Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer C-4875/2026

C-4875/2026Entscheid vom 28.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die IVSTA erhöhte mit Verfügung vom 30. April 2026 die bisherige Invalidenrente der in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2026 auf eine ganze Rente von CHF 113 monatlich. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2026 per E-Mail «Einspruch», den die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht war zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA zuständig. Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG muss eine Beschwerde unter anderem rechtsgültig unterschrieben sein; bei elektronischen Eingaben setzt dies die Einreichung über eine anerkannte sichere Zustellplattform und eine anerkannte oder qualifizierte elektronische Signatur voraus. Die per gewöhnlicher E-Mail eingereichte Eingabe erfüllte diese Formvorschriften nicht. Obwohl das Gericht der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung Gelegenheit gab, innert Frist eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift nachzureichen, kam sie dieser Aufforderung nicht nach. Deshalb war auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit blieb die Verfügung der IVSTA vom 30. April 2026 unverändert bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung III
C-4875/2026

Urteil vom 28. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Remo Leu.

Parteien A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Revision der Invalidenrente, Verfü-
gung der IVSTA vom 30. April 2026.
C-4875/2026

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom
30. April 2026 die bisherige Invalidenrente von A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) ab dem 1. Januar 2026 auf eine ganze Rente im Be-
trag von CHF 113.– monatlich erhöht hat (BVGer-act. 2),

dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 2. Juni 2026 bei der IVSTA
gegen diese Verfügung «Einspruch» erhoben hat (BVGer-act. 1),

dass die IVSTA die E-Mail mit der angefochtenen Verfügung dem Bundes-
verwaltungsgericht am 9. Juli 2026 weitergeleitet hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt (Art. 31 VGG),

dass Verfügungen der IVSTA vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
sind (Art. 33 VGG),

dass die Beschwerdeschrift die Rechtsbegehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin be-
inhalten muss (Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass als Unterschrift die eigenhändige, handschriftliche Unterzeichnung
der Beschwerde gilt, die im Original vorliegen muss (vgl. SEETHALER/PORT-
MANN, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG,
3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 16),

dass elektronische Eingaben über eine anerkannte Plattform für sichere
Zustellung erfolgen und eine anerkannte oder qualifizierte elektronische
Signatur enthalten müssen (vgl. Art. 21a VwVG und das Ausführungsreg-
lement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechts-
verkehr mit Parteien vom 16. Juni 2020 [SR 173.320.6]),

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 21. Juli 2026 aufgefordert hat, innert 10 Tagen ab
Erhalt der Zwischenverfügung eine im obigen Sinn rechtsgültig unter-
schriebene Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3),

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C-4875/2026

dass die Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2026 zu-
gestellt wurde (BVGer-act. 4),

dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist keine rechtsgültig
unterschriebene Beschwerdeschrift eingereicht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun-
desamt für Sozialversicherungen (BSV).

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Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Remo Leu

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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