Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-6555/2026

F-6555/2026Entscheid vom 23.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die syrische Beschwerdeführerin stellte in der Schweiz ein Asylgesuch, das vom SEM abgelehnt wurde; wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde sie jedoch vorläufig aufgenommen. Gleichzeitig wies das SEM sie dem Kanton B._______ zu. Dagegen verlangte sie vor Bundesverwaltungsgericht die Zuweisung an den Kanton C._______, weil dort ihr Neffe, dessen Ehefrau sowie weitere Verwandte lebten und sie wegen gesundheitlicher Probleme unterstützten.

Erwägungen

Nach Art. 27 Abs. 3 AsylG ist bei der Kantonszuweisung namentlich der Einheit der Familie Rechnung zu tragen; ausserhalb der Kernfamilie setzt dies im Sinne von Art. 8 EMRK ein besonderes, über normale affektive Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis voraus. Das Gericht hielt fest, dass die geltend gemachten Diagnosen und die nach einer TIA geschilderten Einschränkungen keine kontinuierliche Unterstützung belegen, die sinnvollerweise nur von nahen Angehörigen erbracht werden könnte. Erforderliche Hilfe könne durch medizinisches Fachpersonal und gegebenenfalls Dritte im Kanton B._______ sichergestellt werden; die Verwandten könnten weiterhin moralische Unterstützung leisten. Damit liege kein geschütztes besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor, das eine Zuweisung in den Kanton C._______ gebieten würde.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton B._______ blieb bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-6555/2026

Urteil vom 23. September 2026

Besetzung Einzelrichter Basil Cupa,
mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien A._______,
vertreten durch MLaw Nina Ochsenbein,
Rechtsschutz für Asylsuchende –
Bundesasylzentrum Region (…),
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des SEM vom 3. September 2026.
F-6555/2026

Sachverhalt:

A.
A._______ (geb. 1975, syrische Staatsangehörige [nachfolgend: Be-
schwerdeführerin]) ersuchte am 15. Juli 2026 in der Schweiz um Asyl. Am
24. August 2026 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen, anlässlich wel-
cher ihr auch das rechtliche Gehör zur Kantonszuweisung gewährt wurde.
Mit Verfügung vom 3. September 2026 – eröffnet gleichentags – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), wies
sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3) und ordnete aufgrund der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dis-
positivziffern 4 und 5). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin dem
Kanton B._______ zugewiesen und festgestellt, dass eine allfällige Be-
schwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung
habe (Dispositivziffern 6 und 7).

B.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2026 gelangte die Beschwer-
deführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Disposi-
tivziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und sie
sei dem Kanton C._______ zuzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügun-
gen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27
Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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1.4 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des bundes-
verwaltungsgerichtlichen Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

1.5 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als
offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei-
nes zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.
2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist die Vorinstanz die Asylsuchenden
den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kan-
tone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem
Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311), wobei die Vorinstanz bei der Verteilung bereits in
der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der
Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt
(Art. 22 Abs. 1 AsylV 1; s. einlässlich dazu Urteil des BVGer F-1683/2025,
F-1684/2025 vom 2. Juli 2026 [zur Publikation vorgesehen]).

2.2 Der Begriff der "Einheit der Familie" gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird
im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von
Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfa-
milie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e
AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen bloss dann in den Schutzbe-
reich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tat-
sächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind
das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Ab-
hängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die
Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender
Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich
solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern,
wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber
voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen af-
fektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht
(BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2, je m.H.).

2.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom
Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie
bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden

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Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019
vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Ar-
quier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 § 65). Die be-
troffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde
Hilfe einer in der Schweiz ansässigen Person angewiesen sein, die ihr
sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann.
Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhän-
gigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteile des
BGer 2C_339/2019 E. 3.5; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2; BVGE
2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022
E. 4.3 und F-4445/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.2; je m. H.; Urteil des
EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 62; CHRISTOPH
GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonven-
tion, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis
muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des An-
spruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021
E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie unter anderem an
Bluthochdruck und Diabetes leide. Sie habe sich in den letzten Wochen bei
ihrem Neffen im Sonderausgang befunden. Aufgrund einer Verletzung am
Bein sei sie körperlich eingeschränkt und könne nur langsam gehen. Ihre
Familie habe sie in dieser Zeit im Alltag massgeblich unterstützen können,
etwa indem sie sie mit dem Auto zu ihren Physiotherapie-Terminen ge-
bracht habe. Sie erhalte von ihrer Familie auch mentale Unterstützung, da
sie sich in einem psychisch labilen Zustand befinde. Am 28. August 2026,
als sie sich bei ihrem Neffen befunden habe, habe sie eine «Streifung»
erlitten. Dank der schnellen Reaktion ihres Neffen und dessen Ehefrau sei
sie sofort in die Notaufnahme gebracht worden, wo eine Leukenzephalo-
pathie sowie eine transitorische ischämische Attacke (TIA) diagnostiziert
worden sei. Seit ihrem Schlaganfall habe sich ihre Situation stark ver-
schlechtert. Sie sei sehr schwach und brauche Hilfe beim Anziehen und
beim Duschen. Zahlreiche alltägliche Dinge könne sie nicht mehr allein ver-
richten. Ihr Neffe und seine Frau seien regelmässig in ihre medizinischen
Belange eingebunden. Sie verfüge im Kanton C._______ auch über sechs
weitere Nichten und Neffen, welche sie ebenfalls unterstützen würden.
Diese Unterstützung sei notwendig, da sie weder über ausreichende
Deutschkenntnisse verfüge noch ausserhalb von C._______ ein soziales
Netz habe.

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3.2 Die erwachsene Beschwerdeführerin und ihr Neffe beziehungsweise
dessen Ehefrau und die übrigen Verwandten bilden offenkundig keine
Kernfamilie. Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
Stellungnahme zum Entscheidentwurf am 2. September 2026 keine ge-
sundheitlichen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Kantonszu-
weisung erwähnte, was sie rechtsmittelweise damit begründet, dies sei an-
lässlich der Entwurfsbesprechung mit der Rechtsvertretung kein Thema
gewesen. Angesichts des Vorbringens, der Gesundheitszustand habe sich
infolge der am 28. August 2026 erlittenen TIA derart verschlechtert, dass
daraus ein Abhängigkeitsverhältnis resultieren soll, auf welches sie sich
nun beruft, wirkt dies jedoch wenig überzeugend. Den ärztlichen Berichten
des (…), gemäss welchen bei der Beschwerdeführerin die Diagnosen einer
(primären) Leukenzephalopathie, einer TIA, einer arteriellen Hypertonie
sowie eines Diabetes mellitus 2 respektive einer erneuten TIA gestellt wur-
den, ist keine Notwendigkeit einer kontinuierlichen Unterstützung zu ent-
nehmen, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet
werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E.
2.2). Die Beschwerdeführerin wurde ordentlich aus der Klinik entlassen un-
ter Hinweis auf eine zeitnahe Verlaufskontrolle in der neurologischen
Sprechstunde. Eine Hilfe ist der Beschwerdeführerin, soweit nötig, primär
von medizinisch geschultem Personal zu erbringen, wobei die Alltagsbe-
treuung vor Ort – sofern erforderlich – durch Drittpersonen sichergestellt
werden kann. Der Neffe und die weiteren Verwandten können sie dabei
moralisch, z.B. bei gelegentlichen Besuchen, oder auch aus der Ferne mit-
tels moderner Kommunikationsmittel unterstützen. Institutionen der medi-
zinischen Versorgung stehen im Kanton B._______ ausreichend zur Ver-
fügung. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ein besonderes Abhän-
gigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK weder dargetan noch ersicht-
lich.

4.
Im Ergebnis kann sich die Beschwerdeführerin im Lichte von Art. 27 Abs. 3
Satz 3 AsylG nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen. Die
Beschwerde ist abzuweisen.

5.
5.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid sind die Gesuche um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung respektive um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

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5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts
der Umstände des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls ist in Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden.

6.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Andrea Beeler

Versand:

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