Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer C-4795/2026

C-4795/2026Entscheid vom 29.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG leitete gegen die Beschwerdeführerin eine Betreibung für Beitragsforderungen samt Verzugszinsen ein. Nachdem die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben hatte, verpflichtete die Vorinstanz sie mit Verfügung vom 4. Juni 2026 zur Zahlung von CHF 5'857.09 und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht war für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG im Bereich des Beitragsinkassos zuständig. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch mit Zwischenverfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens. Da sie den Vorschuss nicht fristgerecht bezahlte und weder ein Fristerstreckungs- noch ein Wiederherstellungsgesuch stellte, waren die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde nicht erfüllt.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt die Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 4. Juni 2026 prozessual bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung III
C-4795/2026

Urteil vom 29. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu,
Gerichtsschreiber Antonio Peter Gramunt.

Parteien A._______, (Schweiz)
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beitragsverfügung, Verfügung der Stif-
tung Auffangeinrichtung BVG vom 4. Juni 2026.
C-4795/2026

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit
Betreibungsbegehren vom 25. Februar 2026 eine Betreibung betreffend
Beitragsforderungen (zuzüglich Verzugszinsen) gegen die A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) einleitete (Akten im Beschwerdever-
fahren [nachfolgend: BVGer-act.] 2),

dass die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. […] des Betreibungs-
amts B._______ in der Folge Rechtsvorschlag erhob (BVGer-act. 2),

dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni
2026 verpflichtete, den Betrag von CHF 5'857.09 (inkl. Verzugszinsen so-
wie Betreibungsgebühren) zu bezahlen und gleichzeitig den von der Be-
schwerdeführerin in der Betreibung Nr. […] erhobenen Rechtsvorschlag
des Betreibungsamts B._______ im Betrag von CHF 5'857.09 zuzüglich
Verzugszinsen von 5% aufhob (BVGer-act. 2),

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Mai 2026 (recte:
29. Juni 2026; Postaufgabe: 30. Juni 2026) der Vorinstanz eine Be-
schwerde einreichte (BVGer-act. 1),

dass die Vorinstanz die Eingabe vom 30. Juni 2026 zuständigkeitshalber
am 8. Juli 2026 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer-
act. 2),

dass die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2026 dem Bundesverwaltungs-
gericht auf entsprechende Aufforderung hin eine mit der eigenhändigen
Unterschrift ergänzte Kopie der Eingabe vom 30. Juni 2026 einreichte
(BVGer-act. 3 und 4),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Beitragsinkassos vor
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b
i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG),

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dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2026
zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 15. September 2026 auf-
gefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde
(BVGer-act. 5),

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist
nicht geleistet hat (BVGer-act. 7),

dass die Beschwerdeführerin weder innert Frist noch bis zum heutigen Da-
tum schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der ver-
säumten Frist ersuchte und vorliegend keine Gründe für eine Fristwieder-
herstellung ersichtlich sind,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als
unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen
(Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten,

dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen zuzu-
sprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE),

dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und
die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Selin Elmiger-Necipoglu Antonio Peter Gramunt

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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