BVGer E-4790/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein aus Senegal stammender Asylsuchender, machte geltend, als Kind in einer Koranschule in Gambia ausgebeutet worden zu sein, und berief sich zudem auf seine psychische Erkrankung. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete Wegweisung sowie Wegweisungsvollzug an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte er die Rückweisung zur neuen Beurteilung, eventualiter die vorläufige Aufnahme.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die formellen Rügen und hielt fest, der Sachverhalt sei genügend abgeklärt und das rechtliche Gehör gewahrt worden; insbesondere habe weder die psychische Erkrankung weitere Abklärungen noch eine erneute Anhörung erfordert. Materiell bestätigte es die Zweifel an der Glaubhaftigkeit, namentlich wegen falscher Angaben zum Alter, und erwog zudem, die geschilderten Misshandlungen in der Koranschule und ein allfälliger Menschenhandel knüpften nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal nach Art. 3 AsylG an. Auch Vollzugshindernisse verneinte das Gericht, da weder eine unzulässige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK noch eine Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Senegal wegen der Gesundheitslage oder der allgemeinen Verhältnisse dargetan seien.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung nach Senegal wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4790/2026
Urteil vom 25. September 2026
Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber,
mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer;
Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien A._______, geboren am (…),
Senegal,
vertreten durch MLaw. Ursula Heer,
HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Juni 2026 / N (…).
E-4790/2026
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. März 2024 in der Schweiz um Asyl
nach. Er gab dabei an, minderjährig zu sein.
B.
B.a Er wurde im Beisein seiner Rechtsvertretung am 12. April 2024 im Rah-
men der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende
(UMA) zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, am 1. August 2009 in der
B._______, Senegal, geboren worden zu sein, der Ethnie der C._______
anzugehören und seit seinem vierten Lebensjahr in D._______, Distrikt
E._______, Gambia, gelebt zu haben. Sein Koranlehrer habe ihm sein Ge-
burtsdatum mitgeteilt. Es sei ihm gesagt worden, sein Vater sei verstorben,
seine Mutter lebe aber noch, er wisse jedoch nicht wo. Auch wisse er nicht,
ob er noch Geschwister habe. Er gab an, noch nie ein offizielles Ausweis-
dokument besessen zu haben. Er habe Gambia verlassen, weil ihn seine
Mitschüler schlecht behandelt hätten und er sich eine bessere Zukunft
wünsche. Auch möchte er seine Mutter kennenlernen. Er habe weder in
Gambia noch in Senegal Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen
gehabt.
B.b Das SEM gab am 16. April 2024 eine Altersabklärung in Auftrag. Am
19. April 2024 wurde eine rechtsmedizinische Untersuchung des Be-
schwerdeführers durchgeführt und das entsprechende Gutachten durch
(…) am 23. April 2026 erstattet.
B.c Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum Altersgutachten und zur beabsichtigten Altersanpas-
sung gewährt. Der Beschwerdeführer nahm am 21. Mai 2024 dazu Stel-
lung.
B.d Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 passte das SEM das Geburtsdatum
im ZEMIS auf den (…) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung. Im Weiteren wurden die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Am 1. Juni 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner
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Rechtsvertretung vertieft zu seinen Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR
141.31]).
C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er zusammengefasst aus,
nach Angaben seines Koranlehrers habe ihn seine Mutter im Alter von vier
Jahren in die Koranschule im E._______ ([…]) D._______, in der Nähe von
F._______, Gambia, gebracht. Sie hätten dort wie Sklaven gelebt und es
sei manchmal schwierig gewesen, genügend Essen zu bekommen. Sie
hätten auf dem Acker gearbeitet oder Hausarbeiten verrichtet. Nach dem
Tod des Koranlehrers hätten dessen drei jüngere Brüder für sie gesorgt.
Ende 2022 hätten die Brüder nicht mehr weiter für sie sorgen können und
es habe geheissen, dass jeder zurück zu seiner Familie gehen müsse. Da
er keine Familie habe und nicht gewusst habe, wohin er gehen soll, sei er
zu einem Freund aus dem Dorf nach Hause gegangen. Mit diesem Freund
sei er ausgereist und dieser habe auch seine Reise finanziert. Sie seien
ausgereist, da sie nur so eine Chance auf eine bessere Zukunft hätten. Er
(der Beschwerdeführer) habe sich erhofft, die Schule zu besuchen und
Fussball spielen zu können. Weder in Senegal noch in Gambia habe er
Probleme mit Behörden oder mit Drittpersonen gehabt.
C.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug
auf seinen Gesundheitszustand diverse medizinische Berichte zu den Ak-
ten (vgl. SEM-act. [{…}]21; 22; 26; 36; 40; 45; 47; 59; 86; 87; 91). Identi-
tätspapiere reichte der Beschwerdeführer keine ein.
D.
Das Asylgesuch wurde am 17. Juni 2024 der Behandlung im erweiterten
Verfahren zugeteilt und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung
dem Kanton G._______ zugewiesen.
E.
E.a Mit Verfügung vom 11. August 2025 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 11. März
2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
der Wegweisung an.
E.b Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. August 2025 schrieb das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-6320/2025 vom 9. Oktober
2025 zufolge Gegenstandslosigkeit ab, nachdem das SEM am 3. Oktober
2025 die Verfügung vom 11. August 2025 wiedererwägungsweise aufge-
hoben und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen hatte.
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F.
Am 20. Januar 2026 (recte: 10. Februar 2026) wurde mit dem Beschwer-
deführer eine Anhörung über seine potenzielle Eigenschaft als Opfer von
Menschenhandel («Anhörung Menschenhandel») durchgeführt. Der Be-
schwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung aufgefordert, nach dem
Arzttermin vom 6. März 2026 einen weiteren Arztbericht einzureichen.
Anlässlich dieser Anhörung gab er im Wesentlichen zu Protokoll, mit mehr
als 200 Kindern in der Koranschule gelebt zu haben. Während einige Kin-
der lernen, duschen und essen durften, hätten er und einige weitere Schü-
ler arbeiten müssen, nicht duschen und nicht essen dürfen. Manchmal hät-
ten sie nur einmal am Tag gegessen, wenn überhaupt. Er habe um fünf Uhr
morgens aufstehen müssen. Ab 6:30 Uhr bis um 5 Uhr abends habe er auf
dem Feld gearbeitet. Danach habe er den Frauen in der Küche geholfen
und das Essen verteilt. Nach dem Essen habe er alles aufräumen und spü-
len müssen. Sie seien meistens erst um Mitternacht ins Bett gegangen
oder der Koranlehrer habe sie gerufen, damit sie ihn massieren, dann seien
sie erst um drei Uhr ins Bett gekommen. Er habe nie Zeit für sich selbst
gehabt. In der Zeit nach dem Tod des Koranlehrers habe er (der Beschwer-
deführer) öfters Suizidgedanken gehabt, sich Schnittverletzungen zugefügt
und sich einmal im Wald von einem Baum fallen gelassen. Er habe in der
Zeit zwischen 2018 bis Ende 2022 begonnen zu rebellieren. Manchmal,
wenn er sich für zwei bis drei Tage in den Wald zurückgezogen habe, sei
er bei seiner Rückkehr geschlagen worden. Die Söhne des Koranlehrers
hätten ihn Ende 2022 aus der Schule geschmissen, weil er sich geweigert
habe, ihnen zu dienen. Er habe nie eine Bezahlung für seine Arbeit erhal-
ten.
G.
Mit Schreiben vom 3. März 2026 und vom 2. Juni 2026 ersuchte die
Rechtsvertreterin das SEM, um Erteilung eines Auftrags für eine medizini-
sche Sachverhaltsabklärung.
H.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Juni 2026 verneinte das SEM
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch
vom 11. März 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
I.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2026 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
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die rubrizierte Rechtsvertreterin, gegen diese Verfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, die Verfügung des
SEM vom 8. Juni 2026 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. Juli 2026 den Eingang der
Beschwerde.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2026 stellte der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab, forderte
den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf und
wies ihn gleichzeitig auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs hin.
L.
Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 28. Juli 2026 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in ihrem ablehnenden Asylentscheid fest, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse.
Zur Begründung führt sie aus, entgegen seiner Behauptung sei der Be-
schwerdeführer nicht minderjährig, sondern ein erwachsener Mann von
mindestens 21.6 Jahren. Infolgedessen seien seine Asylgründe, nament-
lich die Probleme in der Koranschule sowie die fehlende mütterliche Für-
sorge, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, hinfällig geworden. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass er bereits volljährig gewesen sei, als er
sein Heimatland verlassen habe. Infolgedessen müsse auch davon ausge-
gangen werden, dass er aus anderen als den behaupteten Gründen aus
seinem Heimatland ausgereist sei. Hinweise auf eine Gefährdung in sei-
nem Heimatstaat oder Herkunftsstaat liessen sich aus den Aussagen und
den Akten nicht entnehmen. Vielmehr habe er explizit zu Protokoll geben,
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weder in Senegal noch in Gambia Probleme mit Behörden oder Drittperso-
nen gehabt zu haben.
4.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, die
Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt vollständig und richtig zu
eruieren, den Entscheid ausreichend zu begründen, die entscheidwesent-
lichen Umstände vollständig zu berücksichtigen und die Erklärungen des
Beschwerdeführers sorgfältig und ernsthaft zu prüfen.
4.2.1 Es sei möglich, dass der Beschwerdeführer älter sei als angegeben.
Dennoch sei es unzulässig, daraus auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aus-
sagen zu schliessen. Seine Schilderungen zur Koranschule seien detail-
liert, widerspruchsfrei und mit Realkennzeichen belegt. Er habe keine
Schulbildung, könne weder lesen noch schreiben. Die Diagnose PTBS mit
dissoziativer Symptomatik sei dokumentiert, u.a. durch starke Verkramp-
fungen, Abwesenheit und Selbstverletzung in der Anhörung am 10. Feb-
ruar 2026. Die Erkrankung führe zu Erinnerungslücken und Vermeidungs-
verhalten. Ärztin und Chefarzt würden im Bericht vom 5. November 2025
seine Glaubwürdigkeit bestätigen. Selbst bei aktueller Volljährigkeit sei
nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Volljährigkeit im
Zeitpunkt der Ausreise auszugehen.
4.2.2 Der Beschwerdeführer habe einzig in der Anhörung nach Art. 29
AsylG Gelegenheit zum freien Bericht gehabt. Der Asylentscheid sei von
einer Person eröffnet worden, die ihn nie effektiv gesehen oder angehört
habe. Die knapp dreistündige Anhörung sei minimalistisch gewesen und
habe dem rechtlichen Gehör nicht genügt, besonders angesichts seiner
vulnerablen, traumatisierten Situation. Die Vorinstanz habe seine Aussa-
gen pauschal nicht berücksichtigt, einen Sachverhalt konstruiert, der
zwangsläufig zum negativen Entscheid mit Wegweisung geführt habe, und
habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, da sie alle Aussagen als
unglaubhaft gewertet habe.
4.2.3 Die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, indem sie ihre Ent-
scheidung nicht sorgfältig begründet habe. Sie habe nicht gewürdigt, dass
der Beschwerdeführer lange ohne Familienkontakt gelebt und sich auf die
Angaben seines Koranlehrers habe stützen müssen. Auch seine Kompe-
tenzen (Analphabetismus), Erfahrungen, psychischen Erkrankungen und
Realkennzeichen seien unberücksichtigt geblieben. Die Aussagen des
Fachärzteteams zur Glaubhaftigkeit seien ignoriert worden. Der pauschale
Schluss auf die Unglaubhaftigkeit aller Aussagen sei unzulässig. Gleiches
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gelte für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs, wo erneut ohne konkrete
Begründung die Unglaubhaftigkeit angenommen worden sei. Eine solche
Vorgehensweise verstosse gegen die Begründungspflicht.
5.
5.1 In der Hauptsache wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur ausführlichen Begründung
des Asylentscheid beantragt.
5.2 Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren auf-
grund der uneingeschränkten Prüfungsbefugnis des Gerichts (E. 2 vorne)
keine eigenständige Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund enthält sich
das Bundesverwaltungsgericht einer eigenständigen Prüfung einer Verlet-
zung von Art. 9 BV (Urteil des BVGer E-1493/2026 vom 24. März 2026
E. 5.8).
5.3
5.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
Die behördliche Abklärungspflicht findet im Asylverfahren ihre Grenzen in
der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) der asylsuchenden Person (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.9). Diese umfasst unter anderem neben der vollständigen
Darlegung der Asylgründe (Abs. 1 Bst. c) auch die Verpflichtung, Beweis-
mittel beizubringen und diese vollständig und nachvollziehbar zu bezeich-
nen (Abs. 1 Bst. d; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-2462/2026 vom
15. Mai 2026 E. 4.3.1).
5.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Der Anspruch auf recht-
liches Gehör umfasst diverse Teilgehalte, unter anderem, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
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BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Nicht erforderlich ist, dass sich die Be-
gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65
E. 5.2).
5.3.3 Ebenfalls beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht
auf Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die Anhörung stellt nicht nur ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der asylsuchenden Person und
einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar, sondern dient auch der mate-
riellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Am-
tes wegen nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG). Die Anhörung ist grundsätzlich der wichtigste Bestandteil des ma-
teriellen Asylverfahrens, da sie das Kernelement der Abklärung darstellt.
Findet keine Anhörung statt, muss eine andere geeignete Form der Ge-
hörsgewährung gefunden werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
D-2462/2026 vom 15. Mai 2026 E. 4.3.3).
5.4
5.4.1 Eine PTBS kann sich auf das Aussageverhalten der traumatisierten
Person auswirken und ist entsprechend bei der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen zu beachten (Urteil des BVGer D-1333/2022 vom
20. August 2025 E. 11.1.4.2 m.w.H.). Konkret kann eine Traumatisierung
das Aussageverhalten einer Person beeinflussen und dazu führen, dass
ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt
wird. Untersuchungen haben indessen gezeigt, dass traumatische Erleb-
nisse unabhängig vom Vorliegen einer PTBS-Symptomatik in der Regel gut
und langfristig erinnert werden können (vgl. RENATE VOLBERT, Aussagen
über Traumata, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für
die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 399 ff.). Entsprechend ist davon auszu-
gehen, dass eine asylsuchende Person auch im Falle einer Traumatisie-
rung in der Lage ist, die Grundzüge ihrer zur Begründung des Asylgesu-
ches geltend gemachten Vorbringen ohne Widersprüche und anschaulich
darzutun, insbesondere soweit sie Sachverhalte betreffen, die nicht direkt
mit den traumatisierenden Übergriffen im Zusammenhang stehen (Urteil
des BVGer D-2851/2024 vom 5. Juni 2026 E. 6.2).
5.4.2 Die Diagnose der PTBS kann für sich allein nicht als taugliches Be-
weismittel für die als unglaubhaft erkannten Vorfälle gelten. Die Einschät-
zung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, wel-
che als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, bildet le-
diglich ein Indiz (und keinen Beweis), welches im Rahmen der Beweis-
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würdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1
f.; vgl. auch Urteil des BVGer D-1333/2022 vom 20. August 2025
E. 11.1.4.2 m.w.H.). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen einer
asylsuchenden Person (Art. 7 AsylG) ist indes eine Rechtsfrage, die von
den Asylbehörden und nicht durch eine fachärztliche Person vorzunehmen
ist – entsprechende Ausführungen sind für die zuständigen Behörden da-
her nicht verbindlich.
5.4.3 Aus dem Austrittsbericht der Psychiatrie H._______ geht hervor,
dass sich der Beschwerdeführer vom 21. Mai 2024 bis zum 28. Mai 2025
in stationärer Behandlung befand (vgl. SEM-act. 59). Dem Bericht sind die
Diagnosen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10:
F43.1) sowie einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10: F32.1) zu
entnehmen. Als Auslöser werden eine negative Nachricht durch die
Rechtsvertretung sowie ein Zwischenfall nach der versehentlichen Ein-
nahme von Meerestieren mit starker allergischer Reaktion genannt. Aus
der Sozialanamnese geht hervor, dass es auf dem Fluchtweg zu multiplen
traumatisierenden Ereignissen gekommen sei. Dem Austrittsbericht der
psychiatrischen Dienste G._______ vom 1. Oktober 2025 betreffend den
stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1. September 2025 bis
zum 11. September 2025 sind die Diagnosen einer Anpassungsstörung
(ICD-10: F43.2) und einer PTBS (ICD-10: F43.1) zu entnehmen. Der Be-
schwerdeführer habe bei der Aufnahme angegeben, einen negativen Asyl-
entscheid des Migrationsamtes erhalten zu haben (vgl. SEM-act. 87). Im
Arztbericht der psychiatrische Dienste G._______ vom 5. November 2025
wird noch die Diagnose einer PTBS mit dissoziativer Symptomatik ge-
nannt. Der Beschwerdeführer werde seit dem 6. Februar 2025 im psychi-
atrischen Ambulatorium sowie medikamentös mit Olanzapin, Sertralin und
Relaxane behandelt (vgl. BM 1). Auf eine detaillierte Exploration der Trau-
mata sei zur Vermeidung einer Retraumatisierung und dissoziativer De-
kompensation bisher aus fachlichen Gründen verzichtet worden. Inhaltlich
gehe es bei den Traumata um Gewalterfahrungen, welche er als Arbeits-
kind in der Koranschule in Gambia ab dem vierten Lebensjahr erlebt habe,
teils um die traumatischen Erlebnisse auf dem Migrationsweg (vgl. BM 1,
S. 2).
5.4.4 Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Anhörung vom 10. Juni
2024 zu Protokoll, es sei ihm erst hier in der Schweiz nach dem Ergehen
des SEM-Entscheids in Bezug auf sein Alter psychisch schlecht gegangen
(vgl. SEM-act. 48, F8; F10). Er gab an, keine Medikamente zu nehmen,
weil er keine brauche (vgl. a.a.O., F11). Aus dem Protokoll der Anhörung
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ergeben sich keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass es ihm nicht möglich
gewesen wäre, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Es wurde ihm mit
offen formulierten Fragen Gelegenheit gegeben, die Gründe für sein Asyl-
gesuch ausführlich darzulegen und es wurden ihm vertiefende Nachfragen
zu den von ihm vorgebrachten Nachteilen gestellt (vgl. a.a.O., F46 ff.). Zu-
dem wurde der Rechtsvertretung die Möglichkeit gegeben, ergänzende
Fragen zu stellen (vgl. a.a.O., F56). Ferner bejahte der Beschwerdeführer
die ihm explizit gestellte Frage, ob er alle seine Asylgründe habe nennen
können, vorbehaltlos (vgl. a.a.O., F57 f.). Schliesslich sind dem Anhö-
rungsprotokoll keine Unterbrechungen aus gesundheitlichen Gründen zu
entnehmen.
5.4.5 Das Protokoll Menschenhandel ist zwar fälschlich auf den 20. Januar
2026 datiert (Anhörung vom 10. Februar 2026). Dies ist jedoch als offen-
sichtliches redaktionelles Versehen zu qualifizieren, welches den Inhalt
nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Zu Beginn der Anhörung Menschenhan-
del gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es gehe ihm gut und er sei im
Moment sehr dankbar über seinen Gesundheitszustand. Insbesondere
seien die Stimmen selten geworden (vgl. SEM-act. 97, F2-F8). Die
Vorinstanz hat im Wissen um die gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers in der Anhörung durch Pausenangebote und entspre-
chende Hinweise zu Beginn (a.a.O., F8 f.; F15; F30; F44; F67) den Um-
ständen und der Vulnerabilität des Beschwerdeführers genügend Rech-
nung getragen. Der Beschwerdeführer führte am Ende der Anhörung aus,
er habe bei gewissen Dingen eine Blockade und könne gewisse Dinge ein-
fach nicht sagen. Auch wenn er 100 Jahre lang befragt würde, bekäme er
gewisse Dinge nicht raus. Er könne nichts Weiteres erzählen, was er nicht
schon bereits erzählt habe (vgl. a.a.O., F65-F67). Er bestätigte unterschrift-
lich, dass das Protokoll vollständig sei und mit den Aussagen, die er frei
formuliert habe, übereinstimme (vgl. a.a.O., S.15). Auch wurde der anwe-
senden Rechtsvertretung Gelegenheit zur Stellung von Fragen gegeben
und diese bestätigte, keine weiteren Fragen zu haben (vgl. a.a.O., F62 f.;
S. 14 f.).
5.4.6 Bei den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen
Unterlagen handelt es sich um Verlaufsberichte zur jeweils aktuellen medi-
zinischen Situation betreffend Diagnosen und Behandlung und nicht um
gutachterliche Stellungnahmen zum angeblich beeinträchtigten Aussage-
verhalten des Beschwerdeführers vor dem SEM. Daraus sind keine Hin-
weise ersichtlich, dass die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers an-
lässlich der Anhörungen durch die Vorinstanz aus medizinischen Gründen
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in rechtsrelevanter Weise beeinträchtigt war. Sodann wurden auf Besch-
werdeebene inhaltlich keine ergänzenden Ausführungen zum Sachverhalt
gemacht, sodass von einer erneuten Anhörung keine weiteren Erkennt-
nisse zu allfälligen Asylgründen des Beschwerdeführers zu erwarten wä-
ren.
5.5 Aufgrund der Akten ist sodann davon auszugehen, dass die medizini-
sche Situation des Beschwerdeführers vor Erlass der angefochtenen Ver-
fügung hinreichend dokumentiert war. Auch wurden auf Beschwerdeebene
keine neuen Arztbericht eingereicht oder massgebliche Veränderungen
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geltend gemacht. Die
Vorinstanz war folglich nicht gehalten, die Einreichung des weiteren Arzt-
berichts betreffend die Konsultation vom 6. März 2026 abzuwarten (vgl. an-
gefochtene Verfügung, Ziff. III/2, S. 7).
5.6 Im Weiteren ist zwar wünschenswert, dass die Anhörung von derselben
Person durchgeführt wird, die auch über das Asylgesuch (mit)befindet, zu-
mal der persönliche Eindruck einer Person für die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit ihrer Asylvorbringen von Belang sein kann. Es existiert dazu aber
keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu handha-
ben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1246/2021 vom 22. August
2025 E. 4.2.1 m.w.H.).
5.7 Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid im Rahmen einer
zwar eher knappen, jedoch inhaltlich hinreichenden Gesamtwürdigung
nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen
Überlegungen sie sich leiten hat lassen (vgl. angefochtene Verfügung,
Ziff. II). Wie die eingehend begründete Beschwerdeschrift zeigt, ist es dem
Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin auch offen-
sichtlich möglich gewesen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des SEM
nicht teilt, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine
Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör) dar, sondern ist vielmehr eine Frage des materiellen Rechts
(vgl. E. 6 f. unten).
5.8 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG) oder des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG) liegt mithin nicht
vor. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und es
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besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesem
Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das
diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
7.
Auch in materieller Hinsicht vermögen die Beschwerdevorbringen nicht zu
überzeugen.
7.1 Vorab ist festzuhalten, dass unwahre oder widersprüchliche Angaben
zum Alter im asylrechtlichen Verfahren grundsätzlich als negatives Indiz für
die allgemeine Glaubwürdigkeit der asylsuchenden Person gewertet wer-
den können. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer über sein Alter unwahre Angaben gemacht hat (behauptete Minderjäh-
rigkeit). So weichen seine Angaben beträchtlich von den Ergebnissen des
Altersgutachtens (mindestens 21.6 Jahre; SEM-act. 18) ab. Entgegen den
Vorbringen in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer auch ohne Ausweisdokumente und Auskünfte seiner Eltern
Kenntnis davon haben musste, bei seiner Einreise in die Schweiz älter als
14 Jahre alt gewesen zu sein, zumal erhebliche Entwicklungsunterschiede
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zwischen 14-jährigen Jugendlichen und Männern im Erwachsenenalter be-
stehen. Diesen Entwicklungsunterschieden musste sich gerade der Be-
schwerdeführer bewusst sein, zumal er angab mit 200 anderen Kindern
aufgewachsen zu sein. Der Verweis auf die krankheitsbedingten Erinne-
rungslücken und dissoziativen Symptome, ist selbst unter Berücksichti-
gung des Umstandes, dass Befragungen durch das SEM mit einem gewis-
sen Stress verbunden sind, nicht geeignet, die aufgezeigten Ungereimthei-
ten zu erklären (vgl. auch E. 5.4.3 oben). Angesichts dessen bestehen
massgebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Seine weiteren Angaben zu seiner Biografie widersprechen sich zwar nicht,
ihnen fehlt aber der Detaillierungsgrad, welcher die Aussagen überprüfbar
machen würde, weshalb diese Angaben die erwähnten Zweifel nicht besei-
tigen können. Somit ist die vorinstanzliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
7.2
7.2.1 Zwar begründet die Vorinstanz die angefochtene Verfügung damit,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien (Art. 7
AsylG), so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Sie hat
sich jedoch dennoch zumindest rudimentär zur Asylrelevanz der Vorbrin-
gen geäussert (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, S. 5). Mit der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers und den Akten keine Hinweise auf eine Gefährdung in seinem Heimat-
staat oder Herkunftsstaat entnehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat
wiederholt explizit zu Protokoll gegeben, weder in Senegal noch in Gambia
Probleme mit Drittpersonen oder den Behörden gehabt zu haben (vgl.
SEM-act. 13, Ziff. 7.01; SEM-act. 48, F48, F51). Die offenbar erlittenen Ge-
walterfahrungen des Beschwerdeführers in der Koranschule sind bedauer-
lich, es gibt jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände
keinen Grund zur Annahme, er hätte persönlich – allenfalls mit der Unter-
stützung seines Freundes – keinen Zugang zur staatlichen Schutzinfra-
struktur oder jedenfalls einer zumutbaren Aufenthaltsalternative gehabt.
Der Beschwerdeführer führte im Weiteren aus, von den Brüdern (respek-
tive Söhnen) des verstorbenen Koranlehrers Ende 2022 aus der Koran-
schule geworfen worden und nach dem Verlassen der Schule von nieman-
dem aus der Koranschule mehr kontaktiert worden zu sein (vgl. SEM-
act. 48, F46; SEM-act. 97, F29, F31 f., F51 f.). Der Beschwerdeführer hat
folglich bereits vor seiner Ausreise nicht mehr in der Koranschule gelebt,
sondern bei der Familie seines Freundes. Das mutmasslich in der Koran-
schule erlittene Leid war demnach nicht kausal für seine Ausreise. Viel-
mehr gab der Beschwerdeführer mehrfach zu Protokoll, sein Freund habe
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geplant auf illegalem Weg nach Europa zu reisen und er habe sich ihm
angeschlossen, in der Hoffnung auf ein besseres Leben, um zur Schule
gehen und Fussball spielen zu können (vgl. SEM-act. 48, F46, F29; SEM-
act. 97, F29). Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um Asylgründe im
Sinne von Art. 3 AsylG.
7.2.2 In Bezug auf die geltend gemachte Ausbeutung in der Koranschule
ist festzuhalten, dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer Opfer
von Menschenhandel geworden sein soll, nicht geeignet ist, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen. Die Problematik des Menschenhandels
knüpft gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts regelmäs-
sig – so auch vorliegend – nicht an ein flüchtlingsrechtliches Merkmal an.
Vielmehr handelt es sich dabei in der Regel um ein ausschliesslich gemein-
rechtlich motiviertes Verbrechen ohne asylrelevantes Motiv (vgl. anstelle
vieler: Urteile des BVGer E-3489/2021 vom 15. Dezember 2025 E. 6.3;
E-3284/2021 vom 27. April 2023 E. 6.3, E-6484/2020 vom 7. November
2022 E. 5.3). Einer möglichen Gefährdung ist dementsprechend im Rah-
men der zu prüfenden Wegweisungsvollzugshindernisse, insbesondere im
Hinblick auf Art. 3 und 4 EMRK, Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2016/27,
insb. E. 5.3.1). Das Gericht sieht vorliegend mangels asylrelevanter Motive
der geltend gemachten Ausbeutung keine Gründe, auf diese Praxis zurück-
zukommen. Die mutmasslichen Erlebnisse in der Koranschule sind folglich
nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu be-
gründen.
7.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ebenfalls zu
Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Seite 15
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9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung der Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, er habe sein
Heimatland Senegal im Alter von vier Jahren verlassen und kenne weder
das Land noch die dortige Kultur oder Gepflogenheiten. Er verfüge weder
über ein soziales noch familiäres Netzwerk in Senegal oder Gambia. Eine
wirtschaftliche Integration und Existenzsicherung sei nicht möglich. Zudem
spreche die medizinische Situation gegen den Wegweisungsvollzug, da mit
psychischer Dekompensation und akutem Behandlungsbedarf zu rechnen
sei. Ohne engmaschige psychologische und medikamentöse Behandlung
drohe eine lebensgefährliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszu-
stands. In Senegal seien die notwendigen Behandlungen und Medika-
mente für ihn nicht zugänglich oder erschwinglich.
9.3
9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
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Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3.4 Liegen Hinweise für das Vorliegen von Menschenhandel vor, kann
dies im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3
AIG (im Sinne eines Unzulässigkeitskriteriums nach Art. 3 oder 4 EMRK)
Relevanz entfalten. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers kann
nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er Opfer von Menschenhan-
del geworden ist. Den Akten sind indessen keine Hinweise darauf zu ent-
nehmen, dass Personen der Koranschule in Gambia ihn in der Schweiz je
gesucht hätten oder in Verbindung mit einem Menschhandelsnetzwerk be-
ziehungsweise einer organisierten Struktur zur Ausbeutung stehen könn-
ten. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in sein Heimatland Senegal ein unmittelbares Risiko droht,
Ausbeutung oder Vergeltungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, wel-
ches der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde
(vgl. BVGE 2016/27 E. 5.3.1).
9.3.5 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
9.3.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge-
lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
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9.3.7 Hinsichtlich der psychischen Probleme mit suizidalen Tendenzen des
Beschwerdeführers ist in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit
gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen
Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, be-
stätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021,
Grosse Kammer 57467/2015). Vorliegend ist, entgegen den diesbezügli-
chen Ausführungen in der Beschwerde, festzustellen, dass eine Rückfüh-
rung des Beschwerdeführers nach Senegal aufgrund einer PTBS mit dis-
soziativer Symptomatik (vgl. Arztbericht vom 5. November 2025) nicht ge-
gen Art. 3 EMRK verstösst, da diese psychischen Beschwerden die hohe
Schwelle zur Annahme eines «real risk» offensichtlich nicht erreichen. Wei-
terhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen
ist im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der
Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu
tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und
eine adäquate Betreuung – beispielsweise durch medizinisches Fachper-
sonal – sichergestellt wird (vgl. E. 9.4.4 unten).
9.3.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Mit der Bezeichnung des Bundesrats von Senegal als «Safe
Country» im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abge-
wiesener Asylsuchender in diesen Staat grundsätzlich als zumutbar
(Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg-
und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Perso-
nen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Es herrscht dort
keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb
in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Senegal ausgegangen wird (Urteil des BVGer E-7925/2025
Seite 18
E-4790/2026
vom 17. Oktober 2025 E. 8.3.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer
D-763/2026 vom 4. Februar 2026 E. 7.3.2).
9.4.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei-
sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht
erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst auszuge-
hen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine dras-
tische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands
nach sich zieht (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, BVGE 2011/50 E. 8.3 und
2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).
9.4.4 Hinsichtlich des aktenkundigen Krankheitsbilds des Beschwerdefüh-
rers (vgl. E. 5.4.3 oben) ist die medizinische (Weiter-)Behandlung in Sene-
gal möglich. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefoch-
tene Verfügung, Ziff. III/2, S. 7). Auch wenn in Senegal Einbussen des Be-
treuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen
sind, vermag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
führen. Zudem steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, medizi-
nische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]). Sodann wird die mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte kantonale Behörde den gesundheitlichen Aspekten bei der
Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben.
9.4.5 Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
ohne die in der Schweiz vorhandene Unterstützung gänzlich verloren wäre
und sich allein nicht zurechtfinden könnte. Eigenen Angaben zufolge ver-
brachte er nach seiner Ankunft in Lampedusa zwei Monate in Rom ohne
Begleitung und reiste von dort aus über Milano in die Schweiz (vgl. SEM-
act. 13, Rz. 5.02; SEM-act. 48, F46). Bereits das Zurücklegen dieses Rei-
sewegs – auf sich allein gestellt – setzt eine gewisse Selbständigkeit vo-
raus. Auch im Arztbericht vom 5. November 2025 werden dem Beschwer-
deführer viele Ressourcen attestiert (vgl. BM 1). Zwar dürfte sich ein Un-
terstützungsnetz, wie es in der Schweiz besteht, positiv auf den Beschwer-
deführer auswirken. Jedoch dürfte ihn dessen Wegfall nicht in einem
Masse beeinträchtigen, welches seine Gesundheit ernsthaft gefährdet. Mit
der Vorinstanz kann von ihm als junger Mann, der eine Landessprache des
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E-4790/2026
Senegals (Mandinko) zur Muttersprache hat und über fliessende Sprach-
kenntnisse in Französisch und Englisch verfügt, erwartet werden, sich in
die Gesellschaft zu integrieren und seinen Lebensunterhalt selbst zu be-
streiten. Darüber hinaus hat es der Beschwerdeführer den Asylbehörden
mit seinen unglaubhaften Angaben zu den Lebensumständen in der Hei-
mat verunmöglicht, die Situation in voller Kenntnis aller relevanten Sach-
verhaltselemente zu beurteilen. Es ist etwa keineswegs gesichert, dass er,
wie von ihm behauptet, in Senegal über keinerlei Unterstützung verfügen
würde. So gab er zu Protokoll, dass seine Mutter gemäss Angaben seines
Lehrers in der B._______ lebe (vgl. SEM-act. 48, F49 f.).
9.4.6 Auf die vom Beschwerdeführer schon vor der Vorinstanz und erneut
auf Beschwerdeebene geltend gemachten sinngemässen Integrationsbe-
mühungen in der Schweiz und die in diesem Zusammenhang eingereich-
ten Belege ist nicht näher einzugehen, zumal der Grad der Integration
grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (vgl. BVGE
2009/52 E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2016 Nr. 13 E. 3.5; Urteil des BVGer
E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.6.3).
9.4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
Seite 20
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rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), wobei der am 28. Juli 2026 in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 21
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Rahel Schöb
Versand:
Seite 22
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