BVGer E-4527/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der äthiopische Beschwerdeführer stellte in der Schweiz ein Asylgesuch; dieses wurde vom SEM abgelehnt, verbunden mit Wegweisung und Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Im Beschwerdeverfahren war nur noch streitig, ob Wegweisung und Wegweisungsvollzug rechtmässig seien, insbesondere mit Blick auf seine HIV-Infektion, die in der Schweiz behandelte Tuberkulose sowie seine behauptet prekäre Situation in Addis Abeba.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der Asylentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei und nur noch die Wegweisung sowie deren Vollzug zu prüfen seien. Die Wegweisung sei mangels Aufenthaltsanspruchs rechtmässig angeordnet worden. Der Vollzug nach Äthiopien sei zulässig, weil weder flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gründe noch eine konkrete Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung glaubhaft gemacht worden seien. Er sei auch zumutbar, da Wegweisungen nach Äthiopien grundsätzlich vollzogen werden könnten und der Beschwerdeführer über Ausbildung, Sprachkenntnisse, familiäre Kontakte und Unterstützungsmöglichkeiten verfüge; zudem habe er bereits im Heimatland und in Addis Abeba Zugang zu antiretroviraler Behandlung gehabt. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich gewesen, weshalb auch kein Rückweisungsgrund vorliege.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien bleiben bestehen; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4527/2026
Urteil vom 18. September 2026
Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Jan Hoffmann,
Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2026 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 26. Juni 2025 fand die Personalienaufnahmne (PA) statt und am
10. Juli 2025 wurde mit dem Beschwerdeführer ein persönliches (Dublin-)
Gespräch geführt.
B.
Zum medizinischen Sachverhalt wurden in der Folge mehrere Spitalbe-
richte des Kantonsspitals Aarau (KSA) zu den Akten gereicht, aus denen
zusammengefasst Folgendes hervorgeht:
Beim Beschwerdeführer liege eine seit Geburt vorhandene, durch vertikale
Transmission von der Mutter erworbene HIV-Infektion vor, die im Heimat-
land durchgehend antiretroviral behandelt worden sei. In der Schweiz habe
sich die Infektion als asymptomatisch erwiesen; bereits bei Erstvorstellung
habe eine supprimierte Viruslast bei guter Immunlage (CD4-Zellzahl 976/l,
entsprechend 28 %) vorgelegen. Da die bisherige Medikation hierzulande
nicht verfügbar gewesen sei, sei die antiretrovirale Therapie umgestellt
worden; die Therapieadhärenz werde als ausgezeichnet beschrieben, wo-
bei auch unter dem neuen Regime durchgehend eine supprimierte Virus-
last bestanden habe. Vorgesehen seien eine Fortführung der Therapie so-
wie dreimonatliche Kontrollen der Viruslast und der CD4-Zellzahl, verbun-
den mit einer Vitamin-D-Substitution aufgrund eines diagnostizierten Man-
gels. Weiter wurde eine pulmonale Tuberkulose diagnostiziert, weshalb
sich der Beschwerdeführer bis zur Entisolation über einen bestimmten Zeit-
raum in stationärer Behandlung befunden habe. In der poststationären Ver-
laufskontrolle hätten sich weder klinisch noch laboranalytisch Hinweise auf
Therapietoxizitäten gezeigt. Die Resistenzprüfung habe einen pansensib-
len Erregerstamm ergeben, woraufhin eine Anpassung der Medikation er-
folgt sei. Vorgesehen seien eine zweimonatige Initialtherapie mit anschlies-
sender viermonatiger Konsolidierungstherapie sowie begleitend monatli-
che Kontrollen der Leberwerte (ALAT) und ein monatliches Polyneuropa-
thiescreening. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Schistosomiasis (pa-
rasitäre Infektionskrankheit); eine entsprechende medikamentöse Behand-
lung sei eingeleitet worden. Ferner wurde der Verdacht auf eine Prurigo
simplex geäussert, wobei der Beschwerdeführer angegeben habe, seit
sechs Monaten an Juckreiz am Körper zu leiden; hierfür sei eine probato-
rische und befeuchtende Therapie vorgesehen. (vgl. insbesondere Arztbe-
richt vom 25. September 2025, SEM-Akten (…) [nachfolgend: Akte]-32).
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C.
Am 5. November 2025 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton
B._______ zugewiesen.
D.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer mitge-
teilt, dass das Dublin-Verfahren beendet und sein Asylgesuch in der
Schweiz geprüft werde.
E.
E.a Am 10. April 2026 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 26 Abs. 3
Asyl (SR 142.31) befragt und am 5. Juni 2026 fand die Anhörung gemäss
Art. 29 AsylG statt. Beide Anhörungen fanden in Anwesenheit seines zuge-
wiesenen Rechtsvertreters statt.
E.b Bei beiden Anhörungen gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm
gut. Bei der ersten Befragung hat er bestätigt, dass er mit HIV geboren und
in Äthiopien stets medikamentös behandelt worden sei. Seine Medika-
mente habe er auf der Reise nach Europa dabeigehabt und stets einge-
nommen. Zudem sei bei seiner Ankunft in der Schweiz eine Tuberkulose
diagnostiziert worden und er habe diesbezügliche Medikamente erhalten.
Ansonsten habe er keine gesundheitlichen Beschwerden, die ihn im Alltag
einschränken würden. Bei der Anhörung am 5. Juni 2026 gab er zu Proto-
koll, es gehe ihm seit der ersten Anhörung gesundheitlich besser.
E.c Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an,
in der Stadt C._______ in Tigray geboren und aufgewachsen zu sein; mit
seinen dort lebenden Eltern und Bruder habe er über die sozialen Medien
Kontakt. Er sei ledig. Zwischen 2023 und 2025 habe er ein Jahr lang in
Addis Abeba bei einem Onkel mütterlicherseits gelebt. Eine Tante lebe in
D._______. Er habe zehn Jahr lang die Schule und anschliessend ein Col-
lege besucht. Er verfüge über ein Diplom in «(…)» (Bachelor-Abschluss).
E.d Zu den Asylgründen trug er im Wesentlichen vor, er sei Ende Oktober
2021 von den TDF (Tigray Defence Forces) zwangsweise in den Militär-
und Kriegsdienst eingezogen worden. Weil er den Kampfeinsatz verweigert
habe, sei er fünf Tage lang inhaftiert worden. Am 4. November 2021 sei er
zur zehntägigen Militärausbildung und anschliessend als Truppenführer in
den Kampfeinsatz gesandt worden. Am 29. November 2021 sei er verletzt
und in der Folge drei Wochen lang hospitalisiert worden. Die TDF habe ihn
trotz seiner Verletzungen erneut in den Kampf schicken wollen, wogegen
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er protestiert habe. Im Juni 2022 sei er nach E._______ verlegt worden,
wo er etwa sechs Monate lang inhaftiert worden sei. Ende Dezember
2022/anfangs 2023 sei er entlassen worden, wobei er gewarnt worden sei,
künftig von Protesten abzusehen. Die Soldaten der TDF und Beamte der
Kebele (kleinste Verwaltungseinheit in Äthiopien) hätten ihn aber mehrmals
zu Hause aufgesucht und ihn zur Rückkehr in die Armee aufgefordert. Er
habe sich diesen Forderungen gefügt und sei zu den TDF zurückgekehrt.
Im April 2023 habe er sich beim TDF-Führer beschwert, sich für seine
Rechte eingesetzt und dazu ein Protestschreiben überbracht. In der Folge
sei er als politischer Gegner betrachtet und immer wieder bedroht worden.
Am 9. Mai 2023 sei er wiederum festgenommen und vier Monate lang in
einem Gefängnis festgehalten worden. Seine Familie habe ihn mit einer
Geldzahlung freikaufen können. Im Herbst 2023 sei er zum Onkel nach
Addis Abeba umgezogen; mit diesem habe er bei der Kebele vorgespro-
chen und antiretrovirale Medikamente erhalten. Die Wohnung seines On-
kels habe er kaum verlassen, weil in Addis Abeba Razzien durchgeführt
und Tigrinya-sprechende Personen festgenommen worden seien. Bei einer
solchen Razzia sei er zusammen mit einem Bekannten vor dem Haus sei-
nes Onkels festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Dort sei er
beschuldigt worden, ein eritreischer Spion zu sein. Er sei täglich misshan-
delt und auch vergewaltigt worden. Nach vier Monaten, am 8. Februar
2025, habe seine Familie ihn wiederum freikaufen können, worauf er am
12. Februar 2025 Äthiopien verlassen habe.
E.e Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Karte der TDF, sechs Farbfotokopien (gemäss eigenen Angaben: Fotos
aus dem Militärdienst) sowie ein Schulzeugnis zu den Akten.
F.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
16. Juni 2026 Stellung zum Entscheidentwurf des SEM und erklärte sich
mit diesem nicht einverstanden.
G.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 – am selben Tag eröffnet – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
H.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
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26. Juni 2026 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte
er, die Dispositivziffern 3 bis 5 der SEM-Verfügung vom 17. Juni 2026 seien
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
I.
Am 29. Juni 2026 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesver-
waltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver-
fahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Dispositivziffern 3–5 der
vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juni 2026, mit anderen Worten gegen
die vom SEM angeordnete Wegweisung sowie deren Vollzug. Die ange-
fochtene Verfügung ist demnach im Asylpunkt (Dispositivziffern 1 und 2) in
Rechtskraft erwachsen. Im Nachfolgenden wird daher lediglich überprüft,
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ob das SEM zu Recht die Wegweisung als solche (vgl. E. 6) verfügt und in
der Folge den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat (vgl. E. 7).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
5.
5.1 Zur Begründung des abweisenden Asylentscheides führte das SEM
aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien, soweit sie sich auf
seinen Heimatort C._______ beziehen würden, nicht asylrelevant. Die Vor-
bringen in Bezug auf seinen Aufenthalt in Addis Abeba (Festnahme, Inhaf-
tierung, Folter) wurden als nicht glaubhaft erachtet. Da das Asylgesuch ab-
gelehnt werde, sei der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet.
Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und mög-
lich. Aus den Akten gingen keine Hinweise hervor, dass dem Beschwerde-
führer im Fall einer Rückkehr in das Heimatland eine durch Art. 3 der EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Nach konstanter Rechtspre-
chung sei der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumut-
bar. Der Beschwerdeführer sei jung und nebst der HIV-Erkrankung gesund.
Er habe eine abgeschlossene Schulbildung, ein Bachelor-Diplom in (…)
und verfüge über gute Kenntnisse des Amharischen. Der Beschwerdefüh-
rer sei von seinen Eltern stets finanziell unterstützt worden. Zudem arbeite
sein Onkel, bei welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres in
dessen Mietshaus im zentralen Quartier F._______ in Addis Abeba habe
leben können, als (…). Der Beschwerdeführer verfüge daher über Obdach
und ein soziales Netzwerk, welches ihm bei einer Rückkehr unterstützen
werde. Er habe sich nach seiner Ankunft in Addis Abeba bei einer medizi-
nischen Einrichtung der Kebele registrieren können und habe auch als ehe-
maliger TDF-Kämpfer ohne Kebele-Ausweis problemlos Zugang zu
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antiretroviralen Medikamenten zur Kontrolle seiner HIV-Infektion erhalten.
Es sei daher kein Grund ersichtlich, weshalb ihm dies bei einer Rückkehr
nicht erneut möglich sein sollte. Weitere gesundheitliche Probleme habe
der Beschwerdeführer nicht.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, das
SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt.
Insbesondere bei gesundheitlich vulnerablen Personen, bei denen kon-
krete Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefährdung im Fall einer Rückkehr
bestehen würden, seien sorgfältige Abklärungen erforderlich, falls Zweifel
an der tatsächlichen Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit einer lebensnot-
wendigen Behandlung im Zielstaat bestehen würden. Das SEM habe die
konkreten Umstände seines Aufenthaltes in Addis Abeba nicht näher un-
tersucht respektive verkannt. In diesem Zusammenhang werde auf das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-1579/2026 E. 7.3.3 verwiesen. Der
Beschwerdeführer habe in Addis Abeba zu keinem Zeitpunkt über einen
offiziellen Wohnsitz, eine behördliche Registrierung, eine Arbeitsstelle,
eine eigenständige wirtschaftliche Existenzgrundlage oder ein tragfähiges,
soziales oder familiäres Netz verfügt. Er habe sich ausschliesslich bei sei-
nem Onkel versteckt aufgehalten. Sein Aufenthalt in Addis Abeba sei von
vornherein provisorischer und prekärer Natur gewesen. Seine Familie (in
der Provinz Tigray) lebe selbst in wirtschaftlich prekären Verhältnissen.
Sein Vater sei pensioniert und erziele nur gelegentlich Einkünfte als (…).
Sein Bruder sei arbeitslos. Das frühere Familienhaus sei zur Finanzierung
der Ausreise des Beschwerdeführers verkauft worden; seine Eltern seien
in ein anderes Quartier von C._______ umgezogen. Er habe kein Unter-
stützungsnetzwerk oder Personen, die ihm bei der Suche nach einer Un-
terkunft, einer Arbeitsstelle oder bei administrativen Angelegenheiten be-
hilflich sein könnten. Das SEM habe sich auch mit den praktischen Schwie-
rigkeiten, mit welchen Tigrayaner in Addis Abeba weiter konfrontiert seien,
nicht auseinandergesetzt; ihre gesellschaftliche Stellung und ihr Einfluss
infolge des Konflikts in Tigray seien erheblich geschwächt worden. Zahlrei-
che Tigrayaner würden unter den sozioökonomischen Folgen des Konflikts
leiden. Sie würden auch weiterhin willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt,
insbesondere wenn sie nicht über gültige Ausweispapiere verfügen wür-
den. Zahlreiche wirtschaftliche und administrative Tätigkeiten in Addis Ab-
eba würden den Besitz einer «Addis Abeba City Identification Card» (AA
City ID Card) voraussetzen. Die Annahme des SEM, der Beschwerdeführer
könne sich ohne Weiteres erneut in Addis Abeba niederlassen und dort ein
Leben aufbauen, entbehre einer genügenden tatsächlichen Grundlage.
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6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da-
bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen.
6.3 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
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Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthi-
opien aus (vgl. Urteil des BVGer E-8736/2025 vom 19. Dezember 2025
E. 9.4.2 mit weiterem Verweis auf: D-5766/2024 vom 27. Januar 2025
E. 10.4.2 und das Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2).
Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbe-
wegungen ist die allgemeine Lage – mit Ausnahme einzelner Regionen –
nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Ge-
walt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als
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konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5766/2024,
a.a.O. E. 10.4.2 m.H. auf D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4,
D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1. f.). Gleichzeitig sind die Le-
bensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär
zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren
wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Be-
ziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai
2019 E. 12, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4 f.; Urteile des BVGer
D-5974/2023 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.2 und D-3261/2022 vom 23. Januar
2024 E. 11.3.1).
Der Beschwerdeführer weist keine individuellen Gründe auf, die gegen ei-
nen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sprechen würden. Die ihm in Ad-
dis Abeba angeblich widerfahrenen Behelligungen durch Sicherheitsbehör-
den und sein Verstecktleben dort, wurden von der Vorinstanz für unglaub-
haft erachtet. Diese Feststellungen hat der Beschwerdeführer auch nicht
angefochten und ihnen in der Beschwerde auch nichts entgegengesetzt.
Er hat eine gute Schulbildung genossen, hat einen Bachelor-Abschluss
und verfügt über gute Kenntnisse der amharischen Sprache (vgl. Akte 52,
Antwort 59 sowie Akte 58, Antwort 96). Er hat sich ein Jahr lang in Addis
Abeba aufgehalten. Dort wurde er bei der Bestreitung seines Lebensunter-
halts vom Onkel mütterlicherseits unterstützt (vgl. Akte 58, Antwort 41). Mit
diesem Onkel, welcher ebenfalls der Ethnie der Tigray angehört, ist es dem
Beschwerdeführer auch gelungen, Zugang zu antiretroviralen Medikamen-
ten zur Behandlung seiner HIV-Infektion zu erhalten (vgl. Akte 58, Antwor-
ten 6-11). Zudem hat der Beschwerdeführer mehrfach vorgetragen, dass
seine Eltern im Zusammenhang mit seinen angeblich mehrfach erfolgten
Inhaftierungen Geldzahlungen geleistet und zur Finanzierung der Ausreise
ihr Wohnhaus verkauft hätten (vgl. Akte 52, Antworten 78, 88 [Seite 10 und
109 respektive 49 und 50), was darauf schliessen lässt, dass die Familie
über gewisse finanzielle Mittel verfügt. Der Beschwerdeführer steht ge-
mäss eigenen Angaben in Kontakt mit seiner in C._______ (Provinz Tigray)
lebenden Familie (vgl. Akte 52, Antwort 73), so dass er mit der sozialen und
wirtschaftlichen Unterstützung seiner Eltern rechnen kann. Sollte der Be-
schwerdeführer eine Rückkehr an den Wohnort seiner Eltern in der Provinz
Tigray nicht in Betracht ziehen, ist davon auszugehen, dass er im Heimat-
land, insbesondere in Addis Abeba wieder eine wirtschaftliche Existenz und
ein soziales Netzwerk wird aufbauen können. Daran vermag auch der mit
der Beschwerde eingereichte CEDOCA-Bericht zur Lage der Tigrayaner in
Addis Abeba nichts zu ändern.
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Soweit in diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe auf das Ur-
teil E-1579/2026 vom 1. Mai 2026 E. 7.3.3 verwiesen wird, ist festzuhalten,
dass der diesem Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit der Si-
tuation des Beschwerdeführers verglichen werden kann. Beim zitierten
Entscheid hielt sich der Beschwerdeführer nur für wenige Monate bei ei-
nem Freund, dessen eigene finanzielle Lage unklar respektive nicht abge-
klärt war, in Addis Abeba auf. Vorliegend hat der Beschwerdeführer bei ei-
nem Verwandten, dem Bruder seiner Mutter, während eines Jahres in ei-
nem von diesem bewohnten Mietshaus gelebt. Dieser Onkel, der gemäss
den eigenen Angaben des Beschwerdeführers über einen Abschluss in (…)
Sciences verfügt und einer Erwerbstätigkeit im IT-Bereich nachgeht (vgl.
Akte 52, Antworten 26-29), war in der Lage, für den Lebensunterhalt seines
Neffen aufzukommen (vgl. Akte 58, Antwort 41). Nachdem der Beschwer-
deführer im erörterten Umfang zu seinem Aufenthalt in Addis Abeba bei
diesem Onkel befragt worden ist, bestand für das SEM keine Veranlas-
sung, weitere Abklärungen zu tätigen. Aus dem erwähnten Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2026 kann der Beschwerdeführer
deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die in der Beschwerde erho-
bene Rüge der nicht abgeklärten Umstände des Aufenthalts in Addis Abeba
erweist sich als unzutreffend.
Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Geburt an einer HIV-Infektion. Wie
er in den Anhörungen festgehalten hat, hat er bereits im Heimatland ent-
sprechende antiretrovirale Medikamente erhalten, insbesondere auch
während seines einjährigen Aufenthaltes beim Onkel in Addis Abeba (vgl.
Akte 52, Antwort 3; Akte 58, Antworten 6-10). Die antiretrovirale Behand-
lung im Heimatland wird auch in der Beschwerde (vgl. S. 3) explizit festge-
halten. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr nach Addis Abeba nicht weiterhin Zugang zu ei-
ner Behandlung seiner HIV-Infektion haben könnte. Schliesslich ist anzu-
merken, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rück-
kehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) die Möglichkeit offensteht,
medizinische Hilfeleistungen zu beantragen. Dadurch können die durch
eine Rückreise befürchteten Nachteile einer Unterbrechung der Behand-
lung vermieden werden.
Abgesehen von der HIV-Infektion und der in der Schweiz diagnostizierten
(und behandelten) Tuberkulose hat der Beschwerdeführer in der Befra-
gung bestätigt, keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden (mehr) zu
haben (vgl. Akte 52, Antwort 6). Bei der zweiten Anhörung gab er zu
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Protokoll, es gehe ihm (seit seiner ersten Anhörung) gesundheitlich besser.
Aus medizinischer Sicht spricht deshalb nichts gegen einen Vollzug der
Wegweisung.
Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde war das
SEM auch in diesem Zusammenhang nicht gehalten, in Äthiopien weitere
Abklärungen hinsichtlich der Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit einer medi-
zinischen Behandlung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer gab explizit
an, er habe in Addis Abeba bei seinem Onkel Zugang zu antiretroviralen
Medikamenten gehabt. Der diesbezügliche Sachverhalt war und ist des-
halb hinreichend erstellt. Für die Rückweisung des Verfahrens zur Sach-
verhaltsabklärung und Neubeurteilung besteht keine Veranlassung, wes-
halb der entsprechende Eventualantrag der Beschwerde abzuweisen ist.
7.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen
Vertretung seines Heimatstaates die notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der
Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1’000.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom
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E-4527/2026
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-4527/2026
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer
Versand:
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