BVGer E-5699/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das SEM hatte das Asylgesuch des sri-lankischen Beschwerdeführers bereits 2025 abgewiesen; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies im März 2026 und erachtete auch den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Im Mai 2026 stellte der Beschwerdeführer ein als Mehrfachgesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes Gesuch und legte drei angebliche polizeiliche Vorladungen aus Sri Lanka in Kopie vor, um eine politische Verfolgung und die Unzumutbarkeit der Rückkehr darzutun. Das SEM behandelte die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und wies sie ab.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, das SEM habe die Eingabe zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, da neue Beweismittel zu bereits behaupteten Tatsachen eingereicht worden seien. Den blossen Kopien der sri-lankischen «Police Message Forms» komme jedoch nur ein sehr geringer Beweiswert zu, weil sie keine Sicherheitsmerkmale aufwiesen, leicht manipulierbar seien und ihre Authentizität nicht überprüft werden könne. Auch inhaltlich liessen die Vorladungen nicht zwingend auf eine politisch motivierte Verfolgung schliessen, zumal unklar bleibe, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer vom CID gesucht werde; zudem habe er den Erhalt der angeblich behördeninternen Dokumente nicht schlüssig erklärt. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ergaben sich aus der allgemeinen Lage in Sri Lanka und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine neuen Umstände, die ein Vollzugshindernis begründen würden, zumal er auf familiäre Unterstützung, Wohnraum sowie eigene Schul- und Berufserfahrung zurückgreifen kann.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieb die Abweisung des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs betreffend Asyl und Wegweisungsvollzug bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5699/2026
Urteil vom 7. September 2026
Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2026 / N (…).
E-5699/2026
Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 wies das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 19. Juli 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. August 2025
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6132/2025 vom 11. März
2026 ab.
B.a Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, es sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante
Verfolgung glaubhaft darzulegen. Der Beschwerdeführer verfüge über kein
nennenswertes politisches Profil und habe lediglich an einer einzelnen De-
monstration teilgenommen, die mittlerweile über zehn Jahre zurückliege.
Das geltend gemachte intensive Interesse der sri-lankischen Behörden an
der Person des Beschwerdeführers könne nicht nachvollzogen werden.
Auch sein Vorbringen, das anhaltende Interesse würde darin bestehen,
den Aufenthaltsort mutmasslich von den LTTE versteckter Schätze und
Waffen zu ermitteln, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei ebenfalls nicht
ersichtlich, weshalb die Behörden ausgerechnet den Beschwerdeführer, je-
doch nicht die übrigen Familienmitglieder, behelligen würden.
Die Argumente zu den Vorbringen zur Flucht aus dem Armeecamp könnten
die vorinstanzliche Einschätzung einer stereotypen und linearen Darstel-
lung des Fluchtverlaufs nicht entkräften. Darüber hinaus spreche auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der vorgebrachten Befragung
einen neuen Reisepass sowie ein Visum habe beschaffen können, gegen
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es könne zwar nicht ausge-
schlossen werden, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka durch die
Behörden befragt werde. Es gelinge ihm jedoch insbesondere nicht, glaub-
haft zu machen, dass die sri-lankischen Behörden ein nachhaltiges Verfol-
gungsinteresse an seiner Person hätten. Die weiter zurückliegenden Er-
eignisse von 2014 seien für die Flucht nicht auslösend gewesen und des-
halb nicht asylrelevant. Die Vorinstanz habe das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.
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B.b Der Wegweisungsvollzug sei unter Verweis auf die allgemeine Lage in
Sri Lanka als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen. Dem aus
B._______ (Nord Provinz) stammenden Beschwerdeführer sei es
angesichts seines bestehenden familiären Beziehungsnetzes, seiner
Schulbildung und Berufserfahrung zumutbar, in das Heimatland zurück-
zukehren.
II.
C.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer eine mit
«Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe beim SEM
ein. Dabei beantragte er, sein Gesuch sei als Mehrfach-, eventualiter als
Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und materiell zu behandeln.
Es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren oder er sei infolge von Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf-
zunehmen.
Zur Stützung des Gesuches wurden drei Beweismittel in Kopieform («Mes-
sage Form» der «Sri Lanka Police» [Vorladungen], alle an die Polizeista-
tion in C._______ gerichtet, jeweils mit englischer Übersetzung [Inhaltsan-
gabe gemäss Übersetzungen)] eingereicht:
- Message Form vom 14. März 2026 (Vorladung zwecks Aufnahme von
Aussagen im Zusammenhang mit einer vom CID [«Criminal Investiga-
tion Department»] in Colombo geführten Untersuchung);
- Message Form vom 30. März 2026 (Vorladung betreffend Mitteilung an
den Beschwerdeführer, dass er vor dem CID in Colombo erscheinen
müsse betreffend Untersuchung);
- Message Form vom 6. Mai 2026 (Vorladung nach Nichterscheinen des
Beschwerdeführers vor dem CID, mit Anweisung an die Polizeistation,
diesen in Haft zu nehmen).
Zur Begründung des Gesuchs wurde ausgeführt, die drei neu beschafften
Beweismittel würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Verfolgung belegen. Eine ihm bekannte Person habe interne Dokumente
der sri-lankischen Polizei beschaffen können, welche die gegen ihn
gerichteten Massnahmen dokumentieren würden. Aus den Unterlagen
gehe hervor, dass die Polizei ihn aus politischen Gründen suche. Darüber
hinaus sei die allgemeine Lage in Sri Lanka «weiterhin schwierig»,
insbesondere bestünden erhebliche wirtschaftliche und soziale Probleme,
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welche die Lebensbedingungen vieler Menschen stark beinträchtigten. Vor
dem Hintergrund seiner persönlichen Situation und der gegen ihn
gerichteten politischen Verfolgung wäre eine Rückkehr nach Sri Lanka mit
erheblichen Risiken verbunden.
D.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2026 (am 17. Juli 2026 eröffnet) nahm das SEM
die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen mit der
Begründung, der Beschwerdeführer habe zur Stützung seiner Eingabe
vom 25. Juni 2026 neue Beweismittel eingereicht, welche nach dem or-
dentlichen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. März 2026 entstanden seien und sich auf vorbestandene Tatsachen
beziehen würden. Das SEM wies das Gesuch ab, stellte fest, seine Verfü-
gung vom 8. Juli 2025 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Ge-
bühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, den eingereichten polizeilichen
Vorladungsschreiben komme gemäss Praxis des SEM und des Bundes-
verwaltungsgerichts nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Nach den Er-
kenntnissen der Asylbehörden würden solche Dokumente, die sich als
nicht authentisch erwiesen hätten, häufig eingereicht, wozu auf die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wurde. Sri-lanki-
sche «Police Message Forms» seien leicht zugänglich und fälschbar. Zu-
dem sei aufgrund der eingereichten Kopie(n) erkennbar, dass diese keine
Sicherheitsmerkmale aufweisen würden und handschriftlich ausgefüllt wor-
den seien. Es könne deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Fälschun-
gen geschlossen werden. Die eingereichten Beweismittel vermöchten des-
halb die im Asylentscheid des SEM vom 8. Juli 2025 vorgenommene Wür-
digung nicht umzustossen. Sie führten nicht zu einer anderen Beurteilung,
der Flüchtlingseigenschaft oder der Glaubhaftmachung. Zur allgemeinen
Lage in Sri Lanka habe der Beschwerdeführer keine (neuen) Beweismittel
eingereicht. Die dortige wirtschaftliche Situation habe sich seit dem Staats-
bankrott im Jahr 2022 leicht erholt, auch in den ehemaligen Konfliktgebie-
ten. Es würden insgesamt keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft
der Verfügung vom 8. Juli 2025 beseitigen könnten, weshalb das Wieder-
erwägungsgesuch abzuweisen sei.
E.
Gegen diesen ablehnenden Entscheid des SEM erhob der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 17. August 2026 (Postaufgabe) beim
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Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, der SEM-
Entscheid vom 15. Juli 2026 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen,
das Wiedererwägungsgesuch unter vollständiger Würdigung der neu ein-
gereichten Beweismittel materiell neu zu beurteilen; eventualiter sei die Sa-
che zur vollständigen und rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Wegweisungsvollzug bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens auszusetzen;
es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. So-
weit erforderlich, sei ihm eine unentgeltliche Rechtsvertretung beizuord-
nen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das SEM habe den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt. Aus der blossen Möglichkeit einer
Fälschung dürfe nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die vom
Beschwerdeführer eingereichten Dokumente tatsächlich gefälscht oder
«unglaubwürdig» seien. Das SEM habe den Beweiswert der drei Polizei-
vorladungen zu stark reduziert. Es müsse eine Gesamtwürdigung sämtli-
cher Umstände vorgenommen werden. Die eingereichten drei Polizeivor-
ladungen stünden im Zusammenhang mit seiner persönlichen Situation,
seiner tamilischen Herkunft und den bekannten Verbindungen seiner Fa-
milie zu den LTTE. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, erneut
von den Sicherheitsbehörden befragt, kontrolliert und verfolgt zu werden.
F.
Die zuständige Instruktionsrichterin setzte am 18. August 2026 den Vollzug
der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
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auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Nachdem über die Hauptsache direkt befunden werden kann, ist auf die
weitere Instruktion des Wiedererwägungsverfahrens zu verzichten. Der
prozessuale Antrag, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegen-
standslos.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(Art. 111b ff. AsylG).
5.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsverfahren die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un-
angefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen; darüber hinaus
sind nachträglich entstandene Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen
belegen sollen und erheblich sind, ebenfalls im Rahmen eines Wiederer-
wägungsverfahrens zu prüfen (zum sogenannten «qualifizierten Wiederer-
wägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; E. 11.4 f., m.w.H.).
5.2 Was die rechtliche Qualifikation der Eingabe des Beschwerdeführers
vom 25. Juni 2026 betrifft, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diese Ein-
gabe zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenge-
nommen hat. Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit dem Grund-
satzurteil BVGE 2013/22 E. 5.4, das sich mit der Einreichung von neuen,
nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen Beweismitteln befasst,
und wird in der Rechtsmitteleingabe vom Beschwerdeführer im Übrigen
nicht bestritten.
5.3 Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht das qualifizierte
Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im
Wesentlichen mit drei neuen, nach dem Urteil des Gerichts vom 11. März
2026 entstandenen Beweismitteln, die sri-lankische Vorladungen sein sol-
len. Er hat jedoch keine Originaldokumente der sri-lankischen Polizeibe-
hörden eingereicht, sondern lediglich Dokumente in Kopieform.
6.2 Das SEM hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt, dass
Kopien von Beweismitteln nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt. Ei-
nerseits sind solche Dokumente in Sri Lanka leicht käuflich erwerbbar. An-
dererseits sind Dokumentkopien auch sehr leicht manipulierbar. Der Be-
schwerdeführer wendet hierzu ein, es sei nicht zulässig, einem Beweismit-
tel in Kopie bereits vorweg die Beweiskraft abzusprechen Die von ihm
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eingereichten drei «Police Message Forms» liegen jedoch nur als Kopien
vor und enthalten keinerlei Sicherheitsmerkmale. Eine Überprüfung der
Dokumente auf ihre Authentizität hin durch das Gericht ist deshalb nicht
möglich. Bei dieser Sachlage kann den eingereichten Dokumenten kein
massgeblicher Beweiswert zugesprochen werden. Sie sind nicht geeignet,
die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers aus politischen Grün-
den zu stützen oder glaubhaft zu machen.
6.3 Hinzu kommt, dass der Inhalt der Vorladungen – gemäss den jeweili-
gen englischen Übersetzungen – nicht (zwingend) auf eine politisch moti-
vierte Verfolgung schliessen lässt.
6.3.1 Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren sowohl vom SEM als
auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft qualifiziert wurden.
6.3.2 Aus dem Inhalt der drei neue eingereichten Dokumentkopien kann
nicht der Schluss gezogen werden, dass der Grund für die Vorladung res-
pektive für die Verhaftung des Beschwerdeführers auf einem politischen
Motiv beruht. Der Umstand, dass er zur Abgabe einer Aussage («purpose
of providing a statement») vorgeladen oder die zuständige Polizeistation in
C._______ aufgefordert wird, ihn festzunehmen, weil er vorgängig zur Ab-
gabe von Aussagen nicht erschienen sei, lässt nicht auf ein zugrundelie-
gendes flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv schiessen. Auch der Umstand,
dass das Dokument mit Datum vom 6. Mai 2026 einen Hinweis auf die
«Terrorism Investigation Unit» enthält, ändert hieran nichts, da nähere An-
gaben zu den konkreten Hintergründen der angeblich eingeleiteten Unter-
suchungen aus dem Dokument nicht entnommen werden können. Ebenso
wenig geht daraus hervor, in welcher Eigenschaft (Beschuldigter, Zeuge,
Auskunftsperson) der Beschwerdeführer in eine Untersuchung des CID in-
volviert sein soll.
6.3.3 Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar, wie er in
Besitz der drei – gemäss seinen eigenen Angaben behördeninternen – Po-
lizeidokumente gelangt sei. Er führt im Gesuch vom 25. Juni 2026 dazu
lediglich aus, eine ihm «bekannte Person» habe die drei behördeninternen
Dokumente beschaffen können, ohne zu substanziieren, wer diese Person
ist und wie sie in den Besitz interner Polizeidokumente gelangten konnte.
6.4 Auch aus dem pauschalen Hinweis auf die politische Lage in Sri Lanka
kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er
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keinen Zusammenhang zu seiner ihm angeblich drohenden Verfolgung
schlüssig aufzeigt.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wiedererwägungsrechtlich
relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet wären, die im Rahmen
des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerde-
führers zu beseitigen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu
Recht abgewiesen.
7.
In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz zu
Recht das Vorliegen von Gründen verneint hat, die zu einer Wiedererwä-
gung der Verfügung vom 8. Juli 2026 im Wegweisungsvollzugspunkt führen
könnten, und ob in der Folge das Wiedererwägungsgesuch zu Recht ab-
gewiesen wurde.
7.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im
Wegweisungsvollzugspunkt mit dem Hinweis auf die allgemeine Lage in
Sri Lanka. Er spezifiziert nicht, inwiefern die aktuelle Lage im Heimatland
für ihn ein (neues) konkretes Wegweisungshindernis darstellen respektive
inwieweit sich seine persönliche Situation seit dem Urteil des Gerichts vom
11. März 2026 in Bezug auf die Durchführung des Wegweisungsvollzuges
verändert haben sollte.
7.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemei-
ner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Weg-
weisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, sofern
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar
2023 E. 10.2.5, D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Dies gilt auch unter Berücksichti-
gung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri
Lanka (vgl. das kürzlich ergangene Urteil des BVGer D-6201/2025 vom
6. Juli 2026 E. 9.3.2, mit weiteren Verweisen auf: E-1891/2021 vom 12. Mai
2026 E. 8.3.2, E-4528/2021 vom 10. April 2026 oder E-2453/2025 vom
20. März 2026 E. 8.3.2).
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In den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Wiedererwägungsge-
such und in der Rechtsmitteleingabe deutet nichts darauf hin, dass er nach
der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten werde. Er gab im or-
dentlichen Asylverfahren an, seine Mutter und mehrere Geschwister wür-
den in D._______ (C._______; Distrikt B._______, Nord-Provinz) leben.
Seine Familie besitze ein Haus sowie einige Reisfelder (vgl. SEM-Akten
[…]-[Akte] 14, Ziffern 1.16.04 und 3.02 sowie Akte 19, Antworten 18 und
21). Er kann somit auf ein stabiles, tragfähiges, familiäres und soziales Um-
feld rechnen, in welches er zurückkehren kann. Zudem verfügt er seinen
eigenen Angaben zufolge über einen Schulabschluss sowie Berufserfah-
rung (vgl. Akte 19, Antwort 13; vgl. hierzu auch das Beschwerdeurteil
E-6132/2025, a.a.O., E. 9.3.2). Bei dieser Ausgangslage sprechen keine
individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Dieser erweist sich
deshalb als nach wie vor zumutbar.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM in seinem Wiedererwä-
gungsentscheid vom 15. Juli 2026 zu Recht festgestellt hat, dass keine
Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 8. Juli 2025
beseitigen können. Die in der Rechtsmitteleingabe erhobene Rüge, das
SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt
respektive keine Gesamtüberprüfung vorgenommen (vgl. insbesondere
Ziffer 5), ist unbegründet. Das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Juni 2026
wurde zu Recht abgewiesen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Die am 18. August 2026 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzuges
fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
11.
11.1 Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Vertretung sind
ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerde-
führenden abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend
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den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen
haben.
11.2 Demzufolge sind die Kosten des Wiedererwägungsverfahrens in der
Höhe von Fr. 2’000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer
Versand:
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