Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-4905/2026

E-4905/2026Entscheid vom 10.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die türkische Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und machte geltend, wegen ihrer politischen Tätigkeit für die HDP sowie mehrerer Festnahmen, Drohungen und einer späteren Suche im Rahmen einer Razzia in der Türkei verfolgt zu werden. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Vor dem Bundesverwaltungsgericht verlangte sie Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme oder die Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete den rechtserheblichen Sachverhalt als genügend abgeklärt und sah keinen Anlass für eine Rückweisung. Es folgte der Einschätzung des SEM, wonach die geltend gemachten Vorfälle, auch in ihrer Gesamtschau und selbst bei Wahrunterstellung, nicht die erforderliche Intensität einer gezielten individuellen Verfolgung nach Art. 3 AsylG erreichten; dies gelte auch für die geltend gemachten frauenspezifischen Fluchtgründe. Die Tätigkeit als lokales HDP-Gemeinderatsmitglied begründe keine exponierte politische Stellung, und die eingereichten Hinweise zur allgemeinen Lage der Kurden in der Türkei belegten keine konkrete asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin. Der Wegweisungsvollzug sei zudem zulässig, zumutbar und möglich, da weder ein Non-Refoulement-Hindernis noch eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 AIG vorliege.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieben die Verweigerung von Asyl, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung bestehen; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-4905/2026

Urteil vom 10. September 2026

Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber,
mit Zustimmung von Richter Lucien Philippe Magne;
Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser.

Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro,
(…),
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juni 2026 / N (…).
E-4905/2026

Sachverhalt:

A.
Am 31. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein
Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region
B._______ zugewiesen.

B.
B.a Das SEM hörte sie am 27. November 2023 vertieft zu ihren Asylgrün-
den an. Am 28. November 2023 teilte es ihr Asylgesuch der Behandlung
im erweiterten Verfahren zu. Am 26. August 2024 wurde eine ergänzende
Anhörung durchgeführt.

B.b Dabei gab sie im Wesentlichen an, türkische Staatsangehörige und
kurdische Alevitin zu sein. Sie sei in C._______ geboren und aufgewach-
sen. Seit einigen Jahren habe sie jeweils die Wintermonate in ihrer Woh-
nung in der Stadt C._______ und die Sommermonate im Dorf D._______
bei ihren Eltern und ihrer Grossmutter väterlicherseits verbracht. Sie habe
die Primarschule abgeschlossen und landwirtschaftliche Tätigkeiten auf
dem Hof ihrer Familie ausgeübt.

Ab ihren 20er Jahren habe sie begonnen, sich politisch zu engagieren. Im
Jahr 20(…) sei sie als (…) gewählt worden. Zudem sei sie lokale Vertreterin
der Partei Halkların Demokratik Partisi (HDP) gewesen. Seitdem sei sie
immer wieder dem Druck der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen.
Während der Kobane-Ereignisse habe sie für die Bevölkerung von Rojava
Spenden gesammelt. Aufgrund dessen sei ein Parteikollege angeklagt
worden. Da sie damals auch in diese Tätigkeiten involviert gewesen sei,
fürchte sie sich davor, ebenfalls Probleme zu erhalten. Zudem sei sie ins-
gesamt drei Mal in schwerwiegender Weise in Polizeigewahrsam genom-
men worden. Das erste Mal sei sie drei Jahre vor ihrer Ausreise an einem
Protest in E._______ festgenommen, verhört, bedroht und anschliessend
wieder freigelassen worden. Im Jahr 2022 sei sie auf den Polizeiposten
vorgeladen und dort den ganzen Tag festgehalten, psychisch unter Druck
gesetzt und belästigt worden. Zuletzt sei sie im (…) 2023 während zweier
Tage festgenommen und zu ihrer Parteitätigkeit befragt worden. Ausser-
dem sei sie während verschiedener Protestaktionen von der Polizei res-
pektlos behandelt worden.

Am (…) 2024 hätten Kommunalwahlen stattgefunden. Gleichzeitig habe
ihre Tätigkeit im Gemeinderat geendet. Sie sei für den Fall einer erneuten
Kandidatur mit einer Festnahme bedroht worden. Von einer Parteikollegin

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habe sie zudem erfahren, dass eine Razzia in ihrem Parteilokal geplant sei
und es zu Festnahmen anhand einer geheimen Liste kommen werde, auf
der sich auch ihr Name befinde. Die Liste sei im Zusammenhang mit den
zuvor gesammelten Spenden für die Bevölkerung in Rojava gestanden. Am
(…) 2023 habe sie die Türkei illegal verlassen. Nach ihrer Ausreise sei es
am (…) 2023 zu einer Razzia in der gesamten Provinz C._______ gekom-
men, wobei (…) Parteimitglieder festgenommen worden seien und sie (die
Beschwerdeführerin) bei ihren Eltern zu Hause, in ihrer Wohnung in
C._______ sowie im Parteilokal gesucht worden sei.

B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Mit-
gliedskarte der HDP sowie die schriftliche Bestätigung ihrer Wahl in den
Gemeinderat in Kopie und weitere Beweismittel zu den Akten (Auflistung
unter Ziff. I.3, S. 4 der angefochtenen Verfügung).

C.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2026 (eröffnet am 15. Juni 2026) verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren
Asylgesuch vom 31. Oktober 2023 ab und ordnete ihre Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.

D.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2026 erklärte die vormalige Rechtsvertretung
der Beschwerdeführerin gegenüber dem SEM die Niederlegung des Man-
dats.

E.
Gegen die Verfügung des SEM vom 10. Juni 2026 erhob die Beschwerde-
führerin – nunmehr vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – mit
Eingabe vom 14. Juli 2026 (Posteingang am 15. Juli 2026) beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte darin die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft
sowie die Gewährung des Asyls; eventualiter ihre vorläufige Aufnahme in
der Schweiz; subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen
Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozess-
führung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.

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F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2026 hielt der zuständige Instruktions-
richter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte
die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
Dieser wurde am 7. August 2026 bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Der Kostenvor-
schuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.
Die Beschwerdeführerin beantragt im Sinne eines Eventualbegehrens die
Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neube-
urteilung. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch
von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten
Sachverhalt auszugehen. Zudem gehen aus den Akten auch keine ande-
ren Verfahrensfehler hervor. Insbesondere sind den beiden Anhörungspro-
tokollen vom 27. November 2023 sowie vom 26. August 2024 keine Hin-
weise darauf zu entnehmen, diese seien unvollständig oder unsachge-
mäss durchgeführt worden – was sowohl durch die Beschwerdeführerin
(nach Rückübersetzung) wie auch durch ihre anwesende Rechtsvertretung
jeweils schriftlich bestätigt wurde. Ausserdem wurde sie anlässlich der An-
hörung vom 26. August 2024 explizit auf ihr Anrecht aufmerksam gemacht,
geschlechtsspezifische Vorfälle in einer gleichgeschlechtlichen Runde zu
besprechen, was sie jedoch als nicht notwendig erachtete. Vielmehr gab
sie zu Protokoll, sie habe «volles Vertrauen» und fühle sich imstande, vor
der befragenden Person über die Vorfälle zu sprechen (SEM-Akte […],

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F48). In der Folge hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61
Abs. 1 VwVG). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

6.
6.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentli-
chen damit, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Nachteile durch
die türkischen Behörden würden in ihrer Häufigkeit und ihrem Ausmass
keine derartige Intensität aufweisen, dass sie ihr ein menschenwürdiges
Leben in der Türkei verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschwe-
ren würden. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen
Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschie-
denster Art ausgesetzt sein könnten. Diese würden jedoch nicht automa-
tisch zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Asylgeset-
zes führen. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor,
dass sie in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei, da es sich
bei ihrer Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied um ein lokales Mandat ohne
besondere Funktion innerhalb der Parteihierarchie handle. Zudem lägen
keine Hinweise auf eine erhöhte öffentliche Wahrnehmung ihrer Person
wie beispielsweise Medienberichte vor, welche auf eine gewisse Bekannt-
heit oder ein gezieltes behördlicher Interesse an ihrer Person schliessen
liesse. Soweit sie geltend mache, ihr Name stehe auf einer Liste im Zu-
sammenhang mit einem in C._______ geführten Verfahren, stütze sich
diese Annahme lediglich auf die Aussage einer anderen Person, wobei die
Quelle von ihr nicht weiter konkretisiert worden sei. Weitere lägen keine
Hinweise darauf vor, dass gegen sie tatsächlich ein Verfahren eröffnet wor-
den sei. Zusammengefasst würden die von ihr geschilderten, in der Türkei
erlebten Nachteile der erforderlichen Intensität gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten und ihre Furcht vor künftiger Verfolgung sei als unbegründet
einzustufen, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern
vermöchten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr
Asylgesuch sei abzuweisen.

6.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe ihre
geschilderten Vorfälle lediglich isoliert betrachtet. In ihrer Gesamtheit und
unter Berücksichtigung des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der
einzelnen Geschehnisse würden diese die für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderliche Intensität erreichen. In Bezug auf ihre Tätig-
keit bei der HDP verkenne die Vorinstanz zudem, dass sie ein durch die
Wahl legitimiertes öffentlich amtierendes Organ der HDP auf kommunaler
Ebene gewesen sei. Mit Verweis auf bereits ergangene Urteile in der Türkei
gegen Persönlichkeiten aus Politik und Zivilgesellschaft der kurdischen

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Bewegung führte sie weiter aus, sie weise exakt das Profil aus, das die
türkischen Behörden gegenwärtig systematisch und mit äusserster Härte
verfolgen würden. Indem sie bei der erwähnten Razzia ausserdem bei ih-
ren Eltern zuhause, in ihrer Wohnung in C._______ wie auch im Parteilokal
gesucht worden sei, sei eine gezielte, personenbezogene Suche respek-
tive Verfolgung gegeben.

Als alleinstehende junge Frau, die wiederholt von männlichen Sicherheits-
kräften in Gewahrsam genommen, verhört und psychisch unter Druck ge-
setzt worden sei, befinde sie sich in einer besonders vulnerablen Situation,
der unter dem Grundsatz der Berücksichtigung der frauenspezifischen
Fluchtgründe Rechnung zu tragen sei. Gegen politisch aktive kurdische
Frauen bestehe ein dokumentiertes, spezifisches Risiko, Opfer sexualisier-
ter Gewalt durch die türkischen Sicherheitskräfte zu werden.

7.
7.1 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist
den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann mit nachfolgen-
den, sich aufgrund der Beschwerdevorbringen ergebenden Hervorhebun-
gen und Ergänzungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung,
Ziff. II und III).

7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die in der Türkei erlebten Vor-
fälle – namentlich die dreimalige Festnahme durch die Polizei und in die-
sem Zusammenhang die Befragung zur Parteitätigkeit, die sexuelle Beläs-
tigung, die ausgesprochenen Drohungen sowie die Suche nach ihr bei ei-
ner Razzia im Jahr 2023 (in ihrer Abwesenheit) – würden in ihrer Gesamt-
heit das erforderliche Mass an Intensität zur Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 3 AsylG erreichen.

7.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass keines der im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Beweismittel einer der genannten Vorfälle zu belegen ver-
mag. Die angebliche Existenz einer geheimen Liste, worauf ihr Name stehe
und anhand welcher sie gesucht und verfolgt werde, beruht auf mündlicher
Überlieferung. Zudem war sie im Zeitpunkt der angeblichen Suche nach ihr
anlässlich einer Razzia bereits landesabwesend, weshalb auch diese In-
formation lediglich auf Berichten von Familienmitgliedern oder Bekannten
basiert. Selbst bei Wahrunterstellung würden sie jedoch, in

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Übereinstimmung mit der Vorinstanz und auch im Kontext der weiteren ge-
schilderten Erlebnisse, in ihrer Intensität nicht das Mass einer gezielten,
schwerwiegenden individuellen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG errei-
chen.

7.2.3 Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten frauenspezifischen
Fluchtgründe (vor allem Übergriffe durch männliche Sicherheitskräfte) er-
reichen – bei Wahrunterstellung – ebenfalls nicht die für eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung erforderliche Spezifität und Intensität.

7.2.4 Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gemeinderatsmitglied der
HDP stellt zudem, wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, an sich noch
keine exponierte politische Stellung dar, da es sich dabei um ein lokales
Mandat ohne besondere Funktion innerhalb der Parteihierarchie handelt.
Daraus lässt sich folglich keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung ableiten.

7.3 Am Gesagten vermögen auch die beschwerdeweise aufgeführten
Links zu Artikeln betreffend die allgemeine Situation der Kurden in der Tür-
kei mangels hinreichenden konkreten Bezugs zur Situation der Beschwer-
deführerin nichts zu ändern.

7.4 Zusammenfassend erfüllen die zentralen Vorbringen der Beschwerde-
führerin die Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht. Sodann liegen keine Hinweise darauf vor, dass sie
einer asylrelevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungs-
gefahr ausgesetzt war oder ihr im Falle einer Rückkehr in die Türkei ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Die Vorinstanz hat folg-
lich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ab-
gelehnt.

8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist in Beach-
tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen
zulässig, da es ihr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet.

9.2.4 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunfts-
staat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich.

9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der
Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch
nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer
E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Das Bundesverwal-
tungsgericht hält ausserdem den Wegweisungsvollzug in die vom Erdbe-
ben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Provinzen Kahramanmaraş,
Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis,
Sanliurfa und Elazi) nicht für generell unzumutbar und nimmt zur Beurtei-
lung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Le-
benssituation vor (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März
2024 E. 11.3.1 sowie Urteil des BVGer E-4904/2025 vom 23. September
2025 E. 8.3.2).

9.3.3 Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Rückkehr der Beschwer-
deführerin in die Türkei unzumutbar erscheinen lassen. Diese hatte ihren
letzten Wohnsitz in der Stadt C._______, wo sie eine Eigentumswohnung
besitzt, und verbrachte die Sommermonate jeweils im Dorf D._______ bei
ihren Eltern und ihrer Grossmutter. Daneben verfügt sie über weitere Ver-
wandte in C._______, darunter ihre älteren Geschwister. Es ist davon aus-
zugehen, dass der jungen, gesunden Beschwerdeführerin, welche einen
Schulabschluss und Arbeitserfahrung in der (…) sowie in der (…) vorzu-
weisen hat, die wirtschaftliche und soziale Reintegration in der Türkei ge-
lingen wird.

9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei-
chung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser

Versand:

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