BVGer C-2394/2022
Zusammenfassung
Sachverhalt
Eine Sammelstiftung der beruflichen Vorsorge übertrug 2017 einen Rentnerbestand samt Vorsorgekapital auf eine andere Stiftung, die Rentnerleistungen erbringt. Die Aufsichtsbehörde qualifizierte die Übertragung teilweise als unzulässig, soweit keine ausdrückliche Zustimmung der betroffenen angeschlossenen Arbeitgeber vorlag, und ordnete die Rückabwicklung dieser Bestände an. Streitig war, ob eine isolierte Rentnerübertragung ohne gleichzeitigen Anschlusswechsel zulässig war und welche aufsichtsrechtlichen Folgen das Fehlen der Arbeitgeberzustimmung hat.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Art. 53e BVG in der damals anwendbaren Fassung die Zuordnung von Rentnerbeständen an das Anschlussverhältnis bindet und eine Verschiebung von Rentenverpflichtungen ohne Mitwirkung des betroffenen Arbeitgebers mit der gesetzlichen Systematik nicht vereinbar ist. Eine ausdrückliche Ablehnung oder eine Nichtreaktion eines Arbeitgebers gilt nicht als Zustimmung, weshalb die betroffenen Rentner gesetzlich bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben. Die der empfangenden Stiftung im Vorverfahren zu Unrecht verweigerte Parteistellung und Akteneinsicht stellten zwar eine Gehörsverletzung dar, diese wurde im Beschwerdeverfahren aber geheilt. Die angeordnete Rückübertragung der nicht genehmigten Bestände sowie die darauf bezogenen Kontroll- und Informationspflichten erwiesen sich als von Art. 62 BVG gedeckt und verhältnismässig; auch Vertrauensschutz und der Einwand einer unzulässigen Praxisänderung griffen nicht durch.
Entscheid
Die Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Rückabwicklung der Rentnerübertragungen bleibt für jene Bestände bestehen, für welche keine ausdrückliche Arbeitgeberzustimmung vorliegt; die zukunftsgerichtete aufsichtsrechtliche Anordnung wurde ebenfalls bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2371/2022; C-2394/2022
Urteil vom 3. Juli 2026
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Anja Valier.
Parteien Stiftung A._______,
Beschwerdeführerin 1,
und
Sammelstiftung B._______,
vertreten durch Robin Moser, Rechtsanwalt,
und Nadine Spahni, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin 2,
gegen
Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht,
Vorinstanz.
Gegenstand BVG, Aufsichtsmittel (Rückabwicklung Rentnerübertragung);
Verfügung der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
vom 25. April 2022.
C-2371/2022; C-2394/2022
Sachverhalt:
A.
A.a Die B._______ (vormals C._______; nachfolgend: B._______) ist eine
im Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Sammelstiftung mit
Sitz in D._______. Sie bezweckt die Durchführung der obligatorischen und
überobligatorischen beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmende und Arbeit-
gebende sowie deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaft-
lichen Folgen von Alter, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität und Tod. Die
B._______ steht unter der Aufsicht der Zentralschweizer BVG- und Stif-
tungsaufsicht (nachfolgend: ZBSA oder Vorinstanz) (Link Zentraler Firmen-
index, abgerufen am 18. März 2026).
A.b Die A._______ (nachfolgend: A._______) ist eine Stiftung mit Sitz in
E._______. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Erbringung
von Vorsorgeleistungen für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger so-
wie deren Angehörige und Hinterlassene. Seit dem 1. Januar 2019 ist sie
im Register für die berufliche Vorsorge des Kantons St. Gallen eingetragen.
Sie untersteht der Aufsicht der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Link Zentraler Firmenindex, abgerufen am 18. März 2026) bzw. seit 1. Ja-
nuar 2026 der BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz und Zürich
(ATIOZ; vgl. < https://www.atioz.ch/de/ >; abgerufen am 18. März 2026).
B.
B.a Am 20. September 2017 / 18. Oktober 2017 schlossen die B._______
und die A._______ einen Vermögensübertragungsvertrag betreffend die
Übernahme von Rentenverpflichtungen ab. Per 30. November 2017 wur-
den ein Rentnerbestand sowie das dazugehörige Vorsorgekapital von rund
Fr. 152'100'000.– von der B._______ auf die A._______ übertragen
(BVGer 2-act 1 Beilage 7).
Die betroffenen Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger wurden über die
Übertragung informiert. Seither richtete die A._______ die Rentenleistun-
gen aus.
B.b Die B._______ zeigte die Vermögensübertragung der Vorinstanz mit
Schreiben vom 19. Dezember 2017 an (BVGer 2-act. 1 Beilage 8). Auf de-
ren Aufforderung hin reichte sie ergänzende Unterlagen sowie einen Ex-
pertenbericht vom 26. März 2018 ein, welcher unter anderem die Wahrung
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der wohlerworbenen Rechte und die Ausfinanzierung bestätigte (BVGer 2-
act. 1 Beilagen 9 und 10).
B.c Mit Schreiben vom 10. August 2018 teilte die Vorinstanz der
B._______ mit, sie erachte die Übertragung von Rentnerbeständen von ei-
ner registrierten Vorsorgeeinrichtung auf eine damals nicht registrierte Ein-
richtung (Anmerkung Gericht: A._______) als rechtswidrig. Sie setzte Frist
zur Stellungnahme bis 11. September 2018 und behielt sich den Erlass ei-
ner Verfügung vor (BVGer 2-act. 1 Beilage 12). Am 22. Oktober 2018 fand
eine Besprechung zwischen Vertretern der A._______ und der Vorinstanz
statt (ZBSA-act. 24).
B.d Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 trug die Ostschweizer BVG- und
Stiftungsaufsicht die A._______ rückwirkend per 1. Januar 2019 im Regis-
ter für die berufliche Vorsorge ein. In der Folge ersuchte die B._______ mit
Stellungnahme vom 2. April 2019 um Mitteilung, ob die Vorinstanz die Ver-
mögensübertragung nunmehr genehmigen könne oder eine Anpassung
des Vertrags erforderlich sei (BVGer 2-act. 1 Beilage 13).
B.e Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz fest, gemäss
Art. 53e Abs. 6 BVG bleibe der Anschlussvertrag für bei der B._______
verbleibende Rentenbezüger bestehen, soweit die angeschlossenen Ar-
beitgeberfirmen einer Aufhebung und einem Neuabschluss eines An-
schlussvertrags bei der A._______ nicht zustimmten. Die Vorinstanz ver-
langte deshalb den Nachweis ausdrücklicher Arbeitgeberzustimmungen
zur Rentnerübertragung (BVGer 2-act. 9 Beilage 32).
B.f Von 166 betroffenen Arbeitgebern erteilten 140 eine nachträgliche Zu-
stimmung, sieben verlangten ausdrücklich die Rückabwicklung, während
19 Arbeitgeber nicht reagierten (BVGer 2-act. 9 Beilage 35, 38, 40).
B.g Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 ersuchte die A._______ die
B._______ um Unterzeichnung einer Zusatzvereinbarung zur Rückabwick-
lung jener Rentnerbestände, für welche keine Arbeitgeberzustimmung vor-
lag (BVGer 2-act. 1 Beilage 14).
B.h Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 nahm die Vorinstanz von der
geplanten Rückabwicklung Kenntnis, verlangte einen rechtsgültig unter-
zeichneten Rückübertragungsvertrag samt Expertenbestätigungen und
setzte hierfür Frist bis 31. Januar 2021 (BVGer 2-act. 1 Beilage 15).
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B.i Mit Schreiben vom 5. März 2021 hielt die Vorinstanz fest, isolierte Rent-
nerübertragungen ohne Arbeitgeberzustimmung seien rechtswidrig und
nichtig, verlangte die Rückübertragung der betroffenen Rentner und setzte
Frist bis 8. April 2021, unter Androhung des Erlasses einer kostenpflichti-
gen Verfügung (BVGer 2-act. 1 Beilage 16).
B.j Mit Schreiben vom 8. April 2021 teilte die B._______ der Vorinstanz mit,
trotz Aufforderung und Betreibung über Fr. 132'000'000.- sei keine Mitwir-
kung der A._______ an der Rückübertragung erfolgt; ein fristgerechter
Nachweis sei daher unmöglich (BVGer 2-act. 1 Beilage 17).
B.k Mit Verfügung vom 25. April 2022 stellte die Vorinstanz fest, die Rent-
nerübertragungen aus dem Vermögensübertragungsvertrag vom 20. Sep-
tember / 18. Oktober 2017 seien teilweise nichtig, soweit keine ausdrückli-
che Arbeitgeberzustimmung vorliege. Sie ordnete die Rückabwicklung der
betroffenen Rentnerbestände an. Weiter verpflichtete sie die B._______ zu
weiteren Massnahmen, regelte Berichts- und Informationspflichten und un-
tersagte ab sofort die Übertragung oder Übernahme von Rentnerbestän-
den ohne gleichzeitige Übertragung des Aktivenbestands gestützt auf ei-
nen Anschlussvertrag. Sie hielt fest, dass die Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung entfalte, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese nicht
gewähre (BVGer 2-act. 1 Beilage 2).
C.
C.a Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 erhob die A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin 1) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
25. April 2022 und stellte folgendes Rechtsbegehren: «Die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las-
ten der Vorinstanz.» In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie rügt im
Wesentlichen die Verweigerung der Parteistellung und der Akteneinsicht
sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlende Zuständigkeit der
Vorinstanz gegenüber ihr sowie eine mangelhafte Eröffnung. Materiell be-
streitet sie die Teilnichtigkeit der Rentnerübertragungen und deren Rück-
abwicklung und beruft sich insbesondere auf Treu und Glauben sowie das
Vorliegen einer rückwirkenden Praxisänderung (BVGer 1-act. 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht erfasste diese Beschwerde im Beschwerdedossier
C-2371/2022.
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C.b Mit Teilurteil vom 30. August 2022 im Verfahren C-2371/2022 stellte
das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass die Beschwerdeführe-
rin 1 zur Anfechtung der Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2022 be-
schwerdelegitimiert ist. Zugleich entschied es in der darin integrierten Zwi-
schenverfügung über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung: Es gewährte diese für die Dispositivziffern 1-5 der Verfügung
vom 25. April 2022 und wies das Gesuch hinsichtlich Dispositivziffer 6 ab;
die Festsetzung der Verfahrenskosten wurde auf den Endentscheid verlegt
und die Vorinstanz zur Vernehmlassung in der Hauptsache eingeladen
(BVGer 1-act. 7).
C.c Die Vorinstanz nahm am 3. November 2022 zur Beschwerde Stellung
und beantragte das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren
Abweisung. Sie verneinte eine Parteistellung der Beschwerdeführerin 1 im
Aufsichtsverfahren und eine Gehörsverletzung, hielt ihre Entscheidzustän-
digkeit und Teilnichtigerklärung für rechtmässig und beantragte, der Be-
schwerdeführerin 1 sei Akteneinsicht nur in Verträge zu gewähren, in wel-
cher diese Vertragspartei sei (BVGer 1-act. 16).
C.d Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 27. Januar 2023 ihre Replik ein
und hielt am Antrag auf Aufhebung der Verfügung fest. Sie rügte zusam-
mengefasst eine Unvollständigkeit der Vorakten, verlangte die Edition der
gesamten Vorakten und Akteneinsicht, bestritt die Vorbringen der Vo-
rinstanz und bekräftigte schwere Verfahrensverletzungen (betreffend Par-
teistellung, rechtliches Gehör, Eröffnung der Verfügung) sowie einen
Verstoss gegen Treu und Glauben (BVGer 1-act. 22).
C.e Mit Duplik vom 2. März 2023 hielt die Vorinstanz an den in der Ver-
nehmlassung vom 3. November 2022 gestellten Anträgen fest. Sie machte
geltend, die Vorakten seien vollständig eingereicht worden und die Be-
schwerdeführerin 1 habe über ihren Stiftungsratspräsidenten beziehungs-
weise früheren Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Peter Rösler) Kenntnis vom
vorinstanzlichen Verfahren gehabt und daran mitgewirkt. Ferner stellte sie
sich auf den Standpunkt, die Beschwerde enthalte keine materiell-rechtli-
chen Rügen, weshalb (bei Verneinung von Verfahrensmängeln) ein Nicht-
eintreten in Betracht falle; allfällige Mängel seien im Übrigen heilbar, und
eine Parteistellung im aufsichtsrechtlichen Verfahren stehe der Beschwer-
deführerin 1 nicht zu (BVGer 1-act. 24).
C.f Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2023 wurde die Duplik der Vo-
rinstanz den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht und der
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Schriftenwechsel im Verfahren C-2371/2022 abgeschlossen (BVGer 1-act.
25).
D.
D.a Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 erhob die B._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin 2) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
25. April 2022 und stellte folgende Rechtsbegehren: Die Verfügung der Vo-
rinstanz betr. «Aufsichtsrechtliche Massnahmen: Rückübertragung von
Rentnerbeständen» vom 25. April 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.
Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz betr. «Aufsichtsrechtliche
Massnahmen: Rückübertragung von Rentnerbeständen» vom 25. April
2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Vorinstanz. Zudem stellte sie folgenden prozessualen Antrag: «Der vorlie-
genden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen». Die Be-
schwerdeführerin 2 machte im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe
Art. 53e BVG bundesrechtswidrig angewendet, eine zulässige Rent-
nerübertragung zu Unrecht als nichtig qualifiziert, den Vertrauensschutz
durch eine unangekündigte Praxisänderung verletzt und unverhältnismäs-
sige aufsichtsrechtliche Massnahmen, insbesondere deren Rückabwick-
lung und ein generelles Übertragungsverbot, angeordnet (BVGer 2-act. 1).
Das Bundesverwaltungsgericht erfasste diese Beschwerde im Beschwer-
dedossier C-2394/2022.
D.b Mit Zwischenverfügung an die Beschwerdeführerin 2 vom 26. Septem-
ber 2022 entschied das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-
2394/2022 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die Dis-
positivziffern 1–5, verweigerte diese hingegen für Dispositivziffer 6; die
Festsetzung der Kosten wurde auf den Endentscheid verlegt und die Vo-
rinstanz zur Vernehmlassung in der Hauptsache aufgefordert (BVGer 2-
act. 6).
D.c Mit Vernehmlassung vom 28. November 2022 beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2. Sie
verwies betreffend den Sachverhalt auf die bereits ergangenen gerichtli-
chen Zwischenentscheide und hielt im Wesentlichen an den in der ange-
fochtenen Verfügung vertretenen Standpunkten fest; im Übrigen wieder-
holte sie ihre Ausführungen (BVGer 2-act. 9).
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D.d Mit Replik vom 15. Februar 2023 hielt die Beschwerdeführerin 2 an der
Beschwerde fest. Sie machte im Wesentlichen geltend, das Fehlen einer
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Rentnerübertragung begründe
kein Verbot; vielmehr bedürfe ein Verbot einer gesetzlichen Grundlage. Un-
ter Hinweis auf die Materialien zu Art. 53ebis BVG leitete sie ab, der Gesetz-
geber wolle primär Missbräuche verhindern. Zudem berief sie sich auf pri-
vatrechtliche Instrumente und rügte eine Praxisänderung sowie eine Ver-
letzung von Treu und Glauben (BVGer 2-act. 13).
D.e Mit Duplik vom 20. März 2023 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde fest. Sie machte geltend, Dispositivziffer 6 der
Verfügung vom 25. April 2022 begründe kein generelles Verbot, sondern
untersage isolierte Rentnerübertragungen ohne gesetzliche Grundlage.
Solche Eingriffe bedürften im Vorsorgerecht einer gesetzlichen Basis. Un-
ter Hinweis auf ihre aufsichtsrechtlichen Kompetenzen betonte die Vo-
rinstanz den öffentlich-rechtlichen Charakter des Vorsorgeverhältnisses,
wies die Berufung auf das Obligationenrecht und das Fusionsgesetz zu-
rück, verneinte einen Vertrauenstatbestand und wies auf finanzielle und
systemische Risiken von Rentnerkassen hin (BVGer 2-act. 15).
D.f Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2023 wurde die Duplik der Vo-
rinstanz vom 20. März 2023 den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kennt-
nis gebracht und der Schriftenwechsel im Verfahren C-2394/2022 abge-
schlossen (BVGer 2-act. 16).
E.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Seite 7
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG
(SR 831.40) in Verbindung mit Art. 31-33 VGG (SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vor-
sorge. Da die ZBSA vorliegend in ihrer Funktion als BVG-Aufsichtsbehörde
verfügt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der beiden
Beschwerden, datierend vom 25. Mai 2022 (Beschwerdeführerin 1) und
27. Mai 2022 (Beschwerdeführerin 2), zuständig (vgl. Urteil des BVGer C-
5855/2019, C-5856/2019, C-5857/2019 vom 18. November 2021 E. 1.1)
1.2 Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2022 ist sowohl von der
Beschwerdeführerin 1 als auch von der Beschwerdeführerin 2 vor Bundes-
verwaltungsgericht angefochten worden. Grundsätzlich sind Rechtsmittel
gegen dieselbe Verfügung gesondert zu behandeln. Es ist aber gerechtfer-
tigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem ge-
meinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die ein-
zelnen Sachverhalte in einem engen oder identischen inhaltlichen Zusam-
menhang stehen und sich gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Die
Frage der Verfahrensvereinigung steht im Ermessen des Gerichts. Aus
prozessökonomischen Gründen soll ein Verfahren möglichst einfach, rasch
und zweckmässig erledigt werden (BGE 131 V 222 E. 1; 128 V 124 E. 1;
Urteil C-5855/2019, C-5856/2019, C-5857/2019 E. 1.3; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/ KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). Vorliegend stehen die Sachverhalte
der Beschwerdeverfahren C-2371/2022 und C-2394/2022 in einem identi-
schen sachlichen Zusammenhang, es ist in beiden Verfahren die Verfü-
gung vom 25. April 2022 der Vorinstanz angefochten worden und sind eng
miteinander zusammenhängende Sach- und Rechtsfragen zu klären. Aus
den genannten Gründen werden die beiden Verfahren C-2371/2022 und
C-2394/2022 vereinigt und im Folgenden gemeinsam beurteilt.
1.3
1.3.1 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
VwVG). Ein schutzwürdiges faktisches oder rechtliches Interesse ist zu be-
jahen, wenn ein Beschwerdeführer aus einer allfälligen Aufhebung oder
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Änderung des angefochtenen Entscheids einen praktischen Nutzen ziehen
oder einen materiellen oder ideellen Nachteil vermeiden kann (Urteil des
BVGer C-4071/2019 vom 26. Mai 2021 E. 1.4; MARANTELLI/HUBER, in: Pra-
xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 48 N 10).
1.3.2 Nach Art. 74 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG unterliegen
Verfügungen der zuständigen Aufsichtsbehörden im Bereich der berufli-
chen Vorsorge der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gegen-
stand der vorliegenden Verfahren ist eine aufsichtsrechtliche Verfügung
der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, mit welcher gestützt auf
die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenvorsorge sowie die dazugehörigen Ausführungsbe-
stimmungen – namentlich Art. 53e BVG – Anordnungen betreffend die
Übertragung beziehungsweise Rückübertragung von Rentnerbeständen
zwischen Vorsorgeeinrichtungen getroffen wurden. Solche Anordnungen
stellen hoheitliche Akte dar, welche unmittelbar in die Rechtsstellung der
betroffenen Vorsorgeeinrichtungen eingreifen und deren vermögensrecht-
liche sowie organisatorische Interessen berühren. Sie sind daher grund-
sätzlich geeignet, ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs.
1 VwVG zu begründen (vgl. Urteil C-5855/2019, C-5856/2019, C-
5857/2019 E. 1.4.1 m.w.H.).
1.3.3 Vorliegend richtet sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz
vom 25. April 2022 einerseits an die Beschwerdeführerin 2 als übertra-
gende Vorsorgeeinrichtung und auferlegt ihr verschiedene aufsichtsrecht-
liche Pflichten im Zusammenhang mit der als unzulässig qualifizierten
Übertragung von Rentnerbeständen. Andererseits enthält sie auch Anord-
nungen, welche die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin 1 als empfan-
gende Vorsorgeeinrichtung unmittelbar betreffen, namentlich soweit die
Rückabwicklung bereits vollzogener Rentnerübertragungen angeordnet
wird. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 wurde im vor-
liegenden Verfahren bereits mit Teilurteil und Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 30. August 2022 (C-2371/2022 E. 2) geprüft
und bejaht; dieser Entscheid blieb unangefochten. Darauf ist zu verweisen.
Die Beschwerdeführerin 2 ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung
durch die ihr auferlegten Verpflichtungen unmittelbar und besonders be-
rührt und hat ein aktuelles praktisches Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung. Damit sind beide Beschwerdeführerinnen zur Beschwerdefüh-
rung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert.
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1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) eingereichten Beschwerden ist, nachdem auch die Kostenvor-
schüsse fristgerecht geleistet wurden (Art. 63 Abs. 4 VwVG), einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes der vor-
liegenden Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Ver-
fügung der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 25. April
2022. Mit dieser qualifizierte die Vorinstanz die von der Beschwerdeführe-
rin 2 an die Beschwerdeführerin 1 erfolgte isolierte Rentnerübertragung,
mithin die Übertragung eines Rentnerbestands ohne gleichzeitige Übertra-
gung eines Aktivbestands und ohne Einbettung in einen Anschlusswech-
sel, als aufsichtsrechtlich unzulässig, soweit die Rentnerübertragung nicht
nachträglich mittels Zustimmung der Arbeitgeber rechtlich abgesichert
wurde, ordnete gestützt auf Art. 53e BVG entsprechende aufsichtsrechtli-
che Massnahmen an und verpflichtete die Beschwerdeführerin 2 zu konk-
ret umschriebenen Rückabwicklungshandlungen. Streitgegenständlich zu
beurteilen ist damit, ob und inwieweit die Vorinstanz zu Recht von einer
unzulässigen Rentnerübertragung ausgegangen ist, welche aufsichts-
rechtlichen Folgen sich daraus ergeben und ob die in der angefochtenen
Verfügung angeordneten Massnahmen im Lichte des Bundesrechts – na-
mentlich der einschlägigen Bestimmungen des BVG und der BVV 2, recht-
mässig sind. Ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen demgegen-
über insbesondere Fragen rein privatrechtlicher Umsetzung oder Modali-
täten, soweit sie nicht Inhalt der angefochtenen aufsichtsrechtlichen Anord-
nungen bilden (namentlich Fragen der zivilrechtlichen Durchsetzung der
Rückabwicklung, der konkreten vertraglichen Ausgestaltung derselben
oder der rein tatsächlichen Vollzugsmodalitäten; vgl. E. 6.2.4). Insoweit ist
deshalb auf die entsprechenden Rügen nicht einzutreten.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Ermessens-
missbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen
des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich jedoch von unsachlichen,
dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten
lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür und von
rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den
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Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 m.H.).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE
132 II 47 E. 1.3 m.H.). Bei aufsichtsrechtlichen Massnahmen nach Art. 62
Abs. 1 BVG steht der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Wahl und Ausge-
staltung der zur Behebung festgestellter Mängel erforderlichen Massnah-
men ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 V 176 E. 13.2;
Urteil des Bundesgerichts 2A.395/2002 vom 14. August 2003 E. 3.3). Das
Gericht greift ein, wenn dieses Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt wor-
den ist, namentlich bei Ermessensüberschreitung, Ermessensmissbrauch
oder Ermessensunterschreitung sowie bei Verletzung des Verhältnismäs-
sigkeitsgrundsatzes (Urteil des BGer 9C_756/2009, 9C_757/2009,
9C_758/2009, 9C_759/2009, 9C_760/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5
m.w.H.).
3.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti-
gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER,
a.a.O., Rz. 1.54).
3.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(statt vieler BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020 Rz. 296 f.). In materiell-rechtli-
cher Hinsicht sind demgegenüber grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (statt vieler BGE 140 V 136 E. 4.2.1 m.w.H.). Vor-
liegend ist für die materielle Beurteilung auf die im Zeitpunkt der streitigen
Rentnerübertragung per 30. November 2017 geltenden Bestimmungen
des BVG und der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen abzustellen.
Spätere Gesetzesänderungen – namentlich die Einführung von Art. 53ebis
BVG («Übernahme von Rentnerbeständen») per 1. Januar 2024 – sind
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C-2371/2022; C-2394/2022
nicht anwendbar. Soweit die angefochtene Verfügung vom 25. April 2022
an einen fortdauernden Zustand anknüpft, sind für das Verfahren die im
Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften
massgebend.
4.
Nachfolgend ist das für die Beurteilung von Rentnerübertragungen im mas-
sgebenden Zeitraum anwendbare Recht darzulegen und die daraus fol-
genden aufsichtsrechtlichen Prüf- und Anordnungskompetenzen zu um-
reissen.
4.1 Art. 53e Abs. 4-7 BVG in der im Zeitpunkt der streitigen Übertragung
geltenden Fassung regelt die Rechtsfolgen im Zusammenhang mit der Auf-
lösung von Anschlussverträgen und die Stellung der Rentnerinnen und
Rentner. Er enthält dazu folgende Bestimmungen:
Abs. 4: Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so
haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Renten-
bezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen,
sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung
im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrich-
tung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen
Vorsorgeeinrichtung.
Abs. 4bis: Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung
des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeit-
geber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestä-
tigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt.
Abs. 5: Löst die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber auf, so
haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Renten-
bezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen.
Kommt keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen
Vorsorgeeinrichtung.
Abs. 6: Verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der
Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen. Dies gilt auch für die
Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrags, die
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des
Anschlussvertrags eingetreten ist.
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Abs. 7: Der Bundesrat regelt die Zugehörigkeit der Rentenbezüger, wenn der Anschluss-
vertrag in Folge der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst wird.
Die Bestimmungen enthalten jedoch keine ausdrückliche, allgemein formu-
lierte aufsichtsrechtliche Genehmigungspflicht für isolierte Rentnerübertra-
gungen, mithin Übertragungen von Rentnerbeständen ohne gleichzeitige
Übertragung eines Aktivbestands und ohne Einbettung in einen Anschluss-
wechsel. Eine eigenständige formelle Genehmigungsordnung wurde erst
später mit Art. 53ebis BVG eingeführt, welcher vorliegend nicht anwendbar
ist (vgl. ERICH PETER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge 2020, Art.
53e BVG, N. 92 ff.).
4.2 Soweit Art. 53e BVG in der hier massgebenden Fassung zur Anwen-
dung gelangt, ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Über-
tragung und der Wahrung der Interessen der Destinatäre eingehalten sind.
Die aufsichtsrechtliche Kontrolle erfolgt nicht gestützt auf ein eigenständi-
ges Genehmigungsverfahren, sondern im Rahmen der allgemeinen Auf-
sicht nach Art. 62 BVG (PETER, a.a.O., Art. 53e N. 8 ff., 13 ff., 19 ff.; FRAN-
ZISKA GROB in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge 2020, Art. 62 BVG,
N. 19 ff.; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge 2019, 3. Aufl., N.
1788 ff.). Nach Art. 62 BVG hat die Aufsichtsbehörde folgende Aufgaben:
1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstel-
len für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen,
die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften ein-
halten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbe-
sondere:
a. die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der
Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen
Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b. von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der be-
ruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Ge-
schäftstätigkeit;
c. Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge
nimmt;
d. die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
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e. Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss
den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten
in der Regel kostenlos.
2 Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85–86b ZGB
3 Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusi-
onen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und
Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.
4.3 Art. 53e BVG erwähnt die Übertragung von Versicherten- und Rentner-
beständen im Zusammenhang mit Anschlussverhältnissen. Ob und in wel-
chem Umfang die Bestimmung isolierte Rentnerübertragungen ausserhalb
eines Anschlusswechsels erfasst, ist durch Auslegung der bis zum Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung geltenden Norm zu klären; eine aus-
drückliche Regelung einer isolierten Rentnerübertragung enthält die vorlie-
gend geltende Fassung nicht (PETER, a.a.O., Art. 53e N. 1 ff., N. 8 ff.; UELI
KIESER in Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht
BVG und FZG 2019, 2. Aufl., Art. 53e N. 28 ff.). Solche Konstellationen
werfen aufgrund der langfristigen Leistungsversprechen und der damit ver-
bundenen versicherungstechnischen Verpflichtungen besondere Fragen
hinsichtlich der Wahrung der Interessen der Rentnerinnen und Rentner so-
wie der finanziellen Sicherheit der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen auf.
Gemeint sind insbesondere Sachverhalte, in denen Rentnerbestände ohne
gleichzeitigen Wechsel des Arbeitgebers oder ohne Übertragung der akti-
ven Versicherten auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen werden
sollen, etwa im Rahmen von Sanierungen, Auslagerungen von Rentnerver-
pflichtungen sowie organisatorische oder finanzielle Umstrukturierungen
innerhalb oder zwischen Vorsorgeeinrichtungen (PETER, a.a.O., Art. 53e N.
19 ff.: STAUFFER, a.a.O., N. 1788-1794 ff.). Ob und unter welchen Voraus-
setzungen isolierte Rentnerübertragungen ausserhalb eines Anschluss-
wechsels beziehungsweise ohne gleichzeitige Übertragung eines Aktivbe-
stands zulässig sind, ist im Lichte des anwendbaren Bundesrechts zu be-
urteilen, namentlich anhand von Art. 53e BVG sowie der allgemeinen ver-
fassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Legalitätsprinzips (Art. 5
Abs. 1 BV).
4.4 Im Rahmen der Beurteilung einer Übertragung von Rentnerbeständen
ist auch zu klären, ob und in welchem Umfang mit den Verpflichtungen
auch die dazugehörigen Vermögenswerte, technischen Rückstellungen
und gegebenenfalls weitere versicherungstechnisch erforderliche
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Positionen zu übertragen sind, damit die Interessen der Rentnerinnen und
Rentner gewahrt bleiben und die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen die An-
forderungen des BVG erfüllen (Art. 53e BVG). Die Beurteilung hat sich da-
bei auf eine versicherungstechnisch nachvollziehbare Grundlage zu stüt-
zen, namentlich hinsichtlich der ausreichenden Deckung der übernomme-
nen Verpflichtungen und der technischen Rückstellungen (PETER, a.a.O.,
Art. 53e N. 19 ff., 88-91).
4.5 Erweist sich eine Rentnerübertragung als bundesrechtswidrig, weil die
gesetzlichen Voraussetzungen nicht eingehalten sind, ist die Aufsichtsbe-
hörde gestützt auf Art. 62 BVG befugt und verpflichtet, geeignete Mass-
nahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen.
Dazu können namentlich die Untersagung der Übertragung, die Anordnung
einer Rückabwicklung oder weitere Massnahmen zur Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands gehören. Solche Anordnungen stützen sich
auf die allgemeinen Aufsichtsbefugnisse nach Art. 62 BVG und greifen un-
mittelbar in die Rechtsstellung der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen ein,
weshalb sie einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen (GROB
a.a.O., Art. 62 BVG, N.1, 19 ff., 38 ff.).
4.6 Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist im vorliegenden Fall zu prüfen,
ob die zwischen den Beschwerdeführerinnen vollzogene Rentnerübertra-
gung den materiellen Voraussetzungen von Art. 53e BVG entspricht, ob für
die streitige Übertragung eine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht
und ob die angeordneten aufsichtsrechtlichen Massnahmen den bundes-
rechtlichen Vorgaben entsprechen.
5.
Vorab sind die von der Beschwerdeführerin 1 erhobenen formellen Rügen
zu prüfen.
5.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, ihr sei im vorinstanzlichen
Aufsichtsverfahren zu Unrecht die Parteistellung abgesprochen worden,
weshalb ihr weder Akteneinsicht noch Gelegenheit zur Stellungnahme ge-
währt worden sei. Die Frage der Parteistellung beziehungsweise der un-
mittelbaren rechtlichen Betroffenheit der Beschwerdeführerin 1 wurde im
vorliegenden Verfahren bereits mit Teilurteil und Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2022 (C-2371/2022 E. 2) ge-
prüft und bejaht. Darauf kann verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund
sind nachfolgend einzig die aus den erhobenen formellen Rügen abgelei-
teten Rechtsfolgen zu prüfen.
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5.2 Nachfolgend ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
prüfen.
5.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht
auf Akteneinsicht (BGE 135 II 286 E. 5.1; 132 V 368 E. 3.1). Dieser An-
spruch steht den Parteien zu und kann nur aus überwiegenden öffentlichen
oder privaten Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt werden. Aus den
Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 8. Ap-
ril 2021 im vorinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme einreichte und
ausdrücklich um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sowie um Ein-
räumung einer Frist zur ergänzenden Stellungnahme ersuchte (ZBSA-
act. 47). Eine ausdrückliche Gewährung der vollständigen Akteneinsicht ist
nicht aktenkundig. In der Verfügung vom 25. April 2022 wird vielmehr fest-
gehalten, die Beschwerdeführerin 1 sei nicht Partei, weshalb sich eine Aus-
einandersetzung mit ihrer Eingabe erübrige. Mangels Parteistellung wurde
ihr die Einsicht in die Verfahrensakten nicht gewährt. Geheimhaltungsinte-
ressen, welche eine Verweigerung rechtfertigen könnten, sind nicht darge-
tan. Damit liegt unzweifelhaft eine Gehörsverletzung vor.
5.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst weiter das Recht, sich
vor Erlass einer belastenden Verfügung zu äussern und an der Sachver-
haltsabklärung mitzuwirken (BGE 139 II 489 E. 3.3; 136 I 265 E. 3.2). Am
22. Oktober 2018 fand eine Besprechung mit Vertretern beider Einrichtun-
gen statt; diese bezog sich jedoch auf einen früheren Verfahrensstand
(ZBSA-act. 24). Zudem reichte die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben
vom 8. April 2021 eine umfassende Stellungnahme zur beabsichtigten
Feststellung der Teilnichtigkeit und zur Anordnung der Rückabwicklung ein
und machte dabei insbesondere geltend, die geplante Verfügung betreffe
ihre rechtlich geschützte Interessensphäre. Gleichzeitig beantragte sie Ak-
teneinsicht und brachte materielle Einwendungen gegen die in Aussicht
gestellten aufsichtsrechtlichen Massnahmen vor (ZBSA-act. 47). Die Vo-
rinstanz nahm diese Eingabe jedoch zum Anlass, der Beschwerdeführerin
1 ausdrücklich die Parteistellung abzusprechen und ihr keine weitergehen-
den Mitwirkungsrechte einzuräumen. Damit wurde ihr keine formelle Mit-
wirkung im Hinblick auf den Erlass der Verfügung vom 25. April 2022 ge-
währt. Die blosse Entgegennahme einer Stellungnahme vermag die for-
melle Anerkennung der Parteirechte nicht zu ersetzen.
5.2.3 Verfügungen sind den Parteien zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG).
Da der Beschwerdeführerin 1 die Parteistellung zu Unrecht abgesprochen
wurde (vgl. Teilurteil vom 30. August 2022 E. 2 im Verfahren C-2371/2022;
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BVGer 1-act. 7), wurde ihr der angefochtene Entscheid nicht eröffnet. Sie
erlangte erst nachträglich Kenntnis davon, erhob jedoch innert 30 Tagen
seit dessen Erlass Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Festzu-
halten ist bei dieser Sachlage, dass auch die unterlassene Eröffnung eine
Verletzung formeller Verfahrensrechte darstellt.
5.3 Zu prüfen bleibt bei dieser Sachlage, ob die festgestellten Verletzung
des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden können.
Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im
Beschwerdeverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person sich vor
einer Rechtsmittelinstanz, die mit freier Kognition entscheidet, umfassend
äussern kann und keine derart schwerwiegende Verletzung vorliegt, dass
eine Heilung ausser Betracht fällt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E.
2.3.2). Die Verweigerung der Parteistellung wiegt zwar erheblich, weil sie
die betroffene Einrichtung vom förmlichen vorinstanzlichen Verfahren aus-
schliesst und ihr damit namentlich die Mitwirkungs-, Äusserungs- und Ak-
teneinsichtsrechte vor Erlass der belastenden Anordnung nimmt. Vorlie-
gend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 am 25.
Mai 2022, und damit innert Frist von 30 Tagen ab Erlass der Verfügung
durch die Vorinstanz, Beschwerde erhoben, in der 19 Seiten umfassenden
Beschwerdeschrift ihre Position und Anliegen eingehend dargelegt, mit
Teilentscheid vom 30. August 2022 vom Gericht als Beschwerdepartei zu-
gelassen wurde, am 18. November 2022 uneingeschränkte Einsicht in die
Vorakten erhielt (BVGer 1-act. 19) und im erweiterten Schriftenwechsel zu-
sätzlich mit einer 9 Seiten umfassenden Replik vom 27. Januar 2023 er-
gänzend sowie insgesamt umfassend Stellung nehmen konnte. Sie konnte
ihre Argumente zu sämtlichen rechtlichen und tatsächlichen Aspekten vor-
bringen. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachver-
haltsfragen im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition (Art. 49 VwVG).
Anzufügen bleibt, worauf die Vorinstanz in ihren Stellungnahmen zu Recht
hinweist (BVGer 1-act. 16, 24), dass Dr. Peter Rösler, Präsident des Stif-
tungsrats der Beschwerdeführerin 1 seit dem 23. Februar 2015 (vgl. Han-
delsregisterauszug betreffend die Beschwerdeführerin 1, < https://sg.chre-
gister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-109.782.148 >; abgeru-
fen am 25. März 2026), im vorinstanzlichen Verfahren die Beschwerdefüh-
rerin 2 ab einem Zeitpunkt zwischen August und Oktober 2018 (vgl. ZBSA-
act. 31, 2. Absatz) zusätzlich als Rechtsvertreter vertreten hat und die Be-
schwerdeführerin 1 deshalb frühzeitig über die vorinstanzlichen Abklärun-
gen im Zusammenhang mit dem Vermögensübertragungsvertrag vom
20. September / 18. Oktober 2017 sowie die diesbezügliche Haltung der
ZBSA im Bild war. Unter diesen besonderen Umständen sind der
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Beschwerdeführerin 1 im Beschwerdeverfahren keine nicht wiedergutzu-
machenden Rechtsnachteile entstanden; solche macht sie auch nicht sub-
stantiiert geltend (vgl. dazu auch E. 5.4). Eine Heilung erscheint deshalb
trotz der Schwere der formellen Verletzung ausnahmsweise zulässig und
aus verfahrens- sowie prozessökonomischen Gründen angezeigt, zumal
eine Rückweisung vorliegend einem formalistischen Leerlauf gleichkäme
(vgl. Urteil des BGer 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E. 2.6). Die Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs ist damit ausnahmsweise als geheilt zu be-
trachten.
5.4 Schliesslich sind die weiteren formellen Rügen der Beschwerdeführerin
1 zu beurteilen.
5.4.1 Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet die Zuständigkeit der Vorinstanz,
soweit diese ihre vertragliche Stellung betrifft. Gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG
unterstehen die Vorsorgeeinrichtungen der Aufsicht der zuständigen kan-
tonalen oder regionalen Aufsichtsbehörde. Die Vorinstanz ist unbestritte-
nermassen Aufsichtsbehörde der Beschwerdeführerin 2. Soweit die Verfü-
gung die Wirksamkeit eines Vertrages zwischen zwei Vorsorgeeinrichtun-
gen beurteilt und im Rahmen der Aufsicht über die unterstellte Einrichtung
Anordnungen trifft, handelt die Vorinstanz im Rahmen ihrer Aufsichtsbefug-
nisse. Dass die Beschwerdeführerin 1 selbst einer anderen Aufsichtsbe-
hörde untersteht, schliesst eine mittelbare Betroffenheit durch eine auf-
sichtsrechtliche Verfügung nicht aus. Die Zuständigkeit der Vorinstanz zur
Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rentnerübertragung im Rahmen ihrer
Aufsicht über die Beschwerdeführerin 2 ist daher zu bejahen.
5.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 eine unvollständige Aktenführung
rügt, ist festzuhalten, dass sie im Beschwerdeverfahren Einsicht in die
massgeblichen Akten erhielt (vgl. E. 5.3) und keine konkret entscheidrele-
vanten fehlenden Unterlagen dargetan hat. Soweit die Beschwerdeführerin
mit Replik vom 27. Januar 2023 eine Unvollständigkeit der Vorakten (feh-
lendes initiales Schreiben der ZBSA zum Antwortschreiben der Beschwer-
deführerin 2 vom 9. September 2015 und fehlende Antwort der ZBSA hie-
rauf; sämtliche Reaktionen der ZBSA auf die Übernahmeverträge 2015 und
2016; vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Duplik vom
2. März 2023, Ziff. III) rügt und beantragen lässt, die Vorinstanz sei wirksam
zur Edition der gesamten Vorakten zu verpflichten und/oder begründen zu
lassen, weshalb die Vorinstanz die Übernahmeverträge 2015 und 2016 we-
der geprüft noch genehmigt habe, ist in Erinnerung zu rufen, dass vorlie-
gend ausschliesslich der Übernahmevertrag vom 20. September/18.
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Oktober 2017 Anfechtungsobjekt ist (vgl. Bst. B.k und E. 2). Auf die dies-
bezüglichen Anträge der Beschwerdeführerin ist daher, da sie Akten aus-
serhalb des Anfechtungsgegenstands betreffen, nicht einzutreten. Soweit
die Beschwerdeführerin 1 weiter rügt, sie habe die Vorakten 3, 5 (sowie die
fehlende Korrespondenz dazu), 17, 18, 42, 43, 45, 46 weder zur Einsicht
noch zur Stellungnahme erhalten, kann diese Rüge nicht nachvollzogen
werden. Der Beschwerdeführerin wurden die vollständigen Vorakten mit
Instruktionsverfügung des Gerichts vom 18. November 2022 zugestellt
(BVGer-act. 18). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 ersuchte sie um
Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik, rügte jedoch keine un-
vollständige Akteneinsichtsgewährung und ersuchte das Gericht auch nicht
im Nachgang dazu und bis zur Einreichung der Replik um Offenlegung feh-
lender Vorakten. Diese Rüge ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizie-
ren. Bei diesem Ergebnis kann darauf verzichtet werden, auf die vo-
rinstanzlichen Ausführungen in der Duplik zu (zusätzlichen) Unstimmigkei-
ten im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin 1 näher einzugehen
(BVGer-act. 24).
6.
Nachfolgend sind die materiellen Rügen der Beschwerdeführerinnen zu
prüfen.
6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die per 30. November 2017 vollzogene Rent-
nerübertragung mit den im Zeitpunkt der Übertragung massgebenden ge-
setzlichen Vorgaben des BVG vereinbar war. Sodann ist zu klären, ob für
die Übertragung die ausdrückliche Zustimmung der angeschlossenen Ar-
beitgeber erforderlich war, und falls ja, in welchem Umfang, und welche
Rechtsfolgen ein Fehlen der Zustimmung (ausdrückliche Ablehnung oder
Nichtreaktion) nach sich zieht. Weiter ist zu beurteilen, ob eine unzulässige
Praxisänderung vorliegt, beziehungsweise ob ein schutzwürdiger Vertrau-
enstatbestand gegeben ist. Schliesslich ist zu prüfen, ob die angeordneten
Massnahmen (Rückübertragung der Bestände mit nicht vorliegender Zu-
stimmung; Berichts- beziehungsweise Informationspflichten; Zukunftsan-
ordnung gemäss Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 25. April 2022) bun-
desrechtskonform sowie verhältnismässig sind.
6.2
6.2.1 Art. 53e BVG enthält in der hier massgebenden Fassung keine aus-
drückliche formelle Genehmigungsordnung für isolierte Rentnerübertra-
gungen (vgl. E. 4.1). Soweit Mitwirkungs- oder Zustimmungserfordernisse
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der angeschlossenen Arbeitgeber zu prüfen sind, ergeben sich diese aus
der gesetzlichen Struktur des Anschlussverhältnisses. Fehlt im Rahmen ei-
ner Übertragung die erforderliche Einigung im Sinne von Art. 53e Abs. 5
BVG, verbleiben die Rentenbeziehenden bei der bisherigen Vorsorgeein-
richtung.
6.2.2 Das Vorsorgerecht ist vom Legalitätsprinzip geprägt. Massnahmen
und Anordnungen, welche Rechte und Pflichten im Vorsorgeverhältnis be-
gründen, verändern oder in dessen Bestand eingreifen, bedürfen einer hin-
reichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 36 Abs. 1 BV).
Das Vorsorgeverhältnis wird in der beruflichen Vorsorge typischerweise
durch das Dreiecksverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung, Arbeitgeber
und Versicherten strukturiert. Der Anschlussvertrag bildet dabei das zent-
rale Instrument zur Anbindung eines Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrich-
tung. Die Arbeitgeber nehmen systematisch eine Schlüsselrolle ein (insbe-
sondere bei der Ausgestaltung und Trägerschaft der Vorsorge). Aus der
Systematik von Art. 53e BVG ergibt sich, dass die Zuordnung von Rentner-
beständen an die Struktur des Anschlussverhältnisses gebunden ist. Der
Rentnerbestand bleibt grundsätzlich derjenigen Vorsorgeeinrichtung zuge-
ordnet, bei welcher das Anschlussverhältnis besteht, sofern nicht im Rah-
men der Auflösung des Anschlussvertrags eine gesetzeskonforme Neuord-
nung erfolgt. Eine isolierte Übertragung einzelner Rentnerbestände ohne
entsprechende Anpassung des Anschlussverhältnisses greift in die gesetz-
lich vorgegebene Struktur ein. Soweit damit die Zuordnung von Verpflich-
tungen aus einem bestehenden Anschlussverhältnis verändert wird, setzt
dies die Mitwirkung des betroffenen Arbeitgebers voraus, da dieser Träger
des Anschlussverhältnisses ist. Fehlt diese Mitwirkung, liegt eine von der
gesetzlichen Systematik nicht gedeckte Übertragung vor (STAUFFER,
a.a.O., N. 1788 ff.; KURT PÄRLI/CHRISTINA KÄMPF in: Basler Kommentar,
Berufliche Vorsorge 2020, Art. 11 BVG N. 8 ff.; PETER, a.a.O., Art. 53e N.
28 ff., N. 32 ff.; GROB, a.a.O., Art. 62 BVG, N. 11 ff., 19 ff.).
6.2.3 In der Lehre wird im Zusammenhang mit Art. 53e BVG hervorgeho-
ben, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge die Zuordnung von Rent-
nerbeständen zu einer Vorsorgeeinrichtung eng an das Anschlussverhält-
nis gebunden ist und Veränderungen in der Trägerschaft von Rentenver-
pflichtungen nur im Rahmen der gesetzlichen Ordnung erfolgen dürfen. Die
Übertragung von Rentnerbeständen berührt nicht lediglich vermögens-
rechtliche Positionen zwischen Vorsorgeeinrichtungen, sondern greift in
die strukturelle Zuordnung von Leistungs- und Finanzierungspflichten ein.
Entsprechend wird betont, dass eine Verschiebung von
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Rentenverpflichtungen ohne Anpassung des zugrunde liegenden An-
schlussverhältnisses beziehungsweise ohne die gesetzlich vorausgesetzte
Mitwirkung der betroffenen Arbeitgeber mit der Systematik des BVG nicht
vereinbar ist (vgl. STAUFFER, a.a.O., N. 1788 ff.; PETER, a.a.O., Art. 53e N.
28 ff., N. 32 ff.; GROB, a.a.O., Art. 62 BVG, N. 11 ff.). Eine Verschiebung
der Rentnerbestände ohne die explizite Zustimmung der Arbeitgeber ist
daher unzulässig.
6.2.4 Soweit sich die Parteien auf privatrechtliche Instrumente (namentlich
OR und FusG) berufen, sind diese im Rahmen der Auslegung und Abgren-
zung beizuziehen, jedoch nur insoweit, als dies für die aufsichtsrechtliche
Beurteilung erforderlich ist. Eine Vermischung von privatrechtlicher Ver-
tragswirksamkeit und aufsichtsrechtlicher Zulässigkeit ist zu vermeiden;
die aufsichtsrechtliche Beurteilung folgt eigenständigen, öffentlich-rechtli-
chen Vorgaben. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nicht ent-
scheidend ist, ob die zwischen den Vorsorgeeinrichtungen abgeschlosse-
nen Vermögensübertragungsverträge privatrechtlich wirksam zustande ge-
kommen sind, sondern ob die streitige Rentnerübertragung den öffentlich-
rechtlichen Anforderungen des BVG, insbesondere der gesetzlichen Struk-
tur des Anschlussverhältnisses und der erforderlichen Mitwirkung der be-
troffenen Arbeitgeber, entspricht.
6.3 Nachfolgend ist die Zustimmung der angeschlossenen Arbeitgeber zu
würdigen und zu prüfen, welche Rechtsfolgen sich daraus für die Übertra-
gung und deren allfällige Teilbarkeit ergeben.
6.3.1 Unbestritten ist, dass die Vorinstanz im Nachgang zur Rentnerüber-
tragung Arbeitgeberzustimmungen eingeholt hat. Aktenkundig ist, dass für
140 Arbeitgeber eine nachträgliche Zustimmung vorliegt, dass 7 Arbeitge-
ber die Zustimmung ausdrücklich verweigert und 19 Arbeitgeber nicht rea-
giert haben.
6.3.2 Soweit das Gesetz im Zusammenhang mit der streitbetroffenen Über-
tragung eine Arbeitgeberzustimmung voraussetzt, stellt sich die Frage,
welche Rechtswirkungen einer ausdrücklichen Ablehnung beziehungs-
weise einer Nichtreaktion zukommen. Eine ausdrückliche Ablehnung ist als
fehlende Zustimmung zu qualifizieren. Bei Nichtreaktion ist im Einzelfall zu
prüfen, ob unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und des kon-
kreten Vorgehens bei der Einholung der Zustimmungen von einer fehlen-
den Einigung im Sinne von Art. 53e Abs. 5 BVG auszugehen ist. Massge-
bend sind dabei die gesetzlichen Vorgaben, der Zweck des
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Zustimmungserfordernisses sowie die Umstände der Einholung der Zu-
stimmungen. Sind die Zustimmungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann
dies eine Unzulässigkeit der Übertragung im betroffenen Umfang nach sich
ziehen. Dies betrifft nicht nur die Frage der Gesetzmässigkeit der Übertra-
gung, sondern auch die Zuordnung der betroffenen Rentnerbestände im
System der beruflichen Vorsorge. Ergibt die Würdigung, dass keine Zu-
stimmung vorliegt, verbleiben die Rentenbeziehenden gesetzlich bei der
bisherigen Vorsorgeeinrichtung, sodass eine gleichwohl vollzogene Über-
tragung im entsprechenden Umfang bundesrechtswidrig ist (KIESER,
a.a.O., Art. 53e N. 28 ff.; PETER, a.a.O., Art. 53e N. 32 ff; STAUFFER, a.a.O.,
N. 1789 f.).
6.3.3 Vorliegend ist pro Arbeitgeber zu prüfen, ob eine rechtsgültige Über-
tragung der Rentnerbestände zustande gekommen ist. Wie gesagt liegt für
diejenigen Arbeitgeber, die eine Rentnerübertragung ausdrücklich abge-
lehnt haben, keine Zustimmung vor, weshalb die Übertragung insoweit un-
zulässig ist (vgl. E. 6.3.2). Für die weiteren Rentnerbestände ist zu prüfen,
welche Rechtswirkung der Nichtreaktion der Arbeitgeber zukommt. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Schweigen im Vertragsrecht
grundsätzlich nicht als Zustimmung zu qualifizieren, es sei denn, beson-
dere Umstände rechtfertigten ausnahmsweise eine andere Beurteilung
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_216/2013 E. 6.3; 4C.437/2006 E.
2.3.1; 4C.206/2002 E. 2.1). Solche besonderen Umstände sind im Bereich
des Anschlussverhältnisses nach BVG zurückhaltend anzunehmen, da
dieses durch zwingende gesetzliche Vorgaben geprägt ist und die Mitwir-
kung des Arbeitgebers als Träger des Anschlussverhältnisses voraussetzt.
Fehlt eine ausdrückliche Zustimmung, ist daher grundsätzlich von einer
fehlenden Einigung im Sinne von Art. 53e Abs. 5 BVG auszugehen. Damit
erweist sich die streitige Rentnerübertragung insoweit als bundesrechts-
widrig, als keine gültige Zustimmung der betroffenen Arbeitgeber vorliegt.
Demgegenüber können diejenigen Rentnerbestände, für welche eine aus-
drückliche Zustimmung der Arbeitgeber vorliegt, bei der Beschwerdeführe-
rin 1 verbleiben, sofern deren Verbleib mit den gesetzlichen Vorgaben des
BVG vereinbar ist.
6.3.4 Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass
die Übertragung nur insoweit Bestand haben kann, als die Zustimmung der
betroffenen Arbeitgeber vorliegt beziehungsweise nachträglich aktenkun-
dig erbracht wurde. Soweit eine solche Zustimmung fehlt, erweist sich die
Übertragung als mit den gesetzlichen Vorgaben des BVG nicht vereinbar,
weshalb die Vorinstanz die Rückübertragung der betreffenden
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Rentnerbestände anordnen durfte. Dass die angefochtene Verfügung da-
mit zwischen Beständen mit und ohne Arbeitgeberzustimmung differen-
ziert, trägt den rechtlichen Unterschieden der jeweiligen Konstellationen
Rechnung und ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Vo-
rinstanz angeordneten Rechtsfolgen erweisen sich insoweit als rechtmäs-
sig. Die weiteren vorinstanzlichen Anordnungen (Dispositivziffern 2–6 der
Verfügung vom 25. April 2022) sind nachfolgend unter dem Blickwinkel der
aufsichtsrechtlichen Eingriffsbefugnis, des Adressatenkreises sowie der
Verhältnismässigkeit gesondert zu prüfen.
7.
7.1 Zunächst ist die aufsichtsrechtliche Eingriffsbefugnis der Vorinstanz so-
wie der Adressatenkreis der angeordneten Massnahmen zu beurteilen.
7.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht im Kern geltend, die Vorinstanz
dürfe aufsichtsrechtliche Massnahmen nur gegenüber der ihr unterstellten
Vorsorgeeinrichtung anordnen. Soweit die angefochtene Verfügung fak-
tisch in ihre Rechtsstellung als der ATIOZ unterstellte Vorsorgeeinrichtung
eingreife (insbesondere durch Anordnungen, welche die Rückübertragung
von bei ihr geführten Rentnerbeständen oder damit zusammenhängende
finanzielle und technische Parameter betreffen), fehle es an einer hinrei-
chenden aufsichtsrechtlichen Weisungsbefugnis der Vorinstanz ihr gegen-
über. Die entsprechende Anordnung sei bundesrechtswidrig.
7.1.2 Die Beschwerdeführerin 2 wiederum wendet sich gegen die Rückab-
wicklungsanordnungen und die damit verknüpften Nebenpflichten (Be-
richts- und Informationspflichten), namentlich mit dem Argument, diese gin-
gen über das zur Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustands Erfor-
derliche hinaus. Zudem beanstandet sie, die Vorinstanz habe inhaltlich
Massnahmen konzipiert, welche faktisch eine dritte, nicht unmittelbar be-
aufsichtigte Stiftung (Beschwerdeführerin 1) binden sollten.
7.1.3 Die Vorinstanz stellt demgegenüber darauf ab, Verfügungsadressatin
sei ausschliesslich die ihr unterstellte Beschwerdeführerin 2. Massnah-
men, welche die Rückübertragung beziehungsweise Rückabwicklung be-
träfen, seien als aufsichtsrechtliche Anordnungen zur Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands gegenüber der beaufsichtigten Einrichtung
zulässig, auch wenn deren Vollzug faktische Wirkungen bei der überneh-
menden Einrichtung (Beschwerdeführerin 1) auslöse. Soweit die Be-
schwerdeführerin 1 am Verfahren mitwirken könne, werde dieser Situation
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prozessual Genüge getan; eine unmittelbare aufsichtsrechtliche Wei-
sungsunterstellung sei dafür nicht erforderlich.
7.1.4 Nach Art. 62 BVG überwacht die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften; sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um ei-
nen gesetzmässigen Zustand herzustellen beziehungsweise zu sichern.
Aufsichtsrechtliche Eingriffe sind an das Legalitätsprinzip gebunden und
haben den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere der Ver-
hältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) zu genügen. Sie richten sich in erster
Linie an die Vorsorgeeinrichtungen, die der Aufsicht unterstehen; deren Or-
ganisation und Verwaltung stehen im Zentrum der aufsichtsrechtlichen
Kontrolle. Dass eine solche Anordnung auch Auswirkungen auf Dritte ha-
ben kann, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, wen die Verfügung
nach ihrem Regelungsgehalt verpflichtet: Verlangt sie von einer beaufsich-
tigten Einrichtung ein bestimmtes Verhalten und bewegt sie sich damit in-
nerhalb des Aufsichtsverhältnisses, ist dies zulässig, selbst wenn sie mit-
telbare Wirkungen im Rechtskreis Dritter auslöst. Unzulässig wäre demge-
genüber eine Anordnung, die unmittelbar eine nicht ihr unterstellte Drittper-
son oder Drittinstitution bindet. Für diese Abgrenzung ist nicht ausschlag-
gebend, welche faktischen Folgen sich ergeben, sondern wer Adressat der
Verfügung ist und welchen normativen Gehalt sie aufweist (GROB, a.a.O.,
Art. 62 BVG N. 12 ff., 19 ff., 38 ff.; STAUFFER, a.a.O., N. 2277 ff.; BGE 141
V 416 E. 2.1).
7.1.5 Vorliegend richtet sich die angefochtene Verfügung an die der Vor-
instanz unterstellte Beschwerdeführerin 2. Die Vorinstanz kann gestützt auf
Art. 62 BVG keine unmittelbar vollstreckbare aufsichtsrechtliche Verpflich-
tung gegenüber der ihr nicht unterstellten Beschwerdeführerin 1 begrün-
den. Zulässig ist hingegen, die Beschwerdeführerin 2 als beaufsichtigte
Verfügungsadressatin zu verpflichten, den von ihr geschaffenen rechtswid-
rigen Zustand zu beheben, die hierfür in ihrem Machtbereich liegenden
Schritte vorzunehmen und auf die Rückübertragung jener Rentnerbe-
stände hinzuwirken, für welche die gesetzlichen Voraussetzungen der
Übertragung fehlen. Soweit die tatsächliche Umsetzung der Rückübertra-
gung eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1 als übernehmende Ein-
richtung voraussetzt, betrifft dies die praktische Erfüllung der gegenüber
der Beschwerdeführerin 2 angeordneten aufsichtsrechtlichen Pflicht, nicht
aber eine direkte Weisung an die Beschwerdeführerin 1. Die damit verbun-
denen Rückwirkungen auf das Rechts- und Vorsorgeverhältnis zwischen
den beiden Stiftungen sind im Rahmen der Beurteilung der konkreten An-
ordnungen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
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Verhältnismässigkeit, zu berücksichtigen. Damit ist festzuhalten, dass die
Vorinstanz grundsätzlich befugt war, zur Behebung eines aufsichtsrechtlich
rechtswidrigen Zustands Massnahmen gegenüber der ihr unterstellten Be-
schwerdeführerin 2 anzuordnen, soweit diese nicht als unmittelbare Ver-
pflichtung der Beschwerdeführerin 1 verstanden und vollstreckt werden.
7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführerin 2 beanstandet die Rückabwicklungsanord-
nung und die damit verbundenen Pflichten als rechtlich nicht abgestützt
und in der Sache überzogen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Vo-
rinstanz könne nicht ohne klare gesetzliche Grundlage eine Rückübertra-
gung erzwingen und dabei zudem weitreichende technische, bilanzielle
und organisatorische Vorgaben machen. Ferner macht sie geltend, die an-
geordneten Schritte seien jedenfalls unverhältnismässig, weil sie mit er-
heblichen praktischen und finanziellen Belastungen verbunden seien.
7.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 wendet ein, eine Rückübertragung greife
in die Führung ihres Rentnerbestands ein, obwohl sie nicht der Vorinstanz
unterstellt sei. Sie bestreitet, dass eine Rückabwicklung aufsichtsrechtlich
zwingend sei, und macht geltend, allfällige Defizite seien jedenfalls weniger
einschneidend zu korrigieren. Sie verweist zudem darauf, dass bei einer
(teilweisen) Rückabwicklung die Abgrenzung der betroffenen Bestände so-
wie die Zuordnung von Vermögenswerten, Rückstellungen und Reserven
hochkomplex seien.
7.2.3 Die Vorinstanz verweist auf ihre allgemeine Aufsichtskompetenz und
darauf, dass bei einer rechtswidrigen Rentnerübertragung die Wiederher-
stellung des rechtmässigen Zustands zu erfolgen habe. Dies könne die
Rückübertragung (nur) jener Bestände umfassen, für welche die gesetzli-
chen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die begleitenden Nachweis-, Be-
richts- und Informationspflichten seien notwendig, um die ordnungsge-
mässe Rückabwicklung sicherzustellen und die Interessen der Destinatäre
zu schützen.
7.2.4 Wie bereits dargelegt, ermächtigt Art. 62 BVG die Aufsichtsbehörde,
bei festgestellten Rechtsverstössen geeignete Massnahmen anzuordnen,
um einen gesetzmässigen Zustand herzustellen und die ordnungsge-
mässe Durchführung der beruflichen Vorsorge sicherzustellen. Erweist
sich eine Rentnerübertragung als gesetzeswidrig, weil die gesetzlichen Vo-
raussetzungen nicht erfüllt sind, folgt daraus die Pflicht der
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Aufsichtsbehörde, auf eine gesetzeskonforme Zuordnung und Finanzie-
rung hinzuwirken. Aufsichtsrechtliche Massnahmen müssen geeignet und
erforderlich sein, den festgestellten Rechtsverstoss zu beheben, und sich
insgesamt als verhältnismässig erweisen. Inhalt und Dichte der Anordnun-
gen richten sich nach Art und Schwere des Mangels sowie nach dem
Schutzbedarf der Destinatäre. Soweit die Massnahme eine Rückübertra-
gung betrifft, ist konsequent sicherzustellen, dass die zu übertragende Ver-
mögensmasse den versicherungstechnischen Verpflichtungen entspricht,
die mit dem betroffenen Rentnerbestand verbunden sind, und dass keine
sachlich nicht gerechtfertigte Entlastung oder Belastung eintritt. Insoweit
sind kaufmännische und technische Grundlagen sowie nachvollziehbare
Abrechnungen und Dokumentationen als Instrumente der aufsichtsrechtli-
chen Kontrolle regelmässig erforderlich (GROB, a.a.O., Art. 62 BVG N. 12,
19 ff., 20, 38 ff.).
7.2.5 Ausgehend vom in der Erwägung 6.3.4 festgehaltenen Ergebnis, wo-
nach die Rückabwicklung auf jene Rentnerbestände zu beschränken ist,
für welche keine Arbeitgeberzustimmung vorliegt (ausdrückliche Ableh-
nung oder Nichtreaktion), ist die Rückübertragungsanordnung ihrem
Zweck nach auf die Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustands aus-
gerichtet. Sie ist damit grundsätzlich geeignet. Auch die Erforderlichkeit ist
zu bejahen. Mildere Massnahmen, welche den rechtswidrigen Zustand mit
gleicher Sicherheit beseitigen würden, sind nicht ersichtlich: Weder ein
blosser Verzicht auf korrigierende Massnahmen noch eine auf die Zukunft
gerichtete Untersagung weiterer vergleichbarer Übertragungen vermögen
die bereits vollzogene, rechtswidrige Übertragung rückgängig zu machen
und den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen. Ebenso würde eine
pauschale Duldung der Übertragung den gesetzlichen Schutzmechanis-
mus von Art. 53e BVG unterlaufen. Dass die Rückabwicklung technisch
und administrativ anspruchsvoll ist, vermag ihre Anordnung nicht in Frage
zu stellen, wenn sie zur Beseitigung eines aufsichtsrechtlich unzulässigen
Zustands erforderlich ist. Entscheidend ist deshalb die Verhältnismässig-
keit im engeren Sinn sowie die sachgerechte Begrenzung des Eingriffs: Die
Rückabwicklung ist auf diejenigen Rentnerbestände zu beschränken, für
welche keine gültige Arbeitgeberzustimmung vorliegt, und hat zugleich
eine entsprechende und differenzierte Rückübertragung der diesen Rent-
nerbeständen zugeordneten Vermögenswerte, Rückstellungen und gege-
benenfalls Reserven zu umfassen. Nur so kann gewährleistet werden,
dass die versicherungstechnischen Verpflichtungen und die ihnen gegen-
überstehenden Vermögenswerte kongruent übertragen werden und keine
sachlich nicht gerechtfertigte Entlastung oder Belastung eintritt. Gerade
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diese Begrenzung der angeordneten Massnahmen stellt sicher, dass nicht
in bereits (nachträglich) legitimierte Anschlussverhältnisse und Zuordnung
des Rentnerbestands eingegriffen wird. Soweit die Dispositivziffern 2-5 der
Verfügung vom 25. April 2022 Nachweis-, Berichts- oder Informations-
pflichten vorsehen, ist deren Zulässigkeit daran zu messen, ob sie funktio-
nal der kontrollierten Rückübertragung dienen, namentlich der Abgrenzung
der betroffenen Bestände, der Festlegung der zu übertragenden Vermö-
genswerte, Rückstellungen und gegebenenfalls Reserven sowie der Si-
cherstellung, dass die Interessen der Destinatäre gewahrt bleiben. Solche
Pflichten sind als akzessorische Vollzugs- und Kontrollmassnahmen
grundsätzlich von Art. 62 BVG gedeckt, sofern sie (i) inhaltlich hinreichend
bestimmt, (ii) auf das für die Rückabwicklung Notwendige beschränkt und
(iii) in der zeitlichen und sachlichen Reichweite angemessen sind. Konkret
ordnete die Vorinstanz in den Dispositivziffern 2-5 an, dass die Beschwer-
deführerin 2 die betroffenen Rentnerübertragungen rückabzuwickeln, bei
fehlender Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1 den Rechtsweg zu be-
schreiten, die entsprechenden Schritte periodisch nachzuweisen sowie die
betroffenen Arbeitgeber über die angeordnete Rückabwicklung zu infor-
mieren hat. Diese Anordnungen zielen darauf ab, die tatsächliche Durch-
führung der Rückübertragung sicherzustellen und deren Vollzug kontrol-
lierbar zu machen. Sie stehen in einem unmittelbaren funktionalen Zusam-
menhang mit der Rückübertragung derjenigen Rentnerbestände, für wel-
che keine gültige Arbeitgeberzustimmung vorliegt, und erweisen sich inso-
weit als erforderlich, um die gesetzmässige Zuordnung der Vorsorgever-
hältnisse und der zugehörigen Vermögenswerte effektiv wiederherzustel-
len. Soweit sich diese Anordnungen auf die Abwicklung der konkret be-
troffenen Rentnerbestände beschränken und keine darüberhinausgehen-
den Verpflichtungen begründen, sind sie zur Zielerreichung geeignet und
erforderlich. Nach dem Gesagten erweisen sich Rückübertragung und
Rückabwicklung als bundesrechtskonform und verhältnismässig, da sie
konsequent auf die nicht zugestimmten Rentnerbestände begrenzt bleiben
und die damit verbundenen Nebenpflichten sich auf die zur sachgerechten
technischen und finanziellen Umsetzung notwendigen Angaben und Nach-
weise beschränken.
7.3 Schliesslich ist die in Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 25. April
2022 enthaltene Anordnung betreffend künftige Rentnerübertragungen zu
würdigen.
7.3.1 Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, Dispositivziffer 6 komme
einem generellen Verbot isolierter Rentnerübertragungen gleich und greife
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unzulässig in die Autonomie der Vorsorgeeinrichtung ein. Zudem bean-
standet sie eine fehlende oder ungenügende gesetzliche Grundlage sowie
mangelnde Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit der Anordnung.
7.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 schliesst sich sinngemäss den Einwänden
gegen eine präventive, über den konkreten Fall hinausgehende Anordnung
betreffend künftige Rentnerübertragungen an und stellt die Frage, ob der-
artige Vorgaben ohne klare gesetzliche Verankerung zulässig seien.
7.3.3 Die Vorinstanz hält fest, die Dispositivziffer 6 enthalte kein generelles
Verbot von Rentnerübertragungen, sondern untersage isolierte Rent-
nerübertragungen ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage beziehungsweise
ohne Einbettung in ein bestehendes Anschlussverhältnis. Sie stütze sich
dabei auf das Legalitätsprinzip der beruflichen Vorsorge und ihre präven-
tive Aufsichtskompetenz; die Anordnung diene der Vermeidung künftiger
Umgehungen und der Sicherung der Systeminteressen.
7.3.4 Präventive Aufsichtsanordnungen sind im Rahmen von Art. 62 BVG
grundsätzlich zulässig, sofern ein konkreter aufsichtsrechtlicher Anlass be-
steht und die Anordnung als geeignete und erforderliche zur Vermeidung
weiterer Rechtsverstösse dient. Inhaltlich ist dabei besonders strikt auf Be-
stimmtheit und Verhältnismässigkeit zu achten: Die betroffene Vorsorge-
einrichtung muss erkennen können, welches Verhalten erwartet bezie-
hungsweise untersagt wird, und die Anordnung darf nicht in Form einer ge-
nerell-abstrakten Regelsetzung an die Stelle des Gesetzgebers treten. Im
Bereich von Rentnerübertragungen ist zu beachten, dass Art. 53e BVG die
Rechtsfolgen bei Auflösung von Anschlussverhältnissen regelt und damit
einen spezifischen gesetzlichen Rahmen für die Zuordnung von Rentner-
beständen vorgibt. Daraus folgt nicht, dass Rentnerübertragungen
schlechthin verboten wären; vielmehr müssen sie den gesetzlichen Vo-
raussetzungen genügen und dem vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Ver-
fahren unterstellt werden, soweit der Tatbestand erfüllt ist. Wo eine Über-
tragung ausserhalb eines gesetzlich vorgesehenen Rahmens erfolgt oder
die Struktur des Vorsorgeverhältnisses (insbesondere der Anschlussbe-
zug) ohne gesetzliche Grundlage verändert wird, steht dies im Spannungs-
verhältnis zum Legalitätsprinzip (GROB, a.a.O., Art. 62 BVG, N. 13 bis 16,
N. 19 ff.; PETER, a.a.O., Art. 53e N. 28 ff., N. 32 ff).
7.3.5 Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 25. April 2022 ist vor dem Hin-
tergrund der angefochtenen Verfügung und des festgestellten Sachver-
halts auszulegen. Danach ist die Anordnung nicht als abstraktes Verbot
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jeglicher isolierter Rentnerübertragungen zu verstehen, sondern als unter-
sagende Vorkehr gegenüber der Verfügungsadressatin, künftig Rent-
nerübertragungen ausserhalb eines gesetzlich abgestützten und aufsichts-
rechtlich kontrollierten Rahmens vorzunehmen, namentlich ohne Einbet-
tung in ein bestehendes Anschlussverhältnis beziehungsweise ohne die für
Eingriffe in Rechte und Pflichten im Vorsorgeverhältnis erforderliche
Rechtsgrundlage. Bei diesem Verständnis bewegt sich Dispositivziffer 6 im
Rahmen einer präventiven Aufsichtsanordnung: Sie knüpft an eine konkret
beanstandete Konstellation an und bezweckt, Wiederholungen vergleich-
barer, aufsichtsrechtlich problematischer Übertragungen zu verhindern.
Die Anordnung ist zudem geeignet, den Vollzug des Legalitätsprinzips si-
cherzustellen. Soweit die Beschwerdeführerinnen mangelnde Bestimmt-
heit geltend machen, ist dem entgegenzuhalten, dass Dispositivziffer 6
nicht jede Rentnerübertragung untersagt, sondern eine bestimmte Katego-
rie von Vorgängen erfasst, nämlich die Übertragung von Rentnerbeständen
und der dazugehörigen Vermögenswerte ohne die erforderliche gesetzli-
che Grundlage beziehungsweise ohne arbeitgeberseitige Zustimmung. Die
Verfügungsadressatin kann daraus ableiten, dass zulässige Übertragun-
gen von Rentnerbeständen mit Zustimmung der Arbeitgeberin weiterhin
möglich bleiben, sofern sie gesetzeskonform ausgestaltet und dem ein-
schlägigen aufsichtsrechtlichen Verfahren unterstellt werden. Damit ist Dis-
positivziffer 6 als bundesrechtskonforme, verhältnismässige Anordnung für
die Zukunft zu bestätigen.
8.
Weiter ist zu prüfen, ob die angerufenen Grundsätze von Treu und Glau-
ben, eine geltend gemachte Praxisänderung sowie Vertrauensschutz der
angeordneten Rechtsfolge entgegenstehen.
8.1 Die Beschwerdeführerin 2 beruft sich auf einen Vertrauenstatbestand.
Sie macht geltend, vergleichbare Rentnerübertragungen seien unter der
früheren Aufsichtspraxis ausnahmslos geduldet worden; die nunmehr ver-
tretene strengere Handhabung stelle eine unangekündigte Praxisänderung
dar und verletze Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 9 BV, sodann auch das Gleichbe-
handlungsgebot. Sie verweist darauf, Übertragungen seien in der Vergan-
genheit den beteiligten Aufsichtsbehörden jeweils zur Kenntnis gebracht
und zusammen mit Bestätigungen des Experten für berufliche Vorsorge
eingereicht worden, wonach die wohlerworbenen Rechte der Rentnerinnen
und Rentner gewahrt blieben und ausreichend Deckungskapital vorhanden
sei. Als konkrete Vertrauensgrundlage führt sie namentlich ein Schreiben
vom 28. April 2016 an, in welchem der Direktor der Ostschweizer BVG- und
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Stiftungsaufsicht bestätigt habe, Rentnerkollektive dürften an eine andere
dem BVG unterstellte Vorsorgeeinrichtung übertragen werden; die Vo-
rinstanz habe dieselbe Praxis gepflegt. Gestützt darauf erachtet die Be-
schwerdeführerin 2 die angeordnete Rückabwicklung als treuwidrig und
unzulässig.
8.2 Die Vorinstanz verneint einen durchgreifenden Vertrauenstatbestand.
Sie macht geltend, aus einer allfälligen früheren Duldung oder formlosen
Kenntnisnahme lasse sich keine verbindliche Zusicherung für eine kon-
krete, genehmigungsrechtlich erhebliche Gestaltung ableiten. Soweit die
Praxis nunmehr strenger gehandhabt werde, sei dies durch die Systemin-
teressen der beruflichen Vorsorge und das Legalitätsprinzip geboten. Ver-
trauensschutz könne insbesondere nicht dazu führen, einen als rechtswid-
rig qualifizierten Zustand aufrechtzuerhalten, wenn gewichtige öffentliche
Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bestün-
den.
8.3 Der verfassungsrechtliche Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5
Abs. 3 und Art. 9 BV) kann im Einzelfall einen Anspruch auf Schutz berech-
tigten Vertrauens in behördliches Verhalten begründen. Nach der Recht-
sprechung setzt Vertrauensschutz namentlich voraus, dass (i) eine Be-
hörde in einer konkreten, den Betroffenen berührenden Angelegenheit eine
Auskunft oder Zusicherung erteilt oder sonst ein Verhalten gezeigt hat, das
als Vertrauensgrundlage taugt, (ii) die Behörde für die betreffende Hand-
lung zuständig war, (iii) der Betroffene die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres
erkennen konnte, (iv) er im Vertrauen darauf Dispositionen getroffen hat,
die nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen sind, und (v) keine überwie-
genden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Ob die geltend gemachte
Änderung der aufsichtsrechtlichen Handhabung vorliegend als zulässige
Praxisänderung zu qualifizieren ist, ist nachfolgend gesondert zu prüfen.
8.4 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht kumulativ erfüllt: Erstens
stellt eine blosse Duldung oder formlose Kenntnisnahme vergleichbarer
Vorgänge grundsätzlich keine hinreichend konkrete, verbindliche Zusiche-
rung dar, welche die Aufsichtsbehörde für künftige Fallgestaltungen binden
würde. Das gilt umso mehr als, wie vorliegend, gesetzliche Bestimmungen
die Behandlung von Rentnerbeständen im Zusammenhang mit Anschluss-
verhältnissen regeln (insbesondere Art. 53e BVG), dabei systematisch an
den Bestand und namentlich die Auflösung eines Anschlussvertrags sowie
die daraus folgenden Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse an-
knüpfen und deren Einhaltung im Rahmen der Aufsicht nach Art. 62 BVG
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zu überprüfen ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin 2 sinngemäss auf
eine Gleichbehandlung im Unrecht beruft, ist ihr nicht zu folgen. Nach der
Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Fortführung einer
gesetzwidrigen Praxis; eine Ausnahme fällt nur in Betracht, wenn die Be-
hörde eine rechtswidrige Praxis in ständiger Weise beibehalten will und
keine überwiegenden Interessen an der Wiederherstellung eines gesetz-
mässigen Zustandes entgegenstehen (Urteil des BGer 9C_280/2026 vom
19. Juni 2026 E. 2.2 m.w.H.; BGE 139 II 49 E. 7.1). Davon kann vorliegend
keine Rede sein, nachdem die Vorinstanz gerade nicht an einer als rechts-
widrig erkannten Handhabung festhalten, sondern den gesetzmässigen
Zustand wiederherstellen will. Weiter ist hinsichtlich des angeführten
Schreibens vom 28. April 2016 zu beachten, dass dessen Tragweite sich
auf den konkreten Aussagegehalt und den dort umstrittenen Kontext be-
schränkt. Soweit darin allgemein die Zulässigkeit der Übertragung von
Rentnerkollektiven bestätigt wird, ersetzt dies weder die gesetzlich vorge-
sehene Prüfung im Einzelfall noch kann daraus ohne Weiteres abgeleitet
werden, dass eine bestimmte, im Jahr 2017 vollzogene isolierte Rent-
nerübertragung in ihrer konkreten Ausgestaltung und unter den massge-
benden Rechtsgrundlagen genehmigungsfrei oder ohne die gesetzlich er-
forderlichen Mitwirkungsrechte beziehungsweise Zustimmungserforder-
nisse zulässig gewesen wäre. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass
im Bereich der beruflichen Vorsorge dem Legalitätsprinzip und den Sys-
teminteressen ein hohes Gewicht zukommt. Selbst wenn eine frühere
Handhabung in Teilaspekten als grosszügiger oder weniger formalisiert er-
schienen sein sollte, würde dies nicht dazu führen, dass ein als rechtswid-
rig erkannter Zustand dauerhaft zu dulden wäre, sofern die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt sind und eine Korrektur zur Sicherung der
gesetzmässigen Ordnung erforderlich ist. Zwar liegt in der bereits vollzo-
genen Übertragung und der angeordneten teilweisen Rückübertragung
eine nachteilige Disposition beziehungsweise Rückabwicklungslast der
Beschwerdeführerinnen. Der Vertrauensschutz scheitert vorliegend jedoch
bereits an einer hinreichend konkreten und vorbehaltlosen Vertrauens-
grundlage; zudem kann das angerufene Vertrauen nicht greifen, soweit die
streitige Umsetzung keine (gesetzlich vorausgesetzte) Zustimmung der an-
geschlossenen Arbeitgeber aufweist. In einer solchen Konstellation über-
wiegt das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässi-
gen Zustands das private Interesse an der Aufrechterhaltung des Vollzugs.
Damit ist ein durchgreifender Vertrauensschutz gegen die Rückübertra-
gung der nicht zugestimmten Bestände zu verneinen. Dies schliesst nicht
aus, dass die Übertragung insoweit Bestand hat, als die Zustimmung ak-
tenkundig (nachträglich) erteilt wurde; insoweit wird dem Schutzgedanken
Seite 31
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über die in Erwägung 6.3.4 festgehaltene Teilanordnung bereits Rechnung
getragen.
8.5 Soweit die Beschwerdeführerin 2 geltend macht, die Vorinstanz habe
ihre Praxis in unzulässiger Weise geändert, ist zunächst zu prüfen, ob
überhaupt von einer Änderung der bisherigen aufsichtsrechtlichen Hand-
habung auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung setzt eine Praxisände-
rung eine bisherige Verwaltungspraxis voraus und ist diese nur unter be-
stimmten Voraussetzungen zulässig (BGE 145 V 50 E. 4.3.1; 143 V 269 E.
4; 133 V 37 E. 5.3.3).
8.5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass Rentnerübertragungen in der Ver-
gangenheit von den zuständigen Aufsichtsbehörden teilweise nicht bean-
standet wurden und entsprechende Verträge zur Kenntnis genommen wor-
den sind. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich zudem, dass
frühere Übertragungen von der Vorinstanz nicht beanstandet wurden. Vor
diesem Hintergrund besteht jedenfalls der Eindruck einer von der heutigen
Beurteilung abweichenden Handhabung. Ob darin bereits eine gefestigte,
rechtlich begründete Verwaltungspraxis zu erblicken ist, kann jedoch offen-
bleiben, wenn sich die geltend gemachte Praxisänderung als zulässig er-
weist.
8.5.2 Nach der Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit einer Praxisände-
rung voraus, dass diese auf ernsthaften sachlichen Gründen beruht. Sol-
che liegen namentlich vor, wenn eine bisherige Praxis als rechtswidrig er-
kannt wird oder eine vertiefte Auseinandersetzung mit Gesetz und Syste-
matik zu einer geänderten rechtlichen Beurteilung führt (BGE 145 V 50 E.
4.3.1; 143 V 269 E. 4; 133 V 37 E. 5.3.3). Die Vorinstanz geht davon aus,
dass Rentnerbestände nicht losgelöst von den ihnen zugrunde liegenden
Anschlussverhältnissen übertragen werden können. Ausgangspunkt bildet
dabei die gesetzliche Konzeption der beruflichen Vorsorge, wonach das
Vorsorgeverhältnis zwischen Arbeitnehmern und Vorsorgeeinrichtung über
den Anschluss des Arbeitgebers gegründet wird (Art. 11 BVG). Die Be-
handlung von Rentnerbeständen ist gesetzlich im Zusammenhang mit sol-
chen Anschlussverhältnissen geregelt (insbesondere Art. 53e BVG). Dar-
aus folgt, dass Veränderungen in Bezug auf Rentnerbestände systema-
tisch an das Bestehen und die Beendigung eines Anschlussvertrags an-
knüpfen und die damit verbundenen Mitwirkungs- und Zustimmungserfor-
dernisse zu beachten sind (s. oben E. 6.2). Eine Übertragung von Rentner-
beständen, welche diese rechtliche Verknüpfung mit dem Anschlussver-
hältnis ausser Acht lässt und insbesondere ohne Einbezug der betroffenen
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Arbeitgeber erfolgt, ist mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. In-
dem die Vorinstanz darauf abstellt, dass entsprechende Übertragungen die
Zustimmung der jeweils betroffenen Arbeitgeber voraussetzen, stützt sie
sich auf die gesetzlichen Vorgaben, namentlich Art. 53e BVG. Die Korrek-
tur einer zuvor weniger strengen Handhabung ist unter diesen Umständen
sachlich begründet.
8.5.3 Weiter verlangt die Rechtsprechung, dass die Praxisänderung in
grundsätzlicher Weise erfolgt und nicht bloss fallbezogen bleibt. Dies ist
vorliegend insoweit erfüllt, als die Vorinstanz ihre geänderte Handhabung
nicht nur im Rahmen der Beurteilung des konkreten Sachverhalts zur An-
wendung bringt, sondern zugleich für die Zukunft festhält, dass isolierte
Rentnerübertragungen ohne Einhaltung der genannten Voraussetzungen
unzulässig sind. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass diese aufsichtsrecht-
lichen Anforderungen auch für vergleichbare Fälle gelten soll.
8.5.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob das Interesse an der neuen Rechtsan-
wendung die gegenläufigen Interessen an Rechtssicherheit und Gleichbe-
handlung überwiegt: Im Bereich der beruflichen Vorsorge kommt dem Le-
galitätsprinzip besonderes Gewicht zu. Die Aufsichtsbehörde hat gemäss
Art. 62 BVG darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen die ge-
setzlichen Vorschriften einhalten und festgestellte Mängel behoben wer-
den. Erweist sich eine bisherige Handhabung als mit der gesetzlichen Ord-
nung nicht vereinbar, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran,
diese zu korrigieren und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicher-
zustellen. Demgegenüber vermögen die von der Beschwerdeführerin 2
geltend gemachten Interessen an der Beibehaltung der bisherigen Hand-
habung das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts
nicht zu überwiegen.
8.5.5 Eine Praxisänderung ist nach der Rechtsprechung ausnahmsweise
vorgängig anzukündigen, wenn andernfalls ein vermeidbarer Rechtsverlust
droht (Urteil des BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 5.1). Ein solcher
ist vorliegend weder substantiiert geltend gemacht noch aus den Akten er-
sichtlich. Die Beschwerdeführerin 2 legt nicht dar, inwiefern sie bei vorgän-
giger Kenntnis der geänderten Handhabung Dispositionen hätte treffen
können, welche die nun angeordneten Rechtsfolgen verhindert hätten.
Hinzu kommt, dass die angefochtene Verfügung die Rückübertragung auf
jene Rentnerbestände beschränkt, für welche die Zustimmung der jeweils
betroffenen Arbeitgeber nicht nachgewiesen ist (d.h. bei 26 von 166 An-
schlüssen), und damit keine weitergehende, undifferenzierte
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Rückabwicklung anordnet. Unter diesen Umständen führt das Unterbleiben
einer vorgängigen Ankündigung nicht zu einem unzumutbaren Nachteil.
Insgesamt erweist sich die geltend gemachte Praxisänderung als zulässig.
Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 BV oder Art. 9 BV liegt insoweit nicht vor.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis bundesrechtskonform ist, soweit die Rückübertragung auf jene
Rentnerbestände beschränkt wird, für welche keine Arbeitgeberzustim-
mung vorliegt, und Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 25. April 2022 im
dargelegten restriktiven Sinn (vgl. E. 7.3.5) verstanden wird. Die Beschwer-
den erweisen sich in diesem Umfang als unbegründet und sind abzuwei-
sen, soweit (die Beschwerdeführerin 1 betreffend) darauf einzutreten ist.
10.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung zu befinden.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Verfah-
rensausgang sind die auf Fr. 10'000.- für das vereinigte Verfahren festzu-
setzenden Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen
je zur Hälfte aufzuerlegen, mithin der Beschwerdeführerin 1 zu Fr. 5'000.-
und der Beschwerdeführerin 2 zu Fr. 5'000.- (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 1 ff. VGKE). Die geleisteten Kostenvorschüsse von je
Fr. 5'000.- sind zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der
Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
10.2 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Zusprechung einer ange-
messenen Parteientschädigung, worauf sie bei diesem Verfahrensaus-
gang jedoch keinen Anspruch haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz
hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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C-2371/2022; C-2394/2022
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren C-2371/2022 und C-2394/2022 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Verfahrenskosten der vereinigten Verfahren werden auf Fr. 10'000.-
festgelegt und den Beschwerdeführerinnen im Umfang von je Fr. 5'000.-
auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von je Fr. 5'000.- entnom-
men.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin 1, die Beschwerdeführerin 2,
die Vorinstanz, die Oberaufsichtskommission BVG und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Anja Valier
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 36
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