BVGer B-7024/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Inhaberin der internationalen Registrierung «KUSCHELWEICH» beantragte den Schutz in der Schweiz für verschiedene Waren der Klassen 3 und 5, insbesondere Wasch-, Reinigungs-, Weichspül-, Duft- und Textilerfrischungsprodukte. Das IGE verweigerte den Schutz für den grössten Teil der beanspruchten Waren mit der Begründung, das Zeichen sei direkt beschreibend und gehöre zum Gemeingut. Dagegen erhob die Markeninhaberin Beschwerde und verlangte die vollständige Schutzgewährung.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass beschreibende oder anpreisende Zeichen nach Art. 2 Bst. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen sind, sofern ihr Sinngehalt von den massgeblichen Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand erkannt wird. «Kuschelweich» beschreibt für Duftsäckchen, parfümierte Stoffe, Weichspüler sowie für verschiedene Wasch-, Textil- und Reinigungsprodukte entweder deren Wirkung, Beschaffenheit oder einen unmittelbar produktbezogenen Qualitätsbezug und ist insoweit auch anpreisend. Für «déodorants [parfumerie]», «eaux parfumées» und «préparations pour le nettoyage et le lavage des mains» verneinte das Gericht hingegen einen unmittelbar beschreibenden Charakter, weil der Bezug zu «kuschelweich» nur mit gedanklichem Aufwand hergestellt werden kann. Ausländische Eintragungen, namentlich in Deutschland, seien für die schweizerische Beurteilung nicht präjudiziell und im vorliegenden Fall auch kein massgebliches Indiz.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell teilweise gutgeheissen. Der Schutz der internationalen Registrierung «KUSCHELWEICH» ist in der Schweiz zusätzlich für «déodorants [parfumerie]», «eaux parfumées» und «préparations pour le nettoyage et le lavage des mains» der Klasse 3 zu gewähren; im Übrigen bleibt die Schutzverweigerung bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-7024/2025
Urteil vom 3. August 2026
Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Chiara Piras,
Gerichtsschreiber Lukas Abegg.
Parteien fit GmbH,
Am Werk 9, DE-02788 Zittau OT Hirschfelde,
vertreten durch
Isler & Pedrazzini AG Patent- und Markenanwälte,
Giesshübelstrasse 45, Postfach 1772, 8027 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Internationale Registrierung Nr. 1'160'160 KUSCHELWEICH.
B-7024/2025
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der internationalen Registrierung (IR)
Nr. 1'160'160 "Kuschelweich", für welche sie am 16. März 2023 die Schutz-
ausdehnung auf die Schweiz beantragte. Die Internationale Registrierung
ist für folgende Waren hinterlegt:
Klasse 3:
Détergents pour autant qu'ils soient compris dans cette classe, prépara-
tions et substances pour lessiver, préparations pour blanchir et autres
substances pour lessiver, assouplissants, produits détachants, prépara-
tions de rafraîchissement de vêtements et matières textiles; autres prépa-
rations pour lessiver, pour autant qu'elles soient comprises dans cette
classe; savons; savons de blanchiment de matières textiles; préparations
pour le nettoyage et le lavage des mains; amidon; sachets parfumés, pour
autant qu'ils soient compris dans cette classe; étoffes parfumées, pour au-
tant qu'elles soient comprises dans cette classe; préparations pour net-
toyer, polir, récurer et abraser; déodorants [parfumerie]; eaux parfumées.
Klasse 5:
Désodorisants pour vêtements et matières textiles sous forme de liquides,
poudres, crèmes et sprays.
Am 16. Juli 2025 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, in welcher sie den
Schutz in der Schweiz für alle beanspruchten Waren verweigerte, ausser
für amidon und préparations pour récurer et abraser der Klasse 3.
Zur Begründung führte die Vorinstanz an, dass die beanspruchten Waren
für das Zeichen direkt beschreibend und daher als dem Gemeingut zuge-
hörig nicht schützbar seien.
B.
Mit Eingabe vom 15. September 2025 wurde beim Bundesverwaltungsge-
richt von der Inhaberin der IR Nr. 1'160'160 "Kuschelweich" Beschwerde
erhoben. Die Beschwerdeführerin stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des IGE vom 16. Juli 2025 aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, der internationalen Registrierung Nr. 1160160
KUSCHELWEICH der Schutz in der Schweiz vollumfänglich und somit für
sämtliche Waren zu gewähren.
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2. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und es sei der Beschwer-
deführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen da-
mit, dass der beschreibende Charakter mit Bezug auf die strittigen Waren
nicht ohne einen Denk- oder Phantasieaufwand erkennbar sei. Zudem sei
das Zeichen "Kuschelweich" in einer Vielzahl von Staaten – darunter
Deutschland – eingetragen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2025 beantragt die Vorinstanz die
Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen bzw. auf das Begehren sei
bezüglich der bereits zum Schutz zugelassenen Waren nicht einzutreten.
Zur Begründung verweist die Vorinstanz auf die angefochtene Verfügung
und setzt sich mit den konkreten Argumenten der Beschwerdeführerin aus-
einander. Zudem ergänzt sie, dass ausländische Eintragungen keine prä-
judizierende Wirkung entfalten.
D.
Eine Parteiverhandlung fand nicht statt.
E.
Auf die einzelnen Argumente wird, soweit rechtserheblich, in den folgenden
Erwägungen detaillierter eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-
den gegen Verfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin
ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht
erhoben (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
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1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, dem Zeichen den Schutz vollum-
fänglich und somit für sämtliche Waren zu gewähren. Gemäss Verfügung
der Vorinstanz wurde der Schutz für die Waren amidon und préparations
pour récurer et abraser der Klasse 3 bereits gewährt. Diesbezüglich ist die
Beschwerdeführerin nicht beschwert und hat auch kein schutzwürdiges In-
teresse (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
nur in Bezug auf die Waren, welche nicht zum Schutz zugelassen wurden,
einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
land. Diese ist wie die Schweiz Vertragspartei des Protokolls vom
27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrie-
rung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4). Eine Schutzverweigerung hat die
Schweiz dem Internationalen Büro vor Ablauf von 18 Monaten mitzuteilen
(Art. 5 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Bst. b). Nachdem die Beschwerde-
führerin die Schutzausdehnung am 16. März 2023 beantragte und die Vo-
rinstanz mit Mitteilung vom 16. Februar 2024 die Ausdehnung provisorisch
verweigerte, hat die Vorinstanz die Frist vorliegend eingehalten.
2.2 Nach Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ, SR
0.232.04) hat die Behörde einer Vertragspartei das Recht den Antrag auf
Ausdehnung des Schutzes einer internationalen Registrierung zu verwei-
gern, wenn ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder sie "ausschliesslich
aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Be-
zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des
Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung
dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den red-
lichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der
Schutz beansprucht wird, üblich sind". Dieser zwischenstaatlichen Rege-
lung entspricht Art. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über den Schutz von Mar-
ken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11), wo-
nach Zeichen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz ausgeschlossen
sind, sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie be-
ansprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben. Rechtsprechung und
Lehre zu dieser Norm können somit herangezogen werden (Urteile des
BGer 4A_330/2009 vom 3. September 2009 E. 2.3.1 "MAGNUM [fig.]";
4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2 "Gipfeltreffen"; Urteile des BVGer
B-4003/2024 vom 4. März 2025 E. 2.2.3 "Vero"; B-6577/2023 vom 29. Juli
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2024 E. 2.3 "Aloe Farmers"; B-6879/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.3 "Tasty
Aloe Vera [fig.]"; B-4493/2022 vom 26. Juli 2023 E. 3.2 "[Apfel] [fig.]").
2.3 Als Gemeingut gelten Zeichen, welche für den Wirtschaftsverkehr frei-
zuhalten sind oder welchen die für die Individualisierung ihrer Waren oder
Dienstleistungen des Zeicheninhabers erforderliche Unterscheidungskraft
fehlt, wobei sich bei den beiden Fallgruppen Überschneidungen ergeben
können (BGE 148 III 257 E 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar
2022 [fig.] et al."; BGE 143 III 127 E. 3.3.2 "Rote Damenschuhsole";
BGE 139 III 176 E. 2 "You").
2.4 Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen und Zeichen, die be-
schreibend sind. Solche Zeichen erschöpfen sich in einem direkten Bezug
zum gekennzeichneten Gegenstand und werden von den massgeblichen
Verkehrskreisen unmittelbar als Aussage über bestimmte Eigenschaften
der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen verstanden. Darun-
ter fallen namentlich Wörter, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf
Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungs-
zweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung
der beanspruchten Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (BGE
148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et
al."; Urteil des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "Gipfeltref-
fen)
2.5 Beschreibend, und deshalb zum Gemeingut zählend, sind insbeson-
dere Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaf-
ten Anpreisungen erschöpfen (BGE 128 III 447 E. 1.6 "Première"; 129 III
225 E. 5.2 "Masterpiece"; Urteil des BGer 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007
E. 4.3 "we make ideas work"; Urteile des BVGer B-1136/2023 vom 12. Juni
2024 E. 2.4 "inTime Agile Logistics [fig.]"; B-2773/2023 vom 16. Oktober
2023 E. 2.2 "StyleLine"; B-187/2018 vom 22. Juli 2019 E. 4.2 "Deluxe [fig.]"
und B-600/2018 vom 14. Januar 2019 E. 4.4 "hype [fig.]").Hierbei wirkt
auch ein selbstverständliches Attribut in Marken anpreisend, solange es für
das Produkt wesentlich ist, da es dennoch besondere Leistungsmerkmale
verspricht (DAVID ASCHMANN, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl., 2017, Art. 2
lit. a N 184).
2.6 Der Umstand, dass eine Marke Gedankenassoziationen weckt oder
Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen
hindeuten, macht ein Zeichen noch nicht zum Gemeingut. Der gedankliche
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Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr derart
sein, dass der beschreibende Charakter der Marke ohne besondere Denk-
arbeit und ohne Fantasieaufwand erkennbar ist (BGE 148 III 257 E. 6.2.2
"Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178
E. 2.3.1 "APPLE"; Urteil des BVGer B-2791/2016 vom 16. April 2018 E. 3.2
"WingTsun").
2.7 Grenzfälle von Zeichen des Gemeingutes sind einzutragen, wobei die
endgültige Entscheidung dem Zivilgericht zu überlassen ist (BGE 130 III
328 E. 3.2 "Swatch-Uhrband"; 129 III 225 E. 5.3 "Masterpiece I").
3.
Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen (Urteile des
BVGer B-1582/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3 "United for your success";
B-343/2022 vom 23. September 2022 E. 5 "Podcast-Icon [fig.]";
B-2262/2018 vom 14. Oktober 2020 E. 3.1 "QR-Code [fig.]").
Die Vorinstanz erwog, dass sowohl die Allgemeinheit als auch Spezialisten
wie etwa Fachleute im Bereich der Reinigung, Händlerinnen oder Zwi-
schenhändler zu den massgeblichen Verkehrskreisen gehörten. Die Be-
schwerdeführerin rügt diese Einschätzung nicht, auch das Gericht sieht
keine Hinweise für eine andere Definition der Verkehrskreise, weshalb vor-
liegend von den vorinstanzlichen Ausführungen ausgegangen wird.
4.
Als nächstes ist die Zeichenbedeutung zu ermitteln.
Die Vorinstanz definierte in ihrer Verfügung das Zeichen "Kuschelweich"
als "so weich, dass man sich darin, daran kuscheln möchte, kann" und ver-
weist hierzu auf duden.de, abgerufen am 27.06.25.
Diese Definition hat die Beschwerdeführerin nicht gerügt, ihre Ausführun-
gen beziehen sich auf die aus der Definition gezogenen Schlussfolgerun-
gen. Da auch aus Sicht des Gerichts keine Hinweise auf eine andere oder
ergänzende Bedeutung oder auf ein abweichendes Verständnis der Ver-
kehrskreise von Kuschelweich vorliegen, ist für die folgenden Ausführun-
gen auf die Definition nach Duden abzustellen.
5.
Nachfolgend ist die Unterscheidungskraft des strittigen Zeichens anhand
der beanspruchten Waren zu eruieren.
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5.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die beanspruchten Waren
in Klasse 3 und Klasse 5 primär durch die olfaktorische Dimension der
Wahrnehmung bestimmt werden, sodass andere sinnliche Eindrücke wie
etwa die haptische Wahrnehmung für die Verbrauchererwartung keine
Rolle spielten.
Die Vorinstanz ist hingegen der Ansicht, dass das Zeichen "Kuschelweich"
bei allen Waren entweder die Wirkung oder die Beschaffenheit beschreibe
und im Übrigen auch anpreisend sei.
5.2 Wie in E. 2.4 ausgeführt, sind Zeichen dem Gemeingut zugehörig, die
von den Verkehrskreisen unmittelbar als eine Angabe über die Art, die Be-
schaffenheit, die Menge die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merk-
male der gekennzeichneten Waren erschöpfen. Anders als die Beschwer-
deführerin aufgrund des Urteils des BVGer B-4137/2021 vom 1. Februar
2023 "Truedepth" anzunehmen scheint, gibt es in Bezug auf den beschrei-
benden Charakter eines Zeichens keine Hierarchie von Angaben über die
beanspruchten Waren, welche je nach dem mehr oder weniger in den Vor-
dergrund rückten und damit den Gemeingutcharakter prägten. In dem zi-
tierten Urteil wurden gewisse Waren zwar tatsächlich nach visueller und
auditiver Wahrnehmung unterschieden. Diese Unterteilung erfolgte aber in
Hinblick auf den beschreibenden Charakter des Zeichens "Truedepth",
welcher auf visuelle Eigenschaften abstellt und bei auditiv ausgerichteten
Waren nicht relevant ist. Sofern eine Abstufung in der Beurteilung gemacht
wird, zielt diese immer darauf, ob eine Begriffsassoziation unmittelbar und
ohne Fantasieaufwand gemacht wird, oder eher lose und über mehrere
Gedankengänge hinweg geschieht. Dies gilt zudem für jede mögliche Ei-
genschaft, Wirkung oder Beschaffenheit einzeln. Eine direkt beschrei-
bende Eigenschaft kann also nicht von einer anderen, nicht direkt beschrei-
benden Eigenschaft "überlagert" werden, wie das bspw. beim Bestimmen
des Sinngehalts der Fall sein kann, wo einem dominanten Sinngehalt we-
niger dominante Bedeutungen untergeordnet werden (BGE 128 III 447 E.
1.6 "Premiere" letztmals zitiert in BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World
Cup Qatar 2022").
5.3 Die Beschwerdeführerin wendet hingegen richtigerweise ein, dass
nicht jede Eigenschaft, welche eine Ware beschreiben kann, ein Zeichen
automatisch zum Gemeingut macht. Eine solche Eigenschaft muss viel-
mehr für die relevanten Verkehrskreise ohne besondere Denkarbeit und
ohne Fantasieaufwand erkennbar sein (vgl. E. 2.5 oben). Mit anderen Wor-
ten ist der Massstab demnach die Wahrnehmung der Verkehrskreise und
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nicht die möglicherweise dominante oder weniger dominante Funktions-
weise des Produkts.
5.4 Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden für die einzelnen Waren zu
eruieren, ob sie von den Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit und
ohne Fantasieaufwand als beschreibend wahrgenommen werden und da-
mit dem Gemeingut zugehörig oder markenrechtlich schützbar sind.
5.4.1 Die Waren sachets parfumés, pour autant qu'ils soient compris dans
cette classe; étoffes parfumées, pour autant qu'elles soient comprises
dans cette classe der Klasse 3 sind durch das Wort kuschelweich klar be-
schreibend, da sowohl Duftsäckchen als auch parfümierte Stoffe üblicher-
weise weich sind und der Nutzer erwartet, dass diese angenehm – mithin
kuschelig – sind. Ebenso klar ist bei den Waren assouplissants das Wort
kuschelweich eine Angabe über die Wirkung der Waren. Im Übrigen kann
kuschelweich für Stoffe jeglicher Art auch als anpreisend verstanden wer-
den und schliesst damit den markenrechtlichen Schutz aus (vgl. E. 2.5
oben).
5.4.2 Détergents pour autant qu'ils soient compris dans cette classe, pré-
parations et substances pour lessiver, préparations pour blanchir et autres
substances pour lessiver, produits détachants, préparations de rafraîchis-
sement de vêtements et matières textiles; autres préparations pour lessi-
ver, pour autant qu'elles soient comprises dans cette classe; savons; sa-
vons de blanchiment de matières textiles der Klasse 3 sowie désodorisants
pour vêtements et matières textiles sous forme de liquides, poudres, crèmes
et sprays der Klasse 5 werden direkt für Kleidungsstücke bzw. Texitilien oder
im Zusammenhang mit Kleidungsstücken bzw. Textilien verwendet. Wenn-
gleich die direkte Anwendung nicht unbedingt zur Qualität kuschelweich führt,
werden Kleidungsstücke doch generell als weich und kuschelig wahrgenom-
men und beschreiben eine Sache, welche im direkten Gebrauch und Zusam-
menhang mit den beanspruchten Waren verwendet wird. Zudem kann
"Kuschelweich" in Bezug auf Kleider und Textilien eine anpreisende Angabe
sein (vgl. E. 2.5 oben).
5.4.3 Bei den préparation pour nettoyer, polir verhält es sich so, dass nicht
die zu behandelnde Sache kuschelweich ist oder sein kann, sondern die
Ware, welche zum Putzen oder Polieren genutzt wird. Da préparation pour
nettoyer, polir auf keine bestimmte Form eingeschränkt ist, wie bspw. Flüs-
sigkeiten oder Pulver, können auch Lappen oder Handschuhe unter dieser
Ware subsumiert werden, insbesondere solche, welche zur Reinigung von
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heiklen Oberflächen wie etwa Silberwaren genutzt werden. Lappen und
Handschuhe für die Politur sind allerdings möglichst weich und geschmei-
dig, um keine Kratzer zu verursachen, weshalb "Kuschelweich" auch für
die Waren préparation pour nettoyer, polir direkt beschreibend ist.
5.4.4 Entsprechend kann das Zeichen "kuschelweich" für die in Erwägung
5.4.1 bis 5.4.3 genannten Waren nicht markenrechtlich geschützt werden,
die Vorinstanz hat diese zu Recht zurückgewiesen.
5.4.5 Anderes gilt für déodorants [parfumerie] sowie eaux parfumées.
Diese weisen in Bezug auf "Kuschelweich" keinen beschreibenden Cha-
rakter auf, den man ohne Fantasieaufwand erkennen würde. Es mag wohl
stimmen, dass Düfte mitunter als weich beschrieben werden, es bedarf
hierfür allerdings eines nicht unerheblichen gedanklichen Aufwands und ei-
niger Fantasie, wodurch der im markenrechtlichen Sinne direkt beschrei-
bende Charakter nicht mehr gegeben ist.
5.4.6 Auch das Putzen und Waschen der Hände mit den beanspruchten
préparations pour le nettoyage et le lavage des mains, kann möglicher-
weise weiche Hände machen, wie das einige ins Recht gelegte Werbeslo-
gans nahelegen. Weiche Hände entsprechen zweifellos einem existieren-
den Idealbild. Dies gilt aber nicht ohne weiteres für die Erweiterung
"kuschel". Dass Hände als kuschelig wahrgenommen werden scheint weit
hergeholt. Eher wird "kuschel" in Anlehnung an eine Umarmung auf Hände
übertragen verwendet. Eine assoziative übertragene Eigenschaft erfüllt
den Tatbestand des ohne gedanklichen Aufwand direkt beschreibenden
Charakters eines Zeichens indes nicht mehr und kann zum Markenschutz
zugelassen werden.
6.
Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin, "Kuschelweich" sei für Waren
der Klasse 3 und/oder der Klasse 5 in verschiedenen anderen Ländern
eingetragen.
Gemäss ständiger Praxis haben ausländische Entscheide keine präjudizi-
elle Wirkung. Lediglich in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit
ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit in der
Schweiz darstellen. Angesichts des klaren Gemeingutcharakters von "Ku-
schelweich" in Bezug auf die Waren, für die eine Eintragung nicht möglich
ist, kommt dem Umstand, dass dem Zeichen in ausländischen Jurisdiktio-
nen Schutz gewährt worden sein mag, keine Indizwirkung für den Ausgang
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des schweizerischen Markeneintragungsverfahrens zu. Es handelt sich
insbesondere nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls ein Vergleich mit
der ausländischen Prüfungspraxis ausschlaggebend für eine Schutzge-
währung sein könnte (Urteile des BVGer B-5271/2023 vom 18. Juni 2024
E. 6 "Constructor"; B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 8.2 "Nova-
foil"). Im Übrigen geht aus den Unterlagen nicht hervor bzw. wurde von der
Beschwerdeführerin nicht substantiiert, für welche Waren der Klasse 3
und/oder der Klasse 5 "Kuschelweich" in anderen Ländern eingetragen
wurde, weshalb ein Vergleich ohnehin nicht vorgenommen werden kann.
7.
Die Beschwerde ist damit in Bezug auf die Waren déodorants [parfumerie];
eaux parfumées und préparations pour le nettoyage et le lavage des mains
(Klasse 3) gutzuheissen und die angefochtene Verfügung in diesem Sinne
zugunsten der Beschwerdeführerin zu ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG).
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten
ist (vgl. E. 1.2 oben).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin zu
etwa vier Fünfteln. Ihr sind die Kosten in diesem Umfang aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und
Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage
der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Bei Markeneintra-
gungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst
sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schät-
zung des Streitwerts hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu ori-
entieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streit-
wert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen werden darf
(BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Die Kosten des Verfahrens
sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien mit Fr. 3'000.–
zu beziffern und der Beschwerdeführerin anteilsmässig zu Fr. 2'400.– auf-
zuerlegen. Vorinstanzen tragen keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 und
2 VwVG). Der zu etwa vier Fünftel unterliegenden Beschwerdeführerin ist
eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Beschwerdeführerin hat eine Kostennote
über Fr. 2'000.– eingereicht. Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist die
auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 400.– festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Vorinstanz wird in Abänderung des Dispositivs der Verfügung vom
16. Juli 2025 angewiesen, die Internationale Registrierung Nr. 1160160
"Kuschelweich" für die Waren déodorants [parfumerie]; eaux parfumées
und préparations pour le nettoyage et le lavage des mains der Klasse 3 ein-
zutragen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.– werden der Beschwer-
deführerin im Umfang von Fr. 2'400.– auferlegt und dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 600.– wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse er-
stattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Par-
teientschädigung von Fr. 400.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Lukas Abegg
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art.
48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. August 2026
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilagen: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD
(Gerichtsurkunde)
Seite 13
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