung absol-
viert hat, erstens die reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge, die
auf den Beruf des technischen Assistenten, des kaufmännischen Assisten-
ten, die sozialen Berufe und den Beruf des staatlich geprüften Atem-,
Sprech- und Stimmlehrers vorbereiten und eine Gesamtdauer von mindes-
tens 13 Jahren haben; zweitens die reglementierten Bildungs- und Ausbil-
dungsgänge für die Berufe des staatlich geprüften Technikers, des Be-
triebswirts, des Gestalters und des Familienpflegers mit einer Gesamt-
dauer von mindestens 16 Jahren, sowie drittens reglementierte Bildungs-
und Ausbildungsgänge sowie eine reglementierte berufspraktische Ausbil-
dung mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren auf (vgl. Richtlinie
2005/36/EG Anhang III).

3.13.2 Die Ausbildungen des Beschwerdeführers fallen offensichtlich nicht
in die ersten beiden Kategorien, und bei seinem Bachelorstudiengang in
Optometrie handelt es auch nicht um eine "berufspraktische Ausbildung"
im Sinne der dritten Kategorie.

Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass es sich bei der Meis-
terprüfung im Augenoptikerhandwerk und dem Bachelorstudium in Opto-
metrie, welche der Beschwerdeführer in Deutschland absolvierte, um nicht
reglementierte Ausbildungen handelt.

3.14 Hat der Antragsteller eine nicht reglementierte Ausbildung absolviert,
verlangt die Richtlinie 2005/36/EG eine Ausübung des Berufes in Vollzeit
während zwei Jahren in den vergangenen zehn Jahren in einem anderen
Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert (vgl. Art. 13 Abs. 2 der
Richtlinie 2005/36/EG). Daraus ist abzuleiten, dass einer Person mit einer
nicht reglementierten Ausbildung, die in ihrem Herkunftsland zur Ausübung
eines nicht reglementierten Berufes berechtigt war, im Aufnahmeland die

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Ausübung verweigert werden kann, sofern sie nicht eine zweijährige Be-
rufserfahrung in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht regle-
mentiert, aufweisen kann (vgl. Urteil B-4044/2022 E. 5.2; FRÉDÉRIC
BERTHOUD, La reconnaissance des qualifications professionnelles, Union
européenne et Suisse – Union européenne, 2016, S. 298 ff.).

Die Vorinstanz macht geltend, dass der Beschwerdeführer nicht über eine
derartige Berufserfahrung verfüge. Die gesamte Berufserfahrung, die er in
Deutschland ausweise, habe er vor seiner Bachelorausbildung in Optomet-
rie erworben. Nach seinem Bachelorabschluss habe er ausschliesslich Ar-
beitserfahrung in der Schweiz gesammelt. Die Arbeitserfahrung in der
Schweiz sei aber keine Arbeitserfahrung in einem Staat, in dem der Beruf
nicht reglementiert sei, und könne daher nicht berücksichtigt werden. Zu-
dem handle es sich allein schon wegen der fehlenden Anerkennung nicht
um rechtmässige und einschlägige Berufserfahrung im Sinne der Richtli-
nie.

Der Beschwerdeführer bestreitet seinerseits nicht, dass er im Oktober 2017
den Bachelor in Optometrie der B._______-Hochschule erlangt, in
Deutschland aber nie als Optometrist gearbeitet hat, sondern seit Dezem-
ber 2015 in der Schweiz tätig ist. Er macht aber eine langjährige Berufser-
fahrung in der Schweiz geltend. Während dieser Zeit habe er die für die
Anerkennung als Optometrist erforderlichen Kenntnisse gesammelt. Diese
Berufserfahrung müsse berücksichtigt werden.

3.14.1 Unter "Berufserfahrung" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie
ist nach der Definition in Art. 3 Abs. 1 Bst. f der Richtlinie 2005/36/EG die
tatsächliche und rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs in einem
Mitgliedstaat zu verstehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
kann eine Arbeitsleistung, die in einem Mitgliedstaat erbracht wurde, in
dem die Berechtigung zur Ausübung eines Berufs noch nicht erlangt
wurde, grundsätzlich nicht als rechtmässige Ausübung einer reglementier-
ten beruflichen Tätigkeit angesehen werden (vgl. BGE 152 II 224 E. 4.4,
unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH).

3.14.2 Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerde-
führer den Beruf eines Optometristen in Deutschland nie ausgeübt hat, ar-
beitet er doch seit Dezember 2015 in der Schweiz. In Deutschland war er
lediglich vor dem Erwerb seines Bachelordiploms, als Augenoptikergeselle
beziehungsweise Augenoptikermeister, tätig. Die Tätigkeit in der Schweiz
kann nicht als rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs eingestuft

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werden, da der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit noch nicht über die
in der Schweiz erforderliche Bewilligung für eine Tätigkeit als Optometrist
in eigener fachlicher Verantwortung verfügte.

3.14.3 Die für eine Anwendung von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie
2005/36/EG erforderliche Voraussetzung der zweijährigen tatsächlichen
und rechtmässigen Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitglied-
staat ist daher nicht erfüllt. Die weiteren in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie
2005/36/EG genannten Voraussetzungen brauchen daher nicht mehr ge-
prüft zu werden.

3.14.4 Als Zwischenergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer keinen Anspruch auf Anerkennung gestützt auf die Richtli-
nie 2005/36/EG hat.

4.

4.1 Sind die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 13 der Richtlinie
2005/36/EG nicht erfüllt, so ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung subsidiär eine Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf die im Freizü-
gigkeitsabkommen verankerten Diskriminierungsverbote (Art. 2 FZA und
Art. 9 oder Art. 15 Anhang I FZA) und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz
vorzunehmen (vgl. BGE 152 II 233 E. 6.3; BGE 152 II 224 E. 5.4; Urteil des
BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.1; siehe ferner BGE 136
II 470 E. 4.1; 133 V 33 E. 9.4). Konkret wird verlangt, dass die zuständigen
Behörden objektiv feststellen, ob ein ausländisches Diplom seinem Inhaber
die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie das innerstaatliche Diplom
oder diesen zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten beschei-
nigt (vgl. weiterführend BGE 152 II 224 E. 5.4.1, mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung des EuGH). Führt diese vergleichende Prüfung der Befä-
higungsnachweise zu der Feststellung, dass die in dem ausländischen Be-
fähigungsnachweis bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach
den nationalen Vorschriften verlangten entsprechen, so ist anzuerkennen,
dass der Befähigungsnachweis die in diesen Vorschriften aufgestellten Vo-
raussetzungen erfüllt. Ergibt der Vergleich eine teilweise Entsprechung
zwischen diesen Kenntnissen und Fähigkeiten, so kann vom Betroffenen
der Nachweis verlangt werden, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fä-
higkeiten erworben hat (vgl. BGE 152 II 224 E. 5.4.2 m.w.H.; Urteil
2C_80/2025 E. 6.1). Diese subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung ist keine
Gleichartigkeits- oder Identitätsprüfung mit einem bestimmten inländischen
Ausbildungsgang, sondern eine materielle Prüfung der nachgewiesenen

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Kenntnisse und Fähigkeiten anhand der im Aufnahmestaat rechtlich vorge-
schriebenen Anforderungen (vgl. Urteil des BVGer B-715/2026 vom 2. Juli
2026 E. 3.8).

Anders als im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG kommt der
Schweiz dabei jedoch sowohl hinsichtlich der Festlegung der Schutzanlie-
gen und des Schutzniveaus als auch im Rahmen der Verhältnismässig-
keitsprüfung ein erheblicher Gestaltungs- beziehungsweise Ermessens-
spielraum zu (vgl. BGE 152 II 224 E. 5.4; Urteil 2C_80/2025 E. 6.1).

4.2 Die Vorinstanz kam in ihrem Teilentscheid und der Vernehmlassung
zum Schluss, dass der Studiengang in Deutschland und der Studiengang
in der Schweiz auf zwei unterschiedliche berufliche Tätigkeiten vorbereite-
ten. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung des Beschwerdeführers in Bezug
auf das Ausbildungsniveau und die Ausbildungsdauer sei gegeben, nicht
aber die Gleichwertigkeit der Ausbildungsinhalte. Zwar könnten insgesamt
2'223 Stunden der Vorbildung und 2'130 Stunden (71 ECTS-Punkte) der
Bachelorausbildung als mit Fächern der Schweizer Ausbildung vergleich-
bar berücksichtigt werden, doch habe sich rund ein Drittel der gesamten
Ausbildung des Beschwerdeführers an der Fachschule A._______ und der
B._______-Hochschule auf die Brillentechnologie bezogen, welche in der
Schweizer Ausbildung weit weniger hoch gewichtet sei, da sie nicht die
Kernkompetenz eines Optometristen betreffe. Sie habe die Inhalte, die
spezifisch auf die beruflichen Kompetenzen in (klinischer) Optometrie aus-
gerichtet seien, verglichen. Diese Inhalte machten in der Ausbildung des
Beschwerdeführers zwar ebenfalls einen gewissen Teil aus, indes ergebe
der Vergleich des Unterrichts in zwölf diesbezüglich relevanten Fächern,
dass die Ausbildung des Beschwerdeführers quantitativ nicht vergleichbar
sei, weil sie nicht mindestens 80% der Stunden der schweizerischen Aus-
bildung entspreche. So weise die Ausbildung des Beschwerdeführers in
Optometrischer Augenprüfung lediglich 14%, in Binokularsehen lediglich
65%, in allgemeiner Anatomie und Physiologie lediglich 42%, in allgemei-
ner Pathologie lediglich 28%, in Pharmakologie lediglich 67%, in Kinderop-
tometrie lediglich 22% und in systematischer Analyse klinischer Problem-
stellungen lediglich 22% der Stunden der schweizerischen Vergleichsaus-
bildung auf. Physiologische Optik, erweiterte optometrische Untersu-
chungsmethoden sowie Chemie und Biochemie seien in seiner Ausbildung
überhaupt nicht enthalten. Für das Studierendenprojekt Thesis sei in seiner
Ausbildung lediglich 42% und für das klinisch-optometrische Praktikum le-
diglich die Hälfte der Stundenzahlen der schweizerischen Ausbildung auf-
gewendet worden. Die Vorinstanz habe daher insbesondere bei den

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berufsspezifischen Kompetenzen gemäss Art. 7 Bst. a, b, c, d, e, f, g, i und
j der Gesundheitsberufekompetenzverordnung (GesBKV; vgl. Vollzitat in
E. 4.5 hiernach) wesentliche Lücken festgestellt.

Im tabellarischen Ausbildungsvergleich in ihrer Duplik legt die Vorinstanz
noch in den folgenden Fächern relevante Ausbildungsdefizite des Be-
schwerdeführers dar:

"Optometrische Augenprüfung" (Ratio des Beschwerdeführers: 37.5%)

"Allgemeine physiologische Anatomie und Augenanatomie" (Ratio des Be-
schwerdeführers: 48%)

"Allgemeine Pathologie" (Ratio des Beschwerdeführers: 36%)

"Kinderoptometrie" (Ratio des Beschwerdeführers: 33%)

"Analyse klinischer Fälle" (Ratio des Beschwerdeführers: 33%)

"Physiologische Optik" (Ratio des Beschwerdeführers: 0%)

"Wissenschaftliches Arbeiten" (Ratio des Beschwerdeführers: 50%)

"Ophthalmologische Praxis" (Ratio des Beschwerdeführers: 0%).

Diese Unterschiede zwischen der Begründung des angefochtenen Teilent-
scheids und den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung und
der Duplik sind darauf zurückzuführen, dass das Studienreglement im Fach
Optometrie der Fachhochschule Nordwestschweiz während hängigem
Rechtsmittelverfahren sowohl per 1. September 2024 als auch per 1. Sep-
tember 2025 geändert wurde. Da und soweit sich diese Änderungen zu
Gunsten des Beschwerdeführers auswirkten, ist zu Recht unbestritten,
dass diesbezüglich nur mehr die neueste Fassung dieses Studienregle-
ments zum Vergleich herangezogen wird.

4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei ihrem Vergleich
seine Ausbildung in anderen Fächern nicht oder nur ungenügend gewür-
digt.

Die entscheidrelevante Frage im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist,
ob der Beschwerdeführer in seiner Ausbildung und Berufserfahrung we-
sentliche Lücken aufweist, die durch die von der Vorinstanz verfügten Aus-
gleichsmassnahmen gefüllt werden müssten, bevor seine Ausbildung als
gleichwertig anerkannt werden könnte. Da und soweit die Vorinstanz dem

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Beschwerdeführer in anderen Fächern keine Lücken vorwirft, ist ihre Beur-
teilung dieser Fächer daher nicht entscheidrelevant und auf die diesbezüg-
lichen Rügen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen.

4.4 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Rechtsmittelbehörde,
die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier Prüfung zu entscheiden hat
(Art. 49 VwVG), ihre Kognition einschränken darf, wenn die Natur der
Streitsache dies sachlich rechtfertigt beziehungsweise gebietet (BGE 131
II 680 E. 2.3.2 m.w.H.). Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die Rechts-
anwendung technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beant-
wortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezial-
wissens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen,
welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder
persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwer-
deinstanz. Im Rahmen des sog. "technischen Ermessens" ist der verfügen-
den Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen daher
ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu belassen und das
Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne triftige Gründe von der Auf-
fassung der Vorinstanz ab, jedenfalls soweit diese die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1;
131 II 680 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BGer
2C_844/2018 vom 12. Juni 2020 E. 5.6.1).

4.5 Das Gesundheitsberufegesetz legt national einheitliche Anforderungen
an die Ausbildung und Ausübung der Gesundheitsberufe fest (vgl. Bot-
schaft GesBG, BBl 2015 8715, 8716). Es regelt unter anderem den Fach-
hochschulstudiengang der Optometrie (vgl. Art. 1 Bst. a und Art. 2 Abs. 1
Bst. f GesBG) und die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
(vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c GesBG; Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8716 f.
und 8746).

Gestützt auf die Art. 5 und 32 GesBG hat der Bundesrat die Verordnung
vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Ge-
sundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung,
GesBKV, SR 811.212) erlassen, welche in ihrem Art. 7 die berufsspezifi-
schen Kompetenzen definiert, über welche die Absolventen eines Studien-
gangs in Optometrie gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 GesBG verfügen
müssen. Diese müssen demnach fähig sein, fachlich die Verantwortung für
die optometrische Behandlung zu übernehmen und die optometrische Ver-
sorgung zu koordinieren (Bst. a); zu behandelnde Personen mit

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Beschwerden, objektiven Symptomen oder spezifischen Bedürfnissen im
Bereich des visuellen Systems als Erstansprechpartnerin und Erstan-
sprechpartner zu beraten und gegebenenfalls zu versorgen (Bst. b); Infor-
mationen über den visuellen oder okulären Status der zu behandelnden
Person zu erheben, zu interpretieren und ausserhalb der physiologischen
Norm stehende Befunde zu erkennen (Bst. c); die Zusammenhänge von
systemischen Erkrankungen mit der Augengesundheit zu verstehen und
Veränderungen am Sehorgan als Hinweise auf solche zu erkennen
(Bst. d); für die Bestimmung des visuellen Status die geeignete Technik
und Methodik zu nutzen, gegebenenfalls unter Anwendung topischer diag-
nostischer Ophthalmika (Bst. e); geeignete Massnahmen wie Untersu-
chungen, Sehhilfen und andere Hilfsmittel, Therapien oder eine Überwei-
sung an die entsprechende Spezialistin oder den entsprechenden Spezia-
listen zu empfehlen oder zu verordnen (Bst. f); Erwartungen, Ängste und
Vorstellungen der zu behandelnden Personen zu erfassen und sie so zu
beraten, dass diese die Massnahmen zur Erhaltung der Augengesundheit
oder die Verwendung von Sehhilfen im Alltag umsetzen können (Bst. g);
die Wirksamkeit ihrer Massnahmen nach den für die Optometrie gültigen
Qualitätsstandards zu überprüfen (Bst. h); bei der Implementierung und
Evaluation von Qualitätsstandards der Optometrie, die sich auf die aktuel-
len wissenschaftlichen Erkenntnisse im Fachgebiet stützen, mitzuarbeiten
und entsprechend zu handeln (Bst. i); sowie optometriespezifisches Wis-
sen Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben
(Bst. j).

Gestützt auf Art. 10 GesBKV hat das Eidgenössische Departement des In-
nern (EDI) weiter die Verordnung des EDI vom 13. Dezember 2019 über
die Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG (SR 811.212.1) erlas-
sen. Darin werden die Akkreditierungsstandards für den Bachelorstudien-
gang in Optometrie weiter ausgeführt (vgl. Anhang 6 zu dieser Verord-
nung).

4.6 Wie bereits dargelegt, ist die subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung keine
Gleichartigkeits- oder Identitätsprüfung mit einem bestimmten inländischen
Ausbildungsgang, sondern eine materielle Prüfung der nachgewiesenen
Kenntnisse und Fähigkeiten anhand der im Aufnahmestaat rechtlich vorge-
schriebenen Anforderungen (vgl. E. 4.1 hiervor). Wenn und soweit die
Vorinstanz indessen die Anforderungen, welche an schweizerische Studi-
engänge in Optometrie gestellt werden, zum Vergleichsmassstab für eine
allfällige Anerkennung genommen hat, ist das daher nicht zu beanstanden.
Es entspricht der ständigen Praxis der Vorinstanz, auf die

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Ausbildungsinhalte der entsprechenden schweizerischen Ausbildung ab-
zustellen, da diese die für einen Vergleich erforderliche Konkretisierung
aufweisen, welche den allgemeiner formulierten berufsspezifischen Kom-
petenzen gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 GesBG in Verbindung mit Art. 7
GesBKV und den Akkreditierungsstandards der Verordnung des EDI abge-
hen. Im vorliegenden Fall kann der schweizerische Fachhochschulab-
schluss eines Bachelor of Science FHNW in Optometrie ausschliesslich an
der Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW erworben werden. Dieser
Ausbildungsgang ist gemäss der Verordnung des EDI akkreditiert, weshalb
er zur weiteren Konkretisierung der erwähnten Akkreditierungsstandards
als geeignet erscheint (vgl. Urteile des BVGer B-2423/2021 vom 20. No-
vember 2024 E. 9; B-1553/2022 vom 15. Januar 2024 E. 4.1.4 und 4.3.3).

4.7 Der Bereich der Diplomanerkennung wird vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Die zuständige Behörde des Aufnahmestaates hat dabei
die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den
eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatli-
chen Ausbildungsnachweises zu überprüfen. Der Gesuchsteller ist indes-
sen gestützt auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet, für
die Abklärung nützliche Informationen beizubringen. Dies gilt insbesondere
bezüglich solcher Unterlagen, die naturgemäss nur er liefern kann, und für
die Abklärung von Tatsachen, die er besser kennt als die Behörden und
welche diese ohne seine Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Auf-
wand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1; 130 II 449 E. 6.6.1).

Erfolgt die Prüfung eines Anerkennungsbegehrens in Anwendung der
Richtlinie 2005/36/EG, so kann die zuständige Behörde des Aufnahmemit-
gliedstaates sich nicht einfach darauf beschränken, vom Gesuchsteller In-
formationen zu seiner Ausbildung zu verlangen und dann die von ihm be-
schafften und eingereichten Unterlagen und Bescheinigungen zu prüfen.
Vielmehr hat die Behörde, sofern der Antragsteller diese Informationen
nicht beibringen kann, sich selbst an die Kontaktstelle, die zuständige Be-
hörde oder an eine sonstige einschlägige Stelle im Herkunftsmitgliedstaat
zu wenden, um die erforderlichen Informationen zu erhalten (vgl. Anhang
VII zur Richtlinie 2005/36/EG, Ziff. 1 Bst. b; "Von der Koordinatorengruppe
gebilligter Verhaltenskodex für die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerken-
nung von Berufsqualifikationen – Nationale Verwaltungspraktiken, die un-
ter die Richtlinie 2005/36/EG fallen", Ziff. II.3.B. Bst. k, S. 6, anwendbar
gemäss Urteilen des BVGer B-1023/2023 vom 17. Juni 2024 E. 2.6;
B-5081/2020 vom 1. September 2021 E. 10.3.1 f.; B-1184/2020 vom

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25. Mai 2021 E. 3.4.1 f.; B-3198/2019 vom 11. August 2020 E. 5.1 und
B-5129/2013 vom 4. März 2015 E. 5.1).

Erfolgt die Prüfung des Anerkennungsgesuchs dagegen nicht in Anwen-
dung der Richtlinie 2005/36/EG, so gilt diese Regel nicht und es kann von
der Behörde nicht verlangt werden, dass sie selbst – insbesondere bei ir-
gendwelchen privaten ausländischen Ausbildungsstätten – Informationen
über die ausländische Ausbildung des Gesuchstellers einholt, sondern der
Gesuchsteller ist diesbezüglich auf seiner Mitwirkungspflicht zu behaften.

Die gleiche Unterscheidung ergibt sich in Bezug auf die Beweislast: Erfolgt
die Prüfung eines Anerkennungsbegehrens in Anwendung der Richtlinie
2005/36/EG, so ist es die zuständige Behörde des Aufnahmemitglied-
staats, welche nachweisen muss, dass die im Ausland anerkannte Ausbil-
dung den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden in-
nerstaatlichen Ausbildungsnachweises (Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie
2005/36/EG) nicht entspricht. Die Beweislast dafür, dass wesentliche Un-
terschiede zwischen den Ausbildungsgängen bestehen, liegt also bei ihr.
Kann sie diese wesentlichen Unterschiede nicht nachweisen, darf sie keine
Ausgleichsmassnahmen anordnen (BVGE 2012/29 E. 5.4; Urteile des
BVGer B-2758/2025 vom 18. August 2025 E. 3.7; B-6082/2020 vom
12. Oktober 2021 E. 3.1). Erfolgt die Prüfung des Anerkennungsgesuchs
dagegen nicht in Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG, so gilt auch diese
Beweislastregel nicht und die Beweislast dafür, dass seine ausländische
Ausbildung und Berufserfahrung für eine Anerkennung ausreicht, obliegt
dem Gesuchsteller.

Soweit der Beschwerdeführer verschiedentlich die Begründung durch die
Vorinstanz kritisiert, trägt er dieser Beweislastverteilung offensichtlich nur
ungenügend Rechnung, weshalb auf seine zahlreichen diesbezüglichen
Rügen nicht weiter einzugehen ist.

4.8 Die Vorinstanz stellte für ihren Vergleich vor allem auf das Bachelor-
zeugnis der B._______-Hochschule vom 16. Oktober 2017 ab, welches
auflistet, in welchen Fächern der Beschwerdeführer Prüfungsleistungen er-
bracht und wie viele ECTS-Punkte er dafür erhalten hat, sowie auf die "Be-
stätigung Vollzeitstudium" der Fachschule A._______ vom 3. Mai 2012, in
welcher die Fachschule die vom Beschwerdeführer absolvierten Unter-
richtsstunden und die von ihm erfolgreich abgeschlossenen Prüfungsfä-
cher aufgelistet hat (im Folgenden: Bestätigung der Fachschule
A._______).

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Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Replik zusätzlich eine "Beschei-
nigung über alle bestandenen Studien- und Prüfungsleistungen" der
B._______-Hochschule vom 1. April 2025 ein, welche aber inhaltlich mit
dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bachelorzeugnis
der B._______-Hochschule übereinstimmt.

Der Beschwerdeführer reicht weiter erneut das Modulhandbuch der
B._______-Hochschule ein, das eine vollständige Übersicht aller im Studi-
engang (1. und 2. Studienabschnitt) absolvierten Module und detaillierte
Modulbeschreibungen enthalte. Dieses Handbuch äussert sich zwar detail-
liert zum Inhalt der einzelnen Module, nicht aber zur Frage, welche Module
der Beschwerdeführer effektiv bestanden hat. Soweit die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung darlegt, sie habe für die Feststellung der wesentlichen In-
halte der vom Beschwerdeführer absolvierten Module auf die "detaillierten
Modulbeschreibungen" abgestellt, bezieht sie sich offensichtlich auf dieses
Handbuch.

Weiter reicht der Beschwerdeführer mit seiner Replik eine Aufstellung mit
dem Titel "Besuchte Module an der B._______-Hochschule, Studienab-
schnitte I und II" ein, in welcher 32 Fächer aufgelistet sind. Diese Aufstel-
lung ist undatiert und es ist nicht ersichtlich, durch wen sie erstellt wurde,
weshalb sie als reine Parteibehauptung einzustufen ist und ihr kein Be-
weiswert zukommt.

Das Bachelorzeugnis der B._______-Hochschule enthält den Vermerk,
dass dem Beschwerdeführer 90 ECTS-Punkte aus dem Studienabschnitt I
anerkannt worden seien. Die Vorinstanz ging offenbar davon aus, dass
diese Anerkennung aufgrund der Ausbildung an der A._______ erfolgte.
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Replik dagegen, es treffe nicht
zu, dass der erste Studienabschnitt lediglich anerkannt worden sei, son-
dern er habe diesen im ZVA Fortbildungszentrum E._______ geleistet. Be-
reits im vorinstanzlichen Verfahren hatte er ausgeführt, das berufsbeglei-
tende Bachelorstudium sei an der B._______-Hochschule "in Kooperation
mit dem ZVA Fortbildungszentrum E._______" erfolgt. Belege für diesen
ersten Studienabschnitt und insbesondere dafür, welche Fächer er in die-
sem ersten Studienabschnitt erfolgreich absolviert und wie viele ECTS-
Punkte er dafür jeweils erhalten habe, hat er indessen nicht beigebracht.
Im Gegenteil geht aus der von ihm mit der Replik eingereichten Bestäti-
gung des ZVA (Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen) vom
16. April 2025 ausdrücklich hervor, dass anlässlich seiner Zulassung zum
Studium die inhaltliche und qualitative Gleichwertigkeit seiner zuvor an der

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Fachschule A._______ erworbenen Kompetenzen mit den betreffenden
Modulen des Studienabschnitts I des Studiengangs festgestellt und ent-
sprechend anerkannt worden seien. Wie dargelegt, obliegt die Beweislast
dafür, dass seine ausländische Ausbildung und Berufserfahrung für eine
Anerkennung ausreicht, dem Beschwerdeführer (vgl. E. 4.7 hiervor). So-
weit die Vorinstanz daher bezüglich der von der B._______-Hochschule
anerkannten 90 ECTS-Punkte mangels Belegen von unzutreffenden und
für den Beschwerdeführer weniger günstigen Annahmen ausgegangen
sein sollte – wofür keine konkrete Anhaltspunkte vorliegen – hätte der Be-
schwerdeführer daher die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen.

Was die vom Beschwerdeführer eingereichten Bescheinigungen von bei
der Wissenschaftlichen Vereinigung für Augenoptik und Optometrie
(WVAO) absolvierten Weiterbildungen betrifft, hat die Vorinstanz diese
nicht berücksichtigt mit der Begründung, sie seien weder vom Inhalt noch
vom Umfang her geeignet, die dargelegten Lücken zu schliessen. Da der
Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, dass diese Weiterbildungen in Be-
zug auf einen der im Folgenden behandelten Ausbildungsinhalte relevant
sein sollten, und dies für das Gericht auch nicht ersichtlich ist, ist dies nicht
zu beanstanden.

4.8.1 In Bezug auf den schweizerischen Ausbildungsinhalt "Optometrische
Augenprüfung" verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Anerken-
nung von 8 ECTS-Punkten für das Fach "Augenglasbestimmung Theorie"
an der Fachschule A._______ und 1 ECTS-Punkt für das Fach "Ophthal-
moskopie" an der B._______-Hochschule. Die Vorinstanz anerkannte für
dieses Fach 3 ECTS-Punkte.

Gemäss der Bescheinigung vom 1. April 2025 hat der Beschwerdeführer
an der B._______-Hochschule in dem von ihm genannten Fach "Ophthal-
moskopie" keinen Leistungsnachweis erbracht, weshalb nicht nachvoll-
ziehbar ist, woraus sich ein Anspruch auf ECTS-Punkte gründen sollte.
Warum beziehungsweise in welchem Umfang das Fach "Augenglasbe-
stimmung Theorie" in der Ausbildung der Fachschule A._______ dem Fach
"optometrische Augenprüfung" auf Fachhochschulniveau entsprechen
sollte, hat der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan. Wie be-
reits dargelegt, stellt die Frage, inwieweit ein Modul einer ausländischen
Ausbildung mit einem spezifischen schweizerischen Ausbildungsinhalt
übereinstimmt, eine ausgesprochen technische Frage dar, bezüglich derer
die Rechtsmittelinstanz den Beurteilungsspielraum der Vorinstanz zu res-
pektieren hat (vgl. E. 4.4 hievor). Dem Beschwerdeführer obliegt die

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Beweis- und Substantiierungslast dafür, dass die Vorinstanz im konkreten
Fall ihr technisches Ermessen diesbezüglich rechtsfehlerhaft ausgeübt hat.
Mit der Behauptung allein, bestimmte Module beinhalteten die in Frage ste-
hende Thematik, kann dieser Nachweis nicht erbracht werden. Wenn die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Fach "Optometrische Augenprü-
fung" 3 ECTS-Punkte zugebilligt hat, obwohl keine der von ihm eingereich-
ten Bestätigungen ECTS-Punkte in einem Fach mit diesem Namen aus-
weisen, ist dies daher nicht zu beanstanden.

4.8.2 In Bezug auf den schweizerischen Ausbildungsinhalt "Allgemeine
physiologische Anatomie und Augenanatomie" verlangt der Beschwerde-
führer die Anerkennung von 4 ECTS-Punkten für das Fach "Allgemeine
Anatomie und Physiologie" und 3 ECTS-Punkte für das Fach "Spezielle
Biomedizin" aus seiner Ausbildung an der B._______-Hochschule sowie
15 ECTS-Punkte aus seiner Ausbildung an der Fachschule A._______. Die
Vorinstanz hat diesbezüglich 2 ECTS-Punkte und 200 Stunden der Fach-
schule A._______ anerkannt.

Ob beziehungsweise inwiefern diese Fächer dem Fach "Allgemeine physi-
ologische Anatomie und Augenanatomie" entsprechen, hat der Beschwer-
deführer nicht nachvollziehbar dargetan. Vor allem aber belegen weder das
Bachelorzeugnis der B._______-Hochschule noch die Bescheinigung der
B._______-Hochschule vom 1. April 2025, dass er ECTS-Punkte für das
Fach namens "Allgemeine Anatomie und Physiologie" erhalten hat. Auch
die Bestätigung der Fachschule A._______ weist kein Fach mit diesen Be-
zeichnungen auf; dennoch hat die Vorinstanz 200 Stunden seiner Vorbil-
dung an der Fachschule A._______ anerkannt, welche sie bei der Berech-
nung der Ratio in diesem Fach berücksichtigte. Sodann erhielt der Be-
schwerdeführer gemäss dem Bachelorzeugnis und der Bescheinigung der
B._______-Hochschule vom 1. April 2025 zwar im Wahlpflichtfach "Spezi-
elle Biomedizin" 3 ECTS-Punkte. Aus den Vergleichstabellen der Vo-
rinstanz geht indes hervor, dass sie das Fach "Spezielle Biomedizin" nicht
in den Vergleich miteinbezogen hat. Wenn die Vorinstanz ihm für diesen
Ausbildungsinhalt lediglich 2 ECTS-Punkte und 200 Stunden der Fach-
schule A._______ zugestanden hat, ist dies daher nicht zu beanstanden.

4.8.3 Was den schweizerischen Ausbildungsinhalt "Allgemeine Pathologie"
betrifft, macht der Beschwerdeführer nicht konkret geltend, die Beurteilung
durch die Vorinstanz sei unzutreffend.

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4.8.4 In Bezug auf den schweizerischen Ausbildungsinhalt "Physiologische
Optik" verlangt der Beschwerdeführer die Anerkennung von 3 ECTS-Punk-
ten für das Fach "Optometrie II: Teil 2: optometrisches Screening" an der
B._______-Hochschule und von 13 ECTS-Punkten für das Fach "Augen-
und Brillenkunde" an der Fachschule A._______. Die Vorinstanz hat dem
Beschwerdeführer für dieses Fach keine ECTS-Punkte anerkannt.

Gemäss der Bescheinigung vom 1. April 2025 hat der Beschwerdeführer
im Fach "Optometrie II: Teil 2: optometrisches Screening" keinen Leis-
tungsnachweis erbracht. Sodann hat der Beschwerdeführer gemäss dem
Schreiben der Fachschule A._______ vom 3. Mai 2012 zwar 360 Stunden
Unterricht im Fach "Augen- und Brillenkunde" absolviert und die dazuge-
hörige Prüfung bestanden (=12 ECTS-Punkte). Der Beschwerdeführer hat
indessen nicht nachvollziehbar aufgezeigt, inwiefern dieses Fach – entge-
gen der offensichtlichen Auffassung der Vorinstanz – dem schweizerischen
Ausbildungsinhalt "Physiologische Optik" entsprechen sollte. Wenn die
Vorinstanz ihm für diesen Ausbildungsinhalt keine ECTS-Punkte zugestan-
den hat, ist dies daher nicht zu beanstanden.

4.8.5 In Bezug auf den schweizerischen Ausbildungsinhalt "Kinderopto-
metrie" verlangt der Beschwerdeführer die Anerkennung von 3 ECTS-
Punkten für das Fach "Optometrie IV: Optometrisches Management und
Vertiefung" an der B._______-Hochschule. Die Vorinstanz anerkennt in ih-
rer Duplik 1 ECTS-Punkt.

Gemäss der Bescheinigung vom 1. April 2025 hat der Beschwerdeführer
im Fach "Optometrie IV" eine Prüfung abgelegt und bestanden. Dieses
Fach beinhaltet als eines von sieben Themen das Thema "Kinderoptomet-
rie" und es können insgesamt 6 ECTS-Punkte erzielt werden. Da das
Thema "Kinderoptometrie" nur eines von sieben Themen bildet, ist nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für diesen Aus-
bildungsinhalt nur 1 ECTS-Punkt zugesteht.

4.8.6 In Bezug auf den schweizerischen Ausbildungsinhalt "Analyse klini-
scher Fälle" hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 ECTS-Punkt an-
gerechnet. Der Beschwerdeführer verlangt die Anerkennung von insge-
samt 3 ECTS-Punkten für die Fächer "Optometrie IV: Optometrisches Ma-
nagement und Vertiefung" und "Optometrie V: Interdisziplinäres Sehen".

Gemäss der Bescheinigung vom 1. April 2025 hat der Beschwerdeführer
nur im Fach "Optometrie IV: Optometrisches Management und Vertiefung"

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einen Leistungsnachweis erbracht. In diesem Fach konnten insgesamt
6 ECTS-Punkte erzielt werden. Dieses Fach beinhaltete als eines von sie-
ben Themen das Thema "Integrative Analyse nach Scheiman & Wick". Da
das Thema "Integrative Analyse nach Scheiman & Wick" nur eines von sie-
ben Themen des Faches "Optometrie IV: Optometrisches Management
und Vertiefung" bildet, erscheint es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz im
Fach "Analyse klinischer Fälle" nicht 3 ECTS-Punkte anerkannt hat, son-
dern nur 1 ECTS-Punkt.

4.8.7 Der Beschwerdeführer bemängelt sodann mit Blick auf den schwei-
zerischen Ausbildungsinhalt "Wissenschaftliches Arbeiten", dass die Vor-
instanz ihm dafür lediglich 6 ECTS-Punkte anerkannt hat. Er macht gel-
tend, durch seine Bachelorarbeit habe er eine fundierte methodologische
und wissenschaftliche Kompetenz belegt, die weit über die üblichen Anfor-
derungen hinausgehe. Er habe belegt, dass er in der Lage sei, die strengen
wissenschaftlichen und ethischen Anforderungen an eine eigenständige
Forschungsarbeit zu erfüllen. Auch weitere von ihm absolvierte Module in
den Grundlagenfächern "Physik" und "Mathematik I und II" hätten zentrale
Bedeutung für das wissenschaftliche Arbeiten in der Optometrie. An der
B._______-Hochschule habe er insgesamt 18 ECTS-Punkte erworben in
den Modulen "Wissenschaftliches Arbeiten", "Statistik", "Mathematik I und
II" und im Fach "Physik".

Gemäss der Bescheinigung vom 1. April 2025 hat der Beschwerdeführer
die Prüfung im Fach "Wissenschaftliches Arbeiten" an der B._______
-Hochschule bestanden und damit 3 ECTS-Punkte erzielt. Die Vorinstanz
anerkannte ihm für diesen Ausbildungsinhalt indessen sogar 6 ECTS-
Punkte. In ihrer Vernehmlassung erklärt sie das damit, dass die einzelnen
Module der Ausbildung des Beschwerdeführers nicht deckungsgleich mit
den Modulen der Schweizer Ausbildung seien und es nur bei wenigen Mo-
dulen möglich sei, diese eindeutig dem gleichen Modul der Schweizer Aus-
bildung zuzuordnen. Daraus ergibt sich, dass sie ihm sehr wohl auch auf-
grund von anderen Fächern Ausbildung in wissenschaftlichem Arbeiten zu-
erkannt hat. Soweit der Beschwerdeführer indessen weitere Punkte, ins-
besondere aufgrund der Module "Statistik", "Mathematik I und II" und "Phy-
sik" verlangt, kann ihm nicht gefolgt werden; auch hat er gar nicht in allen
diesen Fächern der B._______-Hochschule einen Leistungsnachweis er-
bracht. Wie bereits dargelegt, stellt die Frage, inwieweit ein Modul einer
ausländischen Ausbildung mit einem spezifischen schweizerischen Ausbil-
dungsinhalt übereinstimmt, eine ausgesprochen technische Frage dar, be-
züglich derer die Rechtsmittelinstanz den Beurteilungsspielraum der

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Vorinstanz zu respektieren hat (vgl. E. 4.4 hiervor). Dem Beschwerdeführer
obliegt die Beweis- und Substantiierungslast dafür, dass die Vorinstanz im
konkreten Fall ihr technisches Ermessen diesbezüglich rechtsfehlerhaft
ausgeübt hat. Mit der Behauptung allein, bestimmte Module beinhalteten
die in Frage stehende Thematik, kann dieser Nachweis nicht erbracht wer-
den. Im Ergebnis sind die von der Vorinstanz anerkannten 6 ECTS-Punkte
für den Ausbildungsinhalt "Wissenschaftliches Arbeiten" nicht zu beanstan-
den.

4.8.8 Umstritten ist weiter, ob der Studiengang des Beschwerdeführers we-
sentliche Lücken hinsichtlich der klinischen Ausbildung aufweist.

Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, das Praktikum des Be-
schwerdeführers sei nur von der Dauer her vergleichbar, nicht aber inhalt-
lich. Daher könne es den Erwerb der Kompetenzen im Bereich der Früher-
kennung und Beurteilung von Augenkrankheiten nicht im notwendigen Um-
fang sicherstellen. In der schweizerischen Ausbildung seien die Studieren-
den während ihrer Praktika mit insgesamt 231 klinischen Fällen konfron-
tiert. Diese Fälle müssten bestimmten Kriterien entsprechen, die entweder
mit pathologischen Befunden oder mit spezifischen Untersuchungsmetho-
den verbunden seien, zum Beispiel mindestens 10 Fälle unter Anwendung
eines Mydriatikums, darunter 2 bei Kindern. Die Konfrontation mit den un-
terschiedlichen spezifischen Krankheitsbildern und Untersuchungen stelle
sicher, dass die Studierenden nach Abschluss der Ausbildung in der Lage
seien, individuelle klinische Situationen zu beurteilen und zu erkennen,
welche optometrischen Messungen – bei Bedarf unter Anwendung diag-
nostischer Medikamente – notwendig seien, die Befunde auszuwerten,
eine Differential- und Verdachtsdiagnose zu stellen und über das weitere
Vorgehen zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer erachtet dagegen seine klinische Ausbildung als
ausreichend. Er habe seit dem Beginn seiner Tätigkeit in der D._______
AG eine ungleich höhere Zahl von Fällen als 231 Fälle bearbeitet; er habe
eine klinische Erfahrung von über 2'200 Fällen, welche von den Fachärzten
dokumentiert seien. Die von der D._______ AG ausgestellten Zeugnisse
belegten die optometrische Berufsausübung. Die dokumentierte eigenver-
antwortliche Anwendung diagnostischer Ophthalmika sowie die regelmäs-
sige Durchführung klinisch begründeter Mydriasen mit fundierter Entschei-
dungskompetenz bestätigten seine eigenständige fachliche Rolle in der op-
tometrischen Patientenversorgung. Auch weise die Berufsausübung an ei-
ner spezialisierten Klinik eine höhere Qualität der klinischen

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Auseinandersetzung und praktischen Übung auf als ein standardisiertes
studentisches Praktikum. Der Vorwurf, die Ausbildung sei in den Bereichen
Früherkennung und Beurteilung von Augenkranken mangelhaft, sei ange-
sichts seiner nachweisbaren Praxiserfahrung nicht haltbar.

Die Vorinstanz führt dagegen aus, gemäss der Rechtsprechung und Dok-
trin seien Fälle selten, in welchen Berufserfahrung die Lücken in der Aus-
bildung füllen könnten. Sei in der Ausbildung des Herkunftslandes Fach-
wissen nicht vermittelt worden, sei es schwierig zu erkennen, wie der Ge-
suchsteller sie durch Berufspraxis hätte abdecken können. Es könnten nur
Erfahrungen berücksichtigt werden, für die festgestellt werde, dass sie die
Lücken in der Ausbildung geschlossen hätten. So müssten Gesuchstel-
lende beispielsweise Arbeitsbescheinigungen vorlegen, die Art und Inhalt
ihrer Tätigkeit genau beschrieben. Aus den beiden Zeugnissen des Be-
schwerdeführers, dem Zwischenzeugnis vom 20. Mai 2024 und dem Ar-
beitszeugnis vom 30. Januar 2025 der D._______ AG, gehe hervor, dass
er als Augenoptiker mit erweiterten klinischen Aufgaben tätig sei. Die Tä-
tigkeit eines Augenoptikers, selbst mit erweiterten klinischen Aufgaben, sei
indessen nicht vergleichbar mit der Tätigkeit eines Optometristen. Bei-
spielsweise führe ein Optometrist nicht bloss Voruntersuchungen durch,
sondern müsse erst erkennen, ob und welche Untersuchungen notwendig
seien, und danach die Resultate selbständig interpretieren. Auch solle der
Optometrist zur Entlastung der Ophthalmologen selbständig entscheiden,
ob die Anwendung von diagnostischen Ophthalmika angezeigt sei und
diese gegebenenfalls ohne ärztliche Anweisung und Aufsicht anwenden.
Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer die aufgezeigten Ausbil-
dungslücken im Bereich der Optometrie nicht durch spezifische Berufser-
fahrung ausgleichen können; dies gelte auch für die von ihm genannten
Weiterbildungen.

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer
eingereichten Belege seine Behauptung nicht stützen, dass er aufgrund
der Praktika in seiner Ausbildung und aufgrund seiner Berufserfahrung in
der Schweiz über vergleichbare praktische Erfahrung mit spezifischen
Krankheitsbildern und Untersuchungen verfüge, wie sie in den praktischen
Ausbildungsinhalten der schweizerischen Ausbildung zum Optometristen
vermittelt werden. Die von ihm eingereichten Arbeitszeugnisse bestätigen
vielmehr den Eindruck, dass seine bisherige berufliche Tätigkeit derjenigen
eines Augenoptikers entsprach.

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Wenn die Vorinstanz daher den Ausbildungsinhalt "Klinische optometrische
Praxis" nur quantitativ, nicht aber qualitativ als erfüllt erachtete, ist das nicht
zu beanstanden.

4.9 In ihrer Duplik macht die Vorinstanz erstmals Lücken im Ausbildungs-
inhalt "Ophthalmologische Praxis" geltend. In der Begründung der ange-
fochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung fehlt diese Thematik, da
es sich dabei offenbar um einen Ausbildungsinhalt handelt, der erst mit
dem Studienreglement der Fachhochschule Nordwestschweiz vom 1. Sep-
tember 2024 Bestandteil von deren Lehrplan geworden ist.

Ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen einem Gesuchstel-
ler derartige, während hängigem Rechtsmittelverfahren eingetretene Än-
derungen zu seinen Ungunsten entgegengehalten werden könnten, kann
im vorliegenden Fall offengelassen werden, da der Ausbildungsinhalt
"Ophthalmologische Praxis" nicht Teil der Ausgleichsmassnahmen ist, wel-
che die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Voraussetzung für
eine Anerkennung der ausländischen Ausbildung des Beschwerdeführers
gemacht hat.

4.10 Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass nicht zu be-
anstanden ist, wenn die Vorinstanz relevante Ausbildungsdefizite des Be-
schwerdeführers in Bezug auf die Ausbildungsinhalte "Optometrische Au-
genprüfung", "Allgemeine physiologische Anatomie und Augenanatomie",
"Allgemeine Pathologie", "Physiologische Optik", "Kinderoptometrie",
"Analyse klinischer Fälle" und "Wissenschaftliches Arbeiten" sowie hin-
sichtlich der klinischen Ausbildung feststellte.

5.
Als Folge ordnete die Vorinstanz im angefochtenen Teilentscheid Aus-
gleichsmassnahmen in der Form einer Zusatzausbildung an, bestehend
aus den beiden Modulen "Grundlagen zur klinischen Optometrie" und "Kli-
nische Optometrie, sichere Anwendung der Diagnostica". Alternativ könne
der Beschwerdeführer eine Eignungsprüfung bestehen.

5.1 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, dass gemäss dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2049/2022 vom 9. September
2024 (E. 5.3) eine Zusatzausbildung nicht als alleinige Ausgleichsmass-
nahme angeordnet werden könne, sondern nur im Zusammenhang mit ei-
nem Anpassungslehrgang. Sofern das Bundesverwaltungsgericht im vor-
liegenden Verfahren davon ausgehe, dass die Anerkennungsbedingungen

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gemäss Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt seien, würde sie einen ent-
sprechenden neuen Entscheid erlassen, in welchem als Alternative zur
Eignungsprüfung ein Anpassungslehrgang von 6 Monaten angeboten
würde, welcher im Falle des Beschwerdeführers zwingend von einer Zu-
satzausbildung begleitet werden müsse.

Wie es sich diesbezüglich verhält, kann im vorliegenden Fall offengelassen
werden, da, wie bereits dargelegt, der Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf Anerkennung gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG hat und die ent-
sprechenden Regeln daher in seinem Fall nicht zur Anwendung kommen.

5.2 Anders als im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG kommt
der Vorinstanz bei einem Fall, der nicht in diesen Anwendungsbereich fällt,
in Bezug auf die Festlegung allfälliger Ausgleichsmassnahmen ein erheb-
licher Gestaltungs- beziehungsweise Ermessensspielraum zu. Dieser Ge-
staltungs- beziehungsweise Ermessensspielraum ist durch das Gericht zu
respektieren (vgl. E. 4.1 und 4.4 hiervor, mit Hinweis auf BGE 152 II 224
E. 5.4 und das Urteil 2C_80/2025 E. 6.1). Wie dargelegt, gelingt es dem
Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass die Vorinstanz dieses Ermessen
im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Vielmehr ist anzuneh-
men, dass die angeordneten Ausgleichsmassnahmen eine für den Be-
schwerdeführer günstigere Anordnung darstellen als seinem objektiven
Rechtsanspruch entsprechen würde, beziehungsweise als er in einem
Rechtsmittelverfahren erreichen könnte, da die Vorinstanz beim Erlass der
angefochtenen Verfügung zu Unrecht davon ausging, dass die Richtlinie
2005/36/EG anwendbar sei.

Dass diese günstigere Anordnung geradezu rechtsfehlerhaft ist, hat die
Vorinstanz indessen nicht konkret aufgezeigt und ist angesichts ihres er-
heblichen Gestaltungs- beziehungsweise Ermessensspielraums auch
nicht leichthin anzunehmen. Die Voraussetzungen, damit das Bundesver-
waltungsgericht eine reformatio in peius vornehmen müsste, sind daher
nicht gegeben (vgl. Art. 62 Abs. 2 VwVG).

6.
In der Begründung des angefochtenen Teilentscheids wird ausgeführt,
dass die Anerkennung des Ausbildungsabschlusses des Beschwerdefüh-
rers erst vorgenommen werde, wenn er die Auflagen erfüllt habe. Er werde
darauf aufmerksam gemacht, dass sein Dossier am 29. August 2026 ge-
schlossen werde. Bei rechtzeitigem Einreichen eines begründeten und

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schriftlichen Antrages sei eine kostenlose Verlängerung der Frist um ein
Jahr möglich.

Diese Passage ist Teil der Begründung, nicht des Dispositivs, und konnte
daher weder angefochten werden noch in Rechtskraft erwachsen. Es ist
daher rein obiter dictu darauf hinzuweisen, dass die zeitliche Verzögerung
aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgericht angemessen zu berücksichtigen sein wird in Bezug auf die
Fragen, wieviel Zeit dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Teilent-
scheids für die Absolvierung der Ausgleichsmassnahmen zuzubilligen sein
wird und ab wann von ihm zusätzliche Ausgleichsmassnahmen aufgrund
neuer Ausbildungsinhalte der schweizerischen Vergleichsausbildung ver-
langt werden dürfen.

7.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.– dem
Beschwerdeführer auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils wird der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eid-
genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 24. September 2026

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Zustellung erfolgt an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung
und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

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