Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-793/2024

D-793/2024Entscheid vom 21.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der türkische Beschwerdeführer kurdischer Herkunft ersuchte in der Schweiz um Asyl und machte geltend, wegen seiner politisch aktiven Familie, eigener Unterstützung der HDP, Aktivitäten in sozialen Medien sowie gegen ihn eingeleiteter türkischer Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und nach Art. 301 tStGB verfolgt zu werden. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling oder zumindest die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht verwarf zunächst die formellen Rügen und hielt fest, das SEM habe weder das rechtliche Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. In materieller Hinsicht erwog es, der Beschwerdeführer habe in der Türkei keine bereits erlittenen asylrelevanten Nachteile von genügender Intensität dargetan; auch aus dem politischen Profil seiner Familie ergebe sich für ihn keine massgebliche Reflexverfolgung. Die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren und Vorführbefehle genügten für sich allein nicht, um eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung anzunehmen, zumal weder Anklage noch Verurteilung vorlagen und der Beschwerdeführer kein besonders ausgeprägtes politisches Profil aufweise. Auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 83 AIG bestehe kein konkreter Hinweis auf Folter, unmenschliche Behandlung oder eine unzumutbare existenzielle Notlage bei einer Rückkehr in die Türkei.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung in die Türkei wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-793/2024

Urteil vom 21. September 2026

Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz),
Richterin Deborah D’Aveni, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2024 / N (…).
D-793/2024

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. April 2022 in der Schweiz um Asyl
nach. Das SEM hörte ihn am 27. Juli 2022 zu seinen Asylgründen an. Mit
Verfügung vom 3. August 2022 teilte es die Behandlung des Asylgesuchs
dem erweiterten Verfahren zu.

B.
B.a Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
im Dorf B._______ (Stadt C._______, Provinz D._______) geboren und
dort mit acht Brüdern und zwei Schwestern aufgewachsen. Nach dem Abi-
tur habe er zwei Universitätsabschlüsse erworben und in Teilzeit als (…)
gearbeitet. Er sei zwar in D._______ angemeldet gewesen, habe sich aber
zeitweise auch bei Bekannten in E._______ aufgehalten. Er stamme aus
einer politisch aktiven kurdischen Familie, welche schon seit vielen Jahren
vom Staat unter Druck gesetzt werde. Sie hätten stets die HDP (Halkların
Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) respektive deren Vor-
läuferparteien unterstützt und ihr Herkunftsgebiet sei zwischen dem türki-
schen Militär und der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei
Kurdistans) umkämpft, weshalb es immer wieder zu gewaltsamen Zusam-
menstössen gekommen sei. Zudem hätten sie sich geweigert, als soge-
nannte Dorfschützer zu arbeiten. Mehrere seiner Brüder hätten sich poli-
tisch engagiert und seien derart grossem Druck ausgesetzt gewesen, dass
sie ins Ausland geflohen seien. Aufgrund von deren Ausreise sei er ver-
mehrt ins Visier des Staates geraten. Über den genauen Grund hierfür
könne er nur mutmassen. Möglicherweise sei dies darauf zurückzuführen,
dass er einmal zufällig auf Guerilla-Kämpfer gestossen sei und für diese
auf ihre Bitte hin verschiedene Güter eingekauft habe. Es könne auch mit
seinen Aktivitäten auf den sozialen Medien zusammenhängen, wo er etwa
Beiträge zur HDP geteilt oder Kritik an der Regierung geäussert habe. Zu-
dem sei er einfaches Mitglied der HDP gewesen und habe an deren Ver-
anstaltungen teilgenommen. Die Behörden seien mehrmals zu seinem El-
ternhaus gekommen und hätten nach ihm gefragt. Schliesslich habe es am
(…) März 2022 eine Razzia gegeben, bei welcher die Beamten frühmor-
gens die Tür eingeschlagen, die ganze Wohnung auseinandergenommen
und nach ihm gesucht hätten. Eine oder zwei Wochen später sei es auch
bei seinem Bruder F._______ zu einer Razzia gekommen, wobei ebenfalls
nach ihm gefragt worden sei. Als sich der Bruder danach auf dem lokalen
Polizeirevier nach dem Grund für die Razzia erkundigt habe, sei ihm ledig-
lich gesagt worden, es gehe um eine Terroruntersuchung und die

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Ermittlungen liefen verdeckt. In der Folge habe sein Bruder die Situation
einem Anwalt geschildert, welcher geraten habe, er (der Beschwerdefüh-
rer) solle das Land verlassen, wenn er die Möglichkeit dazu habe, da er
ansonsten jahrelang ins Gefängnis kommen könnte. Seine Mutter habe
ihm ebenfalls gesagt, er solle umgehend einen Weg finden, auszureisen,
was er auch getan habe. Nach seiner Ausreise hätten die Behörden bei
F._______ erneut nach ihm gefragt. Er habe zwischenzeitlich einen türki-
schen Anwalt damit beauftragt, Unterlagen zu der gegen ihn laufenden
Strafermittlung erhältlich zu machen.

B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine tür-
kische Identitätskarte (Original) sowie einen Zivilregisterauszug (Kopie)
ein. Zudem gab er folgende Beweismittel zu den Akten: Unterlagen betref-
fend Bevollmächtigung des türkischen Anwalts G._______, zwei Universi-
tätsabschlüsse, Dokumente betreffend seinen Bruder H._______, Kopie
der Aufenthaltsbewilligung von H._______, diverse Fotos, welche Fami-
lienangehörige anlässlich von politischen Aktivitäten im Rahmen der HDP
oder Newroz-Feiern zeigten sowie zwei Bestätigungsschreiben der HDP.

Im Zusammenhang mit gegen den Beschwerdeführer sowie seinen Bruder
I._______ eingeleiteten türkischen Strafverfahren wurden bei der
Vorinstanz folgende Unterlagen eingereicht:
- zwei Dokumente der Staatsanwaltschaft E._______ betreffend den Beschwer-
deführer und seinen Bruder I._______ vom 13. März 2022,

- Verfahrenstrennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft E._______ vom
18. April 2022,

- Untersuchungsauftrag an die Gendarmerie E._______ vom 18. April 2022,

- Untersuchungsbericht der Gendarmerie E._______ vom 26. Mai 2022 (betref-
fend I._______, im Anhang befinden sich auch Auszüge des Facebook-Kontos
des Beschwerdeführers),

- Schreiben der Staatsanwaltschaft C._______ an das (…) betreffend einen
Kompetenzkonflikt vom 28. Juli 2022,

- zwei Vorführbefehle des Friedensstrafgerichts C._______ vom 30. November
2022 betreffend den Beschwerdeführer respektive I._______,

- Screenshot (aufgenommen durch Rechtsanwalt G._______),

- Schreiben von Rechtsanwalt G._______ mit Übersetzung (undatiert),

- Schreiben von Rechtsanwalt G._______ vom 15. Juni 2023 mit Übersetzung,

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- Antrag der Staatsanwaltschaft C._______ zur Ausstellung eines Vorführbe-
fehls betreffend I._______ und den Beschwerdeführer,

- Beschluss in sonstiger Sache des Friedensstrafgerichts C._______ vom
30. November 2022,

- Schreiben der Gendarmerie C._______ vom 19. März 2023,

- Übermittlungsschreiben der Staatsanwaltschaft C._______ vom 25. Mai 2023
betreffend den Vollzug des Vorführbefehls,

- Schreiben der Polizei C._______ vom 1. Juni 2023,

- Schreiben der Gendarmerie C._______ vom 2. Juni 2023,

- Schreiben der Gendarmerie C._______ vom 2. Juni 2023,

- Kopie des Anwaltsausweises von Rechtsanwalt G._______,

- Schreiben von Rechtsanwalt G._______ an die Staatsanwaltschaft
C._______ vom 22. März 2023 betreffend Akteneinsicht,

- Schreiben von Rechtsanwalt G._______ (undatiert) mit zwei Anhängen
(«Fezleke» der Staatsanwaltschaft C._______, beide datiert vom 26.09.23),

- Bestätigung der Staatsanwaltschaft D._______ vom 21. November 2023 be-
treffend Eröffnung eines Verfahrens gegen den Beschwerdeführer.

C.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 – eröffnet am 16. Januar 2024 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines neu mandatierten
Rechtsvertreters vom 6. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin wurde beantragt, die ange-
fochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur
neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts sowie
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung
festzustellen und die Vorinstanz zu verpflichten, ihn als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es seien
die Asylakten des Bruders H._______ (N […]) beizuziehen. Weiter sei im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung zu sis-
tieren und das zuständige kantonale Migrationsamt anzuweisen, bis zum

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Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von jeglichen Voll-
zugsmassnahmen abzusehen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, dem Beschwerdeführer die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein
Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen – neben einer Voll-
macht, der angefochtenen Verfügung und einer Sozialhilfebestätigung –
folgende Unterlagen bei:
- Fezleke der Staatanwaltschaft C._______ (mit Google-Übersetzung),

- Screenshot des UYAP-Zugangskontos von Rechtsanwalt G._______,

- Schreiben der Staatsanwaltschaft E._______ vom 18. April 2022,

- Schreiben der Gendarmerie E._______ vom 26. Mai 2022,

- 14 Auszüge des Facebook-Kontos des Beschwerdeführers,

- Auszüge der Internetseite www.rudaw.net,

- Anzeige vom 14. März 2022,

- Fezleke der Staatsanwaltschaft C._______ vom 26. September 2023,

- Drei Auszüge aus Facebook von Februar – März 2022,

- Schreiben von Rechtsanwalt G_______.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zukomme und der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens
in der Schweiz abwarten dürfe, und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.

F.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 13. März 2024 zur Beschwerde ver-
nehmen.

G.
Am 18. März 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Replik eingeladen.

H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. April 2024 reichte der Be-
schwerdeführer eine Replik zu den Akten. Dieser lagen ein USB-Stick, ein
Auszug aus dem Facebook-Konto des Beschwerdeführers, eine Kopie der
Residence Permit von I._______, eine Kopie des (…) Asylbewerberauswei-
ses von J._______ sowie eine Honorarnote des Rechtsvertreters bei.

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I.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
30. September 2024 die folgenden weiteren Beweismittel zu den Akten rei-
chen: Unterlagen aus einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wegen
Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik
und der Institutionen des Staates gemäss Art. 301 des türkischen Strafge-
setzbuches (tStGB), einen Haftbefehl («Yakalama Emri») des Friedens-
strafgerichts C._______ vom 25. Juni 2024, Ermittlungsakten betreffend
Korrespondenz zwischen türkischen Behörden sowie zwei Untersuchungs-
berichte («Arastirma Raporu») vom 4. und 5. Juni 2024.

J.
Auf entsprechende Einladung des Gerichts hin liess sich das SEM mit
Schreiben vom 30. Oktober 2024 erneut vernehmen.

K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. November 2024 reichte der
Beschwerdeführer eine Triplik ein. Als Beilagen wurden ein Einvernahme-
protokoll vom 11. Oktober 2024, ein Einvernahmeprotokoll des 3. Frie-
densstrafgerichts K._______ vom 11. Oktober 2024, eine Eingabe der Si-
cherheitsdirektion des Gouverneuramts K._______ vom 22. Oktober 2024
(alle mit Übersetzung) sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten
gegeben.

L.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben
vom 2. Dezember 2024 ergänzende Ausführungen machen und reichte als
Beweismittel einen USB-Stick (mit 16 Bildern und einer Videoaufnahme)
ein.

M.
Nachdem es von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 13. Dezem-
ber 2024 dazu eingeladen wurde, reichte das SEM mit Schreiben vom
10. Januar 2025 erneut eine Vernehmlassung ein.

N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2025 nahm der Be-
schwerdeführer zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung.

O.
Das Dossier von H._______ (N […]) wurde für die Beurteilung des vorlie-
genden Verfahrens beigezogen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten, bis auf den Antrag betreffend die Gewährung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu bewirken. Es wird insbesondere kritisiert,
die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel teils falsch gewürdigt
und etwa deren Daten unrichtig dargestellt oder behauptet, das Facebook-
Konto des Beschwerdeführers weise für einen bestimmten Zeitraum keine
Einträge auf, was nicht zutreffe. Weiter seien die Schreiben von Rechtsan-
walt G._______, in welchen er unter anderem auf die Suche nach dem Be-
schwerdeführer und die Verhaftung sowie Misshandlung seines Bruders
hingewiesen habe, von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Mit

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diesem Vorgehen habe das SEM sowohl das rechtliche Gehör als auch
den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es liege auch eine Verletzung des
Willkürverbots vor, da die Vorinstanz die sich bei den Akten befindenden
früheren Facebook-Beiträge nicht gewürdigt und nicht in die Gesamtbe-
trachtung im Hinblick auf die drohende ernsthafte Gefahr einer Freiheits-
strafe respektive einer unmenschlichen Behandlung einbezogen habe.
Ferner habe das SEM die Echtheit der eingereichten Beweismittel nicht
geprüft und deren Beweiskraft mit pauschalen Hinweisen auf deren Fälsch-
barkeit und allgemeine Nachrichtenmeldungen in Frage gestellt. Schliess-
lich würden auch die jüngeren Entwicklungen in der Türkei und die mass-
gebliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ignoriert.

3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Ge-
hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich
zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu
berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die be-
troffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Die Vorinstanz darf sich bei der Begründung aber auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehal-
ten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Weiter stellen die Asylbehörden den Sach-
verhalt gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG von Amtes
wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das
Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich
relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh-
ren (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest-
stellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig
ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungs-
maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn
nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt
wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3).

3.3 Das SEM räumt in seiner Vernehmlassung ein, dass es das Ausstel-
lungsdatum eines Beweismittels (Schreiben der Staatsanwaltschaft
E._______) in der Verfügung falsch aufgeführt habe. Dies erscheint für die
Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts indessen nicht entscheidend.

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Sodann wurden die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
aufgelistet und es geht aus den vorinstanzlichen Erwägungen mit genü-
gender Klarheit hervor, aus welchen Gründen die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt wurde. Eine eingehendere respek-
tive andere Würdigung, insbesondere der Aktivitäten auf Facebook sowie
der Schreiben von Rechtsanwalt G._______, war nicht erforderlich, um die
Anforderungen an die Begründungspflicht zu erfüllen. Die Eingaben auf
Beschwerdeebene zeigen, dass eine sachgerechte Anfechtung der vo-
rinstanzlichen Verfügung möglich war. Auch die Ausführungen des SEM
zur Beweiskraft türkischer Dokumente sind nicht zu beanstanden, zumal
allgemeine Informationen zur Fälschbarkeit oder käuflichen Erwerbbarkeit
von Justizdokumenten durchaus in die Beurteilung einfliessen dürfen. Auch
eine mangelhafte Berücksichtigung der Lageentwicklungen in der Türkei
sowie der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht er-
sichtlich, auch wenn der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter
daraus andere Schlüsse zieht als das SEM.

3.4 Insgesamt liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör beziehungsweise der Begründungspflicht noch des Untersuchungs-
grundsatzes vor. Erst recht ist keine Verletzung des Willkürverbots zu er-
kennen. Die formellen Rügen erweisen sich im Ergebnis als unbegründet
und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Dokumente im Zusammenhang mit türki-
schen Strafverfahren wiesen abgesehen von der Nennung des Delikts oft
keinen materiellen Inhalt auf, sondern bestünden aus standardisierten
Bausteinen. Sie liessen daher keine Rückschlüsse auf die ihm konkret vor-
geworfenen Vergehen zu. Weiter enthielten sie auch keinerlei verifizierba-
ren Sicherheitsmerkmale und seien leicht zu fälschen, weshalb ihnen nur
ein geringer Beweiswert zukomme. Es sei auch bekannt, dass solche Do-
kumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten,
sei es durch professionelle Fälscher oder korrupte Justizangestellte. Letzt-
lich könne aber offenbleiben, ob es sich um echte Verfahrensdokumente
handle. Den vorgelegten Dokumenten lasse sich lediglich entnehmen,
dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Pro-
paganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz
(ATG) eingeleitet worden sei. In der Türkei würden derartige Verfahren oft
in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Bislang sei
im Verfahren des Beschwerdeführers noch kein Gerichtsverfahren eröffnet
worden und es sei offen, ob es zu einem solchen käme und dieses zu einer
Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würde.
Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer im Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Wei-
ter habe er anlässlich der Anhörung die Gründe für seine Ausreise nicht
klar und nachvollziehbar darlegen können und etwa nicht gewusst, wes-
halb er gesucht werde respektive welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wür-
den. Zudem seien seine Angaben dazu, wann er in der Türkei zuletzt ge-
arbeitet und wo er sich vor der Ausreise aufgehalten habe, vage und teils
widersprüchlich ausgefallen. Die Schilderungen der Ereignisse vor der
Ausreise wirkten insgesamt konstruiert. Sodann habe der Beschwerdefüh-
rer angegeben, er stamme aus einer politisch aktiven Familie und verschie-
dene Verwandte seien verfolgt worden und deshalb ins Ausland geflohen.
Er befürchte, aus diesem Grund seinerseits Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei jedoch
nur unter besonderen Umständen auszugehen. Vorliegend liessen weder
die Aussagen des Beschwerdeführers noch die eingereichten Beweismittel
darauf schliessen, dass er wegen der politischen Aktivitäten oder der Aus-
reise von Familienangehörigen derart gravierende Nachteile erlitten hätte,

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dass ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht mehr möglich
gewesen wäre. Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, er habe stets die
HDP unterstützt. Er habe aber weder eine spezielle Funktion noch eine
Führungsposition eingenommen und sei ab 2018, zum Schutz seiner Fa-
milie, nicht mehr bedeutend für die Partei aktiv gewesen. Es könne zwar
nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen seiner Tätigkeit für die Partei
vermehrt Kontrollen und Befragungen ausgesetzt gewesen sei. Eine be-
gründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung sei je-
doch nicht zu erkennen, daran änderten auch die eingereichten Bestäti-
gungsschreiben der HDP nichts.

5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt dahingehend er-
gänzt, dass der Beschwerdeführer von seinem türkischen Rechtsanwalt
weitere Strafakten erhalten habe. Darin beantrage die Staatsanwaltschaft
C._______ beim zuständigen Direktorat des Justizministeriums die Eröff-
nung eines Untersuchungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer und
seinen Bruder I._______ aufgrund eines Verstosses gegen Art. 301 tStGB.

Das SEM behaupte, Ermittlungsverfahren wegen Art. 7 Abs. 2 ATG würden
oft wieder eingestellt. Dabei berufe es sich auf eine Statistik, welche die
Verfahren nach Art. 7 Abs. 2 ATG nicht spezifisch definiere und keine kon-
kreten Angaben zu diesem Tatbestand mache. Weiter habe das Bundes-
verwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen darauf hingewiesen, dass
bei der Einschätzung des mutmasslichen Ausgangs einer laufenden Straf-
ermittlung in der Türkei Vorsicht geboten sei. Gegen den Beschwerdefüh-
rer sei ein Vorführbefehl ausgestellt worden und er würde bei einer Rück-
kehr wohl umgehend verhaftet. Angesichts seines familiären Hintergrunds,
der ihm vorgeworfenen Straftaten sowie des Umstands, dass ein weiteres
Verfahren gemäss Art. 301 tStGB eröffnet worden sei, müsse davon aus-
gegangen werden, dass er nach einer Einvernahme in Haft bliebe, wo ihm
Folter oder unmenschliche Behandlung drohe.

Der Beschwerdeführer habe sich vor dem Hintergrund anhaltender Re-
pressalien gegenüber seiner Familie, Hausdurchsuchungen an seinem
Wohnort sowie bei seinem Bruder und der Information, dass gegen ihn eine
Terroruntersuchung laufe, zur Ausreise entschieden. Dies sei nachvollzieh-
bar und es könne nicht erwartet werden, dass eine verfolgte Person im
Heimatstaat bleibe, bis sie verhaftet und misshandelt werde. Die Vor-
instanz gehe anscheinend davon aus, dass es sich bei der Türkei um einen
funktionierenden Rechtsstaat handle, der seine Bürger unabhängig von
Ethnie und politischer Gesinnung gleichbehandle, was aber nicht der Fall

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sei. Gegen den Beschwerdeführer seien nun bereits zwei Strafverfahren
eingeleitet worden. Bei Schuldsprüchen sei eine Freiheitsstrafe von min-
destens zwei bis zu zehn Jahren zu erwarten, da die Straftaten mehrfach
sowie durch die sozialen Medien begangen worden seien und ausgespro-
chene Strafen addiert würden. Bei dieser Strafhöhe käme weder eine be-
dinge Freiheitsstrafe noch ein Aufschub der Urteilsverkündung in Frage.
Zudem würden die türkischen Strafbehörden ihm angesichts seiner Ethnie,
des familiären Hintergrunds sowie der konkreten Delikte kaum eine gute
Prognose stellen. Die türkische Justiz sei nicht unabhängig von der Regie-
rung und stehe selbst unter Druck, was eine faire Prozessführung praktisch
verunmögliche. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe der Be-
schwerdeführer daher begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei
flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden.

5.3 In seiner Vernehmlassung stellt sich das SEM auf den Standpunkt, es
habe alle vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel angemessen
gewürdigt. Diese könnten eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in-
dessen nicht belegen. Hinsichtlich des neu geltend gemachten Strafverfah-
rens wegen des Tatbestands von Art. 301 tStGB sei nicht ersichtlich, dass
ein Vorführ- oder Haftbefehl ergangen sei. Es sei in diesem Zusammen-
hang nicht von einem objektiven Verfolgungsrisiko auszugehen. Dies gelte
auch für das Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation.
Zwar sei diesbezüglich ein Vorführbefehl erlassen worden, welcher aber
den Zweck habe, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und anschlies-
send zu entlassen. Schliesslich seien im vorliegenden Fall keine zusätzli-
chen Risikofaktoren zu erkennen, welche allenfalls zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Der Beschwerdeführer erfülle kein
dezidiertes politisches Profil, welches ein erhöhtes Verfolgungsinteresse
der heimatlichen Behörden nach sich ziehen würde.

5.4 In der Replik wird erneut dargelegt, welche Umstände den Beschwer-
deführer zur Ausreise bewogen hätten. Er sei auf den sozialen Medien sehr
aktiv, was er mit beispielhaft ausgewählten 91 Beiträgen belegen könne.
Entgegen der Behauptung des SEM lägen auch zusätzliche Risikofaktoren
vor. Vier seiner Brüder seien ins Ausland geflohen und teilweise als Flücht-
linge anerkannt worden. Sein in C._______ lebender Bruder sei seinetwe-
gen mehrmals von den Behörden mitgenommen und dabei auch misshan-
delt worden. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Fa-
milie ein verschärftes Profil aufweise. Bei den eingeleiteten Verfahren
handle es sich um eine politisch motivierte Strafverfolgung und er könne

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nicht damit rechnen, bei einer Festnahme zwecks Einvernahme im An-
schluss wieder entlassen zu werden.

5.5 Das SEM führt in seiner weiteren Vernehmlassung vom 30. Oktober
2024 aus, der älteste der vom Beschwerdeführer vorgelegten Facebook-
Beiträge datiere vom Februar 2022 und bis anhin sei kein Beleg dafür vor-
gelegt worden, dass er im Heimatstaat schon längere Zeit in qualifizierter
Weise auf den sozialen Medien aktiv gewesen sei. Ein bereits vor der Aus-
reise bestehendes auffälliges politisches Profil sei nicht erstellt. Ferner
seien die zwischenzeitlich eingereichten türkischen Strafakten, betreffend
den Tatbestand von Art. 301 tStGB sowie ein zusätzliches Verfahren ge-
mäss Art. 7 Abs. 2 ATG, weiterhin nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung zu belegen. Es sei nicht dargetan, dass gegen den
Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren eröffnet worden wäre oder er mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit aus einem massgeblichen Motiv verfolgt
respektive verurteilt würde.

5.6 In der Stellungnahme vom 15. November 2024 wird darauf hingewie-
sen, der Beschwerdeführer habe mit den vorgelegten Facebook-Beiträgen
nachweisen wollen, dass er entgegen der Behauptung der Vorinstanz auch
in der Schweiz anhaltend auf den sozialen Medien aktiv sei. Weiter treffe
es zwar zu, das bislang noch kein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet
worden sei. Dies bedeute aber nicht, dass ihm bei einer Rückkehr keine
Verhaftung respektive keine mehrjährige Freiheitsstrafe drohe. Die türki-
schen Behörden gingen gegen rückkehrende Asylbewerber äusserst will-
kürlich und rigoros vor, wie die Festnahme einer aus der Schweiz ausge-
schafften Person zeige, gegen die wegen Art. 7 Abs. 2 ATG ermittelt wor-
den sei. Gegen den Beschwerdeführer werde wegen drei Straftaten ermit-
telt, weshalb die Gefahr gross sei, dass er bei einer Rückkehr noch am
Flughafen verhaftet und für Jahre inhaftiert würde. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe denn auch in ähnlichen Fällen das Vorliegen einer ob-
jektiv begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bejaht. Es treffe
nicht zu, dass er in der Türkei keine ernsthaften Nachteile im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten habe.

5.7 Das SEM äussert sich in seinem Schreiben vom 10. Januar 2025 zu
den neuen Vorbringen sowie den zwischenzeitlich eingereichten Beweis-
mitteln. Es hält dabei fest, dass keine Verbindung zwischen dem Be-
schwerdeführer sowie der Person, die nach der Ausschaffung in die Türkei
festgenommen worden sei, bestehe. Der Verweis auf andere Personen in
einer ähnlichen Situation oder hypothetische Zukunftsszenarien reiche

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jedoch nicht aus für die Annahme eines objektiven Verfolgungsrisikos. Die
eingereichte Dokumentation einer Hausdurchsuchung bei der Mutter des
Beschwerdeführers erweise sich als unbehelflich, da diese weder Rück-
schlüsse auf den Ort noch auf die Hintergründe der angeblichen Durchsu-
chung zulasse. Auch bestünden Hinweise, dass die Szenen gestellt seien.

5.8 In der Eingabe vom 23. Januar 2025 wird im Wesentlichen vorge-
bracht, die eingereichten Beweismittel würden belegen, dass rückkeh-
rende Asylsuchende einer eingehenden Prüfung unterzogen würden. Es
werde rigoros gegen Personen vorgegangen, gegen die Strafverfahren we-
gen Art. 7 Abs. 2 ATG oder Art. 301 tStGB hängig seien. Dies führe zu einer
objektiven Verfolgungsgefahr, wobei in seinem Fall zu berücksichtigen sei,
dass mehrerer parallele Verfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Zu-
dem gehöre der Beschwerdeführer einer Familie an, die als PKK-Anhänger
respektive «Staatsfeind» eingestuft werde. Mehrere seiner Brüder seien im
Ausland als Flüchtlinge anerkannt und er stehe mit diesen in Kontakt.
Diese individuellen Risikofaktoren sprächen zusammen mit dem Umstand,
dass in der Türkei bei Strafverfahren wegen Terrorismusvorwürfen völlige
Willkür herrsche, dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nicht nur eine lange
Freiheitsstrafe, sondern auch eine unmenschliche Behandlung in Haft
drohe, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei.

6.
6.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die
asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit-
ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
fürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden
sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise
zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage
Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden (vgl. BVGE 2011/50
E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H).

6.2 Der Beschwerdeführer erklärte, dass auf seine Familie schon seit vie-
len Jahren politischer Druck ausgeübt werde. Nach der Ausreise seiner
Brüder sei er selbst vermehrt ins Visier des Staates geraten, wobei er den
genauen Grund hierfür nicht benennen könne (vgl. SEM-Akte […]

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[nachfolgend: Akte]-14/28, F88). Nachdem es bei ihm zu Hause sowie bei
seinem Bruder Razzien gegeben und er erfahren habe, dass eine Unter-
suchung wegen Terrorvorwürfen gegen ihn eingeleitet worden sei, habe er
sich zur Ausreise entschlossen (vgl. Akte 14/28, F89 und F91). Er machte
jedoch nicht geltend, dass er im Heimatstaat bereits Nachteile erlitten
habe, welche die Schwelle zur flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität er-
reichten. Auf die Frage nach Kontakten mit den heimatlichen Behörden er-
wähnte er routinemässige Personenkontrollen sowie einen Vorfall im Jahr
2016, bei welchem Sondereinheiten auf der Suche nach zwei PKK-Kämp-
fern sein ganzes Dorf umzingelt und die Bewohner einzeln einvernommen
hätten (vgl. Akte 14/28, F116 und F120 f.). Eine gezielte, gegen den Be-
schwerdeführer gerichtete Verfolgung lässt sich darin nicht erkennen.

6.3 Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer aus ei-
ner politisch aktiven Familie stammt, deren Mitglieder teilweise von Verfol-
gungshandlungen betroffen respektive bedroht waren, was sich etwa in der
Anerkennung seiner Brüder H._______ (in der Schweiz) und I._______ (in
L._______) als Flüchtlinge widerspiegelt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass
die türkischen Behörden die Familie deshalb unter Druck setzten, etwa
durch Razzien bei Familienmitgliedern. Auch wenn dies für die Betroffenen
belastend war, hat es im Fall des Beschwerdeführers nicht dazu geführt,
dass ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht wor-
den wäre. Trotz seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Familie konnte er
sein Abitur sowie zwei Studiengänge abschliessen (vgl. Akte 14/28,
F38 ff.). Danach hielt er sich in D._______ und E._______ auf, arbeitete in
Teilzeit als (…) und führte ein normales Leben (vgl. Akte 14/28, F52, F64
und F104 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass er wegen der Ausreise seiner
Brüder oder der politischen Aktivitäten von Familienangehörigen – wobei
er zu deren genauen Tätigkeit keine näheren Angaben machen konnte (vgl.
Akte 14/28, F145 und F148 ff.) – erheblichen Nachteilen ausgesetzt gewe-
sen wäre. Verschiedene Angehörige leben nach wie vor in der Türkei (vgl.
Akte 14/28, F80), wobei nicht geltend gemacht wurde, dass diese mit einer
massgeblichen Reflexverfolgung konfrontiert seien. Zwar wurde vorge-
bracht, es habe beim Bruder F._______ eine (weitere) Razzia gegeben und
dieser sei in Gewahrsam genommen worden (vgl. Akte 14/28, F95 f.). Auch
Rechtsanwalt G._______ erwähnt in einem Schreiben, dass ein älterer Bru-
der des Beschwerdeführers festgenommen, danach aber wieder freigelas-
sen worden sei. Bei dieser Ausgangslage kann nicht davon ausgegangen
werden, dass sämtliche Familienangehörige aufgrund des politischen Pro-
fils der Familie oder einzelner Mitglieder von einer drohenden Reflexverfol-
gung betroffen waren.

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6.4
6.4.1 Während der Beschwerdeführer bei der Anhörung noch nicht näher
darlegen konnte, weshalb er angeblich von den Behörden gesucht worden
sei, reichte er danach sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf
Beschwerdeebene verschiedene Unterlagen aus türkischen Strafverfahren
ein. Diesen lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass vor Erlass der
angefochtenen Verfügung gegen den Beschwerdeführer sowie seinen Bru-
der I._______ im Zusammenhang mit Aktivitäten auf den sozialen Medien
ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei. In diesem Rahmen sei vom
Friedensstrafgericht C._______ am 30. November 2022 ein Vorführbefehl
(«Yakalama Emri») erlassen worden, wobei als Delikt Art. 7 Abs. 2 ATG
(Propaganda für eine Terrororganisation) aufgeführt wird (vgl. Akte 30/8,
Beilage 2). Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Verfahren fortgesetzt und
zwischenzeitlich Anklage erhoben respektive ein Gerichtsverfahren eröff-
net worden wäre. Dasselbe gilt für ein auf Beschwerdeebene geltend ge-
machtes zweites Verfahren wegen desselben Delikts, bei welchem eben-
falls ein Vorführbefehl ergangen sein soll (vgl. Eingabe vom 30. September
2024, Beilage 2). Auch in Bezug auf das dritte vorgebrachte Verfahren we-
gen Verletzung von Art. 301 tStGB gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass
dieses über das Ermittlungsstadium hinausgekommen wäre.

6.4.2 Die Frage, ob die eingereichten türkischen Strafakten authentisch
sind und ob es Hinweise darauf gibt, dass das Verfahren vom Beschwer-
deführer – wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird – allenfalls
rechtsmissbräuchlich herbeigeführt wurde, ist vorliegend nicht erheblich.
Selbst wenn von der Echtheit der vorgelegten Unterlagen ausgegangen
wird, lässt sich daraus nicht schliessen, dass er bei einer Rückkehr einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Referenzur-
teil E-4103/2024 vom 8. November 2024 hat sich das Bundesverwaltungs-
gericht einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei
eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propa-
ganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. Es
kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass sich alleine aus hängi-
gen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren aufgrund dieser beiden
Straftatbestände noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnah-
men gemäss Art. 3 AsylG ergebe. Der türkischen Justizstatistik zufolge
seien für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf De-
likte des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) behandelt worden, wobei es
in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageschrift
gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in

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lediglich einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel
seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt. Laut der Sta-
tistik wiesen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurtei-
lungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10% aller Ermitt-
lungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung
führten (vgl. zum Ganzen a.a.O. E: 8.3 ff.). Im selben Referenzurteil stellte
das Gericht fest, dass ein in der Türkei eingeleitetes staatsanwaltliches Er-
mittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda
für eine terroristische Organisation dann flüchtlingsrechtliche Relevanz
aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss
im Anschluss auf das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich
eine Anklage erhoben, die Anklageschrift durch das hierfür zuständige Ge-
richt als begründet akzeptiert sowie ein Gerichtsverfahren gegen die be-
troffenen Personen eröffnet worden sein. In der Folge müsste es in abseh-
barer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafgericht kom-
men und dieser Entscheid müsste auch vor den innerstaatlichen Rechts-
mittelinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre wei-
ter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG – meist aufgrund politischer
Anschauungen in sozialen Medien – erfolgt ist oder ob die Verurteilung ei-
nen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letzteres führt in der Regel
nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beur-
teilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich eine Strafe nach sich
zieht, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auf-
weist. Eine solche Strafe sei bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ge-
schärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Pra-
xis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 229
tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige
Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausgesprochen würden (vgl. a.a.O.
E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).

6.4.3 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer die Voraussetzungen für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante
Verurteilung durch die türkischen Behörden nicht erfüllt. Den Akten zufolge
wurden gegen ihn Ermittlungsverfahren eingeleitet und zwei Vorführbe-
fehle zwecks Einvernahme erlassen. Es liegt zum heutigen Zeitpunkt – so-
weit ersichtlich – weder eine Anklagschrift noch eine Verurteilung und erst
recht keine anschliessende Ausschöpfung des (türkischen) innerstaatli-
chen Instanzenzugs vor. Entsprechend ist völlig offen, ob die Ermittlungen
überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren führen, ob es in einem oder
mehreren der vorgebrachten Verfahren je zu einer Verurteilung käme,

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diese vor den innerstaatlichen Instanzen Bestand hätte und in einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Bestrafung münden würde. In Übereinstimmung
mit dem SEM ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein
besonders ausgeprägtes politisches Profil verfügt. Zwar sei er seit dem
Jahr 2015 Mitglied der HDP (vgl. Akte 14/28, F123 f.). Er habe aber nie
eine besondere Rolle oder Funktion eingenommen und sein Engagement
habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, an Veranstaltungen der Par-
tei und Newroz-Feiern teilzunehmen sowie Unterstützung bei Wahlen zu
leisten (vgl. Akte 14/28, F129 f.). Nach den Wahlen 2018 habe er aus Rück-
sicht auf seine Eltern wegen des Risikos einer Inhaftierung entschieden,
sein Engagement zurückzufahren (vgl. Akte 14/28, F134). Ein exponiertes
politisches Engagement für die HDP liegt damit nicht vor. Weiter gab der
Beschwerdeführer an, dass er bereits viele Jahre vor der Ausreise in den
sozialen Medien aktiv gewesen sei (vgl. Akte 14/28, F156 ff.). Dabei habe
er überwiegend Beiträge von anderen geteilt, welche er mit Kommentaren
versehen habe, und auch Kritik geäussert (vgl. Akte 14/28, F166). Derar-
tige massentypische Posts in den sozialen Medien sind jedoch als nieder-
schwellig anzusehen und erscheinen nicht geeignet, den Beschwerdefüh-
rer in den Augen der heimatlichen Behörden als massgeblichen Regime-
gegner erscheinen zu lassen. Er wurde bislang noch nie strafrechtlich ver-
urteilt und gilt somit als Ersttäter. Zudem weist er selbst unter Berücksich-
tigung seines familiären Hintergrunds kein erhebliches politisches Profil auf
und es ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Hinweise auf einen
individuellen Politmalus. An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen,
dass nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Ak-
tivitäten auf den sozialen Medien – vorliegend handelt es sich um solche –
tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu das Referenzurteil
E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer
E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar
2025 E. 7.5).

6.5 Vor diesem Hintergrund kann somit – entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausge-
gangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung
und Misshandlungen respektive eine politisch motivierte, unverhältnismäs-
sige Verurteilung zu einer längeren, unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
drohen würde. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt

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es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).

8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.

8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden.

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8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im
Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) –
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er bei einer
Rückkehr in die Türkei aufgrund von gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren
– insbesondere für die Durchführung einer Einvernahme – festgenommen
würde. Es bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er
in diesem Zusammenhang einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt
würde, zumal in der Türkei kein systematisches und flächendeckendes Ri-
siko für Folter und Misshandlungen in Haft besteht. Auch wenn sich die
allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei in den letzten Jahren (na-
mentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt
sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als
grundsätzlich unzulässig erscheinen. Der Vollständigkeit halber ist anzu-
merken, dass der Beschwerdeführer aus der Festnahme einer anderen
Person mit einem angeblich ähnlichen Profil (vgl. dazu Triplik vom 15. No-
vember 2024) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es liegt weder eine
Verbindung zu dieser Person vor noch ist erstellt, dass deren Situation tat-
sächlich mit jener des Beschwerdeführers vergleichbar ist.

8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

8.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im
Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in
jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protes-
ten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul – der als
Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen galt – oder
der angekündigten Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Si-
tuation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf

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dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der
kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil
des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2).

8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz
D._______, lebte zeitweise aber auch in K._______, M._______, N._______
und E._______ (vgl. Akte 14/28, F27). Er verfügt sowohl über eine gute
Schulbildung als auch zwei Universitätsabschlüsse und Arbeitserfahrung
als (…). Zudem ist er gesund (vgl. Akte 14/28) und arbeitsfähig. Verschie-
dene seiner Angehörigen leben nach wie vor im Herkunftsland, wobei er im
Zeitpunkt der Anhörung mit seiner Mutter und einer Schwester in Kontakt
stand (vgl. Akte 14/28, F80, F84 und F86). Den Akten lassen sich insge-
samt keine Hinweise darauf entnehmen, dass er bei einer Rückkehr in eine
existenzielle, medizinische oder soziale Notlage geraten könnte. Der Voll-
zug der Wegweisung erweist sich folglich als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit auf diese einzutreten ist.

10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gut-
heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch auf das Erheben von
Verfahrenskosten zu verzichten, nachdem die Begehren nicht als von vorn-
herein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Aktenlage (vgl.

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Bestätigung des […] vom 25. Januar 2024, Beschwerdebeilage 13) von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

10.2 Gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist auch das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen und Rechtsanwalt Semsettin
Bastimar als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Ihm ist folglich ein
amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten, wobei nur der
notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). In seiner Ho-
norarnote vom 1. April 2024 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von
insgesamt Fr. 6'930.80 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend.
Zudem wurde eine ergänzende Honorarnote vom 15. November 2024 ein-
gereicht, in welcher zusätzlich ein Aufwand von Fr. 1'513.20 (inklusive Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) ausgewiesen wird. Ferner wurde ein weiterer
Schriftenwechsel durchgeführt, welcher auf den Kostennoten nicht abge-
bildet ist. Das vorliegende Verfahren weist zwar eine gewisse Komplexität
auf, was sich insbesondere an den zahlreichen eingereichten Beweismit-
teln sowie mehreren Schriftenwechseln erkennen lässt. Dennoch erscheint
der geltend gemachte Aufwand im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen
überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung der mas-
sgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. dazu Art. 7 ff. VGKE) ist das amtli-
che Honorar vorliegend pauschal auf Fr. 6’000.– (inklusive Auslagen) fest-
zusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen und
Rechtsanwalt Semsettin Bastimar wird als amtlicher Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers eingesetzt. Ihm wird zulasten der Gerichtskasse ein
Honorar von Fr. 6’000.– ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

Versand:

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