Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-4307/2026

D-4307/2026Entscheid vom 14.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das SEM trat am 9. April 2026 auf ein Mehrfachgesuch einer türkischen Familie nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchstellenden Beschwerde, auf welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2838/2026 wegen angeblich verspäteter Zahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat. Nachdem sich herausstellte, dass die Zahlung infolge eines technischen Fehlers bei PostFinance tatsächlich fristgerecht erfolgt war, verlangten die Gesuchstellenden die Revision dieses Nichteintretensurteils.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass ein Revisionsgesuch zulässig ist, wenn nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bekannt werden. Der eingereichte, am 8. Mai 2026 abgestempelte Empfangsschein sowie die Mitteilung des Gerichts über den technischen Fehler bei PostFinance belegten, dass der Kostenvorschuss im früheren Beschwerdeverfahren rechtzeitig bezahlt worden war. Damit lag ein erheblicher Revisionsgrund vor, der erst nach dem Nichteintretensurteil bekannt wurde und dessen tatbestandliche Grundlage entfallen liess. Unzulässig blieb hingegen der Antrag auf direkte Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme, weil dies den Streitgegenstand des ursprünglichen Verfahrens unzulässig erweitert hätte.

Entscheid

Das Revisionsgesuch wurde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Urteil D-2838/2026 wurde aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des SEM vom 9. April 2026 unter neuer Verfahrensnummer wieder aufgenommen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-4307/2026

Urteil vom 14. September 2026

Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Segessenmann,
Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Türkei,
(…),

Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand Revision;
Urteil des BVGer D-2838/2026 vom 15. Mai 2026 /
N (…).
D-4307/2026

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 lehnte das SEM die Asylgesuche
der Gesuchstellenden vom 8. November 2023 ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil D-7194/2023 vom 3. April 2024 ab.

C.
Das SEM lehnte ein Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellenden mit
Verfügung vom 19. September 2025 ebenfalls ab. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7960/2025
vom 18. Dezember 2025 ab.

D.
Mit Verfügung vom 9. April 2026 trat das SEM auf ein Mehrfachgesuch
der Gesuchstellenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.

E.
Die Gesuchstellenden erhoben mit Eingabe vom 20. April 2026 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2026 wies die dannzumal zustän-
dige Instruktionsrichterin unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und setzte den
Gesuchstellenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist an. Die-
sen bezahlten die Gesuchstellenden gemäss den damals vorliegenden
Akten verspätet ein, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-2838/2026 vom 15. Mai 2026 auf ihre Beschwerde nicht eintrat.

G.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2026 gelangte die Abteilungspräsidentin der
Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts an die Gesuchstellenden
und teilte ihnen mit, die PostFinance habe dem Gericht gemeldet, dass
bei der Zahlung der Gesuchstellenden im vorgenannten Verfahren ein
technischer Fehler aufgetreten und diese entgegen der ursprünglichen

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Mitteilung fristgerecht erfolgt sei. Damit liege ein potentieller Revisions-
grund bezüglich des Nichteintretensentscheides D-2838/2026 vom
15. Mai 2026 vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug
der Wegweisung am 20. Mai 2026 superprovisorisch gestoppt habe. Wei-
ter forderte sie die Gesuchstellenden auf, dem Gericht bis zum 19. Juni
2026 mittzuteilen, ob sie Revision gegen den Nichteintretensentscheid
vom 15. Mai 2026 erhöben; bis dahin bleibe der Vollzug ausgesetzt.

H.
Mit einer lediglich durch ihn unterzeichneten Eingabe vom 18. Juni 2026
gelangte der volljährige Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht
und ersuchte um Revision des Nichteintretensentscheids vom 15. Mai
2026.

I.
Der nunmehr zuständige Instruktionsrichter forderte die Gesuchstellen-
den mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2026 dazu auf, innert Frist eine
den gesetzlichen Erfordernissen genügende Gesuchsverbesserung ein-
zureichen sowie, für dem Fall, dass ein rechtsgenügliches Revisions-
gesuch innert Frist eingereicht werde, einen Kostenvorschuss einzube-
zahlen.

J.
Die Gesuchstellenden reichten am 9. Juli 2026 eine Gesuchsverbesse-
rung ein. Darin ersuchten sie um Aufhebung des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts D-2838/2026 vom 15. Mai 2026. Auf ihre ursprüngli-
che Beschwerde sei einzutreten und das Beschwerdeverfahren wieder-
aufzunehmen. Es sei im neuen Beschwerdeentscheid die ursprünglich
angefochtene Verfügung des SEM vom 9. April 2026 aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung auf das Mehrfachgesuch ein-
zutreten, zurückzuweisen. Eventualiter sei im neuen Beschwerdeent-
scheid die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden anzuerkennen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzu-
lässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie
um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie den Erlass voll-
zugshemmender Massnahmen. Zudem sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und (sinngemäss) der mit Zwischenverfügung vom
1. Juli 2026 erhobene Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

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K.
Vorgenannter Eingabe lagen unter anderem das erwähnte Schreiben der
Abteilungspräsidentin vom 4. Juni 2026 sowie eine Fotografie eines Emp-
fangsscheins bei.

L.
Den einverlangten Kostenvorschuss leisteten sie innert Frist.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).

1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.

2.
2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen
(vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAY-
SER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022,
Rz. 5.36).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG;
vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).

2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng,

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die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv. Im Revisionsgesuch ist insbe-
sondere anzugeben, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und
welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird, sowie die Recht-
zeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun
(Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Die in Art. 121–123 BGG enthal-
tene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässig-
keit eines Revisionsbegehrens ist allerdings nicht erforderlich, dass der an-
gerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht; vielmehr genügt es, wenn
der Gesuchstellende dessen Bestehen behauptet und hinreichend begrün-
det.

2.4 Mit Eingabe vom 9. Juli 2026 verbesserten die Gesuchstellenden ihre
den Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht genügende Eingabe vom
18. Juni 2026 innert der ihnen mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2026 ge-
setzten Frist und reichten eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende
Gesuchsverbesserung ein. Darin machen sie im Wesentlichen geltend, sie
hätten den im Verfahren D-2838/2026 eingeforderten Kostenvorschuss
rechtzeitig bezahlt, weshalb es sich beim Nichteintretensentscheid vom
15. Mai 2026 um einen Fehler handle, der ihnen jedoch erst durch das
Schreiben der Abteilungspräsidentin vom 4. Juni 2026 bekannt geworden
sei. Die Eingabe sei als Revisionsgesuch anhand zu nehmen. Es liege der
Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen res-
pektive das Auffinden entscheiderheblicher Beweismittel vor (Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG).

2.5 Mit den Darlegungen im Gesuch zeigen die Gesuchstellenden Revisi-
onsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auf, ebenso die Recht-
zeitigkeit des Revisionsbegehrens (90 Tage ab Kenntnisnahme vom Revi-
sionsgrund [Schreiben der Abteilungspräsidentin vom 4. Juni 2026]). Die
Gesuchstellenden sind sodann durch das in Revision zu ziehende Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts besonders berührt und haben ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher
zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf
das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist
deshalb einzutreten, soweit sie die Aufhebung des betreffenden Urteils und
die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens beantragen. Auf den
Eventualantrag, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen, ist nicht einzutreten, da es sich – ange-
sichts des eingeschränkten Prüfungsgegenstands im Beschwerdeverfah-
ren D-2838/2026 (Nichteintreten auf ein Mehrfachgesuch) – um eine unzu-
lässige Erweiterung des Streitgegenstandes handeln würde.

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3.
3.1 Die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel müssen revisi-
onsrechtlich erheblich sein. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie geeignet
sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei
zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstel-
lende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Nicht feststehen muss, dass
der Ausgang eines allenfalls wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfah-
rens unter Berücksichtigung der Tatsachen und Beweismittel ein anderer
ist. Darüber ist vielmehr im neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren zu
befinden.

3.2 Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass die Gesuchstellen-
den im Rahmen des Revisionsverfahrens mit dem am 8. Mai 2026 abge-
stempelten Empfangsschein eine revisionsrechtliche Erheblichkeit genü-
gend darlegen, belegt dieses vor dem Urteil D-2838/2026 vom 15. Mai
2026 entstandene Beweismittel doch, dass sie den in vorgenanntem Ver-
fahren einverlangten Kostenvorschuss am letzten Tag der Frist und damit
rechtzeitig einbezahlten. Dem Schreiben der Abteilungspräsidentin der Ab-
teilung IV des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2026 nach, han-
delte es sich um einen technischen Fehler der PostFinance, dass die Zah-
lung erst für den 11. Mai 2026 verbucht wurde. Die Gesuchstellenden ma-
chen damit eine vor Ergehen des in Revision zu ziehenden Urteils entstan-
dene Tatsache geltend, welche ihnen erst nach Ergehen des Urteils be-
kannt wurde.

Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist somit erfüllt. Ange-
sichts des Gesagten erübrigt es sich auf die weiteren mit dem Revisions-
gesuch eingereichten Beweismittel einzugehen.

4.
Das Gesuch vom 18. Juni 2026 respektive 9. Juli 2026 um Revision des
Beschwerdeurteils D-2838/2026 vom 15. Mai 2026 erweist sich demnach
als begründet. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das genannte Urteil
aufzuheben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfah-
rensnummer wieder aufzunehmen.

5.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisions-
gesuchs ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

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6.
Der am 20. Mai 2026 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit
dem vorliegenden Urteil dahin. Die Beschwerdeführenden dürfen sich bis
zum Abschluss des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz aufhalten (vgl. Art. 42 AsylG).

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 9. Juli 2026 in der Höhe von Fr. 1’000.– ge-
leistete Kostenvorschuss ist den Gesuchstellenden zurückzuerstatten.

8.
Da die Gesuchstellenden nicht vertreten sind, ist nicht davon auszugehen,
dass ihnen ein verhältnismässig hoher Vertretungsaufwand entstanden ist.
Demnach ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Urteil D-2838/2026 vom 15. Mai 2026 wird aufgehoben und das or-
dentliche Beschwerdeverfahren wird unter neuer Verfahrensnummer wie-
deraufgenommen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Der in der Höhe von Fr. 1’000.– geleistete Kostenvorschuss wird den Ge-
suchstellenenden zurückerstattet.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

Versand:

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