BVGer C-2301/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der in Deutschland wohnhafte Versicherte wandte sich mehrfach an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) und kantonale Gerichte wegen der Auszahlung seiner AHV-Rente nach Deutschland, insbesondere im Zusammenhang mit Schecks und einer Bankverbindung. Nachdem eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden war, forderte dieses ihn auf, zu erklären, ob er Beschwerde erheben wolle, und gegebenenfalls eine anfechtbare Verfügung sowie eine formgültige Beschwerdeschrift einzureichen. In seiner Antwort erklärte der Versicherte ausdrücklich, dass er keine Beschwerde erheben könne, und reichte weder eine Verfügung noch eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift mit Begehren ein.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar für Beschwerden im Bereich der AHV grundsätzlich zuständig, setzt aber das Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung als Beschwerdeobjekt voraus. Zudem muss aus der Eingabe der klare Wille hervorgehen, ein Beschwerdeverfahren führen zu wollen, und die Beschwerdeschrift muss die gesetzlichen Formerfordernisse nach Art. 52 VwVG erfüllen. Trotz angesetzter Nachfrist verneinte der Versicherte den Beschwerdewillen ausdrücklich und unterliess die Einreichung der verlangten Unterlagen. Damit fehlte es an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Sache nicht einzutreten war.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Versicherten vom 20. Mai 2026 wird an die SAK zur weiteren Veranlassung überwiesen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2301/2026
Urteil vom 26. Juni 2026
Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente, Auszah-
lungsmodalitäten.
C-2301/2026
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Versicherter) mit Schreiben vom 21. Au-
gust 2024 an die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK
oder Vorinstanz) und mit demjenigen vom 22. November 2024 an die sozi-
alversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons
C._______ gelangt ist (Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilagen 1 und 2),
dass der Abteilungspräsident der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung
des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ die Eingabe vom 22. No-
vember 2024 mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 zuständigkeitshalber
der SAK weitergeleitet und bemerkt hat, es scheine sich um die Frage von
Auszahlungsmodalitäten einer Rente nach Deutschland zu handeln
(BVGer-act. 2 Beilage 1),
dass die Vorinstanz dem Versicherten mit Schreiben vom 8. August 2025
unter anderem mitgeteilt hat, seine Rente werde rechtmässig gemäss dem
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) ausbezahlt, wobei man betreffend
die Auszahlung von Schecks keinen Einfluss auf die sich in den letzten
Jahren entwickelte Praxis in den verschiedenen Ländern habe (BVGer-act.
2 Beilage 2),
dass dem Versicherten weiter die Eröffnung eines persönlichen Bankkon-
tos nahegelegt worden ist für den Fall, dass er keine Bank finde, welche
die Schecks einlöse,
dass er darüber hinaus gebeten worden ist, die zugestellten, zwischenzeit-
lich ungültig gewordenen Schecks im Original zu retournieren; sobald eine
Lösung gefunden sei, könne das Geld ausbezahlt werden,
dass der Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2026 (Poststempel:
23. März 2026) an die Sozialversicherungskammer des Kantonsgerichts
des Kantons E._______ gelangt ist (BVGer-act. 1),
dass er darin die Schreiben vom 21. August und 22. November sowie
2. Dezember 2024 erwähnt, eine Bankverbindung genannt und weitere
Ausführungen unter anderem zur Auszahlung der Rentenleistungen ge-
macht hat,
dass diese Eingabe des Versicherten vom 15. März 2026 (Poststempel:
23. März 2026) vom Kantonsgericht des Kantons E._______ mit Schreiben
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vom 27. März 2026 an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veran-
lassung übermittelt worden ist (BVGer-act. 2),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. Mai eine Zwischenverfügung
erlassen hat, mit welcher der Versicherte unter Hinweis auf die Säumnis-
folgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert
10 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung zu erklären, ob er Be-
schwerde erheben will (BVGer-act. 3),
dass er weiter die Aufforderung erhalten hat, bei vorhandenem Beschwer-
dewillen innert gleicher Frist die Verfügung, die er anfechten will, sowie
eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift mit klaren und begrün-
deten Rechtsbegehren einzureichen,
dass die Zwischenverfügung vom 12. Mai 2026 vom Versicherten mit Da-
tum vom 16. Mai 2026 entgegengenommen und somit an diesem Tag er-
öffnet worden ist (BVGer-act. 5),
dass der Versicherte in seiner – vom Schweizer Generalkonsulat in
G._______ mit Schreiben vom 21. Mai 2026 an das Bundesverwaltungs-
gericht übermittelten – Eingabe vom 20. Mai 2026 unter anderem ausge-
führt hat, "die mit der Zwischenverfügung des schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts fristgerechte Beschwerde kann der betroffene Rentner
nicht erheben, da er dazu materiell-rechtlich + immateriell-rechtlich sich
nicht in der Lage sieht",
dass er dabei auf die Einreichung sowohl einer Verfügung als auch einer
rechtsgültig unterzeichneten Beschwerdeschrift mit klaren und begründe-
ten Rechtsbegehren verzichtet hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt (zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
vgl. auch Art. 37 VGG),
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gel-
ten,
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach im Zusammenhang mit
Streitigkeiten betreffend Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung grundsätzlich zuständig ist,
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dass die Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG im Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeobjekt bildet (ALFRED
KÖLZ ET AL., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, N. 862),
dass das Vorliegen eines Beschwerdeobjekts eine objektive Prozessvor-
aussetzung darstellt und damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Be-
schwerde eintritt und diese materiell behandelt, die Prozessvoraussetzun-
gen nachgewiesen sein müssen (ALFRED KÖLZ ET AL., a.a.O., N. 693 und
697),
dass es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils-
voraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist
(BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1),
dass aus der Beschwerde der unmissverständliche Wille einer individuali-
sierten Person hervorgehen muss, als Beschwerdeführende auftreten zu
wollen (vgl. ANDRÉ MOSER, IN: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommen-
tar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 Rz. 1),
dass bei Fehlen eines klaren Anfechtungswillens kein Beschwerdeverfah-
ren anhängig zu machen ist (vgl. hierzu BGE 117 Ia 126 E. 5c und BGE
116 V 353 E. 2b),
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder ihres
Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist
zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder
Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach
ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52
Abs. 2 und 3 VwVG),
dass der Versicherte in seiner vom 20. Mai 2026 datierenden Eingabe ei-
nen Beschwerdewillen explizit verneint hat,
dass unter diesen Umständen kein Beschwerdeverfahren anhängig zu ma-
chen und androhungsgemäss im einzelrichterlichen Verfahren auf die Sa-
che nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 23
Abs. 1 Bst. b VGG),
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dass die vom 20. Mai 2026 datierende Eingabe des Versicherten an die
SAK zur weiteren Veranlassung zu übermitteln ist,
dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE SR 173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei
es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerle-
gen (Art. 6 Bst. b VGKE),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung aus-
zurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an den Versicherten, die Vorinstanz und das Bun-
desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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