BVGer C-5476/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG leitete gegen A._______ eine Betreibung für Beitragsforderungen samt Verzugszinsen ein. Nachdem die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben hatte, verpflichtete die Stiftung sie mit Verfügung vom 7. Juli 2026 zur Zahlung von Fr. 35'680.37 und hob den Rechtsvorschlag im entsprechenden Umfang auf. Dagegen erhob A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass es für Beschwerden gegen Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG im Bereich des Beitragsinkassos zuständig ist. Die Beschwerdeführerin wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und auf die Folge des Nichteintretens hingewiesen, kam dieser Aufforderung jedoch innert Frist nicht nach. Da weder ein Gesuch um Fristverlängerung noch um Wiederherstellung der Frist gestellt wurde und keine Wiederherstellungsgründe ersichtlich waren, war androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 7. Juli 2026 bleibt damit bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5476/2026
Urteil vom 29. September 2026
Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu,
Gerichtsschreiber Antonio Peter Gramunt.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Vorinstanz.
Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beitragsverfügung, Verfügung der
Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 7. Juli 2026.
C-5476/2026
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit
Betreibungsbegehren vom 24. März 2026 eine Betreibung betreffend Bei-
tragsforderungen (zuzüglich Verzugszinsen) gegen die A._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin) einleitete (Akten im Beschwerdeverfahren
[nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage),
dass die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. […] des Betreibungs-
amts B._______ in der Folge Rechtsvorschlag erhob (BVGer-act. 1, Bei-
lage),
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Juli
2026 verpflichtete, den Betrag von Fr. 35'680.37 (inkl. Verzugszinsen sowie
Mahn- und Betreibungsgebühren) zu bezahlen und gleichzeitig den von
der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. […] erhobenen Rechtsvor-
schlag des Betreibungsamts B._______ im Betrag von CHF 35'680.36 zu-
züglich Verzugszinsen von 5% aufhob (BVGer-act. 1, Beilage),
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. Au-
gust 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht (BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Beitragsinkassos vor
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b
i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG),
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 11. August 2026
zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 15. September 2026 auf-
gefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde
(BVGer-act. 2),
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist
nicht geleistet hat (BVGer-act. 4),
dass die Beschwerdeführerin weder innert Frist noch bis zum heutigen Da-
tum schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der
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versäumten Frist ersuchte und vorliegend keine Gründe für eine Fristwie-
derherstellung ersichtlich sind,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als
unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen
(Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen zuzu-
sprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und
die Oberaufsichtskommission BVG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Selin Elmiger-Necipoglu Antonio Peter Gramunt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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