BVGer E-4215/2021
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, beantragte in der Schweiz Asyl und berief sich auf frühere politische Aktivitäten, eine mutmassliche Entführung und Misshandlung im Jahr 2016 sowie mehrere seit 2021 in der Türkei geführte Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung, Beleidigung von Amtsträgern und Terrorpropaganda. Das SEM lehnte Asyl ab, ordnete die Wegweisung an und hielt auch den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumutbar und möglich. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling beziehungsweise eventualiter die vorläufige Aufnahme.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete den rechtserheblichen Sachverhalt als genügend abgeklärt und hielt fest, dass die Echtheit der nachgereichten türkischen Justizdokumente nicht entscheidwesentlich sei, weil die Vorbringen selbst bei deren Echtheitsunterstellung nicht asylrelevant seien. Es verneinte ein ausgeprägtes politisches Risikoprofil, da sich die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf ältere Unterstützungshandlungen und Äusserungen in sozialen Medien beschränkten. Gestützt auf das Referenzurteil E-4103/2024 kam es zum Schluss, dass die hängigen Ermittlungs- und Strafverfahren keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung oder einer ernsthaften zukünftigen Verfolgung begründeten. Auch Wegweisungsvollzugshindernisse verneinte das Gericht, weil weder ein Verstoss gegen das Non-Refoulement noch eine konkrete Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei dargetan sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieben die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4215/2021
z
Urteil vom 16. September 2026
Besetzung Einzelrichter David R. Wenger (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber;
Gerichtsschreiber Matthias Wühler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Saban Murat Özten,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. August 2021 / N (…).
E-4215/2021
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. März 2021 um Asyl in der
Schweiz nach. Am 1. April 2021 befragte das SEM ihn summarisch zu sei-
ner Person. Am 13. Juli 2021 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen an-
gehört.
A.b Zu seinen persönlichen Verhältnissen machte er geltend, er sei türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und gehöre der alevitischen
Religionsgemeinschaft an. Er sei in B._______ geboren und habe bis zu
seiner Ausreise in C._______ gelebt. Seit dem Jahr 2000 bis zu seiner
Ausreise habe er als (…) bei verschiedenen Unternehmen gearbeitet. Er
habe (…) geheiratet (…). Seit (…) sei er geschieden. Seine Ex-Frau und
seine Kinder würden sich weiter in der Türkei aufhalten.
A.c Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe
von 2000 bis 2005 an Veranstaltungen der Partei D._______ teilgenom-
men und Wahlwerbung gemacht, um seinem Bruder zu helfen, der in der
Führung der D._______ gewesen sei. Sein Bruder habe die Türkei vor vie-
len Jahren wegen seiner politischen Aktivitäten verlassen müssen und lebe
jetzt in E._______. Wegen der Probleme seines Bruders habe er (der Be-
schwerdeführer) seine politischen Aktivitäten 2005 beendet. Seit 2020 sei
er wieder in den sozialen Medien aktiv.
Im (…) 2016 sei es zu einer Streitigkeit bei der Arbeit gekommen, weil er
sich für seine Rechte habe einsetzen wollen. Einige Tage später sei er von
zwei Personen in einem Fahrzeug mitgenommen worden. Diese hätten ihm
vorgeworfen, Probleme bei der Arbeit zu machen und den Präsidenten zu
beleidigen. Nachdem man ihn geschlagen und ihn und seine Familie be-
droht habe, sei er wieder freigekommen. Er vermute, dass es sich bei den
zwei Personen um Polizisten gehandelt habe. Wegen der schwierigen wirt-
schaftlichen Lage in der Türkei habe er danach keine offizielle Arbeit mehr
gefunden. Da er seine politische Einstellung nicht verborgen habe, habe er
ständig Probleme erfahren.
Wegen seiner politischen Aktivitäten in den sozialen Medien sei im Jahr
2021 ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn
eingeleitet worden. Deswegen sei er am (…) 2021 illegal aus der Türkei
ausgereist.
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Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Festnahmebefehl, eine
Anklageschrift, ein Polizeiprotokoll, ein Schreiben seines Bruders betref-
fend eine Polizeikontrolle, Bescheinigungen über Ein- und Ausreisen, ein
türkisches Busticket sowie Posts auf Facebook und Tweets auf X (damals
Twitter) zu den Akten.
B.
Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 19. Juli
2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
C.
Mit Verfügung vom 20. August 2021 (eröffnet am 23. August 2021) stellte
die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verfahrensakten seines Bruders
(N […]) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug
an.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
21. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragt, der angefochtene Asylentscheid vom 20. August 2020 [sic!] sei
aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig bzw. nicht zumut-
bar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu verfügen. Subeventualiter sei die Beschwerdesa-
che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Sozial-
hilfebescheinigung, eine Kopie seines N-Ausweises, einen Auszug aus
dem türkischen Personenstandsregister, zahlreiche Dokumente aus Straf-
verfahren in der Türkei, sowie Berichterstattung über die türkische Straf-
justiz zu den Akten.
E.
Am 23. September 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der
Beschwerde.
F.
Die erste Ergänzung der Rechtsmitteleingabe erfolgte am 6. Dezember
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2021. Der Beschwerdeführer informierte das Gericht darüber, dass am
26. November 2021 ein neues Strafverfahren zum Verdacht der Beleidung
des Staatsoberhaupts wegen eines von ihm am 18. Juni 2021 zu einem
Twitter-Post abgegebenen Kommentars eröffnet worden sei. Als Beweis-
mittel gab er eine Reihe von Dokumenten aus dem Strafverfahren (…) zu
den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 2. August 2022 wurde das Gericht über die Vereinigung
der Ermittlungsverfahren (…) und (…) zu dem Ermittlungsverfahren (…)
informiert. Der Beschwerdeführer reichte die Akten dieses Ermittlungsver-
fahrens und des Ermittlungsverfahrens (…) wegen Beleidigung eines öf-
fentlichen Amtsträgers sowie ein Anwaltsschreiben betreffend das Ermitt-
lungsverfahren (…) zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 informierte der Beschwerdeführer
das Gericht, dass er zum 18. Oktober 2022 eine Anstellung als Koch ge-
funden habe und nunmehr finanziell unabhängig sei.
I.
Mit Eingabe vom 8. März 2023 gab der Beschwerdeführer einen Ausdruck
der Anklageschrift vom (…) 2023 im Strafverfahren (…) sowie drei Fotos
seiner Familie zu den Akten. Seine Familie sei vom Erdbeben betroffen und
könne nicht mehr in ihrer Wohnung leben.
J.
Am 15. Juni 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand
des Verfahrens.
K.
Am 21. September 2023 gab der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den
Akten.
L.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 gab der Beschwerdeführer eine Kopie
seines neuen Arbeitsvertrages zu den Akten und betonte erneut, dass er
finanziell unabhängig sei. Sodann erkundigte er sich nach dem Stand des
Verfahrens und wies auf die schwierigen Bedingungen hin, unter denen
seine Familie in der Türkei infolge des Erdbebens lebe.
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M.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2024 verzichtete der Instruktions-
richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechts-
verbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
N.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer sinnge-
mäss um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2024
im Dispositiv über die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche
Rechtsverbeiständung. Da der Kanton eine 100%-Anstellung nicht geneh-
migt habe, arbeite der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 50%, und
sei deswegen immer noch prozessbedürftig.
O.
Der Sohn des Beschwerdeführers (N […]) suchte am 17. Juli 2024 um Asyl
in der Schweiz nach. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
19. August 2024 focht der Sohn des Beschwerdeführers den Asylentscheid
des SEM vom 12. August 2024 an und ersuchte um Vereinigung seines
Verfahrens mit dem vorliegenden Verfahren.
P.
Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 19. Februar 2024 wurde dem Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. September 2025 zur Rep-
lik zugestellt, verbunden mit der Aufforderung, innert angesetzter Frist
seine Bedürftigkeit mittels aktueller Fürsorgebestätigung oder seine (unge-
nügenden) finanziellen Mittel anhand gehöriger Beweismittel zu belegen.
Q.
Mit Eingabe vom 23. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine
Sozialhilfebestätigung zu den Akten und ersuchte um Erstreckung der Frist
für die Replik.
R.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2025 stellte der Beschwerdeführer seine
Replik zu.
S.
Mit Eingabe vom 1. November 2025 informierte der Beschwerdeführer das
Gericht über den aktuellen Stand der Strafverfahren in der Türkei und über-
reichte ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom 30. Oktober 2025.
Hiernach seien gegen den Beschwerdeführer drei Gerichtsverfahren ([…],
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[…] und […], jeweils wegen Beleidigung des Staatspräsidenten bezie-
hungsweise anderer Amtsträger) und ein Ermittlungsverfahren ([…], wegen
Propaganda für eine Terrororganisation) hängig.
T.
Mit Eingabe vom 12. November 2025 reichte der Beschwerdeführer di-
verse Gerichtsprotokolle und Anklageschriften zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.2 Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um ein solches Rechts-
mittel, das durch das während des hängigen Beschwerdeverfahrens aus-
gefällte Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 of-
fensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summa-
risch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
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Da der Sohn des Beschwerdeführers (N […]) die Volljährigkeit erlangt hat
und seine Vorbringen unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfah-
rens gewürdigt werden können, hat das Gericht sein Verfahren ([…]) nicht
mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt (vgl. Zwischenverfügung vom
1. September 2026 im Verfahren […]). Die Verfahren werden jedoch koor-
diniert behandelt.
5.
Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festge-
stellt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte die Doku-
mente, deren Echtheit sie in Zweifel gezogen hat, im Wege der Botschafts-
anfrage mit einem türkischen Vertrauensanwalt überprüfen lassen müssen.
Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid mit der fehlenden Asylrele-
vanz der Vorbringen, so dass für weitere Sachverhaltsabklärungen keine
Veranlassung bestand.
6.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.
7.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, die einma-
lige Mitnahme am 20. Oktober 2016 begründe keine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung. Es fehle insoweit am zeitlichen wie auch am inhaltli-
chen Zusammenhang mit der Flucht. Zum einen habe der Beschwerdefüh-
rer selbst geltend gemacht, dass in der Zeit vom 20. Oktober 2016 bis zu
seiner Ausreise im März 2021 nichts mehr vorgefallen sei, womit er sich
nach dem Vorfall viereinhalb Jahre unbehelligt in der Türkei aufgehalten
habe. Zum anderen habe der Beschwerdeführer selbst betont, dass ur-
sächlich für seine Ausreise das Ermittlungsverfahren gewesen sei.
Hinsichtlich der Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund des 2021 gegen
den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens betont die Vo-
rinstanz zunächst das wenig ausgeprägte politische Profil des
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Beschwerdeführers. Er habe lediglich zwischen 2000 und 2005 an Kund-
gebungen und Pressemitteilungen der D._______ teilgenommen, sowie an
Kundgebungen und Pressemitteilungen der F._______. Er habe selbst be-
tont, grundsätzlich kein sehr politischer Mensch zu sein.
Sodann bestehe trotz des Festnahme- und Vorführbefehls keine beachtli-
che Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu be-
fürchten habe. In der Regel würden Personen bei der Einreise angehalten
und der Befragung zugeführt, jedoch würden sie danach in der Regel frei-
gelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt. Da der Beschwerdefüh-
rer strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei, sei für ihn auch die Wahr-
scheinlichkeit der Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe als sehr ge-
ring einzuschätzen. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder mit einem
Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen
wären aufgrund ihrer zeitlichen Beschränkung und geringen Intensität als
flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen. Selbst im Falle einer unbe-
dingten Verurteilung würde die Strafe nach aller Wahrscheinlichkeit im of-
fenen Strafvollzug verbüsst. Seine politischen Unterstützungsarbeiten für
seinen Bruder bis 2005 hätten ihm 15 Jahre keine Probleme bereitet. Es
sei nicht ersichtlich, weswegen sich dies in Zukunft ändern sollte.
7.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, dass
ihm aufgrund seiner politischen Betätigung Nachteile erwachsen seien.
Seine Frau habe aufgrund seines politischen Profils und der politischen
Aktivitäten seines Bruders Probleme am Arbeitsplatz gehabt. Er habe sich
2019 von seiner Frau scheiden lassen, damit seine Frau eine bessere Ar-
beit habe finden können und keine Probleme am Arbeitsplatz mehr haben
würde. Tatsächlich habe er weiter mit seiner Frau zusammengelebt und
seien sie immer eine Familie gewesen.
Zu seinem politischen Profil bringt er beschwerdeweise vor, er sei immer
ein Gegner der bestehenden Regierung gewesen und habe dies auch
überall gesagt. Er habe die Zeitungen und Zeitschriften der linken Organi-
sationen gekauft und stets mit grossem Interesse die Nachrichten über de-
ren Aktivitäten verfolgt. Sein politisches Profil und seine Beziehungen zu
seinem Bruder, der auch ein sehr starkes politisches Profil gehabt hätte,
seien auch wichtige Gründe für die auf ihn gerichtete polizeiliche Verfol-
gung.
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Die Feststellungen der Vorinstanz über die möglichen Konsequenzen ei-
nes eingeleiteten Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens wegen
Präsidentenbeleidigung seien fehlerhaft und entsprächen nicht der Realität
in der Türkei. Der Beschwerdeführer macht darauf aufmerksam, dass die
Zahl der wegen Beleidigung des Präsidenten eingeleiteten Strafverfahren
von 2014 bis 2019 stark angestiegen sei. Eine Verurteilung wegen Beleidi-
gung des Präsidenten bedeute den Beginn einer endlosen Verfolgung, Kri-
tik an Erdogan gelte seit Langem als schwerstes Delikt.
Die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung sei begründet. Er
glaube, dass er verhaftet, gefoltert, nach einem unfairen Prozess zu vielen
Jahren Haft verurteilt und während seiner Haft weiter gefoltert und getötet
werden könnte.
7.3 Im Rahmen der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass aus der
Vielzahl der im Anschluss an die Beschwerde eingereichten Beweismittel
vier Dokumente hätten identifiziert werden können, welche aussagekräftig
seien: die Anklageschrift vom (…) 2021 im Verfahren wegen Beleidigung
des Staatspräsidenten, der Beschluss in sonstiger Sache vom (…) 2021
im Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten, die Anklageschrift
vom (…) 2023 im Verfahren wegen Ehrverletzung, sowie der Beschluss
vom (…) 2021 zwecks Einvernahme im Verfahren wegen Terrorpropa-
ganda.
Die Anklageschrift vom (…) 2023 im Verfahren wegen Ehrverletzung sei
ebenso wenig flüchtlingsrechtlich relevant wie eine Anklage in einem Ver-
fahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten. Wegen der Anklage-
schrift vom (…) 2021 sowie des Beschlusses vom (…) 2021 im Strafver-
fahren betreffend Beleidigung des Staatspräsidenten könne auf die Erwä-
gungen im Asylentscheid verwiesen werden. Weder der Beschwerde-
schrift, noch den nachfolgenden Eingaben der Rechtsvertretung könnten
Hinweise entnommen werden, welche die bereits im Asylentscheid abge-
handelte Einschätzung des Risikoprofils in Zweifel ziehen würden.
Der Beschluss vom (…) 2021 im Verfahren wegen Terrorpropaganda habe
nur sehr geringe Beweiswirkung. Zum einen weise das Dokument abgese-
hen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt auf, zum ande-
ren verfüge es über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale, lasse sich
deshalb sehr einfach fälschen. Insoweit sei mittlerweile öffentlich bekannt,
dass sowohl von professionellen Fälschern hergestellte als auch von kor-
rupten Justizbeamten produzierte (und auf UYAP hochgeladene)
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Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Die türkische Justiz sei von ei-
nem beträchtlichen Korruptionsproblem geprägt, über das auch türkische
Medien berichten würden. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob es
sich um echte Verfahrensdokumente handle, denn bewiesen sei einzig die
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Es sei offen, ob es überhaupt zur
Eröffnung eines Gerichtsverfahrens kommen würde, oder ob eine spätere
Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgen
würde.
Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in eine vom Erdbeben be-
troffene Provinz sei nicht generell zu verneinen, sondern in jedem Einzelfall
individuell zu prüfen und im Falle des Beschwerdeführers zu bejahen.
7.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, die Vo-
rinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die laufenden Strafverfahren und
Strafprozesse nicht isoliert voneinander betrachtet werden könnten. Nach
türkischem Recht müsse der Beschwerdeführer alle Strafen im Gefängnis
verbüssen, wenn er während eines Zeitraums von fünf Jahren in mehreren
Strafverfahren zu Freiheitsstrafen von weniger als zwei Jahren verurteilt
werde. Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren
sei dann nicht mehr möglich.
Die Feststellungen der Vorinstanz zur Fälschungsanfälligkeit und dem da-
raus folgenden geringen Beweiswert der Dokumente seien fehlerhaft. Dem
Beschwerdeführer dürften aus der Funktionsweise der türkischen Strafjus-
tiz in seinem Asylverfahren keine Nachteile erwachsen. Es gebe keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass die Dokumente gefälscht seien.
Die Vorinstanz berufe sich in missbräuchlicher Weise auf das Korruptions-
problem der türkischen Strafjustiz, sie habe unter diesem Vorwand die
Asylgesuche tausender türkischer Staatsangehöriger abgelehnt. Bei all
dem sei nicht berücksichtigt worden, dass die Fälschung justizieller Urkun-
den eine Straftat verwirkliche. Mit den heutigen technischen Methoden sei
es unmöglich, die Täter solcher Fälschungen durch technische Überwa-
chung nicht aufzuspüren. Es sei vor diesem Hintergrund erklärungsbedürf-
tig, weshalb die Täter eines so weit verbreiteten Betrugs seit Jahren nicht
aufgedeckt seien.
Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar. Die Heimatprovinz des
Beschwerdeführers sei eines der am stärksten von dem Erdbeben betroffe-
nen Gebiete. Ausserdem sei die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund
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seiner politischen Aktivitäten starkem Druck seitens der türkischen Polizei
ausgesetzt gewesen. Nach der Scheidung seien sie zunächst noch ein
Paar gewesen. Später habe ihn seine Frau schliesslich verlassen, da sie
die Situation nicht mehr habe ertragen können. Sein Sohn (N […]) habe
auch nicht länger in der Türkei bleiben können, sei ebenfalls in die Schweiz
gekommen und absolviere eine Ausbildung. Der Beschwerdeführer habe
nunmehr in der Türkei weder eine Familie noch ein günstiges Umfeld, das
ihm bei seiner Wiedereingliederung helfen könnte.
8.
8.1
8.1.1 Eingangs ist festzuhalten, dass mit Referenzurteil des BVGer
E-4103/2024 vom 8. November 2024 für das vorliegende Verfahren rele-
vante Feststellungen über türkische Strafverfahren wegen Präsidentenbe-
leidigung und Propaganda für eine Terrororganisation getroffen wurden.
Hiernach setzt eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vo-
raus, dass in Zukunft, jeweils mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, eine Ver-
urteilung erfolgen, die Verurteilung vor den innerstaatlichen Rechtsmitte-
linstanzen Bestand haben, die Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Motiven erfolgen und die Strafe eine flüchtlingsrechtlich relevante
Intensität erlangen wird (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.2).
8.1.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange-
bracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Da
sich der zu beurteilende Sachverhalt nicht grundlegend anders darstellt,
hat das Gericht trotz der zahlreichen, mittels Beschwerdeergänzungen zu
den Akten gereichten Urkunden von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abgesehen.
8.1.3 Der Beschwerdeführer hat zur Stützung seiner Vorbringen zahlreiche
Justizdokumente nachgereicht. Wie nachfolgend aufgezeigt, sind jedoch
die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der
ergänzten Akte – mithin bei Echtheitsunterstellung der auf Beschwerde-
ebene nachgereichten Justizdokumente – nicht asylrelevant (dazu
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sogleich E. 8.2 ff.). Auf die Echtheit dieser Urkunden kommt es demnach
nicht entscheidwesentlich an. Somit kann dahingestellt bleiben, ob das Ge-
richt die Echtheit der nachgereichten und vom Gericht erstmals gewürdig-
ten Urkunden, beispielsweise im Wege der Botschaftsanfrage, hätte ermit-
teln müssen. Inhalt und Umfang der Sachverhaltsermittlungen bestimmen
sich nach pflichtgemässem Ermessen der Behörde (vgl. Urteil BVGer E-
1396/2018 vom 11. April 2018 E. 6.1), in casu also des Gerichts (Art. 54
VwVG).
8.2 Zu würdigen sind durch das Gericht, zunächst einzeln und sodann in
einer Gesamtschau mit den bereits von der Vorinstanz gewürdigten Be-
weismitteln und der übrigen Akte (dazu nachfolgend E. 8.3 ff.), die folgen-
den nachgereichten Dokumente.
8.2.1 Verhandlungsprotokoll (…) vom (…) 2025 (Verfahrensnummer […]).
Im Verfahren (…) wird dem Beschwerdeführer die Beleidigung des Präsi-
denten zur Last gelegt. Das mittels Beschwerdeergänzung zu den Akten
gereichte Dokument beweist die Fortdauer der Haft und eine verfahrens-
leitende Verfügung des Gerichts (Neuansetzung der Verhandlung auf den
[…] 2026). Beides hat für sich genommen keine Indizwirkung im Hinblick
auf die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Ein Protokoll des Termins
vom (…) 2026 hat der Beschwerdeführer nicht zu den Akten gereicht.
8.2.2 Verhandlungsprotokoll (…) vom (…) 2025 (Verfahrensnummer: […]).
Auch im Verfahren (…) wird dem Beschwerdeführer Präsidentenbeleidi-
gung vorgeworfen. Die mittels Beschwerdeergänzung zu den Akten gege-
bene Urkunde beweist die Fortdauer der Haft und die Neuansetzung der
Verhandlung auf den (…) 2026. Auch dieses Protokoll entfaltet keine Indiz-
wirkung im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Ein Pro-
tokoll des Termins vom (…) 2026 hat der Beschwerdeführer wiederum nicht
zu den Akten gereicht.
8.2.3 Verhandlungsprotokoll (…) vom (…) (Verfahrensnummer: […]). Im
Verfahren (…) wird dem Beschwerdeführer vorgeworden, den G._______
und den H._______ beleidigt und damit den Tatbestand der Beleidigung
eines Amtsträgers verwirklicht zu haben. Wie auch in den Verfahren (…)
und (…) wurde am protokollierten Termin die Fortdauer der Haft und die
Neuansetzung der Verhandlung verfügt, in diesem Fall auf den (…) 2026.
Diese Urkunde ist für sich genommen nicht geeignet, die beachtliche Wahr-
scheinlichkeit einer Verurteilung durch das Gericht zu plausibilisieren. Ein
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Protokoll des Termins vom (…) 2026 hat der Beschwerdeführer nicht zu
den Akten gereicht.
8.2.4 Urteil des I._______ vom (…) 2021 (Verfahrensnummer: […]). Das
mit Eingabe vom 12. November 2025 zu den Akten gegebene Urteil be-
handelt die Vereinigung der beiden Verfahren (…) und (…) wegen Präsi-
dentenbeleidigung zu dem Verfahren (…).
8.2.5 Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft J._______ an das
I._______ vom (…) 2021 (Ermittlungsnummer […], Anklageschriftnummer:
[…]) und Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft C._______ an das
I._______ vom (…) 2023 (Ermittlungsnummer: […], Anklageschriftnum-
mer: […]). Bei diesen Dokumenten handelt es sich um die Anklageschriften
zu den oben genannten Gerichtsverfahren, die also von den Gerichten an-
genommen worden sind. Die blosse Annahme einer Anklageschrift plausi-
bilisiert für sich genommen noch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit ei-
ner Verurteilung durch das Gericht. So kommt es in den letzten Jahren in
10% aller Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung zu einer
Verurteilung der betroffenen Personen (vgl. Referenzurteil BVGer a.a.O. E.
8.4.4).
8.2.6 Schreiben des Rechtsanwalts K._______ vom 1. November 2025. In
seinem Schreiben vom 1. November 2025 erläutert Rechtsanwalt
K._______ den Status Quo der gegen den Beschwerdeführer laufenden
Strafverfahren. Es seien drei Gerichtsverfahren, und ein Ermittlungsverfah-
ren hängig, nämlich das Ermittlungsverfahren (…) wegen Propaganda für
eine Terrororganisation, das vereinigte Verfahren (…) sowie das Verfahren
(…) wegen Präsidentenbeleidigung und schliesslich das Verfahren (…) we-
gen Beleidigung eines Amtsträgers.
8.3 Zu prüfen ist, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet sind,
Umstände zu plausibilisieren, die eine objektiv begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung begründen.
8.3.1 Auf sein angeblich geschärftes politisches Profil beruft sich der Be-
schwerdeführer im Ergebnis erfolglos. Wie die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung festgehalten hat, nahm der Beschwerdeführer zwischen
2000 und 2005 an Kundgebungen teil und half bei Pressemitteilungen der
Parteien D._______ und F._______. Bis auf seine Einträge in den sozialen
Medien ergaben sich keine weiteren politischen Aktivitäten. Der Beschwer-
deführer selbst bekundete, seine politische Aktivität liege eher in der
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Vergangenheit, er sei nicht wirklich ein politischer Mensch (SEM-Akte
27/17 F107). Auch aus den Verfahrensakten seines Bruders (N […]) ver-
mochte die Vorinstanz kein gesteigertes politisches Profil des Beschwer-
deführers abzuleiten.
Auf Beschwerdeebene wird sodann vorgebracht, der Beschwerdeführer
sei immer ein Gegner der bestehenden Regierung gewesen und habe das
überall gesagt. Er habe stets mit grossem Interesse die Zeitungen und Zeit-
schriften der linken Parteien gelesen (Rechtsmitteleingabe vom 21. Sep-
tember 2021, S. 5). Er sei ein Oppositioneller, der wie seine Familienange-
hörigen auch immer eine kritische Haltung gegenüber der türkischen Re-
gierung eingenommen habe und deswegen vom türkischen Staat verfolgt
werde (Replik vom 11. Oktober 2025, S. 5). Diese Vorbringen sind nicht
geeignet, die Schlussfolgerung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, wo-
nach der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil aufweise. In wei-
ten Teilen genügen die Vorbringen der Substanziierungslast auf Beschwer-
deebene nicht. Soweit die Vorbringen ausreichend substanziiert sind, be-
gründen sie kein gesteigertes politisches Profil. Die blosse innere Gegner-
schaft zu den Machthabern nämlich, und auch das aufmerksame Lesen
parteinaher Zeitungen und Zeitschriften heben sich nach allgemeiner Er-
fahrung nicht genügend vom gewöhnlichen Geschehen ab, um die Auf-
merksamkeit der Behörden nachhaltig auf eine einzelne Person zu lenken.
Gemäss den Akten ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und als «Ersttäter» ohne geschärftes
politisches Profil gilt. Allenfalls aus den zu den Akten gereichten Verfah-
rensunterlagen selbst liesse sich auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit ei-
ner Verurteilung schliessen.
8.3.2 Das Verfahren wegen Terrorpropaganda befindet sich gemäss den
Akten im Stadium des Ermittlungsverfahrens. Gerichtsnotorisch gelangen
weit weniger als die Hälfte der Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropa-
ganda zur Anklage, endet ein geringer Anteil der Hauptverfahren mit einem
Sachurteil, und kommt es nur in einem Bruchteil der Verfahren letztendlich
zu einem Schuldspruch (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.3.1 ff.). Die blosse
Darlegung eines Ermittlungsverfahrens ist mithin nicht geeignet, die be-
achtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu plausibilieren.
8.3.3 Unter dem Aktenzeichen (…). ist gegen den Beschwerdeführer ein
Strafverfahren wegen der «Beleidigung eines Amtsträgers» hängig. In die-
sem Verfahren liegt ein Haftbefehl gegen ihn vor, wie auch in dem
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vereinigten Verfahren (…) und dem Verfahren (…) wegen Präsidentenbe-
leidigung.
Mit den geltend gemachten Strafverfahren kann es zu einer Kumulation
von Delikten und damit einer Verschärfung der Strafe kommen, insbeson-
dere aufgrund der potenziellen Anwendbarkeit der Kettendeliktsklausel.
Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist jedoch nicht davon aus-
zugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines flüchtlingsrechtli-
chen Verfolgungsmotivs eine unbedingte mehrjährige Haftstrafe droht.
Zum einen hat der Beschwerdeführer wie bereits dargelegt nicht glaubhaft
gemacht, dass er tatsächlich das Interesse der türkischen Behörden auf
sich gezogen hat. Zum anderen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt,
woraus sich ergibt, dass die gegen ihn laufenden Strafverfahren nicht als
legitime Strafverfolgung zu qualifizieren wären (vgl. Referenzurteil a.a.O.
E. 8.6). Hierzu ist den vorgelegten Urkunden unter anderem zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer den Präsidenten der Republik Türkiye indirekt
als (…) sowie ausserhalb einer konkreten politischen Diskussion als (…)
bezeichnet haben könnte.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge-
lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
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10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 In der Türkei ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auf
dem ganzen Staatsgebiet nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für
Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 13.2 und
13.4 m.w.H).
10.3.3 Die individuellen Umstände des Beschwerdeführers betreffend wird
vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Es handelt sich bei
ihm um einen gesunden jungen Mann. Er verfügt über fast 20 Jahre Be-
rufserfahrung als Maschinenoperateur und konnte damit erfolgreich seinen
Lebensunterhalt finanzieren. Damit gelten sein Lebensunterhalt und seine
Wohnsituation bei einer Rückkehr in die Türkei als gesichert. Zwar hat sich
die Frau des Beschwerdeführers, mit der er nach der Scheidung weiter in
Lebensgemeinschaft lebte, mittlerweile von dem Beschwerdeführer ge-
trennt. Doch hat der Beschwerdeführer weiterhin eine Schwester in
L._______ und leben seine Mutter, (…) Schwestern und (…) Brüder in
C._______. Mithin kann der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat auf
ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen.
10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
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11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt die Be-
handlung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie um Verbeiständung mit dem Rechtsvertreter. Der Beschwerde-
führer hat seine prozessuale Bedürftigkeit mit Eingabe vom 23. September
2025 durch Einreichung einer Fürsorgebestätigung nachgewiesen und die
Beschwerdebegehren können – zum Zeitpunkt der Eingabe – nicht als aus-
sichtslos betrachtet werden (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Somit ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen.
12.2 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheis-
sen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen.
Der Rechtsvertreter erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäss
Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311). MLaw Saban Murat Özten wird als amtlicher
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt.
12.3 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein entsprechendes Honorar aus-
zurichten.
Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel
von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 21. September 2023 eine Kos-
tennote zu den Akten gegeben. Darin macht er für die Zeit vom 6. Septem-
ber 2021 bis zum 21. September 2023 gestützt auf einen Zeitaufwand von
27.85 Stunden und einen Stundenansatz von Fr. 200.– ein Honorar von
insgesamt Fr. 5'570.– geltend. Der Zeitaufwand scheint angemessen. Mit
dem praxisgemäss maximalen Stundenansatz für das Honorar für nicht-
anwaltliche Vertreter von Fr. 150.– ergibt sich für diesen Abschnitt des
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Verfahrens ein Honorar von (gerundet) Fr. 4'178.–. Für die Zeit vom 22.
September 2023 bis zur letzten Eingabe am 12. November 2025 wurde
keine Kostennote eingereicht. Für diesen Teil des Verfahrens wird das Ho-
norar von Amts wegen festgesetzt, da sich die Vertretungskosten aufgrund
der Akte zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Be-
rücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art.
8 ff. VGKE) und der Praxis in Vergleichsfällen ist dieser Teil des Honorars
auf pauschal Fr. 700.– festzusetzen. Nach allem ist dem rubrizierten
Rechtsvertreter durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Hono-
rar in der Höhe von Fr. 4’878.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und
MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird
durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe
von Fr. 4’878.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Matthias Wühler
Versand:
Seite 20
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