BVGer E-2073/2023
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der türkische Beschwerdeführer hatte bereits 2021 erfolglos Asyl beantragt; seine damaligen Vorbringen zur Beherbergung eines PKK-Mitglieds und zu einer deswegen drohenden Strafverfolgung wurden als unglaubhaft beurteilt. Mit einer später als Mehrfachgesuch qualifizierten Eingabe machte er geltend, in der Türkei seien inzwischen mehrere Strafverfahren gegen ihn wegen Äusserungen in sozialen Medien sowie wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation eingeleitet worden. Streitgegenstand war, ob diese neuen Unterlagen seine Flüchtlingseigenschaft oder zumindest ein Vollzugshindernis begründen.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf zunächst die formellen Rügen: Weder rechtfertigten erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Beweismittel eine Rückweisung an das SEM, noch liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Materiell hielt es fest, dass eingeleitete türkische Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung, Propaganda für eine terroristische Organisation oder ähnlicher Delikte nur dann asylrechtlich relevant seien, wenn unter anderem eine akzeptierte Anklage, eine absehbare und rechtsbeständige Verurteilung, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv und eine genügend intensive Sanktion vorlägen. Zwar sei in einem Verfahren Anklage erhoben worden, doch fehle es dem Beschwerdeführer als nicht vorbestraftem Ersttäter ohne geschärftes oppositionelles Profil an Anhaltspunkten für eine politisch motivierte Verfolgung oder eine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe. Die früher als unglaubhaft beurteilte Behauptung, er habe ein PKK-Mitglied beherbergt, könne daran nichts ändern; zudem seien die vorgelegten Dokumente lediglich Vorführbefehle und keine Haftbefehle, weshalb auch der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erscheine.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung des Mehrfachgesuchs, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Wegweisung mit Vollzug in die Türkei.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2073/2023
Urteil vom 16. September 2026
Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz),
Richter Thomas Segessenmann,
Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Flavia Lombriser.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 16. März 2023 / N (…).
E-2073/2023
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl
nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, sein (…), welcher für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) tätig sei,
habe ihn im (…) 2021 gebeten, einen Kollegen namens B._______ für (…)
bis (…) Tage bei sich unterzubringen. B._______ sei vom (…) 2021 bis
zum (…) 2021 bei ihm geblieben, danach sei er – ohne sich zu verabschie-
den – verschwunden und nicht mehr zurückgekehrt. Am Tag darauf hätten
türkische Behörden das Haus der Familie des Beschwerdeführers ge-
stürmt. Seine Schwägerin habe ihn an seinem Arbeitsplatz angerufen und
ihm mitgeteilt, dass die Behörden nach ihm suchen würden. Er nehme an,
dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Weil er Angst be-
kommen habe, sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und schliess-
lich aus der Türkei geflüchtet.
A.b Mit Verfügung vom 21. September 2021 verneinte die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer einen Angehörigen der PKK (B._______) bei sich
beherbergt habe. Er habe weder Auskunft darüber geben können, wer die-
ser B._______ gewesen sei, noch habe er substanziieren können, in wel-
cher Beziehung sein (…) zu diesem Mann gestanden habe. Ferner habe
er auch nicht darlegen können, weshalb sein (…) gerade ihn gefragt habe,
B._______ zu beherbergen, obwohl er selbst keine politischen Interessen
verfolgt habe. Es fehle seinen Schilderungen an Realkennzeichen, sodass
davon auszugehen sei, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt
handle. Im Übrigen sei sein Vorbringen auch nicht asylrelevant. Falls es
tatsächlich zu der erwähnten Razzia durch die Polizei gekommen wäre,
wäre der Beschwerdeführer selbst nicht aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
in den Fokus der Behörden geraten. Vielmehr würde es sich bei deren Vor-
gehen um eine legitime Verfolgungsmassnahme handeln, da B._______
seinen Angaben zufolge der PKK angehört habe. Ausserdem sei nicht evi-
dent, dass die Behörden tatsächlich eine Strafuntersuchung eingeleitet
hätten, zumal ihm (dem Beschwerdeführer) nach der angeblichen Razzia
vom (…) 2021 keine weiteren behördlichen Massnahmen zugetragen wor-
den seien.
Seite 2
E-2073/2023
A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-4609/2021 vom 17. März 2022 ab. Zur Be-
gründung verwies es im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Verfügung
und bestätigte, die Schilderungen des Beschwerdeführers, er habe wäh-
rend etwa zwei Wochen ein PKK-Mitglied bei sich zu Hause untergebracht,
seien unsubstantiiert und allgemein ausgefallen. Darüber hinaus habe er
auch die geltend gemachte Razzia im Haus der Familie äusserst vage ge-
schildert. Bei der Aussage, die türkischen Behörden hätten möglicherweise
ein heimliches Strafverfahren gegen ihn geführt, handle es sich sodann um
eine blosse Vermutung respektive eine unbelegte Behauptung, der es an
der nötigen Substanz fehle. Auch im Beschwerdeverfahren sei es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass gegen ihn eine
Anklage erhoben oder ein Gerichtsverfahren eröffnet worden wäre.
Schliesslich seien den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte zu entneh-
men, aufgrund derer der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise in den Fo-
kus der heimatlichen Behörden gerückt sein könnte.
B.
B.a Am 19. April 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein und bean-
tragte, in Wiedererwägung des Asylentscheides vom 21. September 2021
sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig auf-
zunehmen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, in der Türkei
seien gegen ihn Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische
Organisation, wegen Beleidigung des türkischen Präsidenten sowie wegen
«Erniedrigung des türkischen Volkes, des Staats der Republik Türkei, der
Grossen Türkischen Nationalversammlung, der Regierung der Republik
Türkei und der staatlichen Justizbehörden» aufgrund von Beiträgen in den
sozialen Medien eingeleitet worden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei,
drohe ihm Verhaftung, Inhaftierung, Misshandlung und Verurteilung durch
die türkischen Behörden.
B.b Der Beschwerdeführer reichte im Wesentlichen die in der angefochte-
nen Verfügung unter Ziff. II.2 genannten Beweismittel zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 16. März 2023 qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe
vom 19. April 2022 als Mehrfachgesuch, stellte fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Gesuch ab. Gleich-
zeitig verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers, forderte ihn
auf, die Schweiz am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und
Seite 3
E-2073/2023
ordnete den Vollzug der Wegweisung an; den zuständigen Kanton beauf-
tragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich erhob sie eine
Gebühr von Fr. 600.–.
D.
Mit Eingabe vom 17. April 2023 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er
beantragte, ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei festzustellen,
dass eine Rückkehr in die Türkei unzulässig sei, und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, sub-subeventualiter sei die Angelegenheit zur erneu-
ten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Beiordnung des Un-
terzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
E.
Die damals zuständige Instruktionsrichterin bestätigte am 19. April 2023
den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2023 hielt die damals zuständige In-
struktionsrichterin fest, der vorliegenden Beschwerde komme von Geset-
zes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG),
weshalb auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustel-
len, nicht einzutreten sei. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
19. Mai 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu leisten, unter An-
drohung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der eingeforderte Kos-
tenvorschuss ging am 15. Mai 2023 beim Gericht ein.
G.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Zwischen-
verfügung vom 4. Mai 2023 Stellung und reichte zur Untermauerung seiner
Vorbringen türkische Justizdokumente betreffend eine Drittperson sowie
ein Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin zu den Akten.
Seite 4
E-2073/2023
H.
Mit Eingaben vom 15. Juni 2023, 28. Juni 2023, 3. November 2023, 24. Ja-
nuar 2024, 4. Juli 2024, 6. Januar 2025, 3. März 2025, 14. April 2025,
30. Juni 2025, 5. Dezember 2025 und 7. Mai 2026 reichte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- eine Fallaktenanfrage an das türkische Justizministerium, wonach im Verfah-
ren mit der Dossiernummer (…) am (…) 2023 eine Anhörung stattfinden soll;
- einen Eröffnungsbeschluss des (…) Strafgerichts C._______ vom (…) 2023,
eine Anklageschrift an das Strafgericht C._______ vom (...) 2023 und ein Ge-
nehmigungsantrag des Justizministeriums vom (…) 2023 sowie Anhörungs-
protokolle vom (…) 2023, (…) 2024, (…) 2024, (…) 2024, (…) 2025, (…)
2025, (...) 2025 und (…) 2026 des (…) Strafgerichts C._______ betreffend
das Verfahren wegen «Erniedrigung des türkischen Volkes, des Staats der
Republik Türkei, der Grossen Türkischen Nationalversammlung, der Regie-
rung der Republik Türkei und der staatlichen Justizbehörden» (Sorusturma
No. […]);
- eine Anfrage um Rechtskraftmitteilung vom (…) 2023, ein Schreiben der
Staatsanwaltschaft betreffend Aktenübermittlung und Mitteilung von Informa-
tionen zum Verfahren vom (…) 2023 sowie Dokumente betreffend die Über-
mittlung von Unterlagen vom (…) 2022 und (…) 2022 und ein Zusammenle-
gungsbeschluss vom (…) 2022;
- ein Open-Source Forschungsbericht vom (…) 2022 und ein Protokoll zur Fest-
stellung der Identität vom (…) 2022;
- eine E-Mail vom (…) 2024 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
betreffend eingeschränkte Einsicht in die Strafverfahrensakten;
- ein Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2021 betreffend Ersu-
chen um Erlass eines Vorführbefehls, ein Beschluss in sonstiger Sache des
Strafgerichts D._______ vom (…) 2021 sowie ein Vorführbefehl des Strafge-
richts D._______ vom (…) 2021 betreffend das Verfahren wegen «Unterstüt-
zung einer bewaffneten terroristischen Organisation und Propaganda für eine
Terrororganisation» (Sorusturma No. […]);
- deutsche Übersetzung eines Beschlusses in einer Sondersache des Strafge-
richts D._______ vom (…) 2022.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
Seite 5
E-2073/2023
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach der
fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, dass sich
aufgrund der neu eingereichten Beweismittel betreffend die in der Türkei
gegen ihn eröffneten Strafverfahren eine neue Sachlage ergebe. Da das
SEM die Angelegenheit noch nicht gestützt auf die neuen Beweismittel
habe beurteilen können, wäre diese grundsätzlich ans SEM zur erneuten
Entscheidung zurückzuweisen. Zudem würden die allgemein gehaltenen
Argumente des SEM zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
das Gebot der genügenden Begründungsdichte verletzen. Das SEM habe
von der Abweisung des Gesuches im Asylpunkt auf die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen, was nicht zulässig sei und im konkre-
ten Fall offensichtlich das ihm drohende Gefahrenpotential bei einer Rück-
kehr in die Türkei verkenne. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen,
da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfü-
gung zu begründen.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn weitere Sachver-
haltsabklärungen erforderlich sind und die Sache deshalb nicht spruchreif
ist. Allein die Tatsache, dass sich die Vorinstanz mit Beweismitteln, die erst
auf Beschwerdeebene eingereichten wurden, nicht befassen konnte, führt
hingegen nicht zu einem Anspruch auf eine erneute Beurteilung durch
diese. Sofern die entsprechenden Beweismittel – wie vorliegend – im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt und gewürdigt werden kön-
nen, ist eine Kassation namentlich auch aus prozessökonomischer Sicht
Seite 6
E-2073/2023
nicht geboten. Zusätzliche wesentliche Abklärungen durch die Vorinstanz
sind vorliegend nicht erforderlich.
3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die
einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand-
punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst ausserdem die Begründungs-
pflicht der Behörden (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung
soll der oder dem Betroffenen die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kennt-
nis bringen, welche für die entscheidende Behörde massgeblich waren,
und kurz die Überlegungen nennen, von denen sich diese hat leiten lassen,
so dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, den Entscheid
sachgerecht anfechten zu können (BGE 143 III 65 E. 5.2).
3.4 Vorliegend hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung hinreichend mit
den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, weshalb
keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich ist. Der Beschwerde-
führer verkennt, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut,
wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen
nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Wie die Ausführungen
in der Beschwerde zeigen, war es dem Beschwerdeführer zudem offen-
sichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht
anzufechten. Dass er die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM
nicht teilt, ist schliesslich eine materielle Frage, welche nachfolgend zu be-
antworten sein wird.
3.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb
keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesen
Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.
4.
4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ermittlungen gemäss
den vorliegenden Akten noch am Anfang stehen würden und es offen sei,
ob es überhaupt zu einer Anklage gegen ihn kommen werde. Da er straf-
rechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und kein ausgeprägtes politisches
Profil aufweise, sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer
– zum vorliegenden Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren – Verurtei-
lung, zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Den Akten lies-
sen sich ferner keine Hinweise entnehmen, dass die türkischen
Seite 7
E-2073/2023
Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbe-
fehl erlassen hätten.
Sodann gehe das SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer die gegen
ihn eröffneten Strafverfahren in missbräuchlicher und mutwilliger Weise
selbst bewirkt habe, um sich daraus einen Vorteil für sein Asylverfahren zu
verschaffen. Dafür spreche einerseits, dass die Anzeige gegen ihn zwei
Tage, nachdem er vom SEM aufgefordert worden sei, die Schweiz zu ver-
lassen, eingereicht worden sei. Zudem lasse sich feststellen, dass der An-
zeiger die komplette Adresse des Beschwerdeführers gekannt habe, ob-
wohl diese Angaben nicht auf den Facebook-Auszügen ersichtlich seien.
Darüber hinaus seien mit der Anzeige verschiedene Facebook-Posts ein-
gereicht worden. Dabei falle auf, dass viele dieser Posts im Abklärungsbe-
richt der Gendarmerie vom (…) 2022 aufgeführt würden, jedoch dort mit
Daten versehen seien, die nach dem Anzeigeschreiben datieren würden.
Im Übrigen sei sodann zu ergänzen, dass sich der Beschwerdeführer auf
seinem Facebook-Konto mit vollem Geburtsdatum präsentiere, obwohl
dies nicht notwendig wäre. Sehr wahrscheinlich habe er den türkischen
Strafverfolgungsbehörden damit eine Identifizierung erleichtern wollen.
4.2
4.2.1 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegnet, dass
die Furcht des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren lediglich
auf seinen Aussagen basiert habe, mittlerweile aber eine dokumentierte
Verfolgungslage vorliege. Die Situation habe sich sodann insofern weiter
zugespitzt, als dass nun ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Aufgrund des-
sen sowie der Eintragung im zentralen Fahndungsregister der Türkei
müsse er bei einer allfälligen Einreise definitiv mit einer Verhaftung rech-
nen. Dabei stünden nicht nur seine Verfehlungen betreffend die Beiträge
auf Facebook zur Debatte, sondern auch die Beherbergung von Aktivisten
respektive Kämpfern der PKK. Dieses Verhalten sei in der Türkei als Bei-
hilfe zu terroristischen beziehungsweise staatsfeindlichen Aktionen straf-
bar. Darüber hinaus müsse er aufgrund seiner Posts davon ausgehen,
dass der türkische Sicherheitsapparat exilpolitische Tätigkeiten vermute,
weil er sich nun seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalte. Willkürliche
Verhaftungen und Festnahmen verbunden mit unfairen Verfahrensprakti-
ken seien in der Türkei an der Tagesordnung und lange Untersuchungshaft
bis zur Gerichtsverhandlung seien besonders in Fällen mit einem Terroris-
musbezug zu beobachten. Während einer unausweichlichen Festnahme
von unbestimmter Dauer wäre er dem Risiko von Misshandlungen und Fol-
ter ausgesetzt. Weiter sei die Anordnung der Staatsanwaltschaft
Seite 8
E-2073/2023
E._______, er (Beschwerdeführer) sei wegen Propaganda für eine terro-
ristische Organisation zu befragen, erfolgt, ohne dass der Rechtsvertre-
tung in der Türkei die Anhänge zu diesem Ersuchen bekannt wären. Ver-
treter des Sicherheitsapparates hätten im Übrigen verschiedentlich bei sei-
nem Bruder, seiner Schwester und seiner Mutter nach ihm gefragt. Es sei
davon auszugehen, dass er auch wegen der Beherbergung von B._______
gesucht werde und nicht nur wegen seiner Beiträge in den sozialen Me-
dien.
Er (Beschwerdeführer) wisse sodann nicht, wer ihn denunziert habe. Es
sei jedoch darauf hinzuweisen, dass es in der Türkei eine Kultur von De-
nunziation gebe. «Patriotinnen und Patrioten» würden unaufgefordert Per-
sonen anzeigen, die sich nach ihrer Meinung beleidigend oder staatsge-
fährdend verhalten würden. Es sei demnach davon auszugehen, dass er
ohne sein Zutun von dritter Seite denunziert worden sei. Darüber hinaus
sei Facebook in der Türkei gesetzlichen Regeln unterworfen, wozu gehöre,
dass Accounts in der Regel nur mit Echtnamen betrieben würden. Aufgrund
der Akten, namentlich der Anzeige, lasse sich schliesslich nicht mit genü-
gender Sicherheit feststellen, welche Posts genau mit der Anzeige bei den
zuständigen Behörden eingereicht worden seien. Im E-Mail seiner türki-
schen Anwältin vom (…) 2022 an seinen Rechtsvertreter in der Schweiz
seien jedenfalls keine Posts aufgeführt gewesen, die nach dem (…) 2022
aufgeschaltet worden seien. Die späteren Posts seien ein Resultat der fort-
gesetzten Ermittlungen gegen ihn. Der Vorwurf, er habe Posts mit Daten
nach dem (…) 2022 fabriziert, die dann mit der Anzeige eingereicht worden
seien, werde demnach zurückgewiesen und widerspreche offensichtlich
der Aktenlage. Vorliegend stehe fest, dass er die in der Türkei wegen Be-
leidigung des Präsidenten, der Nation und des Militärs sowie wegen Pro-
paganda für eine terroristische Organisation strafrechtlich verfolgten Posts
nicht veröffentlicht hat, um seine asylrechtliche Position zu verbessern,
sondern um seine freie Meinung zu äussern und Protest über die Situation
der Kurden und die allgemeine Lage in der Türkei zu äussern.
4.2.2 Mit der Beschwerdeschrift wurden im Wesentlichen die folgenden Be-
weismittel zu den Akten gereicht:
- eine WhatsApp-Nachricht der türkischen Rechtsvertreterin vom (…) 2023 be-
treffend Aktenanfrage bei der Staatsanwaltschaft sowie eine E-Mail derselben
mit Anhang vom (…) 2023;
- ein Schreiben an das Ermittlungsbüro für Straftaten in den Medien in
F._______ betreffend die Identifikation des Beschwerdeführers vom (…) 2022
sowie ein Auftrag des Büros für öffentliche Sicherheit in F._______ betreffend
Seite 9
E-2073/2023
Einvernahme des Beschwerdeführers wegen des Vorwurfs der Präsidenten-
beleidigung vom (…) 2022;
- ein Antrag der Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2022 betreffend Ersu-
chen um Erlass eines Vorführbefehls, ein Beschluss in sonstiger Sache des
(…) Strafgerichts C._______ vom (…) 2022 sowie ein Vorführbefehl des (…)
Strafgerichts C._______ vom (...) 2022 betreffend das Verfahren wegen Prä-
sidentenbeleidigung (Sorusturma No. […]);
- ein Auftrag der Bezirkspolizeidirektion H._______ an das Sicherheitsbüro vom
(…) 2022 betreffend Befragung des Beschwerdeführers im Verfahren wegen
Propaganda für eine Terrororganisation (Sorusturma No. […]);
- eine Einschätzung der türkischen Rechtsvertreterin vom (…) 2022, eine E-Mail
vom (…) 2023 an den Rechtsvertreter betreffend Privatsphäre-Einstellungen
auf Facebook und eingeschränkte Einsicht in die Strafverfahrensakten des Be-
schwerdeführers sowie eine E-Mail vom (…) 2023 an den Rechtsvertreter be-
treffend Fragen der Polizei nach dem Beschwerdeführer;
- eine Kurzzusammenstellung betreffend die Denunziationskultur in der Türkei;
- ein UAYP-Screenshot, ein Screenshot des Facebook-Profils des Beschwer-
deführers sowie einer seiner Facebook-Beiträge vom (…) 2014.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Seite 10
E-2073/2023
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Ar-
gumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – ver-
wiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände
in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
6.2 Den eingereichten Beweismitteln zufolge sind gegen den Beschwerde-
führer Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Sorusturma
No. […]), wegen «Erniedrigung des türkischen Volkes, des Staats der Re-
publik Türkei, der Grossen Türkischen Nationalversammlung, der Regie-
rung der Republik Türkei und der staatlichen Justizbehörden» (Sorusturma
No. […]), wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Sorusturma No.
[…]) sowie wegen «Unterstützung einer bewaffneten terroristischen Orga-
nisation und Propaganda für eine Terrororganisation» (Sorusturma No.
[…]) eingeleitet worden. Die Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung,
Propaganda für eine Terrororganisation und wegen «Unterstützung einer
bewaffneten terroristischen Organisation und Propaganda für eine Terror-
organisation» befinden sich noch im Ermittlungsstadium. Im Verfahren we-
gen «Erniedrigung des türkischen Volkes, des Staats der Republik Türkei,
der Grossen Türkischen Nationalversammlung, der Regierung der Repub-
lik Türkei und der staatlichen Justizbehörden» wurde gemäss den einge-
reichten Dokumenten hingegen Anklage beim Strafgericht C._______ ge-
gen den Beschwerdeführer erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-4103/2024
vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeu-
tung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidi-
gung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren
zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass solche Ver-
fahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, wenn kumulativ
vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren
abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche
vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Darüber hinaus ist erforderlich,
dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche
vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem
müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genann-
ten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden,
welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist.
Diesbezüglich wurde im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine
solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes
Seite 11
E-2073/2023
politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die
türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbelei-
digung sowie der Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht
ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche
(vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).
Im Beschwerdeverfahren wurden nun zwar Beweismittel vorgelegt, welche
– bei Unterstellung deren Authentizität – darauf schliessen lassen, dass
das Strafverfahren wegen «Erniedrigung des türkischen Volkes, des Staats
der Republik Türkei, der Grossen Türkischen Nationalversammlung, der
Regierung der Republik Türkei und der staatlichen Justizbehörden» über
das Ermittlungsstadium hinausgekommen und ein Gerichtsverfahren hän-
gig ist. Die übrigen oben dargelegten Voraussetzungen gemäss dem Re-
ferenzurteil E-4103/2024, welche auch für diesen Vorwurf heranzuziehen
sind (vgl. hierzu z.B. Urteil des BVGer D-9527/2025 vom 9. Februar 2026)
und für die flüchtlingsrechtliche Relevanz des betreffenden Verfahrens er-
forderlich wären, fehlen indessen sowohl mit Blick auf dieses Gerichtsver-
fahren als auch mit Blick auf die Ermittlungsverfahren wegen Präsidenten-
beleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation. Der Beschwerde-
führer ist strafrechtlich nicht vorbelastet und verfügt denn auch über kein
geschärftes oppositionelles Profil. Daran vermag die Behauptung, er habe
im Jahr 2021 während einigen Tagen einen Angehörigen der PKK bei sich
beherbergt, nichts zu ändern, zumal das SEM bereits mit Verfügung vom
21. September 2021 festgestellt hat, die diesbezüglichen Ausführungen
seien nicht glaubhaft, wobei dies vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-4609/2021 vom 17. März 2022 gestützt wurde. Im genannten Urteil
wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Mitglieder seiner Kernfamilie
ebenfalls nicht politisch tätig gewesen seien. Soweit der Beschwerdeführer
darüber hinaus geltend macht, der türkische Sicherheitsapparat würde ver-
muten, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen, ist festzuhalten,
dass es sich dabei um eine blosse Vermutung handelt, die durch die vor-
liegenden Akten nicht gestützt wird. Betreffend den Vorwurf der «Unterstüt-
zung einer bewaffneten terroristischen Organisation» ist schliesslich darauf
hinzuweisen, dass, nachdem er die Beherbergung eines Angehörigen der
PKK – wie bereits ausgeführt – nicht glaubhaft machen konnte, vorliegend
nicht ersichtlich ist, aufgrund welchen Verhaltens ein solches Verfahren
überhaupt gegen ihn hätte eingeleitet worden sein sollen. Vor diesem Hin-
tergrund und mangels eines einschlägigen Profils ist nicht davon auszuge-
hen, dass betreffend dieses Vorwurfs Anklage gegen ihn erhoben wird.
Seite 12
E-2073/2023
Nach dem Gesagten gelangt das Gericht daher zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfahren
mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haft-
strafe zu erwarten respektive nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu
befürchten hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den
Dokumenten, welche der Beschwerdeführer als Haftbefehl bezeichnet, le-
diglich um Vorführbefehle handelt, deren Zweck es ist, ihn einzuvernehmen
und anschliessend freizulassen, womit seine Befürchtung, bei der Rück-
kehr in die Türkei sofort inhaftiert zu werden, als nicht begründet zu erach-
ten ist. An dieser Einschätzung vermögen auch seine Ausführungen, will-
kürliche Verhaftungen und Festnahmen verbunden mit unfairen Verfahren-
spraktiken seien in der Türkei an der Tagesordnung und seine Familie sei
nach ihm gefragt worden, nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund kann
offengelassen werden, ob er die gegen ihn bestehenden Strafverfahren
missbräuchlich und mutwillig bewirkt habe, um sich daraus einen Vorteil für
sein Asylverfahren zu schaffen.
6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgewie-
sen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und mög-
lich ist, wobei es auf die allgemeine Lage in der Türkei sowie die persönli-
che Situation des Beschwerdeführers eingegangen ist. Weshalb diese Er-
wägungen des SEM nicht zutreffend sein sollen ist – auch unter Berück-
sichtigung der Ausführungen auf Beschwerdeebene – nicht ersichtlich, ins-
besondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zusam-
menhang mit den geltend gemachten Strafverfahren mit hoher Wahr-
scheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwar-
ten hat. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen sich das
Bundesverwaltungsgericht anschliesst. Eine Anordnung der vorläufigen
Seite 13
E-2073/2023
Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG
[SR 142.20]).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei
der am 15. Mai 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
E-2073/2023
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Flavia Lombriser
Versand:
Seite 15
Originalentscheid beim Bundesverwaltungsgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
Alle Entscheide aus Verwaltungsverfahren ansehen