BVGer D-891/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die türkischen Gesuchstellenden hatten nach Abweisung ihrer Asylgesuche und nach Bestätigung dieses Entscheids durch das Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil D-6283/2023 eingereicht. Sie beriefen sich auf neue Unterlagen zu türkischen Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung, auf ein Disziplinarverfahren des Arbeitgebers sowie auf gesundheitliche Umstände und machten geltend, daraus ergebe sich eine asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, Revision nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG setze erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel voraus, die bereits vor dem früheren Urteil bestanden, damals aber nicht beigebracht werden konnten; echte Noven nach dem Urteil seien revisionsrechtlich ausgeschlossen. Auf zahlreiche nachträglich entstandene oder bereits im ursprünglichen Verfahren gewürdigte Unterlagen trat es deshalb nicht ein. Die verbleibenden Beweismittel änderten nach Auffassung des Gerichts nichts daran, dass der Gesuchsteller 1 kein exponiertes politisches Profil aufweist, strafrechtlich unbescholten ist und die gegen ihn laufenden Verfahren sowie Vorführbefehle für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr begründen. Auch das Disziplinarverfahren des Arbeitgebers und die medizinischen Unterlagen vermochten keine rechtserheblich andere Sachlage darzutun.
Entscheid
Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der mit superprovisorischer Massnahme angeordnete Vollzugsstopp fiel mit dem Urteil dahin.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-891/2024
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 2 6
Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Linda Marti.
Parteien 1. A_______, geboren am (…),
2. B_______, geboren am (…),
3. C_______, geboren am (…),
4. D_______, geboren am (…),
5. E_______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro,
(…),
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des BVGer D-6283/2023
vom 19. Dezember 2023; (…).
D-891/2024
Sachverhalt:
A.
A.a Die Gesuchstellenden ersuchten am 19. Oktober 2022 in der Schweiz
um Asyl nach.
Sie machten geltend, der Gesuchsteller 1 habe sich für die kurdische Sa-
che engagiert und die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) unterstützt. Im
(…) 2022 seien drei Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, zwei wegen
öffentlicher Beleidigung gegen den Staatspräsidenten sowie gegen den
Staat und eines wegen Propaganda für eine terroristische Organisation.
Zudem habe die Polizei an seiner Arbeitsstätte nach ihm gefragt. Er ver-
mute, dass sein Arbeitgeber mit der Polizei gemeinsame Sache mache, da
er aufgefordert worden sei, vor dem hohen Disziplinarausschuss zu er-
scheinen, welcher versuche, sein Diplom als ungültig erklären zu lassen
und ihm zu kündigen, ohne ihm eine Abfindung zu bezahlen. Die Gesuch-
stellerin 2 legte dar, sie und die Kinder seien wegen des Gesuchstellers 1
im schulischen und beruflichen Umfeld diskriminiert worden.
A.b Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flücht-
lingseigenschaft der Gesuchstellenden, lehnte ihre Asylgesuche vom
19. Oktober 2022 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Wegweisungsvollzug an.
Dabei führte das SEM unter anderem aus, eine Dokumentenprüfung habe
ergeben, dass nur zwei Strafverfahren vorlägen, eines gestützt auf Art. 7
Abs. 2 Antiterrorgesetz (ATG) wegen Terrorpropaganda ((…)) und gestützt
auf Art. 299 Abs. 1 und Abs. 2 türkisches Strafgesetzbuch (tStGB) wegen
Präsidentenbeleidigung ((…)). Mangels Einreichung aktueller Gerichtsak-
ten zum Verfahrens wegen Terrorpropaganda trotz Aufforderung sei davon
auszugehen, dieses sei eingestellt worden und lediglich noch ein Verfahren
wegen Präsidentenbeleidigung offen. Dieses Verfahren sei nicht geeignet,
eine mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu begründen, zumal es sich in
einem frühen Stadium befinde, der strafrechtlich unbescholtene Gesuch-
steller 1 kein politisches Profil aufweise und die Gesuchstellenden legal
aus der Türkei ausgereist seien.
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil D-6283/2023 vom 19. Dezember 2023 ab.
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Es verwies in der Begründung auf die Ausführungen des SEM, wobei es
aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Verfahrensdokumente
nicht mehr in Frage stellte, dass nebst dem Verfahren wegen Präsidenten-
beleidigung auch ein Verfahren wegen Terrorpropaganda hängig sei
(vgl. Urteil D-6283/2023 insb. Seite 5). Die geltend gemachten Strafverfah-
ren seien aber flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal das politische En-
gagement des Gesuchstellers 1 klar als niederschwellig zu qualifizieren
sei, da er nie Mitglied der HDP gewesen sei und keine offizielle Funktion
innegehabt habe und auch das Risiko zu einer Verurteilung zu einer unbe-
dingten Haftstrafe unwahrscheinlich sei, da er strafrechtlich bisher nie in
Erscheinung getreten sei.
B.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 trat das SEM auf eine als «Wiederer-
wägungsgesuch» bezeichnete Eingabe vom 26. Januar 2024 mangels
funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
C.
C.a Mit als «Revisionsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 9. Februar 2024
(Datum Poststempel) gelangten die Gesuchstellenden an das Bundesver-
waltungsgericht und beantragen, das Urteil D-6283/2023 vom 19. Dezem-
ber 2023 sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und
ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig
aufzunehmen, subeventualiter seien sie unter Feststellung der Unzulässig-
keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
C.b Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass gegen den Gesuchstel-
ler 1 in der Türkei sowohl ein Ermittlungsverfahren mit dem Tatvorwurf der
Propaganda für eine Terrororganisation als auch ein Gerichtsverfahren mit
dem Tatvorwurf der Beleidigung des Staatspräsidenten hängig seien, wo-
bei die Verfahrensnummern dieser Strafverfahren mehrmals geändert wor-
den seien. In beiden Strafverfahren seien Haftbefehle ausgestellt worden
und eine Verurteilung des Gesuchstellers 1 sei sehr wahrscheinlich und
werde entgegen der Einschätzung im ordentlichen Asylverfahren nicht zur
Bewährung ausgesetzt werden, da es sich um mehr als eine Verurteilung
handeln werde. Dabei habe auch die (…), die ihn entlassen habe,
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Strafanzeige gegen ihn erhoben und es bestehe das hohe Risiko, dass
weitere Strafverfahren gegen ihn eingeleitet würden. Da diese Haft gravie-
rende Auswirkungen auf die Kinder hätte und zudem der Gesuchsteller 1
und die Gesuchstellerin 2 an schwerwiegenden gesundheitlichen Proble-
men leiden würden, sei eine Wegweisung in die Türkei im Übrigen auch
nicht zumutbar.
C.c Die Gesuchstellenden reichten folgende Unterlagen ein, welche im
früheren Verfahren nicht hätten eingereicht werden können, da sie bis an-
hin über das UYAP Portal keine Einsicht in die Akten des Ermittlungsver-
fahrens betreffend «Propaganda für eine Terrororganisation» gehabt hät-
ten:
- Urteil des BVGer D-6283/2023 vom 19. Dezember 2023 (Revisionsbeilage 1);
- Vollmachten vom 16. Januar 2024 (Revisionsbeilagen 2 und 3);
- Schreiben von RA (…) vom 23. Januar 2024 (Revisionsbeilage 4);
- Zusammenfassung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsberichts (Fezleke) vom
(…) 2023 (Revisionsbeilage 5);
- Zusammenlegungsentscheids vom (…) 2023 (Revisionsbeilage 6);
- Haftbefehl vom (…) 2023 (Revisionsbeilage 7);
- Schreiben des Präsidiums des Aufsichtsrates der (…) vom (…) 2022 (Revisions-
beilage 8);
- Arztbericht vom 19. April 2023 (Revisionsbeilage 9);
- Arztbericht vom 1. Februar 2024 (Revisionsbeilage 10).
D.
Die Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Massnahme vom
12. Februar 2024 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2024 forderte sie die Gesuch-
stellenden auf, innert angesetzter Frist die mit dem Revisionsgesuch ein-
gereichten Beweismittel zumindest im Wesentlichen in eine Amtssprache
zu übersetzen.
E.b Mit Eingabe vom 14. März 2024 reichten die Gesuchstellenden deut-
sche Übersetzungen der Revisionsbeilagen 4-8 zu den Akten.
F.
F.a Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 4. April
2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
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unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (die am
19. April 2024 eingereicht wurde) gut.
G.
Mit Vernehmlassung vom 18. April 2024 führte das SEM im Wesentlichen
aus, die Revisionsbeilagen 5 und 6 entsprächen den bereits im Beschwer-
deverfahren eingereichten Beilagen 6 und 7, weshalb anzuzweifeln sei,
dass die Gesuchstellenden die neuen Tatsachen erst nach der Lektüre des
Beschwerdeurteils vom 19. Dezember 2023 entdeckt hätten. Zudem seien
die neu eingereichten Beweismittel betreffend den Tatvorwurf der «Terror-
propaganda» unabhängig der Frage der Authentizität nicht geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es sei gänzlich offen, ob es in ab-
sehbarer Zeit überhaupt zu einem Gerichtsverfahren beziehungsweise zu
einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv
komme. Beim angeblichen «Haftbefehl» handle es sich um einen Vorführ-
befehl mit dem Zweck, den Gesuchsteller 1 einzuvernehmen und an-
schliessend wieder freizulassen. Ausserdem erwecke der Gesuchsteller 1
nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten.
H.
Mit Replik vom 4. Mai 2024, welcher ein Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2024
mit der «(…)» beigelegt war, führten die Gesuchstellenden ergänzend aus,
dass in der Türkei nur wenige strafrechtliche Ermittlungen wegen des Tat-
vorwurfs "Propaganda für eine Terrororganisation" eingestellt würden. Bei
einem regimepolitisch aktiven Menschen wie dem Gesuchsteller 1 sei die
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung hoch, zumal eine unabhängige und
faire Urteilsfindung gegen Regimekritiker nicht gegeben sei. Betreffend
Vorführbefehl sei festzuhalten, dass viele zu Einvernahmen vorgeladene
Personen im Anschluss verhaftet würden. Auch sei es unhaltbar, dass das
SEM die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch den ehemaligen Ar-
beitgeber als nachvollziehbar erachte; auch ein Staatsangestellter dürfe
seine Meinung frei äussern.
I.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. Juni 2024 reichten die Gesuchstel-
lenden folgende Dokumente zu den Akten (alles in Kopie, in Türkisch):
- Referenzschreiben von (…) vom 13. Juni 2024;
- Kurzzusammenfassung des Verfahrens (Fezleke) der Generalstaatsanwaltschaft (…)
an die Generalstaatsanwaltschaft (…) vom (…) 2024;
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- Zusammenlegungsbeschluss des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (…) für Terror-
verbrechen und organisierte Kriminalität vom (…) 2024;
- Schreiben der Sicherheitsdirektion des Bezirks (…) an das Büro für Terrorverbrechen
und organisierte Kriminalität vom (…) 2024;
- Kopie des Schreibens der Provinzsicherheitsdirektion (…) an die Verteilungsstellen
vom (…) 2024;
- Protokoll vom 03.04.2024;
- Bildschirmfoto der Liste der Ein- und Ausreise vom 1. April 2024:
- Schreiben der Provinzsicherheitsdirektion (…) an die Verteilungsstellen vom (…) 2024;
- Untersuchungsbericht vom (…) 2024.
J.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 reichten die Gesuchstellenden deutsche
Übersetzungen zu den am 18. Juni 2024 eingereichten Beweismitteln ein.
K.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 17. Oktober 2024 reichten die Gesuch-
stellenden folgende Dokumente zu den Akten (in Kopie; türkisch samt deut-
sche Übersetzung):
- Schreiben der Interpol-Europol-Abteilung (…) 2024;
- Schreiben des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (…) für die Ermittlung der Terror-
verbrechen - und organisierten Verbrechen vom (…) 2024;
- Fahndungstabelle und Identitätsangaben betreffend (…);
- Fahndungstabelle und Identitätsangaben betreffend (…).
L.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. Juni 2025 machten sie geltend,
durch die Generalstaatsanwaltschaft (…) sei gegen den Gesuchsteller 1
ein neues strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit der Nummer (…) we-
gen «Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden, das mit
Beschluss vom (…) 2025 mit dem bereits vorgebrachten Verfahren (…) zu-
sammengelegt worden sei. Ausserdem sei bei ihm eine (…) und (…) diag-
nostiziert worden. Auch bei der Gesuchstellerin 2 seien eine (…), eine (…)
und eine (…) diagnostiziert worden, wobei sie in der Türkei ihre Behand-
lung nicht fortsetzen könne. Eine Rückkehr in die Türkei sei aus medizini-
scher Sicht nicht zumutbar.
Es wurden folgende Dokumente beigelegt:
- Schreiben von (…) vom 29. April 2025 (Beilage 1);
Seite 6
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- Schreiben der Polizeidirektion des Landrats von (…) an die Abteilung für Terrorismus
und organisierte Kriminalität (…) vom (…) 2025 (Beilage 2);
- Schreiben der Polizeidirektion des Gouverneurs von (…) an die Verteiler vom (…) 2025
(Beilage 3);
- Protokoll vom 16. Januar 2025 (Beilage 4);
- Schreiben der Generalsicherheitsdirektion der Innerministerium an die Verteilerstellen
vom (…) 2024 (Beilage 5);
- Protokoll der offenen Quellenrecherche vom (…) 2024 (Beilage 6);
- Zusammenlegungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft (…) vom (…) 2025 (Bei-
lage 7);
- Arztbericht von (…), (…) vom 9. Juni 2025 (Beilage 8);
- Bericht von (…) vom 27. Mai 2025
(Beilage 9);
- Kursbestätigung mit erfolgreichem Niveauabschluss A2 vom 19. Mai 2025 (Beilage 10).
M.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 reichten die Gesuchstellenden fol-
gende Dokumente zu den Akten, wobei sie festhielten, es handle sich da-
bei nicht um besonders wichtige Dokumente für die laufenden Verfahren,
sie dienten aber doch der Aktenvervollständigung. Es sei daraus zu ent-
nehmen, dass der Gesuchsteller 1 von der türkischen Polizei intensiv ge-
sucht werde.
- Schreiben des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (…) für die Ermittlung von Terror
und organisierte Kriminalität an die Generalstaatsanwaltschaft (…) (Ermittlungsnum-
mer: (…)) vom (…) 2025 (Beilage 1);
- Schreiben des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (…) für die Ermittlung von Terror
und organisierte Kriminalität an die Generalstaatsanwaltschaft (…) (Ermittlungsnum-
mer: (…)) vom (…) 2025 (Beilage 2);
- Schreiben der (…) Friedensstrafrichterschaft (…) an das Büro der Generalstaatsan-
waltschaft (…) für die Ermittlung von Terror und organisierte Kriminalität (Ermittlungs-
nummer: (…), Geschäftsnummer: (…)) vom (…) 2025 (Beilage 3);
- Schreiben der (…) Friedensstrafrichterschaft (…) an das Büro der Generalstaatsan-
waltschaft (…) für die Ermittlung von Terror und organisierte Kriminalität (Ermittlungs-
nummer: (…), Geschäftsnummer: (…)) vom (…) 2025 (Beilage 4);
- Antrag des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (…) an die diensthabende Friedens-
strafrichterschaft ((…)) vom (…) 2022 (Beilage 5);
- Antrag des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (…) die diensthabende Frie-
densstrafrichterschaft (Ermittlungsnummer: (…)) vom (…) 2022 (Beilage 6).
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N.
Eine Verfahrensstandanfrage der Gesuchstellenden beantwortete die In-
struktionsrichterin mit Schreiben vom 27. August 2026.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Die Gesuchstellenden sind durch das Beschwerdeurteil D-6283/2023
vom 19. Dezember 2023 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einrei-
chung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl.
ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
3. Aufl. 2022, Rz. 5.70).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben, wobei die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Re-
visionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisi-
onsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch
die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthal-
ten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
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2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
3.
3.1 Die Gesuchstellenden berufen sich auf den Revisionsgrund gemäss
123 Abs. 2 Bst. a BGG. Danach ist ein Entscheid in Revision zu ziehen,
wenn nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Be-
weismittel aufgefunden werden, die im früheren Verfahren nicht beige-
bracht werden konnten, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismit-
tel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind.
3.2 Als neue Tatsachen oder Beweismittel gelten nur solche, die im Zeit-
punkt des angefochtenen Entscheids bereits bestanden haben, vom Ge-
suchsteller aber nicht beigebracht worden sind (sog. unechte Noven). Da-
bei ist insbesondere zu beachten, dass Beweismittel, die erst nach dem
angefochtenen Urteil entstanden sind, als Revisionsgrund ausscheiden
(vgl. BVGE 2019 I/8 E. 4.3.2).
3.3 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich so-
genannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache
respektive das entsprechende Beweismittel während des vorangegange-
nen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und
deshalb nicht geltend machen konnte. Revisionsweise eingereichte Be-
weismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie
entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Be-
weis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen ge-
blieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren
vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht,
wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen
sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen
eines Revisionsverfahrens kein Raum.
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4.
4.1 Die Gesuchstellenden machten gewisse Tatsachen geltend und reich-
ten mehrere Beweismittel zu den Akten, die einer revisionsweisen Prüfung
nicht zugänglich sind.
4.1.1 Folgende Beweismittel sind nach dem Urteil D-6283/2023 vom
19. Dezember 2023 entstanden und sollen dazu dienen, eine bereits im
ordentlichen Verfahren geltend gemachte Tatsache – nämlich das Verfah-
ren wegen Terrorpropaganda, das erst unter der Nummer (…) geführt
wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) und am 31. Oktober 2022 die Num-
mer (…) erhielt (vgl. Beilage 6 Beschwerdeverfahren D-6283/2023; (…))
und seither unter dieser Nummer weitergeführt wird (siehe etwa Zusam-
menlegungsbeschluss des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (…) für
Terrorverbrechen und organisierte Kriminalität vom (…) 2024; Zusammen-
legungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft (…) vom (…) 2025) – zu
beweisen:
• Revisionsgesuch vom 9. Februar 2024, Beilage 4 (vgl. Sachverhalt
Bst. C.c)
• Eingaben vom 18. Juni 2024 und 17. Oktober 2024, sämtliche Bei-
lagen (vgl. Sachverhalt Bst. I. und K.)
• Eingabe vom 16. Juni 2025, Beilagen 1 bis 7 (vgl. Sachverhalt Bst.
L.)
• Eingabe vom 8. Dezember 2025, Beilagen 1 bis 4 (vgl. Sachverhalt
Bst. M.)
4.1.2 Es wird eine nach dem Urteil D-6283/2023 vom 19. Dezember 2023
eingetretene Veränderung der gesundheitlichen Situation geltend gemacht
und es werden Arztberichte sowie eine Kursbestätigung eingereicht:
• Vgl. Revisionsgesuch vom 9. Februar 2024, Beilage 10 (vgl. Sach-
verhalt Bst. C.c)
• Vgl. Eingabe vom 16. Juni 2025, Beilagen 8, 9 und 10 (vgl. Sach-
verhalt Bst. L)
4.1.3 Soweit das Revisionsgesuch auf den in E. 4.1.1 und 4.1.2 genannten
Tatsachen und Beweismitteln beruht, ist darauf mangels Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten (vgl. vgl. Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG; vgl. BVGE 2013/22 und BVGE 2024 VI/2).
4.1.4 Darüber hinaus sind folgende Beweismittel bereits im ordentlichen
Asylverfahren von den Gesuchstellenden beigebracht und gewürdigt
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worden. Damit stellen diese Tatsachen und Beweismittel allesamt keine re-
visionsrechtlich zu beurteilenden unechte Noven dar und sind für das vor-
liegende Revisionsverfahren gleichermassen nicht tauglich (vgl. Urteil des
BVGer E-7927/2024 vom 17. Februar 2025 S. 5):
• «Zusammenfassung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsbe-
richts ((…))» vom (…) 2023 (vgl. Revisionsgesuch vom 9. Februar
2024, Beilage 5, Sachverhalt Bst. C.c)
• «Zusammenlegungsentscheid» vom (…) 2023 (vgl. Revisionsge-
such vom (…) 2024, Beilage 6, Sachverhalt Bst. C.c)
• Antrag des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (…) an die dienst-
habende Friedensstrafrichterschaft» vom (…) 2022 (vgl. Eingabe
vom 8. Dezember 2025, Beilage 5, Sachverhalt Bst. M)
Auch betreffend diese Beweismittel ist auf das Revisionsgesuch folglich
nicht einzutreten.
5.
5.1 Nach dem Gesagten bleiben allein die Vorbringen im Zusammenhang
der mit Revisionsgesuch vom 9. Februar 2024 eingereichten Beilagen 7, 8
und 9 (vgl. Sachverhalt Bst. C.c [dort besonders hervorgehoben; Anmer-
kung BVGer]) sowie des mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 eingereichten
«Antrag des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (…) die diensthabende
Friedensstrafrichterschaft (Ermittlungsnummer: (…)) vom (…) 2022» (vgl.
Sachverhalt Bst. M. Beilage 6 [dort besonders hervorgehoben; Anmerkung
BVGer]) als Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne zu beurteilen.
5.2 In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass nach Durchsicht der Akten weder diese Beweismittel noch die dazu
vorgebrachten Tatsachen als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG zu erachten sind. Die Frage, ob es den Gesuchstellenden auch
bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die revisions-
rechtlich geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel im früheren Ver-
fahren einzubringen, kann demnach offenbleiben.
5.3 Im Nachgang zum Revisionsgesuch erging das Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024, worauf
betreffend die von den Gesuchstellenden erneut geltend gemachten Straf-
verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidung zu verwei-
sen ist. Nach diesem Referenzurteil führt allein die Tatsache, dass in der
Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen
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«Präsidentenbeleidigung» und «Propaganda für eine terroristische Orga-
nisation» – auch in Kombination – hängig sind, nicht dazu, dass türkische
Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. Refe-
renzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3 und E. 8.8) und auch die Ausstellung eines
Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrecht-
lich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli
2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme,
dass Personen im Rahmen dieser Ermittlungs- und Strafverfahren generell
einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten
(vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Ver-
fahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe erge-
ben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften,
ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der
hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere – namentlich auf die
einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte – Verurteilungen sowie ein
exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei soge-
nannten «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den
konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozia-
len Medien geäussert werden (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und
E. 8.7.1 ff.; Urteil des BVGer D-5316/2024 vom 28. März 2025 E. 6.2).
5.4 Die revisionsrechtlich zu beurteilenden Beweismittel vermögen weder
den rechtskräftig fehlenden individuellen Politmalus noch das rechtskräftig
festgestellte fehlende konkrete Risiko einer künftigen flüchtlingsrechtlich
relevanten Strafe umzustossen. Der Gesuchsteller 1 ist auch im Lichte die-
ser Beweismittel nach wie vor strafrechtlich unbescholten und die Beurtei-
lung seines politischen Engagements als niederschwellig ist nach wie vor
zutreffend, zumal er lediglich Bilder teilte, die er aus anderen Quellen ent-
nommen und – wenn überhaupt – mit kurzen Kommentaren versetzt hat.
Die Beiträge sind denn auch nicht auf grosse Resonanz gestossen. Auch
vermögen die Beweismittel nichts am Bild zu ändern, wonach es sich um
absichtlich provozierte Verfahren zwecks Erlangung eines Aufenthalts-
rechts in der Schweiz handelt, was der Gesuchsteller 1 in den hängigen
Strafverfahren gegebenenfalls zu seinen Gunsten vorzutragen haben wird.
5.5 Beim Antrag auf Haft-/Vorführbefehl vom (…) 2022 (vgl. Eingabe vom
8. Dezember 2025, Beilage 6) sowie beim Haft-/Vorführbefehl vom (…)
2023 (Revisionsgesuch, Beilage 7) handelt es sich sodann entgegen der
Behauptung der Gesuchstellenden nicht um Haftbefehle («tutuklama ka-
rari»), sondern um einen Vorführbefehl («yakalama emri») beziehungs-
weise einen Antrag auf einen Vorführbefehl («yakalama emri talebi»).
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Diese dienen ausdrücklich der Aufnahme von Aussagen unter nachfolgen-
der Freilassung, weshalb sie nicht geeignet sind, die bereits mit Urteil vom
19. Dezember 2023 festgestellte, fehlende unmittelbare Gefahr einer Ver-
haftung und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe umzustossen (vgl.
dazu Urteile des BVGer E-8019/2024 vom 9. April 2025 E. 5.1.2; D-
9436/2025 vom 5. Januar 2026 E. 5.3.4).
5.6 Auch das bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Dis-
ziplinarverfahren und der nun dazu eingereichte Bericht des Arbeitgebers
des Gesuchstellers 1 vom 7. Dezember 2022 (vgl. Revisionsgesuch, Bei-
lage 8) vermag an der festgestellten fehlenden flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Gefährdungslage nichts zu ändern, zumal – wie vom SEM in der Ver-
nehmlassung zutreffend festgehalten – nachvollziehbar erscheint, dass der
Gesuchsteller 1 mit seinen harschen Beiträgen gegen den türkischen Staat
auf den sozialen Medien ein Disziplinarverfahren bei seinem Arbeitgeber –
(…) – verursacht hat und es sich dabei um eine rechtsstaatliche und legi-
time Ahndung einer Treuepflichtverletzung handelt. Im Übrigen wäre es
ihm möglich gewesen, sich im Rahmen des ihm angebotenen rechtlichen
Gehörs (vgl. Revisionsgesuch, Beilage 8, S. 4) zu den wahren Gründen
seiner Beiträge auf den sozialen Medien zu äussern, wie nämlich bereits
im Urteil vom 19. Dezember 2023 festgehalten wurde, wirken die Strafver-
fahren und die ihnen zugrundeliegenden Beiträge in den sozialen Medien
gezielt inszeniert zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der
Schweiz, zumal auch die im Bericht genannten Beiträge auf den sozialen
Medien in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise der Gesuch-
stellenden aus der Türkei stehen. Der Bericht vermag folglich den bereits
festgestellten fehlenden Politmalus des Disziplinarverfahrens nicht umzu-
stossen (vgl. bereits SEM-Verfügung vom 11. Oktober 2023, S. 12). Der
Gesuchsteller 1 ist ausserdem auch unter Berücksichtigung eines arbeits-
rechtlichen Disziplinarverfahrens nach wie vor strafrechtlich unbescholten
und sein politisches Engagement ist wie zum wiederholten Mal festgehal-
ten wird (vgl. bereits SEM-Verfügung vom 11. Oktober 2023, S. 8 ff., bestä-
tigt im Urteil vom 19. Dezember 2023, S. 5) nach wie vor als äusserst nie-
derschwellig zu erachten und er erweckt auch weiterhin nicht den Eindruck
eines politischen Aktivisten. Demnach ist auch dieses Beweismittel nicht
geeignet, das festgestellte, fehlende Risiko einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Strafe zu ändern.
5.7 Folglich lässt sich aus den eingereichten Beweismitteln in Anwendung
der Rechtsprechung insgesamt keine rechtserheblich andere Sachlage im
Hinblick auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Gesuchstellers
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aufgrund der angeblichen Strafverfahren in seinem Heimatstaat ableiten
(vgl. dazu Urteile des BVGer D-4831/2024 vom 13. Dezember 2024;
D-6114/2024 vom 21. Februar 2025 E. 3.3.2.1 und D-6577/2024 vom
6. März 2026 E. 3.2). Die diesbezüglich vorgebrachten Beweismittel sind
nach dem Gesagten nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Ur-
teils D-6283/2023 zu ändern beziehungsweise zu einem anderen Ergebnis
zu führen.
5.8 Was schliesslich der den Gesuchsteller 4 betreffenden Bericht von (…)
vom 19. April 2023 anbelangt, so ist diesem einzig die bereits im ordentli-
chen Asylverfahren geltend gemachte und aktenkundige Tatsache (vgl.
SEM-Verfügung vom 11. Oktober 2023, S. 14) zu entnehmen, dass der
Gesuchsteller 4 einen «unkomplizierten ersten Fieberkrampf» gehabt habe
und weitere Abklärungen aufgrund einer Wesensveränderung mit starker
Aggressivität aufgegleist worden seien. Dass entsprechende Abklärungen
im vorliegend massgeblichen Zeitraum – das heisst bis zum Ergehen des
Beschwerdeurteils D-6283/2023 vom 19. Dezember 2023 – tatsächlich
durchgeführt worden wären respektive zu einem bestimmten Ergebnis ge-
führt hätten, ist weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Der ge-
nannte Bericht erweist sich damit als offensichtlich untauglich, eine rechts-
erheblich andere Sachlage im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs der Gesuchstellenden zu begründen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts D-6283/2023 vom 19. Dezember 2023 ist demzu-
folge abzuweisen, soweit darauf eizutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Gesuchstellen-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 4. April
2024 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhält-
nisse ersichtlich ist, sind ihnen vorliegend trotz Unterliegens keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
8.
8.1 Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit vor-
liegendem Urteil in der Sache als gegenstandslos geworden abzuschrei-
ben.
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8.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. Februar 2024 verfügte su-
perprovisorische Vollzugsstopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti
Versand:
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