Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-4700/2026

D-4700/2026Entscheid vom 04.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der irakische Beschwerdeführer assyrisch-christlicher Religionszugehörigkeit ersuchte in der Schweiz um Asyl und machte geltend, er sei im Irak wegen seines Glaubens diskriminiert und nach einer Beziehung mit einer muslimischen Mitschülerin von deren Familie mit dem Tod bedroht worden. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling, eventualiter die Rückweisung zur neuen Sachverhaltsabklärung.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die formellen Rügen und hielt fest, der rechtserhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Begründung des SEM ausreichend. In materieller Hinsicht erachtete es die behauptete Beziehung sowie die daraus abgeleiteten Todesdrohungen als nicht glaubhaft, weil die Aussagen oberflächlich, wenig substanziiert und durch die nachgereichten Fotos und Chats nicht überzeugend gestützt seien. Die geltend gemachten religiös motivierten Diskriminierungen erreichten selbst bei Wahrunterstellung kein asylrelevantes Ausmass. Der Wegweisungsvollzug in die Autonome Region Kurdistan sei zulässig, zumutbar und möglich, da keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse bestünden und der junge, gesunde Beschwerdeführer über familiäre und berufliche Ressourcen verfüge.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung mit Vollzug in den Irak wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-4700/2026

Urteil vom 4. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Mazin Alasaad, CeSaM,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2026 / N (…).
D-4700/2026

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl
nach. Das SEM hörte ihn am 18. Juni 2026 einlässlich zu seinen Asylgrün-
den an.

B.
B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei assyrischer Christ
aus der nordirakischen Stadt B._______. Seine Eltern seien geschieden
und er habe mit seiner Mutter und seinem Bruder zusammengelebt. Auf-
grund seiner Religionszugehörigkeit sei er im Irak ständig gemobbt, ge-
schlagen und gedemütigt sowie aufgefordert worden, zum Islam zu kon-
vertieren. Einmal sei er von gleichaltrigen Jugendlichen derart stark ge-
schlagen worden, dass die Narbe (…) noch heute sichtbar sei. Vor der Aus-
reise habe er die zehnte Klasse eines (…)gymnasiums besucht und dort
ein muslimisches Mädchen namens C._______ kennengelernt. Im Novem-
ber 2025 seien sie eine Beziehung eingegangen. Als sie sich am Newroz-
Fest 2026 gemeinsam auf einem Hügel getroffen hätten, seien sie zufällig
auf den Bruder von C._______ gestossen. Dieser habe seine Schwester
an der Hand gepackt und weggezogen sowie gesagt, um ihn (den Be-
schwerdeführer) werde er sich später kümmern. Daraufhin habe er Angst
bekommen, sei nach Hause gegangen und habe alle Fotos und den Chat-
verlauf mit C._______ von seinem Mobiltelefon gelöscht. Einige Tage spä-
ter sei er mit einem Freund unterwegs gewesen, als ihn seine Mutter an-
gerufen und gesagt habe, er solle nicht nach Hause kommen. Der Vater
und der Bruder von C._______ seien zusammen mit zwei uniformierten
Personen bei ihnen vorbeigekommen, hätten nach ihm gefragt und seinen
Bruder geschlagen. In der Folge sei er zu einem Verwandten gegangen,
wobei die Angehörigen von C._______ erneut bei seiner Familie aufge-
taucht seien und gesagt hätten, sie würden ihn töten, wenn sie ihn erwisch-
ten. Vor diesem Hintergrund habe er ein türkisches Visum beantragt und
sei nach dessen Erhalt umgehend aus dem Irak ausgereist.

B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer die Ori-
ginale seines irakischen Reisepasses und seiner Identitätskarte (altes For-
mat) sowie seinen Nationalitätsausweis ein.

C.
Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm mit Schreiben vom 26. Juni 2026
zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung.

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D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Juni 2026 stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es
lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.

E.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines neu mandatierten
Rechtsvertreters vom 2. Juli 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
erkennen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollstän-
digen Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei
das SEM anzuweisen, den Sachverhalt unter Berücksichtigung sämtlicher
neu eingereichter Beweismittel vollständig neu abzuklären und den Be-
schwerdeführer ergänzend persönlich anzuhören. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege sowie – sofern die ge-
setzlichen Voraussetzungen erfüllt seien – unentgeltliche Rechtsvertre-
tung. Der Beschwerde lagen neben einer Vollmacht, der angefochtenen
Verfügung und deren Abgabequittung Auszüge von Chats, Fotografien so-
wie das Anhörungsprotokoll bei.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2026 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, im
Beilagenverzeichnis der Beschwerde aufgeführte Unterlagen, welche dem
Gericht nicht eingereicht wurden, nachzureichen.

G.
Der Beschwerdeführer liess dem Gericht mit Schreiben vom 23. Juli 2026
die vollständigen Beschwerdebeilagen zukommen und machte ergän-
zende Ausführungen.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2026 wies die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerde-
führer auf, bis zum 10. August 2026 einen Kostenvorschuss zu leisten.

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I.
Der Kostenvorschuss wurde am 4. August 2026 bezahlt.

J.
Mit Eingabe vom 7. August 2026 reichte der Beschwerdeführer eine ergän-
zende Stellungnahme zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss
wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegrün-
dete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend
um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.

4.
4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu bewirken. Es wird insbesondere geltend
gemacht, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz sowie seine Pflicht
zur vollständigen, sorgfältigen und objektiven Beweiswürdigung verletzt.
Es beschränke sich darauf, einzelne Antworten des Beschwerdeführers als
zu knapp oder zu wenig detailliert zu qualifizieren und daraus abzuleiten,
die gesamte Verfolgungsgeschichte sei unglaubhaft. Eine umfassende Ge-
samtwürdigung finde jedoch nicht statt und das SEM habe es unterlassen,
wesentliche Aspekte vertieft zu prüfen. Weiter habe das SEM die Frage,
ob die staatlichen Behörden dem Beschwerdeführer wirksam Schutz ge-
währen könnten, nicht ausreichend abgeklärt.

4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Ge-
hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich
zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu
berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die be-
troffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Die Vorinstanz darf sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich in der Begrün-
dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und je-
des einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12
VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest
(Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren
erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl.
dazu auch Art. 30-33 VwVG).

4.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz keine Beweismittel für seine Asylvorbringen eingereicht hat, welche
in die Würdigung hätten einbezogen werden können. Weiter geht aus der
angefochtenen Verfügung mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen
Gründen das SEM zum Schluss kam, die Vorbringen erwiesen sich als

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unglaubhaft. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Einschät-
zung nicht teilt und der Ansicht ist, es hätte eine andere respektive eine
umfassendere (Gesamt-)Würdigung seiner Aussagen unter Berücksichti-
gung des länderspezifischen Kontextes vorgenommen werden müssen,
stellt keine Verletzung der Begründungs- oder Abklärungspflicht dar. Die
Frage, ob die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit zu Recht verneint hat, wird im
Rahmen der materiellen Erwägungen zu prüfen sein. Sodann hielt das
SEM fest, angesichts der – seiner Auffassung nach – fehlenden Glaubhaf-
tigkeit müsse die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft werden. Ergän-
zend wies es darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner
Probleme nie an die heimatlichen Behörden gewandt habe, weshalb nicht
davon ausgegangen werden könne, diese wären in seinem Fall nicht
schutzfähig und -willig gewesen. Bei dieser Sachlage war es nicht erfor-
derlich, weitere Abklärungen zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der nord-
irakischen Behörden vorzunehmen. Insgesamt erweist sich der rechtser-
hebliche Sachverhalt als ausreichend erstellt und es besteht keine Veran-
lassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.
6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, es gelinge dem
Beschwerdeführer nicht, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Seine

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Ausführungen zu angeblich erlittenen Diskriminierungen wegen seiner Re-
ligionszugehörigkeit seien repetitiv und ohne individuellen Bezug ausgefal-
len, die betreffenden Angaben erwiesen sich als pauschal und stereotyp.
Auch auf die Fragen zur Beziehung mit einem muslimischen Mädchen
habe er trotz mehrfachen Nachfragen nur knappe und unsubstanziierte
Antworten gegeben. Er habe lediglich angegeben, dass sie keine Prob-
leme miteinander gehabt hätten und es zwischen ihnen sehr gut gelaufen
sei; sie hätten im Alltag entweder in der Schule oder telefonisch Kontakt
gehabt. Weitere Details habe er nicht nennen können. Ebenso oberfläch-
lich und zusammenfassend habe er den Vorfall geschildert, als der Bruder
seiner Freundin sie beide am Newroz-Fest überrascht habe. Schliesslich
sei auch die Schilderung der Anrufe, mit welchen ihn seine Mutter über den
Besuch der Angehörigen seiner Freundin informiert habe, kurz und unper-
sönlich ausgefallen. Den entsprechenden Aussagen fehle es an jeglichen
Realkennzeichen. Insgesamt wiesen die Angaben des Beschwerdeführers
nicht die Qualität auf, welche zu erwarten gewesen wäre, wenn er von ei-
genen Erlebnissen berichten würde. Es gelinge ihm daher nicht, die gel-
tend gemachten Diskriminierungen, die Beziehung zu einem muslimischen
Mädchen sowie die damit einhergehenden Probleme glaubhaft zu machen.
Bei dieser Sachlage müsse die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft
werden. Es sei jedoch anzumerken, dass die vorgebrachten Behelligungen
aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nicht als ernsthafte Nachteile zu
werten wären. Nachdem er sich wegen der geltend gemachten Probleme
mit der Familie seiner Freundin nie hilfesuchend an die heimatlichen Be-
hörden gewandt habe, könnte in seinem Fall auch nicht von fehlendem
Schutzwillen und fehlender Schutzfähigkeit der irakischen Behörden aus-
gegangen werden. Die Vorbringen würden daher den Anforderungen an
Art. 3 AsylG ebenfalls nicht genügen.

6.2 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung ein 18-jähriger Jugendlicher ge-
wesen sei, in einer ausserordentlichen psychischen Belastungssituation
vor einer staatlichen Behörde über sehr persönliche Lebensbereiche habe
sprechen müssen. Einzelne Unschärfen dürften daher nicht ohne Weiteres
als Ausdruck mangelnder Glaubhaftigkeit gewertet werden. Trotz einiger
knapper Antworten weise die Schilderung des Beschwerdeführers einen
konstanten und in sich schlüssigen Kern auf. Es gebe keine Widersprüche
und seine Darstellung sei mit den bekannten Länderinformationen verein-
bar. Auf präzisierende Nachfragen habe er seine Aussagen konkretisiert
und er sei bemüht gewesen, genau zu antworten und keine Ausschmü-
ckungen vorzunehmen. Zwischenzeitlich lägen auch verschiedene

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Beweismittel vor, welche die geltend gemachte Beziehung belegen wür-
den. So gebe es Fotografien, welche ihn gemeinsam mit seiner Freundin
zeigten, und er könne Chatverläufe vorlegen und so den persönlichen Aus-
tausch über einen längeren Zeitraum dokumentieren, der über den ge-
wöhnlichen Kontakt zwischen Mitschülern hinausgehe. Die Einschätzung
des SEM, die Beziehung sei nicht glaubhaft, weil sie zu wenig detailliert
dargelegt worden sei, lasse sich daher nicht aufrechterhalten. Sodann
könne eine Fotografie der (…)verletzung, welche dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner christlichen Religionszugehörigkeit zugefügt worden sei,
eingereicht werden. Dies bestätige, dass er wegen seiner Religion in der
Vergangenheit angegriffen und schwer verletzt worden sei. Die Wunde
habe genäht werden müssen und die Narbe sei noch heute sichtbar. Die
neu vorgelegten Beweismittel würden verschiedene Aspekte seiner Asyl-
vorbringen untermauern und es ergebe sich ein stimmiges Gesamtbild.
Das SEM prüfe die Angaben des Beschwerdeführers abschnittsweise und
stütze seine Beurteilung nahezu ausschliesslich auf die Feststellung, ge-
wisse Antworten seien nicht genügend ausführlich. Der Umfang einer Aus-
sage allein besitze aber nur eine beschränkte Aussagekraft. Vielmehr
müssten die Schilderungen in ihrer Gesamtheit und im Lichte der persönli-
chen Voraussetzungen des Beschwerdeführers, der eingereichten Beweis-
mittel und des gesellschaftlichen Kontextes des Herkunftslandes gewürdigt
werden. Ferner gelte im Asylrecht der Beweismassstab des Glaubhaftma-
chens, welcher keine absolute Gewissheit verlange. Die Aussagen müss-
ten in ihrer Gesamtheit die geltend gemachte Gefährdung überwiegend
glaubhaft erscheinen lassen, was vorliegend der Fall sei.

Die dargelegte Bedrohungssituation seitens der Familie von C._______
bestehe weiterhin. Auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers habe
diese nach ihm gesucht und es seien wiederholt Personen beim Wohnhaus
seiner Familie aufgetaucht. Es seien Todesdrohungen gegen ihn ausge-
sprochen und sein jüngerer Bruder sei misshandelt worden. Bei einer
Rückkehr wäre er folglich ernsthaft gefährdet.

6.3 In seiner Eingabe vom 7. August 2026 äussert sich der Beschwerde-
führer zu verschiedenen Punkten der Zwischenverfügung vom 29. Juni
2026. Insbesondere verwies er auf einen (weiteren) persönlichen Bericht,
in welchem er präzisierende Angaben zu seiner Beziehung mit C._______,
zum Vorfall am Newroz-Fest 2026 und den darauffolgenden Ereignissen
mache. Ziel des Berichts sei nicht eine nachträgliche Änderung des Sach-
verhalts, sondern dessen vollständige und chronologisch nachvollziehbare

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Darstellung. Es ergebe sich nun ein in sich geschlossener und wider-
spruchsfreier Sachverhalt.

Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wurde ergänzend dargelegt,
unter welchen konkreten Umständen die Fotos entstanden seien. Es treffe
zwar zu, dass mehrere davon C._______ allein zeigten. Die Aufnahmen
seien aber anlässlich der gemeinsamen Treffen aufgenommen worden und
sie hätten ihre Beziehung geheim halten wollen, weshalb es kaum gemein-
same Fotos gebe. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach
dem Newroz-Fest zwar alle Fotos und Chatverläufe von seinem Mobiltele-
fon gelöscht habe. Später habe er festgestellt, dass er nach der erneuten
Aktivierung seines iCloud- respektive seines TikTok-Kontos wieder auf ein-
zelne frühere Aufnahmen und Nachrichten zugreifen könne. Die einge-
reichten Beweismittel vermöchten für sich allein allenfalls keine Beziehung
nachzuweisen, sie würden aber seine Aussagen stützen und seien im Rah-
men einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

7.
Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Schrei-
ben vom 7. August 2026 mehrfach auf einen ergänzenden persönlichen
Bericht verweist, welcher der Eingabe jedoch nicht beilag. Auf dessen
Nachforderung kann aber aus den nachfolgenden Gründen verzichtet wer-
den. Zunächst ist festzuhalten, dass Asylsuchende grundsätzlich im Rah-
men der Anhörung die Gelegenheit erhalten, ihre Fluchtgründe einlässlich
darzulegen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit erfolgt in erster Linie durch
die Würdigung dieser Aussagen. Bereits im Entscheidentwurf und später
in der angefochtenen Verfügung stellte sich das SEM auf den Standpunkt,
die Angaben des Beschwerdeführers erwiesen sich in verschiedener Hin-
sicht als oberflächlich und wenig detailliert. Während in der Stellungnahme
zum Entscheidentwurf diesbezüglich keine weiteren Ausführungen ge-
macht wurden, wurde in der Beschwerde unter anderem eine ergänzende
schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers erwähnt (vgl. Beilagen-
verzeichnis zur Beschwerde). Eine solche lag der Beschwerde indessen –
ebenso wie andere Unterlagen – nicht bei, weshalb ihm mit Zwischenver-
fügung vom 15. Juli 2026 ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt wurde,
die fehlenden Beschwerdebeilagen nachzureichen. Dieser Aufforderung
kam er mit Schreiben vom 23. Juli 2026 nach, wobei der in diesem Zusam-
menhang eingereichte persönliche Bericht des Beschwerdeführers vom
23. Juli 2026 datiert. Es ist somit davon auszugehen, dass dieser erst als
Reaktion auf die Zwischenverfügung vom 15. Juli 2026 verfasst wurde und
im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch gar nicht vorlag. Mit diesem

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persönlichen Bericht hat der Beschwerdeführer bereits einmal die Möglich-
keit erhalten, seine Angaben zu vervollständigen. Es erscheint daher nicht
erforderlich, ihm erneut die Gelegenheit zu geben, einen weiteren, ergän-
zenden persönlichen Bericht einzureichen. Im Schreiben vom 7. August
2026 wird dessen Inhalt zusammenfassend dargelegt und die Glaubhaf-
tigkeit seiner Asylvorbringen lässt sich ohne Weiteres anhand der vorlie-
genden Akten beurteilen. In antizipierender Beweiswürdigung ist davon
auszugehen, dass ein zweiter schriftlicher Bericht des Beschwerdeführers
keine weiteren Erkenntnisse bringen würde, welche für die Beurteilung des
Falles von entscheidender Bedeutung sind. Es wird daher darauf verzich-
tet, ihn aufzufordern, die in der Eingabe vom 7. August 2026 erwähnte er-
gänzende persönliche Stellungnahme nachzureichen.

8.
8.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung
plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber
reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vor-
bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände we-
sentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).

8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von der Familie seiner
muslimischen Freundin mit dem Tod bedroht worden, als diese von der Be-
ziehung erfahren habe. In Übereinstimmung mit dem SEM ist jedoch fest-
zustellen, dass seine Angaben zu C._______ sowie zu ihrer Beziehung
äusserst knapp und oberflächlich ausgefallen sind. Als er aufgefordert
wurde, alles von seiner Freundin zu erzählen, nannte er ihr Geburtsdatum
sowie ihren Stamm und erklärte, dass es sich um ein respektvolles Mäd-
chen handle (vgl. SEM-Akte […]-17/15 [nachfolgend: Akte 17], F70 f.). Auf

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die Frage, wie sie die Beziehung gelebt hätten, antwortete er, dass es sich
um eine Gefühlsbeziehung gehandelt habe, sie keine Probleme miteinan-
der gehabt hätten und alles sehr gut gewesen sei (vgl. Akte 17, F68 f.).
Diese Ausführungen erweisen sich als sehr oberflächlich für eine Bezie-
hung, die immerhin einige Monate gedauert haben soll. Sodann behaup-
tete der Beschwerdeführer zunächst, er habe nach dem Newroz-Fest aus
Angst umgehend alle ihre Fotos und den Chatverlauf gelöscht (vgl. Akte
17, F53). Trotzdem reichte er auf Beschwerdeebene plötzlich einige Fotos
und Chatverläufe ein, welche die angebliche Beziehung belegen sollen.
Auf einem Foto ist mutmasslich der Beschwerdeführer – sein Gesicht wird
vom Mobiltelefon verdeckt – und eine junge Frau von hinten zu sehen. Da-
bei handelt es sich um die einzige Aufnahme, welche das Paar zeige. Drei
weitere, teils verschwommene Fotos zeigen eine junge Frau allein respek-
tive mit einer anderen Frau. Keine dieser Aufnahmen lässt Rückschlüsse
auf die behauptete Beziehung zu und es ist als erstaunlich anzusehen,
dass nicht einmal ein einziges Foto, auf welchem das Paar gemeinsam zu
erkennen wäre, vorliegt. Daran ändern auch die ergänzenden Erläuterun-
gen zum Entstehungskontext der Fotos in der Eingabe vom 7. August 2026
nichts. Die Chatverläufe erscheinen bereits aufgrund ihres überschauba-
ren Umfangs nicht geeignet, eine mehrmonatige Beziehung zu belegen,
welche angeblich neben Treffen in der Schule in erster Linie durch Kon-
takte über das Mobiltelefon geführt worden sein soll (vgl. Akte 17, F66,
F72). Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach
der erneuten Aktivierung seines iCloud- respektive TikTok-Kontos zwar Zu-
griff auf einzelne, offenbar aber nicht auf alle Fotos respektive Chatnach-
richten erhalten haben soll. Die nachträgliche Vorlage einiger weniger,
nicht aussagekräftiger Fotos und Chatverläufe trägt nichts dazu bei, die
geltend gemachte Beziehung glaubhaft erscheinen zu lassen.

8.3 Weiter schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall, als er und
C._______ am Newroz-Fest von deren Bruder überrascht worden seien,
im freien Bericht in einigen wenigen Sätzen (vgl. Akte 17, F53). Auf eine
erste konkretisierende Nachfrage antwortete er wiederum sehr kurz (vgl.
Akte 17, F60 f.). Als er erneut gebeten wurde, die Situation ausführlich zu
schildern, machte er zwar einige ergänzende Angaben (vgl. Akte 17, F62).
Die Schilderungen bleiben aber weiterhin oberflächlich und es fehlt ihnen
an jeglicher Substanz. Es fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdefüh-
rer mit keinem Wort darauf eingeht, wie seine Freundin auf das Auftauchen
ihres Bruders reagiert habe. Er erklärte, dass er den Bruder nicht gekannt
und lediglich eine Person bemerkt habe, welche gezielt auf sie geschaut
habe, woraufhin er diese angesprochen habe. Es kann jedoch davon

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ausgegangen werden, dass C._______ ihren Bruder umgehend erkannt
und eine Reaktion auf dessen Erscheinen gezeigt hätte. Dazu führt der
Beschwerdeführer jedoch nichts aus. Im Übrigen erwähnt er auch im Fol-
genden an keiner Stelle, dass er sich Gedanken dazu gemacht habe, was
nach Newroz mit seiner Freundin geschehen sei. Er scheint auch nicht ver-
sucht zu haben, etwas darüber herauszufinden oder beispielsweise über
gemeinsame Schulkollegen mit ihr in Kontakt zu treten. Ferner ist es als
seltsamer Zufall zu erachten, dass der Bruder ausgerechnet auf jenem un-
belebten, ausserhalb gelegenen Hügel (vgl. Akte 17, F53, F96) aufgetaucht
sein soll, auf welchem sich der das Paar heimlich getroffen habe.

Sodann erweisen sich auch die Angaben zu den folgenden Ereignissen als
sehr knapp. Der Beschwerdeführer umriss die beiden Telefonate, in wel-
chen ihn seine Mutter über den Besuch von C._______ Angehörigen infor-
miert habe, nur sehr allgemein (vgl. Akte 17, F73 ff.). Trotz mehrerer Nach-
fragen konnte er diesbezüglich keine näheren Ausführungen machen (vgl.
Akte 17, F78 f.). Dabei handelt es sich um ein äusserst zentrales Element
seiner Fluchtgeschichte, nachdem er sich infolge dieser Anrufe entschie-
den habe, seinen Heimatstaat zu verlassen. Es erstaunt daher, dass der
Beschwerdeführer nicht zu ausführlicheren Angaben in der Lage war. Zu-
dem will er nach dem Vorfall an Newroz sein Haus mehrere Tage lang nicht
verlassen haben. Genau an jenem Tag, als er sich schliesslich doch einmal
mit einem Freund in einem Café getroffen habe, sei er von der Familie sei-
ner Freundin bei ihm zu Hause gesucht worden (vgl. Akte 17, F53), was
wiederum ein seltsamer Zufall erscheint. Entscheidend ist jedoch, dass der
Beschwerdeführer wesentliche Elemente seiner Asylgründe nicht substan-
ziiert und in einer von Realkennzeichen geprägten Schilderung darlegen
konnte. Auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters und des Um-
stands, dass eine Anhörung eine erhebliche Belastungssituation darstellt,
wäre zu erwarten gewesen, dass er lebensnah von persönlichen Erlebnis-
sen berichtet hätte. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen.

8.4 Sodann sind die Angaben des Beschwerdeführers dazu, ob er und
seine Freundin sich der Gefahr, welche ihre Beziehung darstellen könne,
bewusst gewesen seien, uneinheitlich. Einerseits gab er an, C._______
Vater und Bruder hätten ihn töten wollen, weil sie nach ihrer Sitte agierten;
wenn sie einen Jungen mit ihrer Tochter sähen, würden sie ihn töten müs-
sen (vgl. Akte 17, F59). An anderer Stelle gab er an, er habe nicht damit
gerechnet, dass es so weit kommen könnte. Vielmehr habe er gedacht, sie
kämen vielleicht zu ihm, würden mit ihm reden und verbal mitteilen, dass
er keinen Kontakt mit ihrer Tochter haben dürfe (vgl. Akte 17, F80). Auch

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seine Freundin habe nicht daran gedacht, dass es wegen der Beziehung
Probleme geben könne (vgl. Akte 17, F99). Dies ist nur schwer vereinbar
mit der vorangehenden Aussage, es entspreche der Sitte ihrer Familie, ei-
nen Jungen zu töten, den sie mit ihrer Tochter sehen.

8.5 Nach dem Gesagten ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzu-
stellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen,
dass er eine Beziehung zu einer muslimischen Mitschülerin geführt habe
und von deren Vater und Bruder mit dem Tod bedroht worden sei. Er ver-
mochte keinerlei aussagekräftigen Beweismittel zur angeblichen Bezie-
hung vorzulegen und die nachträglich eingereichten Fotos und Chatver-
läufe – von denen er zuvor behauptete, er habe sie aus Angst gelöscht –
erscheinen nicht geeignet, seine Angaben massgeblich zu stützen. Die gel-
tend gemachten fluchtauslösenden Ereignisse vermögen den Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen insgesamt nicht zu genügen. Bei dieser
Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer allfälligen Schutz-
fähigkeit und Schutzwilligkeit der (nord-)irakischen Behörden. Der Vollstän-
digkeit halber ist jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht gel-
tend macht, er habe erfolglos versucht, von den heimatlichen Behörden
Schutz zu erhalten.

8.6 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund seiner christ-
lichen Religionszugehörigkeit ständig gemobbt, gedemütigt und misshan-
delt worden (vgl. Akte 17, F44). Einmal sei er von gleichaltrigen Jugendli-
chen derart massiv geschlagen worden, dass er eine Verletzung (…) da-
vongetragen habe (vgl. Akte 17, F87). Diesbezüglich reichte er auf Be-
schwerdeebene verschiedene Fotos ein, welche einerseits die frisch ge-
nähte Wunde und andrerseits die heute noch sichtbare Narbe zeigen wür-
den. Gemäss dem persönlichen Bericht vom 23. Juli 2026 sei er zwölf oder
dreizehn Jahre alt gewesen, als sich dieser Vorfall ereignet habe. Selbst
bei Wahrunterstellung dieses Ereignisses ist festzustellen, dass dieses
mehrere Jahre vor der Ausreise stattfand, und offensichtlich nicht in einem
kausalen Zusammenhang zur Flucht steht. Auch wenn sich nicht aus-
schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörig-
keit zur assyrisch-christlichen Gemeinschaft im Irak gewissen Diskriminie-
rungen ausgesetzt war, ist nicht anzunehmen, dass ihm ein menschenwür-
diges Leben im Irak verunmöglicht gewesen wäre. Auf die Frage, welchen
Nachteilen er abgesehen von der (…)verletzung im Alltag begegnet sei,
erklärte er, dass er nur selten Freunde gefunden habe; die Freundschaften
hätten oft nicht lange gehalten und die Freunde hätten sich schliesslich
immer zusammen gegen ihn gestellt (vgl. Akte 17, F101). Trotz gewisser

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Behelligungen von Privatpersonen war es ihm aber möglich, die Schule zu
absolvieren, mehrere berufliche Tätigkeiten zu erlernen respektive auszu-
üben und damit ein Einkommen zu erwirtschaften (vgl. Akte 17, F31 und
F36 ff.). Er erklärte auch, dass sein Leben im Irak «ziemlich sicher» gewe-
sen sei; er habe seinen Beruf gemocht, gerne gearbeitet und gut verdient,
so dass er für die Kosten seiner Familie habe aufkommen können (vgl.
Akte 17, F106). Dies lässt ebenfalls darauf schliessen, dass allfällige Be-
nachteiligungen, welche er wegen seiner Religion erlitten habe, kein asyl-
beachtliches Ausmass erreicht haben. Angesichts dessen kann die Frage,
ob die erlittenen Diskriminierungen als glaubhaft anzusehen sind, offen-
bleiben, da diese ohnehin nicht als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen
wären.

8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Vorbringen des Be-
schwerdeführers teils als nicht glaubhaft und teils als nicht als asylrelevant
erweisen. Das SEM hat daher zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

9.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).

10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).

10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.

10.2.2 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine An-
wendung.

10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Erwägungen
zum Asylpunkt jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.

10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

10.3.2 In seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 hat das
Bundesverwaltungsgericht seine Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des
Vollzugs von Wegweisungen in die Autonome Region Kurdistan aktuali-
siert. Es hielt dabei fest, dass in den irakisch-kurdischen Provinzen keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Sicherheitslage weitgehend
stabil ist. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als
angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zu-
gang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung aus-
zugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für al-
leinstehende und gesunde kurdische Männer, die längere Zeit in der Auto-
nomen Region Kurdistan gelebt haben, in der Regel zumutbar (vgl. zum
Ganzen Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14; siehe auch
Urteile des BVGer E-6345/2025 vom 17. September 2025 E. 8.3.2 m.H.
und E-613/2026 vom E. 9.3.2 vom 22. Juli 2026).

10.3.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin,
dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann ist, der an seinem
Herkunftsort B._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
verfügt (vgl. Akte 17, F23 ff.). Er hat neben der schulischen Ausbildung in
verschiedenen Berufen Erfahrungen gesammelt (vgl. Akte 17, F31 und F36
f.). Dabei habe er seinen Beruf gemocht, gerne gearbeitet und gut verdient
sowie für die Kosten seiner Familie aufkommen können (vgl. Akte 17,
F106). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer
Rückkehr ungeachtet seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit
wiederum möglich sein wird, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und sei-
nen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Nötigenfalls kann ihn sein soziales
Umfeld bei der Wiedereingliederung unterstützen. Es liegen somit begüns-
tigende Faktoren vor und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der
Autonomen Region Kurdistan in eine soziale, existenzielle oder medizini-
sche Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich da-
mit als zumutbar.

10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 4. August 2026 in
gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

Versand:

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