Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-3547/2026

E-3547/2026Entscheid vom 24.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die ukrainische Beschwerdeführerin hatte bereits 2024 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz ersucht; das SEM lehnte dies 2025 wegen einer Schutzalternative in Belgien ab und wies sie dorthin weg. Nachdem Belgien später eine Verlängerung der Rückübernahmefrist verweigert hatte, stellte sie im Februar 2026 ein weiteres Gesuch und machte geltend, die Schutzalternative in Belgien sei weggefallen. Streitgegenstand war, ob ihr trotz früheren Schutzstatus in Belgien nun in der Schweiz vorübergehender Schutz oder zumindest eine vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass das neue Begehren als Mehrfachgesuch nach Art. 72 i.V.m. Art. 111c AsylG zu behandeln war, weil sich die Beschwerdeführerin auf eine nachträgliche Änderung der Sachlage berief. Materiell hielt es fest, dass nach der Rechtsprechung eine valable Schutzalternative in einem Drittstaat vorliegt, wenn dort bereits ein dem Schutzstatus S gleichwertiger Schutz gewährt wurde, mit hinreichender Gewissheit erneut wirksamer Schutz erhältlich ist und die Wiedereinreise möglich ist; eine formelle Rückübernahmezusage ist dafür nicht zwingend. Da die Beschwerdeführerin in Belgien bereits über temporären Schutz verfügte, aufgrund der verlängerten EU-Regelung dort erneut Schutz erhalten kann und mit gültigem ukrainischem Reisepass visumsfrei einreisen kann, bleibt Belgien eine valable Schutzalternative. Auch Vollzugshindernisse verneinte das Gericht, weil weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Belgien glaubhaft gemacht wurden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung nach Belgien und deren Vollzug wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-3547/2026

Urteil vom 24. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Deborah D’Aveni;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien A._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 31. März 2026 / N (…).
E-3547/2026

Sachverhalt:

I.

A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 4. Oktober 2024 in der Schweiz um
vorübergehenden Schutz. Dieses Gesuch lehnte das SEM mit Verfügung
vom 28. März 2025 ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach
Belgien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf eine gegen
diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 30. April 2025 trat das Bun-
desverwaltungsgericht mit Prozessurteil E-3101/2025 vom 3. Juni 2025
nicht ein.

II.

B.
Am 5. Juni 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an das SEM und
erklärte, ihr Fall sei nochmals zu prüfen, da sie nie ihr Einverständnis zu
der vom SEM angeordneten Überstellung nach Belgien gegeben habe. Die
Rückübernahmeerklärung Belgiens verliere nach sechs Monaten ihre Gül-
tigkeit. Am 8. Juli 2025 teilte sie zudem mit, dass ein von ihr gestellter An-
trag auf Erteilung eines Ausweises «F» noch offen sei und sie keine offizi-
elle Wegweisungsverfügung erhalten habe. Das SEM antwortete am
11. August 2025, sie habe kein Asylgesuch eingereicht und verwies auf
seine Verfügung vom 28. März 2025.

C.
Das SEM ersuchte am 27. August 2025 bei den belgischen Behörden um
Verlängerung der Rückübernahmefrist. Dieses Gesuch lehnten die belgi-
schen Behörden am 28. August 2025 mit der Begründung ab, die Be-
schwerdeführerin habe sie am 31. Mai und am 1. April 2025 kontaktiert und
sich abschätzig gegenüber dem Staat Belgien geäussert.

III.

D.
Die Beschwerdeführerin machte unter dem Titel der Wiedererwägung mit
Gesuch vom 7. Februar 2026 (gemäss Nachsendungsverfolgung der Post)
beim SEM geltend, die Sachlage habe sich seit ihrem ersten Gesuch er-
heblich verändert, da – wie der Beilage zu entnehmen sei – die belgischen
Behörden zwischenzeitlich mitgeteilt hätten, dass die Frist für ihre Rück-
übernahme abgelaufen sei. Damit sei die vom SEM in der Verfügung vom

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28. März 2025 angenommene Schutzalternative (im Sinne des Subsidiari-
tätsprinzips) in Belgien nicht mehr vorhanden.

E.
Das SEM nahm dieses Gesuch als Mehrfachgesuch um vorübergehenden
Schutz im Sinne von Art. 72 i.V.m. Art. 111c Asyl entgegen, lehnte es mit
Verfügung vom 31. März 2026 (eröffnet gemäss Nachsendeverfolgung am
15. April 2026) ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin
aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.

F.
Gegen die Verfügung des SEM vom 31. März 2026 erhob die Beschwerde-
führerin mit Eingabe vom 15. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung
subsidiären Schutzes oder der vorläufigen Aufnahme sowie in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses).

G.
Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2026
zur Beschwerdeverbesserung (Beschwerdebegründung) sowie dazu auf,
ihre Mittellosigkeit zu belegen.

H.
Mit elektronischer und gleichzeitig postalischer Eingabe vom 2. Juni 2026
reichte die Beschwerdeführerin die geforderte Begründung ein und er-
suchte im Weiteren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, even-
tualiter um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung nach dem
Ausländer und Integrationsgesetz sowie vorsorglich um Wiederherstellung
der Beschwerdefrist.

I.
Mittels dreier separater elektronischer Eingaben ohne gültige Signatur, alle
datierend vom 10. Juni 2026, machte die Beschwerdeführerin unter dem
Titel «ergänzende Beschwerdebegründung» weitere Ausführungen zur Be-
schwerde.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
sowie des vorübergehenden Schutzes in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
(Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerde ist zudem frist- und nach Beschwerdeverbesserung auch
formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist unter nachfolgender Einschränkung einzutre-
ten.

1.5 Auf das in der Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2026 gestellte Ge-
such um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist nicht einzutreten, da
die Eingabe vom 15. Mai 2026 zwar ursprünglich an einem Formerforder-
nis (mangelnde Begründung) litt, jedoch fristgerecht erfolgte.

1.6 Auch auf den mit der Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2026 even-
tualiter gestellten Antrag, es sei der Beschwerdeführerin infolge eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG
(Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder und über die Integration; SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung zu
gewähren, ist ebenfalls nicht einzutreten. Ein solcher Antrag bildete weder
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens noch ist das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beurteilung von Härtefallbewilligungen zuständig.

1.7 Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht sodann,
ihre Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2026 zu von
ihr schriftlich geschilderten Vorfällen in einer Polizeizelle seien der Vo-
rinstanz nicht offenzulegen (vgl. Eingabe vom 2. Juni 2026 S. 15 Ziff. 1
sowie S. 6 Ziff. 4, S. 9 f. Ziff. 11, S. 13 Ziff. 17). Auf diesen Antrag ist nicht

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weiter einzugehen, da der Inhalt für das vorliegende Verfahren nicht rele-
vant ist und die Beschwerdeführerin auch nicht konkretisierte, warum sie
ein überwiegendes Interesse daran haben sollte, dass diese Informationen
der Vorinstanz nicht zur Kenntnis zu bringen seien. Die Frage stellt sich
aber auch deshalb nicht, weil auf das Einholen einer Vernehmlassung ver-
zichtet wurde. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin dem SEM gegen-
über bereits Misshandlungen durch die Polizei erwähnt (vgl. SEM act. 41/2,
44/2, 45/3).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, wes-
halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt,
vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und
nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

4.2 Mit Blick auf Schutzsuchende aus der Ukraine hat der Bundesrat ge-
stützt auf erwähnte Norm diese Kriterien am 11. März 2022 mit einer ersten
und am 8. Oktober 2025 mit einer erneuten Allgemeinverfügung festgelegt
(vgl. Bundesblatt [BBI] 2022 586 sowie BBl 2025 3074). Die am 20. August
2026 in Kraft getretene nochmals revidierte Allgemeinverfügung vom
19. August 2026 (BBl 2026 2204) findet vorliegend keine Anwendung (vgl.
Ziffer V Abs. 2).

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4.3 Das SEM hatte mit Verfügung vom 28. März 2025 die Gewährung vo-
rübergehenden Schutzes der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der
Begründung abgelehnt, dass die Beschwerdeführerin in Belgien ein Ge-
such um vorübergehenden Schutz gestellt und dort Anspruch auf Erteilung
einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung habe sowie Belgien ihrer
Rückübernahme zugestimmt habe. In ihrem Folgesuch vom 7. Februar
2026 machte die Beschwerdeführerin geltend, da die Überstellungsfrist ab-
gelaufen sei und gemäss Mitteilung der belgischen Behörden ihre Rück-
übernahme nicht mehr möglich sei, habe sich die Sachlage massgeblich
verändert und ihr sei nunmehr der vorübergehende Schutz durch die
Schweiz zu gewähren.

Die Beschwerdeführerin machte demnach eine nach dem rechtskräftigen
Entscheid des SEM vom 28. März 2025 veränderte Sachlage mit Bezug
auf ihr Ersuchen um vorübergehenden Schutz geltend. Das SEM hat die-
ses Gesuch daher zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 72 i.V.m.
Art. 111c AsylG qualifiziert. Die mit der Beschwerdebegründung vom
2. Juni 2026 erhobene Rüge der Falschqualifizierung des Folgegesuchs
(vgl. a.a.O. S. 8 Ziffer 8) erweist sich als unbegründet. Allfällige Vollzugs-
hindernisse, namentlich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdefüh-
rerin, sind im Mehrfachgesuch von der Vorinstanz zu prüfen gewesen und
nicht, wie geltend gemacht im Rahmen eines Wiedererwägungsverfah-
rens.

5.
5.1 Auf Beschwerdeebene im Sinne von Verfahrensrügen zunächst gel-
tend gemacht, das SEM unterliege einem Sachverhaltsirrtum, da es nicht
erkannt habe, dass ihr Verfahren in Belgien nicht zu Ende geführt worden
sei. Ausserdem stelle das SEM fälschlicherweise fest, dass sie nach Bel-
gien zurückkehren könne und es habe zudem die Rechtsnatur ihres einge-
reichten Dokuments betreffend den temporären Status in Belgien nicht kor-
rekt geprüft (vgl. Eingabe vom 2. Juni 2026 S. 3 f. Ziff. 2 ff.). Diese Rügen
zielen jedoch alle darauf ab, die (teils bereits im ordentlichen Verfahren
erfolgte) rechtliche Würdigung zu bemängeln. Eine Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) ist nicht feststellbar.

5.2 Auch hat die Vorinstanz das Folgeersuchen der Beschwerdeführerin
um Gewährung vorübergehenden Schutzes geprüft, weshalb nicht ersicht-
lich ist, inwiefern – wie geltend gemacht wird (vgl. Eingabe vom 2. Juni
2026 S. 4 f. Ziffer 1) – eine Rechtsverweigerung vorliegen sollte. Sofern die
Beschwerdeführerin geltend macht, das SEM habe den ärztlichen Bericht

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des (…) vom 23. Februar 2026 im vorinstanzlichen Verfahren nicht berück-
sichtigt, ist festzustellen, dass dieser Bericht erst auf Beschwerdeebene
eingereicht wurde, weshalb die Rüge, dieses Beweismittel sei von der Vo-
rinstanz nicht berücksichtigt worden, unbehelflich ist (vgl. Eingabe vom 2.
Juni 2026 S. 6 f. Ziffer 4).

5.3 Auch geht die Rüge fehl, wonach die Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 8. Juli 2025 (vgl. SEM act. 36/3) durch die Vorinstanz nicht berück-
sichtigt worden sei (vgl. a.a.O. S. 8), zumal das SEM auf erwähntes Schrei-
ben am 11. August 2025 antwortete und es dies auch in der angefochtenen
Verfügung thematisierte (vgl. SEM act. 37/4, vgl. angefochtene Verfügung
SEM act. 49/11 S. 3). Die weiteren von der Beschwerdeführerin gemachten
Ausführungen auf Beschwerdeebene betreffend die verweigerte Rück-
übernahme durch Belgien, das angebliche Nichtvorhandensein einer
Schutzalternative in Belgien und der dem SEM vorgeworfenen Falschinter-
pretation der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ein-
gabe vom 2. Juni 2026 S. 7 ff.) betreffen allesamt die materiell rechtliche
Würdigung. Schliesslich ist auch der Vorwurf der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs in der Eingabe vom 10. Juni 2026 nicht stichhaltig, da die
darin erwähnte Ablehnung Belgiens vom 28. August 2025 ebenfalls von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwähnt und abgehandelt
wurde (vgl. angefochtene Verfügung SEM act. 49/11 Ziff. I und II S. 3).

5.4 Was die von der Beschwerdeführerin mit weiterer Eingabe vom 10. Juni
2026 geltend gemachten formellen Rügen betreffend behördliche Zwangs-
massnahmen, Einstellung von Fürsorgeleistungen und einen gegen sie er-
lassenen Strafbefehl betrifft, können diese mangels Zuständigkeit des Ge-
richts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf
diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.

5.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzuweisen ist.

6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich in materieller Hinsicht
den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung an, wonach
die fehlende Zusicherung Belgiens einem (erneuten) Schutzersuchen der
Beschwerdeführerin in Belgien respektive einer Reaktivierung ihres
Schutztitels dort nicht entgegensteht. Zwecks Vermeidung von Wiederho-
lungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen

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Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung SEM act. 49/11
Ziff. IV S. 4 ff.).

6.2 Insbesondere ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht be-
reits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschrän-
kung festgestellt hat, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft
welche – wie die Beschwerdeführerin vorliegend – vor dem 24. Februar
2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative aus-
serhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die An-
nahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungs-
weise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koor-
dinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert:
Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und
der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen
Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung
von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende
Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer
Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden
können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einrei-
sen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn – keine
Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vor-
liegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl.
a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

6.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass der Schutzstatus in
Belgien aktuell nicht mehr bestehe. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Belgien diesen – unter
Hinweis auf die bis zum 4. März 2027 verlängerte EU-Regelung, wonach
Belgien verpflichtet ist, Ukrainerinnen und Ukrainer weiterhin vorüberge-
hend Schutz zu gewähren – reaktiveren respektive erneut erfolgreich um
Schutz ersuchen kann (vgl. entsprechenden Durchführungsbeschluss [EU]
2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem
Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden
Schutzes).

Selbst die Ablehnung des Rückübernahmeersuchens durch die belgischen
Behörden stehen dieser Annahme nicht entgegen, da die Beschwerdefüh-
rerin offensichtlich über einen Schutztitel in Belgien verfügt hat und dieser
auch nicht bestritten wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer] D-8155/2024 vom 3. März 2026 E. 6.3.1 m.w.H.; D-2649/2025

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vom 30. April 2026 E.6.2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die ein-
schlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derje-
nige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungs-
weise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich
auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16
des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordina-
tionsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.3).

6.4 Zudem kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin gültiger ukraini-
scher Reisedokumente visumsfrei nach Belgien einreisen.

6.5 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwer-
deführerin in Belgien nach wie vor über eine valable Schutzalternative ver-
fügt und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz
angewiesen ist. Das SEM hat das Gesuch um vorübergehende Schutzge-
währung daher zu Recht abgewiesen.

7.
7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung
aus der Schweiz wurde daher zu Recht angeordnet.

8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegwei-
sungsvollzug nach Belgien zu prüfen.

Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen

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Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz offiziell kein Asylgesuch ge-
stellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht-
lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Belgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im
Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 –
127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Belgien ist Signatarstaat der EMRK,
der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen
Verpflichtungen grundsätzlich nach. Gegenteiliges wird von der Beschwer-
deführerin auch nicht schlüssig dargelegt. Der – bei ausbleibender freiwil-
liger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung
nach Belgien ist daher als zulässig zu erachten.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf
Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug
der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi-
schen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Weg-
weisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der
Beschwerdeführerin gelingt es nicht, diese Regelvermutung umzustossen.
Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene erneut
geltend gemachten Fehlens geeigneten Wohnraums (vgl. Eingabe vom 2.
Juni 2026 S. 12 f. Ziff. 16) ist festzuhalten, dass gemäss Art. 13 der Richt-
linie 2001/55/EG Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorüber-
gehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf angemessenen
Wohnraum sowie im Übrigen auch Sozialleistungen haben. Demnach ist –

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ungeachtet einer allenfalls aktuell nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin – nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rück-
kehr nach Belgien dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte. An
dieser Einschätzuung ändern auch die erstmals auf Beschwerdeebene
dargelegten und mittels ärztlicher Berichte vom 23. Februar und 23. Juni
2026 belegten medizinischen Probleme (…); vgl. Eingaben vom 2. Juni
2026) nichts. Wie vom SEM zutreffend erwähnt, verfügt Belgien über ein
Gesundheitssystem mit europäischen Standards, welches die Beschwer-
deführerin in Anspruch nehmen und sich daher auch dort medizinisch be-
handeln lassen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach
als zumutbar.

8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch
in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit
einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungs-
weise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung er-
weise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. D-4601/2025
vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.). Als Inhaber eines gültigen ukraini-
schen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin ohne weiteres in Belgien
einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg-
weisung besteht damit kein Raum.

8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.

10.
10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf
eine Kostenvorschusserhebung gegenstandslos.

10.2 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die Rechtsbegeh-
ren als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend

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gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da es an einer gesetz-
lichen Voraussetzung für deren Gewährung fehlt.

10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

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