BVGer E-5367/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, ersuchte bereits vor seiner formellen Anerkennung als Flüchtling um Familiennachzug für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Das SEM gewährte nach der Asylgewährung die Einreise für die Ehefrau und vier Kinder, lehnte den Nachzug des Sohnes B._______ jedoch ab, weil dieser beim Asylentscheid bereits volljährig war. Streitgegenstand war, ob für die Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt des Asylgesuchs, des vorzeitig eingereichten Nachzugsgesuchs oder der formellen Flüchtlingsanerkennung abzustellen ist.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass ein Anspruch auf Familienasyl nach Art. 51 AsylG erst mit der formellen Anerkennung als Flüchtling und der Asylgewährung geltend gemacht werden kann; ein vorher eingereichtes Gesuch entfaltet keine anspruchsbegründende Wirkung. Für die Beurteilung, ob ein Kind minderjährig ist, ist nach konstanter schweizerischer Praxis der Zeitpunkt der Einreichung eines zulässigen Gesuchs um Familienasyl massgebend, nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs des stammberechtigten Elternteils. Die vom Beschwerdeführer angerufene Rechtsprechung des EuGH ändere daran nichts, da die Schweiz an die einschlägige EU-Richtlinie nicht gebunden ist. Weder eine Verletzung der Rechtsgleichheit noch eine unzulässige Verfahrensverzögerung lagen vor; Art. 8 EMRK kann fehlende Voraussetzungen von Art. 51 AsylG nicht ersetzen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Verweigerung der Einreisebewilligung und des Familienasyls zugunsten von B._______.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5367/2025
Urteil vom 25. September 2026
Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber,
mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva,
Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Anja Ottiger,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl)
zugunsten von B._______,
geboren am (…), Afghanistan;
Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. November 2024 ersuchte
der Beschwerdeführer das SEM um Familiennachzug zugunsten seiner
Ehefrau C._______, geboren am (…), und den gemeinsamen Kindern
B._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______,
geboren am (…), F._______, geboren am (…), und G._______, geboren
am (…).
A.b Er reichte dabei die folgenden Dokumente zu den Akten: eine Kopie
seiner Heiratsurkunde (Nekah khat) sowie Fotos der jeweiligen afghani-
schen Reisepässe.
B.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 anerkannte das SEM den Beschwerde-
führer als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
C.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 bewilligte das SEM die Einreise in die
Schweiz zugunsten der Ehefrau C._______ und der Kinder D._______,
F._______, E._______ und G._______.
D.
Mit gleichentags datierter Verfügung lehnte die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um Familiennachzug zugunsten von B._______ ab
und verweigerte diesem die Einreise in die Schweiz.
E.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin,
erhob mit Eingabe vom 18. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht da-
gegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. Juni
2025 sei vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass das Gesuch
vom 7. November 2024 vor Volljährigkeit des Sohnes des Beschwerdefüh-
rers anhängig gemacht wurde, das Gesuch um Familienasyl gutzuheissen
und dem Sohn B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen; even-
tualiter sei festzustellen, dass das Gesuch vom 7. November 2024 vor Er-
reichen der Volljährigkeit des Sohnes gültig anhängig gemacht worden sei
und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Gesuch unter Berücksichtigung
des 7. Novembers 2024 als massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung einzutreten; subeventualiter sei festzustellen, dass für die Beurtei-
lung der Minderjährigkeit der Zeitpunkt der Asylgesuchstellung des
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Beschwerdeführers ausschlaggebend sei. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Eingaben vom 2. März und vom 10. September 2026 erkundigte sich
die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungs-
gericht beantwortete die Anfragen jeweils mit Schreiben vom 4. März und
vom 16. September 2026.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch hier – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wur-
den die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und be-
finden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt
gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbe-
standene Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der
anspruchsberechtigten Person, die Trennung der Familie durch die Flucht
sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus
(vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.). Das Familienasyl dient insbesondere
nicht der Aufnahme neuer respektive vor der Flucht aus dem Heimatstaat
noch nicht gelebter familiärer Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5,
2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5.1). Bei Familien, die bereits vor
der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt leb-
ten, geht das Gericht ausnahmsweise gleichwohl von einer vorbestande-
nen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das
Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. hierzu BVGE 2018
VI/6 E. 5.2).
4.3 Der Erteilung einer Einreisebewilligung dürfen sodann keine besonde-
ren Umstände entgegenstehen. Solche sind gemäss der Rechtsprechung
unter anderem dann anzunehmen, wenn das Familienleben während einer
längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
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Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben
(BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.).
4.4 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl er-
sucht, hat das Bestehen der Voraussetzungen nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führt die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, Gesuche um Familienzusammenführung, die vor dem
Asylentscheid gestellt würden, könnten nicht als gültig gestelltes Familien-
nachzugsgesuch entgegengenommen werden, da der rechtliche Anspruch
hierfür noch nicht bestehe. Erst nach dem Erwerb der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asylstatus in der Schweiz seien die rechtlichen Vorausset-
zungen, um ein Gesuch zu stellen, erfüllt. Der Sohn des Beschwerdefüh-
rers sei zum Zeitpunkt des Asylentscheids vom 13. Mai 2025 bereits voll-
jährig gewesen. Als volljähriger Sohn eines in der Schweiz anerkannten
Flüchtlings habe er keinen Anspruch auf Familienzusammenführung ge-
stützt auf Art. 51 Art. 1 und 4 AsylG.
5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde im Wesentlichen
entgegen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG entgegen der Einschätzung der Vorinstanz erfüllt seien.
Im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gelte eine Person als Flüchtling,
sobald sie die in der Definition genannten Kriterien erfülle und nicht erst
durch Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch die zuständige Be-
hörde, mithin habe die Feststellung nur deklaratorischen Charakter. Im vor-
liegenden Fall habe dies zur Folge, dass er ab dem Einreichen seines Asyl-
gesuchs als Flüchtling zu betrachten sei und sein Recht auf Familienasyl
für seine Familienmitglieder, wie sie zum Zeitpunkt der Einreichung seines
Asylantrages bestanden habe, in Anspruch nehmen könne. Im Lichte die-
ser Darlegungen sowie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofs führe der angefochtene Entscheid respektive die
aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auf den
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung um Familienasyl abzustellen sei, zu ei-
nem willkürlichen Ergebnis und verstosse gegen den Grundsatz der
Gleichbehandlung. Eine Änderung der Praxis, die den deklaratorischen
Charakter der Flüchtlingseigenschaft und damit das Alter der Kinder zum
Zeitpunkt des Asylantrags und nicht zum Zeitpunkt der Einreichung des
Antrags auf Familienzusammenführung berücksichtige, würde des Weite-
ren eine grössere Vorhersehbarkeit des Ergebnisses des Antrags
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gewährleisten, da es von einem klaren Sachverhalt abhänge, der unab-
hängig von der Dauer des Asylverfahrens sei, auf welche die Flüchtlinge
keinen Einfluss hätten, zumal Art. 51 Abs. 1 AsylG auch keine ausdrückli-
che Regelung dazu enthalte, weshalb eine echte Gesetzeslücke vorliege.
6.
6.1 Soweit in formeller Hinsicht gerügt wird, die Vorinstanz habe den Un-
tersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie fälschlicherweise die Vorausset-
zungen für die Gesuchseinreichung erst mit Asylentscheid vom 13. Mai
2025 als gegeben erachtet habe, weshalb sie den Zeitpunkt der Gesuchs-
stellung falsch festgestellt habe, ist festzustellen, dass dies die materielle
Würdigung der Sache betrifft (vgl. E. 7 f. unten) und allein der Umstand,
dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt,
per se keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt.
6.2 Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet und es be-
steht – nach Durchsicht der Akten – keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
7.
7.1 In der angefochtenen Verfügung wird im Ergebnis korrekt und abge-
stützt auf die geltende Praxis dargelegt, weshalb B._______ die Voraus-
setzungen für das Familienasyl nicht erfüllt. Die Beschwerde führt zu keiner
anderen Betrachtungsweise. Das Familienasyl nach Art. 51 AsylG ver-
schafft unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Ein-
reise und Einbeziehung in die Flüchtlingseigenschaft, wobei die sich nach
dem Asylrecht richtenden Anspruchsvoraussetzungen durch Rechtspre-
chung und Lehre näher konkretisiert wurden. Im Asylbereich ist das Asyl-
verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus und der Asylgewährung
sodann untrennbar mit dem Recht eines anerkannten Flüchtlings auf Fa-
milienzusammenführung verbunden. Erst mit der formellen Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entsteht die Möglich-
keit, einen Antrag auf Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51
AsylG zu stellen (vgl. EMARK 1994/7 E. 2; BVGE 2012/32 E. 5, Urteil des
BVGer E-7057/2014 vom 31. August 2015, E. 4.3; WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 25.115). Soweit der Beschwerdefüh-
rer daher geltend macht, die Flüchtlingseigenschaft bestehe unabhängig
von ihrer formellen Anerkennung und deren Feststellung habe lediglich de-
klaratorischen Charakter, vermag er daraus für das Familienasyl nichts zu
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seinen Gunsten abzuleiten. Massgebend ist insoweit nicht allein, ob die
materiellen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bereits zuvor er-
füllt waren, sondern ob eine formelle Anerkennung als Flüchtling vorliegt.
Auch das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil nennt ausdrücklich die «An-
erkennung als Flüchtling» als Voraussetzung (vgl. Urteil des BVGer
D-4340/2023 vom 8. November 2023 E. 7.5.2). Vor der formellen Anerken-
nung seiner Flüchtlingseigenschaft konnte der Beschwerdeführer dem-
nach keinen Anspruch nach Art. 51 AsylG geltend machen. Die Vorinstanz
hat für die Beurteilung des Familienasyls daher zu Recht erst auf den Zeit-
punkt der Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling am 13. Mai
2025 abgestellt.
7.2 Vorliegend ist ferner unbestritten, dass der am (…) geborene Sohn
B._______ im Zeitpunkt der Möglichkeit zur Einreichung des Gesuchs um
Familienzusammenführung am 13. Mai 2025 bereits volljährig gewesen ist.
Massgebend für die Beurteilung der Voraussetzung der Minderjährigkeit
des einzubeziehenden Kindes ist gemäss geltender Rechtspraxis der Zeit-
punkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl (vgl. BVGE 2020 VI/7
E. 2.4; vgl. auch Urteil des BVGer E-6985/2018 vom 31. März 2020 E. 4.2,
m.w.H.). Die schweizerische Rechtspraxis hat sich auch nach Ergehen der
Urteile des EuGH C-273/20, C-355/20 und dem in der Beschwerde er-
wähnten C-279/20 vom 1. August 2022 nicht geändert, insbesondere da
die Schweiz – wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten – an die Fa-
milienzusammenführungsrichtlinie der EU (Richtlinie 2003/86/EG – FamZ-
RL), welche den erwähnten Urteilen des EuGH zugrunde liegt – nicht ge-
bunden ist. Vielmehr bestätigen auch neuere Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts das Abstellen auf den Zeitpunkt der Einreichung des Ge-
suchs um Familienzusammenführung und nicht auf den Zeitpunkt der Ein-
reichung des Asylgesuchs (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3471/2022 vom
4. September 2023 E. 7.2, D-4761/2023 vom 15. September 2023 S. 4, E-
4554/2020 vom 26. November 2024 E. 3.3 und D-1727/2025 vom 7. Mai
2025 E. 4.1). Die vom Beschwerdeführer anderslautende Auffassung wäre
daher nur auf dem Gesetzgebungsweg umsetzbar, nicht aber mittels einer
Praxisänderung. Damit fehlt es vorliegend an einer zwingenden Vorausset-
zung des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG.
7.3 Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch die aktuelle
Rechtspraxis ist ebenfalls nicht ersichtlich, wird doch in jedem Fall zur Be-
urteilung der Minderjährigkeit des nachzuziehenden Kindes auf den Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung um Familiennachzug abgestellt. Eine Un-
gleichbehandlung würde beispielsweise dann vorliegen, wenn in gleichen
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Konstellationen in einem Fall auf den Zeitpunkt der Einreichung des Ge-
suchs um Familienzusammenführung und in einem anderen Fall auf den
Zeitpunkt des Asylantrags der nachziehenden Person angeknüpft würde,
ohne dass ein vernünftiger Grund dafür ersichtlich wäre. Mithin wäre eine
Verletzung der Rechtsgleichheit dann zu bejahen, wenn im Rahmen glei-
cher Verfahren aufgrund unsachlicher Gründe Differenzierungen vorge-
nommen würden. Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht ersicht-
lich, zumal das SEM in jedem Fall, d.h. in jedem Verfahren betreffend Fa-
miliennachzug gestützt auf Art. 51 AsylG auf den Zeitpunkt der Einreichung
des Gesuchs um Familienzusammenführung abstellt. Eine Verletzung von
Art. 8 Abs. 1 BV liegt nach dem Gesagten nicht vor.
7.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der Dauer des vo-
rinstanzlichen Verfahrens nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar hat
jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist
(Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1 m.w.H.). Die vorlie-
gende Verfahrensdauer von rund 17 Monaten erscheint indessen unter Be-
rücksichtigung der konkreten Umstände nicht als übermässig. Im Übrigen
hätte eine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens mit Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde gerügt werden können (Art. 46a VwVG i.V.m. Art. 29
Abs. 1 BV). Daraus, dass ein früherer Entscheid des SEM im Verfahren
hinsichtlich der Asylgewährung des Beschwerdeführers zu einem anderen
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hätte führen können, kann der Be-
schwerdeführer jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. statt vie-
ler Urteil des BVGer E-6150/2025 vom 18. Februar 2025 E. 6.4 m.w.H).
Überdies stellen die Asylbehörden auf einen klar definierten Zeitpunkt zur
Beurteilung der Minderjährigkeit der nachziehenden Kinder ab (vgl. E. 7.2
vorstehend). Daher ist es für Gesuchsteller zu jedem Zeitpunkt vorausseh-
bar, ob die Voraussetzung der Minderjährigkeit der nachzuziehenden Kin-
der erfüllt sein wird oder nicht.
7.5 Die Asylgesetzgebung bietet dem Beschwerdeführer keine weitere
Möglichkeit, B._______ in die Schweiz nachzuziehen. Sind die Vorausset-
zungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, kann
insbesondere Art. 8 EMRK nicht ergänzend hinzugezogen werden.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die
asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG nicht erfüllt sind, und die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die
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Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familiennach-
zug abgelehnt hat.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwä-
gungen als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
erwiesen haben.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Jessica Püringer
Versand:
Seite 10
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