BVGer D-5265/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das SEM lehnte das Asylgesuch einer türkischen Familie ab und ordnete die Wegweisung an; das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-7556/2025 ab. Mit einer neuen Eingabe reichten die Gesuchstellenden ein angeblich erst nachträglich erhaltenes Schreiben türkischer Behörden zur Gesuchstellerin 2 sowie Unterlagen zum Kindeswohl ein, worauf die Eingabe als Revisionsgesuch behandelt wurde. Streitgegenstand war, ob diese Unterlagen neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass eine Revision nur zulässig ist, wenn nachträglich erhebliche Tatsachen bekannt werden oder entscheidende Beweismittel aufgefunden werden, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten. Das neu eingereichte Schreiben der türkischen Sicherheitsdirektion ändere nichts an der bereits im früheren Urteil vorgenommenen Beurteilung, weil daraus weder eine Verurteilung noch ein verschärftes politisches Profil der Gesuchstellerin 2 hervorgehe und auch ihre exilpolitischen Aktivitäten weiterhin nur als geringfügig erschienen. Auch die Vorbringen zum Kindeswohl und zur Integration der Kinder beträfen im Kern bereits bekannte Umstände; die Stellungnahme der Klassenlehrperson belege keine revisionsrechtlich erhebliche Sachverhaltsänderung und lasse keine unzumutbare Rückkehr erkennen.
Entscheid
Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen. Das frühere Urteil D-7556/2025 blieb unverändert bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5265/2026
Urteil vom 24. September 2026
Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Lukas Müller, Richterin Susanne Bolz-Reimann,
Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Shilan Beigzad,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7556/2025 vom
20. April 2026 / N (…).
D-5265/2026
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Asylgesuch der Gesuchstellenden mit Verfügung des SEM vom
1. September 2025 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
der Wegweisungsvollzug angeordnet wurde,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7556/2025 vom 20. April 2026 abgewiesen wurde,
dass die Gesuchstellenden mit einer als «Mehrfachgesuch gemäss
Art. 111c AsylG» bezeichneten Eingabe vom 25. Juli 2026 (Datum Post-
stempel) erneut an das SEM gelangten und beantragten, es sei ihre Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen, zudem sei der Wegweisungsvollzug
zu sistieren und ein Vollzugsstopp anzuordnen,
dass der Eingabe neben der Vollmacht die Korrespondenz mit dem türki-
schen Anwalt vom (…) 2026, ein amtliches Schreiben der Sicherheitsdirek-
tion E._______ vom (…) 2025 (in Kopie), ein Antrag für verstärkte Mass-
nahmen (Sonderschulung) des Schulpsychologischen Dienstes des Kan-
tons F._______ vom (…) 2026 betreffend den Gesuchsteller 4 (in Kopie)
und eine Stellungnahme der Klassenlehrerin der Gesuchstellerin 3 vom
(…) 2026 (in Kopie) beilagen,
dass in der Eingabe vom 25. Juli 2026 geltend gemacht wurde, am (…)
2026 habe der türkische Anwalt ein Schreiben der Sicherheitsdirektion
E._______ vom (…) 2025 erhalten, wonach die türkischen Behörden die
Gesuchstellerin 2 aufgrund politischer Veröffentlichungen in sozialen Me-
dien strafrechtlich erfasst hätten, gegen sie mehrere Ermittlungsverfahren
wegen Verdachts der Terrorpropaganda geführt würden, ein Vorführ- bzw.
Festnahmebefehl zur Einvernahme erlassen worden sei, ihre politischen
Aktivitäten in der Schweiz beobachtet würden, Fotos einer politischen Ver-
anstaltung in der Schweiz ausgewertet worden seien, die Gesuchstellerin 2
anhand der im staatlichen Polizeisystem gespeicherten Fotos identifiziert
worden sei und die Erkenntnisse ihrer Teilnahme an dieser Veranstaltung
an die zuständige Terrorstaatsanwaltschaft zur Ergänzung der Strafakten
weitergeleitet worden seien,
dass das SEM die Eingabe vom 25. Juli 2026 zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung als Revisionsgesuch
überwies und festhielt, dass die von den Gesuchstellenden beantragte er-
neute Überprüfung der Gewährleistung des Kindeswohls aufgrund der
Stellungnahme der Klassenlehrerin der Gesuchstellerin 3 nicht revisions-
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rechtlicher Natur sei und gegebenenfalls im Anschluss an das Revisions-
verfahren im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs (erneut) beim SEM
geltend zu machen wäre,
dass die Instruktionsrichterin – nachdem sie den Vollzug der Wegweisung
mit superprovisorischer Verfügung vom 29. Juli 2026 per sofort einstweilen
ausgesetzt hatte – mit Zwischenverfügung vom 5. August 2026 die Ein-
gabe vom 25. Juli 2026 als Revisionsgesuch entgegennahm, den am
29. Juli 2026 superprovisorisch angeordneten Vollzugsstopp aufhob und
die Gesuchstellenden gestützt auf Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG aufforderte,
bis zum 20. August 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten,
dass die Gesuchstellenden den erhobenen Kostenvorschuss am 19. Au-
gust 2026 bezahlten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31)
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es
in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1),
dass die Gesuchstellenden durch das Beschwerdeurteil vom 20. April 2026
besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung haben, weshalb sie zur Einreichung des Revisions-
gesuchs legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG analog),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von
Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun ist,
dass gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts und im Einklang mit den herrschenden Lehrmeinungen Gründe, wel-
che die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Verfah-
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ren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (vgl.
BVGE 2021 VI/4 E. 7),
dass im Revisionsgesuch im Wesentlichen vorgebracht wird, es sei bereits
im ordentlichen Asylverfahren dargelegt worden, dass die Gesuchstelle-
rin 2 in der Türkei aufgrund ihrer politischen Aktivitäten einer strafrechtli-
chen Verfolgung wegen Verdachts der Terrorpropaganda ausgesetzt sei,
mehrere Ermittlungsverfahren laufen würden und sie bei einer Rückkehr
mit einer unmittelbaren Festnahme und Zuführung an die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden zu rechnen habe, was mit dem nun eingereich-
ten Schreiben der Sicherheitsdirektion E._______ vom (…) 2025 – welches
ihr von ihrem türkischen Anwalt erst am (…) 2026, somit nach Erlass des
Urteils D-7556/2026 vom 20. April 2026, zugesandt worden sei – bestätigt
werde,
dass ferner bezüglich des Kindswohls ausgeführt wird, die beiden Kinder
würden sich vier Jahre in der Schweiz aufhalten und seien hierzulande so-
zial integriert, die Gesuchstellerin 3 habe sich sprachlich, sozial und emo-
tional stabilisieren können, was der Stellungnahme der Klassenlehrerin
vom (…) 2026 zu entnehmen sei, weshalb den Kindern mit Blick auf Art. 3
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (KRK, SR 0.107) eine Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar sei,
dass die Gesuchstellenden somit sinngemäss den Revisionsgrund des
Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen respektive Beweismittel (Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG) geltend machen,
dass gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die er-
suchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind,
dass eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel als erheblich zu er-
achten ist, wenn es geeignet ist, eine Änderung des in Revision zu ziehen-
den Urteils zugunsten der gesuchstellenden Person zu bewirken (vgl. BGE
147 III 238 E. 4.1),
dass gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4103/2024 vom 8. November 2024 keine stichhaltigen Gründe für die
Annahme bestehen, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsver-
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fahren wegen Terrorpropaganda und/oder Präsidentenbeleidigung betrof-
fen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen
Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten haben, weshalb
sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfol-
gungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl.
a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8); es jedoch im Einzelfall zu prüfen ist, ob sich im
konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf
Gründe ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wo-
bei insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches
Profil Risikofaktoren darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4),
dass vorliegend bereits mit Urteil D-7556/2025 festgehalten wurde, es
bleibe offen, ob die Staatsanwaltschaft im geltend gemachten Ermittlungs-
verfahren wegen Terrorpropaganda überhaupt Anklage gegen die Gesuch-
stellerin 2 erheben werde, ob das Gericht eine solche Anklage als begrün-
det erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen würde, ob die Gesuchstel-
lerin 2 in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer
Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein
solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte,
dass an dieser Schlussfolgerung die vorgebrachten Revisionsgründe
nichts zu ändern vermögen,
dass die Gesuchstellerin 2 auch aus dem neu vorgelegten Schreiben der
Sicherheitsdirektion E._______ vom (…) 2025 – vorbehältlich dessen Au-
thentizität – nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, zumal gestützt auf
dieses Schreiben davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin 2 bis
zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei strafrechtlich nach wie vor nicht ver-
urteilt worden ist und sich auch keine andere Beurteilung des politischen
Profils aufdrängt, zumal die Aktivitäten der Gesuchstellerin 2 auf den sozi-
alen Medien bereits im Urteil D-7556/2025 beurteilt worden sind,
dass ferner die im Schreiben der Sicherheitsdirektion festgehaltene einma-
lige Teilnahme der Gesuchstellerin 2 an einer kurdischen Veranstaltung in
der Schweiz an der bereits im Urteil D-7556/2025 vorgenommenen Bewer-
tung des exilpolitischen Engagements als nur geringfügig nichts Wesentli-
ches zu ändern vermag,
dass die Gesuchstellerin 2 in der Türkei nach wie vor als strafrechtlich nicht
vorbelastete Person gilt, die noch kein geschärftes politisches Profil auf-
weist, weshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon
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auszugehen ist, dass sie im Zusammenhang mit den geltend gemachten
hängigen Ermittlungsverfahren zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt
wird beziehungsweise eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Polit-
malus behaftete Verfolgung zu befürchten hat,
dass das amtliche Schreiben der Sicherheitsdirektion E._______ vom (…)
2025 somit nichts am getroffenen Entscheid zu ändern vermag,
dass angesichts der mangelnden revisionsrechtlichen Erheblichkeit dieses
Beweismittels die Frage der (behaupteten) Rechtzeitigkeit seiner Einrei-
chung letztlich offengelassen werden kann,
dass die Gesuchstellenden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs und im
Zusammenhang mit der Gewährleistung des Kindeswohls keine neuen er-
heblichen Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend ma-
chen, da sich die diesbezüglichen Vorbringen betreffend Art. 8 EMRK und
Art. 3 KRK auf einen bereits im ordentlichen Verfahren bekannten Sach-
verhalt beziehen, womit diesen keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zu-
kommt,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die Stellungnahme
der Klassenlehrperson der Gesuchstellerin 3 vom (…) 2026 zwar nach
dem Urteil D-5265/2026 datiert ist, sich aber auf eine längerfristige und
laufende und damit im Wesentlichen zuvor stattgefundene Beurteilung und
solchermassen vorbestandene Tatsache bezieht und damit ebenfalls revi-
sionsrechtlich zu prüfen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4461/2023),
dass auch dieser Stellungnahme der Klassenlehrperson, wonach aufgrund
der bisherigen Entwicklung der Gesuchstellerin 3 ein Verlust der aufgebau-
ten Beziehungen, der vertrauten Strukturen und des aktuellen Lebensmit-
telpunktes ihre psychische Gesundheit und eine weitere positive Entwick-
lung beeinträchtigen könne, eine relevante Sachverhaltsänderung nicht zu
entnehmen ist, da in der Türkei eine angemessene Behandlung allfälliger
psychischer sowie körperlicher Probleme in Anspruch genommen werden
könnte und eine Gefährdung des Kindeswohls nicht bereits dann vorliegt,
wenn im Heimatstaat keine optimale Betreuungssituation oder keine ver-
gleichbare Unterstützung wie in der Schweiz gewährleistet ist (vgl. Urteil
des BVGer E-4011/2023 vom 28. April 2025 E. 8.3.6),
dass demnach die dargelegten Revisionsgründe die tatbeständliche
Grundlage des Entscheids nicht zu ändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung nicht zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei
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günstigeren Ergebnis zu führen vermögen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER/ KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl.
2022, Rz. 5.51),
dass die Gesuchstellenden mit ihrem Revisionsgesuch insgesamt keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen haben, die
zur Aufhebung des infrage stehenden Urteils D-7556/2025 und einer neuen
Entscheidung in der Sache führen müssten (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG),
dass das Revisionsgesuch demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Ge-
suchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Kosten
des als aussichtslos zu erachtenden Verfahrens praxisgemäss auf
Fr. 2000.– festzusetzen sind (vgl. Art. 1–3 VGKE),
dass der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden den Gesuchstellenden aufer-
legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter
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