BVGer F-3766/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Eine somalische Mutter stellte zusammen mit ihren minderjährigen Kindern in der Schweiz Asylgesuche. Eurodac zeigte, dass sie bereits in Zypern ein Asylgesuch gestellt hatte; die zypriotischen Behörden bestätigten zudem, dass die Mutter und die zuerst geborenen Kinder dort bereits als Flüchtlinge anerkannt worden waren und stimmten später auch der Rückübernahme des in der Schweiz geborenen vierten Kindes zu. Vor dem Bundesverwaltungsgericht war nur noch streitig, ob der Vollzug der Wegweisung nach Zypern zulässig, zumutbar und möglich ist.
Erwägungen
Das Gericht verwarf die Gehörsrüge, weil das rechtliche Gehör im Asylverfahren auch schriftlich gewährt werden kann und sich die Beschwerdeführerin mehrfach zur Rückführung nach Zypern äussern konnte. Es hielt zwar fest, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt zunächst unvollständig abgeklärt hatte, erachtete diesen Mangel aber im Beschwerdeverfahren aufgrund der nachgereichten Arztberichte als geheilt und eine Rückweisung deshalb als entbehrlich. Materiell bejahte das Gericht die Zulässigkeit des Vollzugs, weil Zypern als Vertragsstaat der EMRK, der FoK und der FK grundsätzlich Schutz vor völkerrechtswidriger Behandlung bietet, das Kindeswohl der Rückkehr nicht entgegensteht und die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme keine reale Gefahr einer erheblichen und irreversiblen Verschlechterung im Sinne von Art. 3 EMRK begründen. Auch die Zumutbarkeit und Möglichkeit wurden bejaht, weil die Familie nicht hinreichend dartat, dass ihr in Zypern Unterkunft, medizinische Versorgung, Sozialhilfe oder andere notwendige Unterstützung tatsächlich verweigert würden, und weil die zypriotischen Behörden der Rückübernahme aller Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt hatten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Vollzug der Wegweisung nach Zypern bleibt bestehen; weder eine vorläufige Aufnahme noch die Einholung individueller Garantien wurde angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-3766/2026
Urteil vom 14. September 2026
Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz),
Richterin Christa Preisig,
Richterin Aileen Truttmann,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien 1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Marc Richard, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2026 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre minderjähri-
gen Kinder B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und
C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) suchten am 3. Feb-
ruar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke
mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die
Beschwerdeführerin 1 am 11. Mai 2021 bereits in Zypern um Asyl ersucht
hatte.
A.b Das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) er-
suchte die zypriotischen Behörden am 5. Februar 2025 gestützt auf die
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom
16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(Rückführungsrichtlinie) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden.
A.c Am 12. März 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1
schriftlich das rechtliche Gehör zur Rückführung in einen sicheren Dritt-
staat, worauf diese am 20. März 2025 Stellung dazu nahm.
A.d Am 15. April 2025 kam D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin
4) zur Welt.
A.e Die zypriotischen Behörden stimmten der Rückübernahme der Be-
schwerdeführenden 1 – 3 am 17. April 2025 zu und teilten am 7. Mai 2025
mit, diese seien am 30. März 2024 in Zypern als Flüchtlinge anerkannt wor-
den.
A.f Am 20. Mai 2025 und 21. August 2025 ersuchte die Vorinstanz die zyp-
riotischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin 4 ge-
stützt auf die Rückführungsrichtlinie.
A.g Bereits am 2. Juli 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin 1 schriftlich das rechtliche Gehör zur Rückführung der minderjährigen
Beschwerdeführerin 4 in einen sicheren Drittstaat. Die Stellungnahme er-
folgte am 8. Juli 2025.
A.h Am 10. Oktober 2025 ersuchten die zypriotischen Behörden die Vor-
instanz um Bekanntgabe des vollständigen Namens der Beschwerdefüh-
rerin 4 und um eine Geburtsurkunde. Nach mehrmaliger Aufforderung der
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Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin 1 am 9. Dezember 2025 das
entsprechende Dokument ein.
A.i Nachdem die Vorinstanz die Geburtsurkunde am 11. Dezember 2025
an die zypriotischen Behörden übermittelt hatte, stimmten diese der Rück-
übernahme der Beschwerdeführerin 4 am 11. Mai 2026 zu.
A.j Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 (am gleichen Tag eröffnet) trat die
Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
B.
B.a Dagegen liessen die Beschwerdeführenden am 28. Mai 2026 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Auf-
hebung der Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sei die
Vorinstanz anzuweisen, sie aufgrund der Unzumutbarkeit beziehungs-
weise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorin-
stanz anzuweisen, von den zypriotischen Behörden individuelle Garantien
betreffend den Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung
einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung.
B.b Am 5. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführenden Beweismittel ein.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2026 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Mit Ver-
nehmlassung vom 25. Juni 2026 schloss die Vorinstanz auf Beschwerde-
abweisung. Replizierend liessen die Beschwerdeführenden am
22. Juli 2026 an ihren Eingangs gestellten Rechtsbegehren und deren Be-
gründung festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass
auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108
Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Vollzug der
Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuche)
und 2 (Wegweisung) der Verfügung vom 20. Mai 2026 sind mangels An-
fechtung in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1 Soweit die Beschwerdeführenden zunächst eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) rügen, indem die Be-
schwerdeführerin 1 nicht mündlich angehört worden sei, ist festzustellen,
dass die verfassungsmässige Garantie des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör kein Recht auf eine mündliche Anhörung einräumt. Das rechtliche Ge-
hör kann auch schriftlich gewährt werden (Art. 36 AsylG; vgl. dazu Urteile
des BVGer E-4122/2025 vom 13. Juni 2025 E. 5.3 m.H.; D-2088/2025 vom
3. April 2025 E. 5.3; E-6408/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 5.4;
D-2910/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin 1 konnte
sich zwei Mal schriftlich zu einer Rückführung nach Zypern (s. Bst. A.c und
A.g hiervor) sowie zum Entscheidentwurf äussern, womit ihrem Gehörsan-
spruch Genüge getan wurde.
3.2 Die Beschwerdeführenden rügen ferner eine unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG).
3.2.1 Im Wesentlichen bringen sie vor, bei der Beschwerdeführerin 1 habe
zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung der Verdacht
auf eine schwere Depression bestanden. Aufgrund von langen Wartezeiten
für die Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung im
Kanton E._______ hätten jedoch dazumal keine fachärztlichen Berichte ins
Recht gelegt werden können. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
litten die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 ebenfalls an
gesundheitlichen Problemen, welche noch nicht medizinisch abgeklärt
worden seien.
3.2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt die Pflicht zur Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts von Amtes wegen (Art. 12 VwVG). Die Behörden
sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten (Art. 8 AsylG; Art. 13
Abs. 1 VwVG) der Parteien – für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 m.w.H.). Die
Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher
oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
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scheid rechtswesentlichen Sachumstände ermittelt und berücksichtigt wer-
den (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; statt vieler zuletzt Urteil
des BVGer D-955/2026 vom 9. April 2026 E. 10.1; je m.w.H.).
3.2.3 Mit der Beschwerdeschrift legten die Beschwerdeführenden einen
Bericht des «…» vom 21. Januar 2026 ins Recht. Diesem ist zu entneh-
men, dass bei der Beschwerdeführerin 2 Anzeichen einer Aufmerksam-
keitsdefizit(hyperaktivitäts-)störung und beim Beschwerdeführer 3 der Ver-
dacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung bestünden. Gemäss einer
ebenfalls auf Beschwerdeebene eingereichten E-Mail des «…» vom
21. Mai 2026 haben die Beschwerdeführenden am 28. Mai 2026 einen Ter-
min bei einer Fachärztin für Pädiatrie und einer Psychologin.
3.2.4 Mit Blick auf die Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) der Beschwer-
deführenden führt die Vorinstanz in der Vernehmlassung zwar zu Recht
aus, es hätte ihnen oblegen, im vorinstanzlichen Verfahren Medizinalakten
ins Recht zu legen. Gleichwohl kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden,
wenn sie ohne Vorliegen eines Arztberichts und trotz Ersuchens einer
Nachfrist zur Einreichung eines solchen betreffend den psychischen Zu-
stand der alleinerziehenden Beschwerdeführerin 1 in der angefochtenen
Verfügung erwägt, es sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich von
fachärztlichen Konsultationen «dermassen schwerwiegende Diagnosen
gestellt würden, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz einer dringenden medizinischen Behandlung bedürften». Dies
umso mehr, als die Beschwerdeführenden mit der Stellungnahme zum Ent-
scheidentwurf am 19. Mai 2026 eine Terminkarte einer «…» in F._______
ins Recht legten und dazu ausführten, die Beschwerdeführerin 1 sei wegen
des Verdachts auf eine schwere Depression in psychologischer Behand-
lung und ein entsprechender Bericht werde nach Erhalt umgehend nach-
gereicht. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz den medizinischen
Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit die Pflicht zur Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt (s. E. 3.2.2 hiervor). Damit
bleibt für die von ihr vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung kein
Raum (zur zulässigen antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361
E. 6.5 m.w.H.). Indessen ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, dass
die Beschwerdeführenden ihrerseits ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben,
indem sie den vom 21. Januar 2026 datierenden Bericht des «…» betref-
fend Kindesschutzmassnahmen erst auf Beschwerdeebene einreichten.
Da sie überdies im Rahmen des Schriftenwechsels weitere fachärztliche
Berichte ins Recht legten, ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen
(s. E. 4.1.3) kein weiterer Abklärungsbedarf zu erkennen. Der rechtser-
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hebliche medizinische Sachverhalt ist entgegen den Ausführungen in der
Replik mittlerweile genügend erstellt und die Beschwerdeführenden konn-
ten sich im Rahmen des vorliegenden Schriftenwechsels hinlänglich dazu
äussern.
3.3 Dem Einwand der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz hätte den ge-
nauen Status der Beschwerdeführerin 4 in Zypern abklären müssen, ist
Folgendes entgegenzuhalten: Die zypriotischen Behörden führten in ihrer
Antwort vom 11. Mai 2026 auf das vorinstanzliche Rückübernahmegesuch
aus, die Beschwerdeführerin 4 gelte in Zypern als international Schutzbe-
rechtigte. Es obliegt der Beschwerdeführerin 1, sich im Falle einer Rück-
kehr nach Zypern um eine Aufenthaltsregelung für ihre jüngste Tochter zu
bemühen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht ange-
zeigt, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG
[SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83
Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Zypern als Vertragspartei der EMRK,
dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105), dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) beigetreten ist und somit seinen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen hat und Rückkehrenden
keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real
risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Dabei hat die Vor-
instanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden berücksichtigt und recht-
sprechungskonform gewürdigt. Es deutet – wie nachfolgend aufgezeigt
wird – nichts darauf hin, dass sie bei einer Rückkehr nach Zypern einer
menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein
könnten. Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte
und Ausführungen zur schwierigen Situation von Schutzsuchenden in Zy-
pern nichts zu ändern. Sofern die Beschwerdeführenden wiederholt auf die
schwierigen Lebensbedingungen von international Schutzberechtigten in
Zypern hinweisen, bringen sie nichts Neues von rechtserheblicher Trag-
weite vor.
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4.1.2 Hinsichtlich des vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls (vgl.
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) hat die Vor-
instanz zu Recht festgehalten, dass dieses dem Wegweisungsvollzug nicht
entgegensteht. Gemäss einem Bericht des «…» vom 21. Januar 2026 be-
suche eine Gesundheitsfachperson für Kleinkinder die Beschwerdeführen-
den einmal pro Monat. Die Beschwerdeführerin 1 habe Mühe, Termine
wahrzunehmen und ihre älteste Tochter zwei Mal die Woche in den Kinder-
garten zu begleiten. Sie benötige gelegentlich Unterstützung bei der Kin-
derbetreuung und bei der Wahrnehmung von medizinischen und administ-
rativen Terminen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde zweifel-
ten die betreuenden Fachpersonen jedoch nicht an der Erziehungsfähig-
keit der alleinerziehenden Beschwerdeführerin 1. Es wurden seitens der
Kindesschutzbehörden denn auch weder eine Entziehung der elterlichen
Sorge (vgl. Art. 311 ZGB [SR 210]) noch eine Beistandschaft (vgl. Art. 308
Abs. 1 ZGB) oder – entgegen den Behauptungen in der Beschwerde –
sonstige Kindesschutzmassnahmen angeordnet. Dem erwähnten Bericht
lässt sich – wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführt –
kein Mandat einer Kindesschutzbehörde entnehmen. Vor diesem Hinter-
grund obliegt es der Beschwerdeführerin 1 – welche gemäss Aussagen
gegenüber ihren behandelnden Ärzten über einen Bruder und eine
Schwester in Zypern verfügen soll –, sich bei den zypriotischen Behörden
allenfalls mit Hilfe ihrer Bekannten um allfällige sozialpädagogische Unter-
stützung zur Bewältigung des Familienalltags zu bemühen. Es sind keine
Umstände ersichtlich, aufgrund derer das Kindeswohl von Seiten Zyperns
missachtet zu werden droht.
4.1.3 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist
den auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Arztberichten Folgendes zu
entnehmen: Die Beschwerdeführerin 1 sei seit März 2026 in psychothera-
peutischer Behandlung und leide an einer schweren depressiven Episode
ohne psychotische Symptome, einer Angst- und Panikstörung und einer
Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Als Medikamente wurden
ihr Setralin, Donormyl und Relaxane verschrieben. Einem Bericht der kin-
derpsychiatrischen Abteilung des (…) vom 29. Mai 2026 lässt sich bezüg-
lich der vierjährigen Beschwerdeführerin 2 entnehmen, dass sie bei An-
kunft in der Schweiz Anzeichen einer Hyperaktivitätsstörung gezeigt hätte.
Seither habe sich ihr Zustand deutlich verbessert. Sie sei viel ruhiger, zeige
gute soziale Kompetenzen und suche aktiv den Kontakt zu anderen Men-
schen. Überdies habe sie Ernährungsprobleme, weshalb ein Termin bei ei-
ner Kinderdiätologin vereinbart worden sei. Der dreijährige Beschwerde-
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führer 3 leide an einer Sprachentwicklungsstörung, Schlafstörungen mit
häufigem nächtlichem Aufwachen, Wutanfällen, chronischem Husten,
chronischer Verstopfung und Eisenmangelanämie. Die Wutanfälle hätten
durch Unterstützungsmassnahmen der Familie abgenommen. Seit der An-
kunft in der Schweiz habe sich sein Verhalten klar verbessert. Die Be-
schwerdeführerin 4 sei in gutem Allgemeinzustand.
4.1.4 Gemäss Rechtsprechung des EGMR stellt eine zwangsweise Rück-
weisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahms-
weise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die be-
troffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer erheblichen und ir-
reversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer
dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteile
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran ge-
gen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15,
§§ 122–139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse
Kammer 41738/10, §§ 180–193; je m.w.H.). Auch wenn die gesundheitli-
chen Leiden für die Beschwerdeführenden eine erhebliche Belastung sein
dürften, sind sie rechtsprechungsgemäss nicht derart gravierend, um eine
Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. Urteile des BVGer
F-4864/2026 vom 15. Juli 2026 E. 3.2.1 f.; F-4603/2026 vom 10. Juli 2026
E. 4.1; F-2685/2026 vom 22. Juni 2026 E. 4.1; F-3055/2026 vom
11. Mai 2026 E. 4.1). Dies gilt selbst für den Fall, dass sich die Verdachts-
diagnosen einer Aufmerksamkeitshyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der
Beschwerdeführerin 2 und einer Autismus-Spektrum-Störung beim Be-
schwerdeführer 3 erhärten sollten (vgl. Urteile des BVGer F-3588/2026
vom 29. Juni 2026 E. 2.3; F-2805/2026 vom 30. April 2026 E. 3.2 m.w.H.;
F-1014/2026 vom 4. März 2026 E. 2.2). Eigenen Angaben zufolge litt die
Beschwerdeführerin 1 bereits nach den ersten beiden Geburten in Zypern
an depressiven Episoden. Im Übrigen verfügt Zypern über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur für die Weiterbehandlung der medizini-
schen Leiden der Beschwerdeführenden (vgl. zuletzt Urteil des BVGer
F-4216/2026 vom 10. Juli 2026 E. 5.2.3 m.H.) und es liegen keine Hinweise
vor, dass die zypriotischen Behörden ihnen zukünftig eine solche verwei-
gern würden. Im Übrigen steht es den Beschwerdeführenden frei, Anträge
auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfen zu stellen (vgl. Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die mit
dem Wegweisungsvollzug beauftragten kantonalen Behörden werden dem
Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden sodann durch die Wahl
geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben.
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4.1.5 Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug
zu Recht als zulässig qualifiziert.
4.2
4.2.1 Sodann hat die Vorinstanz in Bezug auf die Zumutbarkeit des Voll-
zugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-
Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist und
die Beschwerdeführenden keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbrin-
gen, dass sie in Zypern aufgrund von individuellen Umständen sozialer,
wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge-
raten würden. Überdies hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden
im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, Un-
terkunft und Arbeitsmöglichkeiten in Zypern berücksichtigt und rechtspre-
chungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat sie zutreffend auf die Ver-
pflichtungen der zypriotischen Behörden gegenüber Schutzberechtigten
bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Er-
werbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es den Beschwerdefüh-
renden möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig
benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu
wenden und von diesen die erforderliche Hilfe einzufordern. Schliesslich
hat sie in der Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass die
Rechtsprechung zu Griechenland hinsichtlich der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs (vgl. dazu Referenzurteile D-2590/2025 vom 11. Sep-
tember 2025 und E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar ist und es damit den Beschwerdefüh-
renden obliegt, die Legalvermutung im Sinn von Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz
AIG umzustossen.
4.2.2 Dies gelingt den Beschwerdeführenden entgegen ihren Vorbringen
auch auf Beschwerdeebene nicht. Sie vermögen weder hinreichend darzu-
tun, dass sie sich in Zypern erfolglos um eine adäquate Eingliederung be-
müht haben noch zu belegen, dass ihnen in der Vergangenheit die erfor-
derliche Unterstützung verwehrt worden wäre oder sie bei einer Rückkehr
nicht mit einer solchen rechnen könnten. Ihr Antrag auf finanzielle Unter-
stützung wurde von den zypriotischen Behörden offenbar lediglich mangels
dafür benötigter Papiere abgewiesen. Allfällige Arbeitsbemühungen, das
Erlernen einer Landessprache sowie die weiteren angeblich erheblichen
Bemühungen zum Erhalt von Unterstützungsleistungen blieben gänzlich
unbelegt. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin 1 – welche
offenbar über Arbeitserfahrung in der Reinigungsbranche verfügt – und ihr
Ehemann den Lebensunterhalt der Familie während ihres mehrjährigen
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Aufenthalts in Zypern gewährleisten konnten, ist nicht ersichtlich, weshalb
ihnen dies bei einer Rückkehr nicht erneut gelingen oder gar unzumutbar
sein sollte. Soweit vorgebracht wird, der Ehemann und Vater der gemein-
samen Kinder halte sich nicht mehr in Zypern auf, ist festzuhalten, dass die
Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu seinem Verbleib (Haft in Bosnien,
Ausschaffung nach Somalia bzw. Uganda) äusserst vage sind und gänzlich
unbelegt blieben. Die angebliche Arbeitsunfähigkeit ihres Ehemanns auf-
grund eines in Zypern erlittenen Arbeitsunfalls ist trotz Hospitalisation
ebenfalls nicht belegt. Unter Berücksichtigung ihrer Situation als Mutter mit
drei Kindern ist davon auszugehen, dass sie bei zumutbarer Eigeninitiative
und allenfalls mit der Unterstützung des Ehemannes beziehungsweise von
Bekannten (s. E. 4.1.2 hiervor) in der Lage sein wird, sich um eine ange-
messene und kindgerechte Unterkunft, den Zugang zu Sozialleistungen,
zu den erforderlichen medizinischen Behandlungen für sich und ihre Kinder
sowie um allfällige sozialpädagogische Unterstützung zu bemühen und die
ihr zustehenden Rechte bei den zypriotischen Behörden einzufordern. Sie
ist aufgrund ihres mehrjährigen Aufenthalts in Zypern mit den dortigen Ver-
hältnissen vertraut und war offenbar in der Lage, bei den zypriotischen Be-
hörden Reisedokumente erhältlich zu machen sowie die Weiterreise in die
Schweiz auf dem Luftweg zu organisieren und zu finanzieren. Der Vollzug
der Wegweisung ist somit zumutbar.
4.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich als möglich zu erachten
(Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die zypriotischen Behörden einer Rücküber-
nahme aller Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.
4.4 Wie vorgängig dargelegt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung
von vorläufigen Aufnahmen nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Gewäh-
rung von solchen abzuweisen ist. Auch der Subeventualantrag zur Einho-
lung spezifischer Garantien bei den zypriotischen Behörden ist abzuweisen
(vgl. Urteil des BVGer E-8854/2025 vom 25. November 2025 E. 12.9).
5.
Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung rechtmässig. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
6.
6.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die Kosten den im we-
sentlichen Punkten des Rechtsstreits betreffend die Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs unterliegenden Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch
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mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2026 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Da die vertretenen Beschwerdeführenden mit ihrer formellen Rüge be-
treffend eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts durchdringen, wäre ihnen eine reduzierte Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Da es sich vorliegend jedoch um eine
zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, de-
ren Leistungen vom Bund nach Massgaben von Art. 102k AsylG entschä-
digt werden, ist ihnen keine entsprechende Entschädigung zuzusprechen.
7.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Nathalie Schmidlin
Versand:
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