Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer B-8733/2025

B-8733/2025Entscheid vom 26.08.2026AufsichtsbeschwerdenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war seit der Errichtung der Stiftung B._______ Mitglied des Stiftungsrats, wurde jedoch am 14. März 2024 für die Amtsperiode 2025 bis 2028 nicht wiedergewählt und am 3. Mai 2024 mit sofortiger Wirkung abberufen. Er gelangte daraufhin mit einer als Anzeige und Aufsichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe an die Eidgenössische Stiftungsaufsicht und verlangte unter anderem die Einsetzung eines Sachwalters, die Aufhebung seiner Nichtwiederwahl und Abberufung sowie zahlreiche aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen die Stiftung und einzelne Stiftungsräte. Die Vorinstanz trat auf einen grossen Teil der Begehren nicht ein, behandelte diese als Aufsichtsanzeige und wies die übrigen Anträge ab; dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass bei den Begehren, auf welche die Vorinstanz nicht eingetreten war, einzig zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 3 ZGB für eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde erfüllt seien. Dafür genüge die Eigenschaft als ehemaliges Stiftungsratsmitglied nicht; erforderlich sei zusätzlich ein eigenes Kontrollinteresse, das der Beschwerdeführer ausdrücklich verneinte und das sich auch nicht aus seiner früheren Stellung als Willensvollstrecker ableiten lasse. Hinsichtlich der sofortigen Abberufung bejahte das Gericht die formelle Rechtmässigkeit, da Einladung, Traktandierung, Beschlussfähigkeit und Quorum eingehalten waren. Materiell lag ein wichtiger Grund vor, weil der Beschwerdeführer nach seiner Nichtwiederwahl erklärte, nicht mehr an Sitzungen teilzunehmen, und damit seine Pflichten gegenüber der Stiftung nicht mehr erfüllen wollte. Da die Abberufung rechtmaessig war, bestand weder Anlass zur Prüfung der Nichtwiederwahl noch zur Einsetzung eines Sachwalters; auch die Verfahrens- und Beweisanträge wurden zu Recht abgewiesen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben das Nichteintreten auf einen grossen Teil der aufsichtsrechtlichen Begehren sowie die Abweisung der Anträge betreffend Abberufung, Nichtwiederwahl und Einsetzung eines Sachwalters bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-8733/2025

Urteil vom 26. August 2026

Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Christian Winiger,
Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.

Parteien A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Stiftung B._______,
2. C._______, Stiftungsrätin d. Beschwerdegegnerin 1
3. D._______, Stiftungsrätin d. Beschwerdegegnerin 1
4. E._______, Stiftungsrat d. Beschwerdegegnerin 1
5. F._______, Stiftungsrat d. Beschwerdegegnerin 1
alle vertreten durch Dr. iur. Eric Buis, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegner,

Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA,
Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Stiftungsaufsicht; Anzeige und Aufsichtsbeschwerde.
B-8733/2025

Sachverhalt:

A.

A.a G._______ verstarb im Februar 2012. Durch Verfügung von Todes we-
gen errichtete sie die Stiftung B._______ (nachfolgend: Stiftung) und er-
nannte unter anderem A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als
Stiftungsratsmitglied. Die Stiftung wurde am 3. Mai 2013 mit dem Be-
schwerdeführer und weiteren Personen als Stiftungsratsmitglieder im Han-
delsregister eingetragen. Der Zweck der Stiftung lautet:

[…]

A.b Anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 wurde der Be-
schwerdeführer für die Amtsperiode 2025 bis 2028 nicht wiedergewählt.

B.

B.a Daraufhin reichte der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Stif-
tungsaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz) eine als Anzeige und Aufsichtsbe-
schwerde bezeichneten Eingabe vom 10. April 2024 ein und stellte fol-
gende Anträge:

1. "Es sei für die Stiftung gestützt auf Art. 83 und 84 Abs. 2 ZGB sofort
und mit sofortiger Wirkung ein Sachwalter einzusetzen, der die Stif-
tung überwacht, begleitet und dafür sorgt, dass das Stiftungsvermö-
gen ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke gemäss Art. 2 der Stif-
tungsurkunde verwendet wird.

Der Sachwalter sei anzuweisen und mit der Vollmacht auszustatten,
alle Handlungen, Unterlassungen und Beschlüsse des Stiftungsrates
zu überwachen, mit beratender Stimme an den Stiftungsratssitzungen
teilzunehmen und dem Stiftungsrat verbindliche Weisungen zur ertei-
len, die sicherstellen, dass Art. 84 Abs. 2 ZGB und Art. 2 der Stiftungs-
urkunde eingehalten und die nachstehend beantragten Massnahmen
vollzogen werden.

2. Der an der 42. Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 (Beilage 8)
getroffene Beschluss Ziff. 1 betreffend Erneuerungswahl des Stif-
tungsrates für eine weitere vierjährige Amtsperiode vom 1. Jan. 2025
- 31. Dez. 2028 sei als nichtig, rechtswidrig und ungültig zu erklären
und / oder mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

Insbesondere sei der als Erneuerungswahlbeschluss getarnte Be-
schluss betreffend Nicht-Wiederwahl des Anzeigers, der faktisch ein

Seite 2
B-8733/2025

Abwahlbeschluss, Rausschmiss und Racheakt ist, als nichtig, rechts-
widrig und ungültig zu erklären und / oder aufzuheben.

Falls über diesen Beschwerdeantrag nicht bis spätestens 2024 rechts-
kräftig entschieden ist, sei im Sinne von Art. 83d ZGB anzuordnen,
dass der Anzeiger bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entschei-
des auch ab 1. Jan. 2025 als Stiftungsratspräsident im Amt bleibt.

3. Anträge betreffend Stiftungsratsmitglied C._______

3.1. Es sei das Stiftungsratsmitglied C._______ gestützt auf Art. 83d
ZGB wegen schwerwiegender Interessenkollision, wegen ihres Dop-
pelmandats, wegen gravierender und fortgesetzter Verletzung ihrer
lnteressenwahrungs-, Sorgfalts-, Schweige- und Treuepflicht als Stif-
tungsrätin, und wegen ihrer finanziellen Eigeninteressen sofort und
mit sofortiger Wirkung ihres Amtes zu entheben und als Stiftungsrätin
abzuberufen.

3.2. Eventualantrag, falls dem Antrag 3.2 nicht sofort entsprochen
wird: Es sei C._______ ab sofort zu verbieten, ihre Kosten und Ausla-
gen für Anreisen von […] in die Schweiz, Aufenthalte und Übernach-
tungen in Zürich (Flugspesen, Hotel- und Verpflegungskosten, Taxi-
kosten) etc. im Hinblick auf die Teilnahme an Stiftungsratssitzungen
im Büro von H._______ AG ([…]) der Stiftung zu belasten. Es sei der
Stiftung zu verbieten, solche Kosten zu übernehmen, wenn
C._______ nicht bereit ist, nur noch per Video-Konferenz an Sitzun-
gen teilzunehmen, wie das während der Corona-Pandemie reibungs-
los funktioniert hat.

3.3. Es sei C._______ zu verbieten, die Stiftung mit Kosten zu belas-
ten für Dienstleistungen, die sie von Rechtsanwältin I._______ in An-
spruch nimmt. Es sei der Stiftung zu verbieten, solche Honorarrech-
nungen von Rechtsanwältin I._______ zu übernehmen.

4. Anträge betreffend Liquidation des vom Stiftungsratsmitglied
C._______ seit 2013 geleiteten privaten Tieraltersheims auf der Finca
J._______ in […], Spanien

4.1. Es sei der an der 42. Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 ge-
fasste Beschluss betreffend Abweisung des vom Anzeiger gestellten
Antrags auf sofortige Liquidation des von C._______ geleiteten priva-
ten Tieraltersheims J._______ in […], Spanien, aufzuheben.

4.2. Es sei der Stiftung zu befehlen, sofort die Liquidation des privaten
Tierheims auf der Finca J._______ durchzuführen.

4.3. Es sei der Stiftung zu befehlen, die derzeit auf der Finca
J._______ noch befindlichen Hunde (3) und Pferde (5) zu marktübli-
chen Kosten bei geeigneten Betrieben (gemeinnützige oder private

Seite 3
B-8733/2025

Tierschutzheime, Pferdehalter, Landwirtschaftsbetriebe oder andere
Betriebe mit Pferdehaltung etc.) unterzubringen bzw. fremd zu platzie-
ren.

4.4. Es sei der Stiftung zu befehlen, die auf Finca J._______ noch
befindlichen Ziegen (16) entweder fremd zu platzieren oder in einem
öffentlichen Natur- oder Freizeitpark auf der Insel […] in die freie Wild-
bahn zu entlassen, in Absprache mit dem offiziellen bzw. amtlich be-
stellten Wildhüter, der für die Region in und um […] zuständig ist.

4.5. Es sei der Stiftung zu befehlen, sofort alle Verträge der Stiftung
mit dem Stiftungsratsmitglied C._______, welche die Leitung des pri-
vaten Tieraltersheims auf der Finca J._______ zum Gegenstand ha-
ben, auf den nächstmöglichen Kündigungstermin aufzulösen.

4.6. Es sei der Stiftung zu befehlen, sofort die Anstellungsverträge mit
den beiden spanischen Angestellten (K._______ und L._______) für
den Betrieb des privaten Tieraltersheims auf der Finca J._______ auf
den nächstmöglichen Kündigungstermin aufzulösen.

4.7. Es sei der Stiftung zu befehlen, die beiden Autos, welche von der
Stiftung den beiden spanischen Angestellten zur Verfügung gestellt
werden, sofort und bestmöglich zu verkaufen.

4.8. Es sei der Stiftung zu befehlen, sofort alle weiteren Dienstleis-
tungs-, Versicherungs- und sonstigen Verträge mit Dritten, welche den
Betrieb des privaten Tieraltersheims auf der Finca J._______ betref-
fen, auf den nächstmöglichen Kündigungstermin aufzulösen.

4.9. Eventualantrag: Es sei der Stiftung in jedem Fall und mit sofortiger
Wirkung zu verbieten, für den Unterhalt und die Alterspflege der Tiere
auf der Finca J._______ in […], Spanien, mehr Geld und Kosten aus-
zugeben, als unbedingt nötig und marktüblich ist und eine Fremdplat-
zierung kosten würde.

4.10. Es sei der Stiftung und insbesondere dem Stiftungsratsmitglied
C._______ zu verbieten, das Leben der (alten) Tiere auf der Finca
J._______ künstlich und durch teure tiermedizinische Massnahmen
zu verlängern und der Natur ihren Lauf zu lassen, um damit das pri-
vate Tieraltersheim mit den beiden spanischen Vollzeitangestellten
noch möglichst lange betreiben zu können.

4.11. Eventualantrag und Antrag für Sofortmassnahmen während des
Beschwerdeverfahrens bzw. bis zum Vorliegen von Sach- und End-
verfügungen:

Es sei der Stiftung zu befehlen, sofort alle Kosten für das private Tier-
heim auf der Finca J._______ und sofort auf das Nötigste und Unver-
meidbare herunterzufahren.

Seite 4
B-8733/2025

Im Sinne von Art. 83d ZGB seien von Amtes wegen nach pflichtge-
mässem amtlichem Ermessen sofort alle Massnahmen anzuordnen,
welche für den sofortigen Vollzug aller vorgenannten Massnahmen
nötig oder angezeigt sind.

5. Antrag betreffend aufsichtsrechtliche Anordnung von Massnahmen
zur Verbesserung der Good Governance und Compliance, zur Verhin-
derung von Interessenkollisionen und Ämterkumulation bei Stiftungs-
ratsmitgliedern und diesen nahestehenden natürlichen und juristi-
schen Personen, zur Schaffung von Transparenz, zur Vermeidung un-
nötiger Kosten und von Geldverschwendung, zur Verbesserung der
Wirtschaftlichkeit, der Effizienz, der Wirksamkeit und der Organisation
der Stiftung, alles zur (besseren) Einhaltung der gesetzlichen Vor-
schriften über Stiftungen und der allgemein anerkannten Richtlinien
zur Good Governance und Compliance von gemeinnützigen Stiftun-
gen:

5.1. Es sei der Stiftung zu befehlen, das Herrschaftsregime, die Äm-
terkumulation und die Machtkonzentration bei der Anwaltskanzlei
H._______ AG und deren Mitarbeitern zu beenden, unter Anordnung
der dafür angemessenen und erforderlichen Massnahmen.

5.2. Es sei F._______ sofort zu verbieten, weiterhin gleichzeitig als
Vizepräsident, Stiftungssekretär und Mitglied des Anlageausschusses
zu amtieren und sich in die Kompetenzen, Zuständigkeiten und Auf-
gaben der gewählten Geschäftsführerin M._______ einzumischen
und dieser (als deren Vorgesetzter bei H._______ AG) irgendwelche
Weisungen zu erteilen. Es sei ihm zu verbieten, ab 1. Jan. 2025 das
Stiftungsratspräsidium zu übernehmen.

5.3. Es sei der Stiftung und dem Stiftungsrat zu befehlen, bis spätes-
tens 31. Dez. 2024 die Mehrheit der derzeitigen Stiftungsratsmitglie-
der durch völlig unabhängige und geeignete neue Stiftungsratsmitglie-
der zu ersetzen.

5.4. Es sei der Stiftung und dem Stiftungsrat zu befehlen, dafür zu
sorgen, dass bis spätestens 31. Dez. 2025 alle derzeitigen Stiftungs-
ratsmitglieder durch völlig unabhängige, geeignete neue Stiftungsrats-
mitglieder ersetzt sind.

5.5. Es sei der Stiftung zu befehlen, Amtszeitbeschränkungen für alle
Mitglieder des Stiftungsrats einzuführen, das Organisationsreglement
entsprechend zu revidieren und der Aufsichtsbehörde zur Genehmi-
gung einzureichen.

5.6. Es sei der Stiftung zu befehlen, reglementarisch Amtszeitbe-
schränkungen für vom Stiftungsrat gewählte, eingesetzte oder beauf-
tragte Geschäftsführer, Sekretäre und sonstige Personen mit Füh-
rungsfunktionen bei der Stiftung einzuführen. Das

Seite 5
B-8733/2025

Organisationsreglement sei entsprechend zu revidieren und der Auf-
sichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.

5.7. Es sei der Stiftung zu befehlen, dass bei der ganzen oder teilwei-
sen Erneuerung des Stiftungsrates keine Personen nominiert oder ge-
wählt werden, welche mit bisherigen oder früheren Stiftungsräten ver-
heiratet, verwandt oder verschwägert sind oder waren, oder in die für
kommerzielle Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen (Anwalts-
kanzleien, Treuhandbüros etc.) arbeiten, welche für die Stiftung tätig
sind oder jemals waren. Das Organisationsreglement, insbesondere
die Kooptions-, Wahl-, Ausstands- und Amtszeitbeschränkungsvor-
schriften, seien entsprechend zur revidieren. Das Organisationsregle-
ment sei entsprechend zu revidieren und der Aufsichtsbehörde zur
Genehmigung einzureichen.

5.8. Es sei der Stiftung zu befehlen, durch geeignete organisatorische
Regeln dafür zu sorgen, dass es ab sofort keinerlei Interessenkollisi-
onen und Interessenkollisionsrisiken mehr gibt und dass wichtige Äm-
ter, Organfunktionen und Dienstleistungen wie z.B. Steuer- und
Rechtsberatung nicht bei bestimmten Dienstleistungsbetrieben wie
Anwaltskanzleien, Treuhandbüros udgl. konzentriert werden und blei-
ben. Das Organisationsreglement sei entsprechend zu revidieren und
der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.

5.9. Dem Stiftungsrat sei zu befehlen, in Zukunft bei allen Beschlüs-
sen, Tathandlungen, Rechtshandlungen und Unterlassungen die Re-
geln und Vorschriften betreffend Ausschluss von Interessenkollisio-
nen und die Ausstandspflicht zu befolgen, wenn Gefahr der Kollision
oder Vermischung von Eigeninteressen von Stiftungsräten oder sons-
tigen Organen der Stiftungen und den Interessen der Stiftung besteht.

5.10. Es sei der Stiftung zu befehlen, sofort alle nötigen Massnahmen
einzuleiten, die eine gesetzeskonforme, den gesetzlichen, stiftungs-
rechtlichen und gewohnheitsrechtlichen Vorschriften, Regeln, Richtli-
nien und Usanzen für eine Good Governance von grossen, rein ge-
meinnützigen Stiftungen wie die Stiftung B._______ gelten.

6. Anträge zum und für das Beschwerdeverfahren

6.1. Es sei den Stiftungsmitgliedern C._______, D._______,
E._______ und F._______ das rechtliche Gehör zu gewähren. Es sei
ihnen zu verbieten, sich untereinander abzusprechen und / oder we-
gen der Höchstpersönlichkeit, Vertretungsfeindlichkeit und Nicht-De-
legierbarkeit des Stiftungsrates Rat und Unterstützung von Juristen,
Anwälten oder sonstigen Beratern beizuziehen.

6.2. Es sei der Geschäftsführerin M._______ rechtliches Gehör und
Gelegenheit zu einer freiwilligen Stellungnahme in diesem Verfahren
zu gewähren.

Seite 6
B-8733/2025

6.3. Die Stiftungsräte C._______, D._______, E._______ und
F._______ seien je einzeln vorzuladen und einer Befragung zu dieser
Anzeige und Aufsichtsbeschwerde zu unterziehen. Es sei ihnen zu
verbieten, sich vor der Befragung im Hinblick auf die Befragung unter-
einander abzusprechen und/oder wegen der Höchstpersönlichkeit,
Vertretungsfeindlichkeit und Nicht-Delegierbarkeit des Stiftungsrates
Rat und Unterstützung von Juristen, Anwälten oder sonstigen Bera-
tern beizuziehen. Es sei der gesamte Stiftungsrat gemeinsam, unter
Anwesenheitspflicht aller Mitglieder, einer Befragung zu unterziehen.

6.4. Wegen der Höchstpersönlichkeit, Vertretungsfeindlichkeit und
Nichtdelegierbarkeit des Stiftungsratsmandats sei allen übrigen Stif-
tungsräten zu verbieten, für ihre Bemühungen im Zusammenhang mit
dem mit dieser Anzeige in Gang gebrachten Beschwerde- und Auf-
sichtsverfahren der Stiftung direkt oder indirekt irgendwelche Kosten
und Spesen und/oder irgendwelchen Zeitaufwand zu belasten.

6.5. Es sei der Stiftung zu verbieten, der H._______ AG im Zusam-
menhang mit diesem Aufsichts- und Beschwerdeverfahren irgendwel-
che Aufträge zu erteilen und/oder diesbezügliche Honorarrechnungen
zu übernehmen.

7. Antrag gestützt auf Art. 83d ZGB

Die Aufsichtsbehörde habe gestützt auf Art. 83d ZGB alle nötigen und
angezeigten Massnahmen durchzuführen und anzuordnen, die nötig
und angezeigt sind, damit die Organisation und Führung der Stiftung
den gesetzlichen Vorschriften über die Compliance, Führung und
Good Governance von gemeinnützigen Stiftungen entspricht.

8. Antrag gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB

Die Stiftungsbehörde habe gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB 'dafür zu
sorgen, dass das Stiftungsvermögen ausschliesslich seinen Zwecken
gemäss verwendet wird', und dass keine finanziellen Mittel der Stif-
tung für nicht-gemeinnützige und/oder für in der Stiftungsurkunde
(Testament vom […]) gar nicht vorgesehene Zwecke verwendet bzw.
zweckentfremdet werden, wie z.B. den Betrieb des privaten, nichtge-
meinnützigen, nicht-öffentlichen Tieraltersheim auf der Finca
J._______ in […] Spanien.

9. Antrag betreffend stiftungseigene Reglemente und Regulierungen

Weil die Stiftung schon lange Mitglied des Vereins Swiss Foundations
ist und weil Swiss Foundations schweizweit und europaweit aner-
kannte Grundsätze, Richtlinien und Empfehlung für die rechtmässige
Führung von gemeinnützigen Stiftungen erlassen hat, welche in der
Schweiz teilweise Gewohnheitsrecht sind bzw. abbilden, sei der Stif-
tung der Befehl zu erteilen, den Swiss Foundations Code 2021 7 zur

Seite 7
B-8733/2025

subsidiär und nachrangig geltenden Rechtsgrundlage der Stiftung zu
erheben, die subsidiär nachrangig nach den folgenden Stiftungsregu-
larien zur Anwendung gelangt:

[Aufzählung der Stiftungsurkunde und der diversen Reglemente]

10. Antrag betreffend Anwendung und Einführung Swiss Foundations
Code 2021

Der Stiftung sei zu befehlen, die in Ziff. 9 genannten Reglemente der
Stiftung nach den Good Governance Richtlinien, Empfehlungen und
Grundsätzen des Swiss Fondation Codes 2021 so zu revidieren, dass
in der Stiftung (endlich) folgende Grundsätze verwirklicht werden:

[Aufzählung verschiedener Grundsätze]

AIle revidierten Reglemente seien der Aufsichtsbehörde zur Geneh-
migung vorzulegen.

11. Beweisantrag

Es sei Beweis darüber zu erheben:

a) wer aus dem Stiftungsrat die Traktandierung von vorgezogenen,
organisationsreglementswidrigen und rechtswidrigen Erneuerungs-
wahlen für eine Amtsperiode von 2025 bis 2028 für die 42. Stiftungs-
ratssitzung vom 14. März 2024 beantragt hat.

b) wer spiritus rector, opinion leader und (heimlicher) Drahtzieher der
konzertierten Aktion ist, welche am 14. März 2024 im Rahmen einer
Stiftungsratssitzung stattgefunden hat.

c) ob, wann, wie und über welche behandelten Traktanden und am
14. März 2024 getroffenen Beschlüsse sich die vier Stiftungsräte
C._______, D._______, E._______ und F._______ vor der 42. Stif-
tungsratssitzung vom 14. März 2024 heimlich abgesprochen haben.

12. Antrag Fachgutachten Themenbereich Einhaltung Stiftungsrecht,
Compliance und Good Governance bei der Stiftung B._______ in der
Vergangenheit bis dato

[Ausführungen zur Person und Gegenstand des Gutachtens]

13. Antrag Steuergutachten zur Frage des Steuerfreiheitsprivilegs

[Ausführungen zur Person und Gegenstand des Gutachtens]

14. Aufgrund der Tatsachen,

Seite 8
B-8733/2025

a) dass seit 1. Jan. 2024 auch ehemalige Stiftungsräte gegen rechts-
widrige Handlungen, Beschlüsse oder Unterlassungen Beschwerde
führen und sich für die Stiftung zur Wehr setzen dürfen (Art. 84 Abs.
3 ZGB);

b) dass die Stifterin und Testatorin den Anzeiger als testamentarisch
zum (Co-)Willensvollstrecker eingesetzt hat und der Anzeiger vom
Co-Willensvollstrecker N._______ am 14. März 2012 zum alleinigen
Handeln erhalten hat;

c) dass der Willensvollstrecker dafür zu sorgen hat, dass das Testa-
ment vollzogen und die testamentarischen Bedingungen und Aufla-
gen (Art. 518 und Art. 482 ZGB) von den Erben erfüllt und eingehalten
werden;

d) dass zu den testamentarischen Auflagen der Stifterin und dem im
Testament enthaltenen Stiftungsstatut die ausschliessliche Gemein-
nützigkeit der Stiftung gehört;

e) dass der Anzeiger die Einhaltung der vorgenannten testamentari-
schen Auflage und stiftungsstatutarischen Zweckbestimmung gefähr-
det sieht;

f) dass der Anzeiger mit dieser Beschwerde das Beschwerdeverfah-
ren initiiert hat;

g) dass der Anzeiger als Willensvollstrecker und von der Erblasserin
und Stifterin eingesetzter Stiftungsrat das Recht hat und ein schutz-
würdiges Interesse daran hat, zu erfahren, wie dieses Beschwerde-
verfahren abgewickelt und abgeschlossen wird,

sei der Anzeiger auch nach seinem Ausscheiden aus dem Stiftungs-
rat zu welchem Zeitpunkt, aus welchem Grund und auf welcher
Rechtsgrundlage auch immer, bis zur rechtskräftigen Erledigung die-
ser Beschwerde am Verfahren zu beteiligen. Es seien ihm alle ver-
fahrensleitenden Entscheide, alle Zwischenentscheide, alle Teilent-
scheide und alle Schlussverfügungen zukommen zu lassen, wo ge-
setzlich vorgeschrieben, mit Rechtsmittelbelehrung versehen. Es sei
dem Anzeiger bis zum Schluss des Beschwerdeverfahrens Gelegen-
heit zu Stellungnahmen und Vernehmlassungen zu geben."

B.b Anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 beschloss der
Stiftungsrat die sofortige Abberufung des Beschwerdeführers aus dem Stif-
tungsrat.

B.c Der Beschwerdeführer übermittelte der Vorinstanz zwischen April 2024
und Oktober 2024 weitere Eingaben und E-Mails. Vorliegend interessie-
rend sind vor allem die Eingaben vom 2. Mai 2024, 13. Mai 2024 und

Seite 9
B-8733/2025

31. Mai 2024, in denen er weitere Dokumente einreichte und die Aufhe-
bung der sofortigen Abwahl forderte.

B.d Mit Schreiben vom 2. September 2024 nahm die Beschwerdegegnerin
Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein-
zutreten sei. Zudem beantragte sie die Feststellung, dass die Stiftung und
der Stiftungsrat gesetzes- und reglementskonform, gemäss den aufsichts-
rechtlichen Vorgaben organisiert seien und der Stiftungsrat handlungsfähig
sei. Weiter sei festzustellen, dass die Erneuerungswahl des Stiftungsrates
vom 14. März 2024 sowie die Abwahl des Beschwerdeführers rechtsgültig
erfolgt sei, soweit dies Verfahrensgegenstand sei. Alles jeweils unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.

B.e Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 trat die Vorinstanz auf die Be-
schwerde insoweit ein, als sie die Einsetzung eines Sachwalters (Rechts-
begehren Ziff. 1) und die Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers
(Rechtsbegehren Ziff. 2) bzw. Abwahl betraf, verneinte jedoch die Be-
schwerdelegitimation in Bezug auf die übrigen Anträge (Rechtsbegehren
Ziffer 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12 und 13) und trat in diesem Umfang auf die
Beschwerde nicht ein. Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten im
Wesentlichen damit, dass entweder ein Anfechtungsobjekt fehle oder kein
hinreichendes persönliches Interesse des Beschwerdeführers an den An-
trägen ersichtlich sei. Die Rechtsbegehren, auf die nicht eingetreten wor-
den sei, werde sie jedoch im Rahmen eines Anzeigeverfahrens entgegen-
nehmen und prüfen. Ein Sachwalter sei nicht einzusetzen und die Nicht-
wiederwahl und Abwahl des Beschwerdeführers seien nicht zu beanstan-
den. Die Verfahrens- und Beweisanträge (Rechtsbegehren Ziff. 6, 11 und
14) wurden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 14'500.– auferlegte
sie dem Beschwerdeführer.

C.
Der Beschwerdeführer reichte am 13. November 2025 Beschwerde mit fol-
genden Anträgen beim Bundesverwaltungsgericht ein:

1. Der Sachentscheid Dispositiv Ziff. 1 sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen gemäss
Weisungen des Gerichts.

2. Der Verfahrenskostenentscheid Dispositiv Ziff. 2 betreffend Auferle-
gung von Verfahrenskosten von Fr. 14'500.– an den Beschwerdefüh-
rer sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer seien in jedem Fall keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Seite 10
B-8733/2025

3. Die Verfahrenskosten seien entweder dem Eidgenössischen Depar-
tement des Innern oder der Staatskasse der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft oder der Béatrice Ederer-Weber Stiftung aufzuerlegen.

D.
Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2025 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde und der verfahrensrechtliche Antrag betreffend den Verfah-
renskostenentscheid seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzu-
weisen.

E.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2026 beantragen die Beschwerde-
gegner die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

F.
Die Eingaben der Vorinstanz und der Beschwerdegegner wurden den üb-
rigen Parteien zugestellt, wobei die Beilagen der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer teilweise geschwärzt wurden.

G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).

1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, soweit
sich diese auf öffentliches Recht des Bundes stützen.

1.2 Die staatliche Aufsicht über die Stiftungen hat ihre rechtliche Grundlage
im Privatrecht (vgl. Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Gleichwohl bilden die Bestimmungen
des ZGB, welche die Aufsichtsbehörden über Stiftungen zum Eingreifen

Seite 11
B-8733/2025

ermächtigen, materiell öffentliches Bundesrecht. Das Verhältnis zwischen
Stiftung und Aufsichtsbehörde ist damit vorwiegend öffentlich-rechtlicher
Natur (BGE 107 II 385 E. 2; Urteil des BVGer B-2948/2017 vom 21. De-
zember 2017 E. 1.1). Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen
Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten Dienststellen
der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG), somit auch gegen Verfügun-
gen der Vorinstanz, welche die Aufsicht über dem Bund unterstehende ge-
meinnützige Stiftungen ausübt (Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Organisationsver-
ordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni
2000 [OV-EDI, SR 172.212.1]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3 Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und da-
mit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsverhält-
nis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet oder bei richti-
ger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der
Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Lauf des
Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern
höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden.
Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit den
Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt: Ge-
genstände, über welche die vorinstanzliche Behörde nicht entschieden hat
und nicht zu entscheiden hatte, darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich
nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vor-
instanz eingreifen würde. Insoweit, als eine Beschwerde in Bezug auf sol-
che Gegenstände erhoben wird, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten
(BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/12 E. 1.2.1).

Der Beschwerdeführer stellte in seiner Eingabe 10. April 2024 diverse
Rechtsbegehren und wehrte sich dabei insbesondere gegen seine Nicht-
Wiederwahl. In den weiteren Eingaben, insbesondere derjenigen vom
13. Mai 2024, rügte der Beschwerdeführer zudem seine sofortige Abberu-
fung vom 3. Mai 2024 (Sachverhalt Bst. B.c.). Die Vorinstanz prüfte die
Rechtmässigkeit der sofortigen Abwahl (Rz. 33 der angefochtenen Verfü-
gung), womit sie zumindest implizit das Beschwerdeverfahren gemäss Be-
schwerde vom 10. April 2024 mit der Beschwerde gegen die sofortige Ab-
wahl vereinigte, weshalb vorliegend beide Fragen Streitgegenstand bilden
können. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auf einen Grossteil
der Rechtsbegehren (Ziff. 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12 und 13) nicht eingetreten
und hat die übrigen Rechtsbegehren (Ziff. 1, 2, 6 und 11) abgewiesen. In

Seite 12
B-8733/2025

der Beschwerde fordert der Beschwerdeführer die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Anzeigeverfahren
bezieht, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens.

1.4 Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann ein-
zig geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Bestehen der Ein-
tretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint, weshalb die beschwerdefüh-
rende Partei nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen kann
(vgl. statt vieler: BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer B-3126/2025 vom
1. Oktober 2025 E. 1.3). Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Ein-
tretensfrage (BGE 132 V 74 E. 1.1). Hinsichtlich der ursprünglichen
Rechtsbegehren Ziff. 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12 und 13 ist darum ausschliess-
lich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht einge-
treten ist. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich materielle Ausfüh-
rungen macht, ist darauf nicht einzugehen. In Bezug auf die Rechtsbegeh-
ren Ziff. 1, 2, 6, 11 sowie die sofortige Abberufung ist hingegen materiell zu
prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abgewiesen hat.

1.5 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen hat, durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der Be-
schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist
als Verfügungsadressat von der angefochtenen Verfügung besonders be-
rührt. Er hat jedoch lediglich ein Interesse an ihrer Änderung, soweit auf
seine Rechtsbegehren nicht eingetreten (Rechtsbegehren Ziff. 3, 4, 5, 7, 8,
9, 10, 12 und 13) oder diese abgewiesen wurden (vgl. Ziff. 1, 2, 6, 11 sowie
das sinngemässe Begehren in den E-Mails vom 2. und 13. Mai 2024 an
die Vorinstanz gegen seine sofortige Abberufung). Dem Rechtsbegehren
Ziff. 14, ihn weiterhin am vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu betei-
ligen, wurde allerdings entsprochen, da er die Möglichkeit zur Stellung-
nahme behielt und ihm die von der Gegenseite eingereichten Unterlagen
zugestellt wurden. In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 14 ist somit auf
die Beschwerde nicht einzutreten.

1.6 Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht
und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs.
1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb auf die Beschwerde (mit vorgenann-
ter Einschränkung, E. 1.5) einzutreten ist.

Seite 13
B-8733/2025

2.
Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Vorinstanz auf die Rechtsbe-
gehren Ziff. 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12 und 13 zu Recht nicht eingetreten ist.

2.1 Die Vorinstanz begründet dies damit, dass die Stiftungsaufsichtsbe-
schwerde gemäss Art. 84 Abs. 3 ZGB ein persönliches Interesse und einen
unternehmensinternen Meinungsaustausch inkl. Beschluss voraussetze.
An letzterem fehle es in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 3, 5, 7, 8, 9, 10,
und 13. In Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 12 fehle dem Be-
schwerdeführer ein persönliches Interesse. Auf diese Rechtsbegehren
habe nicht eingetreten werden können, weshalb sie von der Vorinstanz im
Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion als Aufsichtsanzeige entgegengenommen
worden seien und in einem separaten Aufsichtsverfahren geprüft würden.
Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwischen
2013 und 2024 im Stiftungsrat war und diesen ab dem 18. Mai 2017 sogar
präsidierte. Dabei seien die Beschlüsse zur Abnahme der jeweiligen Jah-
resrechnungen und Tätigkeitsberichte der Stiftung wie auch derjenigen von
C._______ über das Tierheim jeweils einstimmig gefasst, im Protokoll fest-
gehalten und das Protokoll an der nächsten Sitzung geneh
migt worden, weshalb das Vorgehen des Beschwerdeführers gegen diese
Beschlüsse rechtsmissbräuchlich sei. Die Beschwerdegegner schliessen
sich im Wesentlichen der Vorinstanz an.

2.2 Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich dar, es gebe bei der Stiftung
seit langem gravierende strukturelle, personelle und organisatorische De-
fizite, welche zu gravierenden Interessenskollisionen führten. Er nennt da-
bei die Anwaltskanzlei H._______ AG, welche seit 2013 einen Stiftungsrat
stelle, das Geschäftsführungsmandat innehabe, im Anlageausschuss ver-
treten sei und für die Stiftung Rechts- und Steuerberatung mache. Zudem
liege auch bei C._______ eine Interessenskollision vor, da sie Stiftungsrä-
tin und als Leiterin des Tierheimes in Spanien Vollzeitangestellte der Stif-
tung sei. Die Kosten des Betriebs dieses Tierheimes von über
EUR 150'000.– stelle eine nicht gemeinnützige, stiftungszweckwidrige
Ausgabe der Stiftung dar, wodurch das Stiftungsbefreiungsprivileg gefähr-
det werde. Es gehe dem Beschwerdeführer einzig darum, dass das Stif-
tungsvermögen gemäss dem Stiftungszweck verwendet werde. Ein per-
sönliches Interesse verneint der Beschwerdeführer in der Beschwerde
(Ziff. 14) selbst, sieht sich aber aufgrund von Art. 84 Abs. 3 ZGB zur Be-
schwerde und Aufsichtsanzeige berechtigt.

Seite 14
B-8733/2025

2.3 Lehre und Rechtsprechung leiten schon seit langem die Stiftungsauf-
sichtsbeschwerde aus Art. 84 Abs. 2 ZGB ab, wonach Personen gegen
Handlungen oder Unterlassungen von Stiftungsorganen bei der Aufsichts-
behörde Beschwerde erheben können, wenn bestimmte Voraussetzungen
erfüllt sind (BGE 144 III 433 E. 6.1). Wenn die Aufsichtsbehörde auf eine
Stiftungsaufsichtsbeschwerde nicht eintritt, muss sie sie als Anzeige be-
handeln (Urteile des BVGer B-1932/2017 vom 6. November 2018 E. 5.3;
B-5449/2016 vom 21. November 2017 E. 4.4; vgl. zur Unterscheidung der
Stiftungsaufsichtsbeschwerde und der Aufsichtsanzeige RENATA TRAJKO-
VA, Das klassische Stiftungsaufsichtsrecht, 2023, S. 358 ff.). Gestützt auf
Art. 84 Abs. 2 ZGB ist jedermann jederzeit – ohne näher umschriebenes
persönliches Interesse – berechtigt, gegen Handlungen oder Unterlassun-
gen des Stiftungsrats eine Aufsichtsanzeige bei der Aufsichtsbehörde zu
deponieren (Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2; Urteil
des BVGer B-5442/2016 vom 21. November 2017 E. 4.1). Auf eine Auf-
sichtsanzeige wird wiederum nur eingetreten, wenn Begehren vorgebracht
werden, die der Anzeigesteller mit keinem anderen ordentlichen oder aus-
serordentlichen Rechtsmittel rügen kann (sogenannte Subsidiarität der
Aufsichtsanzeige). Bleibt die Aufsichtsbehörde trotz Eingang einer Auf-
sichtsanzeige untätig, kann der Anzeigesteller bei der übergeordneten Be-
hörde wiederum Aufsichtsanzeige gegen das Untätigbleiben der Aufsichts-
behörde erstatten (Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012
E. 2.2).

2.4 Die Vorinstanz hat zu Recht geprüft, ob die Voraussetzungen der Stif-
tungsaufsichtsbeschwerde erfüllt sind oder ob die Eingabe des Beschwer-
deführers subsidiär als Aufsichtsanzeige zu bearbeiten ist. Sie hat dabei
korrekt ausgeführt, dass es sich bei Art. 84 Abs. 3 ZGB um die kodifizierte
Stiftungsaufsichtsbeschwerde handelt und nicht um die Aufsichtsanzeige.
Es ist dabei primär die Pflicht des Beschwerdeführers, den Nachweis für
die einzelnen Legitimationsvoraussetzungen zu erbringen (BGE 134 II 120
E. 1; Urteil des BGer 9C_823/2011 E. 2.3). In zeitlicher Hinsicht wurde die
das Verfahren vor der Vorinstanz auslösende Eingabe vom 10. April 2024
nach Inkrafttreten von Art. 84 Abs. 3 ZGB eingereicht, weshalb die Be-
schwerdeberechtigung (vor der Vorinstanz) nach Art. 84 Abs. 3 ZGB zu
prüfen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Entscheid
B-594/2024 vom 12. Mai 2026 ausführlich mit der Beschwerdeberechti-
gung unter dem neuen Art. 84 Abs. 3 ZGB beschäftigt und ist nach dessen
Auslegung zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeberechtigung
kumulativ sowohl die Eigenschaft als einer der genannten Personenkate-
gorien als auch ein darüber hinausgehendes Kontrollinteresse an der

Seite 15
B-8733/2025

Stiftung voraussetzt (E. 3.6; a.M. RENATA TRAJKOVA, a.a.O., S. 415, wo-
nach die genannten Personenkategorien bereits aufgrund ihrer Stellung
ein Interesse an der Verwaltung der Stiftung haben, weshalb sie nicht zu-
sätzlich ein Interesse darlegen müssen). Dieses Kontrollinteresse darf sich
nicht allein daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer einer oder mehre-
rer der genannten Personenkategorien zuzuordnen ist, weil ansonsten
Art. 84 Abs. 3 ZGB verletzt ist, das zwischen der Personeneigenschaft und
dem erforderlichen Interesse unterscheidet und beides kumulativ verlangt
(E. 3.6 und 3.7.3). Entsprechend genügt die Stellung als Stifter und im Üb-
rigen auch als ehemaliger Stiftungsrat allein nicht, um die Beschwerdebe-
rechtigung zu begründen (E. 3.7.3 und 3.7.6).

2.5 Obwohl die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers im ange-
fochtenen Entscheid verneint wurde, legt er in der Beschwerde nicht dar,
inwiefern er ein Interesse an den Rechtsbegehren habe. Er führt im Ge-
genteil sogar aus, er persönlich habe überhaupt kein Interesse und führe
das Verfahren ausschliesslich im Interesse der Stiftung (Rz. 14 der Be-
schwerde). Mithin verneint der Beschwerdeführer selbst ein spezifisches
Interesse, das über seine Stellung als ehemaliger Stiftungsrat hinausgeht,
und ein derartiges Interesse ergibt sich auch nicht aus den Akten. Aus sei-
ner ehemaligen Stellung als Co-Willensvollstrecker kann der Beschwerde-
führer jedenfalls kein Interesse ableiten, da das Mandat mit Abschlussbe-
richt vom 9. Mai 2014 beendet wurde. Auch wenn die Vorinstanz in Bezug
auf einige Rechtsbegehren das Nichteintreten mit der fehlenden Handlung
oder Unterlassung begründet hat, hat der Beschwerdeführer kein be-
schwerdeberechtigendes Interesse an den Rechtsbegehren Ziff. 3, 4, 5, 7,
8, 9, 10, 12 und 13. Im Ergebnis ist die Vorinstanz auf diese Rechtsbegeh-
ren zu Recht nicht eingetreten und hat diese als Aufsichtsanzeige aufge-
nommen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit unbegründet.

2.6 Auf die diesbezüglichen materiellen Ausführungen ist somit nicht weiter
einzugehen, weshalb auch die in diesem Zusammenhang beantragten Be-
weisabnahmen abzuweisen sind (Amtsauskunft beim Kantonalen Steuer-
amt Zürich).

3.

3.1 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die Verfahrensan-
träge Ziff. 6 und 11 zu Recht abgewiesen hat.

Seite 16
B-8733/2025

3.2 In Rechtsbegehren Ziff. 6 beantragt der Beschwerdeführer die Ein-
schränkung des rechtlichen Gehörs der übrigen Stiftungsräte. In Überein-
stimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass vorliegend kein Anlass
dazu bestand, das rechtliche Gehör der übrigen Stiftungsräte gemäss
Art. 29 VwVG einzuschränken. Der Beschwerdeführer unterlässt es zu-
dem, in der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die ent-
sprechenden Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und aufzuzeigen,
weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Vorinstanz hat
korrekt gehandelt, als sie das rechtliche Gehör der übrigen Stiftungsräte
nicht eingeschränkt hat.

3.3 Gleiches gilt für die Beweisanträge, welche der Beschwerdeführer in
Rechtsbegehren Ziff. 11 vor der Vorinstanz gestellt hat und die von dieser
abgewiesen wurden. Auch hier geht der Beschwerdeführer nicht auf die
Begründung der Vorinstanz ein und legt insbesondere nicht dar, inwiefern
die Vorarbeiten zu den Traktanden der Stiftungsratssitzung vom 14. März
2024 für die Rechtsgültigkeit der Traktandierung und der Beschlüsse rele-
vant sein sollen, soweit diese Abstimmung überhaupt zu prüfen ist (vgl.
nachfolgend E. 4.8). Die Vorinstanz hat die Beweisanträge somit zu Recht
abgewiesen.

4.

4.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe in Rechtsbegeh-
ren Ziff. 2 beantragt, der Beschluss zu seiner Nicht-Wiederwahl sei als
nichtig zu erklären bzw. aufzuheben. Als Begründung führe er lediglich aus,
er sei von den übrigen Stiftungsratsmitgliedern aufgrund persönlicher Dif-
ferenzen und als Störenfried aus dem Stiftungsrat entfernt worden, wes-
halb sich die Vorinstanz darauf beschränkt habe, das Verfahren auf seine
Statuten- und Gesetzeskonformität zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe
in einem Memorandum vom 16. November 2023 diverse Themen aufge-
bracht, weshalb der Stiftungsrat vereinbart habe, diese an einer ausseror-
dentlichen Sitzung zu besprechen. Nach einer informellen Aussprache des
Gesamtstiftungsrats am 26. Januar 2024, an der vereinbart wurde, dass
F._______ interimsmässig die Aufgaben des Präsidenten übernehmen
werde, wurde die ausserordentliche Sitzung mit Mail vom 28. Januar 2024
auf den 14. März 2024 festgesetzt. Allfällige weitere Traktanden konnten
bis zum 18. Februar 2024 eingereicht werden. Die Einladung erfolgte mit
Mail vom 23. Februar 2024, wobei neben den vom Beschwerdeführer ge-
wünschten Themen auch die Erneuerungswahl für 2025 und 2028 traktan-
diert wurden. Die Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 sei in der Folge

Seite 17
B-8733/2025

ordnungsgemäss und in Anwesenheit aller Stiftungsräte abgehalten wor-
den. Der Beschwerdeführer habe sich wie die übrigen Stiftungsratsmitglie-
der erneut zur Wahl gestellt und ausser dem Beschwerdeführer hätten alle
Stiftungsratsmitglieder die erforderliche Zweidrittelsmehrheit für die Wie-
derwahl für die Periode 2025 bis 2028 erreicht. Er sei somit nicht wieder-
gewählt worden. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, die Erneue-
rungswahl sei ordnungsgemäss traktandiert und durchgeführt worden, der
Beschwerdeführer habe gegen die Traktandierung im Vorfeld keine Ein-
wände erhoben und die Stimmen seien ohne Missbrauch des Wahlrechts
abgegeben worden, weshalb die Nicht-Wiederwahl nicht zu beanstanden
sei.

Am 23. April 2024 lud F._______, Vizepräsident der Stiftung, zur Stiftungs-
ratssitzung vom 3. Mai 2024 ein, wobei die sofortige Abwahl des Beschwer-
deführers traktandiert war. Mit E-Mail vom 2. Mai 2024 erklärte der Be-
schwerdeführer, er werde nicht an der Sitzung teilnehmen und den Abwahl-
beschluss anfechten. An der Sitzung stellte F._______ fest, es seien keine
Einwände gegen die Traktandierung erhoben worden. Daraufhin hätten die
vier anwesenden Stiftungsratsmitglieder dem Antrag auf sofortige Abberu-
fung des Beschwerdeführers als Mitglied des Stiftungsrates und des Anla-
geausschusses der Stiftung zugestimmt. Der Beschwerdeführer habe ge-
gen die Durchführung der Abwahl keine Einwände erhoben, die Einladung
(inkl. Traktanden) sei rechtzeitig versendet worden, der Stiftungsrat sei be-
schlussfähig gewesen und das erforderliche Mehr sei erreicht worden. In
formeller Hinsicht sei die Abwahl somit nicht zu beanstanden gewesen.
Auch in materieller Hinsicht sei unter Berücksichtigung des Ermessens-
spielraumes ein wichtiger Grund vorgelegen, der eine sofortige Abwahl ge-
rechtfertigt habe. So habe der Beschwerdeführer seit November 2023 di-
verse Handlungen im Namen des Stiftungsrates vorgenommen, welche
diesem nicht zur Kenntnis gebracht wurden, gegen den Mehrheitsbe-
schluss des Stiftungsrates erfolgten oder gegen die Kompetenzordnung
verstiessen.

4.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er sei mittlerweile
über 71 Jahre alt und habe dem Stiftungsrat sein altersbedingtes Ausschei-
den vorangekündigt. Er akzeptiere jedoch die Abwahl nicht, da sie gegen
das Stiftungsrecht und das Organisationsreglement der Stiftung verstosse.
Er sei als Reaktion auf seine Hartnäckigkeit bei seinen Bemühungen im
Interesse der Stiftung abgewählt worden. Man habe den Störenfried los-
werden wollen, ohne dessen Rücktritt abzuwarten. Sein Memorandum sei

Seite 18
B-8733/2025

kein Rundumschlag, sondern eine sachliche und wohlbelegte Auflistung
von Problemen und Geschehnissen.

4.3 Gemäss Art. 83 ZGB werden die Organe der Stiftung und die Art der
Verwaltung durch die Stiftungsurkunde festgestellt. Mangels gesetzlicher
Grundlage und infolge der Stifter- und Organisationsfreiheit ist es Aufgabe
des Stifters, Beginn und Ende des Stiftungsratsmandats in der Stiftungsur-
kunde festzulegen, den Stiftungsrat zu bestellen und dessen Fortbestand
zu sichern (Urteile des BGer 5A_856/2016 vom 13. Juni 2018 E. 7.4 [nicht
publiziert in BGE 144 III 264]). Das Stiftungsratsmandat endet durch Nicht-
Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit, Abberufung, Ausschluss, Rücktritt
oder Tod des Mandatsträgers. Nach Ablauf der Amtszeit ohne Abberufung
dauert das Mandat als Stiftungsrat bis zur nächsten Wahlsitzung fort, an-
sonsten die Aufsichtsbehörde eingreifen müsste (Urteil des BVGer
B-565/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 9.2). Soweit die Stiftungsurkunde
nichts anderes bestimmt, ist das Vereinsrecht analog auf die Stiftung, na-
mentlich den Stiftungsrat, dessen Bestellung, Organisation und Willensbil-
dung, anwendbar (129 III 641 E. 3.4; Urteile des BGer 5A_70/2025 vom
22. Oktober 2025 E. 4.1.1; 5A_856/2016 vom 13. Juni 2018 E. 7.4.1 [nicht
publiziert in BGE 144 III 264]). In analoger Anwendung von Art. 72 Abs. 3
ZGB kann ein Stiftungsrat oder ein sonstiges Wahlorgan Mandatsträger
aus wichtigen oder sachlichen Gründen abberufen (BGE 112 II 471 E. 2;
Urteile des BGer 5A.16/2004 vom 23. Juli 2004 E. 2.2.3; 5A.23/1999 vom
27. März 2000 E. 2b und c; Urteil des BVGer B-565/2015 vom 4. Oktober
2016 E. 9.2). Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines oder mehrerer
Mitglieder des Stiftungsrats ist unter anderem gegeben, wenn deren Tätig-
keit die Funktionsfähigkeit der Stiftung in Frage stellt (BGE 112 II 471 E. 2;
Urteile des BGer 5A_613/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 7.1.1;
5A_70/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 6.1.1). Die Aufsichtsbehörde hat
sich Zurückhaltung aufzuerlegen und darf nur eingreifen, wenn die Stif-
tungsorgane ihr Ermessen missbraucht haben; zudem verstösst eine Auf-
sichtsbehörde, die ohne gesetzliche Grundlage in den den Stiftungsorga-
nen vorbehaltenen Autonomiebereich eingreift, gegen Bundesrecht (Urteil
des BGer 5A_70/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 6.1.2). So wurde entschie-
den, dass der Entscheid einer Aufsichtsbehörde, ein Mitglied im Stiftungs-
rat zu belassen – nachdem dieses Mitglied abberufen worden war –, einen
unzulässigen Eingriff in den Autonomiebereich der Stiftungsorgane dar-
stellte, da das Funktionieren der Stiftung nicht infrage stand (Urteil des
BGer 5A_70/2025 E. 6.1.2 mit Verweis auf BGE 112 II 471 E. 3).

Seite 19
B-8733/2025

4.4 Gemäss Art. 8 Bst. g der Gründungsurkunde vom 20. Juni 2006 ist der
Stiftungsrat zum Erlass, zur Änderung und Aufhebung eines Stiftungsreg-
lements ermächtigt. Gestützt darauf wurde am 14. Juni 2013 das Ge-
schäfts- und Organisationsreglement der Stiftung B._______ (nachfol-
gend: Stiftungsreglement) erlassen. Der Stiftungsrat wählt seine Mitglieder
mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller amtierenden Stiftungsratsmitglieder
(Ziff. 3.3 Abs. 3 Stiftungsreglement). Die Amtsdauer beträgt jeweils vier
Jahre (Ziff. 3.4 Abs. 1 Stiftungsreglement). Eine Abberufung aus dem Stif-
tungsrat aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich, wobei das abzuwäh-
lende Mitglied stimmberechtigt ist und ein wichtiger Grund insbesondere
besteht, wenn es die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stif-
tung verletzt hat oder nicht mehr zur ordnungsgemässen Ausübung seines
Amtes in der Lage ist (Ziff. 3.3 Abs. 4 Stiftungsreglement). Der Stiftungsrat
beschliesst mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller amtierenden Stiftungs-
ratsmitglieder über die Abberufung (Ziff. 3.3 Abs. 4 Stiftungsreglement).

Der Stiftungsrat tritt mindestens drei Mal jährlich zu ordentlichen Sitzungen
zusammen (Ziff. 3.5 Abs. 1 Stiftungsreglement). Der Präsident, zwei Drittel
der Stiftungsratsmitglieder oder die Revisionsstelle können eine ausseror-
dentliche Sitzung verlangen. Einladung sowie Traktanden sind in der Regel
10 Tage vor der Sitzung zuzustellen, wobei jedes Mitglied das Recht hat,
bis 20 Tage vor der Sitzung die Traktandierung eines Geschäfts zu verlan-
gen (Ziff. 3.5 Abs. 2 Stiftungsreglement). Der Stiftungsrat ist beschlussfä-
hig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, und fasst die Be-
schlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende
den Stichentscheid (Ziff. 3.5 Abs. 4 Stiftungsreglement).

4.5 Vorliegend ist unbestritten, dass die vierjährige Amtszeit aller Stiftungs-
räte Ende 2024 endete und die nächste Amtszeit die Jahre 2025-2028 um-
fasste. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Nicht-Wie-
derwahl rechtswidrig erfolgt wäre, hätte sein Stiftungsratsmandat mangels
ordentlicher Wiederwahl Ende 2024 bzw. bei der nächsten Wahlsitzung ge-
endet. Da an der Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 die sofortige Abbe-
rufung des Beschwerdeführers beschlossen wurde und für diese höhere
Hürden gelten als für die Nicht-Wiederwahl, ist vorab die Rechtmässigkeit
der sofortigen Abberufung zu prüfen. Sollte dieser Beschluss zur sofortigen
Abberufung rechtmässig erfolgt sein, wäre die Rechtmässigkeit des Nicht-
Wiederwahlbeschlusses des Beschwerdeführers nicht mehr zu prüfen.

4.6 Aus den Akten ergibt sich, dass F._______ als Vizepräsident gemäss
E-Mail vom 28. Januar 2024 interimsmässig anstelle des

Seite 20
B-8733/2025

Beschwerdeführers als Präsident amtete. In dieser Funktion hat er die Stif-
tungsratssitzung vom 14. März 2024 geleitet. Zudem hat er mit E-Mail vom
23. April 2024 zur Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 eingeladen und mit
der Einladung die Traktandenliste mitgeschickt, wobei er unter anderem
seinen Antrag zur sofortigen Abberufung des Beschwerdeführers aus dem
Stiftungsrat traktandiert hatte. Dies begründete er insbesondere mit der ge-
störten Funktionsfähigkeit der Stiftung. Gemäss dem Protokoll der Stif-
tungsratssitzung vom 3. Mai 2024 nahmen mit Ausnahme des Beschwer-
deführers alle vier Stiftungsratsmitglieder an der Sitzung teil und stimmten
einstimmig für die sofortige Abberufung des Beschwerdeführers. Das Pro-
tokoll der Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 wurde an der Stiftungsrats-
sitzung vom 15. August 2024 sodann einstimmig genehmigt. In formeller
Hinsicht lässt sich somit festhalten, dass die Einladung und Traktandierung
ordnungsgemäss erfolgt ist, an der Sitzung trotz Abwesenheit des Be-
schwerdeführers Beschlussfähigkeit bestand und das erforderliche Quo-
rum für die sofortige Abwahl erreicht wurde. In formeller Hinsicht ist die
sofortige Abwahl somit rechtmässig erfolgt, was der Beschwerdeführer
auch nicht bestreitet.

4.7 Vorliegend ist unbestritten, dass es zu Unstimmigkeiten zwischen dem
Beschwerdeführer auf der einen und den übrigen Stiftungsratsmitgliedern
auf der anderen Seite gekommen ist. Ausgangspunkt war die verweigerte
Übertragung des Geschäftsführungsmandats auf den Arbeitgeber des Be-
schwerdeführers an der Stiftungsratssitzung vom 9. Mai 2023 bzw. das
vom Beschwerdeführer verfasste "Memorandum zu Grundsatzfragen be-
treffend Good Governance, Bürokratie, Kostensituation" vom 16. Novem-
ber 2023, in dem er auf 72 Seiten die seiner Meinung nach bestehenden
Probleme in der Stiftung auflistet. Um die vom Beschwerdeführer aufge-
worfenen Punkte zu besprechen, wurde mit E-Mail vom 27. November
2023 eine ausserordentliche Stiftungsratssitzung auf den 14. März 2024
angesetzt. Aufgrund des rauer gewordenen Tons und einiger Vorfälle (vom
Beschwerdeführer angeordnete Inspektion des Tierheims sowie Anfragen
bezüglich Übernahme der verbleibenden Tiere) wurde am 26. Januar 2024
eine Aussprache im Stiftungsrat durchgeführt, deren Ziel es war, zu einem
respektvollen und konstruktiven Dialog zurückzukehren. Gemäss E-Mail
vom 28. Januar 2024 wurde an dieser Aussprache unter anderem bekräf-
tigt, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Memorandum aufgeführten
Punkte an der Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 besprochen wer-
den. Weiter wurde vereinbart, dass das Amt des Präsidenten im internen
Verhältnis interimsmässig vom Vizepräsidenten übernommen werde und
dass Entscheidungen betreffend die Finca ausschliesslich vom

Seite 21
B-8733/2025

Gesamtstiftungsrat getroffen würden. In der Folge wurde die Stiftungsrats-
sitzung vom 14. März 2024 unter der Leitung von F._______ abgehalten.
Neben diversen Anträgen aus dem Memorandum wurde unter anderem die
Erneuerungswahl abgehalten, bei welcher der Beschwerdeführer zwei der
fünf Stimmen erhielt und damit im Gegensatz zu allen anderen Stiftungs-
räten das erforderliche Quorum nicht erreichte. Mit E-Mail vom 23. April
2024 lud F._______ zur Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 ein, bei wel-
cher die sofortige Abwahl des Beschwerdeführers traktandiert war. In sei-
ner Mail vom 2. Mai 2024 führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus:
"Ich werde daher morgen und bis auf Weiteres nicht mehr [an] Stiftungs-
ratssitzungen teilnehmen, solange die Ungültigkeit und Nichtigkeit meiner
Abwahl bzw. Nicht-Wiederwahl [nicht] amtlich bzw. behördlich festgestellt
ist". In Bezug auf die Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 ist aktenkundig,
dass der Beschwerdeführer an dieser nicht teilgenommen hat, die übrigen
vier Stiftungsratsmitglieder für seine sofortige Abberufung gestimmt haben
und mehrere ausgeführt hatten, dass für sie eine Zusammenarbeit mit dem
Beschwerdeführer nicht mehr möglich sei.

4.8 Infolge Meinungsverschiedenheiten blieb der Beschwerdeführer der
Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 somit fern, obwohl er immer noch
Stiftungsrat und Stiftungsratspräsident war. Er verweigerte die Teilnahme
damit ohne sachlichen Grund, denn die Nicht-Wiederwahl für die nächste
Amtsperiode berechtigte ihn jedenfalls nicht, den Sitzungen der laufenden
Amtsperiode fernzubleiben. Mit seiner Aussage und dem Fernbleiben
brachte der Beschwerdeführer vielmehr zum Ausdruck, dass er die ihm ge-
genüber der Stiftung obliegenden Pflichten ab jetzt nicht mehr erfüllen
werde. Entsprechend lag ein wichtiger Grund für die sofortige Abberufung
des Beschwerdeführers vor (Ziff. 3.3 Abs. 4 Stiftungsreglement) und
braucht die Rechtmässigkeit der Nicht-Wiederwahl per 2025 vom 14. März
2024 nicht mehr geprüft zu werden (vgl. E. 4.5 hiervor).

4.9 Die Vorinstanz hat somit das Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie den Antrag
auf Aufhebung der sofortigen Abberufung zu Recht abgewiesen. Die Be-
schwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.10 Zusammenfassend ist die Vorinstanz auf die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu Recht entweder nicht eingetreten (Rechtsbegehren
Ziff. 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12 und 13; vorstehend E. 2.5) oder hat sie abge-
wiesen (Rechtsbegehren Ziff. 2, 6, und 11; vorstehend E. 3.1-3.3 und 4.9).
Entsprechend bestand kein Grund, einen Sachwalter im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens einzusetzen, weshalb auch der entsprechende Antrag

Seite 22
B-8733/2025

des Beschwerdeführers (Rechtsbegehren Ziff. 1) zu Recht abgewiesen
wurde.

5.

5.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah-
ren gestützt auf die Verordnung vom 1. November 2023 über die Gebühren
der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (GebV-ESA, SR 172.041.18) Ver-
fahrenskosten in der Höhe von Fr. 14'500.– auferlegt. Sie erläuterte, es
handle sich um einen ausserordentlichen Fall, weshalb auf den effektiven
Aufwand abgestellt worden sei. Die Gebühr für die Aufsichtsmassnahme
sei nach Zeitaufwand festgesetzt worden. Für die Bearbeitung der äusserst
umfangreichen und teilweise ausschweifenden Eingabe seien 215 Juris-
tenstunden à Fr. 250.– angefallen (Fr. 53'750.–). Darin seien die Sekreta-
riatsaufwendungen sowie die Infrastrukturkosten nicht enthalten. Dem Be-
schwerdeführer seien jedoch nur rund 30 % dieser Kosten auferlegt wor-
den, da ein Grossteil der Eingaben des Beschwerdeführers als Anzeige
entgegengenommen worden sei. Dem schliesst sich im Wesentlichen auch
die Beschwerdegegnerin an.

5.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe keine Be-
schwerde, sondern eine Informationsschrift an die Behörde eingereicht und
die Gebühr sei unverhältnismässig hoch, insbesondere im Vergleich zu
den Fr. 1'000.–, welche der Stiftung jeweils für die jährlichen Prüfungsar-
beiten verrechnet wurden. Die Gebühr sei auch unverhältnismässig hoch,
weil die meisten seiner Rügen nicht geprüft worden seien. Die Gebühren-
auflage wirke prohibitiv und bestrafe ihn für die Prozessführung. Aus die-
sem Grund beantrage er, die Vorinstanz solle offenlegen, wie viele Auf-
sichtsbeschwerden in den letzten fünf Jahren eingereicht worden seien, bei
welchem Prozentsatz dem Beschwerdeführer Gebühren auferlegt worden
sei und wie hoch die auferlegten Gebühren durchschnittlich waren. Zudem
habe die Vorinstanz alle Gebührenrechnungen für die jährliche Prüfung zu
edieren, welche sie seit 2013 an die Stiftung gestellt habe.

5.3

5.3.1 Bei der zu beurteilenden Gebühr handelt es sich um eine sog. Ver-
waltungsgebühr (Urteil des BVGer B-4164/2024 vom 15. September 2025
E. 2.3.1). Die Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine bestimmte, von
der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung und soll die Kos-
ten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung entstanden sind,

Seite 23
B-8733/2025

ganz oder teilweise decken (BGE 128 II 247 E. 3.1; Urteil des BGer
9C_410/2023 vom 10. April 2025 E. 5.2.1). Bei der Bemessung von Ge-
bühren ist vom Wert der staatlichen Leistung auszugehen.

5.3.2 Nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung bedürfen Verwaltungs-
gebühren grundsätzlich einer Grundlage in einem Gesetz im formellen
Sinn. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur (rechtssatzmässigen) Fest-
setzung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest
den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungs-
grundlage der Abgabe selber festlegen (BGE 134 I 179 E. 6.1; 132 II 371
E. 2.1). Auf die Festsetzung von Bemessungsregeln und insbesondere der
Abgabehöhe im formellen Gesetz kann allerdings dann verzichtet werden,
wenn der betroffenen Person die Überprüfung der Abgabe anhand von ver-
fassungsrechtlichen Prinzipien (insb. Kostendeckungs- und Äquivalenz-
prinzip) offensteht (BGE 132 II 371 E. 2.1). Das Kostendeckungsprinzip
gebietet, dass der Gesamtertrag der Gebühreneinnahmen eines Verwal-
tungszweiges dessen Kosten nicht oder nur geringfügig übersteigt. Dieses
Prinzip muss insbesondere dann eingehalten werden, wenn die Kostenab-
hängigkeit der Verwaltungsgebühr im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist
(BGE 126 I 180 E. 3a/aa ff.; Urteil des BVGer C-5720/2019 vom 24. Sep-
tember 2021 E. 6.2.3). Das Äquivalenzprinzip verlangt als gebührenrecht-
liche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips, dass eine Gebühr
nicht in offensichtlichem Missverhältnis zum objektiven Wert der staatli-
chen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss.
Es ist nicht notwendig, dass die Gebühr in jedem Fall genau dem Verwal-
tungsaufwand entspricht; sie soll indessen nach sachlich vertretbaren Kri-
terien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine ver-
nünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 141 I 105 E. 3.3.2). Zulässig ist
insbesondere eine schematisierte, auf Pauschalabgaben beruhende Ge-
bührenordnung, die bestimmte Gruppen von Verwaltungstätigkeiten – auf-
grund von Erfahrungswerten – den gleichen Abgaben unterwirft (BGE 143
I 147 E. 6.3.1, 141 I 105 E. 3.3.2) – was im Einzelfall dazu führen kann,
dass die zu erhebende Gebühr den in concreto geleisteten Aufwand nicht
zu decken vermag oder aber geringfügig übersteigt (Urteil des BVGer
C-5515/2011 vom 26. August 2014 E. 3.1.4).

5.3.3 Die GebV-ESA, die gestützt auf Art. 46a des Regierungs- und Ver-
waltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010)
ergangen ist, sieht für Verfügungen und Dienstleistungen der Stiftungsauf-
sicht Gebühren vor (Art. 1 GebV-ESA). Die Gebührenverordnung ESA
wurde per 1. Januar 2024 totalrevidiert und die Revision wurde zum Anlass

Seite 24
B-8733/2025

genommen, die Gebührenrahmen anzuheben, damit dem tatsächlichen
Bearbeitungsaufwand Rechnung getragen und die gebührenrelevanten
Kosten besser abgebildet werden können (EIDGENÖSSISCHES DEPARTE-
MENT DES INNERN EDI: Totalrevision der Verordnung vom 19. November
2014 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht [GebV-
ESA], Erläuternder Bericht, <www.esa.admin.ch/de/gebuehren >, abgeru-
fen am 27. Juli 2026). Im Zusammenhang mit Aufsichtsmassnahmen sieht
die GebV-ESA einen Gebührenrahmen zwischen Fr. 500.– und
Fr. 50'000.– vor (Art. 3 Abs. 1 Bst. g GebV-ESA), wobei der Maximalbetrag
in der Revision von Fr. 25'000.– auf 50'000.– angehoben wurde. Die Ge-
bühren werden innerhalb der angegebenen Gebührenrahmen anhand des
durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen festgelegt
(Art. 3 Abs. 1 GebV-ESA). Zur Berechnung des Zeitaufwands gilt je nach
erforderlicher Sachkenntnis und ausgeübter Funktion des ausführenden
Personals ein Stundenansatz von Fr. 110-250 (Art. 4 GebV-ESA).

5.4 Der Beschwerdeführer wollte seine Eingabe offensichtlich als Be-
schwerde und nicht als Anzeige behandelt haben. Dies zeigt sich insbe-
sondere auch daran, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfah-
ren das Nichteintreten der Vorinstanz und deren Behandlung im Anzeige-
verfahren mit Beschwerde angefochten hat. Da der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz unterlegen ist, hat er die diesbe-
züglichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend
beantragte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. April 2024
Aufsichtsmassnahmen der Stiftungsaufsicht, weshalb die GebV-ESA an-
wendbar ist. Die 36-seitige Eingabe umfasste rund 40 Rechtsbegehren und
Anträge zu diversen Punkten und mit ihr wurden zwei Bundesordner mit
Beilagen eingereicht. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Beilagen als
umfangreich und hat der Vorinstanz eine Anleitung gegeben, wie sie in ei-
ner ersten Sichtung zu bearbeiten seien, bevor sie um ein "zeitaufwendiges
Aktenstudium aller übrigen Beilagen in den beiden Bundesordnern nicht
herumkommen" werde. Er verzichte dabei auf die ausführliche Beschrei-
bung und Wiederholung aller Probleme, Missstände, die in den umfangrei-
chen Beilagen beschrieben und belegt seien. Weiter regte der Beschwer-
deführer selbst an, die Vorinstanz könnte einen auf Stiftungsrecht speziali-
sierten Fachgutachter beiziehen, da der Aufwand und die Komplexität des
Falles hoch seien. Am 26. April 2024, 2. Mai 2024 und 13. Mai 2024 reichte
der Beschwerdeführer zudem weitere Eingaben ein. Es erscheint nachvoll-
ziehbar, dass es sich daher um einen aussergewöhnlich aufwändigen Fall
handelt. Auch wenn die Vorinstanz auf viele der Rechtsbegehren nicht ein-
getreten ist, erscheint anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für

Seite 25
B-8733/2025

gleichartige Verrichtungen unter den gegebenen Umständen ein Aufwand
von Fr. 14'500.– (58 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.–) nicht
als unangemessen.

5.5 Soweit der Beschwerdeführer die Offenlegung der Anzahl der in den
letzten fünf Jahren eingereichten Beschwerden, des Prozentsatzes, bei
welchen Gebühren erhoben wurden, und der durchschnittlich auferlegten
Gebühren verlangt, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Informationen für
den vorliegenden Fall etwas ändern würden. Sie lassen gerade keinen Hin-
weis auf den durchschnittlichen Zeitaufwand zu, anhand dessen die Ge-
bühren festgelegt werden (Art. 3 Abs. 1 GebV-ESA). Wie bereits vorste-
hend dargelegt, erweist sich die Gebühr anhand des Aufwands nicht als
unangemessen. Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass der Gebühren-
rahmen per 1. Januar 2024 von Fr. 25'000.– auf Fr. 50'000.– erhöht wurde.
Gleiches gilt auch für die zur Edition beantragten Gebührenrechnungen der
Stiftung. Diese Prüfung ist hinsichtlich des Aufwands und des Sachverhalts
nicht mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vergleichbar. Zudem
wird die Prüfung der jährlichen Berichterstattung gemäss Art. 3 Abs. 1
Bst. e GebV-ESA (maximal Fr. 2'000.–) verrechnet und nicht gemäss Art. 3
Abs. 1 Bst. g GebV-ESA (maximal Fr. 50'000.–). Die Beweisanträge und
Editionsbegehren sind somit in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE
144 II 427 E. 3.1.3) abzuweisen, soweit sie überhaupt geeignet sind, einen
relevanten Aspekt zum vorliegenden Fall zu beweisen.

6.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsge-
bühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess-
führung und der finanziellen Lage der Parteien auf Fr. 2'000.– festzusetzen
und aus dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die

Seite 26
B-8733/2025

Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten
Kostennote oder, falls keine solche eingereicht wurde, aufgrund der Akten
festzulegen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Die Beschwerdegegner haben ge-
meinsam eine siebenseitige Stellungnahme ohne Kostennote eingereicht.
Es wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Bei dieser Akten-
lage erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– für das Beschwer-
deverfahren angemessen. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerde-
gegnern somit gemeinsam eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– für
das Beschwerdeverfahren zu entrichten. Der Vorinstanz als Bundesbe-
hörde steht keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Seite 27
B-8733/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-
nommen.

3.
Den Beschwerdegegnern wird für das Beschwerdeverfahren gemeinsam
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zulasten des Beschwerdeführers
zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegner und
die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Gabriel Schaub

Seite 28
B-8733/2025

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art.
48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 3. September 2026

Seite 29
B-8733/2025

Zustellung erfolgt an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

Seite 30

Alle Entscheide aus Aufsichtsbeschwerden ansehen

Verwandte Entscheide