Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-1917/2026

F-1917/2026Entscheid vom 14.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das SEM trat auf das Asylgesuch der Gesuchstellerin im Dublin-Verfahren nicht ein und ordnete die Überstellung nach Deutschland an. Auf ihre Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-1611/2026 mangels genügender Begründung nicht ein. Mit Revisionsgesuch verlangte die Gesuchstellerin die Revision dieses Urteils und machte geltend, ihre Anträge zum Selbsteintritt, zur Nichtüberstellung nach Deutschland sowie zur Berichtigung von Verfahrensunterlagen seien unbehandelt geblieben.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, die Revision nach Art. 121 BGG setze voraus, dass entweder ein Antrag unbeurteilt geblieben sei oder erhebliche Tatsachen aus Versehen unberücksichtigt geblieben seien. Im früheren Urteil sei jedoch aus formellen Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten worden, weil die Gesuchstellerin ihre Rechtsbegehren nicht hinreichend begründet, sondern im Wesentlichen nur auf frühere Eingaben verwiesen habe. Daher mussten die materiellen Anträge nicht behandelt werden, weshalb kein Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. c BGG vorliege. Ebenso seien die eingereichten Unterlagen nicht übersehen worden; die Gesuchstellerin rüge vielmehr die rechtliche Würdigung des Nichteintretens und des als rechtsmissbräuchlich qualifizierten Verhaltens, was nicht im Revisionsverfahren überprüft werden könne.

Entscheid

Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das bei der Vorinstanz eingereichte Wiedererwägungsgesuch wurde nach Abschluss des Revisionsverfahrens zur Behandlung an das SEM überwiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-1917/2026

Urteil vom 14. September 2026

Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz),
Richter Sebastian Kempe, Richterin Aileen Truttmann,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien A._______,
ohne Zustelldomizil in der Schweiz
Gesuchstellerin,

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts F-1611/2026 vom 9. März 2026 (Dublin-Verfahren
N (...)).
F-1917/2026

Sachverhalt:

A.
Das SEM trat mit Verfügung vom 23. Februar 2026 auf das Asylgesuch der
Gesuchstellerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an
und forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen.

B.
Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil F-1611/2026 vom 9. März 2026 nicht ein und wies das Fris-
terstreckungsgesuch zur Beibringung einer Beschwerdebegründung ab.

C.
Mit E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. März 2026 bean-
tragte die Gesuchstellerin, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
9. März 2026 sei zu revidieren, die ausgesprochene Entschädigung (ge-
meint: die auferlegten Verfahrenskosten) und die Feststellung des Bundes-
verwaltungsgerichts, dass sie ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ge-
zeigt habe, seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz ihre
Anträge vom 9. Februar 2026 «auf Ausschluss einer Rücküberstellung in
den Erststaat Deutschland wegen einer realen und aktuellen Gefahr (Le-
ben, Integrität, Freiheit) durch Schutzlosigkeit sowie unmenschlicher und
unwürdiger Behandlung im Rahmen des Asylverfahrens (seit Mai 2024 bis
Anfang Februar 2026)» nicht behandelt habe. Dies trotz fristgerechtem Ein-
gang der Beschwerde am 11. Februar 2026. Ebenso sei festzustellen, dass
die Vorinstanz den Antrag vom 27. Februar 2026 auf Richtigstellung des
Protokolls der Dublin-Anhörung (12. Februar 2026) sowie die Mitteilung an
das Dublin-Office Deutschland (12. Februar 2026) nicht bearbeitet habe
(die Abgabe des Protokolls und der Mitteilung an Deutschland über das
Wiederaufnahmegesuch am 25. Februar 2026 sei durch die vorherige
Rechtsvertretung erfolgt). Der Revision sei die aufschiebende Wirkung zu
gewähren, damit die Durchführung der im Urteil angeordneten Massnah-
men bis zur Entscheidung über die Revision ausgesetzt werde. Auf eine
Kostenauflage sei zu verzichten.

D.
Mit E-Mail vom 25. März 2026 machte die Gesuchstellerin ergänzende An-
gaben.

E.
Am 25. März 2026 leitete die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht

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ein Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin vom 11. März 2026 und
dessen Ergänzung vom 24. März 2026 weiter.

F.
Mit E-Mail vom 2. April 2026 machte die Gesuchstellerin ergänzende An-
gaben.

G.
Für den Fall, dass das Revisionsgesuch gutgeheissen werde und ein neuer
Beschwerdeentscheid ergehe, stellte die Gesuchstellerin mit verbesserter
Eingabe vom 13. April 2026 (Poststempel) folgende Begehren: Das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2026 sei aufzuheben, die Sa-
che sei zur neuen Beurteilung im Beschwerdeverfahren an das Bundes-
verwaltungsgericht zurückzuweisen unter Berücksichtigung ihres Antrags
auf Selbsteintritt und Nichtüberstellung nach Deutschland vom 11. Februar
2026 sowie ihres Antrags auf Richtigstellung des Protokolls der Dublin-An-
hörung und der Mitteilung an das Dublin-Office Deutschland vom 27. Feb-
ruar 2026 und der Tatsache, dass diese Anträge von der Vorinstanz nicht
materiell behandelt worden seien. Die Sache sei an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, mit der Anweisung, ihren Antrag auf Selbsteintritt und Nichtüber-
stellung nach Deutschland zu behandeln und zu prüfen sowie ihren Antrag
auf Richtigstellung des Protokolls der Dublin-Anhörung und der Mitteilung
an das Dublin-Office Deutschland zu behandeln sowie das Wiedererwä-
gungsgesuch (mit Antrag auf aufschiebende Wirkung), welches die Vor-
instanz an das Bundesverwaltungsgericht ohne Bearbeitung weitergeleitet
habe, zu bearbeiten. Eventualiter sei festzustellen, dass die genannten An-
träge von der Vorinstanz zu Unrecht nicht behandelt worden seien und
dass dieser Verfahrensmangel der Vorinstanz bei der Beurteilung zu be-
rücksichtigen sei. Es sei festzustellen, dass die Nichtberücksichtigung der
fehlenden Bearbeitung dieser Anträge durch die Vorinstanz im angefoch-
tenen Urteil vom Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs und/oder anderes darstelle. Es sei festzustellen, dass kein
rechtsmissbräuchliches Verhalten ihrerseits vorliege und folglich keine
Kosten- oder Entschädigungsfolge gerechtfertigt sei. Auf die Erhebung von
Kosten sei zu verzichten.

H.
Mit Eingabe vom 16. April 2026 (Poststempel) machte die Gesuchstellerin
ergänzende Angaben und beantragte Abklärungen durch das SEM, ob
Kontakte von Deutschland mit Peru im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr
oder Rückübernahme aufgenommen worden seien. Ferner beantragte sie

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die Berücksichtigung der geschilderten Umstände im laufenden Verfahren
und die Prüfung des aktuellen Verfahrensstands betreffend Nichtüberstel-
lung nach Deutschland sowie eine Überstellung in ein anderes sicheres
Land.

I.
Am 17. April 2026 leitete die Vorinstanz eine an sie adressierte Eingabe
der Gesuchstellerin vom 14. April 2026 an das Bundesverwaltungsgericht
weiter.

J.
Am 20. April 2026 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs und Aussetzung
des Vollzugs der Wegweisung ab.

K.
Mit Eingabe vom 25. April 2026 (Poststempel) ersuchte die Gesuchstellerin
um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 20. April 2026 und be-
antragte die sofortige Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihres Revi-
sionsgesuchs und die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
nach Deutschland bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens.

L.
Am 30. April 2026 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederer-
wägung der Zwischenverfügung vom 20. April 2026 ab.

M.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 (Poststempel) und E-Mail vom 6. Mai 2026
beantragte die Gesuchstellerin erneut die sofortige Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung ihres Revisionsgesuchs und die sofortige Ausset-
zung des Vollzugs der Wegweisung nach Deutschland bis zum Abschluss
des Revisionsverfahrens. Des Weiteren beantragte sie, die Schweiz solle
von der Souveränitätsklausel Gebrauch machen und ihr Asylgesuch prü-
fen, eventualiter sei die Zuständigkeit Spaniens zu prüfen. Das Non-Refou-
lement-Prinzip sei nicht zu verletzen, das Verfahren sei prioritär und be-
schleunigt zu behandeln, es seien vorsorgliche Schutzmassnahmen anzu-
ordnen, es sei eine individuelle Prüfung der Überstellungsrisiken nach
Deutschland vorzunehmen und es seien hängige Verfahren bezüglich ei-
ner Überstellung nach Deutschland zu bearbeiten.

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N.
Am 7. Mai 2026 (Poststempel) reichte die Gesuchstellerin eine Kopie ihrer
Eingabe an die Vorinstanz vom 7. Juni 2026 (recte wohl: 7. Mai 2026) ein.

O.
Am 12. Mai 2026 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verwies in Bezug auf das
Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung auf die Verfügungen
vom 20. April 2026 und vom 30. April 2026.

P.
Mit E-Mails vom 19. Mai 2026, vom 20. Mai 2026, vom 22. Mai 2026 und
vom 26. Mai 2026 machte die Gesuchstellerin ergänzende Angaben und
beantragte erneut, der Vollzug der Überstellung sei vorsorglich auszuset-
zen, es seien superprovisorische beziehungsweise vorsorgliche Massnah-
men anzuordnen, es seien neue Tatsachen und weiterhin bestehende Voll-
zugshindernisse zu berücksichtigen, es sei festzustellen, dass die bisheri-
gen Eingaben nicht gegenstandslos geworden seien, und dem Kanton
Bern und der Vorinstanz sei mitzuteilen, dass bis zur Prüfung der neuen
Tatsachen von weiteren Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen sei.

Q.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2026 (Poststempel) wiederholte die Gesuchstel-
lerin ihre mit E-Mail vom 22. Mai 2026 gestellten Anträge und beantragte
ferner, es seien neue Tatsachen betreffend die Behandlung ihrer Petition
durch das (…) sowie die konkrete Gefährdungslage in (…) vollständig zu
berücksichtigen und als Eventualantrag sei der Vollzug bis zur vollständi-
gen Prüfung sämtlicher Risiken und neuer Tatsachen dauerhaft auszuset-
zen beziehungsweise sei von einer Überstellung nach (…) abzusehen.

R.
Am 27. Mai 2026 wurde die Wegweisung der Gesuchstellerin nach
Deutschland vollzogen.

S.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 (Poststempel) ersuchte die Gesuchstellerin
um «dringende superprovisorische Massnahme bezüglich die abgewie-
sene aufschiebende Wirkung und Stopp des Vollzugs, so dass es zur Frei-
heitsentziehung und Inhaftierung bei der Ankunft in Deutschland kommt.
Ich bitte auch um rechtliche Prüfung der freiwilligen Dublin-Überstellung
wie die Zusammenarbeit zwischen schweizer und deutschen Behörden

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(Bundespolizei u.a.) da die von mir bewiesene Gefährdungslage (Leben,
Freiheit, Integrität) ignoriert wurde und die angebliche Fahndung ohne Prü-
fung des individuellen Risiko organisiert wurde».

T.
Mit E-Mail vom 11. Juni 2026 stellte die Gesuchstellerin einen Antrag auf
superprovisorische aufschiebende Wirkung zur sofortigen Rückkehr in die
Schweiz, auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, auf Prüfung
des Selbsteintritts und der Gewährung internationalen Schutzes, auf Fort-
führung des Revisionsverfahrens und Mitteilung der neuen Zustelladresse.
Ferner beantragte sie, es sei festzustellen, dass das Revisionsgesuch wei-
terhin hängig sei und materiell zu behandeln bleibe, sämtliche nach der
Überstellung eingetretenen Tatsachen, Polizeigewalt, Polizei-Machtmiss-
brauch, insbesondere die geltend gemachte Freiheitsentziehung und die
faktische Isolation während rund dreizehn Tagen, seien in die Beurteilung
einzubeziehen, die Rechtmässigkeit der Überstellung nach Deutschland
sei unter Berücksichtigung dieser neuen Tatsachen erneut zu prüfen, die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei zu prüfen und die hier-
für erforderlichen Massnahmen seien anzuordnen, die Möglichkeit ihrer un-
verzüglichen Rückkehr in die Schweiz sei zu prüfen, soweit dies zur wirk-
samen Wahrung ihrer Rechte erforderlich sei, ausnahmsweise sei ein
Selbsteintritt der Schweiz gemäss den humanitären und grundrechtlichen
Garantien des nationalen und internationalen Rechts zu prüfen und ob die
aussergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere die
geltend gemachten Grundrechtsverletzungen, die fehlenden effektiven
Schutzgarantien sowie die konkreten Taten und Ereignisse bei der Über-
stellung nach Deutschland und die Risiken danach, eine materielle Be-
handlung ihres Schutzgesuchs in der Schweiz und die Gewährung eines
Aufenthalts beziehungsweise Schutzstatus rechtfertigen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 45 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Be-
urteilung von Gesuchen um Revision seiner Entscheide zuständig, wobei
die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten. In der vorliegenden Sache ent-
scheidet es endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesu-
ches finden die Art. 67 Abs. 3 VwVG sowie Art. 52 f. VwVG Anwendung

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(Art. 47 VGG). Im Revisionsgesuch ist insbesondere darzulegen, welcher
gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren
Entscheids beantragt wird (Art. 67 Abs. 3 VwVG). Im Übrigen richtet sich
das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

1.3 Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, mit wel-
chem ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid bei der Beschwer-
deinstanz, die diesen Entscheid getroffen hat, «angefochten» werden
kann. Die Revision setzt voraus, dass der Beschwerdeentscheid an beson-
ders qualifizierter ursprünglicher Fehlerhaftigkeit leidet (vgl. TSCHAN-
NEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 31
Rz. 843 ff.; Urteil des BVGer C-4558/2012 vom 25. Februar 2015 E. 4.4.1).

1.4 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng;
die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in:
Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N. 1; NIKLAUS OBERHOLZER,
in: SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Stämpflis Handkommen-
tar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N. 9). Für die Zu-
lässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der an-
gerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn die
Gesuchstellerin dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet
(vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-624/2017 vom 1. März 2017 E. 2.3).

1.5 Die Gesuchstellerin war im Beschwerdeverfahren F-1611/2026 Partei,
weshalb sie durch das Urteil vom 9. März 2026 besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
Demnach ist die Legitimation zur Einreichung des Revisionsgesuchs ge-
geben (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.6 Revisionsgesuche wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften – wie
vorliegend geltend gemacht – sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesverwaltungsge-
richt einzureichen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG).

1.7 Das in Frage stehende Urteil erging am 9. März 2026. Somit ist die Frist
für die Einreichung des Revisionsgesuchs und entsprechender Rechtsbe-
gehren am 8. April 2026 abgelaufen. Das Revisionsgesuch wurde folglich
innert Frist eingereicht (vgl. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Hingegen ist auf die
nach diesem Zeitpunkt gestellten materiellen Rechtsbegehren, soweit sie

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den Streitgegenstand erweitern oder qualitativ verändern (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 3. Aufl. 2022, N. 2.8), nicht einzutreten. Davon ausgenom-
men ist die nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts verbesserte
Eingabe vom 13. April 2026. Der Vollständigkeit halber gilt es festzuhalten,
dass die in den Eingaben vom 4. Mai 2026 (s. Bst. M), vom 11. Juni 2026
(s. Bst. T) und vom 16. April 2026 gestellten (materiellen) Rechtsbegehren
nur für den Fall einer Gutheissung des Revisionsgesuchs greifen würden
und sich im Wesentlichen mit denjenigen in der Eingabe vom 13. April 2026
(s. Bst. G) decken beziehungsweise in diesen aufgehen. Der in der Ein-
gabe vom 29. Mai 2026 (s. Bst. S) gestellte Antrag um «rechtliche Prüfung
der freiwilligen Dublin-Überstellung wie die Zusammenarbeit zwischen
schweizer und deutschen Behörden (Bundespolizei u.a.) da die von mir
bewiesene Gefährdungslage (Leben, Freiheit, Integrität) ignoriert wurde
und die angebliche Fahndung ohne Prüfung des individuellen Risiko orga-
nisiert wurde» wiederum geht über den Streitgegenstand hinaus, der sich
auf die Frage beschränkt, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff.
BGG vorliegt. Auf das genannte Rechtsbegehren ist somit ebenfalls nicht
einzutreten.

1.8 Auf die Feststellungsbegehren, das Revisionsgesuch sei hängig und
bleibe materiell zu behandeln (s. Bst. T), die bisherigen Eingaben seien
nicht gegenstandslos geworden (s. Bst. P) sowie die Vorinstanz habe die
Anträge der Gesuchstellerin auf Ausschluss einer Überstellung nach
Deutschland und auf Richtigstellung des Protokolls der Dublin-Anhörung
und der Mitteilung an das Dublin-Office Deutschland nicht bearbeitet
(s. Revisionsgesuch vom 18. März 2026 und dessen Verbesserung vom
13. April 2026), ist nicht einzutreten. Ein Interesse an diesen Feststellun-
gen, welches über das Interesse an der Aufhebung des zu revidierenden
Urteils hinausgeht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr gehen
diese Feststellungsbegehren als Begründungselement im Hauptbegehren
auf (vgl. zur Zulässigkeit von Feststellungsbegehren BGE 148 I 160 E. 1.6).
Gleiches gilt für das Rechtsbegehren, die Feststellung des Bundesverwal-
tungsgerichts, die Gesuchstellerin habe ein rechtsmissbräuchliches Ver-
halten gezeigt, sei aufzuheben beziehungsweise es sei festzustellen, dass
kein rechtsmissbräuchliches Verhalten ihrerseits vorliege.

1.9 Im Übrigen beruft sich die Gesuchstellerin sinngemäss auf die Revisi-
onsgründe von Art. 121 Bst. c und d BGG und begründet ihren Standpunkt
ausreichend. Auf das Hauptbegehren – das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 9. März 2026 sei zu revidieren – ist einzutreten.

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2.
2.1 Die Revision eines Entscheids kann verlangt werden, wenn einzelne
Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 Bst. c BGG) oder wenn das
Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG).

2.2 Die Gesuchstellerin führt aus, ihr Revisionsgesuch betreffe die Frage,
ob wesentliche Eingaben und formelle Anträge im Verfahren berücksichtigt
worden seien. Insbesondere betreffe es die Nichtbearbeitung ihres Antrags
auf Selbsteintritt und Nichtüberstellung nach Deutschland sowie ihres An-
trags auf Richtigstellung des Protokolls der Dublin-Anhörung und der Mit-
teilung an das Dublin-Office Deutschland durch das SEM und die mögliche
Nichtberücksichtigung dieser Umstände im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 9. März 2026.

2.3 Die Gesuchstellerin reichte im Beschwerdeverfahren F-1611/2026 eine
Beschwerdeschrift ein, in welcher sie sich auf die Formulierung von
Rechtsbegehren beschränkte. Unter dem Titel «Begründung» ersuchte sie
einzig um Erstreckung der Frist wegen fehlender Rechtsvertretung und ver-
wies auf den Anhang, den sie als «nicht bearbeitete Antrag von SEM» be-
zeichnete. Darin finden sich Eingaben an die Vorinstanz und Unterlagen im
Zusammenhang mit ihrem Asylverfahren in Deutschland. Mit Urteil
F-1611/2026 wurde auf die Beschwerde der Gesuchstellerin mit der Be-
gründung nicht eingetreten, sie habe anstelle einer Begründung ihrer
Rechtsbegehren lediglich um eine Erstreckung der Frist ersucht, da eine
Rechtsvertretung fehle, und auf von ihr verfasste frühere Unterlagen ver-
wiesen. Sie habe sich mit den Erwägungen der Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung mit keinem Wort auseinandergesetzt respektive nicht auf-
gezeigt, weshalb diese falsch sein sollten. Sie verfolge mit ihrer Beschwer-
deschrift offensichtlich einzig eine Erstreckung der gesetzlichen Beschwer-
defrist, was als rechtsmissbräuchliches Verhalten zu qualifizieren sei.

2.3.1 Für die Verwirklichung des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. c BGG
genügt es nicht, wenn das Urteil, dessen Revision verlangt wird, auf einen
Antrag nicht eingeht. Nur wenn «mit triftigen Gründen angenommen wer-
den kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über das Begehren
zu entscheiden, sei es, weil es diesen Punkt bei der Urteilsfällung über-
haupt ausser Acht gelassen hat, sei es, weil es irrtümlich davon ausging,
der fragliche Antrag sei nicht gestellt worden, gilt ein Antrag als unbeurteilt»
(OBERHOLZER, a.a.O., Art 121 N. 20). Die Revision ist unzulässig bezie-
hungsweise es liegt kein Grund für eine solche vor, falls die

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materiellrechtliche Beurteilung aus prozessrechtlichen Gründen abgelehnt
worden ist und deshalb einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (vgl.
BGE 114 Ia 332 E. 2a; Urteil des BGer 2F_20/2012 vom 20. September
2012 E. 2.1; s. OBERHOLZER, a.a.O., Art 121 N. 20).

2.3.2 Soweit die Gesuchstellerin kritisiert, ihre Anträge und Eingaben seien
nicht behandelt worden, verkennt sie, dass dies nicht erforderlich war,
nachdem aus formellen Gründen keine materiellrechtliche Beurteilung er-
folgen konnte. Aus dem in Frage stehenden Urteil geht klar hervor, dass
auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wegen mangelnder Begründung
der Rechtsbegehren und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht einge-
treten und sie deshalb materiell nicht beurteilt wurde. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat somit nicht ein Begehren ausser Acht gelassen oder ist
irrtümlich davon ausgegangen, ein Antrag sei nicht gestellt worden, was
Voraussetzung für die Annahme des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. c
BGG wäre. Dieser liegt folglich nicht vor.

2.3.3 Der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist nur erfüllt, wenn das
Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit
einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht jedoch, wenn die Tat-
sache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrge-
nommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige
oder rechtliche Würdigung vorgenommen worden ist. Der entsprechende
Revisionsgrund kann zudem nur angerufen werden, wenn «erhebliche Tat-
sachen» unberücksichtigt geblieben sind, das heisst solche, die zugunsten
der Gesuchstellerin zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen
(hier einem Eintreten), wären sie berücksichtigt worden. Die Revision dient
nicht dazu, angebliche Rechtsfehler (fälschlicherweise Nichteintreten, Ver-
weigerung des rechtlichen Gehörs usw.) zu korrigieren oder in der ur-
sprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (vgl. BGE 115 II 399
E. 2a; Urteil 2F_20/2012 E. 2.1; OBERHOLZER, a.a.O., Art 121 N. 21 ff.).

2.3.4 Aus der Begründung des Urteils F-1611/2026 geht hervor, dass das
Bundesverwaltungsgericht die eingereichten Unterlagen nicht übersehen
oder falsch wahrgenommen hat. Es hält vielmehr fest, der Verweis auf von
der Gesuchstellerin verfasste frühere Unterlagen genüge nicht als Begrün-
dung der Beschwerde. Von einem Versehen im Sinn von Art. 121 Bst. d
BGG kann somit nicht die Rede sein, weshalb der entsprechende Revisi-
onsgrund nicht vorliegt. Die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht das
Verhalten der Gesuchstellerin zu Recht als rechtsmissbräuchlich

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qualifiziert hat und deshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten ist, stellt
eine Rechtsfrage dar und ist der Revision somit nicht zugänglich.

3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von der Gesuchstellerin keine re-
visionsrechtlich relevanten Gründe dargetan werden. Das Gesuch um Re-
vision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts F-1611/2026 ist abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Anträge um Anordnung super-
provisorischer Massnahmen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Weg-
weisung nach Deutschland werden mit vorliegendem Urteil gegenstands-
los. Gleiches gilt in Bezug auf den wiederholt gestellten Antrag um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung.

4.
Die Vorinstanz leitete dem Bundesverwaltungsgericht ein Wiedererwä-
gungsgesuch der Gesuchstellerin vom 11. März 2026 und dessen Ergän-
zungen vom 24. März 2026 und vom 14. April 2026 weiter. Dieses ist von
der Vorinstanz – unter Verweis auf das hängige Revisionsverfahren – nicht
behandelt worden (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 25. März 2026). Mit Ab-
schluss des vorliegenden Verfahrens wird das Wiedererwägungsgesuch
zur Prüfung an die Vorinstanz überwiesen (Art. 8 Abs. 1 VwVG).

5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Ge-
suchstellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin vom 11. März 2026 wird
inkl. Ergänzungen vom 24. März 2026 und vom 14. April 2026 an die Vor-
instanz überwiesen.

4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, die Vorinstanz und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Maria Wende

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