BVGer F-6702/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der irakische Beschwerdeführer stellte in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem er gemäss Eurodac zuvor illegal nach Bulgarien eingereist war und dort bereits ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM trat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Gesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Bulgarien an und stützte sich dabei auf die von Bulgarien bestätigte Wiederaufnahme. Der Beschwerdeführer machte insbesondere Misshandlungen in Bulgarien sowie psychische Beschwerden geltend und verlangte, dass die Schweiz sein Asylgesuch materiell prüfe.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass auf das nach dem 12. Juni 2026 gestellte Gesuch die AMM-VO anwendbar ist und Bulgarien wegen des dortigen früheren Asylgesuchs für die Wiederaufnahme zuständig bleibt. Es verneinte systemische Mängel des bulgarischen Asylsystems sowie völkerrechtliche Vollzugshindernisse und sah auch keinen Anlass für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Die geltend gemachten, nicht dokumentierten psychischen Beschwerden erreichten nach Auffassung des Gerichts nicht die für ein Überstellungshindernis nach Art. 3 EMRK erforderliche Schwere, zumal in Bulgarien grundsätzlich eine ausreichende medizinische Versorgung bestehe. Auch eine ungenügende Sachverhaltsabklärung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneinte das Gericht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt beim Nichteintreten auf das Asylgesuch und bei der Wegweisung beziehungsweise Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-6702/2026
Urteil vom 28. September 2026
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch MLaw Benjamin Reist,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. September 2026 / N (...).
F-6702/2026
Sachverhalt:
A.
A.a Am (...) stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in der Schweiz.
Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Euro-
dac) war er am 15. April 2026 illegal in Bulgarien eingereist und hatte dort
am 27. April 2026 um Asyl nachgesucht.
A.b Am 20. August 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
im Rahmen einer persönlichen Anhörung das rechtliche Gehör zur allfälli-
gen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens, einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zu seinem
Gesundheitszustand gestützt auf Art. 22 der Verordnung (EU)
Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO). Dabei machte er
im Wesentlichen geltend, er sei nach seiner Ankunft in Bulgarien kontrolliert
worden und habe seine Fingerabdrücke abgeben müssen, wobei er nicht
informiert worden sei, dass er damit ein Asylgesuch stelle. Er habe dort
einen negativen Entscheid erhalten, was er erst in der Schweiz erfahren
habe. In Bulgarien habe er zunächst einen Tag auf dem Polizeiposten ver-
bracht, und sei anschliessend ins Gefängnis überführt worden. Dort sei er
oft geschlagen und es sei ihm jegliche medizinische Behandlung verwehrt
worden. Nach rund zwei Wochen sei er freigelassen und in ein offenes
Camp gebracht worden. Nach ein paar Tagen habe er eine grüne Karte
erhalten, mit welcher er nach Griechenland weitergereist sei. Aufgrund der
schlechten Behandlung, mangels Unterstützung und medizinischer Versor-
gung wolle er nicht nach Bulgarien zurück. Die Möglichkeit zu lernen und
zu studieren sei ihm in Bulgarien verwehrt.
Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, erschöpft zu sein. Allenfalls
gebe er deshalb nicht ganz richtige Antworten. Psychisch gehe es ihm
schlecht; er leide an (Nennung Leiden). Seit er in der Schweiz sei, gehe es
ihm deutlich besser. Er nehme derzeit keine Medikamente.
A.c Die bulgarischen Behörden bestätigten die Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers am 2. September 2026.
A.d Am 10. September 2026 gingen dem SEM Informationen zum Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers zu (vgl. SEM act. 30).
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B.
Mit vom 9. September 2026 datierter Verfügung – eröffnet tags darauf –
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein,
ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt
sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. September 2026 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein
Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Fest-
stellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie An-
ordnung eines vorsorglichen Vollzugsstopps. Sodann sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
D.
Am 18. September 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der
Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff.
VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die AMM-VO gilt ab dem 12. Juni 2026 (Art. 85 AMM-VO). Sie ist dem-
nach auf das Gesuch des Beschwerdeführers, welches nach diesem Da-
tum, namentlich am 6. August 2026, gestellt wurde, anwendbar (vgl. jüngst
Urteile des BVGer F-6238/2026 vom 21. September 2026 E. 1.2;
F-5070/2026 vom 25. August 2026 E. 1.3; F-5523/2026 vom 17. August
2026 E. 1.3; F-5191/2026 vom 3. August 2026 E. 1.2). Die Beschwerde ist
auf Grundlage der durch das SEM angeführten Bestimmungen der AMM-
VO abzuweisen. Auf die Rüge der falschen Rechtsanwendung braucht
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daher vorliegend nicht näher eingegangen zu werden (vgl. auch E. 3.3.3
nachfolgend).
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
3.
3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass Bulgarien
aufgrund des Asylantrags des Beschwerdeführers verpflichtet ist, ihn wie-
der aufzunehmen (Art. 36 Abs. 1 Bst. b und 41 AMM-VO und die Behörden
die Wiederaufnahmemitteilung vom 31. August 2026 fristgerecht am
2. September 2026 bestätigt haben (Art. 41 Abs. 3 AMM-VO), womit die
grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens bestehen bleibt. Es liegen auch
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit erloschen sein
könnte.
3.2 Ferner hat sie korrekt erwogen, dass das bulgarische Asylsystem keine
systemischen Mängel aufweist, die eine Zuständigkeit der Schweiz be-
gründen würden (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-2631/2026 vom 12. August
2026 E. 5.1 m.w.H.), dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse er-
sichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten wür-
den und keine Hinweise bestehen, dass das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren nicht korrekt durchgeführt würde respektive in casu durchgeführt
worden wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die
schlechte Behandlung seitens der bulgarischen Behörden und seiner Mög-
lichkeiten, sich dagegen zu wehren, sowie seine geltend gemachten ge-
sundheitlichen Leiden (Nennung Leiden) hat sie berücksichtigt und rechts-
sprechungskonform gewürdigt. Sie hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des
ihr nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt
der Schweiz abgesehen . Demnach ist sie zu Recht in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz angeordnet.
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3.3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorträgt, vermag an
der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung aus nachfolgenden Gründen
nichts zu ändern.
3.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Bel-
gien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180–
193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. De-
zember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die geltend ge-
machten – vorliegend undokumentiert gebliebenen – psychischen Be-
schwerden sind im vorliegenden Fall nicht derart gravierend, dass gestützt
auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden
müsste. Im Übrigen verfügt Bulgarien grundsätzlich über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur für deren Weiterbehandlung (vgl. statt
vieler jüngst Urteil des BVGer F-4017/2026 vom 16. Juni 2026 E. 2.2 m.H.).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich ein stabiles Um-
feld positiv auf die psychische Gesundheit einer Person auswirkt. Insofern
ist das Ansinnen des Beschwerdeführers, sein Asylverfahren in der
Schweiz durchlaufen zu können (vgl. SEM act. 19), verständlich. Die AMM-
VO räumt jedoch schutzsuchenden Personen kein Recht ein, den ihren
Asylantrag prüfenden Mitgliedstaat und ihren Aufenthaltsort innerhalb des-
selben selbst auszuwählen (vgl. Art. 16 Abs. 1 AMM-VO, wonach ein An-
trag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft
wird; welcher Staat zuständig ist, richtet sich nach den in der Verordnung
festgelegten objektiven Zuständigkeitskriterien). Nach seiner Ankunft in
Bulgarien kann er sich an die dortigen medizinischen Institutionen wenden.
3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf diverse Berichte all-
gemeine Kritik am bulgarischen Asylsystem übt, ist er gehalten, sich an das
bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden,
sofern er nach einer Überstellung von Behördenvertretern rechtswidrig be-
handelt werden sollte (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-3132/2026 vom
4. Juni 2026 E. 2.5.2). Soweit er bemängelt, dass er in Bulgarien nicht dar-
über informiert worden sei, dass die Abgabe von Fingerabdrücken bereits
ein Asylgesuch darstelle, ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten dazu
verpflichtet sind, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen
Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren
(vgl. dazu Art. 13 und 22 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2024/1358 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 [Eurodac-
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Verordnung]). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-
instanz zu verweisen.
3.3.3 In Bezug auf die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache zur
vollständigen Feststellung des Sachverhalts, ist darauf hinzuweisen, dass
die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abgeklärt
und in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) im Zusammen-
hang mit der Frage des anwendbaren Rechts (s. E. 1.2 hiervor) ist zu ver-
neinen. Der Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff.3) ist abzuweisen.
4.
Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig und
die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete
Vollzugsstopp dahin und die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
werden gegenstandslos.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die
Rechtsbegehren gemäss vorangehenden Erwägungen als aussichtslos zu
bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
Versand:
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