BVGer E-6701/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der ukrainische Beschwerdeführer beantragte in der Schweiz vorübergehenden Schutz. Das SEM wies das Gesuch ab, weil es annahm, der Beschwerdeführer habe in Polen bereits einen dem Schutzstatus S vergleichbaren Schutz gehabt und dort eine zumutbare Schutzalternative. Streitig war, ob der polnische Eintrag «PESEL NUE» tatsächlich belegt, dass ihm zuvor in Polen ein reaktivierbarer Schutzstatus gewährt worden war.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass eine Schutzalternative in einem Drittstaat nur dann entgegengehalten werden kann, wenn die betroffene Person dort tatsächlich einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichwertigen vorübergehenden Schutz erhalten hat und mit hinreichender Gewissheit erneut wirksamen Schutz erlangen kann. Aus den Akten ergab sich jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer in Polen je eine PESEL UKR erhalten hatte; er hatte dort nach eigenen Angaben kein entsprechendes Schutzgesuch gestellt, und aus dem blossen NUE-Eintrag lässt sich ein früherer UKR-Status nicht ableiten. Zudem passte die zeitliche Abfolge der Einreise nach Polen und der raschen Eintragung von «NUE» nicht zur Annahme, der Beschwerdeführer habe zuvor wegen einer mehr als 30-tägigen Abwesenheit einen UKR-Status verloren. Damit war der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung verlangt wurde. Die Verfügung des SEM wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6701/2026
Urteil vom 25. September 2026
Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber,
mit Zustimmung von Richter Lucien Philippe Magne;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…),
Ukraine,
vertreten durch MLaw Kishvar Farajullazade,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM
vom 25. August 2026 / N (…).
E-6701/2026
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. Dezember 2024 im Bundesasylzent-
rum (BAZ) der Region Bern ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein.
B.
Am 11. Dezember 2024 gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zu
einer möglichen Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz
und einer Wegweisung nach Polen. Dazu reichte er am 30. Dezember
2024 eine Stellungnahme ein.
C.
Am 15. Januar 2025 übermittelte das SEM dem Beschwerdeführer ein In-
struktionsschreiben. Dazu nahm er am 31. Januar 2025 Stellung.
D.
Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen Folgendes geltend: Er sei ukrainischer Staatsangehöriger und
ledig. Zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 habe er
seinen festen Wohnsitz in der Ukraine in der Oblast B._______ gehabt.
Dort habe er auch seinen letzten Wohnsitz gehabt, bevor er am 6. Novem-
ber 2022 aus der Ukraine ausgereist sei. Anschliessend sei er am 6. De-
zember 2024 über die Türkei, Polen und Deutschland in die Schweiz ein-
gereist. Nachdem er volljährig geworden sei, sei er nach Polen gereist, wo
er kein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt habe, jedoch eine
PESEL (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci, Universel-
les elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung; Anmerkung
des Gerichts) NUE erhalten habe. Er habe sich vom 3. Oktober 2023 bis
zum 5. Juni 2024 in Polen aufgehalten. Dort habe er ein eigenes Unterneh-
men gegründet, das erfolglos gewesen sei. Ausserdem sei die Haltung der
polnischen Bevölkerung gegenüber den Ukrainern nicht freundlich gewe-
sen. Zudem habe er als Muslim in einem katholischen Land gelebt. Dar-
über hinaus sei es täglich zu körperlichen und verbalen Auseinanderset-
zungen gekommen. Die Situation sei für ihn emotional belastend gewesen.
Der Beschwerdeführer reichte dem SEM zum Nachweis seiner Identität
seinen vom (…) bis zum (…) gültigen ukrainischen Reisepass und seine
ukrainische Identitätskarte im Original sowie je in Kopie ein Dokument be-
treffend seine polnische PESEL NUE vom (…) und einen Auszug aus dem
polnischen nationalen Gerichtsregister vom 13. Dezember 2024 ein.
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E.
Am 9. Januar 2025 und am 7. Juli 2025 stellte das SEM ein Rückübernah-
meersuchen bei den polnischen und deutschen Behörden. Dieses wurde
am 10. Januar 2025 bzw. am 22. Juli 2025 abgelehnt.
F.
Mit Verfügung vom 25. August 2026 (eröffnet am 31. August 2026) wies
das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden
Schutz ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an.
G.
Dagegen liess der Beschwerdeführer vertreten durch die rubrizierte
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. September 2026 (Datum Poststem-
pel) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer
den vorübergehenden Schutz zu gewähren; eventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur vollständigen und
rechtsgenüglichen Abklärung zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Insbesondere sei ihm die unterzeichnende Ju-
ristin als amtliche Rechtsbeistandin beizuordnen. Von der Erhebung eines
Kostenvorschusses sei abzusehen.
Der Beschwerde beigelegt waren u.a. folgende (sich teils bereits in den
vorinstanzlichen Akten befindenden) Dokumente:
– Schreiben der polnischen Behörden vom 10. Januar 2025 (Beschwerdebei-
lage [BB] 4),
– Nachweis des PESEL-Status bzw. der Eintragung «NUE» vom (…) (BB 5),
– Reisepass des Beschwerdeführers mit dem Einreisestempel betreffend die
Einreise nach Tschechien am 15. September 2023 (BB 6),
– alter (vom (…) bis (…) gültiger) Reisepass des Beschwerdeführers, Nr. […]
(BB 7),
– Fürsorgebestätigung vom 1. September 2026 (BB 8),
– Honorarnote vom 17. September 2026 (BB 9).
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2026 verfügte der Instrukti-
onsrichter, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens
einstweilen in der Schweiz abwarten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt,
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vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und
nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586). Dieser Erlass ist zunächst durch eine neue Allgemeinverfügung vom
8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) und dann
durch eine neue Allgemeinverfügung vom 19. August 2026
(BBl 2026 2204; in Kraft seit 20. August 2026) aufgehoben respektive ab-
gelöst worden, wobei aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vor-
liegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025
gilt (Ziff. V Abs. 2 Allgemeinverfügung vom 19. August 2026). Gemäss
Ziff. I Bst. a dieses Erlasses wird der Schutzstatus unter anderem schutz-
suchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürger und ihren Fami-
lienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und an-
dere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise
unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine
wohnhaft waren, gewährt.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Per-
son ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in
der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der
Ukraine bejaht werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Die Voraussetzungen
für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat bezie-
hungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im
Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert:
Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und
der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen
Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung
von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende
Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer
Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden
können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einrei-
sen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine
Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vor-
liegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen
(vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3).
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5.
5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentli-
chen damit, dass der Beschwerdeführer in seiner Gesuchseinreichung
vom 9. Dezember 2024 sowie seinen Stellungnahmen vom 30. Dezember
2024 und 31. Januar 2025 angegeben habe, in Polen über eine PE-
SEL NUE verfügt zu haben. Bei der PESEL NUE handle es sich um einen
Status, der anzeige, dass die zuvor bestehende PESEL UKR, welche
vorübergehenden Schutz in Polen gewähre, inaktiv geworden sei. Der Be-
schwerdeführer habe somit über vorübergehenden Schutz in Polen verfügt
und sich dort zudem vom 3. Oktober 2023 bis zum 5. Juni 2024 aufgehal-
ten. Personen, denen in einem Drittstaat ein dem Schutzstatus S vergleich-
barer Schutz gewährt worden sei, seien bereits wirksam vor den Folgen
des Krieges in der Ukraine geschützt und daher nicht auf zusätzlichen
Schutz in der Schweiz angewiesen. Daran ändere auch der Verlust dieses
Schutzes infolge freiwilliger Ausreise nichts, sofern dieser wiedererlangt
werden könne. Der Beschwerdeführer habe Polen freiwillig verlassen. Es
seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm dort nicht erneut vorüberge-
hender Schutz gewährt werden sollte. Damit bestehe in Polen eine Schutz-
alternative, weshalb das Gesuch um vorübergehenden Schutz in der
Schweiz abzuweisen sei. Eine vertiefte Prüfung seines letzten Wohnsitzes
in der Ukraine erübrige sich.
5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im We-
sentlichen und mit eingehender Begründung vor, die Vorinstanz könne sich
nicht mit dem allgemeinen Hinweis auf die visumfreie Einreise ukrainischer
Staatsangehöriger begnügen. Ein visumfreier Kurzaufenthalt sei von ei-
nem Aufenthaltsrecht aufgrund vorübergehenden Schutzes rechtlich zu un-
terscheiden. Sie hätte daher darlegen müssen, auf welcher konkreten
Rechtsgrundlage der Beschwerdeführer trotz der gegenteiligen Mitteilung
der polnischen Behörden nach Polen einreisen und sich dort rechtmässig
aufhalten könne. Ebenso hätte sie aufzeigen müssen, aufgrund welcher
konkreten Umstände mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen sei,
dass ihm dort erneut wirksamer vorübergehender Schutz gewährt würde.
Der angefochtenen Verfügung lasse sich eine solche Grundlage nicht ent-
nehmen. Zwar könne nach der Rechtsprechung eine valable Schutzalter-
native auch bestehen, wenn ein früher gewährter Schutzstatus erloschen
sei und keine formelle Rückübernahmezusicherung des Drittstaates vor-
liege. Dies setze indessen voraus, dass der betreffenden Person zuvor tat-
sächlich ein gleichwertiger vorübergehender Schutzstatus gewährt worden
sei. Daran fehle es vorliegend.
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6.
6.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer in Polen ein
allenfalls reaktivierbarer Schutzstatus gewährt wurde, mithin in der
Schweiz das Subsidiaritätsprinzip massgebend ist (E. 4.3 oben).
6.2 Zunächst hat der Beschwerdeführer nach eigener und von der Vorin-
stanz unwidersprochen gebliebener Aussage in Polen kein Gesuch um
vorübergehenden Schutz gestellt (SEM-Akten-[…] [A]10/4) und konnte
demzufolge keine PESEL UKR erhalten. Er gab denn auch gegenüber der
Vorinstanz an, in der Vergangenheit über keinen Schutzstatus in einem an-
deren Land verfügt zu haben (A5/24, S. 3).
6.3
6.3.1 Die Vorinstanz hat bei der schweizerischen Botschaft in Warschau
Erkundigungen betreffend PESEL NUE und PESEL UKR eingeholt. In der
Antwort vom 30. Juni 2025 wird ausgeführt, PESEL NUE bedeute, dass die
Person aus einem Drittland ausserhalb der EU nach Polen eingereist sei.
PESEL UKR sei eine Bescheinigung über die Aufenthaltsberechtigung in
Polen und die damit verbundenen Rechte. Die Aufenthaltsberechtigung
könne einem Ausländer verloren gehen, wenn er z.B. Polen für einen Zeit-
raum von mehr als 30 Tagen verlasse (unabhängig von der Richtung der
Ausreise, auch bei einer Ausreise in die Ukraine oder in einen anderen EU-
Mitgliedstaat). Bei Verlust der Berechtigungen werde der «UKR-Status»
der PESEL-Nummer automatisch in einen anderen Status («NUE») geän-
dert. Ein Ausländer könne die Berechtigung zum vorübergehenden Aufent-
halt in Polen, die er durch das Verlassen Polens für einen Zeitraum von
mehr als 30 Tagen verloren habe, wiedererlangen, wenn er erneut nach
Polen einreise, wobei die Einreise aus der Ukraine erfolgen müsse. Theo-
retisch sei es möglich, ohne PESEL-Nummer in Polen eine wirtschaftliche
Tätigkeit aufzunehmen (A19/2; vgl. zur Unterscheidung der PESEL-UKR
von der PESEL NUE auch < https://visitukraine.today/de/blog/8777/po-
land-denies-ukrainians-ukr-status-who-is-being-denied-a-pesel-ukr#ein-
fallbeispiel-aus-der-praxis-ablehnung-einer-pesel-ukr-nummer-was-ge-
schah-und-wie-wurde-dies-begrundet >, abgerufen am 22.9.2026).
6.3.2 Daraus erhellt, dass es sich bei PESEL NUE und PESEL UKR offen-
sichtlich um zwei verschiedene polnische Aufenthaltskategorisierungs-
nummern handelt, jedoch nicht, dass sich aus dem blossen Vorliegen eines
NUE-Eintrags ableiten lässt, dass derselben Person zuvor zwingend ein
«UKR-Status» in Form einer PESEL UKR zugeteilt worden war.
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6.4 Im Weiteren ist der Beschwerdeführer am 15. September 2023 über
Tschechien in den Schengen-Raum gelangt (A1/2; A5/24, S. 21; BB 6)
und – zumindest nach eigenen Angaben (Beschwerde, S. 3 und 10) – am
16. September 2023 nach Polen weitergereist. Bereits am (…) fand dort
die Eintragung des Status «NUE» statt (A1/2; A5/24, S. 23; BB 5). Zwi-
schen der Einreise nach Polen – bei Wahrunterstellung – am (…) und dem
NUE-Eintrag am (…) liegen lediglich 17 Tage. Der Beschwerdeführer
konnte nach der dokumentierten Einreise nach Polen zeitlich nicht mehr
als 30 Tage von Polen abwesend gewesen sein, bevor bereits am (…) der
Status «NUE» eingetragen war. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten,
dass mit dieser konkreten zeitlichen Abfolge die Erklärung der Vorinstanz
nicht nachvollziehbar ist, er habe den NUE-Eintrag wegen des Verlusts des
«UKR-Status» infolge einer mehr als 30-tagigen Abwesenheit von Polen
erhalten (angefochtene Verfügung, Ziff. II/3).
6.5 Somit ist vorliegend nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer in Po-
len mit hinreichender Gewissheit über einen (reaktivierbaren) Schutzstatus
verfügt hat, wodurch in der Schweiz das Subsidiaritätsprinzip zur Anwen-
dung kommt (E. 4.3 oben). Es liegen demnach Erhebungslücken im rechts-
erheblichen Sachverhalt vor. Ein entsprechender individualisierter Nach-
weis eines früheren polnischen Schutzstatus könnte etwa durch einen ein-
schlägigen Registerauszug, eine behördliche Bestätigung über die frühere
Zuteilung des UKR-Status oder ein anderes Dokument erbracht werden,
aus welchem die konkrete Zuteilung hervorgeht.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz
zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung.
Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zu-
ständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in
Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den
erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerde-verfah-
ren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich
fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das
Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur
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ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus
diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachver-
haltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des
rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE
2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und
D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2).
7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung
des SEM vom 25. August 2026 ist dementsprechend aufzuheben und die
Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststel-
lung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sach-
lage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften (u.a. zum letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers
in der Ukraine, zum Einreisedatum in Polen oder zur Verweigerung der
Rückübernahme durch die polnischen Behörden), weil sie Gegenstand des
wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM
sich in diesem Rahmen damit zu befassen haben wird.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Ent-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfah-
rensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 797.50 (inkl. Auslagen)
festzusetzen.
8.3 Die Gesuche um Kostenvorschussverzicht sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung
werden damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 25. August 2026 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 797.50
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kaspar Gerber Nicholas Swain
Versand:
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