BVGer D-5346/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein kurdischer Staatsangehöriger der Türkei aus der Provinz Gaziantep, ersuchte nach seiner Einreise in die Schweiz im August 2023 um Asyl. Er berief sich auf frühere Schikanen wegen seiner kurdischen Herkunft, Konflikte am Arbeitsplatz wegen seiner politischen Ansichten sowie auf zwei Vorfälle mit zivilen Polizisten im Juli 2023 im Zusammenhang mit einem regierungskritischen Social-Media-Post. Das SEM lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und verneinte die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme; dagegen erhob er Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete den rechtserheblichen Sachverhalt als vollständig abgeklärt und die Verfügung des SEM als genügend begründet. Es bestätigte, dass die geschilderten älteren Ereignisse nicht hinreichend aktuell seien und dass die geltend gemachten Schikanen, die fehlende Hilfe nach dem Erdbeben sowie die arbeitsplatzbezogenen Konflikte nicht die flüchtlingsrechtlich erforderliche Intensität erreichten. Auch der einmalige Übergriff durch zivile Polizisten begründe weder eine landesweite staatliche Verfolgung noch eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, zumal keine Strafverfolgung hängig sei und eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Mangels Asylrelevanz und weil keine Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs dargetan wurde, verneinte das Gericht auch einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung blieben bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5346/2026
law/fes
Urteil vom 14. September 2026
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien A.______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2026 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde aus C._______ (Provinz Gaziantep)
die Türkei eigenen Angabe zufolge am 14. August 2023 verliess und am
18. August 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er an der Erstbefragung vom 31. August 2023, der Anhörung vom
1. November 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 22. Dezember
2025 im Wesentlichen geltend machte, er habe als Kind miterlebt, wie sein
Vater tätlich angegriffen worden sei, er selbst sei bereits in der Schule auf-
grund seiner kurdischen Herkunft schikaniert und einmal von einem Lehrer
geschlagen worden und immer wieder von der Polizei angehalten und
durchsucht worden,
dass die Regierung ihnen nach dem Erdbeben 2023 keine Unterstützung
habe zukommen lassen, es bei seiner Arbeit als Kellner aufgrund seiner
politischen Ansichten mehrmals zu verbalen Disputen gekommen sei, und
es dann im Mai 2023 zu einer physischen Auseinandersetzung zwischen
ihm und zwei Mitarbeitenden gekommen sei, woraufhin er gezwungen wor-
den sei, seine Arbeitsstelle zu kündigen, und er danach von den Mitarbei-
tenden telefonisch bedroht worden sei,
dass er am 20. Juli 2023 von zivilen Polizisten angehalten worden sei, die
ihn zu einem kritischen Social-Media-Post von ihm befragt, beschimpft,
verprügelt und mit einem Messer in den Arm gestochen hätten und ein Arzt
die Verletzungen in einem Bericht dokumentiert habe,
dass er einige Tage später erneut von zivilen Polizisten angehalten und auf
die Polizeiwache gebracht worden sei, wo er ein Protokoll habe unter-
schreiben müssen, dass er im Park von unbekannten Personen zusam-
mengeschlagen worden sei, und er drei Wochen nach diesem Vorfall aus-
gereist sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen seine Identitätskarte, seinen Füh-
rerschein, je eine Fotokopie des Arztberichts vom 20. Juli 2023, der von
ihm unterzeichneten Falschaussage bei der Polizei, des erzwungenen
Kündigungsschreibens datiert vom 31. Mai 2023, ein Zeitungsartikel be-
züglich des Bombenanschlages 2015 in der Nähre ihres Hauses, des Uni-
versitätsnachweises, eines Social-Media-Posts von ihm vom 4. August
2021 und ein USB-Stick mit zwei Videos, welche die Erdbebenschäden an
ihrem Haus zeigen,
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dass das SEM die Akten seiner Schwester D._______ (Zemis-Nr. […]), so-
wie seines Bruders E._______ (Zemis-Nr. […]) für die Entscheidfindung
beizog,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2026 (Versand am 3. Juli 2026)
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch vom 18. August 2023 ablehnte, ihn aus der Schweiz weg-
wies und feststellte, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie
den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfü-
gung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungs-
weise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb
des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, mit
dem Hinweis, falls er seiner Verpflichtung nicht nachkomme, könne die
Wegweisung unter Zwang vollzogen werden, und den Kanton (…) mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
1. August 2026 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben liess,
dass darin beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei in den Dispo-
sitivziffern 1 bis und mit 5 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventua-
liter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es seien all-
fällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme per sofort zu sistieren und dem Beschwerdeführer sei
der Aufenthalt in der Schweiz während der Rechtshängigkeit des vorlie-
genden Verfahrens zu gestatten, es sei die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten,
dass mit der Beschwerde ein ausgedruckter SRF-Beitrag vom 4. Dezem-
ber 2025, diverse Referenzschreiben, eine Bestätigung des Arbeitgebers,
eine Vermieterbestätigung, ein Betreibungsregisterauszug, eine Bestäti-
gung von Frau F._______ des (…), ein Arbeitszeugnis, der Schweizer Füh-
rerausweis, ein Sprachzertifikat B1 und zwei Bestätigungen, dass der
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Beschwerdeführer keine Sozialhilfeleistungen mehr bezieht, eingereicht
wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. August 2026
auf das Gesuch, es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, mangels
eines Rechtsschutzinteresses nicht eintrat und feststellte, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und dem Be-
schwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.–
Frist bis zum 2. September 2026 ansetzte, verbunden mit dem Hinweis,
auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss in-
nert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde,
dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.– am 2. September 2026 bezahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – mit Ausnahme des Gesuches, es seien vorsorgliche Mass-
nahmen anzuordnen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der erhobene Kos-
tenvorschuss rechtzeitig eingezahlt wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt,
weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers im Sachverhalt ausführlich aufführte und in der Begründung seine Vor-
bringen hinreichend würdigte,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt als vollständig und richtig erhoben
und die Verfügung hinreichend begründet worden ist,
dass demnach keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung
aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag ab-
zuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begrün-
dung ausführt, warum die geltend gemachten Vorbringen asylrechtlich
nicht relevant sind,
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dass es zutreffend festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers,
sein Vater sei in seiner Kindheit von mehreren Männern zuhause angegrif-
fen und verletzt worden beziehungsweise, in der Nähe seines Wohnortes
sei es 2015 zu einem Selbstmordattentat gekommen, den Anforderungen
an die Aktualität einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung nicht genügen wür-
den, weil diese schon Jahre zurückliegenden Ereignissee in keinem Zu-
sammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2023 stünden,
dass auch die Einschätzung des SEM, die vom Beschwerdeführer erlitte-
nen Schikanen aufgrund seiner kurdischen Ethnie und die fehlende Unter-
stützung der türkischen Behörden nach dem Erdbeben 2023 seien nicht
als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren, zutref-
fend ist,
dass die Beurteilung des SEM, die verbalen Auseinandersetzungen sowie
Drohungen und ein physischer Konflikt am Arbeitsplatz mit zwei Mitarbei-
tenden aufgrund der politischen Ansichten des Beschwerdeführers, die
schliesslich zur Kündigung des Arbeitsvertrags geführt hätten, würden die
flüchtlingsrechtlich erforderliche Intensität, nicht erfüllen, ebenfalls nicht zu
beanstanden ist,
dass auch der Ansicht des SEM, die Vorfälle am Arbeitsplatz und die Über-
griffe durch zwei Zivilpolizisten stünden sachlich in keinem Zusammenhang
(vgl. Verfügung II Ziff. 1 S. 6), zu folgen ist,
dass dem SEM ferner darin zuzustimmen ist, dass dem Beschwerdeführer
der einmalige Übergriff von zwei Zivilpolizisten ein menschenwürdiges Le-
ben in der Türkei nicht verunmöglicht hat, zumal er bei der zweiten Mit-
nahme keine körperlichen Übergriffe erlitt und ohne weiteres hat gehen
können,
dass das SEM schliesslich zu Recht darauf hingewiesen hat, der Umstand,
dass kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sei, darauf
schliessen lasse, dass sein regierungskritischer Beitrag und der in diesem
Zusammenhang erfolgte einmalige Übergriff durch zwei Zivilpolizisten nicht
auf eine landesweite staatliche, sondern auf eine lokale oder regionale Ver-
folgung schliessen liessen, und ihm deshalb eine innerstaatliche Fluchtal-
ternative zur Verfügung stehe (vgl. Verfügung II Ziff. 1 S. 6),
dass in der Verfügung insgesamt differenziert aufgezeigt wird, warum dem
Beschwerdeführer keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung bei einer Rückkehr in die Türkei attestiert werden kann (vgl.
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Verfügung II Ziff. 2 S. 7 f.), und daran auch der Hinweis auf den Bericht von
SRF vom 4. Dezember 2025 nichts ändert,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen ver-
fügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb das SEM
die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet hat,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass schliesslich der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug zu be-
stätigen ist und auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Verfügung III S. 8 f.),
zumal in der Beschwerde keine Argumente vorgebracht werden, die an der
Beurteilung des SEM etwas ändern,
dass die mit der Beschwerde eingereichten weiteren Beweismittel zwar die
Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers dokumentieren,
dass der Grad der Integration in der Schweiz als solcher jedoch grundsätz-
lich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3
m.w.H.),
dass nach dem Gesagten die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG nicht in Betracht fällt,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit
überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1000.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei-
chung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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