Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-7993/2025

E-7993/2025Entscheid vom 21.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, beantragte im September 2025 in der Schweiz für sich und ihr Kind vorübergehenden Schutz. Sie hatte vor dem Krieg in der Ukraine gelebt, war 2023 vorübergehend mit einem tschechischen Schutzvisum nach Tschechien ausgereist, kehrte danach in die Ukraine zurück und reiste später in die Schweiz weiter. Das SEM verweigerte den Schutzstatus S, ordnete die Wegweisung nach Tschechien an und dagegen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass ukrainische Staatsangehörige trotz grundsätzlicher Zugehörigkeit zur vom Bundesrat geschützten Personengruppe keinen Schutz in der Schweiz beanspruchen können, wenn in einem Drittstaat eine valable Schutzalternative besteht. Die Beschwerdeführerin hatte in Tschechien bereits einen dem schweizerischen Status S gleichwertigen Schutztitel erhalten, und es bestand hinreichende Gewissheit, dass ihr und ihrem Kind dort erneut vorübergehender Schutz gewährt würde und sie legal einreisen könnten. Weder die zwischenzeitliche Rückkehr in die Ukraine noch das Fehlen einer Rückübernahmezusicherung standen dem entgegen. Auch gesundheitliche Gründe, das Kindeswohl und die Beziehung zu einer Cousine in der Schweiz machten den Wegweisungsvollzug nach Tschechien weder unzulässig noch unzumutbar oder unmöglich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung und deren Vollzug nach Tschechien wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-7993/2025

Urteil vom 21. September 2026

Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz,
mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber;
Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.

Parteien 1. A._______, geboren am (…),
und deren Kind,
2. B._______, geboren am (…),
beide Ukraine,
beide vertreten durch MLaw Bülent Zengin,
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 19. September 2025 / N (…).
E-7993/2025

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 11. September
2025 für sich und ihr Kind B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in
der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach.

B.
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer mündlichen sowie
schriftlichen (Kurz-) Befragung vom 15. September 2025 zur Begründung
ihres Gesuchs im Wesentlichen geltend, sie und der Beschwerdeführer
seien ukrainische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Kriegsausbru-
ches in der Oblast C._______ ihren Wohnsitz gehabt hätten. Sie habe in
der Ukraine als Zugbegleiterin gearbeitet, bevor sie im Februar 2023 mit-
tels eines Arbeitsvisums nach Tschechien ausgereist sei. In Tschechien
habe sie bis zum Ende ihres Arbeitsvertrages im Oktober 2023 in einem
Lager gearbeitet. Danach sei sie wieder in die Ukraine zurückgekehrt und
habe dort bis zu ihrem Mutterschaftsurlaub im Mai 20(…) gearbeitet. Wäh-
rend ihrer Schwangerschaft sei ein Tumor entdeckt worden, weshalb sie
sich vor ihrer Ausreise in der Ukraine noch einer Chemotherapie habe un-
terziehen müssen. Beim Beschwerdeführer sei festgestellt worden, dass
sich eine Herzklappe nicht richtig schliesse. Nach Tschechien wolle sie
nicht zurück, weil sie dort allein sei. In der Schweiz lebe ihre Schwester
(recte: Cousine [N {…}]), welche sie und den Beschwerdeführer unterstüt-
zen könne.

Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre gülti-
gen ukrainischen Reisepässe, einen ukrainischen Inlandpass der Be-
schwerdeführerin und die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ein.

C.
Mit Verfügung vom 19. September 2025 – gleichentags eröffnet – lehnte
das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an.

D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2025 liessen die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Sa-
che zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

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In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters
als amtlichen Rechtsbeistand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72
i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechts-
mittel, das durch den Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsge-
richts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation als Grundsatzur-
teil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist da-
her nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.

4.
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt,
vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und
nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586). Diese wurde zwischenzeitlich zweimal durch geänderte Erlasse (All-
gemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074], in Kraft seit 1. No-
vember 2025, sowie Allgemeinverfügung vom 19. August 2026 [BBl 2026
2204], in Kraft seit 20. August 2026) aufgehoben respektive abgelöst; auf-
grund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren
indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar.
Gemäss Ziff. I Bst. a dieses Erlasses wird der Schutzstatus unter anderem
schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürger und ihren
Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und
andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teil-
weise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukra-
ine wohnhaft waren, gewährt.

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Per-
son ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in
der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der
Ukraine bejaht werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Die Voraussetzungen
für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat bezie-
hungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im
Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert:
Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und
der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen
Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung
von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende
Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer

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Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden
können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einrei-
sen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine
Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vor-
liegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen
(vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3).

5.
5.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und die
Beschwerdeführerin war vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohn-
haft, womit sie grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung (in
der Fassung vom 11. März 2022) fallen.

5.2
5.2.1 Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge und zu schliessen aus
ihrem Reisepass, hat sie sich im Jahr 2023 während mehrerer Monate in
Tschechien aufgehalten (vgl. SEM-Akte […]-2/6 Q13 - Q15; […]-5/32). Sie
verfügte während dieser Zeit über einen tschechischen Schutzstatus in
Form eines Visums «D/DO/667», gültig vom 27. Februar 2023 bis zum
31. März 2024. Bei diesem Visum handelt es sich um einen tschechischen
Schutztitel für ukrainische Staatsangehörige (vgl. Urteile des BVGer
E-4421/2026 vom 28. Juli 2026 S. 8; E-9980/2025 vom 22. Juli 2026 E. 6.1;
European Legal Network on Asylum [ELENA] und European Council on
Refugees and Exiles [ecre], Residence permits issued by states to
temporary protection beneficiaries, < https://elenaforum.org/wp-content/
uploads/wpforo/default_attachments/1689262970-Documents-issued-to-
the-TPBs_32-states.pdf, S. 9 ff. >, abgerufen am 11.09.2026).

5.2.2 Dieser EU-Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in
Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie
2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von
Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Ver-
teilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den
Folgen dieser Aufnahme verbunden sind; Durchführungsbeschluss [EU]
2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens ei-
nes Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Arti-
kels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehen-
den Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus
«S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Koordinationsurteil

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D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt
in Tschechien.

5.3 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin aktuell über keinen gültigen tschechischen Schutztitel respektive
keine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Tschechien
ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor ver-
pflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehen-
den Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwi-
schenzeitlich schon dreimal eine Verlängerung des vorübergehenden
Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt ak-
tuell bis am 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912
des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungs-
beschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es
kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr nach Tschechien ihren abgelaufenen Schutzstatus reakti-
vieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann und
dieser Schutz auch dem Beschwerdeführer gewährt wird.

5.4 Die vorübergehende Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine
steht einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in Tschechien nicht entge-
gen, da die Richtlinie 2001/55/EG keine Bestimmung enthält, welche es
den betreffenden Behörden erlauben würde, einer aufgrund des anhalten-
den Kriegsgeschehens (erneut) aus der Ukraine nach Tschechien geflüch-
teten Person den Schutz zu verweigern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen,
dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt be-
ziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat,
grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll
(vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; siehe dazu
auch Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht kein
Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der
Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Tschechien für die Beschwer-
deführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das
EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Ins-
gesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden,
dass Tschechien den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dort-
hin (erneut) vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entspre-
chenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Das Fehlen einer Rückübernah-
mezusicherung ist in diesem Sinn und mit Verweis auf die entsprechenden
Erwägungen im erwähnten Koordinationsurteil nicht entscheidrelevant (vgl.

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ebenda E. 6.3). Für die in diesem Zusammenhang beantragte Rückwei-
sung der Sache besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Das
SEM hat weder den Sachverhalt ungenügend festgestellt noch seine Be-
gründungspflicht verletzt.

5.5 Als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe können die Beschwerde-
führenden visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schen-
gen-Staaten reisen. Somit können sie ohne weiteres selbständig von der
Schweiz nach Tschechien zurückkehren beziehungsweise legal einreisen.

5.6 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwer-
deführenden in Tschechien über eine valable Schutzalternative verfügen
und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sind.
Das SEM hat ihre Gesuche um vorübergehende Schutzgewährung somit
zu Recht abgewiesen.

6.
Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut-
zes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69
Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegwei-
sungsvollzug nach Tschechien zu prüfen.

7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch
gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht-
lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Tschechien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h.
im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des

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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
Tschechien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzpro-
tokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach.

7.2.2 Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in der
Schweiz lebenden Cousine beschlägt nicht die Kernfamilie (vgl. BGE 151
I 248 E. 5.6.1). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise
eine über die normale affektive Bindung hinausgehende Beziehung zur
Cousine wird auf Beschwerdeebene weder explizit geltend gemacht noch
ergibt sich solches aus den Akten (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143
E. 3.1). Somit wird die Beziehung vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK
nicht erfasst. Der Vollzug der Wegweisung nach Tschechien ist daher ge-
mäss Art. 83 Abs. 3 AIG als zulässig zu erachten.

7.3 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist
vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung vom
11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der
Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu
verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermu-
tungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor,
was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie
2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorüber-
gehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versor-
gung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Die gesund-
heitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (Chemotherapie zur Be-
handlung eines Gebärmutterhalskrebses bis im September 2025
[Beschwerdeführerin] beziehungsweise Herzklappenfehler [Beschwerde-
führer]) sind als nicht derart gravierend einzustufen, dass sie im Falle einer
Rückkehr nach Tschechien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und un-
wiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfron-
tiert wären. Tschechien verfügt über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur, die für sie zugänglich sein wird (vgl. Urteil des BVGer D-2649/2025
vom 30. April 2026 E. 8.3, m.w.H.). Die Beschwerdeführenden haben so-
dann auf Beschwerdeebene lediglich medizinische Unterlagen betreffend
die Beschwerdeführerin aus der Ukraine eingereicht (vgl. BVGer-act. 1).
Während des gesamten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgericht wurden keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht.

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Entsprechend kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen
werden, dass gravierende Gesundheitsbeeinträchtigungen derzeit nicht
(mehr) vorhanden sind und der medizinische Sachverhalt erstellt ist
(vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2). Für die in diesem
Zusammenhang beantragte Rückweisung der Sache besteht nach dem
Gesagten keine Veranlassung. Es ist vorliegend nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden in Tschechien keine Unterstützung erhal-
ten und in eine existenzielle Notlage geraten werden. Im Weiteren ist da-
rauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Lage war, in
Tschechien Arbeit zu finden (vgl. SEM-Akte […]-2/6 Q13). Auch das Kin-
deswohl wird vorliegend – wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt –
mit der Wegweisung nach Tschechien nicht beeinträchtigt (vgl. Verfügung
des SEM vom 19. September 2025 Ziff. IV/2; Art. 3 des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]).
Demnach ist der Vollzug der Wegweisung nach Tschechien als zumutbar
zu erachten.

7.4 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der
Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein ent-
gegen (vgl. Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits
vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.5), können die Beschwerdeführenden
als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe ohne weiteres nach Tsche-
chien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein Raum.

7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Androhung von Zwangs-
massnahmen konnte in der vorliegend zu prüfenden Wegweisungsverfü-
gung rechtsprechungsgemäss unterbleiben, sodass die diesbezügliche
Rüge der Beschwerdeführenden ins Leere zielt (vgl. Art. 72 und Art. 45
Abs. 1 Bst. c AsylG; Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 3.2). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.

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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde konnte
im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als aussichtslos betrachtet wer-
den und aufgrund der Aktenlage (Fürsorgebestätigung vom 13. Oktober
2025 und fehlender Eintrag hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit im Zentralen
Migrationsinformationssystem [ZEMIS]) ist von der Mittellosigkeit der Be-
schwerdeführenden auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gut-
zuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

9.2 Betreffend die beschwerdeweisen Ausführungen zur Frage der Ent-
schädigung der zugewiesenen Rechtsvertretungen in den Bundesasylzen-
tren (BAZ) in (Beschwerde-) Verfahren betreffend vorübergehenden
Schutz ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5727/2025 vom
28. Mai 2026 E. 11.5 (zur Publikation vorgesehen) zu verweisen. Das Ge-
such um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person
von MLaw Bülent Zengin, welcher die persönlichen Voraussetzungen ge-
mäss Art. 102m Abs. 3 AsylG erfüllt, ist daher gutzuheissen (vgl. Art. 102m
Abs. 1 Bst. d AsylG). Er ist entsprechend einzusetzen. Gemäss Praxis wird
bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Auf-
wand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE).

In der Honorarnote vom 17. Oktober 2025 wurde ein Aufwand von 6 Stun-
den und 45 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– und ein Ausla-
genersatz in der Höhe von Fr. 10.– (total Fr. 1'022.50) geltend gemacht.
Dies erscheint vorliegend angemessen. Unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter
somit ein Honorar von Fr. 1'022.50 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse
zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw
Bülent Zengin wird als amtlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
den eingesetzt.

5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Bülent Zengin, wird zulasten der
Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'022.50 zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Nina Ermanni

Versand:

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