BVGer E-5256/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der türkische Gesuchsteller kurdischer Ethnie hatte nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs und eines späteren Mehrfachgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht Revision des Urteils E-2844/2026 verlangt. Er berief sich auf ein erst nachträglich eingereichtes türkisches Strafurteil, mit dem er wegen Terrorpropaganda zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Streitgegenstand war, ob dieses neue Beweismittel eine Revision rechtfertigt und ein Wegweisungsvollzugshindernis offensichtlich macht.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, eine Revision wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG setze voraus, dass diese trotz hinreichender Sorgfalt im früheren Verfahren nicht hätten eingebracht werden können. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil der Gesuchsteller aufgrund des bekannten türkischen Verhandlungstermins Anlass gehabt hätte, sich noch vor dem Urteil E-2844/2026 aktiv nach dem Stand des Strafverfahrens zu erkundigen; zudem seien seine Erklärungen zur verspäteten Kenntnisnahme und zur angeblichen Verhinderung seines türkischen Rechtsvertreters nicht genügend substanziiert oder belegt. Auch eine ausnahmsweise Berücksichtigung verspäteter Vorbringen wegen eines offensichtlichen völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisses falle ausser Betracht, da weder die behauptete Rechtskraft des Strafurteils noch eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung schlüssig nachgewiesen worden seien. Hinzu komme, dass das etappenweise Nachreichen immer weitergehender türkischer Verfahrensschritte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wecke.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Damit bleibt das Urteil E-2844/2026 bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5256/2026
Urteil vom 25. September 2026
Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Mara Urbani.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2844/2026 vom 12. Juni 2026; N (…).
E-5256/2026
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
suchte am (…) September 2022 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er
begründete sein Gesuch im Wesentlichen mit einer Reflexverfolgung auf-
grund der politischen Tätigkeit seines im Jahr 2019 verstorbenen Vaters für
die Barış ve Demokrasi Partisi (BDP), mit eigenen politischen Aktivitäten
für die Halkların Demokratik Partisi (HDP) sowie mit einem gegen ihn ein-
geleiteten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda im Zusammen-
hang mit Beiträgen in den sozialen Medien. Mit Verfügung vom 28. Mai
2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers
und lehnte sein Asylgesuch ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-4142/2024 vom 3. Oktober
2024 ab. Es erwog dabei namentlich, die vom Gesuchsteller geschilderten
Vorfluchtgründe im Zusammenhang mit seinem Vater seien nicht glaubhaft;
es entstehe vielmehr der Eindruck, der Gesuchsteller habe diesen Teil des
Sachverhalts konstruiert, um seine Bedrohungslage angesichts des gegen
ihn laufenden Ermittlungsverfahrens gesteigert erscheinen zu lassen
(a.a.O. E. 5.3.5). Die eingereichten Beweismittel betreffend das laufende
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda seien
insbesondere mangels Anklageerhebung asylrechtlich nicht relevant, zu-
mal der Gesuchsteller kein politisches Profil aufweise (a.a.O. E. 5.4).
B.
Am 1. November 2024 gelangte der Gesuchsteller mit einem als «Wieder-
erwägungsgesuch» bezeichneten Rechtsbehelf erneut an das SEM, wel-
ches die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegennahm. Dabei machte er im
Wesentlichen geltend, es sei im gegen ihn in der Türkei eröffneten Straf-
verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7
Abs. 2 Antiterrorgesetz (ATG) eine Anklage erhoben worden. Aus diesem
Grund befürchte er, in der Türkei festgenommen, misshandelt und zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte
er insbesondere eine Anklageschrift vom 14. Oktober 2024 im Verfahren
mit der Dossiernummer (…) betreffend Terrorpropaganda zu den Akten.
Das SEM wies das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 19. März 2026 ab;
das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil E-
2844/2026 vom 12. Juni 2026. Es erwog dabei unter Verweis auf das Ko-
ordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024, dass die dort auf-
gestellten kumulativen Kriterien für die flüchtlingsrechtliche Relevanz eines
hängigen türkischen Strafverfahrens trotz zwischenzeitlich erfolgter
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Anklage nicht erfüllt seien, zumal der Gesuchsteller nach wie vor nicht über
ein asylrelevantes politisches Profil verfüge und strafrechtlich nicht vorbe-
lastet sei. Sein individuelles Risikoprofil habe sich seit dem Urteil
E-4142/2024 vom 3. Oktober 2024 nicht verschärft.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Juli 2026 (Eingang beim Bun-
desverwaltungsgericht: 29. Juli 2026) ersucht der Gesuchsteller um Revi-
sion des Urteils E-2844/2026 vom 12. Juni 2026. Er beantragt dessen Auf-
hebung, die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Ge-
suchsteller als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung lässt er
ausführen, aus dem nunmehr eingereichten, begründeten Urteil der (…)
des Gerichts für schwere Straftaten in B._______ ergebe sich, dass er am
20. Mai 2026 wegen Terrorpropaganda nach Art. 7 Abs. 2 ATG zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verur-
teilt worden sei. Das Strafgericht habe dabei eine Grundstrafe von fünf Jah-
ren festgesetzt und diese wegen der angeblichen Begehung der Straftat
über soziale Medien um die Hälfte erhöht. Mit dem nun eingereichten Be-
weismittel sei deutlich gemacht, dass der Wegweisungsvollzug in die Tür-
kei für den Gesuchsteller eine konkrete Gefährdung an Leib und Leben zur
Folge habe.
In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsge-
suchs und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme, wobei die Rechtsvertretung darüber per E-Mail in-
formiert werden solle. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme und jegliche Datenweitergabe mit den Behörden des
Heimatstaats zu unterlassen. Die in türkischer Sprache verfassten Beweis-
mittel seien von Amtes wegen zu übersetzen.
D.
Am 29. Juli 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
des Revisionsgesuchs.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl.
auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).
2.2 Im Revisionsgesuch ist der angerufene Revisionsgrund zu nennen und
die Rechtzeitigkeit des Begehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun
(vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Ob das vorliegende Gesuch
fristgerecht eingereicht wurde, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwä-
gungen offenbleiben, da darauf aus anderen Gründen ohnehin nicht einzu-
treten ist.
3.
In seiner Revisionseingabe vom 22. Juli 2026 macht der Gesuchsteller den
Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweis-
mittel (Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Ein Eintreten auf ein Revi-
sionsgesuch, in welchem dieser Revisionsgrund angerufen wird, setzt vo-
raus, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel von der
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gesuchstellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bereits im
früheren Verfahren hätten beigebracht werden können und die späte Gel-
tendmachung somit entschuldbar ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.2). Dass es
einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich gewesen sei, eine Tat-
sache oder ein Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen,
ist nach ständiger Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung anzunehmen;
der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unter-
lassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. u.v. Urteil des
BVGer E-5031/2020 vom 20. November 2020 E. 3.2 m.H.). Ausgeschlos-
sen sind namentlich Umstände, welche die gesuchstellende Person bei
pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. Urteil des BVGer E-
2072/2022 vom 20. Mai 2022 E. 2.4). Eine Revision ist entsprechend auch
dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der angeblich neuen Tatsa-
che auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten
angestellt werden können, da darin eine unsorgfältige Prozessführung der
gesuchstellenden Partei liegt (vgl. Urteil des BVGer E-7038/2025 vom
23. Oktober 2025 m.H.).
4.
4.1 Der Gesuchsteller lässt ausführen, er habe ohne eigenes Verschulden
erst nach Eröffnung des Urteils E-2844/2026 über seinen Rechtsvertreter
in der Türkei von der Existenz des dortigen Strafurteils erfahren. Von seiner
Verurteilung habe er erstmals am 26. Juni 2026 sichere Kenntnis erhalten;
die begründete Urteilsausfertigung sei ihm erst am 16. Juli 2026 übermittelt
worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er weder vom Ergehen des Urteils
gewusst noch über einen Zugang zum türkischen elektronischen Justizsys-
tem (UYAP beziehungsweise e-Devlet) verfügt. Sein Rechtsvertreter in der
Türkei habe zudem wegen des Todes seines Vaters seine anwaltliche Tä-
tigkeit während dieser Zeit nur eingeschränkt wahrnehmen und ihn deshalb
erst nachträglich über den Verfahrensausgang informieren können. Das
neue Beweismittel sei geeignet, die Asylrelevanz seiner bisherigen Vorbrin-
gen zu begründen, wonach ihm im Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung drohe.
4.2 Diese Ausführungen vermögen aus mehreren Gründen nicht zu über-
zeugen.
Der Gesuchsteller substanziiert die näheren Umstände seiner angeblichen
Kenntnisnahme des türkischen Strafurteils nicht. Zudem ist seine Behaup-
tung, er habe über keinen UYAP-Zugang verfügt, angesichts der Prozess-
geschichte wenig plausibel, hat er doch bereits in den zwei
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vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wieder-
holt türkische Prozessdokumente – darunter Screenshots des UYAP-Por-
tals – zu den Akten gereicht.
Entscheidend kommt hinzu, dass der Gesuchsteller mit der Beschwerde-
schrift im Verfahren E-2844/2026 ein Verhandlungsprotokoll vom 19. No-
vember 2025 eingereicht hat, laut welchem die Gerichtsverhandlung we-
gen Abwesenheit des Gesuchstellers auf den 13. Mai 2026 vertagt wurde.
Er wusste mithin, dass im Mai 2026 mit einer Fortsetzung des Verfahrens
und gegebenenfalls einem Urteilsspruch zu rechnen war. Weshalb er sich
nicht bereits im Mai 2026 – und damit noch vor Ergehen des Urteils
E-2844/2026 vom 12. Juni 2026 – proaktiv bei seinem türkischen Rechts-
vertreter nach dem Ausgang der Verhandlung erkundigte, ist nicht nach-
vollziehbar. Dieses Versäumnis begründet den Vorwurf mangelnder pro-
zessualer Sorgfalt.
Schliesslich wird auch die geltend gemachte Verhinderung des Rechtsver-
treters – dessen anwaltliche Tätigkeit soll wegen des Todes seines Vaters
eingeschränkt gewesen sein – durch keinerlei Beweismittel gestützt, ob-
wohl ein entsprechender Nachweis ohne Weiteres möglich und zumutbar
gewesen wäre. Aber selbst wenn diese Verhinderung erstellt wäre, würde
dies am Ergebnis nichts ändern: Der Gesuchsteller muss sich das Verhal-
ten seines türkischen Rechtsvertreters – einschliesslich allfälliger Verzöge-
rungen und Unterlassungen – wie eigenes Handeln anrechnen lassen (Ur-
teil des BVGer E-1254/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.2.3). Dass eine zumut-
bare Ersatzvorkehrung – etwa die Beauftragung eines anderen Vertreters
oder ein eigenes Ersuchen um Akteneinsicht – nicht möglich oder nicht zu-
mutbar gewesen wäre, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersicht-
lich.
5.
Nach dem Gesagten muss sich der Gesuchsteller vorhalten lassen, dass
es ihm bei zumutbarer prozessualer Sorgfalt ohne Weiteres möglich gewe-
sen wäre, das türkische Strafurteil vor Ergehen des Urteils E-2844/2026
vom 12. Juni 2026 einzubringen. Das Beweismittel ist somit verspätet vor-
gebracht, und die Ausführungen im Revisionsgesuch vermögen dieses
Versäumnis nicht zu entschuldigen.
6.
Verspätete Revisionsvorbringen können ungeachtet der Verspätung zur
Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser
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Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfol-
gung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein
völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es
praxisgemäss nicht, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten; viel-
mehr hat die gesuchstellende Person die beachtliche Wahrscheinlichkeit
einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachzuweisen (vgl.
BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 m.H.a. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7).
Dies gelingt dem Gesuchsteller nicht. Vorab ist festzustellen, dass die gel-
tend gemachte Strafverfolgung in der Türkei auffallend synchron zum Gang
der Asylverfahren in der Schweiz verläuft. Nach jedem negativen Entscheid
im schweizerischen Asylverfahren wird ein jeweils weitergehender Verfah-
rensschritt der türkischen Behörden behauptet (Ermittlungsverfahren, An-
klageschrift, nunmehr vorliegendes Strafurteil, das die Höchststrafe ver-
hängt). Dieses etappenweise Nachreichen von Beweismitteln weckt Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Hinzu kommt, dass das Bundes-
verwaltungsgericht bereits im Urteil E-4142/2024 (E. 5.3.5) Teile der Vor-
bringen des Gesuchstellers als unglaubhaft qualifiziert hatte. Diese Um-
stände rechtfertigen erhebliche Vorbehalte gegenüber dem eingereichten
Strafurteil und den begleitenden Angaben. Dem Gesuchsteller gelingt es
im vorliegenden Revisionsverfahren nicht, die als unglaubhaft eingestuften
Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
Eine abschliessende Würdigung der Authentizität der eingereichten Unter-
lagen erübrigt sich hingegen, denn selbst wenn zu Gunsten des Gesuch-
stellers von der Echtheit des Strafurteils ausgegangen würde, gelingt es
ihm nicht, eine aktuelle und ernsthafte Gefahr im Sinne der dargelegten
Rechtsprechung schlüssig nachzuweisen: Er macht zwar geltend, sein
Rechtsvertreter in der Türkei habe die Berufungsfrist verpasst, belegt dies
jedoch nicht, obschon ihm ein entsprechender Nachweis angesichts der
laufenden Kontakte zu seinem Rechtsvertreter möglich und zumutbar ge-
wesen wäre. Ohne einen solchen Beleg lässt sich indessen nicht beurtei-
len, ob das Urteil – wie dies allenfalls für die Annahme einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr vorausgesetzt wäre (vgl. Urteil des
BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2) – bereits rechtskräftig
ist und dem Gesuchsteller bei einer Rückkehr der Vollzug der ausgespro-
chenen Freiheitsstrafe tatsächlich droht und ein offensichtliches völker-
rechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt. Blosse Behauptungen
über den Verfahrensausgang genügen dem erhöhten Beweismass, das für
die ausnahmsweise Berücksichtigung verspäteter Vorbringen im Revisi-
onsverfahren gilt, nicht. Entgegen den anderslautenden Ausführungen
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gelingt es dem Gesuchsteller vorliegend nicht, eine drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Heimatstaat als offensichtlich im Sinne der
oben zitierten Rechtsprechung darzutun.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die neu angerufenen Tatsachen
und Beweismittel als verspätet zu qualifizieren sind und eine drohende Ver-
letzung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht schlüssig
nachgewiesen wurde, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten
ist.
8.
Auf die im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch gestellten Anträge
für den Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei diesem Ausgang
nicht weiter einzugehen.
9.
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Begehren um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung respektive um Aussetzung des Vollzuges der Wegwei-
sung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 126 BGG ge-
genstandslos geworden. Dasselbe gilt für das Gesuch, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
10.
10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG sind abzuweisen, da das Revisionsbegehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu erach-
ten ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuch-
steller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines
Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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