Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-6918/2025

E-6918/2025Entscheid vom 27.08.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der türkische Beschwerdeführer beantragte in der Schweiz Asyl und machte geltend, wegen des politischen Engagements seiner Mutter sowie wegen Fotos in sozialen Medien an der Schule beschimpft, bedroht und auf dem Schulweg angegriffen worden zu sein. Er berief sich zudem auf Probleme beim Schulbesuch, den Ausschluss aus einem Bereich seiner Tätigkeit sowie auf weitere Vorfälle im Umfeld seiner Familie. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen weder hinreichend substantiiert noch glaubhaft gemacht und den Erwägungen des SEM im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur pauschal widersprochen. Es fiel insbesondere ins Gewicht, dass die behaupteten Bedrohungen und Angriffe nie angezeigt wurden, seine Aussagen teils auf Vermutungen beruhten und keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch Behörden oder Dritte mit genügender Intensität dargetan sei. Auch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs seien keine konkreten Hindernisse ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge und eine Reintegration als zumutbar erscheine.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung von Asyl sowie die Wegweisung mit Vollzug in die Türkei wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-6918/2025

Urteil vom 27. August 2026

Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli;
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025 / N (…).
E-6918/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl er-
suchte, am 24. August 2023 die Personalienaufnahme stattfand und er am
26. Oktober 2023 vertieft zu seinen Asylgründen befragt wurde,

dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei in B._______ aufgewach-
sen und habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht,

dass er aufgrund des politischen Engagements seiner Mutter sowie gepos-
teten Fotos in den sozialen Medien als Terrorist beschimpft worden sei und
er deshalb Streit an seiner Schule gehabt habe, wobei auch Todesdrohun-
gen gegen ihn geäussert worden seien,

dass er einmal auf dem Nachhauseweg von der Schule von einer Gruppe
mit Stöcken bedroht und beschimpft worden sei, wobei diese schlussend-
lich von seinem Vater sowie weiteren Personen habe beruhigt werden kön-
nen,

dass sich die Mutter wegen des Vorfalls an die Schulleitung gewendet und
diese ihr empfohlen habe, ihn auf eine andere Schule zu schicken,

dass er in der Folge auch aus seinem (…) ausgeschlossen worden sei,
weil unter anderem auf den (…) Einfluss genommen worden sei und er
schliesslich zu einem (…) habe wechseln müssen,

dass es (…), welches seine Mutter (…) habe, zu einer Auseinandersetzung
mit einer Gruppe gekommen sei, im Zuge welcher sein Vater verletzt wor-
den sei,

dass er das Heimatland daraufhin auch aufgrund der Probleme seiner Mut-
ter, zusammen mit dieser und seiner Schwester, verlassen habe,

dass der Beschwerdeführer insbesondere das Schreiben eines Schweizer
(…), einen Arztbericht sowie diverse Schreiben eines Menschenrechtsver-
eins zu den Akten gab,

dass dem Beschwerdeführer sowie der Mutter (N […]) am 25. Juni 2025
das rechtliche Gehör, insbesondere zum Besitz von Reisepässen sowie
Visa-Anträgen, gewährt wurde und er durch die gemeinsame Rechtsver-
treterin mit Eingabe vom 14. Juli 2025 Stellung nahm,

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dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Juli 2025 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,

dass der Beschwerdeführer am 10. September 2025 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhob und neben deren Gutheissung beantragt,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,

dass eventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen sei,
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass subeventualiter die Beschwerde an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen sei,

dass das Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Mutter und der
Schwester (E-6853/2025) zu koordinieren sei,

dass ihm ferner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,

dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. September
2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies
und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leisten,

dass mit zwei Eingaben vom 19. September 2025 Bedürftigkeitsnachweise
sowie ein Arztbericht betreffend die Mutter des Beschwerdeführers zu den
Akten gegeben wurden,

dass der Kostenvorschuss am 3. Oktober 2025 innert Frist bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),

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dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung ferner legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde damit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass dem Ersuchen des Beschwerdeführers um eine koordinierte Behand-
lung mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter und der Schwester
(E-6853/2025) vorliegend insoweit Rechnung getragen wird, als beide Ent-
scheide gleichzeitig ergehen sowie durch denselben Spruchkörper beur-
teilt und die Auswirkungen des einen Verfahrens auf das andere berück-
sichtigt werden,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie
nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),

dass Personen, welche glaubhaft machen, dass sie die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllen, in der Schweiz Asyl
gewährt wird (Art. 2 und 7 AsylG),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhält, der Beschwer-
deführer mache inkonsistente Angaben zum Besitz von Reisepapieren,
wobei festzustellen sei, dass er und seine Angehörigen im (…) Visa-An-
träge gestellt hätten,

dass er weiter unvereinbare zeitliche Angaben zu seinen Schulaufenthal-
ten gemacht habe,

dass daraus der Eindruck entstehe, er wolle die wahren Umstände sowie
Gründe seiner Ausreise verschleiern,

dass er ferner die geltend gemachten Todesdrohungen gegen ihn in den
sozialen Medien sowie die Verfolgung auf dem Schulweg nicht belegen
könne und diese auch nie zur Anzeige gebracht habe,

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dass die weiter geschilderten Fluchtvorbringen, unter anderem im Zusam-
menhang mit seinem (…) oder die Sorge um seine Mutter, keine flücht-
lingsrechtliche Relevanz beziehungsweise keine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Intensität zu entfalten vermöchten,

dass schliesslich allgemein bekannt sei, dass Kurden und Aleviten in der
Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien, es sich dabei
aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG handle,

dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine Unterlagen zu
den Akten geben vermag, welche seine vorgebrachten Fluchtgründe sub-
stantiiert darlegen könnten,

dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaf-
tigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen festhält,

dass er den Ausführungen der Vorinstanz zur Flüchtlingseigenschaft in der
Rechtsmitteleingabe im Kern lediglich pauschal entgegenhält, er und seine
Mutter seien vor der Ausreise schwerer Verfolgung ausgesetzt gewesen
(vgl. Beschwerdeschrift, S. 19),

dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten
Vorfälle, welche zu seiner Ausreise geführt haben sollen, nie zur Anzeige
gebracht hat, er sich im Zusammenhang mit dem Ausschluss aus dem (…)
auf eigentliche Vermutungen stützt (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8) und ins-
besondere nicht erhellt, weshalb er und seine Mutter nach einem Angriffs-
versuch auf dem Schulweg sich zwar an die Schulleitung, nicht aber an die
Polizei gewendet haben,

dass der Vorinstanz sodann darin zuzustimmen ist – der Beschwerdeschrift
ist diesbezüglich auch nichts Substantiiertes zu entnehmen –, dass diesen
Vorfällen die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen wäre,

dass er damit auch auf Beschwerdeebene nicht darzulegen vermag, wo-
nach er im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise im Fokus der Behörden stehen würde,

dass ergänzend festzuhalten ist, dass die Flüchtlingseigenschaft der Mut-
ter mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6853/2025 vom verneint
wurde,

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dass bei dieser Ausgangslage nicht vertieft auf die die umstrittenen Punkte
der Schulaufenthalte, Passbesitz sowie Visa-Anträge eingegangen werden
muss, wobei zumindest auffällt, dass Letztere auf Beschwerdeebene neu-
erdings in Zusammenhang mit dem Erdbeben im Februar 2023 gestellt
werden, was insgesamt nachgeschoben anmutet,

dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im
Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,

dass im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sind (Art. 44 AsylG),
sofern nicht wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]),

dass der Beschwerdeführer im Heimatland über ein familiäres Beziehungs-
netz verfügt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihm die
Reintegration gelingen wird,

dass die Rechtsmitteleingabe im Weiteren keine substantiierten Ausfüh-
rungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen enthält, weshalb
diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,

dass im Ergebnis keine Wegweisungsvollzugshindernisse dargelegt bezie-
hungsweise ersichtlich sind, die Vorinstanz diese somit zutreffend verneint
und den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit
diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und
Art. 49 VwVG),

dass die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– fest-
zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]), wobei der am 3. Oktober 2025 geleistete Kostenvorschuss
in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Die Enzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

Versand:

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