Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-7406/2024

D-7406/2024Entscheid vom 24.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der türkische Beschwerdeführer kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und machte geltend, wegen seiner Unterstützung der C._______ sowie wegen angeblicher Nötigung zur Spitzeltätigkeit durch türkische Behörden verfolgt zu werden. Er berief sich zudem auf nach seiner Ausreise eingeleitete Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und mutmasslicher Verbindungen zur E._______. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte Asyl ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an; dagegen erhob er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und verwarf die Rüge einer ungenügenden Abklärung. Es hielt die asylrelevanten Vorbringen wegen wesentlicher Widersprüche, nachgeschobener Kernelemente und mangelnder Plausibilität für unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer die Türkei legal und mit angeblichem Einverständnis seiner Verfolger verlassen konnte und nur ein niederschwelliges politisches Profil aufwies. Auch aus dem Brand seines Geschäfts liess sich keine staatliche Verfolgung ableiten. Die eingereichten Justizunterlagen zu Ermittlungen wegen Terrorpropaganda und angeblicher E._______-Mitgliedschaft genügten nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen; zusätzliche Risikofaktoren fehlten. Schliesslich bejahte das Gericht auch die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylablehnung sowie die Wegweisung mit Vollzug in die Türkei wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-7406/2024

Urteil vom 24. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Necmettin Sahin,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024 / N (…).
D-7406/2024

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. August 2023 in der Schweiz um Asyl
nach.

B.
Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 18. Oktober 2023 zu seinen
Asylgründen an und führte mit ihm am 3. Oktober 2024 eine ergänzende
Anhörung durch.

Dabei brachte er vor, er sei kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens.
Er sei seit (…) kinderlos geschieden. Bis zu seiner Ausreise am (…) habe
er ausschliesslich im (…) gelebt, wobei er zuletzt allein im Landkreis
B._______ wohnhaft gewesen sei. Aufgrund dessen, dass er keine Ge-
schwister habe und sein Vater sich im Jahr (…) das Leben genommen
habe, habe er in der Türkei eigentlich nur mit seiner Mutter Kontakt. Mit ihr
pflege er ein enges Verhältnis. Er habe im Jahr (…) das Gymnasium abge-
schlossen und daraufhin bis zum (…) in der (…)-Branche gearbeitet. Seine
finanzielle Situation sei gut gewesen. Er sei in den Fokus des türkischen
Staates geraten, weil er aus einer sehr politischen Familie stamme (sein
Vater sei eine bekannte Persönlichkeit gewesen) und die C._______ ([…])
in den sozialen Medien und im Rahmen von Wahlarbeiten unterstützt habe.
Er und seine Mutter seien wegen seines Engagements für die C._______
zunächst lediglich mit Drohungen konfrontiert gewesen. Im (…) sei er je-
doch zweimal von unbekannten Beamten aufgesucht und schliesslich ge-
nötigt worden, zwei Abhörgeräte entgegenzunehmen, um den Aufenthalts-
ort der bei der PKK engagierten Söhne respektive des bei der PKK enga-
gierten Sohnes eines alten Freundes respektive zweier alter Freunde sei-
nes Vaters ausfindig zu machen. Eines dieser Geräte hätte er gemäss er-
haltener Instruktion bei sich zu Hause und das andere in der örtlichen
C._______-Parteizentrale installieren sollen. In der Folge habe er den Be-
amten die Auftragsausführung unter der Bedingung zugesichert, dass er
mehr Zeit benötige und zuerst kurz für einen Arbeitseinsatz ins Ausland
gehe. Die Beamten seien damit einverstanden gewesen, sodass er
schliesslich die Chance genutzt und das Land legal auf dem Luftweg nach
D._______ verlassen habe. Noch vor der Ausreise habe er erfolglos ver-
sucht, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten. Nach der Ausreise
sei zunächst aufgrund seiner Social-Media-Aktivität ein Verfahren wegen
Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet und später offenbar auch ein
E._______-Dossier eröffnet worden. Weiter habe er erfahren, dass sein

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Geschäft niedergebrannt sei. Obschon der Feuerwehrbericht etwas ande-
res sage vermute er, dass der türkische Staat hinter dem Brandanschlag
stecke, da dieser wohl sein C._______-Material und die im Geschäft ver-
stauten Abhörgeräte habe vernichten wollen.

Der Beschwerdeführer gab neben seiner Identitätskarte zahlreiche Doku-
mente, namentlich verschiedene Justizdokumente (vgl. angefochtene Ver-
fügung, S. 4), zu den Akten. Darauf wird – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 – eröffnet am 25. Oktober 2024 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.

D.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 25. November
2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei
die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und
es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In der Beschwerdebegrün-
dung ersuchte er ferner darum, die Sache sei subeventualiter zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Der Beschwerde beigelegt waren das Original der angefochtenen Verfü-
gung und eine Vollmacht.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2024 teilte die Instruktionsrich-
terin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
27. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.

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F.
Der Kostenvorschuss wurde am 27. Dezember 2024 fristgerecht einbe-
zahlt.

G.
MLaw Naomi Schumacher, (…), brachte dem Bundesverwaltungsgericht
mit Eingabe vom 6. August 2026 zur Kenntnis, sie werde fortan die rechtli-
chen Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdever-
fahren vertreten, und ersuchte gleichzeitig um Einsicht in die bisherigen
Verfahrensakten.

H.
Mit Verfügung vom 24. August 2026 teilte die Instruktionsrichterin mit, das
Gericht gehe im Sinne der Erwägungen bis auf Weiteres davon aus, der
Beschwerdeführer werde im vorliegenden Verfahren ausschliesslich von
Necmettin Sahin vertreten. Ohne anderslautende und durch Vollmacht un-
terlegte Mitteilung des Beschwerdeführers, wer seine Interessen zukünftig
wahrnehme, werde das Gericht daher weitere Korrespondenz ausschliess-
lich dem bevollmächtigten (und zuerst bezeichneten) Rechtsvertreter
Necmettin Sahin zustellen. Für die Frage der Akteneinsicht respektive -
übergabe werde MLaw Naomi Schumacher im Sinne der Erwägungen ge-
gebenenfalls vorab an Necmettin Sahin verwiesen.

I.
Mit Eingabe vom 8. September 2026 teilte MLaw Naomi Schumacher, (…),
unter Beilage einer Vollmacht vom 10. Juli 2026 mit, entgegen der instruk-
tionsrichterlichen Verfügung vom 24. August 2026 sei die ihr erteilte Voll-
macht des Beschwerdeführers bereits eingereicht worden. Sicherheitshal-
ber werde diese erneut zu den Akten gereicht. Da der Kontakt des Be-
schwerdeführers zu seiner bisherigen (rubrizierten) Rechtsvertretung nicht
gewährleistet gewesen sei, werde darum ersucht, ihr den Entscheid direkt
zuzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach

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dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und falsche Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts. Ausserdem sei die Verfügung
pauschal und undifferenziert.

4.2 Im vorinstanzlichen Verfahren erklärte der Beschwerdeführer, er habe
alles sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, und
bestätigte abgesehen davon nach der Rückübersetzung der jeweiligen
Protokolle deren Vollständigkeit mit seiner Unterschrift (vgl. SEM-act. 16,
F88, S. 15; SEM-act. 34, F79, S. 14). Vor diesem Hintergrund ist – entge-
gen anderslautender Einschätzung – nicht ersichtlich, inwiefern der rechts-
erhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sein sollte, und es
gibt auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das SEM den
Sachverhalt unrichtig festgestellt haben könnte. Dass der Beschwerdefüh-
rer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine
mangelhafte Sachverhaltsabklärung dar, sondern beschlägt vielmehr die
Frage der materiellen Würdigung. Für eine Kassation der angefochtenen
Verfügung besteht damit insgesamt keine Veranlassung.

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5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, nebst der
Tatsache, dass es schlichtweg nicht plausibel erscheine, dass der Be-
schwerdeführer die Türkei trotz des angeblichen Vorhandenseins einer
asylrechtlich relevanten Verfolgung legal und sogar noch mit dem Einver-
ständnis seiner Verfolger habe verlassen können, und nicht ersichtlich sei,
weshalb die Bekanntheit seines schon lange verstorbenen Vaters und
seine niederschwellige Unterstützung der C._______ – einer legalen Partei
– zu Wahlzeiten für die türkischen Behörden aus dem Nichts auf einmal
bedeutsam sein würden, seien im Quervergleich der beiden Anhörungs-
protokolle diverse Widersprüche auszumachen. Seine Schilderungen stün-
den weder hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der einzelnen Ereignisse
innerhalb der geltend gemachten Vorbringen – eine solche falle wider die
allgemeine Erwartung wenig stringent aus – noch bezüglich seiner Aus-
künfte zum Freund respektive zu den Freunden seines Vaters miteinander
im Einklang. Ebenso würden seine Aussagen in Bezug auf die Lokalität des
zweiten der beiden angeblichen Vorfälle mit den Behörden sowie dem Um-
gang seinerseits mit den Abhörgeräten variieren. Des Weiteren habe er im
Zuge der ergänzenden Anhörung nicht bloss Konkretisierungen und Präzi-
sierungen vorgenommen, sondern seinen Vorbringen gleich mehrere neue
Kernelemente hinzugefügt. Es liege jedoch kein zwingender Grund für ein
Verschweigen dieser Vielzahl relevanter Informationen vor. Seine Erklä-

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rung, er sei in der ersten Anhörung nicht spezifisch nach den in der zweiten
Befragung hinzugefügten Elementen befragt worden und zudem habe er
sich wegen des Dolmetschers nicht wohlgefühlt, würden nicht überzeugen.
Die offensichtlich nachgeschobenen Vorbringen würden den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Was
seine Befürchtung betreffe, wegen des Vorwurfs einer E._______/(…)-Mit-
gliedschaft belangt zu werden, würden in den Beweismitteln keine Hin-
weise vorliegen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden diesbezüg-
lich einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl oder Haftbefehl ge-
gen ihn erlassen hätten. Deshalb sei für ihn das Risiko, bei der Einreise in
die Türkei deswegen festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen,
zumal sich auch in den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte
finden würden und er auch kein entsprechendes Profil aufweise. Dabei sei
darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils ho-
her Zahl eingeleitet, häufig aber auch wieder eingestellt würden. Vor die-
sem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen
bezüglich E._______/(…)-Mitgliedschaft in absehbarer Zeit überhaupt zu
einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder ei-
ner späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv
führen würden. Mit Bezug auf den Vorwurf der Terrorpropaganda würden
die eingereichten Dokumente abgesehen von der Nennung des Delikts kei-
nen materiellen Inhalt aufweisen, sondern bestünden aus standardisierten
Bausteinen. Sie liessen daher keinen Rückschluss auf das Vergehen zu,
welches dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde. Zudem wür-
den diese Dokumente sowie der in diesem Kontext eingereichte Open-
Source-Bericht über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfü-
gen. Es könne allerdings darauf verzichtet werden zu prüfen, ob die einge-
reichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden.
Den eingereichten Beweismitteln zufolge sei ein Ermittlungsverfahren we-
gen Propaganda für eine Terrororganisation gegen den Beschwerdeführer
eingeleitet worden. Zudem liege ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme
vor. Es sei zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, indes-
sen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Hinsichtlich des vom
Beschwerdeführer erwähnten Haftbefehls handle es sich formell nicht um
einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl, dessen Zweck es sei,
ihn einzuvernehmen, wie dem Dokument entnommen werden könne, und
er danach wieder freizulassen sei. Ausserdem handle es sich bei den ihm
vorgeworfenen Delikten nicht um solche, bei denen das Vorliegen eines
Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung
(tStPO) generell bejaht werden könne, weshalb eine Inhaftierung infolge
seiner Einvernahme wenig wahrscheinlich erscheine. Der Open-Source-

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Bericht verweise lediglich auf wenige (…)-Beiträge, welche in einem engen
zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers und
seinem Asylgesuch sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn stün-
den und heute nicht einmal mehr einsehbar seien. Die (…)-Aktivitäten
seien weder auf tatsächliche Resonanz gestossen noch vermittle der Be-
schwerdeführer dadurch den Eindruck eines politischen Aktivisten. Diese
Umstände wie auch die offensichtlich kurz nach der Ausreise eingetretene
Inaktivität auf (…) dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden
nicht entgehen. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass der Beschwer-
deführer die in der Türkei hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrschein-
lichkeit bewusst provoziert habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu be-
gründen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtmissbräuchlich zu wer-
ten und verdiene keinen Schutz. Aufgrund seiner Vorbringen habe er nicht
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürch-
ten. Er erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft weder gemäss Art. 3
AsylG noch gemäss Art. 7 AsylG.

6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, in der er sich mit
den vorinstanzlichen Erwägungen nur sehr rudimentär auseinandersetzt,
hinsichtlich der Behauptung, dass er einmal von einem Sohn des Freundes
seines Vaters und ein anderes Mal von zwei Söhnen derselben Person ge-
redet habe, müsse es ein Missverständnis zwischen ihm und dem Über-
setzer gegeben haben. Denn er habe nie von der Anzahl der Kinder des
erwähnten Mannes gesprochen, sondern lediglich gesagt, dieser habe ei-
nen Sohn in den Bergen. Der Mann habe insgesamt drei Kinder. Im Weite-
ren habe er mit der Organisation E._______ gar nichts zu tun. Er sei gegen
deren Ideologie und Politik. Die Personen, von denen er angezeigt worden
sei, hätten anscheinend gewusst, dass er wegen einer Mitgliedschaft bei
dieser Organisation eine höhere Strafe erhalten würde. Ausserdem sei es
nicht korrekt, wenn die Vorinstanz behaupte, er werde nach der Einver-
nahme freigelassen. Aus dem Beschluss des (…) vom (…) gehe vielmehr
hervor, dass er nicht freigelassen werde, sondern der zuständige Staats-
anwalt nach der Einvernahme diesbezüglich entscheiden werde. Gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestehe vor allem für Personen, die
wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich
verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei
Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen (vgl. etwa Urteile D-
5305/2014 vom 5. März 2018 E. 4.3.2, D-1041/2015 vom 25. Januar 2018
E. 5.5.1). Er sei in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt

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und habe begründete Furcht vor solchen Nachteilen, weshalb er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle und Anspruch auf Asyl habe.

7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben zu keinen Beanstan-
dungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen
auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II sowie vorste-
hend E. 6.1) verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift wird den vor-
instanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengebracht.

7.2 Das SEM hat berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers geäussert. So hat er bei der Anhörung zu den Asyl-
gründen angegeben, er sei für Spitzeltätigkeiten ausgesucht worden, weil
die Söhne zweier Freunde seines Vaters in den Bergen seien (vgl. SEM-
act. 16, F47, F79), während er bei der ergänzenden Anhörung erklärte, er
sei wegen eines Freundes seines Vaters, dessen Sohn ein Guerilla sei,
aufgefallen (vgl. SEM-act. 34, F28, F50). Mit dem in der Beschwerde erho-
benen Einwand, es müsse diesbezüglich zu einem Missverständnis zwi-
schen ihm und dem Übersetzer gekommen sein, gelingt es ihm nicht, die-
sen offensichtlichen Widerspruch auszuräumen. Im Weiteren gab er einer-
seits an, auch das zweite Treffen mit den Behörden habe im (…) stattge-
funden und er habe in der Folge eines der Abhörgeräte bei sich zu Hause
installiert (vgl. SEM-act. 16, F81, F86), andererseits sollen die beiden Be-
gegnungen an unterschiedlichen Örtlichkeiten stattgefunden haben und er
will keines der Abhörgeräte installiert haben (vgl. SEM-act. 34, F63-66).
Auch hinsichtlich des Zeitpunkts der beiden Vorfälle hat er sich widerspro-
chen, indem er erklärte, der erste Vorfall habe am (…) respektive (…) oder
(…) und der zweite eine Woche später respektive am (…) stattgefunden
(vgl. SEM-act. 16, F66, F80; SEM-act. 34, F34/35, F42). Vor dem Hinter-
grund, dass er für Spitzeltätigkeiten im Fokus der türkischen Behörden ge-
standen haben und deswegen ausgereist sein will, wären übereinstim-
mende Angaben zu erwarten gewesen. Abgesehen davon verfügt der Be-
schwerdeführer mit dem geltend gemachten politischen Engagement bei
der C._______ (vgl. SEM-act. 16, F65; SEM-act. 34, F43-45) lediglich über
ein niederschwelliges Profil, welches nicht geeignet ist, ihn in entscheiden-
dem Masse ins Visier der türkischen Behörden zu rücken, umso weniger,
als er selbst angab, er habe deswegen vorher keine Probleme mit dem
Staat gehabt (vgl. SEM-act. 34, F45), und er sei zuvor weder einmal ver-
haftet, angeklagt noch verurteilt worden (vgl. SEM-act. 16, F50).

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Schliesslich ist auch in Anbetracht dessen, dass es ihm möglich war, die
Türkei auf legalem Weg und erst noch mit dem Einverständnis seiner an-
geblichen Verfolger zu verlassen (vgl. a.a.O., F85/86), nicht davon auszu-
gehen, dass er unter besonderer Beobachtung der Behörden gestanden
hat.

7.3 Zu einer anderen Schlussfolgerung vermag auch nicht seine blosse
Vermutung zu führen, der türkische Staat stecke hinter dem Brand in sei-
nem Geschäft, zumal gemäss dem eingereichten Feuerwehrbericht vom
(…) entsprechende Untersuchungen offensichtlich ergeben haben, dass
der Brand durch interne Vernachlässigungen beziehungsweise Versäu-
mung der Reinigungsarbeiten und Wartungen der (…) verursacht worden
war (vgl. Beweismittel ID-Nr. 018).

7.4 Was die von den türkischen Strafverfolgungsbehörden angeblich we-
gen des Engagements des Beschwerdeführers in den sozialen Medien ein-
geleiteten Strafverfahren anbelangt, ist folgendes festzuhalten.

Die zum angeblichen Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine
Terrororganisation eingereichten Justizdokumente (darunter Beschluss
des […] vom […], Festnahmebefehl des […] vom […] zwecks Einvernahme
in der Ermittlungsphase [Beweismittel ID-Nr. 024 und 025 in den Akten der
Vorinstanz]) liegen nur in Kopie vor und sie verfügen über keinerlei (verifi-
zierbare) Sicherheitsmerkmale, weshalb ihnen lediglich ein geringer Be-
weiswert zukommt. Die Authentizität der eingereichten Justizdokumente
kann – wie nachfolgend aufgezeigt – indes offenbleiben, da mit diesen Do-
kumenten allenfalls ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren we-
gen Terrorpropaganda belegt werden kann und dieser Umstand allein nicht
zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss
Art. 3 AsylG führt, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren
(vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer – soweit ersichtlich – nicht vorbestraft ist (vgl. SEM-act. 16, F50).
Ausserdem verfügt er – wie bereits erwähnt – über ein lediglich nieder-
schwelliges politisches Profil. Insbesondere entsteht auch aufgrund seiner
Beiträge auf (…) nicht der Eindruck eines politischen Aktivisten (vgl. Poli-
zeilicher Ermittlungsbericht vom […] bzw. […] [Beweismittel ID-Nr. 028]).
Sein Einwand, er würde entgegen der Ansicht des SEM nach der Einver-
nahme nicht freigelassen, vermag nicht zu überzeugen, zumal sich dem
Festnahmebefehl des (…) vom (…) gerade nicht entnehmen lässt, dass
der Beschwerdeführer nach erfolgter Einvernahme inhaftiert werde,

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sondern es gemäss dem Dokument vielmehr dem Ermessen des Staats-
anwalts überlassen bleiben soll, ob er als Tatverdächtiger nach der Einver-
nahme auf freien Fuss zu setzen ist. Hinsichtlich seiner Befürchtung, we-
gen des Vorwurfs einer Mitgliedschaft bei der E._______/(…) ([…]) belangt
zu werden, fällt auf, dass er diesbezüglich lediglich eine (nicht fälschungs-
sichere) Kopie eines Schreibens der (…) vom (…) an die (…) in Bezug auf
entsprechende Ermittlungen (Beweismittel ID-Nr. 026) einreichte. Dies ist
der einzige aktenkundige Hinweis auf ein allfälliges weiteres Strafverfah-
ren. Den vorliegenden Akten sind insbesondre keine Hinweise darauf zu
entnehmen, dass in diesem Zusammenhang ein Vorführ- oder Haftbefehl
gegen den Beschwerdeführer erlassen worden wäre. Er gab denn auch
selbst an, es liege betreffend E._______ kein Vorführbefehl vor (vgl. SEM-
act. 34, F19). Vor dem Hintergrund, dass der – im Übrigen in der Türkei
anwaltlich vertretene (vgl. SEM-act. 34 F76) – Beschwerdeführer seit dem
angeblichen Schreiben der (…) vom (…) keine weiteren entsprechenden
Beweismittel einzureichen vermochte, obwohl er dies in der Beschwerde
(vgl. dort S. 5 f.) in Aussicht gestellt hatte, ist nicht davon auszugehen, dass
entsprechende Ermittlungen aufgenommen beziehungsweise solche zur
Einleitung eines Strafverfahrens wegen Mitgliedschaft bei der
E._______/(…) geführt hätten. Es bestehen demnach keine stichhaltigen
Hinweise, dass tatsächlich ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Ter-
rororganisation gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden wäre.

7.5 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr in der Türkei glaub-
haft darzutun. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle ei-
ner Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
droht. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuche abgelehnt.

8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab voll-
umfänglich verwiesen werden kann, zutreffend ausgeführt, weshalb der
Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl.
angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorge-
bracht, was diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden
Beurteilung führen könnte. Das SEM hat namentlich zu Recht festgehalten,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier
keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, und dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
dafür ergäben, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohe. Mit seiner Schulbildung und der in der Heimat und der
Schweiz (vgl. Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem) gesam-
melten Arbeitserfahrung darf im Übrigen erwartet werden, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in der Lage sein wird, ein
Auskommen zu erzielen. Er gab denn auch an, seine finanzielle Situation
im Heimatland sei gut gewesen. Zudem werden seine in der Türkei verblie-
benen Angehörigen – insbesondere seine Mutter, mit der er ein enges Ver-
hältnis pflegt – ihm die Wiedereingliederung erleichtern können. Was sein
Gesundheitszustand anbelangt, ist nicht davon auszugehen, dass er auf-
grund seiner Migräne und Schlafprobleme (vgl. SEM-act. 16, F5) in eine
medizinische Notlage geraten könnte, welche zur Annahme der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde. Denn die Türkei verfügt
über eine hinreichende und gut funktionierende medizinische Infrastruktur
(vgl. etwa Urteil des BVGer E-2752/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 6.3.4),
welche der Beschwerdeführer bei Bedarf in Anspruch nehmen kann. We-
gen seiner (…) wurde er in der Schweiz behandelt. Es sind diesbezüglich
keine weiteren Beeinträchtigungen ersichtlich, zumal (…) keine (…) Verän-
derungen abgrenzbar waren (vgl. SEM-act. 20). Eine Anordnung der

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vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden
ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

12.
Das vorliegende Urteil wird der mit Vollmacht vom 26. Juli 2026 berechtig-
ten Rechtsvertreterin MLaw Naomi Schumacher, (…), antragsgemäss in
Kopie zugestellt. Nachdem weiterhin Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zur Klärung des Mandatsverhältnisses zum rubrizierten Rechtsvertre-
ter und namentlich ein ausdrücklicher Mandatsentzug fehlen, geht das Ge-
richt weiterhin von dessen Mandatierung aus.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung
der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig

Versand:

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