BVGer B-6397/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer beantragte beim Schweizerischen Roten Kreuz die Anerkennung seines belgischen Ausbildungsabschlusses als Osteopath. Das SRK trat auf das Gesuch nicht ein, worauf der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob. Nach einer zunächst abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SRK sowie zur Neuregelung der Nebenfolgen an das Bundesverwaltungsgericht zurück.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hatte nach der Rückweisung nur noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des früheren Verfahrens zu befinden. Massgebend war dabei, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht obsiegte und damit für die Beurteilung der Nebenfolgen als erfolgreich gilt. Gestützt auf Art. 63 und 64 VwVG sowie die Bestimmungen des VGKE war ihm deshalb für das frühere Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zulasten des SRK zuzusprechen.
Entscheid
Das Bundesverwaltungsgericht regelte nach der Rückweisung durch das Bundesgericht einzig die Nebenfolgen des früheren Verfahrens neu. Materiell bleibt es dabei, dass die Sache zur Neubeurteilung des Anerkennungsgesuchs an das SRK zurückgewiesen ist.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-6397/2026
Urteil vom 21. September 2026
Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien X._______,
vertreten durch die Rechtsanwälte
MLaw Michelle Mehli und MLaw Andreas Mutzner,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK),
Anerkennung Ausbildungsabschlüsse,
Vorinstanz.
Gegenstand Kostenentscheid im Verfahren B-5990/2024
nach Rückweisung durch das Bundesgericht
(Urteil 2C_580/2025 vom 6. August 2026).
B-6397/2026
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 21. Januar 2024 beim
Schweizerischen Roten Kreuz (SRK, Vorinstanz) die Anerkennung seines
belgischen Ausbildungsabschlusses als Osteopath beantragte;
dass das SRK mit Verfügung vom 22. August 2024 gemäss deren Disposi-
tiv-Ziff. 1 einen Nichteintretensentscheid fällte;
dass der Beschwerdeführer diesen beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht und den Kostenvorschuss von Fr. 1’500.– bezahlte;
dass das Gericht die Beschwerde mit Urteil B-5990/2024 vom 1. Septem-
ber 2025 unter Korrektur von Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfü-
gung abwies, die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– dem Beschwerdeführer
auferlegte und keine Parteientschädigung zusprach;
dass der Beschwerdeführer hiergegen an das Bundesgericht gelangte;
dass das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 2C_580/2025 vom
6. August 2026 guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an das SRK
sowie zur Neuregelung von Kosten und Entschädigungen an das Bundes-
verwaltungsgericht zurückwies;
dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer-
legen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968, VwVG, SR 172.021);
dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 2 VwVG);
dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht für
die Kostenauferlegung massgebend ist (Urteil des BVGer B-6954/2025
vom 17. September 2025 S. 3);
dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht obsiegte, weshalb ihm
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind;
dass ihm der Kostenvorschuss von Fr. 1’500.– dementsprechend zurück-
zuerstatten ist;
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr
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erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht,
VGKE, SR 173.320.2);
dass die Entschädigung der Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzu-
erlegen ist, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
VwVG);
dass dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer daher zu
Lasten des SRK eine Parteientschädigung für das Verfahren B-5990/2024
zuzusprechen ist;
dass das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote oder,
falls keine eingereicht wurde, aufgrund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2
VGKE);
dass der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die
Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist;
dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 Abs. 1 VGKE), während unnö-
tiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE);
dass Parteikosten als notwendig gelten, wenn sie zur sachgerechten und
wirksamen Rechtsverfolgung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200
E. 7.2);
dass neben der Komplexität der Streitsache etwa in Betracht zu ziehen ist,
ob der Vertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war;
dass beispielsweise Wiederholungen in den Rechtsschriften und unaufge-
forderte Eingaben zu einer geringeren Parteientschädigung führen;
dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertre-
tung bemessen wird (Art. 10 Abs. 1 VGKE) und der Stundenansatz für An-
wälte mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– beträgt (Art. 10 Abs. 2
VGKE), wobei das Anwaltshonorar in Streitigkeiten mit Vermögensinte-
resse erhöht werden kann (Art. 10 Abs. 3 VGKE);
dass die Parteientschädigung vor diesem Hintergrund in Anwendung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 5’000.– fest-
zusetzen ist;
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dass für den vorliegenden Entscheid keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Für das Verfahren B-5990/2024 werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Kostenvorschuss von Fr. 1’500.– wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
2.
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren B-5990/2024 zu Lasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 5’000.– zugesprochen.
3.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben,
und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eid-
genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Urs Küpfer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 22. September 2026
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer
– die Vorinstanz
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF)
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