BVGer B-749/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Snocks GmbH beantragte für die internationale Bildmarke IR 1'806'474 «S (fig.)» Schutz in der Schweiz für verschiedene Waren der Klasse 25, insbesondere Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Socken und Sportbekleidung. Das IGE verweigerte die Schutzausdehnung mit der Begründung, das Zeichen gehöre für diese Waren zum Gemeingut. Dagegen erhob die Markeninhaberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass einzelne Buchstaben grundsätzlich schutzunfähig sind, sofern ihnen nicht durch eine originelle grafische Gestaltung Unterscheidungskraft verliehen wird. Die massgeblichen Verkehrskreise würden das um 90° gedrehte Zeichen ohne Weiteres als Buchstaben «S» erkennen und es bei den beanspruchten Bekleidungswaren als Hinweis auf die internationale Grössenangabe «small» verstehen. Die einfache grafische Ausgestaltung mit dunkler quadratischer Fläche und abgerundeten Ecken vermöge den beschreibenden Charakter nicht zu überlagern. Auch aus den angerufenen Voreintragungen lasse sich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Marke «S (fig.)» wurde der Schutz in der Schweiz für die beanspruchten Waren der Klasse 25 wegen Gemeingutcharakters verweigert.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-749/2026
Urteil vom 24. September 2026
Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Chiara Piras,
Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.
Parteien Snocks GmbH,
Glücksteinallee 43, DE-68163 Mannheim,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Gasser,
Valfor Rechtsanwälte AG,
St. Annagasse 9, Postfach 1162, 8021 Zürich 1,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Internationale Registrierung IR 1'806'474 "S (fig.)".
B-749/2026
Sachverhalt:
A.
A.a Die Snocks GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Inhaberin
der folgenden internationalen Registrierung Nr. 1'806'474 "S (fig.)" mit Ba-
siseintrag in Deutschland:
A.b Am 29. August 2024 notifizierte die Organisation Mondiale de la
Propriété Intellectuelle (OMPI) die beantragte Schutzausdehnung der Bild-
marke für die Schweiz für die folgenden Waren der Klasse 25:
Articles vestimentaires; articles chaussants; chaussons pour articles chaus-
sants; tenues décontractées; vêtements pour hommes; vêtements pour
femmes; mi-bas; chaussettes; chaussettes antidérapantes; vêtements de
sport; chaussettes de sport; bas [absorbant la transpiration]; chaussettes pour
hommes; chaussettes de sport; protège-bas.
A.c Mit Schreiben vom 14. März 2025 erliess das Eidgenössische Institut
für Geistiges Eigentum IGE (nachfolgend: Vorinstanz) eine provisorische
Schutzverweigerung mit der Begründung, das Zeichen gehöre für die strit-
tigen Waren zum Gemeingut.
A.d Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 bestritt die Beschwerdeführerin die
Schutzverweigerungsgründe und beantragte, das Zeichen vollumfänglich
zum Markenschutz zuzulassen.
A.e Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin hielten mit Schreiben vom
3. bzw. 18. September 2025 an ihrem jeweiligen Standpunkt fest.
A.f Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 verweigerte die Vorinstanz die
Schutzausdehnung auf die Schweiz für die strittigen Waren vollumfänglich.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
30. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
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beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und der Marke sei für alle bean-
tragten Waren in der Schweiz Schutz zu gewähren, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2026 reichte die Vorinstanz die Vorakten
ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulas-
ten der Beschwerdeführerin.
D.
Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er-
forderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin hat
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als Verfügungsad-
ressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie
zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
(Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor
(Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz ordnete das Zeichen dem Gemeingut zu, weshalb es
die Eintragung der Marke für die strittigen Waren verweigerte. Das Zeichen
bestehe aus dem um 90° gedrehten, hellen Buchstaben "S" auf einer quad-
ratischen dunklen Fläche mit abgerundeten Ecken. Dem Buchstaben "S"
komme dabei die lexikalische Bedeutung "small", "Sekunde" oder "Schil-
ling" zu. Die massgeblichen Verkehrskreise (Durchschnittsabnehmerinnen
und Fachkreise wie Sportlerinnen und Sportler sowie Zwischenhändlerin-
nen und Zwischenhändler) würden in Bezug auf die vorliegend relevanten
Waren das "S" trotz 90°-Drehung unmittelbar erkennen und als beschrei-
bende Grössenangabe für "small" verstehen. Die grafische Darstellung be-
einflusse den Gesamteindruck nicht wesentlich. Die quadratische dunkle
Fläche mit den abgerundeten Ecken, die für Grössenangaben üblich sei,
und die 90°-Drehung des Buchstabens "S" würden dem Zeichen (insge-
samt) keine Unterscheidungskraft verleihen. Das Zeichen sei deshalb klar-
erweise dem Gemeingut zuzuordnen, woran auch das Gerichtsurteil der
EUIPO nichts ändern könne, da dieses nur Indizienwirkung habe.
2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, das Zeichen zeige
nicht den Buchstaben "S". Dieser stehe aufrecht und durch die Drehung
verliere das "S" seine Eigenschaft als Buchstabe und werde als Fantasie-
zeichen wahrgenommen. Indem die Vorinstanz auf das stehende (und
nicht das liegende) "S" abstelle, würdige sie nicht das eingetragene Zei-
chen. Ein liegendes "S" werde auch, im Gegensatz zum stehenden "S", nie
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als Abkürzung für "small" verwendet und auch nicht als "small" verstanden.
Bereits eine geringfügige grafische Änderung von Buchstaben führe zu ei-
ner Unterscheidungskraft, wie sie beim umstrittenen Zeichen vorliege. Das
schwarze Umland bzw. das an den Ecken abgerundete Viereck, das für
Grössenangaben bei Bekleidung und Schuhen unüblich sei, beeinflusse
den grafischen Gesamteindruck wesentlich. Gemäss dem EUIPO-Urteil sei
das Zeichen für die strittigen Waren nicht beschreibend. Das Zeichen sei
weder dem Gemeingut zuzuordnen noch freihaltebedürftig. Bereits bei ei-
nem Zweifelsfall sei die Marke einzutragen.
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland. Sowohl die
Schweiz als auch Deutschland sind Mitglieder der Pariser Übereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am
14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04) und des Protokolls zum Madrider Ab-
kommen über die internationale Registrierung von Marken vom 27. Juni
1989 (MMP, SR 0.232.112.4).
Nach Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 PVÜ darf einer in-
ternationalen Registrierung der Schutz verweigert werden, wenn ihr jegli-
che Unterscheidungskraft fehlt oder sie "ausschliesslich aus Zeichen oder
Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ur-
sprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können,
oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und stän-
digen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz bean-
sprucht wird, üblich sind". Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht
Art. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz
von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), wonach Zei-
chen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz ausgeschlossen sind, sofern
sie sich nicht für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen
werden sollen, im Verkehr durchgesetzt haben. Rechtsprechung und Lehre
zu dieser Norm können somit herangezogen werden (BGE 143 III 127
E. 3.3.1 und 3.3.2 "Rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]"; 135 III 359
E. 2.5.1 "Abfolge von sieben Tönen [sonore]"; 128 III 454 E. 2 "Yukon"; Ur-
teil des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.3 "Aloe Farmers").
2.3.2 Als Gemeingut gelten Zeichen, die entweder für den Wirtschaftsver-
kehr freizuhalten sind oder welchen die für die Individualisierung der Waren
oder Dienstleistungen des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungs-
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kraft fehlt (BGE 143 III 127 E. 3.3.2 "Rote Damenschuhsohle [Positions-
marke]"; 139 III 176 E. 2 "You"). Zum Gemeingut zählen unter anderem
einfache Zeichen, worunter auch einzelne Buchstaben fallen (Urteil des
BGer 4A_227/2022 vom 8. September 2022 E. 2.1.1 "Λ [fig.]"; Urteil des
BVGer B-55/2010 vom 23. April 2010 E. 2.2 "G [fig.]" m.w.H.). Einzelne
Buchstaben des lateinischen Alphabets sind daher grundsätzlich schutz-
unfähig, es sei denn, ihre Unterscheidungskraft ergebe sich aus der grafi-
schen Gestaltung (Urteile des BVGer B-87/2020 vom 26. April 2021 E. 6.2
"e [fig.]/pick e bike [fig.]"; B-4738/2013 vom 24. März 2014 E. 5.5.2 "BB
[fig.]/BB [fig.]"; B-127/2010 vom 29. März 2010 E. 3.2 "V [fig.]"). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind alleinstehende Buchstaben mar-
kenschutzfähig, wenn sie sich durch originelle oder fantasiereiche grafi-
sche Gestaltung der Einordnung als Gemeingut entziehen (BGE 134 III 314
E. 2.3.5 "M [fig.]/M-Joy [fig.]"; Urteil des BGer 2A_261/2010 vom 5. Oktober
2010 E. 2.1 "V [fig.]"). Ob ein Zeichen als Marke in Frage kommt, beurteilt
sich nach dem Gesamteindruck, den es bei den massgebenden Adressa-
ten in der Erinnerung hinterlässt (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World
Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple").
Es genügt daher, wenn der Marke als Ganzes (in Kombination aller Ein-
zelelemente) Unterscheidungskraft zukommt bzw. dem Verkehr nicht frei-
haltebedürftig ist (BGE 143 III 127 E. 3.3.2 "Rote Damenschuhsohle [Posi-
tionsmarke]"; Urteil des BGer 4A_483/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.1.2
"[Hund] [fig.], [Pelzfigur] [fig.], [Elfe] [fig.]"). Einem dem Gemeingut zuzu-
rechnenden Zeichen kann durch seine besondere grafische Ausgestaltung
Kennzeichnungskraft verliehen werden. Diese darf sich allerdings nicht im
Naheliegenden erschöpfen, sondern muss durch originelle Elemente den
Gesamteindruck wesentlich in dem Sinn beeinflussen, dass er in der Ge-
samtwahrnehmung von der schutzunfähigen Grundaussage klar abweicht.
Entscheidend ist, ob der Gesamteindruck der Marke durch den gemein-
freien Bestandteil geprägt wird, d.h. ob jener in diesem Sinn der wesentli-
che Bestandteil der Marke ist, der in der Erinnerung der Adressaten haften
bleibt, oder ob im Gegenteil unterscheidungskräftige Elemente den Ge-
samteindruck prägen (Urteile des BGer 4A_528/2013 vom 21. März 2014
E. 5.1 "ePostSelect [fig.]" nicht publ. in: BGE 140 III 109; 4A_648/2010 vom
28. Februar 2011 E. 3.5 "PROLED [fig.]"). Je beschreibender die Wortele-
mente sind, desto höhere Anforderungen werden an die Unterscheidungs-
kraft der Bildelemente gestellt (BVGE 2023 IV/3 E. 2.3 "Stiftung Schweize-
rische Schule für Blindenführhunde Allschwil [fig.]"; Urteile des BVGer
B-1864/2024 vom 11. Juli 2025 E. 2.5 und 5.4 "ev [fig.]"; B-1136/2023 vom
12. Juni 2024 E. 2.8 "inTime AGILE LOGISTICS [fig.]").
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2.3.3 Für die Unterscheidungskraft ist vom (1) begrifflichen Sinngehalt je-
des Bestandteiles auszugehen, um zu ermitteln, inwieweit er den massge-
blichen Verkehrskreisen unabhängig von den eingetragenen Waren und
Dienstleistungen geläufig ist. Anschliessend ist der (2) kontextuelle Sinn-
gehalt aufgrund des Wissens, Verstehens und Erwartens der Verkehrs-
kreise im eingetragenen Verwendungszusammenhang nach dem Waren-
und Dienstleistungsverzeichnis der Marke festzustellen (Urteile des BVGer
B-1023/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2.3.5 "NOVOTECH"; B-5637/2023
vom 2. April 2024 E. 3.2 "Oxycare"; B-2773/2023 vom 16. Oktober 2023
E. 2.2 "StyleLine"). Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Lan-
dessprachen. Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist
die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach ei-
ner Landessprache schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern
(BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022
[fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller").
2.3.4 Eine allfällige Mehrfachbedeutung des Zeichens führt nicht zu des-
sen Schutzfähigkeit, sofern mindestens eine der Bedeutungen eine unmit-
telbare Aussage über die betreffende Ware oder Dienstleistung darstellt
(Urteil des BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 3.3 "FIREMAS-
TER"; Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.6 "CULTI-
VATED"; B-1014/2024 vom 8. August 2024 E. 2.3 "Max"). Liegt der be-
schreibende Sinn eines Zeichens offen auf der Hand, kann die Möglichkeit
weiterer, weniger naheliegender Deutungen den Gemeingutcharakter nicht
aufheben (BGE 136 III 474 E. 6.2 "Madonna" bezüglich religiöser Bedeu-
tung; 116 II 609 E. 2a "Fioretto"; Urteile des BGer 4A_343/2024 vom 1. No-
vember 2024 E. 4.2.3 "Bimbo" bezüglich Sittenwidrigkeit; Urteil des BVGer
B-4003/2024 vom 4. März 2025 E. 2.6 "Vero"). Bei Mehrdeutigkeit ist mit
anderen Worten für die Unterscheidungskraft jene Bedeutung massge-
bend, die aus Sicht der relevanten Verkehrskreise im Zusammenhang mit
den bezeichneten Produkten im Vordergrund steht (BGE 145 III 178
E. 2.3.2 "Apple"; 135 III 416 E. 2.3 "Calvi [fig.]" Urteil des BGer
4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 3.2 und 6.2 "Truedepth"). Wenn sich
die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowohl an Fachkreise als
auch Endkonsumentinnen und -konsumenten richten, ist ein Zeichen be-
reits dann zurückzuweisen, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus
Sicht eines der betroffenen Verkehrskreise gegeben ist (Urteile des BGer
4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 4 "AI Brain"; 4A_65/2022 vom 6. Mai
2022 E. 4.3 "Factfulness"; Urteil des BVGer B-6054/2024 vom 16. Juni
2025 E. 3 "EUROSOURCE"). Ein Zeichen ist grundsätzlich bereits dann
von der Eintragung ausgeschlossen, wenn der Schutzausschlussgrund nur
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für einen Teil der unter den Oberbegriff fallenden Waren erfüllt ist (Urteile
des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 6.5 "Truedepth";
4A_483/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.5.2 "[Hund] [fig.], [Pelzfigur] [fig.],
[Elfe] [fig.]"; Urteil des BVGer B-5079/2024 vom 12. August 2025 E. 4.5.5
"MILD DES ALPES").
2.3.5 Grenzfälle zum Gemeingut, die an sich schutzfähig sind, sind einzu-
tragen und die endgültige Entscheidung dem Zivilgericht zu überlassen
(BGE 130 III 328 E. 3.2 "Swatch Uhrband", 129 III 225 E. 5.3 "Master-
piece").
2.4 Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise der betroffenen Waren
zu bestimmen. Bei den strittigen Waren der Klasse 25 handelt es sich im
Wesentlichen um Schuhwaren, Damen- und Herrenkleidung und insbeson-
dere Sportbekleidung. Die Beschwerdeführerin bestreitet dabei nicht, dass
sich diese sowohl an Durchschnittskonsumenten als auch an Fachkreise
wie Sportlerinnen und Sportler sowie Zwischenhändlerinnen und Zwi-
schenhändler richten, was vorliegend nicht zu beanstanden ist (Urteile des
BVGer B-103/2020 vom 10. Mai 2021 E. 3 "ECOSHELL [fig.]";
B-2791/2016 vom 16. April 2018 E. 4.2 "WingTsun"). Branchenspezifisch
spezialisierte Anbieter legen aufgrund ihrer Marktkenntnisse eine höhere
Aufmerksamkeit an den Tag, aber auch der Endkonsument, der vor dem
Kauf Kleider oder Schuhwaren meist anprobiert, prüft diese mit grösserer
Aufmerksamkeit (BGE 121 III 377 E. 3d "Boss/Boks"; Urteile des BGer
4A_540/2023 vom 26. März 2024 E. 3.3 "[Socken-Logo] [fig.]/ [Socken-
Logo] [fig.]", 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 3 "Butterfly"; Urteil
des BVGer B-3846/2025 vom 4. August 2026 E. 3 "[Raubkatze] [fig.]/
[Raubkatze] [fig.]").
2.5
2.5.1 Das "S" steht im Deutschen für "Sekunde", "Schilling", "Sen", "Sü-
den", "Sulfur" oder "small" (klein) als internationale Kleidergrösse (DUDEN,
Deutsches Universalwörterbuch, 10. Aufl. 2023, S. 1524; RENATE WAHRIG-
BURFEIND, Brockhaus Wahrig Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. München
2011, S. 1256). Vergleichbare Bedeutungen hat das "S" auch im Französi-
schen, wo es für "sud", "seconde", "Siemens" oder für "small" als Kleider-
grösse steht (Le petit Robert, dictionnaire alphabétique et analogique de la
langue française, 2016, S. 2285). Auch im Italienischen ist das "S" das
Symbol für "small" als kleine Kleidergrösse (lo Zingarelli, Vocabolario della
lingua italiana, 2004, S. 1713).
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2.5.2 Die Durchschnittskonsumenten, aber insbesondere auch die Fach-
kreise wie Sportlerinnen und Sportler sowie Zwischenhändlerinnen und
Zwischenhändler, werden das um 90° gedrehte und damit auf der Seite
liegende "S" ohne Weiteres als Buchstaben "S" erkennen. Entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin führt die 90°-Drehung nicht dazu,
dass der Buchstabe "S" nicht erkannt wird. Die massgeblichen Verkehrs-
kreise werden unter dem Buchstaben "S" sodann ohne Zuhilfenahme der
Fantasie auf "small" schliessen.
2.5.3 Die von der Beschwerdeführerin angemeldeten Waren (Schuhwaren,
Damen- und Herrenkleidung und insbesondere Sportbekleidung) lassen
sich unter dem zur Eintragung beantragten Oberbegriff "Articles vestimen-
taires" bzw. "Bekleidungsstücke" zusammenfassen (vgl. Urteile des BVGer
B-5389/2014 vom 1. Dezember 2015 E. 4.4 "STREET-ONE/STREET-
BELT.CH"; B-3118/2007 vom 1. November 2007 E. 7 "Swing/Swing & Re-
laxx"). Es ist davon auszugehen, dass die massgeblichen Verkehrskreise
im Zusammenhang mit den vorliegend betroffenen Waren von "S" auf
"small" als internationale Kleidergrösse schliessen. Auch wenn für Schuh-
waren nummerische Grössenangaben üblich sein mögen, ändert dies
nichts daran, dass zumindest für einen Teil der Waren, welche unter den
Oberbegriff "Bekleidungsstücke" fallen (Herrenbekleidung, Damenbeklei-
dung und Sportbekleidung), die internationalen Grössenangaben (XS, S,
M, L, XL usw.) üblich sind und die Bezeichnung "S" als Grössenangabe für
diese beschreibend ist. Es genügt mithin, wenn der Schutzausschluss-
grund nur für einen Teil der unter den Oberbegriff fallenden Waren erfüllt
ist (E. 2.3.4).
2.6 In gestalterischer Hinsicht besteht das Zeichen "S (fig.)" aus dem Buch-
staben "S", der um 90° gedreht wurde. Die Schriftart ist nicht als unge-
wöhnlich zu bezeichnen und verfügt über keine gestalterische Unterschei-
dungskraft. Der Buchstabe findet sich auf einer schlichten, quadratischen
dunklen Fläche, deren Ecken abgerundet sind. Ansonsten verfügt das
streitgegenständliche Zeichen über kein grafisches Element, das den Ge-
samteindruck beeinflussen und dem Zeichen Kennzeichnungskraft verlei-
hen könnte. Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine gewöhnliche Eti-
kettenform für Kleidergrössen handelt, steht beim vorliegend strittigen Zei-
chen der (beschreibende und zum Gemeingut zählende) Buchstabe "S" im
Vordergrund und prägt den Gesamteindruck. Die 90°-Drehung mit weiss
auf schwarz-Schreibung vermag die Gestaltung nicht fantasiereich/originell
zu machen, da Bekleidungsstücke ihre Etiketten oft verdreht tragen; es gibt
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dazu keine klare oben/unten-Konvention. Die grafische Gestaltung vermag
die Kennzeichnungskraft nicht zu begründen.
2.7 Die Vorinstanz hat damit korrekt festgestellt, dass das Zeichen "S (fig.)"
in Bezug auf die beantragten Waren der Klasse 25 dem Gemeingut zuzu-
ordnen ist und kein Grenzfall vorliegt.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht zudem eine Eintragung aufgrund des
Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend. Die Vorinstanz habe im Jahr 2021
die Marke "S (fig.)" (CH 761'533) für die Waren der Klassen 16, 35, 36, 38
und 41 eingetragen, welche einzig aus einem um 90° gedrehten "S" be-
stehe. Weiter habe die Vorinstanz im Jahr 2020 die Marke "S (fig.)" (IR
1'325'897) für Waren der Klasse 25 eingetragen, wobei das Zeichen ein
um wenige Grad gedrehtes "S" darstelle. Aufgrund dieser Praxis der Vor-
instanz sei auch das vorliegend strittige Zeichen einzutragen.
3.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, zwei Eintragungen könnten
noch keine ständige Praxis begründen. Zudem seien die von der Be-
schwerdeführerin genannten Sachverhalte nicht vergleichbar. Bezüglich
der Marke "S (fig.)" (CH 761'533) seien im Vergleich zur strittigen Marke
andere Waren betroffen bzw. eingetragen worden. Bei der Marke "S (fig.)"
(IR 1'325'897) sei die Eintragung der beantragten "articles chaussants" ab-
gelehnt worden und es seien lediglich "chaussures des sport" eingetragen
worden. Diese sei zudem nur eingetragen worden, weil sich die Marke für
diese Waren durchgesetzt habe.
3.3 Das Gleichbehandlungsgebot fliesst aus Art. 8 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) und besagt, dass juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer
Gleichheit gleich zu behandeln sind. Dieselbe Behörde darf nicht ohne
sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich be-
urteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächli-
chen Elementen identisch sind; es genügt, dass relevante Tatsachen im
Hinblick auf die anzuwendenden Normen gleich sind (BGE 112 Ia 193
E. 2b; Urteile des BVGer B-1014/2024 vom 8. August 2024 E. 5.1 "Max";
B-1774/2023 vom 14. Mai 2023 E. 6.2.1 "VARIOBEND"). Der Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht wird ausnahmsweise anerkannt, wenn eine
ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt
und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von
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dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 139 II 49 E. 7.1; 136 I 65 E. 5.6;
Urteil des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic
Forum").
Im Markenrecht wird das Gleichbehandlungsgebot äusserst zurückhaltend
angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist (Urteile
des BVGer B-1023/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.3 "NOVOTECH";
B-4112/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 8 "Hospital Halbprivat"). So müssen
die Marken hinsichtlich Zeichenbildung und strittiger Waren und Dienstleis-
tungen vergleichbar bzw. gleichartig sein, wobei bereits geringfügige Un-
terschiede ins Gewicht fallen können (Urteil des BGer 4A_261/2010 vom
5. Oktober 2010 E. 5.1 "V [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären" m.w.H.;
Urteil des BVGer B-3251/2024 vom 19. Juni 2025 E. 7.2.1 "Speedmax").
Schliesslich besteht insbesondere dann kein Anspruch auf Gleichbehand-
lung im Unrecht, wenn nur vereinzelt vom Gesetz abgewichen wurde.
Frühere – allenfalls fehlerhafte – Entscheide sollen nicht als Richtschnur
für alle Zeiten Geltung haben müssen (BGE 139 II 49 E. 7.1; BVGE
2016/21 E. 6.2 "Goldbären").
3.4 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das Zeichen "S (fig.)" bundes-
rechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der Rüge, das
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) sei verletzt worden, nur noch
die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden.
3.4.1 Wie dem Markenregister zu entnehmen ist, hat die Vorinstanz in Be-
zug auf die Marke "S (fig.)" (IR 1'325'897) lediglich einen Teil der beantrag-
ten Waren eingetragen (chaussures de sport) und deren Eintragung damit
begründet, dass sich die Marke für diese Waren im Markt durchgesetzt
habe. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme von der Regel, wonach
zum Gemeingut gehörende Zeichen nicht eingetragen werden (vgl.
E. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin macht keine Verkehrsdurchsetzung ih-
rer Marke geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich, weshalb die
Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Die Nichteintragung der Waren, für
welche sich die Marke nicht durchgesetzt hat, spricht sodann gegen die
von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Praxis. Selbst wenn zugunsten
der Beschwerdeführerin von einer Vergleichbarkeit der Zeichen und Waren
der Marke "S (fig.)" (CH 761'533) mit der streitgegenständlichen Marke
ausgegangen werden würde, kann aus diesem Einzelfall noch nicht auf
eine ständige rechtswidrige Praxis der Vorinstanz geschlossen werden.
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4.
Die Vorinstanz hat somit zu Recht entschieden, dass die Marke "S (fig.)"
aufgrund ihres Gemeingutcharakters vom Markenschutz ausgeschlossen
ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerde-
verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Markeneintra-
gungen sind Vermögensinteressen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst
sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schät-
zung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfah-
rungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden
Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und
Fr. 100'000.– angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss
[3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren
auszugehen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind mit Fr. 3'000.–
zu beziffern und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu entnehmen.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der
Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung auszurichten
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wird nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Gabriel Schaub
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist
(Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 30. September 2026
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1806474; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)
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