Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer B-8795/2025

B-8795/2025Entscheid vom 25.08.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das BAKOM schrieb im offenen Verfahren den Dienstleistungsauftrag «Medienmonitor Schweiz 2026–2030» aus. Nach Evaluation von drei Angeboten erhielt Z._______ als Einzelunternehmer den Zuschlag. Die zweitplatzierte Bietergemeinschaft focht den Zuschlag an und machte geltend, der Zuschlagsempfänger erfülle mehrere Eignungskriterien nicht, insbesondere wegen ungenügender personeller und organisatorischer Ressourcen sowie fehlenden Qualitätsmanagements. Streitig war damit vor allem die Eignung des Zuschlagsempfängers und die Rechtmässigkeit der Eignungsprüfung durch die Vergabestelle.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bejahte zunächst seine Zuständigkeit sowie die Beschwerdelegitimation der zweitplatzierten Anbieterinnen, da diese bei Ausschluss des Zuschlagsempfängers eine reale Zuschlagschance hätten. Es hielt fest, dass die Vergabestelle ihre Evaluation so dokumentieren muss, dass namentlich auch die Eignungsprüfung nachvollziehbar ist; ob die hier sehr knappe Dokumentation bereits für sich genommen rechtswidrig sei, liess es jedoch offen. Entscheidend war die Auslegung von EK09, wonach die Anbieterin und allfällige Subunternehmen über ein eingeführtes und regelmässig überprüftes internes Qualitätsmanagementsystem verfügen müssen. Nach Treu und Glauben verlangte dieses Kriterium ein unternehmensbezogenes und nicht bloss projektbezogenes Qualitätsmanagementsystem; die blosse Möglichkeit, den Nachweis durch Dokumentation statt Zertifikat zu erbringen, ändere daran nichts. Die vom Zuschlagsempfänger eingereichten Unterlagen beschrieben nach Auffassung des Gerichts im Wesentlichen projektbezogene Qualitätssicherungsmassnahmen, nicht aber ein dauerhaft institutionalisiertes unternehmensweites QMS; zudem stützte sich das Subunternehmen auf eine seit 2019 zurückgezogene ISO-Norm 26362:2009. Damit erfüllten weder der Zuschlagsempfänger noch sein Subunternehmen EK09, weshalb das Angebot zwingend hätte ausgeschlossen werden müssen; die weiteren umstrittenen Eignungskriterien brauchte das Gericht nicht mehr zu prüfen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und die Zuschlagsverfügung aufgehoben. Die Sache wurde zur Überprüfung und erneuten Evaluation aller Offerten im Sinne der Erwägungen an die Vergabestelle zurückgewiesen. Ein direkter Zuschlag an die Beschwerdeführerinnen erfolgte nicht.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-8795/2025

Urteil vom 25. August 2026

Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.

Parteien Bietergemeinschaft,
bestehend aus:
1. A._______,
2. B._______,
vertreten durch den Rechtsdienst der A._______,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Medien,
Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne,
Vergabestelle,

Z._______,
vertreten durch die Rechtsanwältinnen
Rahel Breitschmid und/oder Anamarija Primorac,
Burri Breitschmid AG,
Seefeldstrasse 60, Postfach, 8008 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen – Zuschlag betreffend das
Projekt "(25162) 808 Medienmonitor Schweiz 2026-2030" –
SIMAP-Meldungsnummer #17215-02.
B-8795/2025

Sachverhalt:

A.
A.a Am 23. Mai 2025 schrieb das Bundesamt für Kommunikation BAKOM
(im Folgenden: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP (Informa-
tionssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz) unter
dem Projekttitel "(25162) 808 Medienmonitor Schweiz 2026-2030" einen
Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer:
#17215-01). Gegenstand der Ausschreibung ist die Untersuchung der
Wichtigkeit verschiedener Medienangebote, Medienunternehmen,
Mediengattungen sowie von sozialen Medien für die Meinungsbildung in
der Schweiz. Der Auftrag soll vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2031
ausgeführt werden, wobei die Grundleistung vom 1. Januar 2026 bis zum
31. Dezember 2027 durchzuführen ist. Im Anschluss bestehen fünf Verlän-
gerungsoptionen.

A.b In der Folge gingen fristgerecht vier Angebote ein. Nach dem Rückzug
einer Anbieterin wurden die drei verbleibenden Angebote evaluiert.
Darunter befanden sich dasjenige der Bietergemeinschaft A._______/
B._______ und jenes des Z._______ [Einzelfirma].

A.c Der Zuschlag vom 22. Oktober 2025 an Z._______ (im Folgenden: Zu-
schlagsempfänger) wurde am 27. Oktober 2025 auf der Internetplattform
SIMAP publiziert (Meldungsnummer: #17215-02). Der Dienstleistungsauf-
trag wurde zu einem Preis von Fr. 864’583.80.– (mit 8.1 % MWST; Grund-
auftrag: Fr. 299'004.60; Optionen: Fr. 565'579.20) vergeben. Zur Begrün-
dung hielt die Vergabestelle in der publizierten Zuschlagsverfügung fest,
dass der Zuschlagsempfänger die höchste Gesamtpunktzahl unter den
eingereichten Angeboten erhalten habe, wobei die sehr hohe Punktzahl bei
den Zuschlagskriterien "Konzept" und "Präsentationen" ausschlaggebend
gewesen sei.

A.d Anlässlich des telefonischen Debriefings vom 30. Oktober 2025 er-
teilte die Vergabestelle der Bietergemeinschaft A._______/B._______ er-
gänzende Auskünfte zur Begründung des Zuschlags. Gleichentags über-
mittelte die Vergabestelle der Bietergemeinschaft sowohl das Offertöff-
nungsprotokoll als auch ihre Evaluation betreffend das Zuschlagskrite-
rium 2. Mit Nachricht vom 6. November 2025 teilte die Vergabestelle der
Bietergemeinschaft sodann mit, sie halte an der Vergabe an den Zu-
schlagsempfänger fest, und führte ihre diesbezügliche Begründung auf.

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B.
Mit Eingabe vom 14. November 2025 gelangte die Bietergemeinschaft
A._______/B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen) mit Be-
schwerde gegen die am 27. Oktober 2025 publizierte Zuschlagsverfügung
vom 22. Oktober 2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwer-
deführerinnen beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei
die Zuschlagsverfügung vom 27. Oktober 2025 aufzuheben, der Zu-
schlagsempfänger von der Beschaffung mangels Erfüllung der Eignungs-
kriterien auszuschliessen und der Zuschlag direkt den Beschwerdeführe-
rinnen zu erteilen. Eventualiter sei der Zuschlagsentscheid aufzuheben
und die Sache mit Weisungen entsprechend den Anträgen der Beschwer-
deführerinnen zur neuen Beurteilung an die Vergabestelle zurückzuwei-
sen. Subeventualiter sei die Zuschlagsverfügung aufzuheben und die Aus-
schreibung zu wiederholen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Be-
schwerdeführerinnen namentlich, der Beschwerde sei, zunächst superpro-
visorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Zur Begründung bringen sie vor, die Vergabestelle habe die Eignungs-
kriterien in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig geprüft, denn der Zuschlags-
empfänger erfülle die Eignungskriterien grösstenteils nicht. Weiter verfüge
er als Einzelunternehmer nicht über die notwendigen personellen und or-
ganisatorischen Ressourcen, um die charakteristische Leistung zu erbrin-
gen, und werde diese vollumfänglich an Subunternehmen delegieren müs-
sen. Der Zuschlag sei folglich aufzuheben und den Beschwerdeführerin-
nen als zweitplatzierten Anbieterinnen zu erteilen.

C.
Mit superprovisorischer Anordnung vom 17. November 2025 untersagte
der Instruktionsrichter bis zum Entscheid über den Antrag betreffend die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, nament-
lich den Vertragsschluss mit dem Zuschlagsempfänger. Die Vergabestelle
wurde ersucht, bis zum 1. Dezember 2025 zu den prozessualen Anträgen
der Beschwerdeführerinnen, namentlich zur Erteilung der aufschiebenden
Wirkung, Stellung zu nehmen. Zudem wurde sie ersucht, innert derselben
Frist die vollständigen Akten einzureichen und von der Akteneinsicht aus-
zunehmende Aktenstücke zu bezeichnen bzw. Abdeckungsvorschläge ein-
zureichen. Dem Zuschlagsempfänger wurde unter Hinweis auf die Kosten-
folgen freigestellt, innert dieser Frist ebenfalls eine Stellungnahme einzu-
reichen. Die Beschwerdeführerinnen wurden aufgefordert, bis zum 1. De-
zember 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 5’000.– in der Höhe der mut-
masslichen Verfahrenskosten zu leisten.

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D.
Der von den Beschwerdeführerinnen einverlangte Kostenvorschuss ging
am 20. November 2025 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein.

E.
E.a Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 reichte die Vergabestelle einer-
seits ihre Vernehmlassung zu den prozessualen Anträgen der Beschwer-
deführerinnen ein und teilte mit, sie stehe der beantragten Erteilung der
aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Materiell äusserte sie sich dem-
gegenüber nicht. Andererseits reichte die Vergabestelle die Vorakten be-
treffend die ins Beschwerdeverfahren involvierten Parteien ein. Dabei be-
zeichnete sie die aus ihrer Sicht gegenüber den Beschwerdeführerinnen
abzudeckenden Aktenstücke und reichte hiervon entsprechend ge-
schwärzte und den Beschwerdeführerinnen zustellbare Fassungen ein.

E.b Am 1. Dezember 2025 zeigte der Zuschlagsempfänger die Mandatie-
rung seiner Rechtsvertretung an und erklärte, er verzichte einstweilen auf
Erstattung einer Stellungnahme zu den Anträgen der Beschwerdeführerin-
nen und stelle keine über seine Geheimhaltungsinteressen hinausgehende
Rechtsbegehren. In diesem Sinne beantragte er zum einen die Abweisung
des Akteneinsichtsgesuches der Beschwerdeführerinnen mangels Sub-
stantiierung und zum anderen Einsicht in die ihn betreffenden vorinstanzli-
chen Akten.

E.c Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2025 hiess der Instruktions-
richter den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung der aufschie-
benden Wirkung gut. Zu Begründung führte er insbesondere aus, dass
wenngleich kein übereinstimmender Antrag der Parteien hinsichtlich der
Erteilung der aufschiebenden Wirkung vorliege, sich keine der Verfahrens-
parteien aktiv dem Antrag widersetzt habe. Daher könne dem Antrag ohne
Weiteres und ohne richterliche Prüfung der Prozessprognose einzel-
richterlich entsprochen werden.

F.
F.a Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 hielt der Instruktionsrichter fest,
es erscheine nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung sachgerecht, zu-
nächst das Zwischenverfahren zur Akteneinsicht durchzuführen und den
eigentlichen Schriftenwechsel im Hauptverfahren erst nach dessen Ab-
schluss zu eröffnen. Entsprechend erhielten die Beschwerdeführerinnen
unter Zustellung der für sie bestimmten Fassungen der Vergabeakten die
Gelegenheit, im Rahmen des Hauptverfahrens substantiierte

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Akteneinsichtsanträge zu stellen und Stellung zum Akteneinsichtsbegeh-
ren des Zuschlagempfängers zu nehmen. Die Vergabestelle wurde er-
sucht, dem Gericht die noch ausstehenden Vergabeakten nachzureichen
und ihrerseits Stellung zum Akteneinsichtsbegehren des Zuschlagsemp-
fängers zu nehmen.

F.b Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 zeigte der Zuschlagsempfänger
seine Konstituierung als Beschwerdegegner an und erklärte sich mit der
Offenlegung der Bewertung seiner Präsentation gegenüber den Beschwer-
deführerinnen einverstanden. Weiter ersuchte er um Zustellung aller Ver-
fügungen und Parteieingaben (inkl. deren Beilagen), welche ihm bis anhin
nicht zugestellt wurden.

F.c Am 16. Dezember 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen ihre sub-
stantiierten Akteneinsichtsanträge ein. Sie beantragten insbesondere Ein-
sicht in die Referenzobjekte des Beschwerdegegners, in die Nachweise
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners, in die An-
gaben zur Arbeitsorganisation und zur Ersatzperson des Beschwerdegeg-
ners, in die Angaben zum Qualitätsmanagementsystem sowie in allfällige
dem Evaluationsbericht zugrunde liegenden Unterlagen der Vergabestelle
betreffend den Eignungskriterien.

F.d Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2025 nahm die Vergabestelle
zu den Akteneinsichtsanträgen des Beschwerdegegners dahingehend
Stellung, dass sie einer uneingeschränkten Einsichtnahme des Beschwer-
degegners in die Auswertung seines eigenen Angebotes zustimme. Die zu
diesem Zeitpunkt noch ausstehenden ergänzenden Verfahrensakten
reichte sie am 30. Dezember 2025 nach.

F.e Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 gewährte der Instruktionsrich-
ter der Vergabestelle und dem Beschwerdegegner das rechtliche Gehör
zum substantiierten Akteneinsichtsantrag der Beschwerdeführerinnen.
Weiter wurden der Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdegegner –
teilweise unter Vornahme zusätzlicher Schwärzungen durch das Gericht –
die ihnen jeweils zustellbaren Fassungen der Verfahrensakten zugestellt.

F.f Zu den aktualisierten Akteneinsichtsanträgen der Beschwerdeführerin-
nen vom 16. Dezember 2025 nahm der Beschwerdegegner mit Eingabe
vom 16. Januar 2026 Stellung. Von den aus seiner Sicht eignungsrelevan-
ten Akten reichte er entsprechende, teilweise geschwärzte und den Be-
schwerdeführerinnen zustellbare Fassungen als Beilagen 1 bis 7 ein.

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Ausserdem beantragte er Einsicht in den Evaluationsbericht sowie in die
Vergabeakten betreffend die Eignung der Beschwerdeführerinnen (EK03,
EK04, EK05 und EK06).

F.g Die den Beschwerdeführerinnen zustellbaren Fassungen der Ange-
botsauszüge des Beschwerdegegners wurden ihnen mit Verfügung vom
21. Januar 2026 zugestellt. Ebenso wurde ihnen nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 27. Januar 2026 die sie betreffen-
den Vergabeakten bezüglich ihrer Bewertung zugestellt.

F.h Mit Eingabe vom 4. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführerinnen
ihre Replik zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 16. Januar
2026 bezüglich ihrer substantiierten Akteneinsichtsanträge ein. Ausserdem
beantragten sie die vollständige Abweisung der beschwerdegegnerischen
Akteneinsichtsanträge und begründeten dies in erster Linie damit, dass
vorliegend einzig die Eignung des Beschwerdegegners im Streit stehe,
weshalb ihre eigene Offerte von einer Einsicht des Beschwerdegegners,
welcher selbst gar nicht Beschwerde führe, auszunehmen sei.

F.i In ihrer Eingabe vom 5. Februar 2026 nahm die Vergabestelle Stellung
zu den Akteneinsichtsanträgen des Beschwerdegegners und erklärte sich
mit der Zustellung der gerichtlichen Fassung vom 8. Dezember 2025 des
Evaluationsberichts an den Beschwerdegegner sowie – vorbehalten allfäl-
liger Geschäftsgeheimnisse – mit der Offenlegung der Vergabeakten be-
treffend die Eignung der Beschwerdeführerinnen (EK03, EK04, EK05 und
EK06) gegenüber dem Beschwerdegegner einverstanden.

F.j Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 hielt der Instruktionsrichter fest,
dass das Resultat der von der Vergabestelle vorgenommenen Eignungs-
prüfung vorliegend einzig aus dem Evaluationsbericht hervorgehe, und die
eigentliche Prüfung und Beurteilung der Eignungskriterien weder im Eva-
luationsbericht noch in anderen Unterlagen dokumentiert sei. Dieser Um-
stand erhöhe in Bezug auf die Frage der Akteneinsicht und deren Umfang
die Wichtigkeit der Einsicht in die Konkurrenzofferten. Folglich wurden so-
wohl den Beschwerdeführerinnen als auch dem Beschwerdegegner ge-
richtliche Abdeckungsvorschläge vom 12. Februar 2026 ihrer Offertaus-
züge zur Stellungnahme zugestellt.

F.k In der Folge erklärten sich beide Seiten mit den gerichtlichen Abde-
ckungsvorschlägen im Wesentlichen einverstanden. Angesichts dieser
Ausgangslage wurden den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom

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24. Februar 2026 und dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 2. März
2026 jeweils die für sie bestimmten Fassungen gemäss den gerichtlichen
Abdeckungsvorschlägen vom 12. Februar 2026 zugestellt. Schliesslich
verzichteten die Verfahrensbeteiligten auf einen selbständig anfechtbaren
Zwischenentscheid zur Akteneinsicht.

G.
G.a Mit Verfügung vom 5. März 2026 wurde der Beschwerdeführerin im
Rahmen des Schriftenwechsels im Hauptverfahren die Möglichkeit zur Er-
gänzung ihrer Beschwerde eingeräumt.

G.b In ihrer Beschwerdeergänzung vom 26. März 2026 halten die Be-
schwerdeführerinnen an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest. So er-
gebe sich aus den Akten, dass die Vergabestelle ihre Pflicht zur Prüfung
der Eignung des Beschwerdegegners verletzt habe. Der Beschwerdegeg-
ner müsse als Einzelunternehmen die im Pflichtenheft geforderte charak-
teristische Leistung, insbesondere die Datenerhebung und Datenauswer-
tung, vollständig an ein Subunternehmen auslagern und trete damit ledig-
lich als formeller Auftragnehmer auf. Weiter erfülle der Beschwerdegegner
mehrere zwingende Eignungskriterien nicht, insbesondere die Eignungs-
kriterien EK02 "Erfahrung", EK03 "Personelle Ressourcen", EK04 "An-
sprechperson", EK06 "Ersatz von Mitarbeitenden" und EK09 "Qualitätsma-
nagementsystem". Da die Nichterfüllung eines Eignungskriteriums zu ei-
nem schweren Mangel führe, der zwingend den Ausschluss des Anbieters
erfordere, sei die Zuschlagsverfügung rechtswidrig und aufzuheben.
Schliesslich stelle die Tatsache, dass eine eigentliche Prüfung und Bewer-
tung der Kriterien weder im Evaluationsbericht noch in anderen Unterlagen
dokumentiert sei, eine Verletzung des Transparenzgebotes und der damit
verbundenen Dokumentationspflicht dar.

H.
H.a Mit Eingabe vom 20. April 2026 reichte die Vergabestelle ihre Ver-
nehmlassung im Hauptverfahren ein.

H.b Den Rügen der Beschwerdeführerinnen entgegnet die Auftraggeberin,
dass aus der Tatsache, dass das Subunternehmen des Beschwerde-
gegners die operative Leistung für die Datenerhebung und -auswertung
erbringe, weder geschlossen werden könne, diese Arbeitsschritte würden
vollständig an das Subunternehmen delegiert, noch dass die im Pflichten-
heft geforderte Leistung unzulässigerweise ausgelagert werde.

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H.c Die Vergabestelle führt weiter aus, dass der Beschwerdegegner sämt-
liche Eignungskriterien erfülle. Insbesondere betreffend die Nichterfüllung
des Eignungskriteriums EK09 "Qualitätsmanagement" hält die Vergabe-
stelle fest, der Beschwerdegegner erfülle dieses Kriterium sehr wohl. Er
habe (statt eines Zertifikats) den erlaubten Nachweis einer nachvollzieh-
baren Dokumentation eingereicht.

H.d Hinsichtlich der Dokumentation der Auswertung der Eignungskriterien
verweist die Vergabestelle auf ihre langjährige Praxis, erfüllte Eignungskri-
terien nicht näher zu begründen. Vorliegend hätten alle evaluierten Anbie-
terinnen die Eignungskriterien erfüllt.

I.
I.a Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom
20. April 2026, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl.
MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerinnen auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

I.b Seinen Nichteintretensantrag begründet der Beschwerdegegner damit,
dass die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde seiner Ansicht nach
nicht hinreichend substantiieren.

I.c Zur Rüge, der Beschwerdegegner könne als Einzelunternehmen die
charakteristische Leistung nicht selbst erbringen bzw. erbringe diese nicht,
entgegnet er, dass die Beschwerdeführerinnen die charakteristische Leis-
tung falsch bestimmen würden. So würden diese die Datenarbeiten, konk-
ret die Durchführung der Datenerhebung, als Teil der charakteristischen
Leistung verstehen. Der Kern – und damit die charakteristische Leistung –
einer wissenschaftlichen Studie bilde jedoch nicht die Durchführung der
Datenerhebung. Diese generiere einzig das «Rohmaterial», welches an-
schliessend wissenschaftlich in einem Bericht aufgearbeitet werden
müsse. Demgegenüber liege die primäre intellektuelle Leistung einer wis-
senschaftlichen Studie – und somit die charakteristische Leistung der vor-
liegenden Vergabe – in der Konzeption der Datenerhebung sowie die wis-
senschaftliche Aufarbeitung der gewonnenen Daten. Im Übrigen sei die
charakteristische Leistung in den Ausschreibungsunterlagen nicht aus-
drücklich definiert worden. Dementsprechend könne nicht die Rede davon
sein, dass er die charakteristische Leistung nicht selbst erbringe.

I.d Schliesslich führt der Beschwerdegegner zu EK09 "Qualitätsmanage-
ment" aus, dass dieses in den Ausschreibungsunterlagen offen

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umschrieben worden sei. Die vom Beschwerdegegner eingereichte Doku-
mentation erfülle das EK09 ohne Weiteres. So umschreibe er, welche kon-
kreten Mechanismen und Aspekte eines Qualitätsmanagementsystems bei
ihm und bei seiner Subunternehmerin implementiert seien. Weiter verfüge
der Beschwerdegegner über ein Expertenpanel. Durch den Rückgriff auf
dieses Fachwissen sei die wissenschaftliche Qualitätssicherung gewähr-
leistet.

J. Die Beschwerdeführerinnen erstatteten mit Eingabe vom 12. Mai 2026
ihre Replik und halten an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest.

J.a Zur Vernehmlassung der Vergabestelle halten die Beschwerdeführerin-
nen fest, die Argumentation der Vergabestelle zur Frage nach der Defini-
tion der chrarakteristischen Leistung stehe im Widerspruch zu ihren eige-
nen, im Pflichtenheft festgehaltenen Anforderungen, wonach eigenstän-
dige empirische Ermittlungen erwartet werden. Ausserdem könne nicht die
Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner über ein eingeführtes und
regelmässig überprüftes internes Qualitätsmanagementsystem verfüge.
Ein Qualitätsmanagementsystem, das strukturell auf der Selbstkontrolle ei-
ner einzelnen Person beruhe und durch ein informelles Gremium ergänzt
werde, widerspreche dem Sinn und Zweck von EK09, welches eine syste-
matische, prozessbasierte und überprüfbare Qualitätssicherung verlange.

J.b Zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners halten die Be-
schwerdeführerinnen fest, dass dieser – gleich wie die Vergabestelle – die
Datenerhebung aus strategischen Gründen als Generierung von Rohma-
terial abwerte. Dadurch ignoriere er die entscheidende Bedeutung der Da-
tenerhebung für die wissenschaftliche Validität und Integrität. Auch sei die
vom Beschwerdegegner vorgenommene Aufspaltung in eine intellektuelle
Konzeption und eine rein operative Erhebung sachfremd. De facto be-
handle der Beschwerdegegner die Subunternehmerin nämlich wie ein Kon-
sortialmitglied, ohne die dafür vorgesehenen rechtlichen Formen (Bieter-
gemeinschaft) und Pflichten (z.B. Solidarhaftung) zu wahren.

K.
Jeweils mit Eingabe vom 5. Juni 2026 reichten der Beschwerdegegner und
die Vergabestelle ihre Duplik ein.

K.a In ihrer Duplik führt die Vergabestelle in Bestätigung ihrer Anträge er-
gänzend insbesondere in Bezug auf das EK09 "Qualitätsmanagement"

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aus, dass (statt eines Zertifikats auch) eine Dokumentation als Nachweis-
form zugelassen gewesen sei.

K.b Auch der Beschwerdegegner hält in seiner Duplik vom 5. Juni 2026
vollumfänglich an seinen Anträgen fest. Ergänzend zum bisher Gesagten
führt er zum einen aus, dass die Vergabestelle die Eignungskriterien der
vorliegenden Vergabe bewusst niederschwellig ausgestaltet habe. Auch
habe die Vergabestelle mit dieser Vergabe den Markt öffnen wollen. Ent-
sprechend seien diverse Organisationsformen zugelassen worden. Der
Beschwerdegegner erfülle sämtliche Eignungskriterien und sein Angebot
sei zu Recht nicht ausgeschlossen worden. Zum anderen genüge entge-
gen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen die blosse Qualitätsrele-
vanz einer Teilleistung nicht, um diese als charakteristische Leistung zu
qualifizieren.

L.
Nachdem sich die Beschwerdeführerinnen innert der ihnen bis zum
30. Juni 2026 gesetzten Frist zur freigestellten Stellungnahme nicht hatten
vernehmen lassen, schloss der Instruktionsrichter mit Verfügung vom
6. Juli 2026 den Schriftenwechsel.

M.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten
wird – soweit entscheidwesentlich – in den folgenden Erwägungen einge-
gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind bzw. ob auf eine Be-
schwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes
wegen und mit freier Kognition (BVGE 2017/IV/4 E. 1.1 "Publicom"; HANS
RUDOLF TRÜEB/NATHALIE CLAUSEN, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbe-
werbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 52 N. 8).

1.2 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das
öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) findet dieses Gesetz
Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auf-
traggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs,
sofern keine Ausnahme gemäss Art. 10 BöB vorliegt.

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1.3 Die Verfügungen (vgl. E. 1.4) dieser Auftraggeberinnen (vgl. E. 1.5)
können gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden, wenn sie Dienstleistungen (vgl. E. 1.6) betreffen,
deren Wert den für das offene Verfahren massgebenden Schwellenwert
erreicht (Anhang 4 Ziffer 2 BöB; vgl. E. 1.7), und es sich nicht um eine
öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB handelt
(vgl. E. 1.9; Urteil des BVGer B-4157/2021 vom 24. Januar 2022 E. 1.1
"Gare de Gruyères / travaux de génie civil").

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen
die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, insbesondere gegen
den Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB). Vorliegend haben die Beschwer-
deführerinnen die am 27. Oktober 2025 publizierte Zuschlagsverfügung
vom 22. Oktober 2025 angefochten, weshalb diese Voraussetzung erfüllt
ist.

1.5 Die angefochtene Verfügung muss sodann von einer dem Gesetz un-
terstellten Vergabebehörde stammen (Art. 4 BöB). Die Vergabestelle ist als
Bundesamt Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und untersteht damit
dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB).

1.6 Die Vergabestelle geht in der Ausschreibung von einem Dienstleis-
tungsauftrag aus, was unbestritten geblieben ist. Die zu beschaffende Leis-
tung umfasst, wie erwähnt (vgl. Sachverhaltsbuchstabe A.a hiervor), die
Untersuchung der Wichtigkeit verschiedener Medienangebote, Medienun-
ternehmen, Mediengattungen sowie von sozialen Medien für die Mei-
nungsbildung in der Schweiz. Die Einstufung als Dienstleistungsauftrag er-
weist sich daher als zutreffend.

1.7 Der mutmassliche Wert der gesamten Dienstleistung beträgt
Fr. 864'583.80, wobei dabei Fr. 299'004.60 auf den Grundauftrag fallen.
Damit übersteigt nicht nur der Wert für die gesamte Dienstleistung, sondern
bereits jener für den Grundauftrag den für das Einladungsverfahren mass-
gebenden Schwellenwert von Fr. 150'000.– (Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB
i.V.m. Anhang 4 Ziff. 2 BöB). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht ist zulässig (vgl. E. 1.3 hiervor).

1.8 Im Folgenden ist zusätzlich zu prüfen, ob diese Dienstleistung in den
Staatsvertragsbereich fällt, was nur dann zutrifft, wenn sie in Anhang 3
Ziff. 1 BöB aufgelistet ist und der Schwellenwert nach Anhang 4 Ziff. 1 BöB
erreicht wird (Art. 8 Abs. 4 BöB).

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Für die Liste in Anhang 3 BöB ist die Referenznummer der Zentralen
Produkteklassifikation der Vereinten Nationen massgebend (Classification
centrale des produits/Central Product Classification, CPC [prov]; Urteile
des BVGer B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5.2 "Projektcontrol-
lingsystem AlpTransit", B-4157/2021 E. 1.1.3 "Gare de Gruyères / travaux
de génie civil"). Die Vergabestelle hat die vorliegende Beschaffung unter
der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Kategorie "79300000 Markt-
und Wirtschaftsforschung; Umfragen und Statistiken" ausgeschrieben,
welche der CPC-Gruppe 864 "Markt- und Meinungsforschung" entspricht
(Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. April 2016, auszugsweise publi-
ziert als BVGE 2017 IV/4, E. 1.6 "Publicom"). Die ausgeschriebene Leis-
tung untersteht folglich dem Staatsvertragsbereich (Anhang 3 Ziff. 1.17
BöB), zumal auch der für Dienstleistungen geltende Schwellenwert von
Fr. 230'000.– ohne Weiteres überschritten ist (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m.
Anhang 4 Ziff. 1.1 BöB).

1.9 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt
nicht vor. Auch handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine
öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei wel-
chem kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB).

1.10 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig. Da die Beschaffung in den Staatsver-
tragsbereich fällt, greift der Primärrechtsschutz.

1.11 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB
und Art. 37 VGG).

2.
2.1 Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur
Beschwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemei-
nen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Urteil des BVGer
B-5266/2020 vom 25. August 2021 E. 4.1 "2TG Bauabwasserbehand-
lungsanlage Nord"). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein

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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand,
dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksich-
tigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Der unterlegene An-
bieter ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert,
wenn er eine reelle Chance besitzt, selbst den Zuschlag zu erhalten
(BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri").

Die Frage, ob der unterlegene, Beschwerde führende Anbieter eine reelle
Chance besitzt, selbst den Zuschlag zu erhalten, ist aufgrund der von ihm
gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu beantworten. Ob die ent-
sprechenden Rügen begründet sind, ist insofern sowohl Gegenstand der
materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrageweise von Bedeutung für
das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte
Ceneri"; 137 II 313 E. 3.3.3 "Microsoft"). Für derartige doppelrelevante
Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraus-
setzungen genügt, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht ("mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit geltend macht", "rende vraisemblable"), dass
seine Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den
Zuschlag zu erhalten, intakt sind und nicht einer der vor ihm platzierten
Mitbewerber den Zuschlag erhalten würde (BGE 141 II 14 E. 5.1 mit Hin-
weisen "Monte Ceneri").

2.3 Vorliegend rügen die Beschwerdeführerinnen, der Beschwerdegegner
erfülle den Grossteil der Eignungskriterien nicht, weshalb sein Angebot
auszuschliessen sei. Es ist unbestritten und aktenkundig, dass das Ange-
bot der Beschwerdeführerinnen im zweiten Rang platziert wurde. Würde
das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der Beschwerdeführe-
rinnen folgen, hätten diese eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten.
Daher haben die Beschwerdeführerinnen ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sie sind zur Beschwerde
legitimiert (BGE 141 II 14 E. 4.4 und 4.6 "Monte Ceneri" mit weiteren Hin-
weisen; Urteil des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2 "Tunnel-
reinigung Gotthard-Basistunnel").

2.4 Die Vertreter der Beschwerdeführerinnen haben sich ausserdem
rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG).
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift sind gewahrt (Art. 30 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der

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Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG).

2.5 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen mangels einer detaillierten Be-
urteilung der Eignungskriterien eine Verletzung des Transparenzgebotes
und der damit verbundenen Dokumentationspflicht durch die Vergabestelle
geltend (Beschwerdeergänzung, Rz. 6). Es stellt sich daher vorliegend die
Frage, ob die Vergabestelle ihrer Dokumentationspflicht bezüglich der
Evaluation der Eignungskriterien sämtlicher Anbieterinnen in genügender
Weise nachgekommen ist.

3.2 Die Transparenz des Vergabeverfahrens ist ein Gesetzesziel im Sinne
von Art. 2 Bst. b BöB. Der Grundsatz, wonach Vergabeverfahren trans-
parent zu gestalten sind, wird in Art. 11 Bst. a BöB ausdrücklich fest-
gehalten (Urteil des BVGer B-6744/2023 vom 20. August 2024 "N21/
secteur des Toules"). Das Transparenzgebot wirkt sich in allen Phasen des
Vergabeverfahrens aus, wobei zwischen der Transparenz ex ante –
Klarheit im Voraus – und der Transparenz ex post – Verständlichkeit im
Nachhinein – unterschieden wird (Urteil des BVGer B-307/2016 vom
23. März 2016 E. 4.5.1 "Gebäudeautomation ETH"; MARTIN BEYELER, Ziele
und Instrumente des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 23 ff.).
Die Ex-post-Transparenz soll namentlich den Rechtsschutz garantieren.
Ob ein Vergabeverfahren rechtmässig ist, lässt sich nur beurteilen, wenn
ersichtlich ist, unter Berücksichtigung welcher Grundlagen, Kriterien und
Überlegungen die Vergabestelle entschieden hat (Zwischenverfügung des
BVGer B-562/2015 vom 23. Juni 2015 E. 3.3 "Support Software ORMA";
BEYELER, a.a.O., Rz. 28 ff.). Das gilt namentlich in Bezug auf die Gleich-
behandlung der Anbietenden (Zwischenverfügung des BVGer
B-1606/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.4 mit Hinweisen "Mediamonitoring
ETH-Bereich II"). Entsprechend sieht Art. 40 Abs. 1 BöB i.V.m. Art. 10
Abs. 1 VöB vor, dass die Vergabestelle ihre Evaluation so zu dokumen-
tieren hat, dass diese nachvollziehbar ist. Dabei bezieht sich die Dokumen-
tationspflicht der Vergabestelle sowohl auf die Bewerberselektion im
Rahmen der Eignungsprüfung als auch auf Bewertung der Zuschlags-
kriterien (Urteil des BVGer B-307/2016 E. 4.5.1 f. "Gebäudeautomation
ETH"; vgl. auch GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 865 f.).

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3.3 Zur Dokumentation der Evaluation der Eignungskriterien legt die
Vergabestelle einzig den Evaluationsbericht vom 22. Oktober 2025 (vi-
act. 10/07) vor. Darin wird im Kapitel 6 "Ergebnisse der Evaluation" unter
Ziff. 6.2 "Eignungskriterien" ausgeführt, dass "zur Vereinheitlichung und
besseren Lesbarkeit des Berichtes die nachstehend aufgeführte
einheitliche Form der Bewertung gewählt" wurde (vi-act. 10/07, Ziff. 6.2,
S. 11), nämlich:

Weiter ist unter Ziff. 6.2.1 "Erfüllung der Eignungskriterien" festgehalten,
dass sämtliche Anbieterinnen die Eignungskriterien vollständig erfüllt
haben, wobei dies zusätzlich in einer Grafik mit einem "erfüllt"-Häkchen
dargestellt wurde (vgl. vi-act. 10/07, Ziff. 6.2.1, S. 12). Ebenso wird ausge-
führt, dass für die Evaluation ausschliesslich die Ausschreibungsunter-
lagen massgeblich waren (vgl. vi-act. 10/07, Ziff. 6.2.1, S. 12). Hierzu ist
festzuhalten, dass weitere, die Evaluation der Eignungskriterien
betreffende Unterlagen dem Gericht nicht vorliegen und die Vergabestelle
auch bestätigt, dass diese Zeilen und Aufstellung unter Ziff. 6.2.1 die
einzige Dokumentation ihrer Eignungsprüfung ist (Vernehmlassung im
Hauptverfahren, Ziff. 2.3, S. 4). Zur Begründung dieses Umstands bringt
sie vor, es entspreche ihrer langjährigen Praxis, erfüllte Eignungskriterien
nicht näher zu begründen (Vernehmlassung im Hauptverfahren, Ziff. 2.3,
S. 4). Eine schriftliche Begründung bzw. Dokumentation halte sie erst fest,
wenn sie ein Eignungskriterium als nicht erfüllt erachte bzw. eine Bereini-
gung durchgeführt werden müsse (Vernehmlassung im Hauptverfahren,
Ziff. 2.3, S. 4). Da vorliegend alle Anbieterinnen die Eignungskriterien
erfüllt hätten, könne im Übrigen aus einer fehlenden Dokumentation nicht
abgeleitet werden, die Prüfung sei nicht oder nur oberflächlich erfolgt
(Vernehmlassung im Hauptverfahren, Ziff. 2.3, S. 4).

3.4 Anders als Zuschlagskriterien werden die Anforderungen an Eignungs-
kriterien nicht abgestuft, sondern grundsätzlich als "erfüllt" oder "nicht
erfüllt" beurteilt. Dabei geht die Vergabestelle selbst davon aus, dass eine
– im vorliegenden Fall nicht erfolgte – Bereinigung dokumentationspflichtig
wäre. Entsprechend sind beispielsweise eingeholte Referenzauskünfte
schriftlich festzuhalten (Zwischenentscheid des BVGer B-4703/2021 vom

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19. April 2022 "2TG Materialbewirtschaftung und Logistik"; vgl. dazu auch
das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2021.00195 vom 27. Okto-
ber 2021 E. 6.2.1 und E. 6.2.3; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O.,
Rz. 981) und es bestehen bezüglich Angebotsbereinigungen Mindestan-
forderungen an deren Protokollierung (Art. 10 Abs. 2 VöB). Etwas anderes
lässt sich – entgegen den Ausführungen der Vergabestelle (Vernehmlas-
sung im Hauptverfahren, Ziff. 2.3) – im Übrigen auch dem Merkblatt "Eig-
nungskriterien und technische Spezifikationen" des Bundesamtes für Bau-
ten und Logistik nicht entnehmen (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung im
Hauptverfahren).

3.5 Vorliegend ergibt sich aus dem Evaluationsbericht einzig, dass die Ver-
gabestelle die Eignungskriterien bei allen Anbieterinnen als erfüllt ansah.
Die differenzierte und damit nachvollziehbare Begründung für ihre Beurtei-
lung der bestrittenen Eignung des Beschwerdegegners – zum Beispiel
bezogen auf das Eignungskriterium EK09 "Qualitätsmanagement" (vgl.
E. 4 hiernach) – geht indes erst aus ihren Stellungnahmen im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens hervor. Gerade wenn alternativ ein Zertifikat oder
eine nachvollziehbare Dokumentation als Nachweis zugelassen sind, kann
sich – ganz unabhängig von der vorliegend zu beurteilenden Sachlage –
die Frage stellen, ob die Unterlagen der Anbieterin den Anforderungen der
Vergabestelle genügen. Namentlich wenn Risiken in Bezug auf die Erfül-
lung der Eignungskriterien deutlich erkennbar sind, ist hierzu ein Vermerk
anzubringen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbarer
Weise erkannt, dass in einer Konstellation, in der ein früherer Mitarbeiter
der Zuschlagsempfängerin als Mitglied des Evaluationsteams der
Vergabestelle fungiert, der einfache Compliancevermerk im Evaluations-
bericht, wonach die Unparteilichkeit der Mitglieder geprüft und festgestellt
worden sei, nicht genügt (Urteil des BVGer B-6744/2023 vom 20. August
2024 E. 3.4 "N21/secteur des Toules"). Aufgrund der nachfolgenden Aus-
führungen kann indessen letztlich offenbleiben, ob im vorliegenden Fall die
Dokumentationspflicht verletzt worden ist.

4.
4.1 Materiell bestreiten die Beschwerdeführerinnen insbesondere die Eig-
nung des Beschwerdegegners. So seien die vom Beschwerdegegner ein-
gereichten Referenzprojekte aus Sicht der Beschwerdeführerinnen in
Grösse und Art mit dem ausgeschriebenen Projekt nicht vergleichbar, wes-
halb er ihrer Ansicht nach das EK02 nicht erfülle (Beschwerdeergänzung,
Rz. 7). Bezüglich des EK 04 "Ansprechperson" rügen die Beschwerdefüh-
rerinnen, dass eine organisationsinterne Stellvertretung verlangt worden

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sei und die Benennung einer unternehmensfremden Person als Single
Point of Contact SPOC dem klaren Wortlaut und Zweck des Eignungs-
kriteriums widerspreche (Beschwerdeergänzung, Rz. 9). Auch sind die Be-
schwerdeführerinnen der Ansicht, dass der Beschwerdegegner als Einzel-
unternehmer nicht die nötigen personellen Ressourcen aufweise, um den
Auftrag bzw. die charakteristische Leistung des Auftrages gemäss Pflich-
tenheft zu erbringen (Beschwerdeergänzung, Rz. 8; Replik, Rz. 45 ff.).
Vielmehr müsse er hierzu gänzlich auf das Subunternehmen zurückgreifen
(Replik, Rz. 47), weshalb er dadurch nicht nur die Eignungskriterien EK03
"Personelle Ressourcen" und EK06 "Ersatz von Mitarbeitenden" nicht er-
fülle, sondern generell in Verletzung von Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 3
BöB die charakteristische Leistung nicht selbst erbringe (Beschwerde,
Rz. 22 f. ; Beschwerdeergänzung, Rz. 3ff.; Replik, Rz. 47 und 57 ff.).
Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, der Beschwerdegeg-
ner und sein Subunternehmen würden jeweils kein eingeführtes und regel-
mässig überprüftes internes Qualitätsmanagementsystem aufweisen und
damit das EK09 nicht erfüllen (vgl. E. 4.3.2 ff. hiernach).

4.2
4.2.1 Im Rahmen eines Vergabeverfahrens ist die Befähigung jedes ein-
zelnen Anbieters zur Ausführung des Auftrags mit Eignungskriterien zu
prüfen. Dazu legt die Vergabestelle in der Ausschreibung oder in den Aus-
schreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschlies-
send fest (Art. 27 Abs. 1 BöB; vgl. auch Art. 35 Bst. n BöB). Diese Kriterien
müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich
und überprüfbar sein. Eignungskriterien können insbesondere die
fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische
Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen (Art. 27
Abs. 2 BöB). Ebenso gibt die Vergabestelle in der Ausschreibung bzw. den
Ausschreibungsunterlagen den Zeitpunkt bekannt, in welchem die Eig-
nungsnachweise einzureichen sind (Art. 27 Abs. 3 BöB; vgl. zum Ganzen
den Zwischenentscheid des BVGer B-5341/2024 vom 19. Dezember 2024
E. 5.4.2.1 "Kleiderlogistik"). Diese Bestimmung wird durch Art. 4 Abs. 4
VöB konkretisiert, wonach die Auftraggeberin für die Überprüfung der Eig-
nung der Anbieter die in Anhang 3 der VöB genannten Unterlagen oder
Nachweise erheben und einsehen kann. Das Bundesverwaltungsgericht
leitet aus diesen Bestimmungen in ständiger Rechtsprechung ab, dass die
Eignungskriterien auftragsspezifisch beziehungsweise leistungsbezogen
sein müssen (vgl. dazu grundlegend das Urteil des BVGer B-1470/2010
vom 29. September 2010, auszugsweise publiziert als BVGE 2010/58,
E. 2.1 mit Hinweisen "Privatisierung Alcosuisse I").

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4.2.2 Nach Art. 34 Abs. 1 BöB müssen Angebote schriftlich, vollständig und
fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Aus-
schreibungsunterlagen eingereicht werden. Dieser Regel liegt der
Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten
Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (Urteil des
BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1 "Bioggio"; BVGE 2007/13
E. 3.1 "Vermessung Durchmesserlinie" und Urteil des BVGer B-8115/2015
vom 6. Oktober 2016 E. 3.8.1 "Gewölbearbeiten im Furkatunnel"). Dem-
entsprechend sind die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist ein-
gereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (Urteil des BVGer
B-4199/2021 vom 29. März 2022 E. 2.1 "Elementwandsystem ETH").

4.2.3 Gemäss Art. 40 Abs. 1 BöB wird das Angebot einer Anbieterin nur ge-
prüft und bewertet, sofern die Eignungskriterien erfüllt sind. Die Vergabe-
stelle kann ein Angebot vom Vergabeverfahren namentlich ausschliessen,
wenn die Anbieterin die "Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren"
nicht erfüllt (Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB). Dieser Ausschlussgrund knüpft an
die Person der Anbieterin und ihre Eigenschaften an (LAURA LOCHER, in:
Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum schweizerischen Beschaffungsrecht,
2020 [nachfolgend: Handkommentar BöB], Rz. 11 zu Art. 44 BöB). Dabei
bezieht sich Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB sowohl auf die Nichterfüllung von
Teilnahmebedingungen als auch auf die Nichterfüllung von Eignungskrite-
rien.

4.2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Eignungskrite-
rien grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu definieren (BGE 143 I 177
E. 2.3.1 "Transportlizenz"; Urteil des BGer 2D_24/2023 vom 7. Mai 2025
E. 3.2 "Güterstrasse Churwalden"). Bei Nichterfüllen auch nur eines Eig-
nungskriteriums muss deshalb ein Ausschluss vom Vergabeverfahren er-
folgen, es sei denn, die Mängel sind geringfügig und der Ausschluss wäre
unverhältnismässig (BGE 145 II 249 E. 3.3 "système de levage"; Urteil des
BGer 2D_24/2023 E. 3.2 "Güterstrasse Churwalden"; Urteil des BVGer
B-2877/2026 vom 10. Juli 2026 E. 3.2.3 "Signaturvalidator"; LOCHER, in:
Handkommentar BöB, Art. 44 N. 12).

4.2.5 Die Vergabebehörde ist grundsätzlich an die Ausschreibung und die
Ausschreibungsunterlagen gebunden. Diese Bindung ergibt sich insbeson-
dere aus dem Transparenzgebot und aus dem Gleichbehandlungsgrund-
satz (Art. 1 Abs. 2 BöB). So ist es der Vergabebehörde untersagt, die den
Anbietenden bekanntgegebenen Vergabekriterien nachträglich zu ändern
(Urteil des BVGer B-4958/2013 E. 2.5.2 mit Hinweisen "Projektcontrolling-

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system AlpTransit"). Wenn sie bekanntgegebene Kriterien ausser Acht
lässt, ihre Bedeutungsfolge umstellt, andere Gewichtungen vornimmt oder
Kriterien heranzieht, die sie nicht bekanntgegeben hat, handelt sie
vergaberechtswidrig (BVGE 2017 IV/3 E. 4.3.5 "Mobile Warnanlagen";
Urteil des BVGer B-5017/2019 vom 19. Februar 2020 E. 2.3 "Datennetz-
werkkomponenten ETHZ").

4.2.6 Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien
sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten
Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven
Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an
(BGE 141 II 14 E. 7.1 "Monte Ceneri"; Urteil des BGer 2C_1101/2012 vom
24. Januar 2013 E. 2.4.1 "Leitsystem und Netzwerk A9"; Urteil des BVGer
B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 7.5.3.2 "Mediamonitoring ETH-
Bereich II"; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 566 ff.). Doch verfügt
die Vergabestelle bei der Formulierung und Anwendung der Eignungskri-
terien (wie auch der Zuschlagskriterien) über einen grossen Ermessens-
oder Beurteilungsspielraum (Zwischenentscheid des BVGer B-6327/2016
vom 21. November 2016 E. 4.3 "Erneuerung Videoanlage I"; Urteil des
BVGer B-1470/2010 E. 2.2 "Privatisierung Alcosuisse I"), den die Be-
schwerdeinstanzen – im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle –
nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen (Art. 56 Abs. 3 BöB;
vgl. in Bezug auf Art. 16 IVöB (2001) das Urteil des BGer 2D_52/2011 vom
10. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen "piscine publique" und zum Ganzen
GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 557, Rz. 564 f. mit Hinweisen).
Bei technisch geprägten Begriffen ist zudem dem Verständnis Rechnung
zu tragen, wie es in der Fachwelt verbreitet ist oder im Zusammenhang mit
dem konkreten Projekt von den Beteiligten verstanden worden ist
(BGE 141 II 14 E. 7.1 "Monte Ceneri"; Zwischenentscheid des BVGer
B-4703/2021 E. 6.2.1 f. "2TG Materialbewirtschaftung und -logistik" und
Urteil des BVGer B-6506/2020 vom 6. April 2021 E. 3.5.2 "A1 / Weiningen";
siehe zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-5341/2024
E. 5.4.2.3 "Kleiderlogistik").

4.3
4.3.1 Für das vorliegende Vergabeverfahren formulierte die Vergabestelle
9 Eignungskriterien (vgl. Ausschreibung [vi-act. 02], Eignungskriterien;
Anhang 1 des Pflichtenheftes [vi-act. 01, Anhang 1], Katalog Eignungs-
kriterien, S. 3 ff.). Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die Evaluation
des Angebots des Beschwerdegegners hinsichtlich der Eignungskriterien
EK02 "Erfahrung", EK03 "Personelle Ressourcen", EK04 "Ansprech-

Seite 19
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person", EK06 "Ersatz von Mitarbeitenden" und EK09 "Qualitätsmanage-
mentsystem" (vgl. E. 4.1 hiervor sowie Beschwerde, Rz. 24 ff.; Beschwer-
deergänzung, Rz. 7 ff.).

4.3.2 Im Folgenden ist auf die Bewertung des Eignungskriterium EK09
"Qualitätsmanagementsystem" einzugehen.

4.3.3 Das Eignungskriterium EK09 "Qualitätsmanagementsystem" wurde
in der Ausschreibung (vi-act. 02) und im Anhang 1 des Pflichtenheftes
(vi-act. 01, Anhang 1, S. 6) wie folgt formuliert:

«Nachweis, dass die Anbieterin und allfällige Subunternehmer über ein einge-
führtes und regelmässig überprüftes internes Qualitätsmanagementsystem
verfügen.»

Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:

«Nachvollziehbare Dokumentation oder entsprechendes Zertifikat.
Hinweise für Anbieterinnen als Bietergemeinschaft: Die gesamte Leistungser-
bringung muss einem QMS unterliegen. Dies unabhängig davon, welches
Mitglied welchen Leistungsanteil erbringt.»

4.3.4 Weitere Ausführungen oder Vorgaben zum Eignungskriterium EK09
lassen sich weder in der Ausschreibung noch in den Ausschreibungsunter-
lagen finden (vgl. vi-act. 02; vi-act. 01 sowie Anhang 1 zu vi-act. 01).

4.3.5 Der Beschwerdegegner hat zum Nachweis seiner Eignung bezüglich
EK09 folgende Angaben und Dokumentationen eingereicht:

4.3.5.1 Im von den Anbietenden auszufüllenden Anhang 1 des Pflichten-
heftes (vi-act. 01, Anhang 1) bestätigt der Beschwerdegegner unter EK09,
dass seinem Angebot die nachvollziehbare Dokumentation des Qualitäts-
managements beiliegt (vgl. gerichtliche Fassung vom 12. Februar 2026 der
Beilage 1 des Beschwerdegegners, S. 6/23). Weiter verweist er auf "An-
hang 12" seines Angebotes "sowie die projektspezifisch konkretisierten
Massnahmen unter 3.2.8 Qualitätssicherung und Risikomanagement bei
Erhebung und Auswertung" (vgl. gerichtliche Fassung vom 12. Februar
2026 der Beilage 1 des Beschwerdegegners, S. 6/23).

4.3.5.2 Unter Ziff. 3.2.8 seines Angebotes dokumentiert der Beschwerde-
gegner die "Qualitätssicherung und das Risikomanagement bei Erhebung
und Auswertung" (vgl. vi-act. 07/01, S. 57 ff.; gerichtliche Fassung der
Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026; Beilage 6 der Stellungnahme des

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Beschwerdegegners vom 16. Januar 2026 [hiernach: Beilage 6]). Dabei ist
einleitend die Gliederung dieser Dokumentation wie folgt dargestellt (vgl.
vi-act. 07/01, S. 57; gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar
2026, S. 57; Beilage 6, S. 1; Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 5):

«Gliederung:
– Forschungsplan
– Expertenpanel
– Pretest
– Weitere Qualitätsmassnahmen in der Phase der Konzeptionierung
und der Instrumentenerstellung
– Weitere Qualitätsmassnahmen in der Phase der Datenerhebung
– Weitere Qualitätsmassnahmen in der Phase der Datenauswertung
und des Reportings
– Abstimmung und Kommunikation mit dem BAKOM
– Sicherung der Panelqualität
– Transparenz aller Projektschritte
– Risikomanagement
– Qualitätsmanagementsystem analog zur ISO 9001 Zertifizierung»

4.3.5.3 Aus dieser Darstellung der Gliederung wird zunächst deutlich, dass
das Qualitätsmanagementsystem an sich als letztes Kapitel der Ziff. 3.2.8
beschrieben wird. Dieses letzte Kapitel der Ziff. 3.2.8 des Angebotes ent-
spricht vollständig dem Anhang 12 der Offerte des Beschwerdegegners
(vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8, S. 64; gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom
12. Februar 2026, S. 64), weshalb diesbezüglich auf die nachfolgende
E. 4.3.5.6 verwiesen wird.

4.3.5.4 In den weiteren Kapiteln erläutert der Beschwerdegegner anhand
des gesamten wissenschaftlichen Prozesses seine Qualitätssicherung und
sein Risikomanagement (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie gerichtliche
Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, jeweils S. 57 ff.; Beilage 6,
S. 1 ff.; Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 4 f.). Zur Qualitäts-
sicherung der Auftragserbringung hebt der Beschwerdegegner zum einen
das eigens für das ausgeschriebene Projekt zusammengestellte Experten-
panel hervor, auf welches er in den Phasen der Konzeption und Auswer-
tung zurückgreifen werde (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie gerichtliche
Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, jeweils S. 57 Expertenpanel;
Beilage 6, S. 1; Beschwerdeantwort, Rz. 68; Duplik des Beschwerdegeg-
ners, Ziff. 3, S. 5). Zum anderen bildet ein Pretest bei der Datenerhebung
ein Teil der Qualitätsmassnahmen (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie
gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, jeweils S. 58,
Pretest; Beilage 6, S. 2; Beschwerdeantwort, Rz. 68; Duplik des Be-
schwerdegegners, Ziff. 3, S. 5). Weiter beschreibt der Beschwerdegegner
die Qualitätsmassnahmen in den Phasen der Konzeptionierung und der

Seite 21
B-8795/2025

Instrumentenerstellung, der Datenerhebung sowie der Datenauswertung
und des Reportings (vgl. Beilage 6, S. 2; vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie ge-
richtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, jeweils S. 59 f.).
Ausserdem beschreibt der Beschwerdegegner sein Kommunikationskon-
zept mit der Vergabestelle (vgl. Beilage 6, S. 2; vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8
sowie gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, jeweils
S. 61), listet unter dem Kapitel "Transparenz aller Projektschritte" die ge-
planten 13 Kerndokumente auf, welche das Projekt dokumentieren und
den Projektfortschritt hinsichtlich der Einhaltung der Ziele und Termine
transparent protokollieren sollen (vgl. Beilage 6, S 2; jeweils S. 62 der
vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 und der gerichtlichen Fassung der Ziff. 3.2.8 vom
12. Februar 2026) und stellt schliesslich sein auf die Projekterbringung be-
zogenes Risikomanagement tabellarisch dar (vgl. Beilage 6, S.3; jeweils
S. 62 f. der vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 und der gerichtlichen Fassung der
Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026).

4.3.5.5 In Bezug auf das Subunternehmen werden im Kapitel "Sicherung
der Panelqualität" unter Ziff. 3.2.8 – wie der Beschwerdegegner selbst aus-
führt (vgl. Beilage 6, S. 2) – die Massnahmen zur Qualitätssicherung
seitens des Subunternehmens beschrieben. Dabei wird – ohne Vorlage
des erwähnten Zertifikats – ausgeführt, das Subunternehmen sei ISO-
zertifiziert und betreibe das eigene Panel entsprechend der ISO-Norm
26362:2009 "Acces Pannels in der Markt-, Meinungs- und Sozialfor-
schung" (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie gerichtliche Fassung der
Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, jeweils S. 61 "Sicherung der Panelquali-
tät"). Weiter gibt der Beschwerdegegner an, er und das Subunternehmen
seien als Mitglieder der SWISS INSIGHTS Swiss Data Insights Association
den Reglementen von SWISS INSIGHTS und ESOMAR, insbesondere
dem "ICC/ESOMAR International Code on Market, Opinion & Social Rese-
arch & Data Analytics", verpflichtet (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie ge-
richtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, jeweils S. 61 "Si-
cherung der Panelqualität"). Diesen Hinweis wiederholt der Beschwerde-
gegner in seinem Angebot ausserdem unter Ziff. 4.2.9 (vgl. E. 4.3.5.7 hier-
nach).

4.3.5.6 Als Anhang 12 seiner Offerte (vi-act. 07/01, Anhang 12) reicht der
Beschwerdegegner unter dem Titel "Qualitätsmanagementsystem analog
zur ISO 9001 Zertifizierung" den Beschrieb seines Qualitätsmanagement-
systems ein. Dieser Anhang ist – wie unter E. 4.3.5.3 hiervor bereits er-
wähnt – deckungsgleich mit Seite 64 seiner Offerte und damit dem letzten
Kapitel unter Ziff. 3.2.8 der Offerte (vgl. vi-act. 07/01, Anhang 12;

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gerichtliche Fassung des Anhangs 12 vom 12. Februar 2026; jeweils S. 64
der vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie der gerichtlichen Fassung der Ziff. 3.2.8
vom 12. Februar 2026).

Einleitend wird darin ausgeführt, dass die unter Ziff. 3.2.8 der Offerte "ge-
nannten und projektspezifisch spezifizierten Punkte" dem von ihm imple-
mentierten Qualitätsmanagementsystem (QMS) analog zur ISO 9001 Zer-
tifizierung entsprechen (vgl. vi-act. 07/01, Anhang 12; gerichtliche Fassung
des Anhangs 12 vom 12. Februar 2026; siehe auch jeweils S. 64 der vi-
act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie der gerichtlichen Fassung der Ziff. 3.2.8 vom
12. Februar 2026). Danach sind "17 konkret durch den Beschwerdegegner
und die Subunternehmerin implementierte Massnahmen zur Qualitätssi-
cherung" aufgeführt (vgl. Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
16. Januar 2026, Rz. 28; vi-act. 07/01, Anhang 12, auch gemäss gerichtli-
cher Fassung des Anhangs 12 vom 12. Februar 2026; siehe auch jeweils
S. 64 der vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie der gerichtlichen Fassung der
Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026). Wie aus der Einleitung des Anhangs 12
klar hervorgeht, orientieren sich diese Massnahmen an den unter Ziff. 3.2.8
"genannten und projektspezifisch spezifizierten Punkten", d.h. der unter
Ziff. 3.2.8 genannten Gliederung (vgl. vi-act. 07/01, Anhang 12 i.V.m. vi-
act. 01, Ziff. 3.2.8, S. 57 und 64; gerichtliche Fassung des Anhangs 12 vom
12. Februar 2026; gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar
2026, S. 57 und 64; Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 5). Es han-
delt sich damit insbesondere um die unter E. 4.3.5.4 und E. 4.3.5.5 hiervor
beschriebenen Punkten.

Ebenso verweist der Beschwerdegegner in Anhang 12 – ohne Vorlage der
entsprechenden Zertifikate – auf zwei ISO-Zertifizierungen (vgl. vi-
act. 07/01, Anhang 12; gerichtliche Fassung des Anhangs 12 vom
12. Februar 2026; siehe auch jeweils S. 64 der vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8
sowie der gerichtlichen Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026). So
hält er zunächst im Titel fest, dargestellt sei ein "Qualitätsmanagementsys-
tem analog zur ISO 9001 Zertifizierung". Zum anderen werden die Panel-
befragungen durch sein Subunternehmen gemäss der ISO-Norm
26362:2009 durchgeführt.

4.3.5.7 Schliesslich hält der Beschwerdegegner auf S. 87 seiner Offerte
unter Ziff. 4.2.9 "EK09 Qualitätsmanagement" zusammenfassend fest,
dass er und sein Subunternehmen über ein eingeführtes und regelmässig
überprüftest internes QMS und ein Risikomanagement verfügten, was aus
Anhang 12 seiner Offerte sowie den projektspezifisch konkretisierten

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Massnahmen unter Ziff. 3.2.8 seiner Offerte hervorgehe (vgl. vi-act. 07/01,
S. 87; gerichtliche Fassung vom 12. Februar 2026 der Beilage 7 des Be-
schwerdegegners, S. 87). Darüber hinaus seien sie beide den Reglemen-
ten von SWISS INSIGHTS und ESOMAR verpflichtet, wobei der
"ICC/ESOMAR International Code on Market, Opinion & Social Research
& Data Analytics" Grundlage ihrer Tätigkeit bilde (vgl. gerichtliche Fassung
vom 12. Februar 2026 der Beilage 6 des Beschwerdegegners, S. 3; vi-
act. 07/01, S. 87 mit Verweis auf Anhang 10 der Offerte des Beschwerde-
gegners).

4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Ausschreibung verlange
mit der Formulierung eines "eingeführten und regelmässig überprüften"
QMS unmissverständlich den Nachweis eines bereits im Zeitpunkt der An-
gebotseinreichung bestehenden, etablierten und in der Vergangenheit au-
ditierten Systems (Stichtagsprinzip; vgl. Replik, Rz. 60). In seiner Doku-
mentation beschreibe der Beschwerdegegner demgegenüber primär, wie
er für den konkreten Auftrag Qualitätssicherungsmassnahmen aufbauen
würde; ein derartiges projektspezifisches Konzept könne begrifflich kein
bereits "eingeführtes und regelmässig überprüftes" System darstellen
(Replik, Rz. 60). Der Verweis auf die ISO-Norm 9001 sei pauschal (Be-
schwerdeergänzung, Rz. 11). Die gegenteilige Auslegung der Vergabe-
stelle höhle den klaren Wortlaut des Kriteriums aus und stelle eine unzu-
lässige nachträgliche Änderung der Ausschreibungsbedingungen dar, was
das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot krass verletze (Replik,
Rz. 60). Sodann rügen die Beschwerdeführerinnen eine unzulässige Ver-
mischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien. Das vom Beschwerde-
gegner angeführte "Expertenpanel" sowie der "Pretest bei der Datenerhe-
bung" seien keine Nachweise für die generelle organisatorische Leistungs-
fähigkeit des Unternehmens, sondern projektspezifische Massnahmen zur
Qualitätssicherung der konkreten Leistung, welche allenfalls anhand der
Zuschlagskriterien (z.B. unter "Methodik") hätten bewertet werden müssen.
Auch sei es gemäss konstanter Rechtsprechung unzulässig, Mängel bei
der Eignung durch eine hohe Qualität des Angebots zu kompensieren
(Replik, Rz. 61).

Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Ausschreibung
verlange auch von Subunternehmern den Nachweis eines eingeführten
QMS. Diesbezüglich werde in der Dokumentation auf die ISO-Norm
26362:2009 verwiesen (Beschwerdeergänzung, Rz. 11). Abgesehen da-
von, dass sich Letztere nur auf Qualitätsstandards für Online-Panels

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beziehe, sei diese Norm seit längerem abgelaufen. Ein veraltetes und un-
gültiges Zertifikat belege gerade nicht das Bestehen, sondern lediglich das
Fehlen eines aktuell funktionierenden Qualitätsmanagementsystems (Be-
schwerdeergänzung, Rz. 11). Der blosse Verweis auf Branchenkodizes
wie "ESOMAR" vermöge ein institutionalisiertes QMS nicht zu ersetzen, da
es sich dabei um Verhaltensregeln und nicht um ein prozessorientiertes
Managementsystem mit dokumentierten Abläufen und Kontrollmechanis-
men handle (Beschwerdeergänzung, Rz. 11). Damit liege auch für den
Subunternehmer kein entsprechender Nachweis vor (Beschwerdeergän-
zung, Rz. 11). Bezüglich des Expertenpanels bringen die Beschwerdefüh-
rerinnen zudem vor, dieses erbringe mit der "wissenschaftlichen Qualitäts-
sicherung" einen wesentlichen, charakteristischen Teil der Leistung, wes-
halb dessen Mitglieder als Subunternehmer zu qualifizieren seien. Zwar
könne ein lediglich ad hoc für das Projekt formiertes Panel den Nachweis
eines eingeführten und überprüften Qualitätsmanagementsystems natur-
gemäss nicht erbringen, doch liege ein solches jedenfalls nicht vor (Replik,
Rz. 62). Der Eignungsnachweis zu EK09 scheitere damit bereits mangels
entsprechender QMS der Subunternehmer (Beschwerdeergänzung,
Rz. 11; Replik, Rz. 62).

4.4.2 Der Beschwerdegegner wiederum bringt vor, er erfülle das Eignungs-
kriterium EK09 ohne Weiteres (Beschwerdeantwort, Rz. 68; Duplik des Be-
schwerdegegners, Ziff. 3, S. 4). Dieses Eignungskriterium sei von der
Vergabestelle offen umschrieben worden, da an das Managementsystem
als Anforderung keine besonderen Qualitätsstandards gestellt wurden,
ausser dass diese beim Anbieter und seinem Subunternehmer eingeführt
und regelmässig überprüft worden seien (Beschwerdeantwort, Rz. 67).
Weiter ergebe sich aus den in den Ausschreibungsunterlagen genannten
Qualitätsstandards hinsichtlich der wissenschaftlichen Konzeption, dass
die Vergabestelle dieses QMS ganzheitlich verstehe und besonders Au-
genmerk auf die Konzeption der Datenerhebung lege (Beschwerdeantwort,
Rz. 67 i.V.m. Rz. 21). Anhand der Tatsache, dass der Beschwerdegegner
in seiner Dokumentation umschreibe, welche konkreten Mechanismen und
Aspekte eines QMS bei ihm und seinem Subunternehmen implementiert
bzw. dass diese analog zur ISO 9001-Zertifizierung ausgestaltet seien, er-
fülle er das EK09 ohne Weiteres (Beschwerdeantwort, Rz. 67; Duplik des
Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 4). Auch sei sowohl auf das unter Ziff. 3.2.8
sowie in Anhang 12 erwähnte Expertenpanel (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8,
S. 57), auf dessen Fachwissen zwecks wissenschaftlicher Qualitätssiche-
rung in der Phase der Konzeption und Auswertungen zurückgegriffen
werde, als auch auf den Pretest als Qualitätsmassnahme bei der Daten-

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erhebung (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8, S. 58) zu verweisen (vgl. Be-
schwerdeantwort, Rz. 68). Der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, sein
Qualitätsmanagementsystem erfülle als projektbezogenes QMS die Anfor-
derungen nicht, weshalb sein Angebot ausgeschlossen werden müsse,
stütze sich auf ein eng gefasstes Qualitätsverständnis, welches sich auf
die Phase der Datenerhebung und die Einhaltung formaler Normen be-
schränke (Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 4). In Wahrheit doku-
mentiere sein Nachweis ein umfassendes, über den gesamten wissen-
schaftlichen Prozess hinweg verstandenes Qualitätsmanagementsystem,
welches sämtliche Phasen systematisch umfasse (Duplik des Beschwer-
degegners, Ziff. 3, S. 5). Seine Projektbezogenheit sei gerade als Vorteil
zu werten, da das Qualitätsmanagement nicht abstrakt bleibe, sondern auf
den konkreten Fall angewendet werde (Replik des Beschwerdegegners,
Ziff. 3, S. 5). Im Übrigen bedeute der Projektbezug nicht, dass das darge-
stellte QMS nicht eingeführt sei (Replik des Beschwerdegegners, Ziff. 3,
S. 5).

4.4.3 Im gleichen Sinne verweist die Vergabestelle zunächst darauf, dass
der Eignungsnachweis von EK09 gemäss Ausschreibung entweder mittels
einer nachvollziehbaren Dokumentation oder über ein entsprechendes
Zertifikat erfolgen könne (vgl. Vernehmlassung der Vergabestelle, Ziff. 2.8;
Duplik der Vergabestelle, Ziff. 7). Die vom Beschwerdegegner gewählte
Nachweisform sei daher zulässig und es sei ihm und seinem Subunterneh-
men nicht anzulasten, dass sie über kein gültiges Zertifikat verfügten (Ver-
nehmlassung der Vergabestelle, Ziff. 2.8; Duplik der Vergabestelle, Ziff. 7).
Die vom Beschwerdegegner angeführte Dokumentation (Anhang 12)
sowie der Beschrieb in der Offerte unter Ziff. 3.2.8 (u.a. mit Verweis auf das
Expertenpanel) erläutere die wichtigsten Punkte seines Qualitätsmanage-
mentsystems nachvollziehbar. Dabei sei zur Sicherung einer hohen wis-
senschaftlichen Qualität auf das Expertenpanel zu verweisen (vgl. Ver-
nehmlassung im Hauptverfahren, Ziff. 2.8). Weiter dokumentiere der Be-
schwerdegegner nachvollziehbar, dass auch das für die Feldarbeit beige-
zogene Subunternehmen über ein eingeführtes und regelmässig überprüf-
tes internes Qualitätsmanagementsystem verfüge (Vernehmlassung im
Hauptverfahren, Ziff. 2.8). Damit erfülle der Beschwerdegegner das EK09
(Vernehmlassung im Hauptverfahren, Ziff. 2.8; Duplik der Vergabestelle,
Ziff. 7).

4.5
4.5.1 Zunächst ist mit Blick auf die Dokumentationspflicht festzuhalten,
dass die Tatsache, dass sich die Offerte des Anbieters in Bezug auf das

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EK09 auf einen alternativen Nachweis statt auf ein Zertifikat stützt, für
einen Dokumentationsvermerk im Rahmen der Eignungsprüfung spricht
(vgl. dazu sachverhaltlich das Urteil des BVGer B-3803/2010 vom 2. Feb-
ruar 2011 E. 5.6.1 "Privatisierung Alcosuisse II" sowie E. 3.5 hiervor). Auch
die im Beschwerdeverfahren angegebene Begründung beschränkt sich auf
die Aussage, dass der Vergabestelle das vom Beschwerdegegner be-
schriebene Qualitätsmanagementsystem (inkl. jenes des Subunterneh-
mens) qualitativ und logisch erscheine und die gewählte Form der Doku-
mentation ausserdem dem Nachweiserfordernis entspreche (vgl. Ver-
nehmlassung im Hauptverfahren, Ziff. 2.8; Duplik der Vergabestelle,
Ziff. 7). Wieso das logisch und nachvollziehbar Beschriebene ihrer Ansicht
nach einem eingeführten und regelmässig überprüften Qualitätsmanage-
mentsystem entspricht, wird auch im Rahmen der Stellungnahmen im Be-
schwerdeverfahren nicht erörtert, obwohl die Vergabestelle durchaus da-
rauf hinweist, dass die Beschwerdeführerinnen geltend machen, dass das
Qualitätsmanagementsystem des Beschwerdegegners nicht dem entspre-
che, was unter dem in Frage stehenden Eignungskriterium gefordert
worden sei (Duplik der Vergabestelle, Ziff. 7).

4.5.2 Wie die Vergabestelle zu Recht betont, kann der Nachweis der Eig-
nung gemäss EK09 in Form einer nachvollziehbaren Dokumentation oder
eines entsprechenden Zertifikats erfolgen (vgl. vi-act. 02, Eignungskrite-
rien, EK09; vi-act. 01, Anhang 1, S. 6). Insofern ist dem Beschwerdegeg-
ner nicht anzulasten, dass er und sein Subunternehmen unbestrittener-
massen kein Zertifikat, sondern eine Dokumentation vorlegen. Daraus
kann aber nicht geschlossen werden, dass das Eignungskriterium EK09
automatisch erfüllt wird. Vielmehr bedarf es zur Erfüllung des Eignungskri-
teriums EK09, dass das Beschriebene den Anforderungen des Eignungs-
kriteriums entspricht.

4.5.3
4.5.3.1 Gemäss den Ausschreibungsunterlagen wird unter EK09 verlangt,
dass die Anbieterin und allfällige Subunternehmen über ein "eingeführtes
und regelmässig überprüftes internes Qualitätsmanagementsystem" verfü-
gen (vgl. Beschrieb des Eignungskriteriums unter E. 4.3.3 hiervor). Dabei
ist insbesondere strittig, ob damit ein unternehmens- oder ein projektbezo-
genes Qualitätsmanagementsystem (QMS) gefordert wird (vgl. Be-
schwerde, Rz. 31; Beschwerdeergänzung, Rz. 11; Replik, Rz. 14 und 69;
Beschwerdeantwort, Rz. 67 f.; Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3,
S. 4).

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4.5.3.2 Entsprechend ist zunächst zu definieren, was unter diesen Begrif-
fen zu verstehen ist.

4.5.3.2.1 Ein Qualitätsmanagementsystem des Unternehmens bezweckt,
in einem Unternehmen die wertschöpfenden Prozesse zu optimieren und
die nicht-wertschöpfenden Prozesse effizienter zu gestalten (Zwischenent-
scheide des BVGer B-7479/2016 vom 8. Mai 2017 E. 6.3.3.1 mit Hinweis
"Gittermasten", B-3311/2009 vom 16. Juli 2009 E. 9.2.3 "Baumeisterarbei-
ten Vorausmassnahmen Unterhaltsplanung N3"; Urteil des Verwaltungsge-
richts des Kantons Bern 100.2024.231 vom 11. Februar 2025 E. 8.3). Dazu
werden die bestehenden Prozesse in einem ersten Schritt analysiert und
abgebildet. Notwendige Massnahmen zur Verbesserung der Prozesse sind
in einem zweiten Schritt zu planen und umzusetzen (Zwischenentscheide
des BVGer B-7479/2016 E. 6.3.3.1 "Gittermasten", B-3311/2009 E. 9.2.3
"Baumeisterarbeiten Vorausmassnahmen Unterhaltsplanung N3"). Ein
klassisches Beispiel einer Zertifizierung unternehmensbezogener QMS,
stellt die – vom Beschwerdegegner erwähnte – ISO-Norm 9001 dar. Darin
werden branchenübergreifend die Mindestanforderungen an ein prozess-
orientiertes, also unternehmensinternes Qualitätsmanagementsystem de-
finiert (Zwischenentscheide des BVGer B-7479/2016 E. 6.3.3.1 mit Hin-
weis "Gittermasten", B-3311/2009 E. 9.2.3 "Baumeisterarbeiten Voraus-
massnahmen Unterhaltsplanung N3"; Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern 100.2024.231 vom 11. Februar 2025 E. 8.3). Ein solches
QMS gibt damit allgemein Auskunft darüber, ob in einer Unternehmung die
Prozessabläufe optimiert wurden (Zwischenentscheid des BVGer
B-7479/2016 E. 6.3.3.1 "Gittermasten").

4.5.3.2.2 Demgegenüber stellt ein projektbezogenes Qualitätsmanage-
ment (PQM) eine projektbezogene Ausgestaltung des Qualitätsmanage-
ments dar. Es bezieht sich jeweils auf ein spezifisches Projekt, und soll
sicherstellen, dass die projektrelevanten Anforderungen ganzheitlich und
in ihrer Vernetztheit erkannt, festgelegt und optimal erfüllt werden (vgl.
Definition "Projektbezogenes Qualitätsmanagement", in: Vernehmlas-
sungsentwurf prSIA 131:2025-12, Projektbezogenes Qualitätsmanage-
ment im Bauwesen, Verständigungsnorm, S. 7, abrufbar unter:
https://cms.sia.ch/de/api/getMedia/1365; vgl. auch Zwischenentscheid des
BVGer B-7479/2016 E. 6.3.3.1 mit Hinweis "Gittermasten"). Ein projektbe-
zogenes Qualitätsmanagement versteht sich damit als Führungsinstru-
ment in der Hand des Auftraggebers und des Gesamtleiters auf dem Weg
zum Projekterfolg (Zwischenentscheide des BVGer B-7479/2016
E. 6.3.3.1 mit Hinweis "Gittermasten", B-3311/2009 E. 9.2.3 "Baumeister-

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arbeiten Vorausmassnahmen Unterhaltsplanung N3"). Aus der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass eine Zertifizie-
rung nach ISO 9001 dem jedenfalls nicht entspricht (Zwischenentscheide
des BVGer B-7479/2016 E. 6.3.3.1 mit Hinweis "Gittermasten",
B-3311/2009 E. 9.2.4 "Baumeisterarbeiten Vorausmassnahmen Unter-
haltsplanung N3").

4.5.4
4.5.4.1 Setzt man das Gesagte nun in Verbindung zum Erfordernis gemäss
EK09, es sei ein "eingeführtes und regelmässig überprüftes internes
Qualitätsmanagementsystem" vorzulegen (vgl. Beschrieb des Eignungs-
kriteriums unter E. 4.3.3 hiervor), spricht die von der Vergabestelle ge-
wählte Formulierung dafür, dass die Vergabestelle ein unternehmensbezo-
genes QMS- und kein projektbezogenes PQM verlangt hat. Namentlich die
Anforderung "eingeführt" erscheint in Bezug auf ein projektbezogenes
Qualitätsmanagement nicht naheliegend, wohl aber in Bezug auf ein un-
ternehmensbezogenes Qualitätsmanagementsystem. Dasselbe gilt auch
für den Begriff "intern", der eher die Organisation eines Unternehmens als
diejenige eines Projekts beschreibt. Damit kann offen bleiben, ob die Ver-
wendung des Begriffs "System" als solcher bereits für eine unternehmens-
bezogene Anforderung spricht.

4.5.4.2 Dies zeigt sich auch an den vorgesehenen Nachweisformen,
nämlich Dokumentation oder Zertifikat. Letzteres – wie etwa die vom Be-
schwerdegegner erwähnten ISO 9001 und ISO 2662:2009 – ist per Defini-
tion unternehmensbezogen, da damit nicht ein einzelnes Projekt, sondern
das gesamte Managementsystem eines Unternehmens zertifiziert wird.
Die alternative Zulässigkeit einer "nachvollziehbaren Dokumentation"
ändert an dieser Einordnung nichts, denn die Vergabestelle zeigt auch
damit, dass die Anbieterinnen ohne Zertifizierung einen mit einem unter-
nehmensbezogenen Zertifikat vergleichbaren Ersatz vorlegen müssen.

4.5.4.3 Die Vergabestelle verlangt ausserdem im Sinne eines Hinweises
für Anbieterinnen als Bietergemeinschaft, dass die gesamte Leistungser-
bringung einem QMS unterliegt (vgl. Beschrieb des Eignungskriteriums un-
ter E. 4.3.3 hiervor). Dies gilt unabhängig davon, welches Mitglied welchen
Leistungsanteil erbringt. Wenn allein diese Anforderung als Eignungskrite-
rium EK09 formuliert worden wäre, könnte allenfalls fraglich sein, ob damit
eine anbieter- oder eine projektbezogene Anforderung gemeint ist. Indes-
sen darf diese Formulierung nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr sind
Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen in ihrer Gesamtheit

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systematisch zu interpretieren (Zwischenentscheid des BVGer
B-4959/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.8.6 "Weichenschleifmaschinen"). Vor
allem ist im Zweifel davon auszugehen, dass für Bietergemeinschaften in-
soweit nichts anderes gilt als für Unternehmen, die durch Subunternehmen
unterstützt allein als Anbieterin auftreten. Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Vorgaben gemäss dem Pflichtenheft in guten Treuen so zu ver-
stehen sind, dass die Vergabestelle mit dem Eignungskriterium EK09 ein
Qualitätsmanagementsystem der involvierten Unternehmen und nicht (und
insbesondere nicht nur) ein projektbezogenes Qualitätsmanagement ver-
langt hat. Aus dem Umstand, dass die Vergabestelle im Rahmen der Be-
wertung von einem anderen Verständnis ausgegangen ist, kann sie nichts
zu ihren Gunsten ableiten (vgl. E. 4.2.6 hiervor).

4.5.4.4 Schliesslich geht aus dem Ausschreibungstext (vgl. E. 4.3.3 hier-
vor) auch unmissverständlich hervor, dass jedes beteiligte Unternehmen,
d.h. sowohl die Anbieterin (wenn Bietergemeinschaft: jedes einzelne Mit-
glied) als auch jedes allfällige Subunternehmen jeweils über ein unterneh-
mensbezogenes QMS verfügen muss, welches zudem eingeführt und
regelmässig überprüft sein soll.

4.5.5
4.5.5.1 Das QMS des Subunternehmens wird in der Offerte unter Ziff. 3.2.8
(S. 61) mit dem Hinweis "ISO-zertifiziert" dahingehend beschrieben, dass
das von Subunternehmen geführte Panel den strengen Anforderungen der
ISO-Norm 26362:2009 "Access Panels in der Markt-, Meinungs- und
Sozialforschung" entspreche (vgl. jeweils S. 61 "Sicherung der Panelqua-
lität" der vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 und der gerichtlichen Fassung vom
12. Februar 2026 der Ziff. 3.2.8). Dieser Hinweis findet sich in Anhang 12
der Offerte wieder (vgl. Anhang 12 zu vi-act. 07/01; gerichtliche Fassung
vom 12. Februar 2026 des Anhangs 12). Abgesehen davon, dass der Be-
schwerdegegner bzw. sein Subunternehmen die behauptete ISO-Zertifizie-
rung des Subunternehmens mit keinem Zertifikat belegen, ist dem Be-
schwerdegegner zu entgegnen, dass die ISO-Norm 26362:2009 im Jahr
2019 zurückgezogen und mit der ISO-Norm 20252:2019 ersetzt worden ist
(vgl. Angaben zur ISO 26362:2009 der ISO, abrufbar unter
https://www.iso.org/standard/43521.html sowie https://www.iso.org/stan-
dard/73671.html). Damit stützt sich der Subunternehmer für sein QMS auf
eine seit 2019 nicht mehr gültige ISO-Norm. Wie die Beschwerdeführerin-
nen zu Recht rügen, erfüllt ein sich auf eine ungültige ISO-Norm stützendes
QMS die Anforderungen an ein, wie von den Ausschreibungsunterlagen
verlangtes (vgl. E. 4.3.3 hiervor), "regelmässig überprüftes" QMS, nicht.

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4.5.5.2 Auch aus dem unter Ziff. 3.2.8, Sicherung der Panelqualität, aufge-
führten Hinweis, wonach sowohl der Beschwerdegegner als auch sein
Subunternehmen in Berücksichtigung der SWISS INSIGHTS- bzw. ESO-
MAR-Reglemente handeln (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8, Sicherung der Pa-
nelqualität, S. 61 und Anhang 12 zu vi-act. 07/01), kann der Beschwerde-
gegner bzw. sein Subunternehmen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Wenngleich der Beschwerdegegner nicht behauptet, diesen Reglementen
kämen per se QMS-Qualität zu, können sie jedenfalls nicht als Beleg für
ein QMS herangezogen werden, denn es handelt sich hierbei primär um
Berufs- und Ethikkodexe für die Markt- und Sozialforschung. Entsprechend
enthalten sie Verhaltens- und Sorgfaltspflichten, aber anders als ein QMS
keine systemischen Vorgaben zu Organisation, Dokumentation, Überprü-
fung und Verbesserung betrieblicher Prozesse.

4.5.5.3 Damit liegt seitens des Subunternehmens keines den Anforderun-
gen von EK09 genügendes QMS vor.

4.5.6
4.5.6.1 In Bezug auf ihn selbst gibt der Beschwerdegegner in seiner Offerte
an, das von ihm vorgelegte QMS, d.h. Anhang 12 (sowie Ziff. 3.2.8, Seite
64 seiner Offerte), sei "analog zur ISO 9001-Zertifizierung" aufgebaut (vgl.
Anhang 12 zu vi-act. 07/01; vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8, S. 64). Diese pau-
schale Behauptung hält indes weder mit Blick auf den vorgelegten Inhalt
noch mit Blick auf den blossen Verweis auf die ISO-Norm einer näheren
Prüfung stand. Zum einen sind im vorgelegten Anhang 12 bzw. Seite 64
der Offerte die "17 konkret durch den Beschwerdegegner und die Sub-
unternehmerin implementierte Massnahmen zur Qualitätssicherung" ledig-
lich stichwortartig aufgeführt (vgl. E. 4.3.5.6 hiervor). Um zu verstehen, was
unter diesen Massnahmen konkret zu verstehen ist, muss auf die Ausfüh-
rungen unter Ziff. 3.2.8 der Offerte zurückgegriffen werden. Dabei zeigt
sich, dass sowohl der Inhalt als auch der Aufbau der Dokumentation
projektbezogen sind (vgl. E. 4.3.5.2 und E. 4.3.5.4 ff. hiervor). Der
Beschwerdegegner legt darin dar, wie er den konkreten Auftrag lösen will.
Dies ist Ausdruck eines projektbezogenen und gerade nicht eines unter-
nehmensweiten, dauerhaft institutionalisierten Qualitätsmanagements, wie
es einer ISO 9001-Zertifizierung entspricht. Zum anderen genügt der
blosse Verweis auf die ISO-9001 Norm – ohne jede Ausführung, wie diese
Norm im Unternehmen konkret implementiert und gelebt wird – den Sub-
stantiierungsanforderungen an den Eignungsnachweis nicht (vgl. dazu das
Urteil des BVGer B-3803/2010 E. 5.6.4 "Privatisierung Alcosuisse II").

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4.5.6.2 Dass sein QMS projektbezogen sei, gibt der Beschwerdegegner im
Übrigen selbst an (Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 4 f.). Auch
bestreitet er nicht, dass seine Dokumentation projektbezogen aufgebaut
ist. Er sei aber der Ansicht, dass dies der Vergabestelle einen greifbaren
Mehrwert bringe (Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 5). Auf die In-
terpretation des Eignungskriteriums EK09 durch den Beschwerdegegner
kann es indessen ebenso wenig ankommen wie auf das Verständnis der
Vergabestelle (vgl. E. 4.2.6 i.V.m. E. 4.5.4.3 hiervor). Namentlich kann der
Beschwerdegegner nicht mit einem projektbezogenen Qualitätsmanage-
ment das den Anforderungen gemäss Pflichtenheft nicht genügende unter-
nehmensbezogene Qualitätsmanagementsystem kompensieren. Auch das
vom Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Ex-
pertenpanel ist rein projektbezogen.

4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdegegner vor-
gelegte Dokumentation nicht als Nachweis für ein "eingeführtes und regel-
mässig überprüftes internes Qualitätsmanagementsystem" beurteilt
werden kann. Weder der Beschwerdegegner selbst noch das Subunter-
nehmen erfüllen demnach die Anforderungen gemäss EK09 (vgl. E. 4.5.6.2
und 4.5.5.3 hiervor). Damit erweist sich die Beurteilung der Eignung des
Beschwerdegegners und seines Subunternehmens durch die Vergabe-
stelle als rechtswidrig. Dies insbesondere auch mit Blick auf den Umstand,
dass diese den Anbieterinnen explizit ankündigte, dass nur jene Angebote
berücksichtigt werden, welche die Eignungskriterien und Teilnahme-
bedingungen erfüllen (vgl. die Ziff. 4.1 f. sowie Ziff. 6.1 des Pflichtenheftes,
vi-act. 01, S. 13 und 16). Dementsprechend hätte der Beschwerdegegner
bzw. sein Angebot vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen (vgl.
E. 4.2.3 hiervor). Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem
Ergebnis kann zudem offenbleiben, ob das Angebot des Beschwerde-
gegners auch aufgrund der Nichterfüllung der Eignungskriterien EK02
"Erfahrung", EK03 "personelle Ressourcen", EK04 "Ansprechperson" und
EK06 "Ersatz von Mitarbeitenden" hätte ausgeschlossen werden müssen.
Dasselbe gilt für die Rüge der Beschwerdeführerinnen, wonach die
charakteristische Leistung gemäss dem Angebot des Beschwerdegegners
nicht von ihm, sondern von seinem Subunternehmen erbracht wird
(Beschwerde, Rz. 22 f.; Beschwerdeergänzung, Rz. 4 f.; vgl. zum Ganzen
das Urteil des BVGer B-7575/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.2 f. mit
Hinweisen "Fördertechnik Post").

5.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist

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diese mit verbindlichen Weisungen an die Auftraggeberin zurück (Art. 58
Abs. 1 BöB). Insbesondere dort, wo noch Fragen zu entscheiden sind, be-
züglich derer der Vergabestelle Ermessen zukommt, fällt eine direkte Ertei-
lung des Zuschlags durch das Gericht ausser Betracht (vgl. hierzu die
Urteile des BVGer B-6414/2024 vom 6. Oktober 2025 E. 3 "Leitebene Ge-
bäudeautomation", B-5601/2018 vom 24. April 2019 E. 8 "Betankungsan-
lagen" mit Hinweisen und B-3885/2016 vom 14. Juli 2017 E. 6.1 "Militär-
flugplatz Payerne"; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1395 f.). Ein
Entscheid in der Sache kann angezeigt sein, wenn die Sache nach Aufhe-
bung des angefochtenen Zuschlags als offenkundig spruchreif erscheint
(Urteil des BVGer B-5601/2018 vom 24. April 2019 E. 8 "Betankungsanla-
gen"). Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen. In Anbetracht dessen, dass
die festgestellte Rechtswidrigkeit massgeblich die Evaluation der Eig-
nungskriterien und in der Folge der Zuschlagskriterien beschlägt, ist ein
reformatorischer Entscheid nicht möglich, ohne ins Ermessen der Verga-
bestelle einzugreifen (Urteil des BVGer B-5601/2018 E. 8 "Betankungsan-
lagen"; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1396). Damit ist die Sache
zur Überprüfung und erneuter Evaluation aller Offerten an die Vergabe-
stelle zurückzuweisen und die Beschwerde in der Folge teilweise gutzu-
heissen. Dabei hat die Vergabestelle zu beachten, dass die Wirkung der
Aufhebung des Zuschlags nicht auf die Beschwerdeführerinnen be-
schränkt werden kann, sondern alle Anbieterinnen, die offeriert haben, mit-
einzubeziehen sind (BGE 141 II 14 "Monte Ceneri"; Urteile des BVGer
B-5601/2018 E. 8 "Betankungsanlagen" und B-364/2014 E 9 mit Hinwei-
sen "Suchsystem Bund").

6.
6.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unter-
liegens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2).

6.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Vergabestelle und der Be-
schwerdegegner in Bezug auf die Hauptsache als vollständig unterliegend
anzusehen (Urteil des BVGer B-4991/2020 vom 20. April 2021 E. 5 "Erneu-
erung Weissensteintunnel"). Der Umstand, dass dem Begehren der Be-
schwerdeführerinnen im Sinne einer Rückweisung und entgegen ihrem An-
trag nicht im Sinne einer direkten Neuerteilung des Zuschlags durch das
Bundesverwaltungsgericht entsprochen wird, ändert daran nichts.

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6.3 Für das mangels anders lautender Anträge von Vergabestelle und Be-
schwerdegegner ohne Aufwand einzelrichterlich erledigte Zwischenverfah-
ren betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Urteil des BVGer B-4991/2020 vom 20. April
2021 E. 5 "Erneuerung Weissensteintunnel").

6.4 Als Bundesbehörde werden der Vergabestelle keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

6.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von
Fr. 5'000.– somit vollständig dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdegegner hat diesen Betrag nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

6.6 Den Beschwerdeführerinnen ist der von ihnen in der Höhe von
Fr. 5'000.– geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils vollständig zurückzuerstatten.

7.
7.1 Bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist.

7.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die
Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädi-
gung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung, die Auslagen
sowie gegebenenfalls die Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 VGKE). Nach
Art. 9 Abs. 2 VGKE ist keine Entschädigung geschuldet, wenn der Vertreter
oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.

7.3 Die Beschwerdeführerinnen sind nicht anwaltlich, sondern durch den
Rechtsdienst eines Mitglieds der Bietergemeinschaft vertreten. Gleichwohl
verlangen sie die Gutheissung der Beschwerde unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge. Nach Art. 9 Abs. 2 VGKE ist grundsätzlich keine Ent-
schädigung geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem
Arbeitsverhältnis zur Partei steht. Nur bei Vorliegen spezieller Verhältnisse
kann auch bei Übernahme der Vertretung durch interne Mitarbeiter eine
nicht anwaltlich vertretene Partei eine Parteientschädigung zugesprochen
werden (Urteile des BGer 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 4.1 und

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2C_350/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.4; Urteile des BVGer
B-4991/2020 E. 6 "Erneuerung Weissensteintunnel", B-5601/2018 E. 8
"Betankungsanlagen" und A-2153/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3; MICHAEL
BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 14 ff. zu Art. 64
mit Hinweis auf BGE 129 II 297 E. 5). So setzt der Anspruch auf eine Ent-
schädigung voraus, dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem
Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand
notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne
üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen
Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; zusätzlich muss ein vernünftiges
Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der In-
teressenwahrung bestehen (BGE 129 V 113 E. 4.1; 125 II 518 E. 5b mit
weiteren Hinweisen; 110 V 132 E. 4d; Urteile des BVGer A-2153/2022 vom
17. Juli 2023 E. 3 und B-4991/2021 E. 6 "Erneuerung Weissenstein-
tunnel"). Dabei ist darzulegen, in welchem Umfang ein ausserordentlicher
Aufwand entstanden ist (Urteil des BGer 2C_350/2011 E. 3.4; Urteil des
BVGer A-2153/2022 E. 3).

7.4 Vorliegend machen die Beschwerdeführerinnen keinen ausseror-
dentlich hohen Aufwand geltend, welcher den Rahmen dessen überschrei-
tet, was ein interner Rechtsdienst üblicher- und zumutbarerweise zur
Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
Folglich haben die Beschwerdeführerinnen trotz Obsiegens keinen An-
spruch auf Entrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario und Art. 7 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VGKE).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene
Zuschlagsverfügung vom 22. Oktober 2025 wird aufgehoben und die
Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vergabe-
stelle zurückgewiesen.

2.
2.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden dem Beschwerdegegner
auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist
beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt
mit separater Post.

2.2 Der Vergabestelle werden als Bundesbehörde keine Kosten auferlegt.

2.3 Der von den Beschwerdeführerinnen in Höhe von Fr. 5'000.– geleistete
Kostenvorschuss wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und den
Beschwerdegegner.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Sabine Büttler

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist
ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 31. August 2026

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