Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-6264/2026

E-6264/2026Entscheid vom 28.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der eritreische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben 2019 und stellte am 7. September 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch; nach Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist gegenüber Italien wurde das nationale Asylverfahren wieder aufgenommen. Er machte geltend, wegen seiner Festnahme im Zusammenhang mit der Verhaftung seines aus dem Nationaldienst geflohenen Bruders, wegen einer späteren Vorladung zum Nationaldienst und wegen seiner illegalen Ausreise gefährdet zu sein. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, worauf der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht die Anerkennung als Flüchtling und eventualiter die vorläufige Aufnahme verlangte.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, weil seine Schilderungen insgesamt auffallend vage, kurz und substanzarm geblieben seien. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Festnahme und der Militärdienstvorladung nicht substanziiert bestritten habe; damit sei folgerichtig auch der behauptete Gefängnisaufenthalt nicht glaubhaft. Mangels glaubhafter Vorverfolgung begründeten weder die illegale Ausreise noch ein möglicher künftiger Einzug in den Nationaldienst eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung, und auch aus den angerufenen Mitteilungen des CAT könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Wegweisungsvollzug sei nach der geltenden Praxis gegenüber Eritrea zulässig und zumutbar; trotz derzeit fehlender Möglichkeit zwangsweiser Rückführungen sei er im Rechtssinn auch möglich, weil eine freiwillige Rückkehr offenstehe.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieb es bei der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs sowie der Wegweisung und dem Vollzug der Wegweisung; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-6264/2026

Urteil vom 28. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz;
Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…)
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung
(beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. September 2026 / N (…).
E-6264/2026

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Jahr 2019. Am 7. September 2025 suchte er in der Schweiz um
Asyl nach.

A.b Am 9. Juni 2026 wurde – nach rechtskräftigem Abschluss eines
Dublin-Zuständigkeitsverfahrens – in der Schweiz das nationale Asyl-
verfahren wieder aufgenommen, nachdem die Frist zur Überstellung des
Beschwerdeführers in den für die Behandlung des Asylgesuchs eigentlich
zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) abgelaufen war.

B.
B.a Der Beschwerdeführer wurde am 17. August 2026 im Beisein seiner
zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei
machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:

B.b Er habe krankheitsbedingt erst im Alter von 13 Jahren mit der Schule
begonnen. Nach Abschluss der sechsten Klasse sei im Jahr 2018 eines
Abends sein Bruder zuhause von Soldaten festgenommen worden, weil
dieser aus dem Nationaldienst geflohen sei. Er habe diese Verhaftung sei-
nes Bruders verhindern wollen, sei dazwischen gegangen und deshalb
ebenfalls festgenommen und inhaftiert worden. Im Gefängnis habe man
ihn körperlich misshandelt. Sein Onkel habe nach einer Woche unter Vor-
lage seiner Schuldokumente seine Freilassung erwirkt. Aufgrund des ein-
wöchigen Schulunterbruchs habe man ihm die Fortführung seiner schuli-
schen Ausbildung verweigert. Einen Monat später habe er eine Vorladung
für den Nationaldienst erhalten. Er sei dieser Vorladung nicht nachgekom-
men und habe sich deshalb ein Jahr lang in der Wildnis versteckt. Ein Mann
habe ihn eines Tages entdeckt und ihn den Soldaten gemeldet. Diese hät-
ten sich anschliessend bei seiner Familie nach ihm erkundigt, das Haus
versiegelt und schliesslich auch seine Mutter festgenommen. Im Januar
2019 habe er sich deshalb zur Ausreise entschieden.

C.
Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers am 24. August 2026 den Entwurf des ablehnenden Asyl-
entscheids zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess am 25. August
2026 durch seine Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf neh-
men und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden.

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D.
Mit Verfügung vom 26. August 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Diese Verfügung war mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen.

E.
Die Rechtsvertretung legte am 26. August 2026 ihr Mandat nieder.

F.
Das SEM verfügte am 3. September 2026 mit korrekter Rechtsmittelbeleh-
rung nochmals, verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

G.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines neu mandatierten Rechts-
vertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. September 2026 Be-
schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte
er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung seiner
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz unter Anerkennung seiner Flücht-
lingseigenschaft.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung.

H.
Die elektronischen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Sep-
tember 2026 vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Der Eingang seines
Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am Folgetag bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Soweit der rechtsvertretene Beschwerdeführer die Dispositivziffer 2 der
angefochtenen Verfügung (Ablehnung Asylgesuch) explizit unangefochten
liess und das Verfahren somit auf die Prüfung des Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe (sowie Wegweisung und Vollzug) beschränkt, ist diesbe-
züglich auf die untenstehende E. 7.3 zu verweisen.

3.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt
wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines
zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif-
tenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt ständiger Pra-
xis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

6.
6.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der man-
gelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Es sei dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Verhaftung, den Ort, an welchem
er inhaftiert gewesen sei, sowie die Umstände des Erhalts der Vorladung
zum Nationaldienst oder seinen angeblichen Aufenthalt in der Wildnis
glaubhaft zu schildern. Seine Ausführungen seien insgesamt – auch unter
Berücksichtigung allfälliger kultureller Unterschiede und seinem Bildungs-
stand – auffallend vage, kurz und inhaltsarm ausgefallen. Angesichts der
mangelnden Glaubhaftigkeit seiner zentralen Fluchtgründe seien schliess-
lich weder seine illegale Ausreise noch ein allfällig drohender Einzug in den
Nationaldienst von flüchtlingsrechtlicher Relevanz.

6.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er sei "kurz und knackig" zu seinen Asylgründen ange-
hört worden. Durch die Eröffnung der ersten negativen Verfügung (mit fal-
scher Rechtsmittelbelehrung) am 26. August 2026 und den anschliessen-
den Transfer in ein Durchgangszentrum sei sein Rechtsmittelweg beinahe
verbaut worden, weshalb die Verfügung vom 3. September 2026 bereits
"aus Prinzip" angefochten werden müsse. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen sei festzuhalten, dass sich diese auf über sieben Jahre
zurückliegende Ereignisse bezögen. Das SEM habe in der angefochtenen
Verfügung nicht erörtert, weshalb es seine Schilderungen für knapp aus-
gefallen halte. Ebenso wenig habe es ausgeführt, ob es seinen mit Folter
verbundenen Gefängnisaufenthalt in Abrede stelle oder nicht. Diesbezüg-
lich sei festzuhalten, dass er den Gefängnisaufenthalt glaubhaft dargelegt
habe. Dieser führe dazu, dass er als missliebige Person gelte und neben
der illegalen Ausreise somit weitere Gefährdungselemente vorlägen, die zu
einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinn subjektiver Nachfluchtgründe

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führten. Berücksichtige man die Auffassung des UN-Ausschusses gegen
Folter in vergleichbaren Fällen betreffend eritreische Asylsuchende sei
seine Flüchtlingseigenschaft selbst dann anzuerkennen, wenn es sich bei
ihm nicht um eine missliebige Person mit zusätzlichen Anknüpfungspunk-
ten handle.

7.
7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh-
rungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letzt-
lich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den (vgl. angefochten Verfügung SEM-act. 40/11 Ziffer II).

Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder im Zu-
sammenhang mit der Dauer seiner Anhörung noch in Bezug auf die Eröff-
nung der angefochtenen Verfügung überhaupt (Rückweisungs-)Anträge
stellt oder ausdrückliche Rechtsnachteile geltend macht. Eine Verletzung
der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ist den vorinstanzlichen Ak-
ten ohnehin nicht zu entnehmen.

7.3 Ferner beschränkt sich der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel
darauf, an der Glaubhaftigkeit des behaupteten Gefängnisaufenthalts –
wozu das SEM sich nicht geäussert habe – festzuhalten. In der angefoch-
tenen Verfügung wird zwar tatsächlich nicht ausdrücklich im Sinn eines ent-
sprechenden Fazits festgehalten, der Gefängnisaufenthalt sei unglaubhaft.
Dieser Schluss ist aber folgelogisch zwingend, zumal das SEM mit aus-
führlicher, überzeugender – und vom Beschwerdeführer nicht bestrittener
– Begründung ausführte, dass weder seine Verhaftung noch die Beschrei-
bung des Areals, auf dem er festgehalten worden sei, glaubhaft dargetan
worden seien.

7.4 Der Beschwerdeführer bestreitet – wie vorstehend erwähnt – weder die
vorinstanzlichen Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Fest-
nahme noch zum Erhalt der Militärdienstvorladung. Er merkte in seinem
Rechtsmittel zwar an, dass diese Ereignisse lange zurücklägen und mo-
nierte, das SEM habe ihn anlässlich der Anhörung nicht mit dem angeblich
mangelnden Detaillierungsgrad konfrontiert, zieht aber auch diesen beiden

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Einwänden keine Schlüsse in Bezug auf Verfahrensanträge oder materielle
Entgegnungen.

7.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das SEM zu
Recht festgestellt hat, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers ins-
gesamt auffallend vage und substanzlos geblieben sind. Insbesondere er-
geben sich bereits im Hinblick auf seine behauptete Krankheit in der Kind-
heit und den verspäteten Schulstart erhebliche Zweifel in Bezug auf die
zeitliche Einordnung der geltend gemachten Asylgründe. Somit hat der Be-
schwerdeführer wegen seiner behaupteten illegalen Ausreise keine asyl-
rechtlich relevanten Nachteile zu befürchten. Ausserdem vermag der Be-
schwerdeführer aus den in seinem Rechtsmittel zitierten Mitteilungen des
CAT nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

7.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat.

8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die ver-
fügte Wegweisung steht auch im vorliegenden Fall im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen und wurde demnach ebenfalls zu Recht ange-
ordnet (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

9.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

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aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

9.3 Gemäss Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung
trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr
nach Eritrea dort aufgrund seines Alters womöglich in den Nationaldienst
eingezogen werden könnte, als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und
zumutbar (vgl. a.a.O. E. 6.2). Es besteht auch unter Berücksichtigung neu-
erer Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung aktuell
kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. Urteile des BVGer
D-288/2025 vom 30. Januar 2025 E. 7, D-3311/2024 vom 13. September
2024 E. 9.2.4 und E-5017/2022 vom 22. August 2024 E. 10.2.7, je m.w.H.).

9.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten,
dass vorliegend kein Grund zur Annahme einer Existenzbedrohung im Fall
einer Rückkehr besteht (vgl. dazu auch Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f., angefochtene Verfügung SEM-
act. 44/11 Ziffer III). Der Beschwerdeführer hat dieser Einschätzung in sei-
nem Rechtsmittel auch nichts entgegengesetzt.

9.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rück-
führung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit
der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG
entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als mög-
lich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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11.
11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge-
schlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche
Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finan-
ziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren
gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen
waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für deren Ge-
währung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhe-
bung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Karin Parpan

Versand:

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